Grundfragen Multimedialen Lehrens und Lernens - GML 2009
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3. Datenschutzrechtlicher Regelungsdschungel<br />
Das Datenschutzrecht ist äußerst vielgestaltig. Sowohl für Juristen noch mehr<br />
aber für juristische Laien ist es schwierig, die jeweils einschlägigen Datenschutzbestimmungen<br />
zu finden: Der Orientierung im datenschutzrechtlichen Regelungsgeflecht<br />
dienen die folgenden allgemeinen Ausführungen.<br />
3.1. EU-Bestimmungen<br />
EU-Richtlinien haben die Mitgliedstaaten als Adressaten. So verpflichtet die EU-<br />
Datenschutzrichtlinie die B<strong>und</strong>esrepublik zum Erlass von Datenschutzgesetzen,<br />
die ihren Vorgaben entsprechen. Viele gleiche Datenschutzgesetze sind hiervon<br />
die Folge.<br />
3.2. Nationales Recht<br />
In der B<strong>und</strong>esrepublik ergingen zur Erfüllung dieser Vorgaben das B<strong>und</strong>es- sowie<br />
die Landesdatenschutzgesetze. Die Regelungszuständigkeitsverteilung im<br />
Gr<strong>und</strong>gesetz (Artikel 70ff GG) entscheidet über das jeweils anzuwendende<br />
Gesetz. Nach Artikel 70 Abs.1 GG sind gr<strong>und</strong>sätzlich die Länder zuständig, soweit<br />
das GG nicht dem B<strong>und</strong> die Zuständigkeit verleiht. Im Bereich der ausschließlichen<br />
Gesetzgebung sind die Länder von der Gesetzgebung ausgeschlossen. Im<br />
Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung habe die Länder die Befugnis,<br />
solange <strong>und</strong> soweit der B<strong>und</strong> keine Befugnis von seinem Recht Gebrauch<br />
gemacht hat.<br />
Datenschutzbestimmungen stehen nicht allein, es geht immer um ihre Anwendung<br />
in bestimmten Zusammenhängen. Die Zuständigkeit zur Regelung des<br />
Datenschutzes hängt somit an der jeweiligen Zuständigkeit zur Gesetzgebung für<br />
die zu regelnden Bereiche. Datenschutzbestimmungen für die öffentliche<br />
Verwaltung in Berlin regelt so der Berliner Gesetzgeber, der B<strong>und</strong>esgesetzgeber<br />
schafft Regelungen innerhalb seiner Zuständigkeit.<br />
Die Unterscheidung von allgemeinen Datenschutzgesetzen <strong>und</strong> datenschutzrechtlichen<br />
Spezialbestimmungen spielt eine große Rolle in der Praxis. Die<br />
allgemeinen Gesetze werden nicht angewendet, wenn <strong>und</strong> soweit es spezielle<br />
Regelungen gib. Klar ausformuliert etwa im § 6 b Abs. 4 des Berliner Hochschulgesetzes,<br />
der lautet:<br />
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