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slvsh-Information Nr. 37 April 2001

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<strong>slvsh</strong>-information <strong>37</strong>/<strong>2001</strong><br />

Entwicklungsberichte / Schulartenempfehlung:<br />

Der Entwicklungsbericht einschließlich der interessanten und die Arbeit vereinfachenden<br />

Vorschlag Ihres Verbandes, in<br />

Schulartempfehlung soll in seiner Ausführlichkeit<br />

den Eltern eine Hilfe sein bei ihrer Zukunft die Schulartempfehlung in der<br />

Entscheidung für den zukünftigen Bildungsweg<br />

ihres Kindes. Er dient als<br />

zeugnis zu integrieren. Wir bitten den<br />

vierten Klassenstufe in das Halbjahres-<br />

Grundlage für das Beratungsgespräch<br />

Schulleiterverband seinerseits um Vorschläge,<br />

wie bei dieser Vorgehensweise<br />

zwischen Klassenlehrerin oder Klassenlehrer<br />

und den Eltern zu Beginn des 2.<br />

sichergestellt werden kann, dass das<br />

Schulhalbjahres in der 4. Klassenstufe. breite <strong>Information</strong>s- und Beratungsspektrum<br />

für die Eltern auch bei einem<br />

Nach unseren Erfahrungen hat sich das<br />

Verfahren bewährt.<br />

vereinfachten Verfahren gewährleistet<br />

Das Ministerium verschließt sich nicht dem bleiben kann.<br />

Datenschutz - Weitergabe von vollständigen Schülerakten<br />

Die Anfrage bezieht sich auf § 5 Datenschutzverordnung<br />

erreichbar noch die zwingend<br />

Schule (Datenüber-<br />

pädagogisch wünschenswerte Lösung.<br />

mittlungen bei Schulwechsel). Die Vorschrift<br />

gibt einen Katalog vor, welche<br />

Letzteres ist damit zu begründen, dass es<br />

aus pädagogischen Gründen richtig sein<br />

Daten regelmäßig zu übermitteln sind; im kann, wenn möglichst wenig Datenmaterial<br />

Übrigen ist - für eine weitergehende<br />

bezüglich einer neuen Schülerin/<br />

Datenübermittlung - eine Einzelfallbetrachtung<br />

einen neuen Schüler an die aufnehmende<br />

notwendig und möglich. Eine Schule weitergegeben wird.<br />

“Anpassung” ist daher weder rechtlich<br />

Dezentralisierung<br />

Es trifft zu, dass das Projekt ”Dezentralisierung<br />

der Lehrerpersonalverwaltung“<br />

vor dem Hintergrund der Konsolidierungserfordernisse<br />

des Landeshaushaltes<br />

modifiziert werden musste. Gelder,<br />

mit denen die ursprünglich vorgesehene<br />

EDV-Vernetzung zwischen dem Ministerium<br />

und den Schulämtern (sowie ggf. einigen<br />

größeren Schulen) finanziert werden<br />

sollte, stehen vorerst nicht mehr zur Verfügung.<br />

Die IT-Unterstützung, die für eine<br />

effiziente und wirtschaftliche Wahrnehmung<br />

von Vollzugsaufgaben insbesondere<br />

durch die Schulämter zwingend<br />

erforderlich gewesen wäre, kann damit<br />

nicht eingerichtet werden. Unter dieser<br />

Voraussetzung soll die Zielsetzung, administrative<br />

Tätigkeiten auf nachgeordnete<br />

Behörden und die Schulen zu delegieren,<br />

nicht mehr in dem ursprünglich vorgesehenen<br />

Maße verfolgt werden. Bei den<br />

berufsbildenden Schulen entfallen deshalb<br />

gegenüber der bisherigen Konzeption<br />

reine Vollzugsaufgaben (z.B. die Umsetzung<br />

der Auswahlentscheidung, d.h.<br />

die Abwicklung der Einstellung, das Anfertigen<br />

eines Arbeitsvertrages oder des<br />

Ernennungsvorganges) sowie Aufgaben,<br />

die keine oder nur geringe Ermessensspielräume<br />

für die Antragsbescheidung<br />

eröffnen und bei denen in erster Linie<br />

Rechtsanwendung erfolgt (z.B. die Festsetzung<br />

von Erziehungsurlaub).<br />

Während demnach die Umsetzungszuständigkeiten<br />

im Grundsatz wieder beim<br />

Ministerium liegen, verbleiben die im Projekt<br />

delegierten Entscheidungskompetenzen<br />

hingegen weitgehend bei<br />

den Schulen. Die für die Schulen geschaffenen<br />

Möglichkeiten, ihr Lehrerpersonal<br />

eigenverantwortlich zu<br />

rekrutieren, also Stellenausschreibungen<br />

und Personalauswahl eigenständig zu<br />

betreiben, sollen sogar über das bisherige<br />

Vorschlagsrecht hinaus ausgeweitet<br />

werden. Darüber hinaus sollen künftig<br />

auch die Schulleiterinnen und Schulleiter<br />

der Grund-, Haupt-, Sonder- und Realschulen<br />

befugt sein, dienstliche Beurteilungen<br />

zu erstellen - soweit sich die<br />

Schulaufsichtsbehörde dieses Recht nicht<br />

im Einzelfall vorbehält.<br />

Die Eigenverantwortlichkeit der Schulen<br />

hinsichtlich ihrer personellen Angelegenheiten<br />

wird also durch die Dezentralisierung<br />

trotz der Modifizierung des<br />

Projektes deutlich gegenüber der bisherigen<br />

Erlasslage von 1985 gestärkt.

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