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Grundfragen Multimedialen Lehrens und Lernens - GML 2009

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3. Datenschutzrechtlicher Regelungsdschungel<br />

Das Datenschutzrecht ist äußerst vielgestaltig. Sowohl für Juristen noch mehr<br />

aber für juristische Laien ist es schwierig, die jeweils einschlägigen Datenschutzbestimmungen<br />

zu finden: Der Orientierung im datenschutzrechtlichen Regelungsgeflecht<br />

dienen die folgenden allgemeinen Ausführungen.<br />

3.1. EU-Bestimmungen<br />

EU-Richtlinien haben die Mitgliedstaaten als Adressaten. So verpflichtet die EU-<br />

Datenschutzrichtlinie die B<strong>und</strong>esrepublik zum Erlass von Datenschutzgesetzen,<br />

die ihren Vorgaben entsprechen. Viele gleiche Datenschutzgesetze sind hiervon<br />

die Folge.<br />

3.2. Nationales Recht<br />

In der B<strong>und</strong>esrepublik ergingen zur Erfüllung dieser Vorgaben das B<strong>und</strong>es- sowie<br />

die Landesdatenschutzgesetze. Die Regelungszuständigkeitsverteilung im<br />

Gr<strong>und</strong>gesetz (Artikel 70ff GG) entscheidet über das jeweils anzuwendende<br />

Gesetz. Nach Artikel 70 Abs.1 GG sind gr<strong>und</strong>sätzlich die Länder zuständig, soweit<br />

das GG nicht dem B<strong>und</strong> die Zuständigkeit verleiht. Im Bereich der ausschließlichen<br />

Gesetzgebung sind die Länder von der Gesetzgebung ausgeschlossen. Im<br />

Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung habe die Länder die Befugnis,<br />

solange <strong>und</strong> soweit der B<strong>und</strong> keine Befugnis von seinem Recht Gebrauch<br />

gemacht hat.<br />

Datenschutzbestimmungen stehen nicht allein, es geht immer um ihre Anwendung<br />

in bestimmten Zusammenhängen. Die Zuständigkeit zur Regelung des<br />

Datenschutzes hängt somit an der jeweiligen Zuständigkeit zur Gesetzgebung für<br />

die zu regelnden Bereiche. Datenschutzbestimmungen für die öffentliche<br />

Verwaltung in Berlin regelt so der Berliner Gesetzgeber, der B<strong>und</strong>esgesetzgeber<br />

schafft Regelungen innerhalb seiner Zuständigkeit.<br />

Die Unterscheidung von allgemeinen Datenschutzgesetzen <strong>und</strong> datenschutzrechtlichen<br />

Spezialbestimmungen spielt eine große Rolle in der Praxis. Die<br />

allgemeinen Gesetze werden nicht angewendet, wenn <strong>und</strong> soweit es spezielle<br />

Regelungen gib. Klar ausformuliert etwa im § 6 b Abs. 4 des Berliner Hochschulgesetzes,<br />

der lautet:<br />

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