Salzburger Wohnbaufoerderungsgesetz 2004.pdf
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BKA/RIS Landesrecht Salzburg - Volltext<br />
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04.05.2004<br />
Land<br />
Salzburg<br />
Beachte<br />
Erfassungsstichtag: 1.1.1992<br />
Langtitel<br />
Gesetz vom 24.Oktober 1990 über die Förderung des Wohnbaus und<br />
der Wohnhaussanierung im Land Salzburg (<strong>Salzburger</strong><br />
Wohnbauförderungsgesetz 1990 - S.WFG 1990)<br />
StF: LGBl Nr 1/1991<br />
Änderung<br />
idF: LGBl Nr 47/1991 (DFB)<br />
LGBl Nr 23/1992<br />
LGBl Nr 63/1993<br />
LGBl Nr 114/1993<br />
LGBl Nr 58/1995<br />
LGBl Nr 112/1995<br />
LGBl Nr 29/1996 (DFB)<br />
LGBl Nr 74/1997 (Blg LT 11. GP: RV 473, AB 548,<br />
jeweils 4. Sess)<br />
LGBl Nr 99/1997 (DFB)<br />
LGBl Nr 43/1998 (DFB)<br />
LGBl Nr 17/1999 (Blg LT 11. GP: AB 185, 6. Sess)<br />
LGBl Nr 11/2002 (Blg LT 12. GP:RV 209, AB 343,<br />
jeweils 4. Sess)<br />
Präambel/Promulgationsklausel<br />
Inhaltsverzeichnis<br />
1. Abschnitt<br />
Allgemeines<br />
§ 1 Zielsetzung; Förderungsgegenstände; Grundsätze und<br />
allgemeine Förderungsvoraussetzungen<br />
§ 2 Aufbringung der Förderungsmittel<br />
§ 3 Leistungen der Gemeinden<br />
§ 4 Wohnbau-Förderungsprogramm<br />
§ 5 Wohnberatung und Wohnbauforschung<br />
2. Abschnitt<br />
Gemeinsame Bestimmungen<br />
§ 6 Allgemeine Begriffsbestimmungen; Verweisungen<br />
§ 7 Gesamtbaukosten<br />
§ 8 Einkommen<br />
§ 9 Begünstigte Personen<br />
§ 10 Förderbare Nutzfläche<br />
§ 11 Finanzierung; Hypothekardarlehen<br />
§ 12 Arten der Förderung; Zuschläge<br />
§ 13 Förderungsdarlehen<br />
§ 14 Kündigung des Förderungsdarlehens wegen Gefährdung der<br />
Sicherheit<br />
§ 15 Kündigung des Förderungsdarlehens wegen Verletzung des<br />
Förderungszweckes<br />
§ 16 Fälligstellung des Förderungsdarlehens<br />
§ 17 Annuitätenzuschüsse<br />
§ 18 Rückforderung und Einstellung von Annuitätenzuschüssen<br />
3. Abschnitt
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Förderung des Erwerbes von neu errichteten Wohnungen<br />
§ 19 Förderungsvoraussetzungen<br />
§ 20 Art und Höhe der Förderung<br />
§ 21 Subjektbezogene Rückzahlung<br />
§ 22 Zusage der Förderungsbereitstellung<br />
4. Abschnitt<br />
Förderung der Errichtung von Doppel- und Einzelhäusern<br />
§ 23 Förderungsvoraussetzungen<br />
§ 24 Art und Höhe der Förderung; Rückzahlung<br />
5. Abschnitt<br />
Förderung der Sanierung und Errichtung von Bauernhäusern<br />
§ 25 Förderungsvoraussetzungen<br />
§ 26 Art und Höhe der Förderung; Rückzahlung<br />
5a. Abschnitt<br />
Förderung der Errichtung einer Austragswohnung<br />
§ 26a Förderungsvoraussetzungen<br />
§ 26b Art und Höhe der Förderung; Rückzahlung<br />
6. Abschnitt<br />
Förderung der Errichtung von Wohnungen im<br />
Wohnungseigentum und in Häusern in der Gruppe<br />
§ 27 Förderungsvoraussetzungen<br />
§ 28 Art und Höhe der Förderung; Rückzahlung<br />
7. Abschnitt<br />
Förderung des Erwerbes von bestehenden Wohnungen<br />
im Eigentum<br />
§ 29 Förderungsvoraussetzungen<br />
§ 30 Art und Höhe der Förderung<br />
8. Abschnitt<br />
Förderung der Errichtung von Mietwohnungen<br />
§ 31 Förderungsvoraussetzungen<br />
§ 32 Art und Höhe der Förderung<br />
§ 33 Mietzinsbildung<br />
§ 34 Wohnbeihilfe<br />
§ 35 Maßgeblicher Wohnungsaufwand<br />
§ 36 Berechnung der Wohnbeihilfe<br />
§ 37 Dauer, Einstellung und Rückzahlung der Wohnbeihilfe;<br />
Meldepflicht<br />
§ 38 Mietwohnung mit Kaufoption<br />
9. Abschnitt<br />
Förderung der Errichtung von Wohnheimen<br />
§ 39 Förderungsvoraussetzungen
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§ 40 Art und Höhe der Förderung<br />
10. Abschnitt<br />
Förderung der Sanierung von Wohnhäusern und Wohnungen<br />
§ 41 Sanierungsmaßnahmen<br />
§ 42 Förderungsvoraussetzungen<br />
§ 43 Art und Höhe der Förderung<br />
§ 44 Mietzinsbildung bei bestehenden Mietverhältnissen<br />
§ 45 Erhöhung der Hauptmietzinse<br />
§ 46 Zumutbarkeit geförderter Arbeiten<br />
§ 47 Mietzinsbildung bei Neuvermietung<br />
§ 48 Wohnbeihilfe<br />
11. Abschnitt<br />
Verfahrensbestimmungen<br />
§ 49 Zuständigkeit<br />
§ 50 Förderungsansuchen<br />
§ 51 Nachweis des Einkommens<br />
§ 52 Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung von Daten<br />
§ 53 Erledigung des Förderungsansuchens; Zusicherung<br />
§ 54 Widerruf der Zusicherung<br />
§ 55 Eigentumsübergang<br />
§ 56 Baubeginn<br />
§ 57 Endabrechnung<br />
§ 58 Einrichtung und Aufgaben<br />
§ 59 Zusammensetzung<br />
§ 60 Geschäftsführung<br />
12. Abschnitt<br />
Wohnbauförderungsbeirat<br />
13. Abschnitt<br />
Schlußbestimmungen<br />
§ 61 Inkrafttreten und Außerkrafttreten<br />
§ 62 Übergangsbestimmungen<br />
§ 63 Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und<br />
Übergangsbestimmungen hiezu<br />
1. Abschnitt<br />
Allgemeines<br />
Zielsetzung; Förderungsgegenstände; Grundsätze und<br />
allgemeine Förderungsvoraussetzungen<br />
§ 1<br />
(1) Ziel dieses Gesetzes ist es, der Bevölkerung des<br />
Landes Salzburg durch finanzielle Hilfen (Förderung) die<br />
Beschaffung von qualitativ gutem Wohnraum in einer gesunden und<br />
vielfältig gestalteten Wohnumwelt zu tragbaren Bedingungen zu<br />
ermöglichen.<br />
(2) In Verfolgung dieses Zieles fördert das Land Salzburg<br />
nach Maßgabe der im Landesvoranschlag dafür vorgesehenen Mittel<br />
1. die Errichtung von Wohnungen und Wohnheimen,
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2. die Sanierung von Wohnhäusern und Wohnungen,<br />
3. den Erwerb von Wohnungen.<br />
(3) Die Förderung nach diesem Gesetz setzt allgemein<br />
voraus, daß der mit dieser Hilfe zu schaffende Wohnraum für ein<br />
zeitgemäßes Wohnen geeignet ist. Zu diesem Zweck müssen die zur<br />
Verwirklichung der Bauvorhaben erforderlichen behördlichen<br />
Genehmigungen, Bewilligungen u.dgl. vorliegen und sind folgende<br />
Grundsätze und Ziele zu beachten:<br />
1. Die Bauvorhaben müssen mit den Grundsätzen und Zielen des<br />
<strong>Salzburger</strong> Raumordnungsgesetzes 1992, LGBl. Nr. 98 - ROG 1992, und<br />
dem räumlichen Entwicklungskonzept der jeweiligen Gemeinde<br />
übereinstimmen.<br />
2. Die Bauvorhaben haben den Erfordernissen einer sparsamen<br />
Verwendung von Grund und Boden zu entsprechen. In diesem Sinn,<br />
zur Sicherung der Wohnbevölkerung in bestehenden Orts- und<br />
Stadtkernen oder zur Erhaltung von besonders wertvoller<br />
Bausubstanz ist der Förderung der Wohnhaussanierung sowie von<br />
Ausbaumaßnahmen an Wohnhäusern besondere Bedeutung<br />
beizumessen.<br />
3. Die Bauliegenschaften sollen so gelegen sein, daß keine<br />
unzumutbaren Belastungen durch Lärm, Schadstoffe oder sonstige<br />
negative Einwirkungen gegeben und öffentliche und private<br />
Dienstleistungseinrichtungen sowie öffentliche Verkehrsmittel<br />
in zumutbarer Entfernung vorhanden oder geplant sind.<br />
4. Die städtebauliche, architektonische und funktionale Qualität<br />
der Bauvorhaben ist sicherzustellen. Bei größeren Bauvorhaben<br />
sollen hiezu innovationsfördernde Maßnahmen wie Wettbewerbe,<br />
Gutachterverfahren u.dgl. durchgeführt werden.<br />
5. Den Erfordernissen des Schall- und Wärmeschutzes ist Rechnung<br />
zu tragen. Es dürfen keine Baustoffe verwendet werden, die<br />
eine Beeinträchtigung der Gesundheit von Menschen bei der<br />
Bauausführung oder Benützung bewirken.<br />
6. Bei der Ver- und Entsorgung der Gebäude, insbesondere der<br />
Wärmeversorgung, ist den Interessen des Energiesparens und des<br />
Umweltschutzes soweit technisch möglich und allgemein<br />
wirtschaftlich vertretbar Rechnung zu tragen. In diesem Sinn<br />
sind Anschlußmöglichkeiten an eine Fernwärme- oder<br />
Gasversorgung zu nutzen. Der Förderung des Einbaus von Anlagen<br />
zur Nutzung alternativer Energiequellen ist besondere<br />
Bedeutung beizumessen.<br />
7. Auf die Bedürfnisse alter und behinderter Menschen ist bei der<br />
Wahl der Bauliegenschaft und durch geeignete bauliche<br />
Vorkehrungen Bedacht zu nehmen.<br />
8. Bei größeren Bauvorhaben ist eine zeitgemäße Ausstattung mit<br />
Räumen für gemeinschaftliche Nutzung vorzusehen.<br />
9. Den Wohnungswerbern und Bewohnern sind Möglichkeiten zur<br />
Mitbestimmung bei der Planung, Gestaltung und Ausstattung der<br />
Wohnungen, der Bauvorhaben und der Wohnumwelt einzuräumen.<br />
Jedenfalls hat eine laufende und umfassende Information über das<br />
jeweilige Bauvorhaben und seine Verwirklichung zu erfolgen.<br />
(4) Die Landesregierung kann in Ausführung von Grundsätzen und<br />
Zielen gemäß Abs. 3 Förderungsvoraussetzungen durch Verordnung<br />
festlegen. Dabei kann vorgesehen werden, daß der Förderungswerber<br />
zum Nachweis der Einhaltung solcher Förderungsvoraussetzungen<br />
bestimmte Unterlagen vorzulegen hat.<br />
(5) Auf eine Förderung besteht kein Rechtsanspruch.<br />
Aufbringung der Förderungsmittel<br />
(1) Die Wohnbauförderungsmittel werden aufgebracht durch<br />
1. Zweckzuschüsse des Bundes gemäß dem<br />
§ 2
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Wohnbauförderungs-Zweckzuschußgesetz 1989 - WBF-ZG,<br />
BGBl. Nr. 691/1988;<br />
2. Überweisungen des Bundes aus der Abwicklung der Bundeswohnbaufonds<br />
auf Grund des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 301/1989;<br />
3. Leistungen des Landes Salzburg nach Maßgabe der im jeweiligen<br />
Landeshaushalt vorgesehenen Mittel;<br />
4. Rückflüsse aus Förderungsmaßnahmen<br />
a) nach diesem Gesetz,<br />
b) nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1954, BGBl. Nr. 153,<br />
c) nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1968, BGBl. Nr. 280,<br />
d) nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1984, BGBl. Nr. 482,<br />
e) nach dem Bundes-Sonderwohnbaugesetz 1982, BGBl. Nr. 165,<br />
f) nach dem Bundes-Sonderwohnbaugesetz 1983, BGBl. Nr. 661,<br />
g) nach dem Bundesgesetz zur Förderung der Erhaltung und<br />
Verbesserung von Wohnhäusern sowie der Stadterneuerung,<br />
BGBl. Nr. 164/1982,<br />
h) nach dem Wohnungsverbesserungsgesetz, BGBl. Nr. 462/1969,<br />
i) nach dem Wohnhaussanierungsgesetz, BGBl. Nr. 483/1984;<br />
5. Erträgnisse aus Förderungsmitteln.<br />
(2) Die Wohnbauförderungsmittel gemäß Abs. 1 sind auf<br />
einem gesonderten Konto zu bestmöglichen Zinsen anzulegen und zu<br />
führen.<br />
Leistungen der Gemeinden<br />
§ 3<br />
(1) Die Gemeinden sollen die Errichtung geförderter Wohnungen<br />
im Rahmen ihrer Möglichkeiten insbesondere dahingehend unterstützen,<br />
daß hiefür geeignete Baugrundstücke preisgünstig bereitgestellt<br />
werden. Zu diesem Zweck sind die Möglichkeiten des ROG 1992 zu<br />
nutzen. Die Errichtung von geförderten Mietwohnungen ist von den<br />
Gemeinden dadurch zu unterstützen, daß sie Baugrundstücke<br />
preisgünstig für Förderungswerber bereitstellen (z.B. durch<br />
Einräumung des Baurechtes an Baugrundstücken gegen Entrichtung eines<br />
niedrigen Bauzinses) oder zu den Aufschließungskosten oder<br />
Anliegerleistungen beitragen.<br />
(2) Die Aufgaben nach Abs. 1 sind solche des eigenen<br />
Wirkungsbereiches der Gemeinde.<br />
Wohnbau-Förderungsprogramm<br />
Die Landesregierung hat aufbauend auf den Zielen der<br />
Landesplanung, der regionalen Planung und der örtlichen<br />
Raumplanung der Gemeinden für jeweils fünf Jahre ein<br />
Wohnbau-Förderungsprogramm zu erstellen, das auf den sich aus<br />
regionalen, wirtschaftlichen und arbeitsmarktpolitischen<br />
Erfordernissen ergebenden Wohnungsbedarf Bedacht nimmt. In das<br />
Wohnbau-Förderungsprogramm sind die beabsichtigten<br />
Förderungsmaßnahmen, in zeitlicher und räumlicher Hinsicht<br />
gegliedert und nach Mietwohnungen und Wohnungen im Eigentum<br />
unterschieden, und der Finanzierungsplan aufzunehmen.<br />
§ 4<br />
Wohnberatung und Wohnbauforschung<br />
§ 5<br />
Von den gemäß § 2 bereitstehenden Mitteln können 0,5 v.H.<br />
für Wohnberatung, Informations- und Öffentlichkeitsarbeit sowie<br />
für Zwecke der Wohnbauforschung und sonstige im öffentlichen
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Interesse liegende Maßnahmen zur Weiterentwicklung des<br />
Wohnungswesens verwendet werden. Das Nähere hiezu ist durch<br />
Verordnung der Landesregierung zu regeln.<br />
2. Abschnitt<br />
Gemeinsame Bestimmungen<br />
Allgemeine Begriffsbestimmungen; Verweisungen<br />
§ 6<br />
(1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten:<br />
1. als Wohnung:<br />
eine zur ganzjährigen Benützung geeignete, baulich in sich<br />
abgeschlossene, normal ausgestattete Einheit von Räumen, die<br />
mindestens aus einem Zimmer, Küche (Kochnische), Vorraum,<br />
Klosett und Bad (Duschnische) besteht; ihre Nutzfläche darf<br />
nicht weniger als 30 m2 und, ausgenommen Bauernhäuser, nicht<br />
mehr als 150 m2 betragen; die Mindestgröße gilt nicht bei<br />
Sanierungen; die Obergrenze darf überschritten werden,<br />
soweit dies durch eine behindertengerechte Ausstattung<br />
im Hinblick auf die Art der Behinderung notwendig ist und durch<br />
ein Gutachten des sozialmedizinischen Dienstes des Amtes der<br />
Landesregierung bestätigt wird; für betriebliche Zwecke<br />
spezifisch gewidmete und ausgestattete Räume innerhalb einer<br />
Wohnung bleiben bei der Berechnung der Nutzfläche<br />
unberücksichtigt; bei Einzelhäusern, ausgenommen Bauernhäuser,<br />
genügt, daß die bauliche Abgeschlossenheit zur selbständigen<br />
Benützbarkeit beider Wohnungen ohne wesentlichen Aufwand<br />
herstellbar ist; bei Bauernhäusern und bei der Sanierung von<br />
Wohnungen entfällt das Erfordernis der baulichen<br />
Abgeschlossenheit zur Gänze;<br />
2. als Einzelhäuser:<br />
einzeln freistehend errichtete Gebäude mit höchstens zwei<br />
Wohnungen, von denen eine zur Benützung durch den Eigentümer<br />
bestimmt ist;<br />
3. als Doppelhäuser:<br />
zwei auf je einer Liegenschaft befindliche, unmittelbar<br />
aneinander gebaute Gebäude mit jeweils höchstens zwei Wohnungen,<br />
von denen jeweils eine zur Benützung durch den Eigentümer<br />
bestimmt ist;<br />
4. als Bauernhaus:<br />
das Wohnhaus eines Gehöftes als Mittelpunkt eines<br />
eigenständigen, ganzjährig bewirtschafteten land- und<br />
forstwirtschaftlichen Betriebes, das zur Benützung durch den<br />
Bewirtschafter des Gehöftes bestimmt ist;<br />
4a. als Austraghaus:<br />
das im Hofverband situierte, einem eigenständigen,<br />
ganzjährig bewirtschafteten land- und forstwirtschaftlichen<br />
Betrieb zugehörige Gebäude, das vorwiegend dem Auszügler und<br />
seiner Ehegattin als Wohnung dient;<br />
5. als Häuser in der Gruppe:<br />
Gebäude mit jeweils höchstens zwei Wohnungen, die auf<br />
mindestens drei unmittelbar nebeneinander liegenden<br />
Liegenschaften zur gleichen Zeit errichtet werden, wenn der<br />
Grundstücksbedarf einschließlich der Flächen für Aufschließung<br />
und sonstige Nebenflächen je Gebäude der Gesamtanlage die im<br />
3. und 6. Abschnitt jeweils festgelegte Quadratmeterzahl im<br />
Durchschnitt nicht übersteigt. Bei Förderungen nach dem 6.<br />
Abschnitt kann vom Erfordernis der gleichzeitigen Errichtung<br />
und dem Nebeneinanderliegen der Liegenschaften abgesehen<br />
werden, wenn die Bebauung im Rahmen eines eine Einheit
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bildenden Bebauungsgebietes gewährleistet ist;<br />
6. als Wohnhaus:<br />
ein Gebäude, dessen Gesamtnutzfläche mindestens zur Hälfte<br />
Wohnzwecken dient und in dem mindestens die Hälfte der<br />
Wohnungen hinsichtlich der Nutzfläche den Voraussetzungen der<br />
Z. 1 entspricht;<br />
7. als Wohnheim:<br />
ein zur Befriedigung des regelmäßigen Wohnbedürfnisses seiner<br />
Bewohner bestimmtes Heim in normaler Ausstattung, das neben<br />
den Wohn- und Schlafräumen auch die dem Verwendungszweck<br />
entsprechenden sonstigen Räume (z.B. Gemeinschaftsräume,<br />
Personalwohnungen, Krankenräume) enthalten kann;<br />
8. als normale Ausstattung:<br />
eine Ausstattung, die bei größter Wirtschaftlichkeit des<br />
Baukostenaufwandes unter Bedachtnahme auf Erfordernisse<br />
ökologischer Grundsätze sowie auf die Betriebs- und<br />
Instandhaltungskosten und bei einwandfreier Ausführung nach<br />
dem jeweiligen Stand der Technik, insbesondere hinsichtlich<br />
des Schall-, Wärme-, Feuchtigkeits- und Abgasschutzes sowie<br />
der Anschlußmöglichkeit an Fernwärme in hiefür in Betracht<br />
kommenden Gebieten, den zeitgemäßen Wohnbedürfnissen<br />
entspricht; sie umfaßt jedenfalls ausreichende<br />
Anschlußmöglichkeiten für Sanitäreinrichtungen und<br />
Haushaltsgeräte, muß jedoch, wenn es vom Wohnungswerber<br />
ausdrücklich gewünscht wird, nicht die<br />
Oberflächenendausführung im Inneren der Wohnung umfassen; zur<br />
normalen Ausstattung gehören auch Anlagen zur Rückgewinnung<br />
von Wärme, Wärmepumpen und Anlagen zur Nutzung von<br />
Sonnenenergie, wenn letztgenannte mindestens 20 v.H. des<br />
Gesamtwärmebedarfes decken;<br />
9. als Nutzfläche:<br />
die gesamte Bodenfläche einer Wohnung, bei Wohnheimen die<br />
gesamten Bodenflächen der individuell genutzten Wohn- oder<br />
Schlafräume und Personalwohnungen, abzüglich der Wandstärken und<br />
der im Verlauf der Wände befindlichen Durchbrüche<br />
(Ausnehmungen); Keller- und Dachbodenräume, soweit sie ihrer<br />
Ausstattung nach nicht für Wohnzwecke geeignet sind, Treppen,<br />
Loggien, Balkone und Terrassen sind bei Berechnung der<br />
Nutzfläche nicht zu berücksichtigen;<br />
10. als Errichtung:<br />
die Schaffung von Wohnraum durch Neubau oder durch Auf-, Zuoder<br />
Einbau bei bestehenden Bauten;<br />
11. als nahestehende Personen:<br />
a) der Ehegatte und die Ehegattin,<br />
b) Verwandte in gerader Linie einschließlich der Wahlkinder,<br />
c) Verwandte in der Seitenlinie bis zum zweiten Grad,<br />
d) Verschwägerte in gerader Linie,<br />
e) eine Person, die mit der begünstigten Person als<br />
Lebensgefährte anderen Geschlechtes seit mindestens drei<br />
Jahren in einer in wirtschaftlicher Hinsicht gleich einer Ehe<br />
eingerichteten Haushaltsgemeinschaft lebt,<br />
f) in der Haushaltsgemeinschaft lebende eigene Kinder,<br />
Wahlkinder oder Pflegekinder einer Person gemäß lit. e,<br />
g) Pflegekinder, wenn ein längerer, etwa zwei Jahre dauernder<br />
Aufenthalt am Pflegeplatz bereits vorliegt und eine<br />
Bestätigung der Bezirksverwaltungsbehörde beigebracht<br />
wird, daß es sich voraussichtlich um einen<br />
Dauerpflegeplatz handelt;<br />
12. als Kind:<br />
ein Kind im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. a bis c des<br />
Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, das im Haushalt des<br />
Förderungswerbers lebt und für das der Förderungswerber oder<br />
eine mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebende Person<br />
Familienbeihilfe auf Grund des genannten Gesetzes oder eine
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gleichartige ausländische Beihilfe im Sinne des § 4 des<br />
genannten Gesetzes gewährt wird;<br />
13. als wachsende Familie:<br />
eine Familie, in der beide Ehepartner das 35. Lebensjahr noch<br />
nicht vollendet haben und die Ehedauer nicht mehr als<br />
zehn Jahre beträgt; weiters eine Haushaltsgemeinschaft im<br />
Sinn der Z 11 lit e, bei der diese Voraussetzungen in bezug<br />
auf das Alter der Partner und die Höchstdauer der<br />
Haushaltsgemeinschaft erfüllt sind und aus dieser Beziehung<br />
bereits ein Kind entstammt;<br />
13a. als kinderreiche Familie:<br />
eine Familie mit mindestens drei Kindern, für die<br />
Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz<br />
bezogen wird, oder eine Familie mit zwei solchen Kindern,<br />
wenn über die Schwangerschaft zu einem weiteren Kind eine<br />
ab dem vierten Monat der Schwangerschaft ausgestellte<br />
ärztliche Bestätigung vorliegt;<br />
14. als Haushaltseinkommen:<br />
die Summe der Einkommen (§ 8) des Förderungswerbers oder<br />
Mieters und der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden<br />
Personen mit Ausnahme von im Haushalt beschäftigten<br />
Arbeitnehmern und angestelltem Pflegepersonal; die Einkommen von<br />
Ehegatten sind auch ohne gemeinsamen Haushalt<br />
zusammenzuzählen;<br />
15. als Mietvertrag auch der genossenschaftliche Nutzungsvertrag,<br />
als Mietwohnung auch die auf Grund eines solchen Vertrages<br />
benützte Wohnung,<br />
als Mieter auch der auf Grund eines solchen Vertrages<br />
Nutzungsberechtigte und<br />
als Mietzins auch das auf Grund eines solchen Vertrages zu<br />
bezahlende Nutzungsentgelt;<br />
16. als Bauträger:<br />
gemeinnützige Bauvereinigungen nach dem<br />
Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz und Baugewerbetreibende,<br />
Immobilienmakler und Bauträger im Sinne der §§ 201, 225 und<br />
226 der Gewerbeordnung 1994;<br />
17. als gefördert:<br />
eine Wohnung u.dgl., für die das Förderungsdarlehen oder<br />
rückzahlbare Zuschüsse nicht vollständig zurückgezahlt sind<br />
oder noch Zuschüsse geleistet werden oder die Bürgschaft noch<br />
nicht erloschen ist.<br />
18. als juristische Personen:<br />
auch offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften<br />
und Erwerbsgesellschaften.<br />
19. als Fernwärme:<br />
die von einem Fernwärmeversorgungsunternehmen durch ihr<br />
Leitungsnetz zur Verfügung gestellte Wärme.<br />
(2) In diesem Gesetz enthaltene Verweisungen auf<br />
bundesrechtliche Vorschriften gelten als solche auf die zitierte<br />
Stamm- oder die Fassung, die sie durch Änderungen bis zu der im<br />
folgenden letztzitierten erhalten haben:<br />
a) Wohnbauförderungsgesetz 1984 (WFG 1984), BGBl Nr 482, zuletzt<br />
geändert durch das Landesgesetz LGBl Nr 19/1990;<br />
b) Wohnhaussanierungsgesetz (WSG), BGBl Nr 483/1984, zuletzt<br />
geändert durch das Landesgesetz LGBl Nr 19/1990;<br />
c) Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG), BGBl Nr 139/1979,<br />
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr 47/2001;<br />
d) Wohnungseigentumsgesetz 1975 (WEG 1975), BGBl Nr 417, zuletzt<br />
geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr 22/1997;<br />
e) Mietrechtsgesetz (MRG), BGBl Nr 520/1981, zuletzt geändert<br />
durch das Bundesgesetz BGBl I Nr 22/1997;<br />
f) Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988), BGBl Nr 400, zuletzt<br />
geändert durch das Bundesgesetz BGBl Nr 600/1996;<br />
g) Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl Nr 663/1994, zuletzt geändert
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durch das Bundesgesetz BGBl Nr 201/1996;<br />
h) Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl Nr 376, zuletzt<br />
geändert durch das Bundesgesetz BGBl Nr 433/1996;<br />
i) Bundesgesetz über die Errichtung eines Familienpolitischen<br />
Beirates beim Bundesministerium für Umwelt, Jugend und<br />
Familie, BGBl Nr 112/1967, zuletzt geändert durch das<br />
Bundesgesetz BGBl Nr 617/1983;<br />
j) Gewerbeordnung 1994,(GewO 1994), BGBl Nr 194, zuletzt geändert<br />
durch das Bundesgesetz BGBl I Nr 10/1997;<br />
k) Asylgesetz 1991, BGBl Nr 8/1992, zuletzt geändert durch die<br />
Kundmachung BGBl Nr 610/1994;<br />
l) Baurechtsgesetz (BauRG), BGBl Nr 86/1912, zuletzt geändert<br />
durch das Bundesgesetz BGBl Nr 258/1990;<br />
m) Bundespflegegeldgesetz (BPGG), BGBl Nr 110/1993, geändert<br />
durch das Bundesgesetz BGBl Nr 758/1996;<br />
n) Hauptwohnsitzgesetz, BGBl Nr 505/1994, zuletzt geändert durch<br />
das Bundesgesetz BGBl Nr 352/1995;<br />
o) Bauträgervertragsgesetz (BTVG), BGBl I Nr 7/1997.<br />
(3) In diesem Gesetz enthaltene Verweisungen auf<br />
landesrechtliche Vorschriften gelten als solche auf die jeweils<br />
geltende Fassung dieser Vorschriften.<br />
Gesamtbaukosten<br />
§ 7<br />
(1) Zu den Gesamtbaukosten im Sinne dieses Gesetzes<br />
gehören:<br />
a) die Kosten der Errichtung von Wohnungen und Wohnheimen unter<br />
Einbeziehung der Hausbesorgerdienstwohnungen, aber unter<br />
Ausschluß der für betriebliche Zwecke spezifisch gewidmeten<br />
und ausgestatteten Räume, oder die Kosten der Sanierung von<br />
Wohnhäusern und Wohnungen,<br />
b) die Kosten der Errichtung von der gemeinsamen Benützung<br />
der Bewohner dienenden Gebäudeteilen und Anlagen wie<br />
gemeinsame Freizeitflächen und Kinderspielplätze sowie die<br />
Kosten der gerätemäßigen Erstausstattung für die<br />
Hausbesorgerarbeiten,<br />
c) die Kosten der Errichtung von Einstellplätzen oder Garagen für<br />
Kraftfahrzeuge, soweit sie aufgrund behördlicher<br />
Vorschreibungen herzustellen sind;<br />
d) die Kosten der Errichtung von dem Zivilschutz dienenden<br />
Anlagen, sofern besondere gesetzliche Vorschriften für solche<br />
Anlagen bestehen und diesen Vorschriften entsprochen wird,<br />
e) die Anschlußgebühren,<br />
f) die Kosten für die Aufschließung und die Herstellung des<br />
Gehsteiges und der Straßenbeleuchtung innerhalb der<br />
Bauliegenschaft;<br />
g) die sonstigen Baunebenkosten für Planung einschließlich der<br />
Kosten von Wettbewerben, Gutachterverfahren u.dgl. im Sinne<br />
des § 1 Abs. 3 Z. 4, Bauaufsicht, Bauverwaltung und die<br />
Baudarlehen;<br />
h) die Umsatzsteuer, soweit sie nicht nach dem Umsatzsteuergesetz<br />
1994 als Vorsteuer abgezogen werden kann.<br />
(2) Im Fall der Errichtung von Wohnungen und Wohnheimen in<br />
bestehenden Gebäuden kann der Wert der Bausubstanz im Rahmen der<br />
Gesamtbaukosten berücksichtigt werden. Auf Verlangen ist der Wert<br />
der Bausubstanz durch ein Schätzgutachten eines Ziviltechnikers<br />
einschlägiger Fachrichtung oder eines gerichtlich beeideten<br />
Sachverständigen nachzuweisen.<br />
Einkommen
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§ 8<br />
(1) Als Einkommen im Sinn dieses Gesetzes gelten<br />
vorbehaltlich der Bestimmung des Abs 2:<br />
1. a) bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, sofern sie<br />
nicht zur Einkommensteuer veranlagt werden:<br />
die Bruttobezüge im Sinn des § 25 des<br />
Einkommensteuergesetzes 1988 abzüglich<br />
- Werbungskosten gemäß § 16 EStG 1988<br />
- Freibeträge gemäß §§ 104 und 105 EStG 1988<br />
(Landarbeiterfreibetrag, Opferausweisinhaber)<br />
- Einkommensteuer (Lohnsteuer);<br />
b) bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, sofern sie<br />
zur Einkommenssteuer veranlagt werden:<br />
das Einkommen gemäß § 2 Abs 2 EStG 1988<br />
abzüglich<br />
- der Einkommensteuer<br />
und zuzüglich der bei der Einkommensermittlung abgezogenen<br />
Beträge<br />
+ gemäß § 18 EStG 1988 (Sonderausgaben)<br />
+ gemäß § 67 EStG 1988 (Sonstige Bezüge)<br />
+ gemäß § 68 EStG 1988 (Steuerfreie Bezüge);<br />
Negativeinkommen werden nicht einkommensmindernd<br />
berücksichtigt;<br />
2. bei Einkünften gemäß § 2 Abs 3 Z 1, 2, 3, 5, 6 und 7 EStG 1988<br />
das Einkommen gemäß § 2 Abs 2 EStG 1988 abzüglich<br />
- Einkommensteuer<br />
und zuzüglich bei der Einkommensermittlung abgezogene Beträge<br />
gemäß<br />
+ § 10 EStG 1988 (Investitionsfreibetrag)<br />
+ § 18 EStG 1988 (Sonderausgaben)<br />
+ § 24 Abs 4 EStG 1988 (Veräußerungsgewinn - Betriebe)<br />
+ § 31 Abs 3 EStG 1988 (Veräußerungsgewinn - Beteiligungen)<br />
+ § 36 EStG 1988 (Sanierungsgewinn)<br />
+ § 41 Abs 3 EStG 1988 (Veranlagungsfreibetrag)<br />
+ § 67 Abs 1 bis 8 EStG 1988 (sonstige, mit festen<br />
Steuersätzen versteuerte Bezüge);<br />
Negativeinkommen und negative Einkünfte aus der<br />
steuerschonenden Veranlagung und sich daraus ergebende<br />
Verlustvorträge werden nicht einkommensmindernd<br />
berücksichtigt;<br />
3. bei pauschalierten Land- und Forstwirten 31 % des zuletzt<br />
festgestellten Einheitswertes;<br />
4. alle Einnahmen, die aufgrund des EStG 1988 steuerfrei belassen<br />
sind und weder Sachleistungen noch zur Abdeckung von<br />
besonderen Aufwendungen bestimmte Leistungen darstellen;<br />
5. gerichtlich oder vertraglich festgesetzte, in Geld bezogene<br />
Unterhaltsleistungen; die vom Förderungswerber und von den mit<br />
ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen geleisteten<br />
gesetzlichen oder vertraglichen Unterhaltsleistungen sind beim<br />
Zahlungsverpflichteten einkommensmindernd zu berücksichtigen.<br />
(2) Nicht als Einkommen im Sinn dieses Gesetzes gelten<br />
jedenfalls Sozialhilfeleistungen, Familienbeihilfen,<br />
Kinderabsetzbeträge, Zuwendungen der Familienförderung des<br />
Landes, Pflegegeld aufgrund des Bundes- oder des<br />
Landespflegegeldgesetzes, Einkünfte aus Ferialbeschäftigung,<br />
Versorgungsleistungen und Geldleistungen nach dem<br />
Heeresversorgungsgesetz, dem Kriegsopferversorgungsgesetz<br />
1957 und dem Verbrechensopfergesetz, Heilungskosten,<br />
Schmerzensgeld und Abfertigungen.<br />
Begünstigte Personen
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§ 9<br />
(1) Begünstigt kann eine Person nur sein, wenn sie<br />
1. volljährig ist;<br />
2. seit mindestens zwei Jahren ihren Hauptwohnsitz im Land<br />
Salzburg hat; dies gilt nicht für die Überlassung einer<br />
Dienstnehmerwohnung und für die Überlassung einer sonstigen<br />
Wohnung in Miete;<br />
3. einen Bedarf an der geförderten Wohnung und die erweisliche<br />
oder aus den Umständen hervorgehende Absicht hat,<br />
ausschließlich diese Wohnung zur Befriedigung ihres dringenden<br />
Wohnbedürfnisses regelmäßig zu verwenden. Ein solcher Bedarf<br />
liegt insbesondere vor, wenn<br />
a) bisher eine Mietwohnung bewohnt wurde;<br />
b) der Bedarf an einer anderen Wohnung aufgrund geänderter<br />
Familienverhältnisse besteht;<br />
c) der Bedarf an einer anderen Wohnung wegen eines<br />
berufsbedingten Ortswechsels besteht; oder<br />
d) eine wesentliche Änderung der finanziellen Verhältnisse des<br />
Förderungswerbers eingetreten ist;<br />
4. sich verpflichtet, ihre Rechte an der Wohnung, die sie bisher zur<br />
Befriedigung ihres Wohnbedürfnisses regelmäßig verwendet hat,<br />
sowie an sonstigen Wohnungen, deren Errichtung oder Erwerb ihr<br />
nach Wohnbauförderungsgesetzen des Bundes oder eines Landes<br />
gefördert wurde, binnen sechs Monaten nach Bezug der geförderten<br />
Wohnung aufzugeben; dies gilt nicht bei Bezug einer<br />
Dienstnehmerwohnung;<br />
5. über ein jährliches Einkommen (Haushaltseinkommen) verfügt,<br />
dessen Höhe den gemäß Abs. 4 festgelegten Betrag nicht<br />
übersteigt; und<br />
6. österreichischer Staatsbürger ist; dies gilt nicht<br />
a) für Personen, die mit einem österreichischen Staatsbürger<br />
oder mit einer nach Abs. 3 gleichgestellten Person<br />
verheiratet sind;<br />
b) für die Überlassung einer Wohnung in Miete.<br />
(2) Von der Voraussetzung der Volljährigkeit (Abs 1 Z 1) und,<br />
soweit diese Voraussetzung gemäß Abs 1 Z 2 gilt, auch von der<br />
Voraussetzung des Vorliegens des zweijährigen Hauptwohnsitzes im Land<br />
Salzburg kann aus wichtigen Gründen abgesehen werden. Von der<br />
Aufgabe des Eigentumsrechtes im Sinn des Abs 1 Z 4 kann abgesehen<br />
werden, wenn an der Wohnung lediglich Miteigentum besteht oder die<br />
Wohnung künftig als Austragwohnung verwendet wird.<br />
(3) Österreichischen Staatsbürgern sind gleichgestellt:<br />
1. Ausländer, die die österreichische Staatsbürgerschaft nach<br />
dem 6. März 1933 verloren haben, aus politischen, rassischen<br />
oder religiösen Gründen aus Österreich auswandern mußten,<br />
wieder nach Österreich zurückgekehrt sind und beabsichtigen,<br />
sich für ständig in Österreich niederzulassen;<br />
2. Angehörige eines Staates, der Vertragspartei des Abkommens<br />
über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, die im Inland eine<br />
selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit ausüben<br />
oder ausgeübt haben und aufenthaltsberechtigt sind;<br />
3. Flüchtlinge, die gemäß dem Asylgesetz 1991 Asyl gewährt<br />
erhalten haben und zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt<br />
sind, sowie diesen gemäß § 25 Abs. 3 des Asylgesetzes<br />
gleichgestellte Fremde.<br />
(4) Das höchstzulässige Jahreseinkommen ist von der<br />
Landesregierung unter Bedachtnahme auf die durchschnittlichen<br />
Einkommensverhältnisse und Lebenshaltungskosten sowie den<br />
Wohnungsaufwand im Land Salzburg festzusetzen. Dabei kann nach<br />
der Art der Förderung unterschieden werden.<br />
Förderbare Nutzfläche
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§ 10<br />
(1) Die förderbare Nutzfläche beträgt:<br />
für eine Person<br />
55 m2<br />
für zwei Personen<br />
65 m2<br />
für drei Personen<br />
80 m2<br />
für vier Personen<br />
90 m2<br />
für jede weitere im gemeinsamen<br />
Haushalt lebende nahestehende<br />
Person je 10 m2 mehr,<br />
höchstens jedoch 150 m2.<br />
(2) Bei wachsenden Familien beträgt die förderbare Nutzfläche<br />
90 m2. Sie erhöht sich für das dritte und jedes weitere Kind oder für<br />
jede sonstige im gemeinsamen Haushalt lebende nahestehende Person um<br />
je 10 m2 bis zum Höchstausmaß von 150 m2.<br />
(3) Bei alleinstehenden Personen, denen die Pflege und<br />
Erziehung eines Kindes obliegt oder mit denen eine vom<br />
Förderungswerber betreute sonstige nahestehende Person, die eine<br />
Leistung nach dem Bundespflegegeldgesetz oder dem <strong>Salzburger</strong><br />
Pflegegeldgesetz, LGBl. Nr. 99/1993, bezieht, im gemeinsamen Haushalt<br />
lebt, beträgt die förderbare Nutzfläche 80 m2. Sie erhöht sich für<br />
jede weitere sonstige nahestehende Person um je 10 m2 bis zum<br />
Höchstausmaß von 150 m2.<br />
(4) Bei Bauernhäusern beträgt die förderbare Nutzfläche<br />
110 m2. Sie erhöht sich für das fünfte und jedes weitere Kind<br />
oder für jede weitere mit dem Bewirtschafter des land- und<br />
forstwirtschaftlichen Betriebes im gemeinsamen Haushalt lebende<br />
nahestehende Person um 10 m2 bis zur Höchstgrenze von 150 m2.<br />
(5) Die förderbare Nutzfläche gemäß Abs. 1 erhöht sich um<br />
bis zu 20 m2, wenn der Förderungswerber oder eine mit ihm im<br />
gemeinsamen Haushalt lebende nahestehende Person behindert ist und<br />
die Notwendigkeit der größeren Nutzfläche im Hinblick auf die Art der<br />
Behinderung durch ein Gutachten des sozialmedizinischen Dienstes des<br />
Amtes der Landesregierung bestätigt wird.<br />
Finanzierung; Hypothekardarlehen<br />
§ 11<br />
(1) Die Finanzierung des Bauvorhabens bzw die Finanzierung<br />
des Erwerbes der Wohnung müssen bei Gewährung einer Förderung<br />
gesichert sein.<br />
(2) Ist zur Finanzierung die Aufnahme eines<br />
Hypothekardarlehens erforderlich, darf eine Förderung nur gewährt<br />
werden, wenn es sich entweder um ein Bausparkassendarlehen mit<br />
mindestens 19-jähriger Laufzeit, bei dem die Höhe der Annuität, bis<br />
zu der Annuitätenzuschüsse gewährt werden, durch gesonderte<br />
Verordnung der Landesregierung festgelegt werden kann, oder um ein<br />
sonstiges Hypothekardarlehen handelt, bei dem<br />
1. die Laufzeit dieses Darlehens mindestens 20 Jahre, bei<br />
Mietwohnungen mindestens 25 Jahre, bei Erwerb bestehender<br />
Wohnungen und bei Sanierungen mindestens zehn Jahre beträgt;<br />
2. die effektiven jährlichen Kosten des Darlehens, ausgenommen<br />
öffentliche Abgaben und Aufwendungen des Darlehensnehmers für<br />
Versicherungen zur Sicherung des Darlehens, den gemäß Abs. 3<br />
festgelegten Prozentsatz nicht überschreiten;<br />
3. eine Änderung des jährlichen Zinssatzes nicht oder in der<br />
Weise vereinbart ist, daß eine Erhöhung nur bis zum Ausmaß<br />
einer Erhöhung des Prozentsatzes gemäß Abs. 3 erfolgt und bei<br />
dessen Herabsetzung auch der jährliche Zinssatz entsprechend<br />
gesenkt wird;<br />
4. der Jahreszinssatz und die Gesamtbelastung dem Darlehensnehmer
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schriftlich zur Kenntnis gebracht werden;<br />
5. für den Fall einer Umschuldung eine kontokorrentmäßige<br />
Abrechnung vereinbart ist;<br />
6. die sonstigen Darlehensbedingungen eingehalten werden, die<br />
von der Landesregierung zur zweckmäßigen Gestaltung der<br />
Förderung festgelegt werden.<br />
(3) Der Prozentsatz gemäß Abs. 2 Z. 2 und die Art der<br />
Zinsberechnung sind von der Landesregierung unter Zugrundelegung der<br />
Verhältnisse auf dem Kapitalmarkt durch Verordnung festzulegen. Die<br />
Höhe des Prozentsatzes darf das jeweilige Mittel der<br />
Sekundärmarktrendite für Emittenten gesamt (Tabelle 5.4. der<br />
statistischen Monatshefte der Österreichischen Nationalbank) des<br />
dritten, vierten und fünften vorangegangenen Monats vor Beginn des<br />
Wirksamkeitsbeginnes der Festlegung des Zinssatzes um nicht mehr als<br />
0,5 v.H. überschreiten, unbeschadet der Möglichkeit einer Aufrundung<br />
auf den nächsten Achtelprozentpunkt.<br />
(4) Werden zur Finanzierung an Stelle eines<br />
Hypothekardarlehens<br />
zur Gänze oder teilweise Eigenmittel eingesetzt (§ 13 Abs 2b<br />
WGG), darf eine Förderung nur gewährt werden, wenn<br />
1. die Dauer des Einsatzes der Eigenmittel mindestens 20 Jahre,<br />
bei Mietwohnungen mindestens 25 Jahre und bei Sanierungen<br />
mindestens zehn Jahre beträgt;<br />
2. die effektiven jährlichen Kosten, ausgenommen öffentliche<br />
Abgaben, den auf Grund des § 14 Abs 1 Z 3 WGG sich ergebenden<br />
Prozentsatz nicht übersteigen und eine Änderung der jährlichen<br />
Kosten nur im Rahmen des § 14 Abs 1 Z 3 WGG erfolgt;<br />
3. für den Fall einer Umschuldung eine kontokorrentmäßige<br />
Abrechnung des Hypothekardarlehens erfolgt; und<br />
4. die sonstigen Bedingungen eingehalten werden, die von der<br />
Landesregierung zur zweckmäßigen Gestaltung der Förderung durch<br />
Verordnung festgelegt werden.<br />
Arten der Förderung; Zuschläge<br />
§ 12<br />
(1) Die Förderung kann bestehen in<br />
1. der Gewährung von Förderungsdarlehen,<br />
2. der Gewährung von Annuitätenzuschüssen,<br />
3. der Gewährung von einmaligen nicht rückzahlbaren Zuschüssen,<br />
4. der Übernahme der Bürgschaft,<br />
5. der Gewährung von Wohnbeihilfe.<br />
(2) Bei der Festlegung der Höhe der Förderung können zur<br />
besonderen Unterstützung der Erreichung und Verwirklichung der<br />
Ziele und Grundsätze gemäß § 1 Abs. 1 bis 3 Zuschläge und<br />
sonstige Erhöhungen vorgesehen werden.<br />
Förderungsdarlehen<br />
§ 13<br />
(1) Ob ein Förderungsdarlehen verzinslich oder<br />
unverzinslich ist, wird durch Verordnung der Landesregierung<br />
geregelt.<br />
(2) Das Förderungsdarlehen ist durch Einverleibung eines<br />
Pfandrechtes sicherzustellen. Von der Einverleibung eines<br />
Pfandrechtes kann abgesehen werden, wenn eine Gemeinde<br />
Förderungswerber ist oder eine Gemeinde die Haftung für die<br />
Rückzahlung des Darlehens als Bürge (§ 1346 ABGB) übernimmt.<br />
(3) Dem Pfandrecht zur Sicherung des Förderungsdarlehens<br />
können andere Pfandrechte vorangehen. Wenn dem zur Sicherung<br />
eines Förderungsdarlehens einverleibten Pfandrecht andere
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Pfandrechte im Rang vorangehen, hat der Liegenschaftseigentümer<br />
(Bauberechtigte) im Grundbuch zugunsten des Landes die<br />
Verpflichtung anmerken zu lassen, diese Pfandrechte nach Tilgung<br />
der ihnen jeweils zugrundeliegenden Forderung vorbehaltlos<br />
löschen zu lassen. Die Einräumung des Vorranges kann vom Land an<br />
weitere Bedingungen gebunden werden.<br />
(4) Die Laufzeit des Förderungsdarlehens ergibt sich aus<br />
den Bestimmungen für die einzelnen Förderungssparten (3. bis 10.<br />
Abschnitt). Für die vorzeitige Rückzahlung des<br />
Förderungsdarlehens kann die Landesregierung durch Verordnung<br />
einen Nachlaß bis zu 50 % der Darlehensschuld vorsehen. Von<br />
einer solchen Rückzahlungsmöglichkeit kann nur Gebrauch gemacht<br />
werden, wenn die Zusicherung der Förderung mindestens 10 Jahre<br />
zurückliegt und die Kündigung des Förderungsdarlehens weder<br />
bereits erfolgt noch nachweislich eingeleitet ist.<br />
(5) Die Landesregierung kann die Rückzahlungsbedingungen<br />
für Förderungsdarlehen, die nicht gemäß § 21 subjektbezogen<br />
zurückgezahlt werden, unter Bedachtnahme auf den Zeitpunkt ihrer<br />
Zusicherung durch Verordnung neu festlegen, soweit dadurch eine<br />
den Darlehensschuldnern allgemein zumutbare Rückzahlung in<br />
kürzerer als der ursprünglich festgelegten Zeit erreicht wird.<br />
(6) Werden zur Finanzierung an Stelle eines Landesdarlehens<br />
zur Gänze oder teilweise Eigenmittel eingesetzt (§ 13 Abs 2b WGG),<br />
darf eine Förderung nur gewährt werden, wenn<br />
1. die Dauer des Einsatzes der Eigenmittel der Laufzeit des<br />
Landesdarlehens gemäß Abs 4 erster Satz entspricht;<br />
2. die effektiven jährlichen Kosten, ausgenommen öffentliche<br />
Abgaben, den auf Grund des § 14 Abs 1 Z 3 WGG sich ergebenden<br />
Prozentsatz nicht übersteigen und eine Änderung der jährlichen<br />
Kosten nur im Rahmen des § 14 Abs 1 Z 3 WGG erfolgt;<br />
3. für den Fall einer Umschuldung eine kontokorrentmäßige<br />
Abrechnung des Landesdarlehens erfolgt; und<br />
4. die sonstigen Bedingungen eingehalten werden, die von der<br />
Landesregierung zur zweckmäßigen Gestaltung der Förderung durch<br />
Verordnung festgelegt werden.<br />
Kündigung des Förderungsdarlehens wegen<br />
Gefährdung der Sicherheit<br />
§ 14<br />
(1) Im Darlehensvertrag ist vorzusehen, daß das<br />
Förderungsdarlehen unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von<br />
mindestens sechs Monaten gekündigt wird, wenn der Schuldner<br />
1. nach schriftlicher Mahnung trotz Gewährung einer angemessenen<br />
Frist ohne Vorliegen triftiger Gründe seinen<br />
Zahlungsverpflichtungen aus den Verträgen über das<br />
Förderungsdarlehen oder über sonstige zur Finanzierung des<br />
Bauvorhabens aufgenommene Darlehen nicht nachkommt;<br />
2. seine Verpflichtungen gemäß § 13 oder Bedingungen (Auflagen)<br />
der Zusicherung nicht erfüllt;<br />
3. das Förderungsdarlehen nicht bestimmungsgemäß verwendet;<br />
4. die ihm gesetzlich obliegende Erhaltung des Gebäudes<br />
unterläßt;<br />
5. ohne Zustimmung der Landesregierung Wohnungen zur Gänze oder<br />
zum Teil in Räume anderer Art umwandelt, sonst widmungswidrig<br />
verwendet, vereinigt oder trennt oder am Gebäude erhebliche<br />
wertvermindernde Änderungen vornimmt oder zuläßt; oder<br />
6. das Gebäude nicht ausreichend gegen Brandschaden versichert<br />
hält.<br />
(2) Von einer Kündigung gemäß Abs. 1 Z. 1 kann abgesehen<br />
werden, wenn ansonsten schutzwürdige Interessen von<br />
Wohnungsinhabern oder künftigen Wohnungsinhabern gefährdet werden
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würden.<br />
Kündigung des Förderungsdarlehens wegen<br />
Verletzung des Förderungszweckes<br />
§ 15<br />
(1) Im Darlehensvertrag ist ferner vorzusehen, daß das<br />
Förderungsdarlehen unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von<br />
mindestens sechs Monaten gekündigt wird, wenn<br />
1. die zur Benützung durch den geförderten Eigentümer bestimmte<br />
Wohnung weder von diesem noch von ihm nahestehenden Personen<br />
zur Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig<br />
verwendet wird, es sei denn, der Wohnungsinhaber ist wegen<br />
Krankheit, zu Kur- oder Unterrichtszwecken oder aus zwingenden<br />
beruflichen Gründen vorübergehend abwesend;<br />
2. der Förderungswerber bei der Errichtung oder umfassenden<br />
Sanierung von Mietwohnungen die Verpflichtung nicht erfüllt,<br />
Wohnungen nur begünstigten Personen in Miete zu überlassen;<br />
3. der geförderte Eigentümer oder ein Mieter seine Rechte an der<br />
bisher von ihm zur Befriedigung seines dringenden<br />
Wohnbedürfnisses regelmäßig verwendeten Wohnung entgegen den<br />
Bestimmungen des § 9 Abs. 1 Z. 4 nicht aufgibt; bei Mietwohnungen<br />
kann die Kündigung nur ausgesprochen werden, wenn sie dem<br />
Förderungswerber schriftlich angedroht worden ist und innerhalb<br />
von sechs Monaten ab Androhung weder der Mieter das Recht an der<br />
bisherigen Wohnung aufgegeben hat noch der Förderungswerber das<br />
Mietverhältnis aufgekündigt hat (§ 28 WFG 1984).<br />
4. die Wohnung nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Übergabe<br />
oder nach der Räumung durch den Vorbenützer in Benützung genommen<br />
wird; bei Vorliegen wichtiger Gründe ist eine Erstreckung der<br />
Frist möglich;<br />
5. der Förderungswerber nach diesem Gesetz geförderte Wohnungen zu<br />
einem höheren als dem gesetzlich zulässigen Mietzins vermietet<br />
oder Handlungen zur Umgehung von Mietzinsbestimmungen setzt oder<br />
zuläßt.<br />
(2) Bei Wohnungen, die nicht im Wohnungseigentum stehen,<br />
ist die Kündigung nur für den Teil des Förderungsdarlehens<br />
auszusprechen, der dem Verhältnis der Nutzfläche der Wohnung zur<br />
Nutzfläche aller geförderten Wohnungen des Gebäudes entspricht.<br />
(3) Für den Fall einer Kündigung gemäß Abs. 1 und gemäß<br />
§ 14 ist im Darlehensvertrag vorzusehen, daß die zugezählten<br />
Darlehensbeträge vom Eintritt des Kündigungsgrundes an mit 6 v.H.<br />
pro Jahr zu verzinsen sind.<br />
(4) Für den Fall des Widerrufs einer nach Abs 1 Z 1 oder 4<br />
erfolgten Kündigung, der deshalb erfolgt, weil die Wohnung vom<br />
geförderten Eigentümer selbst oder von ihm nahestehenden Personen<br />
wieder zur Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses<br />
regelmäßig verwendet wird oder die Wohnung nunmehr in Benützung<br />
genommen wurde, ist im Darlehensvertrag vorzusehen, daß die ab<br />
Eintritt des Kündigungsgrundes bis zur (neuerlichen)<br />
widmungsgemäßen Verwendung der Wohnung nach Abs 3 aufgelaufenen<br />
Zinsen zu bezahlen sind.<br />
Fälligstellung des Förderungsdarlehens<br />
§ 16<br />
Das Förderungsdarlehen kann ohne Kündigung fällig gestellt<br />
werden, wenn über das Vermögen des Darlehensschuldners der<br />
Konkurs oder das Ausgleichsverfahren eröffnet oder mangels<br />
hinreichenden Vermögens nicht eröffnet wird und schutzwürdige<br />
Interessen von Wohnungsinhabern oder künftigen Wohnungsinhabern
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durch die Fälligstellung nicht gefährdet werden.<br />
Annuitätenzuschüsse<br />
§ 17<br />
(1) Ob rückzahlbare Annuitätenzuschüsse verzinslich oder<br />
unverzinslich sind, wird durch Verordnung der Landesregierung<br />
geregelt.<br />
(2) Sie sind unter Anwendung des § 13 Abs. 2 und 3<br />
grundbücherlich sicherzustellen. Für die Höhe eines Pfandrechtes,<br />
dem in Anwendung des § 13 Abs. 3 ein Vorrang vor dem Pfandrecht für<br />
den Anspruch auf Rückzahlung der Annuitätenzuschüsse eingeräumt<br />
wird, hat die Landesregierung durch Verordnung einen Höchstbetrag<br />
festzulegen.<br />
(3) Für rückzahlbare Annuitätenzuschüsse, die nicht gemäß<br />
§ 21 subjektbezogen zurückgezahlt werden, gilt § 13 Abs. 5.<br />
(4) Die Bestimmung des § 13 Abs 4 zweiter und dritter Satz<br />
gelten sinngemäß für rückzahlbare Annuitätenzuschüsse.<br />
Rückforderung und Einstellung von Annuitätenzuschüssen<br />
§ 18<br />
Liegt ein Kündigungsgrund der §§ 14 und 15 vor, sind<br />
Annuitätenzuschüsse auch für den Fall vereinbarter<br />
Nichtrückzahlbarkeit unter Anwendung des § 15 Abs. 3 einzustellen und<br />
zurückzufordern. Liegt ein Fälligstellungsgrund des § 16 vor, sind<br />
rückzahlbare Annuitätenzuschüsse fällig zu stellen und<br />
zurückzufordern, nicht rückzahlbare Annuitätenzuschüsse sind<br />
einzustellen.<br />
3. Abschnitt<br />
Förderung des Erwerbes von neu errichteten<br />
Wohnungen<br />
Förderungsvoraussetzungen<br />
§ 19<br />
(1) Natürlichen Personen, die eine neu errichtete Wohnung ins<br />
Eigentum (Wohnungseigentum, Baurechtswohnungseigentum) erwerben, kann<br />
eine Förderung gewährt werden, wenn sie<br />
1. begünstigte Personen sind und<br />
2. Eigenmittel aufbringen. Das Ausmaß der mindestens aufzubringenden<br />
Eigenmittel ist, bezogen auf den Kaufpreis pro Quadratmeter<br />
förderbarer Nutzfläche, durch Verordnung der Landesregierung<br />
festzusetzen; es darf 25 v.H. des förderbaren Kaufpreises nicht<br />
übersteigen. Für wachsende Familien und für kinderreiche Familien<br />
ist ein geringeres Ausmaß an Eigenmitteln festzusetzen.<br />
(2) Natürlichen oder juristischen Personen, die zur<br />
Befriedigung des Wohnbedürfnisses ihrer Dienstnehmer eine neu<br />
errichtete Wohnung ins Eigentum (Wohnungseigentum,<br />
Baurechtswohnungseigentum) erwerben, kann eine Förderung unter<br />
der Voraussetzung gewährt werden, daß die Dienstnehmer<br />
begünstigte Personen sind.<br />
(3) Eine Förderung kann weiter gemeinnützigen juristischen<br />
Personen gewährt werden, die auf Grund ihrer Satzung die Aufgabe<br />
haben, behinderte oder alte Personen zu betreuen, und eine neu<br />
errichtete Wohnung zur Überlassung an solche von ihnen betreute
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Personen ins Eigentum (Wohnungseigentum,<br />
Baurechtswohnungseigentum) erwerben.<br />
(4) Die Förderung setzt weiter voraus, daß<br />
1. der Verkäufer ein Bauträger gemäß § 6 Z. 16 und Eigentümer der<br />
Bauliegenschaft ist oder ein Baurecht im Sinne des<br />
Baurechtsgesetzes daran auf die Dauer von mindestens 70 Jahren<br />
besitzt; die Einräumung des Baurechtes darf im Zeitpunkt der<br />
Anzeige der Vollendung der baulichen Maßnahme (§ 17 Abs. 1<br />
Baupolizeigesetz) nicht länger als fünf Jahre zurückliegen;<br />
2. die Wohnung in einem Haus in der Gruppe oder in einem Bau mit<br />
mindestens drei Wohnungen im Wohnungseigentum oder im<br />
Baurechtswohnungseigentum errichtet wird. Der Grundstücksbedarf<br />
einschließlich der Flächen für Aufschließung und sonstige<br />
Nebenflächen darf dabei im Durchschnitt bei Häusern in der<br />
Gruppe 350 m2 je Gebäude und bei einem Bau mit mindestens drei<br />
Wohnungen 250 m2 für jede Wohnung nicht übersteigen. Solange<br />
eine Förderung besteht, dürfen keine zusätzlichen Rechte an<br />
angrenzenden Grundstücksflächen erworben werden, durch welche<br />
sich eine Überschreitung dieser Flächenbegrenzungen ergeben<br />
würde;<br />
3. der Übergabetermin vertraglich vereinbart ist, wobei eine<br />
unabdingbare Frist von höchstens 24 Monaten einzuhalten ist;<br />
4. die Anzeige der Vollendung der baulichen Maßnahmen (§ 17<br />
Abs. 1 Baupolizeigesetz) im Zeitpunkt der Einbringung des<br />
Ansuchens um Förderung höchstens fünf Jahre zurückliegt.<br />
5. der Kauf- bzw Kaufanwartschaftsvertrag für die Wohnung im<br />
Zeitpunkt der Einbringung des Förderungsansuchens nicht<br />
älter als sechs Monate ist;<br />
6. die Wohnungsübergabe im Zeitpunkt der Einbringung des<br />
Förderungsansuchens nicht länger als sechs Monate<br />
zurückliegt;<br />
7. der Bauträger den Erwerber gegen den Verlust der von diesem<br />
aufgrund des Vertrages über den Erwerb der Wohnung<br />
geleisteten Zahlungen sicherstellt. Die Sicherung hat die<br />
Zahlungen in voller Höhe zu umfassen und kann entweder durch<br />
Abwicklung der geleisteten Zahlungen über ein Baukonto gemäß<br />
§ 7 Abs 6 Z 4 Bauträgervertragsgesetz oder durch<br />
schuldrechtliche Sicherstellung gemäß § 8<br />
Bauträgervertragsgesetz erfolgen. Die Sicherung hat die<br />
Verpflichtung des Bauträgers zur Rückzahlung der<br />
nachgewiesenen Zahlungen auf erste Anforderung des Käufers<br />
zu beinhalten, wenn der Bauträger nicht binnen Monatsfrist ab<br />
Rücktritt vom Vertrag die Feststellungsklage, daß der<br />
Rücktritt zu Unrecht erfolgt ist, oder eine entsprechende<br />
Leistungsklage einbringt. Im Vertrag über die Sicherstellung<br />
ist, wenn dieser mit einem Unternehmen udgl mit Sitz im<br />
Ausland abgeschlossen wird, ein inländischer Gerichtsstand<br />
zu vereinbaren. Die Sicherstellung ist dem Land auf Verlangen<br />
nachzuweisen.<br />
Art und Höhe der Förderung<br />
§ 20<br />
(1) Die Förderung kann in der Gewährung eines<br />
Förderungsdarlehens und/oder von rückzahlbaren<br />
Annuitätenzuschüssen zu Hypothekardarlehen bestehen.<br />
(2) Wird ein Förderungsdarlehen gewährt, ist bei der<br />
Festsetzung seiner Höhe jedenfalls auf die Zahl der mit dem<br />
Förderungswerber im gemeinsamen Haushalt lebenden Kinder Bedacht<br />
zu nehmen.<br />
(3) Die Auszahlung eines Förderungsdarlehens darf nur<br />
erfolgen, wenn
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04.05.2004<br />
1. ein Vertrag vorliegt, der den Übereignungsanspruch des Käufers<br />
begründet, und<br />
2. a) für das Förderungsdarlehen ein Pfandrecht grundbücherlich<br />
einverleibt ist;<br />
b) eine treuhändige Haftung für die grundbücherliche<br />
Einverleibung des Pfandrechtes übernommen worden ist; oder<br />
c) die Besicherung des Förderungsdarlehens bis zur<br />
Einverleibung des Pfandrechtes in anderer Weise<br />
gewährleistet ist.<br />
(4) Werden Annuitätenzuschüsse zu Hypothekardarlehen<br />
gewährt, ist für die Höhe der Hypothekardarlehen ein Fixbetrag<br />
je Quadratmeter förderbarer Nutzfläche festzusetzen; dabei kann<br />
auf regional unterschiedliche Grundkostenverhältnisse Bedacht<br />
genommen werden. Bei der Berechnung der Höhe des so geförderten<br />
Hypothekardarlehens ist ein allenfalls gewährtes<br />
Förderungsdarlehen von den aufgrund des Fixbetrages<br />
berechneten Gesamtkosten in Abzug zu bringen.<br />
(5) Die Annuitätenzuschüsse werden in der Höhe des<br />
Unterschiedes zwischen dem maßgeblichen Wohnungsaufwand, der auf<br />
die förderbare Nutzfläche entfällt, und dem dem Förderungswerber<br />
zumutbaren Wohnungsaufwand gewährt. Zum maßgeblichen<br />
Wohnungsaufwand gehören die Tilgung und gegebenenfalls<br />
Verzinsung eines gewährten Förderungsdarlehens und die Tilgung<br />
und Verzinsung des Hypothekardarlehens, das unter Zugrundelegung<br />
des gemäß Abs 4 bestimmten Fixbetrages aufgenommen worden ist.<br />
Der zumutbare Wohnungsaufwand ist in einem Prozentsatz des<br />
Haushaltseinkommens festzusetzen. Dabei ist die Zahl der mit dem<br />
Förderungswerber im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen<br />
angemessen zu berücksichtigen. Ein mindestens zumutbarer Betrag<br />
darf nicht unter- und ein höchstens zumutbarer Prozentsatz des<br />
Haushaltseinkommens nicht überschritten werden. Wird die<br />
Wohnung nicht vom Förderungswerber, sondern von ihm<br />
nahestehenden Personen benützt, sind der Ermittlung des<br />
zumutbaren Wohnungsaufwandes das Haushaltseinkommen und die<br />
Haushaltsgröße dieser Personen zugrundezulegen. Der Betrag der<br />
insgesamt gewährten Zuschüsse kann begrenzt werden. Der Zeitraum<br />
der Zuschußgewährung bis zu einer Neuberechnung kann zwischen<br />
einem und drei Jahren festgelegt werden. Eine Änderung der<br />
Annuitätenzuschüsse kann innerhalb des festgelegten Zeitraumes<br />
bei Überschreitung eines Mindestbetrages erfolgen. Auch für die<br />
erstmalige Gewährung von Annuitätenzuschüssen kann ein<br />
Mindestbetrag festgelegt werden.<br />
(6) Die näheren Bestimmungen zu den Abs 1, 2, 4 und 5 sind<br />
von der Landesregierung durch Verordnung zu treffen.<br />
(7) Für Förderungen gemäß § 19 Abs 2 und 3 gelten<br />
folgende abweichende Bestimmungen: Für die Höhe eines<br />
allfälligen Förderungsdarlehens sind Fixbeträge je Quadratmeter<br />
förderbarer Nutzfläche durch Verordnung der Landesregierung<br />
festzusetzen. Werden Annuitätenzuschüsse gewährt, sind<br />
gesonderte Fixbeträge festzusetzen. Die Höhe der<br />
Annuitätenzuschüsse kann laufend verringert werden.<br />
Subjektbezogene Rückzahlung<br />
§ 21<br />
Förderungsdarlehen und Annuitätenzuschüsse sind während<br />
und nach Tilgung des Hypothekardarlehens zurückzuzahlen, soweit<br />
der zumutbare Wohnungsaufwand die Annuität des<br />
Hypothekardarlehens übersteigt. Für die Festsetzung des<br />
zumutbaren Wohnungsaufwandes gilt § 20 Abs. 5 und 6.<br />
Zusage der Förderungsbereitstellung
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§ 22<br />
(1) Für Bauvorhaben mit mehr als 20 Wohnungen kann die<br />
Bereitstellung einer Förderung zugesagt werden, wenn<br />
1. das Bauvorhaben dem regionalen Wohnungsbedarf nach Maßgabe des<br />
Wohnbau-Förderungsprogrammes entspricht;<br />
2. die allgemeinen Förderungsvoraussetzungen gemäß § 1 Abs. 3 und<br />
4 vorliegen; und<br />
3. gewährleistet ist, daß die Förderungsvoraussetzungen gemäß<br />
§ 19 Abs. 4 Z. 1 bis 3 für alle Wohnungen des Bauvorhabens<br />
erfüllt werden.<br />
Eine Zusage der Förderungsbereitstellung darf solange nicht<br />
erfolgen, als Mängel, die von der Landesregierung nach dem<br />
Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz festgestellt worden sind, nicht<br />
in der für ihre Behebung bescheidmäßig festgelegten Frist behoben<br />
worden sind.<br />
(2) Die Zusage der Bereitstellung einer Förderung erlischt<br />
nach Ablauf von 24 Monaten.<br />
(3) Mit der Zusage der Bereitstellung einer Förderung<br />
verpflichtet sich das Land Salzburg gegenüber dem Bauträger, dem<br />
Erwerber einer neu errichteten Wohnung eine Förderung gemäß den<br />
vorstehenden Bestimmungen zu gewähren, wenn dessen Ansuchen um<br />
Förderung innerhalb der Geltungsdauer gemäß Abs. 2 eingebracht<br />
wird und der Erwerber die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1<br />
erfüllt.<br />
4. Abschnitt<br />
Förderung der Errichtung von Doppel- und Einzelhäusern<br />
Förderungsvoraussetzungen<br />
§ 23<br />
Natürlichen Personen, die ein Doppel- oder ein Einzelhaus<br />
oder durch andere Maßnahmen (z.B. Ausbau eines Dachgeschosses,<br />
Zu- oder Aufbau) eine Wohnung errichten oder zusätzlichen<br />
Wohnraum schaffen, kann eine Förderung gewährt werden, wenn sie<br />
1. begünstigte Personen und<br />
2. Eigentümer der Bauliegenschaft sind.<br />
Durch die Maßnahme darf die höchstzulässige Nutzfläche gemäß § 6<br />
Abs. 1 Z. 1 nicht überschritten werden. Bei Zu- oder Aufbauten an<br />
Bauernhäusern wird die Förderung höchstens für die Differenz der<br />
bereits vorhandenen Nutzfläche und einer Gesamtnutzfläche von 150 m2<br />
gewährt.<br />
Art und Höhe der Förderung; Rückzahlung<br />
§ 24<br />
(1) Die Förderung besteht in der Gewährung von<br />
rückzahlbaren Annuitätenzuschüssen zu Hypothekardarlehen.<br />
(2) Für die Höhe des Hypothekardarlehens, bis zu der<br />
Annuitätenzuschüsse gewährt werden, ist ein Fixbetrag je<br />
Quadratmeter förderbarer Nutzfläche durch Verordnung der<br />
Landesregierung festzusetzen. Dabei ist auf die Zahl der mit dem<br />
Förderungswerber im gemeinsamen Haushalt lebenden Kinder und<br />
sonstigen nahestehenden Personen Bedacht zu nehmen.<br />
(3) Für die Höhe der Annuitätenzuschüsse und deren<br />
Rückzahlung gelten die Bestimmungen der §§ 20 Abs 5 und 6<br />
sowie 21.
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5. Abschnitt<br />
Förderung der Sanierung und Errichtung<br />
von Bauernhäusern<br />
Förderungsvoraussetzungen<br />
§ 25<br />
Natürlichen Personen, die ein Bauernhaus umfassend<br />
sanieren oder neu errichten, kann eine Förderung gewährt werden,<br />
wenn sie<br />
1. begünstigte Personen und<br />
2. Eigentümer der Bauliegenschaft sind.<br />
Art und Höhe der Förderung; Rückzahlung<br />
§ 26<br />
(1) Die Förderung kann in der Gewährung eines<br />
Förderungsdarlehens und/oder von rückzahlbaren<br />
Annuitätenzuschüssen zu Hypothekardarlehen bestehen.<br />
(2) Wird ein Förderungsdarlehen gewährt, ist bei der<br />
Festsetzung seiner Höhe jedenfalls auf die Zahl der mit dem<br />
Förderungswerber im gemeinsamen Haushalt lebenden Kinder Bedacht<br />
zu nehmen.<br />
(3) Werden Annuitätenzuschüsse zu Hypothekardarlehen<br />
gewährt, ist für die Höhe der Hypothekardarlehen ein Fixbetrag<br />
je Quadratmeter förderbarer Nutzfläche festzusetzen. Bei der<br />
Berechnung der Höhe des so geförderten Hypothekardarlehens ist<br />
ein allenfalls gewährtes Förderungsdarlehen von den aufgrund des<br />
Fixbetrages berechneten Gesamtkosten in Abzug zu bringen.<br />
(4) Die näheren Bestimmungen zu den Abs 1 bis 3 sind von<br />
der Landesregierung durch Verordnung zu treffen.<br />
(5) Für die Höhe der Annuitätenzuschüsse und deren<br />
Rückzahlung sowie für die Rückzahlung des Förderungsdarlehens<br />
gelten die Bestimmungen der §§ 20 Abs 5 und 6 sowie 21. Die<br />
Landesregierung kann davon abweichend auch eine<br />
einkommensunabhängige Regelung durch Verordnung treffen.<br />
5a. Abschnitt<br />
Förderung der Errichtung einer Austragwohnung<br />
Förderungsvoraussetzungen<br />
§ 26a<br />
(1) Dem Eigentümer eines eigenständigen, ganzjährig<br />
bewirtschafteten land- und forstwirtschaftlichen Betriebes kann<br />
die Errichtung einer Austragwohnung in einem Austraghaus oder,<br />
wenn es sich um eine in sich abgeschlossene Wohnung handelt, im<br />
Bauernhaus, gefördert werden, wenn<br />
1. die Eigentümer (zukünftigen Auszügler) und die Hofübernehmer<br />
begünstigte Personen sind;<br />
2. die Austragwohnung unverzüglich nach Anzeige der Vollendung<br />
der baulichen Maßnahmen (§ 17 Abs 1 Baupolizeigesetz) durch<br />
die Auszügler bezogen wird; und<br />
3. die Hofübergabe an den Hofübernehmer im Zeitraum zwischen der<br />
Zusicherung der Förderung und dem Bezug der Austragwohnung<br />
erfolgt.<br />
(2) Die Förderung der Errichtung einer Austragwohnung wird<br />
für einen Betrieb nur einmal gewährt.
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Art und Höhe der Förderung; Rückzahlung<br />
§ 26b<br />
(1) Die Förderung kann in der Gewährung eines<br />
Förderungsdarlehens und/oder von rückzahlbaren<br />
Annuitätenzuschüssen zu Hypothekardarlehen bestehen.<br />
(2) Ein Förderungsdarlehen kann nur für den Auszügler und<br />
dessen Ehegattin gewährt werden. Die näheren Bestimmungen über<br />
die Höhe des Förderungsdarlehens sind von der Landesregierung<br />
durch Verordnung zu treffen.<br />
(3) Für die Höhe des Hypothekardarlehens, bis zu der<br />
Annuitätenzuschüsse gewährt werden, ist ein Fixbetrag je<br />
Quadratmeter förderbarer Nutzfläche durch Verordnung der<br />
Landesregierung festzusetzen. Bei der Berechnung der Höhe des so<br />
geförderten Hypothekardarlehens ist das gewährte<br />
Förderungsdarlehen von den aufgrund des Fixbetrages berechneten<br />
Gesamtkosten in Abzug zu bringen.<br />
(4) Die Förderungshöhe kann in einer Verordnung nach Abs 2<br />
oder 3 danach differenziert werden, ob die Austragwohnung in<br />
einem Austraghaus oder im Bauernhaus errichtet wird.<br />
(5) Für die Höhe der Annuitätenzuschüsse und deren<br />
Rückzahlung gelten die Bestimmungen der §§ 20 Abs 5 und 6 sowie<br />
21. Die Landesregierung kann davon abweichend auch eine<br />
einkommensunabhängige Regelung durch Verordnung treffen.<br />
6. Abschnitt<br />
Förderung der Errichtung von Wohnungen im Wohnungseigentum<br />
oder im Baurechtswohnungseigentum und in Häusern in der Gruppe<br />
Förderungsvoraussetzungen<br />
§ 27<br />
(1) Natürlichen Personen, die ein Bauvorhaben mit<br />
mindestens drei Wohnungen oder in einem gemeinsamen Bauvorhaben<br />
Wohnungen in Häusern in der Gruppe errichten, kann eine Förderung<br />
gewährt werden, wenn sie<br />
1. begünstigte Personen sind und<br />
2. Eigentümer der Bauliegenschaft sind oder ein Baurecht im Sinne des<br />
Baurechtsgesetzes daran auf die Dauer von mindestens 70 Jahren<br />
besitzen.<br />
(2) Der Grundstücksbedarf einschließlich der Flächen für<br />
Aufschließung und sonstige Nebenflächen darf bei Häusern in der<br />
Gruppe 400 m2 je Gebäude und bei einem Bau mit mindestens drei<br />
Wohnungen 250 m2 je Wohnung im Durchschnitt nicht übersteigen.<br />
Solange eine Förderung besteht, dürfen keine zusätzlichen<br />
Rechte an angrenzenden Grundstücksflächen erworben werden, durch<br />
welche sich eine Überschreitung dieser Flächenbegrenzungen<br />
ergeben würde.<br />
Art und Höhe der Förderung; Rückzahlung<br />
§ 28<br />
(1) Die Förderung kann in der Gewährung eines<br />
Förderungsdarlehens und/oder von rückzahlbaren<br />
Annuitätenzuschüssen zu Hypothekardarlehen bestehen.<br />
(2) Wird ein Förderungsdarlehen gewährt, ist bei der<br />
Festsetzung seiner Höhe jedenfalls auf die Zahl der mit dem<br />
Förderungswerber im gemeinsamen Haushalt lebenden Kinder<br />
Bedacht zu nehmen.
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(3) Werden Annuitätenzuschüsse zu Hypothekardarlehen<br />
gewährt, ist für die Höhe der Hypothekardarlehen ein Fixbetrag<br />
je Quadratmeter förderbarer Nutzfläche festzusetzen. Bei der<br />
Berechnung der Höhe des so geförderten Hypothekardarlehens ist<br />
ein allenfalls gewährtes Förderungsdarlehen von den aufgrund des<br />
Fixbetrages berechneten Gesamtkosten in Abzug zu bringen.<br />
(4) Die näheren Bestimmungen zu den Abs 1 bis 3 sind von<br />
der Landesregierung durch Verordnung zu treffen; dabei kann die<br />
Förderung nach dem durchschnittlichen Grundstücksbedarf<br />
gestaffelt werden.<br />
(5) Für die Höhe der Annuitätenzuschüsse und deren<br />
Rückzahlung sowie für die Rückzahlung des Förderungsdarlehens<br />
gelten die Bestimmungen der §§ 20 Abs 5 und 6 sowie 21.<br />
7. Abschnitt<br />
Förderung des Erwerbes von bestehenden Wohnungen<br />
im Eigentum<br />
Förderungsvoraussetzungen<br />
§ 29<br />
(1) Natürlichen Personen, die eine bestehende Wohnung ins<br />
Eigentum erwerben, kann eine Förderung gewährt werden, wenn<br />
1. sie begünstigte Personen sind und<br />
2. der Verkäufer keine nahestehende Person (§ 6 Abs. 1 Z. 11) ist.<br />
(2) Gemeinden kann eine Förderung zum Erwerb bisher<br />
leerstehender Wohnungen gewährt werden, wenn sie sich<br />
verpflichten, die Wohnung an begünstigte Personen um einen<br />
Mietzins zu vermieten, der unter Anwendung des § 33 zu errechnen<br />
ist; für diese Berechnung ist jener Teil des Kaufpreises nicht<br />
einzubeziehen, der nicht von der Förderung erfaßt ist.<br />
(3) Natürlichen und juristischen Personen kann eine<br />
Förderung zum Erwerb bisher leerstehender Wohnungen für die<br />
dringende Befriedigung der Wohnbedürfnisse ihrer Dienstnehmer<br />
gewährt werden, wenn sie sich verpflichten, die Wohnung höchstens<br />
um einen Mietzins gemäß § 15a Abs 3 Z 2 und § 16 Abs 6 des<br />
Mietrechtsgesetzes zu vermieten und für den Fall der<br />
widmungswidrigen Verwendung der Wohnung die gewährten<br />
Förderungsmittel in der doppelten Höhe zurückzuerstatten, und die<br />
Gemeinde erklärt, die Wohnung nicht selbst zu erwerben.<br />
(4) Die Förderung setzt weiter voraus, daß<br />
1. die Wohnung ohne Zuhilfenahme öffentlicher Förderungsmittel<br />
errichtet worden ist;<br />
2. die Anzeige der Vollendung der baulichen Maßnahme (§ 17 Abs. 1<br />
Baupolizeigesetz) mindestens fünf Jahre vor der Einbringung des<br />
Förderungsansuchens erfolgt ist; und<br />
3. der Kaufvertrag höchstens drei Monate vor der Einbringung des<br />
Ansuchens um Förderung abgeschlossen worden ist.<br />
Art und Höhe der Förderung<br />
§ 30<br />
(1) Die Förderung kann in der Gewährung von<br />
nichtrückzahlbaren Annuitätenzuschüssen zu Hypothekardarlehen<br />
oder von einmaligen nichtrückzahlbaren Zuschüssen bestehen.<br />
(2) Bei der Festsetzung der Höhe der Förderung ist auf die<br />
Zahl der mit dem Förderungswerber im gemeinsamen Haushalt<br />
lebenden Kinder Bedacht zu nehmen.<br />
(3) Die Höhe und die Dauer der Annuitätenzuschüsse sind<br />
unter Bedachtnahme auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der
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Förderungswerber, insbesondere in Abhängigkeit von ihren<br />
familiären Verhältnissen, festzusetzen.<br />
(4) Im Fall des § 29 Abs. 2 können Förderungsdarlehen und<br />
rückzahlbare Annuitätenzuschüsse zu Hypothekardarlehen<br />
nebeneinander oder für sich allein gewährt werden.<br />
(5) Im Fall des § 29 Abs. 3 besteht die Förderung in der<br />
Gewährung von rückzahlbaren Annuitätenzuschüssen zu<br />
Hypothekardarlehen.<br />
(6) Die näheren Bestimmungen zu den Abs 1 bis 5 sind von<br />
der Landesregierung durch Verordnung zu treffen.<br />
8. Abschnitt<br />
Förderung der Errichtung von Mietwohnungen<br />
Förderungsvoraussetzungen<br />
§ 31<br />
(1) Eine Förderung für die Errichtung von Mietwohnungen<br />
kann gewährt werden:<br />
1. Gemeinden;<br />
2. gemeinnützigen Bauvereinigungen gemäß dem<br />
Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz;<br />
3. natürlichen oder juristischen Personen zur Befriedigung der<br />
dringenden Wohnbedürfnisse ihrer Dienstnehmer.<br />
(2) Die Förderung setzt weiter voraus, daß<br />
1. die im § 10 festgelegten förderbaren Nutzflächen nicht oder<br />
nur in begründeten Ausnahmefällen geringfügig überschritten<br />
werden;<br />
2. sich der Förderungswerber verpflichtet,<br />
a) die Wohnung zu vermieten an<br />
aa) begünstigte Personen;<br />
bb) natürliche oder juristische Personen zur Weitergabe an<br />
deren Dienstnehmer, wenn es sich bei diesen um<br />
begünstigte Personen handelt;<br />
cc) Gebietskörperschaften zur Weitergabe an begünstigte<br />
Personen in Miete;<br />
dd) gemeinnützige juristische Personen, die aufgrund ihrer<br />
Satzung die Aufgabe haben, behinderte oder alte oder<br />
sozial- und einkommensschwache Menschen zu betreuen, zur<br />
Überlassung an solche Personen für Wohnzwecke;<br />
b) den Fixsatz der Förderung übersteigende Baukosten mit<br />
Eigenmitteln (§ 13 Abs 2b WGG) zu finanzieren. Ist der<br />
Förderungswerber keine gemeinnützige Bauvereinigung im Sinn<br />
des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes, ist für die<br />
eingesetzten Eigenmittel ein Abstattungszeitraum von 20<br />
Jahren und eine jährliche Verzinsung höchstens in der Höhe<br />
des um 1 % verminderten Zinsfußes eines von einer<br />
österreichischen Bausparkasse gewährten<br />
Bausparkassendarlehens zugrunde zu legen;<br />
c) die Grund- und Aufschließungskosten (§ 13 Abs 2 Z 2 WGG)<br />
mit Eigenmitteln zu finanzieren, wobei höchstens der<br />
Zinssatz gemäß § 14 Abs 1 Z 3 WGG verrechnet werden darf.<br />
Das Ausmaß der höchstzulässigen Grund- und<br />
Aufschließungskosten ist, bezogen auf den Fixsatz der<br />
Förderung, durch Verordnung der Landesregierung<br />
festzusetzen, wobei auf die regional unterschiedlichen<br />
Grundkostenverhältnisse Bedacht genommen werden kann.<br />
Erfolgt die Errichtung der Wohnungen aufgrund eines<br />
Baurechtes, ist zur Beurteilung der Einhaltung dieser<br />
Höchstgrenze der Bauzins unter Zugrundelegung des Zinssatzes<br />
gemäß § 14 Abs 1 Z 3 WGG zu kapitalisieren. Der Bauzins darf
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unter Berücksichtigung einer allfälligen Wertsicherung zum<br />
Zeitpunkt der Förderungszusicherung auf Förderungsdauer<br />
keine höhere Belastung ergeben, als sich bei einer<br />
vergleichsweisen Finanzierung der Grund- und<br />
Aufschließungskosten mit Eigenmitteln gemäß den Bestimmungen<br />
des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes ergäbe.<br />
(3) Gemeinnützigen Bauvereinigungen darf eine Förderung<br />
solange nicht gewährt werden, als Mängel, die von der Landesregierung<br />
nach dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz festgestellt worden sind,<br />
nicht in der für ihre Behebung bescheidmäßig festgelegten Frist<br />
behoben worden sind.<br />
Art und Höhe der Förderung<br />
§ 32<br />
(1) Die Förderung besteht in der Gewährung eines<br />
Förderungsdarlehens und von rückzahlbaren Annuitätenzuschüssen<br />
zu Hypothekardarlehen oder gemäß § 13 Abs 2b WGG eingesetzten<br />
Eigenmitteln.<br />
(2) Die Höhe und die Bedingungen des Förderungsdarlehens und<br />
der Annuitätenzuschüsse, die Höhe des Hypothekardarlehens und der<br />
gemäß § 13 Abs 2b WGG eingesetzten Eigenmittel, bis zu der<br />
Annuitätenzuschüsse gewährt werden, sind durch Verordnung der<br />
Landesregierung zu regeln. Für die Höhe des Landesdarlehens und des<br />
Hypothekardarlehens unter Einrechnung allenfalls gemäß § 13 Abs 2b<br />
WGG eingesetzter Eigenmittel ist ein Fixsatz je Quadratmeter<br />
Nutzfläche festzusetzen. Die Höhe der Annuitätenzuschüsse kann<br />
laufend verringert werden. Für die Fixsätze können nach Art und<br />
Größe der Bauvorhaben unterschiedliche Sätze je Quadratmeter<br />
geförderter Nutzfläche festgesetzt werden. Die Fixsätze können<br />
erhöht werden für Mehrkosten, die entstehen:<br />
a) durch gesetzlich vorgeschriebene Maßnahmen zur Wahrung des<br />
Denkmal- oder des besonderen Altstadt- oder Ortsbildschutzes;<br />
b) aus der Durchführung von Architekturwettbewerben oder<br />
Gutachterverfahren im Sinn des § 1 Abs 3 Z 4;<br />
c) durch besondere Maßnahmen oder Ausstattungen für Behinderte<br />
oder ältere Menschen;<br />
d) durch besondere Maßnahmen im Interesse des Energiesparens und<br />
des Umweltschutzes;<br />
e) durch die Errichtung von behördlich vorgeschriebenen Garagen.<br />
(3) Die Rückzahlung der Zuschüsse ist bei Förderungswerbern,<br />
die der Bilanzierungspflicht unterliegen, auf die Erfüllung aus dem<br />
Gewinn eingeschränkt. Dabei gelten die durch Verordnung der<br />
Landesregierung festgelegten jährlichen Rückzahlungsbeträge als<br />
Höchstbeträge, die nur in der Höhe ausgeschöpft werden, in der sie in<br />
den nach den Bestimmungen des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes zu<br />
berechnenden und tatsächlich erzielten Mietzinsen des jeweiligen<br />
Objektes Deckung finden.<br />
Mietzinsbildung<br />
§ 33<br />
(1) Für geförderte Wohnungen mit Ausnahme von solchen, die<br />
von einer gemeinnützigen Bau- oder Verwaltungsvereinigung<br />
vermietet werden, setzt sich der Hauptmietzins wie folgt<br />
zusammen:<br />
1. aus dem Betrag, der unter Zugrundelegung der Endabrechnung zur<br />
Tilgung und Verzinsung der auf den Mietgegenstand entfallenden<br />
Darlehen abzüglich eines Zuschusses, jedoch zuzüglich etwaiger<br />
Rückzahlungsraten für gewährte Zuschüsse, erforderlich ist;<br />
2. aus dem Betrag, der unter Zugrundelegung der Endabrechnung zur
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Abstattung der auf den Mietgegenstand entfallenden Eigenmittel<br />
des Vermieters erforderlich ist, wobei dem Betrag ein<br />
Abstattungszeitraum von zwanzig Jahren und eine jährliche<br />
Verzinsung höchstens in der Höhe des um 1 v.H. verminderten<br />
Zinsfußes eines von Österreichischen Bausparkassen gewährten<br />
Bausparkassendarlehens zugrunde zu legen ist;<br />
3. aus einem Anteil der Grund- und Aufschließungskosten, und zwar<br />
a) bis zu 6 v.H. jährlich der nachgewiesenen Kosten des<br />
Grunderwerbes, wobei § 13 Abs. 2 WGG sinngemäß gilt;<br />
b) bis zu 6 v.H. jährlich des zum Zeitpunkt des Baubeginnes<br />
geltenden Einheitswertes, wenn höhere Kosten des<br />
Grunderwerbes nicht nachgewiesen werden können; oder<br />
c) im Fall der Einräumung eines Baurechtes der Bauzins.<br />
4. aus einem zur ordnungsgemäßen Erhaltung des Gebäudes unter<br />
Einrechnung der Mietzinseinnahmen gemäß Abs. 4 jeweils<br />
erforderlichen Betrag zur Bildung einer Rückstellung. Die<br />
Landesregierung hat die zur ordnungsgemäßen Erhaltung<br />
erforderlichen Beträge durch Verordnung festzusetzen, wobei<br />
auf die sich aus dem Baualter ergebenden durchschnittlichen<br />
Erhaltungskosten je Quadratmeter Nutzfläche Bedacht zu nehmen<br />
ist.<br />
(2) Beträge nach Abs. 1 Z. 1 und 2 sowie die<br />
entsprechenden Beträge für Wohnungen, die ohne Förderung<br />
errichtet worden sind, dürfen in der Hauptmietzinsabrechnung als<br />
Ausgaben abgesetzt werden.<br />
(3) Insoweit vor Rückzahlung des Förderungsdarlehens<br />
sonstige Darlehen nicht mehr zu tilgen und Eigenmittel nicht mehr<br />
abzustatten sind, können die bisher gemäß Abs. 1 Z. 1 und 2<br />
geleisteten Beträge weiterhin eingehoben werden, wenn sie zur<br />
verstärkten Tilgung noch aushaftender Darlehen verwendet werden.<br />
(4) Der Mietzins für Einstellplätze (Garagen) und<br />
Abstellplätze darf das ortsübliche Ausmaß nicht überschreiten; er<br />
ist der Rückstellung gemäß Abs. 1 Z. 4 zuzuführen.<br />
(5) Für geförderte Wohnungen, die von einer gemeinnützigen<br />
Bau- oder Verwaltungsvereinigung vermietet werden, gelten die<br />
Bestimmungen des § 14 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes.<br />
Wohnbeihilfe<br />
§ 34<br />
(1) Die Wohnbeihilfe ist ein nicht rückzahlbarer Zuschuß,<br />
der bei einer unzumutbaren Belastung des Mieters durch den<br />
Wohnungsaufwand einer geförderten Mietwohnung gewährt werden<br />
kann. Keine Wohnbeihilfe wird in den Fällen des § 31 Abs 1 Z 3 und<br />
Abs 2 Z 2 lit a sublit bb und dd gewährt.<br />
(2) Die näheren Bestimmungen zu den §§ 35 bis 37 sind von<br />
der Landesregierung durch Verordnung zu treffen.<br />
Maßgeblicher Wohnungsaufwand<br />
§ 35<br />
(1) Der für die Berechnung der Wohnbeihilfe maßgebliche<br />
Wohnungsaufwand besteht aus<br />
1. der Tilgung und Verzinsung von Förderungsdarlehen,<br />
2. der Tilgung und Verzinsung aufgenommener Hypothekardarlehen<br />
und gemäß § 13 Abs 2b WGG eingesetzter Eigenmittel unter<br />
Bedachtnahme auf § 32 Abs 2,<br />
3. der Rückzahlung von Annuitätenzuschüssen gemäß § 32 Abs. 1 und<br />
4. zusätzlich aus jenem Teil des Mietzinses, der<br />
a) der Deckung der Kosten der Erhaltung gemäß § 33 Abs. 1 Z. 4<br />
oder der Erhaltung und Verbesserung gemäß § 14d Abs. 2 Z. 3 des
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Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes,<br />
b) der Abstattung der Grund- und Aufschließungskosten oder des<br />
Baurechtszinses im Sinne des § 33 Abs. 1 Z. 3 oder gemäß<br />
§ 14 Abs 1 Z. 3 bzw. 4 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes<br />
dient.<br />
(2) Der Wohnungsaufwand vermindert sich um anderweitige<br />
Zuschüsse, die zur Minderung der Belastung durch den Wohnungsaufwand<br />
gewährt werden.<br />
Berechnung der Wohnbeihilfe<br />
§ 36<br />
(1) Die Wohnbeihilfe wird in der Höhe des Unterschiedes<br />
zwischen dem Wohnungsaufwand gemäß § 35, der auf die förderbare<br />
Nutzfläche entfällt, und dem zumutbaren Wohnungsaufwand gewährt.<br />
(2) Der zumutbare Wohnungsaufwand ist in einem Hundertsatz<br />
des Haushaltseinkommens festzusetzen, wobei die Zahl der mit dem<br />
Förderungswerber im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen<br />
angemessen zu berücksichtigen ist; der Hundertsatz darf 25 v.H.<br />
des Haushaltseinkommens nicht übersteigen. Für wachsende<br />
Familien, für Familien, bei denen ein Familienmitglied eine<br />
Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 55 v.H. im Sinne<br />
des § 35 des Einkommensteuergesetzes 1988 aufweist, sowie für<br />
Familien mit mindestens drei Kindern, für die Familienbeihilfe<br />
bezogen wird, ferner für Familien mit einem behinderten Kind im<br />
Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 ist der<br />
Hundertsatz niedriger festzusetzen.<br />
Dauer, Einstellung und Rückzahlung der Wohnbeihilfe<br />
Meldepflicht<br />
§ 37<br />
(1) Die Wohnbeihilfe darf jeweils höchstens auf die Dauer<br />
eines Jahres frühestens ab Beginn des Monats, in dem das Ansuchen<br />
gestellt wird, gewährt werden. Macht der Förderungswerber glaubhaft,<br />
daß er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne<br />
sein Verschulden verhindert war, ein Ansuchen rechtzeitig<br />
einzubringen, darf für eine Zeit von längstens sechs Monaten vor<br />
diesem Zeitpunkt Wohnbeihilfe gewährt werden.<br />
(2) Die Wohnbeihilfe wird eingestellt:<br />
1. bei Tod des Antragstellers,<br />
2. bei Wegfall der gesetzlichen Voraussetzungen,<br />
3. bei Auflösung des Mietvertrages,<br />
4. bei vollständiger Rückzahlung des Förderungsdarlehens oder<br />
der Annuitätenzuschüsse,<br />
5. bei Benützung der Wohnung im Widerspruch zu gesetzlichen<br />
Bestimmungen oder zu Bestimmungen des Förderungsvertrages.<br />
(3) Der Bezieher einer Wohnbeihilfe ist verpflichtet,<br />
sämtliche Tatsachen, die die Einstellung der Wohnbeihilfe zur<br />
Folge haben können, innerhalb eines Monats nach Bekanntwerden<br />
anzuzeigen. Eine Änderung der Wohnbeihilfe kann innerhalb des<br />
Zeitraumes ihrer Gewährung bei Überschreitung eines<br />
Mindestbetrages erfolgen, der durch Verordnung der<br />
Landesregierung festzusetzen ist. Auch für die erstmalige<br />
Gewährung von Wohnbeihilfe kann ein Mindestbetrag festgelegt<br />
werden.<br />
(4) Wohnbeihilfe, die zu Unrecht empfangen worden ist, ist<br />
zurückzuzahlen. Die zu erstattenden Beträge sind mit 6 v.H.<br />
jährlich zu verzinsen.
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Mietwohnung mit Kaufoption<br />
§ 38<br />
(1) Der Bauträger einer geförderten Wohnung kann dem<br />
Erstmieter eine Option auf den Kauf dieser Wohnung bzw. der ihr<br />
zugeordneten Miteigentumsanteile und die Begründung von<br />
Wohnungseigentum zusichern. Der Mieter kann die Option frühestens<br />
nach Ablauf von zehn Jahren ab Bezug der Wohnung ausüben.<br />
(2) Im Fall der Ausübung der Option sind das anteilige<br />
Hypothekardarlehen, das Förderungsdarlehen und die aushaftenden<br />
Annuitätenzuschüsse zu übernehmen. Bis dahin gewährte<br />
Wohnbeihilfe ist zurückzuzahlen. Ab der Übertragung des Eigentums<br />
gelten für die Gewährung von Annuitätenzuschüssen sowie für die<br />
Rückzahlung des Förderungsdarlehens und der Annuitätenzuschüsse<br />
die Bestimmungen der §§ 20 Abs. 5 und 6 sowie 21.<br />
Abschnitt 9<br />
Förderung der Errichtung von Wohnheimen<br />
Förderungsvoraussetzungen<br />
§ 39<br />
(1) Eine Förderung für die Errichtung von Wohnheimen kann<br />
gewährt werden:<br />
1. Gemeinden;<br />
2. gemeinnützigen Bauvereinigungen gemäß dem<br />
Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz;<br />
3. juristischen Personen mit dem Sitz im Inland, die nach<br />
ihrer Satzung und tatsächlichen Geschäftsführung der<br />
Wohnversorgung von Dienstnehmern dienen, die aus beruflichen<br />
Gründen in einer anderen als ihrer bisherigen Wohngemeinde<br />
eine Wohnung benötigen, die sie zur Befriedigung eines<br />
dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwenden;<br />
4. Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen,<br />
die nach Satzung, Stiftung oder sonstiger Verfassung und ihrer<br />
tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar<br />
der Förderung kirchlicher, gemeinnütziger oder mildtätiger<br />
Zwecke dienen (§§ 30 bis 37 der <strong>Salzburger</strong><br />
Landesabgabenordnung, LGBl. Nr. 58/1963).<br />
(2) Die Förderung setzt weiter voraus, daß der<br />
Förderungswerber Eigentümer der Bauliegenschaft ist oder ein<br />
Baurecht daran eingeräumt erhalten hat.<br />
(3) Für gemeinnützige Bauvereinigungen gilt außerdem § 31<br />
Abs 3 sinngemäß.<br />
Art und Höhe der Förderung<br />
§ 40<br />
(1) Die Förderung besteht in der Gewährung eines<br />
Förderungsdarlehens und von rückzahlbaren Annuitätenzuschüssen<br />
zu Hypothekardarlehen oder gemäß § 13 Abs 2b WGG eingesetzten<br />
Eigenmitteln.<br />
(2) Die Höhe und die Bedingungen des Förderungsdarlehens und<br />
der Annuitätenzuschüsse, die Höhe des Hypothekardarlehens und der<br />
gemäß § 13 Abs 2b WGG eingesetzten Eigenmittel, bis zu der<br />
Annuitätenzuschüsse gewährt werden, sind durch Verordnung der<br />
Landesregierung zu regeln. Für die Höhe des Landesdarlehens und des<br />
Hypothekardarlehens unter Einrechnung allenfalls gemäß § 13 Abs 2b<br />
WGG eingesetzter Eigenmittel ist ein Fixsatz je Quadratmeter
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förderbarer Nutzfläche festzusetzen. Dabei kann nach der Art und<br />
Größe von Wohnheimen unterschieden werden. Die Höhe der<br />
Annuitätenzuschüsse kann laufend verringert werden.<br />
10. Abschnitt<br />
Förderung der Sanierung von Wohnhäusern und Wohnungen<br />
Sanierungsmaßnahmen<br />
§ 41<br />
(1) Als Sanierungsmaßnahmen gelten Erhaltungsmaßnahmen im<br />
Sinne des Mietrechtsgesetzes und Verbesserungsmaßnahmen an<br />
bestehenden Wohnhäusern und Wohnungen. Sanierungsmaßnahmen sind<br />
insbesondere<br />
1. die Errichtung oder Umgestaltung von der gemeinsamen Benützung<br />
der Bewohner dienenden Räumen oder Anlagen, wie Wasserleitungs-,<br />
Stromleitungs-, Gasleitungs- und Sanitäranlagen,<br />
Zentralheizungsanlagen mit oder ohne Anschluß an Fernwärme,<br />
Personenaufzüge sowie zentrale Waschküchen;<br />
2. die Herstellung des Anschlusses bestehender oder geplanter<br />
Zentralheizungsanlagen an Fernwärme;<br />
3. die Errichtung oder Umgestaltung von Wasserleitungen,<br />
Stromleitungen, Gasleitungen sowie von Sanitär- oder<br />
Heizungsanlagen in Wohnungen;<br />
4. Maßnahmen zur Erhöhung des Schall- oder Wärmeschutzes, wie die<br />
Verbesserung der Schall- oder Wärmedämmung von Fenstern,<br />
Außentüren, Außenwänden, Dächern, Kellerdecken, Decken über<br />
Durchfahrten oder obersten Geschoßdecken;<br />
5. Maßnahmen zur Verminderung der Energieverluste oder des<br />
Energieverbrauches von Zentral- oder Etagenheizungen oder<br />
Warmwasserbereitungsanlagen;<br />
6. die Errichtung von Anlagen zur Nutzung alternativer<br />
Energiequellen;<br />
7. Maßnahmen zur Erhöhung des Feuchtigkeits- und des Brandschutzes;<br />
8. die Vereinigung von Wohnungen oder von sonstigen Räumen zu<br />
Wohnungen;<br />
9. die Teilung von Wohnungen, unabhängig von ihrem<br />
Nutzflächenausmaß, oder von sonstigen Räumen;<br />
10. die Änderung der Grundrißgestaltung, innerhalb einer Wohnung<br />
jedoch nur in Verbindung mit anderen geförderten Arbeiten;<br />
11. Maßnahmen, die den Wohnbedürfnissen von behinderten oder alten<br />
Menschen dienen;<br />
12. die Errichtung oder Umgestaltung von Schutzräumen vom Typ<br />
Grundschutz.<br />
(2) Als umfassende Sanierung gilt eine in beträchtlichem<br />
Umfang über die notwendige Erhaltung hinausgehende Sanierung von<br />
Gebäuden und Gebäudeteilen. Die so sanierten Gebäude oder<br />
Gebäudeteile müssen entsprechend den gegebenen baulichen<br />
Möglichkeiten einen zeitgemäßen Ausstattungsstandard, insbesondere<br />
bei Strom- und Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung und Schall- und<br />
Wärmeschutz, aufweisen. Die näheren Bestimmungen sind von der<br />
Landesregierung durch Verordnung zu treffen.<br />
(3) Erhaltungsarbeiten im Sinne des Mietrechtsgesetzes dürfen<br />
nur insoweit gefördert werden, als ihre Kosten in der Mietzinsreserve<br />
gemäß § 20 des Mietrechtsgesetzes, der Rückstellung gemäß § 14 Abs. 1<br />
Z. 5 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes oder der Rücklage gemäß<br />
§ 16 des Wohnungseigentumsgesetzes 1975 keine Deckung finden.<br />
(4) Die Errichtung oder Umgestaltung von<br />
Zentralheizungsanlagen in Wohnhäusern, die nach Abschluß der<br />
Sanierungsmaßnahmen mindestens drei Wohnungen aufweisen, darf nur<br />
gefördert werden, wenn die Anlage besondere Vorrichtungen (Geräte)
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enthält, durch die der Verbrauch oder der Anteil am Gesamtverbrauch<br />
für jede einzelne Wohnung festgestellt werden kann.<br />
Förderungsvoraussetzungen<br />
§ 42<br />
(1) Eine Förderung für Sanierungsmaßnahmen kann gewährt<br />
werden:<br />
1. dem Eigentümer des Gebäudes;<br />
2. dem Bauberechtigten;<br />
3. dem Wohnungsinhaber (Eigentümer, Wohnungseigentümer,<br />
Miteigentümer oder Mieter), der die Wohnung selbst benützt,<br />
bei Sanierungsmaßnahmen innerhalb dieser Wohnung oder an<br />
sonst ausschließlich dieser Wohnung zugeordneten Bauteilen<br />
wie Rauch- oder Abgasfängen, Wänden, Decken usw.<br />
(2) Dem Wohnungsinhaber darf zur Sanierung seiner Wohnung eine<br />
Förderung nur gewährt werden, wenn das jährliche Einkommen<br />
(Haushaltseinkommen) das gemäß § 9 Abs. 4 höchstzulässige<br />
Jahreseinkommen nicht übersteigt.<br />
(3) Abweichend von § 6 Abs. 1 Z. 1 kann die Förderung des<br />
Anschlusses an Fernwärme, der Errichtung von Anlagen zur Nutzung<br />
alternativer Energiequellen oder sonstiger energiesparender<br />
Maßnahmen trotz einer 150 m2 überschreitenden Nutzfläche auch<br />
gewährt werden, wenn nach Abschluß der Sanierungsmaßnahme die<br />
Wohnnutzfläche nicht mehr als 180 m2 beträgt. Die Förderung kann<br />
aber auf den 150 m2 Nutzfläche entsprechenden Anteil eingeschränkt<br />
werden.<br />
(4) Die Förderung setzt weiter voraus, daß<br />
1. die Anzeige der Vollendung der baulichen Maßnahme (§ 17<br />
Abs. 1 Baupolizeigesetz) für die Errichtung des Gebäudes, an<br />
dem die Sanierungsmaßnahme erfolgen soll, mindestens 20 Jahre<br />
vor der Einbringung des Förderungsansuchens zurückliegt.<br />
Handelt es sich um den Anschluß an Fernwärme, genügt ein<br />
solcher Zeitraum von fünf Jahren; bei der Errichtung von<br />
Anlagen zur Nutzung alternativer Energiequellen oder sonst<br />
energiesparender Maßnahmen genügt ein solcher Zeitraum von<br />
zehn Jahren. Für die Förderung von Maßnahmen, die den<br />
Wohnbedürfnissen von behinderten oder alten Menschen dienen, gilt<br />
keine Frist;<br />
2. der Bestand des Gebäudes mit den geltenden Flächenwidmungs- und<br />
Bebauungsplänen vereinbar oder im öffentlichen Interesse gelegen<br />
ist;<br />
3. die Durchführung der Sanierungsmaßnahmen im Hinblick auf den<br />
allgemeinen Bauzustand des Gebäudes, seine voraussichtliche<br />
Restnutzungsdauer, die mit der Sanierung verbundene Verbesserung<br />
der Bausubstanz, die Kosten der Sanierung im Vergleich zu<br />
entsprechenden Neubaukosten und die zu erwartende Höhe der<br />
Mietzinse im Vergleich zu entsprechenden ortsüblichen Mietzinsen<br />
wirtschaftlich vertretbar ist;<br />
4. der Förderungswerber sich verpflichtet, Neuvermietungen nur an<br />
begünstigte Personen vorzunehmen und hiebei keinen höheren als den<br />
sich aus § 47 ergebenden Mietzins zu verlangen.<br />
(5) Von der Förderung ausgeschlossen sind:<br />
1. Gebäude, die zu mehr als der Hälfte im Eigentum des Bundes<br />
oder eines Landes stehen, es sei denn, die Förderung wird von<br />
einem Wohnungsinhaber beantragt;<br />
2. Gebäude, die im Eigentum oder in der Benützung eines fremden<br />
Staates, einer internationalen Organisation, eines Diplomaten,<br />
eines Konsuls oder einer sonstigen mit diplomatischen<br />
Vorrechten und Immunitäten ausgestatteten Person stehen, wenn<br />
diese Gebäude zur Unterbringung von diplomatischen<br />
Vertretungen oder zu Wohnzwecken von als exterritorial
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anerkannten Personen verwendet werden;<br />
3. Gebäude, Gebäudeteile und Wohnungen, die nach Beendigung der<br />
Sanierungsmaßnahmen nicht zur Befriedigung des dringenden<br />
Wohnbedürfnisses ihrer Bewohner regelmäßig verwendet werden<br />
sollen.<br />
Art und Höhe der Förderung<br />
§ 43<br />
(1) Für die umfassende Sanierung von Wohnhäusern, die nach<br />
Abschluß der Sanierung mindestens vier Wohnungen aufweisen,<br />
können Förderungsdarlehen gewährt werden, deren Höhe nach Art und<br />
Umfang je Wohnung oder Förderungsmaßnahme festgelegt werden<br />
kann. Die Laufzeit des Förderungsdarlehens kann zwischen zehn und<br />
25 Jahren betragen. Die Annuitäten können in bestimmten<br />
Zeitabständen angehoben werden.<br />
(2) Für andere Sanierungsmaßnahmen können gewährt werden:<br />
1. einmalig nicht rückzahlbare Zuschüsse; oder<br />
2. nicht rückzahlbare Annuitätenzuschüsse für die Rückzahlung<br />
von Darlehen, die zur Finanzierung von anderen<br />
Sanierungsmaßnahmen aufgenommen werden, oder von gemäß § 13 Abs<br />
2b WGG eingesetzten Eigenmitteln; diese Zuschüsse können auf die<br />
Dauer von höchstens zehn Jahren gewährt und laufend verringert<br />
werden.<br />
(3) Das Land kann die Bürgschaft für Darlehen übernehmen, die<br />
zur Finanzierung von Sanierungsmaßnahmen aufgenommen und für die<br />
Annuitätenzuschüsse geleistet werden. Die Bürgschaft ist auf<br />
Rückstände, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der<br />
Geltendmachung des Anspruches aus der Bürgschaft zurückliegen und<br />
auf die mit der gerichtlichen Durchsetzung der Darlehensforderung<br />
verbundenen Kosten bis höchstens zum Darlehensbetrag beschränkt.<br />
(4) Die näheren Bestimmungen zu den Abs. 1 bis 3 sind von<br />
der Landesregierung durch Verordnung zu treffen.<br />
Mietzinsbildung bei bestehenden Mietverhältnissen<br />
§ 44<br />
(1) Vereinbarungen über die Erhöhung des Hauptmietzinses<br />
(Betrages zur Bildung einer Rückstellung gemäß § 14 Abs. 1 Z. 5<br />
WGG) zur Deckung der auf den Mietgegenstand entfallenden Kosten<br />
von Sanierungsmaßnahmen gemäß § 41 sind zulässig.<br />
(2) An Vereinbarungen über die Erhöhung des<br />
Hauptmietzinses (Betrages zur Bildung einer Rückstellung) zur<br />
Deckung der Kosten<br />
1. der Errichtung oder Umgestaltung von Wasserleitungen,<br />
Stromleitungen und Gasleitungen,<br />
2. der Errichtung oder Umgestaltung von Sanitär- und<br />
Zentralheizungsanlagen oder<br />
3. von Sanierungsmaßnahmen gemäß § 41 Abs. 1 Z. 2, 4, 5 und 6<br />
sind, soweit es sich um Maßnahmen an allgemeinen Teilen des<br />
Hauses handelt, alle Mieter des Hauses gebunden, wenn der<br />
Vereinbarung mindestens drei Viertel der Mieter des Hauses -<br />
berechnet nach der Zahl der im Zeitpunkt der Vereinbarung<br />
vermieteten Mietgegenstände - zustimmen und eine Belastung<br />
aller Mieter des Hauses entsprechend der Aufteilung der<br />
Gesamtbaukosten des Hauses vorgenommen wird.<br />
(3) Besteht das Haus im Sinne des § 17 des<br />
Mietrechtsgesetzes aus mehreren, im wesentlichen selbständigen<br />
Trakten (Stiegenhäusern), darf die Sanierungsmaßnahme für<br />
einzelne Trakte (Stiegenhäuser) gesondert erfolgen und kann die<br />
Vereinbarung im Sinne der Abs. 1 und 2 von den Mietern getroffen
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werden, deren Mietgegenstände in dem Trakt (Stiegenhaus) gelegen<br />
sind, auf den sich die Sanierungsmaßnahme bezieht. In diesem Fall<br />
sind die Aufwendungen für Sanierungsmaßnahmen, die einen oder<br />
mehrere Trakte (Stiegenhäuser) betreffen, in Massen aufzuteilen,<br />
die dem Verhältnis der Trakte (Stiegenhäuser) untereinander<br />
entsprechen, und sind Erhaltungsarbeiten aus der Mietzinsreserve<br />
nach Maßgabe des § 41 Abs. 3 in diesem Verhältnis zu decken.<br />
Erhöhung der Hauptmietzinse<br />
§ 45<br />
(1) Eine Erhöhung der Hauptmietzinse (Beträge zur Bildung<br />
einer Rückstellung) gemäß § 44 darf unter Berücksichtigung der<br />
Mietzinsreserve (Rückstellung gemäß § 14 Abs. 1 Z. 5 WGG) das zur<br />
Deckung der Kosten notwendige Ausmaß nicht übersteigen. Auf Antrag<br />
eines Mieters hat das Gericht zu entscheiden, inwieweit eine Erhöhung<br />
der Hauptmietzinse (Beträge zur Bildung einer Rückstellung) dieser<br />
Vorschrift entspricht. Die Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes und<br />
des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes über das Verfahren außer<br />
Streitsachen finden Anwendung.<br />
(2) Der Vermieter darf die zur Tilgung und Verzinsung eines<br />
Förderungsdarlehens oder eines geförderten Darlehens erforderlichen<br />
Beträge in der Hauptmietzinsabrechnung (Abrechnung des Entgelts) als<br />
Ausgaben absetzen. Bei einer Erhöhung des Hauptmietzinses (Entgelts)<br />
gemäß den §§ 18 ff. des Mietrechtsgesetzes (§ 14 Abs. 2 WGG) ist in<br />
sinngemäßer Anwendung des § 18 Abs. 1 Z. 5 des Mietrechtsgesetzes auf<br />
diese Darlehensrückzahlungen Bedacht zu nehmen.<br />
Zumutbarkeit geförderter Arbeiten<br />
§ 46<br />
Im Fall einer Förderung nach diesem Gesetz finden die<br />
Bestimmungen des § 4 Abs. 4 und des § 8 Abs. 2 und 3 des<br />
Mietrechtsgesetzes auch auf Gebäude Anwendung, für die sie nach<br />
§ 1 Abs. 4 des Mietrechtsgesetzes nicht gelten würden.<br />
Mietzinsbildung bei Neuvermietung<br />
§ 47<br />
(1) Bei der Neuvermietung einer Wohnung nach einer<br />
umfassenden Sanierung dürfen der Berechnung des vereinbarten<br />
Mietzinses zugrunde gelegt werden:<br />
1. der anteilige Betrag, der zur Tilgung und Verzinsung des<br />
Förderungsdarlehens erforderlich ist;<br />
2. der anteilige Betrag, der zur Tilgung und Verzinsung eines<br />
allenfalls zusätzlich zur Finanzierung der Sanierung<br />
aufgenommenen Hypothekardarlehens erforderlich ist; dieses<br />
Hypothekardarlehen muß in der Förderungszusicherung enthalten<br />
sein, eine Laufzeit von mindestens 20 Jahren aufweisen und<br />
im übrigen den Bedingungen des § 11 Abs. 2 entsprechen;<br />
3. ein Betrag von höchstens 20 v.H. der Summe der in Z. 1 und 2<br />
genannten Beträge.<br />
(2) Für Wohnungen, die von einer gemeinnützigen Bau- oder<br />
Verwaltungsvereinigung errichtet worden sind und von einer solchen<br />
vermietet werden, gelten die Bestimmungen des<br />
Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes.<br />
Wohnbeihilfe
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§ 48<br />
(1) Mietern von Wohnungen in Wohnhäusern, deren umfassende<br />
Sanierung nach § 43 Abs. 1 gefördert worden ist, kann, wenn sie<br />
begünstigte Personen sind, Wohnbeihilfe in sinngemäßer Anwendung<br />
der §§ 34, 35 Abs. 2, 36 und 37 gewährt werden. Sind die Mieter<br />
nahestehende Personen (§ 6 Abs 1 Z 11) des Vermieters, wird keine<br />
Wohnbeihilfe gewährt.<br />
(2) Als maßgeblicher Wohnungsaufwand gilt bei bestehenden<br />
Mietverhältnissen der zur Deckung der geförderten Sanierungskosten<br />
erhöhte Hauptmietzins oder der zur Bildung einer Rückstellung gemäß<br />
§ 14 Abs. 1 Z. 5 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes erhöhte Betrag<br />
zuzüglich der Entgeltsbestandteile gemäß § 14 Abs. 1 Z. 1 bis 3 des<br />
Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes, jeweils vermehrt um einen<br />
allfälligen Erhaltungsbeitrag. Bei Neuvermietung gilt der gemäß § 47<br />
Abs 1 Z 1 bzw der gemäß § 47 Abs 2 vereinbarte Mietzins als<br />
maßgeblicher Wohnungsaufwand.<br />
(3) Die Wohnbeihilfe darf nur insoweit gewährt werden, als<br />
kein Anspruch auf Mietzinsbeihilfe gemäß § 107 des<br />
Einkommensteuergesetzes 1988 besteht. Sie darf jenen Betrag nicht<br />
übersteigen, um den sich der maßgebliche Wohnungsaufwand durch die<br />
Sanierungskosten erhöht hat.<br />
11. Abschnitt<br />
Verfahrensbestimmungen<br />
Zuständigkeit<br />
§ 49<br />
Zur Entscheidung in allen Einzelangelegenheiten nach<br />
diesem Gesetz ist die Landesregierung berufen.<br />
Förderungsansuchen<br />
§ 50<br />
Ansuchen um die Gewährung von Förderungsdarlehen,<br />
Annuitätenzuschüssen oder Wohnbeihilfe, um die Erteilung der<br />
Zusage der Förderungsbereitstellung oder um die Übernahme der<br />
Bürgschaft sind schriftlich einzubringen. Ihnen sind alle zur<br />
Beurteilung der Förderungsvoraussetzungen erforderlichen und<br />
durch Verordnung der Landesregierung näher zu bestimmenden<br />
Unterlagen anzuschließen. Ein Ansuchen gilt als eingebracht, wenn es<br />
beim Amt der Landesregierung eingelangt ist.<br />
Nachweis des Einkommens<br />
§ 51<br />
(1) Zur Beurteilung, ob ein Förderungswerber begünstigte<br />
Person ist, kann das Einkommen nachgewiesen werden durch:<br />
1. Vorlage eines Einkommensteuerbescheides für das letzte<br />
veranlagte Kalenderjahr oder die letzten drei veranlagten<br />
Kalenderjahre vor Einbringung des Förderungsansuchens;<br />
2. Vorlage einer Arbeitnehmerveranlagung bzw eines<br />
Jahreslohnzettels für das vorangegangene Kalenderjahr oder die<br />
letzten drei vorangegangenen Kalenderjahre vor Einbringung des<br />
Förderungsansuchens;<br />
3. Vorlage der letztgültigen Einheitswertbescheide.
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(2) Wenn um die Gewährung von Annuitätenzuschüssen oder<br />
Wohnbeihilfe angesucht wird, kann nach Vorliegen eines besonderen<br />
Ansuchens und bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe in<br />
den Fällen des Abs 1 Z 2 auch vom Haushaltseinkommen der<br />
letzten drei Monate bzw von der aktuellen Bestätigung über die<br />
Höhe der Transferleistungen ausgegangen werden. Liegen in diesem<br />
Haushalt auch Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit gemäß Abs 1<br />
Z 1 vor, ist dieser Teil des Haushaltseinkommens durch Vorlage<br />
des Einkommensteuerbescheides für das letzte veranlagte<br />
Kalenderjahr nachzuweisen.<br />
(3) In allen Fällen der Abs 1 und 2 ist auch eine<br />
Erklärung über allfällige sonstige in- oder ausländische<br />
Einkünfte abzugeben. Zur Prüfung des Einkommens können weitere<br />
Nachweise oder Erklärungen beigebracht oder verlangt werden.<br />
Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung von Daten<br />
§ 52<br />
(1) Die Landesregierung ist berechtigt, in Wahrnehmung<br />
ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz nachstehend angeführte Daten<br />
zum Zweck der Feststellung der Förderungswürdigkeit, der<br />
Sicherung von Förderungsdarlehen, zur Förderungskontrolle sowie<br />
für statistische Zwecke zu ermitteln und automationsunterstützt<br />
zu verarbeiten:<br />
1. Name oder Bezeichnung des Förderungswerbers und der im<br />
gemeinsamen Haushalt lebenden sonstigen Personen;<br />
2. Geburtsdatum, Beruf und Familienstand des Förderungswerbers,<br />
wenn dieser eine natürliche Person ist, und der im gemeinsamen<br />
Haushalt lebenden sonstigen Personen;<br />
3. Anschrift;<br />
4. Einkommen;<br />
5. Wohnungsmerkmale;<br />
6. Wohnungsaufwand;<br />
7. Betriebskostendaten.<br />
(2) Die im Abs. 1 genannten Daten dürfen im Zuge von Anfragen<br />
für die im Abs. 1 genannten Zwecke auch anderen Landesregierungen,<br />
Finanzbehörden, Sozialversicherungsträgern sowie mit Ausnahme der in<br />
Z 4 bis 7 genannten Daten auch Gemeinden und sonstigen<br />
Meldebehörden übermittelt werden.<br />
(3) Die Landesregierung ist berechtigt, Daten über<br />
bekanntgewordene Bauvorhaben an Dritte, die vom Land zur<br />
Durchführung von Aufgaben nach § 5 beauftragt sind, für Zwecke<br />
der Erfüllung dieser Aufgaben zu übermitteln.<br />
Erledigung des Förderungsansuchens; Zusicherung<br />
§ 53<br />
(1) Im Fall der Erledigung im Sinne des Ansuchens ist dem<br />
Förderungswerber eine schriftliche Zusicherung zu erteilen. Die<br />
Landesregierung kann zum Nachweis der Einhaltung der<br />
Förderungsbedingungen die Vorlage zusätzlicher Unterlagen verlangen.<br />
In der Zusicherung können Bedingungen und Auflagen vorgesehen werden,<br />
die der Sicherung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und<br />
des diesem zugrundeliegenden Förderungszweckes dienen.<br />
(2) Über den Anspruch aus der Förderungszusicherung oder auf<br />
Wohnbeihilfe kann weder durch Abtretung, Anweisung oder Verpfändung<br />
noch auf irgendeine andere Weise unter Lebenden verfügt werden.<br />
Dieser Anspruch kann auch nicht von Dritten in Exekution gezogen<br />
werden.<br />
(3) Im Fall der Ablehnung des Ansuchens sind dem<br />
Förderungswerber die Gründe hiefür schriftlich bekanntzugeben.
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(4) Legt ein Förderungswerber Unterlagen, die zur<br />
Erledigung des Ansuchens benötigt werden, trotz Aufforderung<br />
nicht innerhalb der gesetzten Frist vor, so gilt das Ansuchen als<br />
zurückgezogen. Für die fristgerechte Vorlage der Unterlagen ist<br />
das Einlangen beim Amt der Landesregierung maßgeblich.<br />
Widerruf der Zusicherung<br />
§ 54<br />
Vor Zuzählung von Darlehensbeträgen, Annuitätenzuschüssen<br />
oder Wohnbeihilfe kann die Zusicherung widerrufen werden, wenn<br />
der Förderungswerber nicht alle für die Auszahlung vorgesehenen<br />
Voraussetzungen (Bedingungen) erfüllt.<br />
Eigentumsübergang<br />
§ 55<br />
(1) Nach Zusicherung eines Förderungsdarlehens oder eines<br />
rückzahlbaren Annuitätenzuschusses ist auf der Liegenschaft ein<br />
Veräußerungsverbot zugunsten des Landes einzuverleiben. Diese<br />
Beschränkung wirkt gegen Dritte und bindet auch die Rechtsnachfolger.<br />
(2) Ist das Veräußerungsverbot einverleibt, kann das<br />
Eigentum (Baurecht) an der Liegenschaft durch Rechtsgeschäft<br />
unter Lebenden nur mit schriftlicher Zustimmung der<br />
Landesregierung übertragen werden. Einer solchen Zustimmung<br />
bedarf es jedoch nicht, wenn<br />
1. der Anteil am Mindestanteil (§ 9 Abs. 1 zweiter Satz<br />
Wohnungseigentumsgesetz 1975) an den hinzutretenden Ehegatten<br />
oder<br />
2. das Eigentum an der Wohnung bei der Aufteilung ehelichen<br />
Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse bei der<br />
Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe an den<br />
früheren Ehegatten<br />
übertragen wird.<br />
(3) Bei der Übertragung des Eigentums (Baurechtes) an der<br />
Liegenschaft durch Rechtsgeschäft unter Lebenden können aushaftende<br />
Förderungsdarlehen und rückzahlbare Annuitätenzuschüsse insgesamt in<br />
dem Ausmaß übernommen werden, das der für den Rechtsnachfolger<br />
förderbaren Nutzfläche entspricht. Der dieses Ausmaß übersteigende<br />
Teil ist als Voraussetzung der schriftlichen Zustimmung gemäß Abs. 2<br />
zurückzuzahlen. Wenn der Rechtsnachfolger ein naher Angehöriger ist,<br />
der mit dem bisherigen Eigentümer die Wohnung weiter benützt, kann<br />
die Förderung im vollen Ausmaß übernommen werden. Dies gilt auch,<br />
wenn die Wohnung in das Eigentum des bisherigen Mieters übergeht.<br />
Dabei kann die Zustimmung an die Verpflichtung des Erwerbers gebunden<br />
werden, Förderungsdarlehen des Landes unter sinngemäßer Anwendung der<br />
Bestimmungen des § 21 zurückzuzahlen.<br />
(4) Ist das Förderungsdarlehen zurückgezahlt, werden keine<br />
Zuschüsse mehr geleistet. Sind die rückzahlbaren Zuschüsse zur Gänze<br />
zurückgezahlt und ist die Bürgschaft erloschen, hat das Land die<br />
Einwilligung zur Einverleibung der Löschung des Veräußerungsverbotes<br />
zu erteilen.<br />
Baubeginn<br />
§ 56<br />
(1) Der Förderungswerber darf mit der Ausführung eines<br />
Bauvorhabens, für das um Förderung angesucht wird, vor<br />
Zusicherung der Förderung nicht beginnen.
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Dies gilt nicht für<br />
1. Bauvorhaben gemeinnütziger Bauvereinigungen, für die um<br />
Förderung nach dem 8. Abschnitt dieses Gesetzes (Förderung der<br />
Errichtung von Mietwohnungen) angesucht wird;<br />
2. die Errichtung des Kellers von Einzel-, Doppel-, Bauern- oder<br />
Austraghäusern.<br />
(2) Bei folgenden Bauvorhaben kann eine schriftliche<br />
Zustimmung zum vorzeitigen Beginn der Ausführung erteilt werden:<br />
a) Weiterbau eines Einzel-, Doppel-, Bauern- oder Austraghauses ab<br />
Fertigstellung des Kellers;<br />
b) Errichtung von Wohnungen im Wohnungseigentum oder im<br />
Baurechtswohnungseigentum und in Häusern in der Gruppe;<br />
c) Durchführung von anderen Sanierungsmaßnahmen im Sinne des § 43<br />
Abs. 2; oder<br />
d) Durchführung einer umfassenden Sanierung im Sinne des § 43<br />
Abs. 1, wenn der Förderungswerber eine natürliche Person ist.<br />
Die Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen<br />
für die aufrechte Erledigung des Ansuchens gegeben sind. Aus der<br />
Zustimmung zum vorzeitigen Baubeginn kann ein Anspruch auf<br />
Förderung nicht abgeleitet werden; darauf ist in der Zustimmung<br />
hinzuweisen.<br />
(3) Bei der Errichtung von Einzel-, Doppel-, Bauern- oder<br />
Austraghäusern kann von der Voraussetzung des Abs 1 abgesehen<br />
werden, wenn das Bauvorhaben nicht vom Förderungswerber selbst<br />
begonnen worden ist. Von einer solchen Entscheidung ist dem<br />
Wohnbauförderungsbeirat zu berichten. Die Gewährung einer<br />
Förderung nach Fertigstellung des Rohbaus ist jedoch<br />
keinesfalls möglich.<br />
Endabrechnung<br />
§ 57<br />
Bei der Errichtung von Mietwohnungen, der Errichtung von<br />
Wohnungen durch Zu- oder Einbau in ein bestehendes Gebäude, bei der<br />
Errichtung von Wohnheimen oder bei Sanierungsmaßnahmen hat der<br />
Förderungswerber innerhalb der in der Zusicherung der Förderung<br />
eingeräumten Frist eine Endabrechnung vorzulegen.<br />
12. Abschnitt<br />
Wohnbauförderungsbeirat<br />
Einrichtung und Aufgaben<br />
§ 58<br />
(1) Zur Beratung der Landesregierung bei der Anwendung<br />
dieses Gesetzes besteht ein beim Amt der Landesregierung<br />
eingerichteter Wohnbauförderungsbeirat.<br />
(2) Der Wohnbauförderungsbeirat ist in allen Fragen der<br />
Wohnbauförderung, die von grundlegender Bedeutung sind,<br />
insbesondere vor der Beschlußfassung von Gesetzesvorlagen der<br />
Landesregierung an den <strong>Salzburger</strong> Landtag, Verordnungen auf Grund<br />
dieses Gesetzes und Wohnbauprogrammen gemäß § 4, sowie vor der<br />
Entscheidung über die Gewährung von Förderungen an juristische<br />
Personen, ausgenommen für Sanierungsmaßnahmen im Sinne des<br />
§ 43 Abs. 2, oder über die Zusage von Förderungsbereitstellungen<br />
anzuhören.<br />
Zusammensetzung
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§ 59<br />
(1) Der Wohnbauförderungsbeirat besteht aus ebenso vielen<br />
Mitgliedern wie die Landesregierung (Art. 34 Abs. 3 des<br />
Landes-Verfassungsgesetzes 1945).<br />
(2) Die Mitglieder des Beirates sind auf Vorschlag der im<br />
<strong>Salzburger</strong> Landtag vertretenen politischen Parteien nach deren<br />
Kräfteverhältnis im Landtag von der Landesregierung auf die Dauer<br />
ihrer Amtsperiode (Art. 34 Abs. 2 des Landes-Verfassungsgesetzes<br />
1945) zu bestellen. Ein Mitglied soll ein Vertreter einer<br />
Familienorganisation im Sinne des § 3 Abs. 2 Z. 1 des Bundesgesetzes<br />
über die Errichtung eines familienpolitischen Beirates beim<br />
Bundeskanzleramt sein. Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein<br />
Ersatzmitglied zu bestellen, das das Mitglied oder ein anderes<br />
Mitglied bei dessen Verhinderung zu vertreten hat.<br />
(3) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder müssen zum<br />
<strong>Salzburger</strong> Landtag wählbar sein.<br />
(4) Zugleich mit der Bestellung der Mitglieder des<br />
Beirates hat die Landesregierung aus diesen den Vorsitzenden und<br />
dessen Stellvertreter zu bestimmen.<br />
(5) Vor dem Antritt ihres Amtes haben der Vorsitzende des<br />
Beirates in die Hand des Landeshauptmannes und die übrigen<br />
Mitglieder in die Hand des Vorsitzenden zu geloben, daß sie ihr<br />
Amt gewissenhaft und unparteiisch ausüben werden.<br />
(6) Die Landesregierung hat ein Mitglied oder ein<br />
Ersatzmitglied des Beirates abzuberufen, wenn es die politische<br />
Partei, von der das Mitglied (Ersatzmitglied) vorgeschlagen worden<br />
ist, verlangt oder das Mitglied (Ersatzmitglied) die Wählbarkeit zum<br />
<strong>Salzburger</strong> Landtag verliert. In diesen Fällen oder im Fall des<br />
Ausscheidens eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) aus anderen Gründen<br />
ist dieses Mitglied (Ersatzmitglied) unverzüglich durch<br />
Nachbestellung (Abs. 2) zu ersetzen.<br />
(7) Die Mitgliedschaft zum Beirat ist ein unbesoldetes<br />
Ehrenamt. Das Gesetz über die Entschädigung von Mitgliedern von<br />
Kollegialbehörden, Kommissionen und Beiräten, LGBl. Nr. 40/1975,<br />
findet nur insoweit Anwendung, als die Mitglieder nicht Bezüge im<br />
Sinne des <strong>Salzburger</strong> Bezügegesetzes 1984, LGBl. Nr. 31, erhalten.<br />
Geschäftsführung<br />
§ 60<br />
(1) Der Beirat ist mindestens zweimal im Jahr<br />
einzuberufen.<br />
(2) Die Sitzungen des Beirates sind vom Vorsitzenden unter<br />
Mitteilung der Tagesordnung so rechtzeitig einzuberufen, daß -<br />
von dringenden Fällen abgesehen - zwischen der Zustellung der<br />
Einladung und der Sitzung ein Zeitraum von mindestens sieben<br />
Tagen liegt.<br />
(3) Der Beirat ist beschlußfähig, wenn zur Sitzung<br />
sämtliche Mitglieder eingeladen worden sind und an der Sitzung<br />
mehr als die Hälfte der Mitglieder (von verhinderten Mitgliedern<br />
namhaft gemachte Ersatzmitglieder), darunter der Vorsitzende oder<br />
sein Stellvertreter, teilnehmen. Der Beirat faßt seine Beschlüsse<br />
mit einfacher Stimmenmehrheit.<br />
(4) Von der Beratung und Abstimmung über<br />
Förderungsansuchen sind Mitglieder (Ersatzmitglieder)<br />
ausgeschlossen, wenn wichtige Gründe vorliegen, die geeignet<br />
sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen (§ 7 Abs. 1<br />
AVG).<br />
(5) Die Beratungen des Beirates erfolgen auf der Grundlage<br />
eines Berichtes des Amtes der Landesregierung. Dieser hat bei der<br />
Behandlung von Förderungsansuchen im Sinne des § 58 Abs. 2
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Aussagen über das Vorliegen der Förderungsvoraussetzungen und die<br />
Dringlichkeit der Gewährung der Förderung zu enthalten. Der<br />
Beirat kann seinen Sitzungen bei Fragen von grundlegender<br />
Bedeutung Sachverständige beiziehen.<br />
(6) In dringenden Fällen oder in Fällen von geringerer<br />
Bedeutung ist die Beschlußfassung des Beirates in der Form<br />
zulässig, daß ein vom Amt der Landesregierung formulierter<br />
Beschlußantrag bei den Mitgliedern des Beirates zur schriftlichen<br />
Beisetzung ihres Votums in Umlauf gesetzt wird.<br />
(7) Die Geschäfte des Beirates hat sein Vorsitzender und<br />
im Fall seiner Verhinderung sein Stellvertreter zu führen. Die<br />
nötigen Hilfskräfte und Hilfsmittel werden dem Beirat vom Amt der<br />
Landesregierung beigestellt.<br />
(8) Im übrigen hat sich der Beirat durch Beschluß eine<br />
Geschäftsordnung zu geben, die zu ihrer Wirksamkeit der<br />
Genehmigung der Landesregierung vom Standpunkt der<br />
Gesetzmäßigkeit bedarf. In der Geschäftsordnung ist insbesondere<br />
die Beiziehung von Sachverständigen näher zu regeln.<br />
13. Abschnitt<br />
Schlußbestimmungen<br />
Inkrafttreten und Außerkrafttreten<br />
§ 61<br />
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 1991 in Kraft.<br />
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:<br />
1. das Wohnbauförderungsgesetz 1984, BGBl. Nr. 482, zuletzt<br />
geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 19/1990, soweit es gemäß<br />
Art. VII Abs. 2 der Bundes-Verfassungsgesetz-Novelle 1988,<br />
BGBl. Nr. 685, als Landesrecht gilt;<br />
2. das Wohnhaussanierungsgesetz, BGBl. Nr. 483/1984, zuletzt<br />
geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 19/1990, soweit es gemäß<br />
Art. VII Abs. 2 der Bundes-Verfassungsgesetz-Novelle 1988 als<br />
Landesrecht gilt;<br />
3. das Startwohnungsgesetz, BGBl. Nr. 264/1982, zuletzt geändert<br />
durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. Nr. 640/1987, soweit<br />
es gemäß Art. VII Abs. 2 der Bundes-Verfassungsgesetz-Novelle<br />
1988 als Landesrecht gilt;<br />
4. das Gesetz über den Wohnbauförderungsbeirat für das Land<br />
Salzburg, LGBl. Nr. 17/1968, in der Fassung des Gesetzes LGBl.<br />
Nr. 55/1973.<br />
(3) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können bereits<br />
vor dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt erlassen werden; sie dürfen<br />
jedoch frühestens mit diesem Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.<br />
Übergangsbestimmungen<br />
§ 62<br />
(1) Auf Förderungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens<br />
dieses Gesetzes nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1984, dem<br />
Wohnbauförderungsgesetz 1968, dem Wohnbauförderungsgesetz 1954, dem<br />
Wohnhaussanierungsgesetz oder dem Wohnungsverbesserungsgesetz durch<br />
Zusicherung bereits gewährt worden sind, sind die Bestimmungen dieser<br />
Gesetze weiterhin anzuwenden, soweit in den Abs. 2 bis 7 nicht<br />
anderes bestimmt ist. Dies gilt auch für nach diesem Zeitpunkt noch<br />
zu gewährende Förderungen nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1984 oder<br />
dem Wohnhaussanierungsgesetz, wenn sie vom Wohnbauförderungsbeirat<br />
bis zu diesem Zeitpunkt befürwortend behandelt worden sind, sowie für<br />
solche Förderungen zum Ersterwerb von Wohnungen, wenn das Land seine
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schriftliche Zustimmung zum Bauvorhaben (§ 41 Abs. 3 Z. 2 WFG 1984)<br />
bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes gegeben hat.<br />
(2) § 20 Abs. 2 des Wohnbauförderungsgesetzes 1984 ist mit der<br />
Maßgabe anzuwenden, daß solche Wohnungen an natürliche oder<br />
juristische Personen auch zur Weitergabe an deren Dienstnehmer<br />
übertragen werden dürfen. Anstelle des § 21 Abs. 1 und 2 des<br />
Wohnbauförderungsgesetzes 1984 und der §§ 8 Abs. 3 und 23 Abs. 1 Z. 1<br />
des Wohnbauförderungsgesetzes 1968 ist § 9 dieses Gesetzes<br />
anzuwenden, anstelle des § 9 Abs. 2 und 3 des<br />
Wohnhaussanierungsgesetzes und des § 7 Abs. 2 des<br />
Wohnungsverbesserungsgesetzes § 9 Abs. 1 Z. 5 dieses Gesetzes. § 9<br />
dieses Gesetzes gilt auch für den Anwendungsbereich des<br />
Wohnbauförderungsgesetzes 1954.<br />
(3) § 11 Abs.5 des Wohnbauförderungsgesetzes 1968 findet<br />
keine, § 30 des Wohnbauförderungsgesetzes 1984 lediglich für den<br />
Ersterwerber der Wohnung Anwendung. Eigenmittelersatzdarlehen, die<br />
nach diesen Bestimmungen gewährt worden sind bzw. noch gewährt<br />
werden, können in weiterer Folge in dem Ausmaß übernommen werden, das<br />
der für den Rechtsnachfolger förderbaren Nutzfläche entspricht. Der<br />
dieses Ausmaß übersteigende Teil ist als Voraussetzung für die<br />
schriftliche Zustimmung zur Veräußerung bzw. Anerkennung des neuen<br />
Mieters als begünstigte Person zurückzuzahlen.<br />
(4) Anstelle des § 49 Abs. 1 bis 3, Abs. 4 erster und zweiter<br />
Satz, Abs. 5 und Abs. 6 erster und zweiter Satz des<br />
Wohnbauförderungsgesetzes 1984 und des § 22 Abs. 1, Abs. 2 erster und<br />
vierter Satz und Abs. 3 des Wohnbauförderungsgesetzes 1968 ist § 55<br />
dieses Gesetzes anzuwenden, anstelle des § 49 Abs. 6 dritter und<br />
vierter Satz des Wohnbauförderungsgesetzes 1984 § 13 Abs. 4 zweiter<br />
und dritter Satz dieses Gesetzes.<br />
(5) Für Eigenheime, zum Eigentumserwerb bestimmte, in<br />
verdichteter Flachbauweise errichtete Wohnungen, Eigentumswohnungen,<br />
Wohnungen mit Kaufanwartschaft und Mietwohnungen, deren Errichtung<br />
unter Zuhilfenahme von Förderungen nach dem Wohnbauförderungsgesetz<br />
1984, dem Wohnbauförderungsgesetz 1968, dem Wohnbauförderungsgesetz<br />
1954, dem Bundes-Sonderwohnbaugesetz 1983, dem<br />
Bundes-Sonderwohnbaugesetz 1982, dem Bundesgesetz betreffend<br />
Ausgestaltung des staatlichen Wohnungsfürsorgefonds zu einem Bundes-,<br />
Wohn- und Siedlungsfonds, BGBl. Nr. 252/1921, oder dem<br />
Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz, BGBl. Nr. 130/1948, oder deren Sanierung<br />
oder Verbesserung unter Zuhilfenahme von Förderungen nach dem<br />
Wohnhaussanierungsgesetz oder dem Wohnungsverbesserungsgesetz<br />
gefördert worden ist, wird Wohnbeihilfe nach den Bestimmungen dieses<br />
Gesetzes (§§ 34 bis 37) gewährt. Hiebei ist bei der Berechnung der<br />
Wohnbeihilfe auch der Wohnungsaufwand, der auf die Verzinsung der<br />
Förderungsdarlehen oder auf Loggienflächen entfällt, im Rahmen der<br />
förderbaren Nutzfläche zu berücksichtigen. Als maßgeblicher<br />
Wohnungsaufwand gelten bei Wohnungen im Eigentum neben allfälligen<br />
Rückzahlungsraten für gewährte Annuitätenzuschüsse die Beträge, die<br />
für die Rückzahlung der zur Errichtung des Objektes aufgenommenen<br />
Darlehen erforderlich sind, wobei von der Landesregierung durch<br />
Verordnung anrechenbare Obergrenzen festgesetzt werden können. Bei<br />
Sanierungen oder Verbesserungen gelten als maßgeblicher<br />
Wohnungsaufwand unter Zugrundelegung der förderbaren Nutzfläche die<br />
monatlichen Beträge, die für die Tilgung und Verzinsung von Darlehen<br />
gemäß den §§ 16 und 22 Abs. 1 des Wohnhaussanierungsgesetzes<br />
erforderlich sind, bei Mietwohnungen der zur Deckung der<br />
Sanierungskosten erhöhte Hauptmietzins bzw. der erhöhte Betrag zur<br />
Bildung einer Rückstellung gemäß § 14 Abs. 1 Z. 5 des<br />
Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes, jeweils vermehrt um einen<br />
allfälligen Erhaltungsbeitrag; Wohnbeihilfe ist dabei nur insoweit zu<br />
gewähren, als kein Anspruch auf Mietzinsbeihilfe gemäß § 107 des<br />
Einkommensteuergesetzes 1988 besteht; sie darf jedoch jenen Betrag<br />
nicht übersteigen, um den sich der maßgebliche Wohnungsaufwand durch<br />
die Sanierungskosten erhöht hat.
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(6) Anstelle der §§ 46 und 47 des Wohnbauförderungsgesetzes<br />
1984 und des § 32 des Wohnbauförderungsgesetzes 1968 ist auf die<br />
Mietzinsbildung § 33 dieses Gesetzes anzuwenden.<br />
(7) Die Neufestsetzung der Rückzahlungsbedingungen gemäß § 13<br />
Abs. 5 dieses Gesetzes ist auch auf Förderungsdarlehen anzuwenden,<br />
die nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1984, dem<br />
Wohnbauförderungsgesetz 1968, dem Wohnbauförderungsgesetz 1954 oder<br />
dem Wohnhaussanierungsgesetz gewährt worden sind.<br />
Inkrafttreten novellierter Bestimmungen<br />
und Übergangsbestimmungen hiezu<br />
§ 63<br />
(1) Die durch das Gesetz LGBl. Nr. 23/1992 geänderten §§ 6<br />
Abs. 1, 8 Z. 2, 13 Abs. 4, 20 Abs. 5, 36 Abs. 2, 55 Abs. 3 und 62<br />
Abs. 2 und 5 treten mit 1. Jänner 1992 in Kraft.<br />
(2) Der durch das Gesetz LGBl. Nr. 63/1993 geänderte § 9<br />
Abs. 3 tritt gleichzeitig mit dem Abkommen über den Europäischen<br />
Wirtschaftsraum in Kraft. Die Verordnung zur Bestimmung der<br />
Unterlagen zum Nachweis der Voraussetzungen des § 9 Abs. 3 Z. 2<br />
kann ab Kundmachung des Gesetzes mit Wirkung ab dem Inkrafttreten<br />
des zitierten Gesetzes erlassen werden.<br />
(3) Die durch das Gesetz LGBl. Nr. 114/1993 geänderten<br />
oder eingefügten §§ 1 Abs. 3 und 4, 3 Abs. 1, 6 Abs. 1 und 2, 9<br />
Abs. 1 und 3, 10 Abs. 5, 12 Abs. 2, 17 Abs. 1, 19, 20 Abs. 3, 4,<br />
5 und 7, 22 Abs. 1, 26 Abs. 3, 26a, 26b, 27, 28 Abs. 3, 29 Abs. 1<br />
und 4, 31 Abs. 1, 33 Abs. 1, 40 Abs. 2, 41 Abs. 1 und 4, 42<br />
Abs. 2, 3, 4 und 5, 43 Abs. 1, 47 Abs. 1, 51 Abs. 3, 52 Abs. 3,<br />
55 Abs. 2, 56 Abs. 1 und 2 sowie § 58 treten mit 1. Oktober 1993<br />
in Kraft.<br />
(4) Der durch das Gesetz LGBl. Nr. 114/1993 geänderte § 10<br />
Abs. 3 tritt mit 1. Juli 1993 in Kraft.<br />
(5) Gemeinnützige juristische Personen, die auf Grund<br />
ihrer Satzung die Aufgabe haben, behinderte oder alte Personen zu<br />
betreuen, können Wohnungen, deren Errichtung nach dem<br />
Wohnbauförderungsgesetz 1954, dem Wohnbauförderungsgesetz 1968<br />
oder dem Wohnbauförderungsgesetz 1984 gefördert worden ist, zum<br />
Zweck deren Überlassung an solche von ihnen betreute Personen für<br />
Wohnzwecke mieten oder ins Eigentum erwerben und dabei<br />
aushaftende Förderungsdarlehen und gewährte Annuitätenzuschüsse<br />
in voller Höhe übernehmen.<br />
(6) Die §§ 6 Abs. 1 und 2, 7 Abs. 1, 8, 9 Abs. 1 und 2,<br />
11 Abs. 2 und 3, 12 Abs. 1, 19 Abs. 1 und 4, 20 Abs. 5, 23, 26a, 31<br />
Abs. 2, 32 Abs. 3, 33 Abs. 1, 35 Abs. 1, 39 Abs. 3, 42 Abs. 2, 43<br />
Abs. 2, 51 Abs. 3, 55 Abs. 3 und 56 Abs. 1 und 2 in der Fassung<br />
des Gesetzes LGBl. Nr. 112/1995 treten, soweit im folgenden nicht<br />
anderes bestimmt wird, mit 1. Oktober 1995 in Kraft.<br />
(7) Die §§ 9 Abs. 1 Z. 4, 11 Abs. 3, 19 Abs. 1 und 4, 42 Abs.<br />
2 und 51 Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 112/1995<br />
finden nur auf Ansuchen um Gewährung einer Wohnbauförderung<br />
Anwendung, die nach dem 30. September 1995 eingebracht werden.<br />
(8) § 31 Abs. 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 112/1995<br />
findet bei Bauvorhaben, für die vor dem 1. Oktober 1995 um die<br />
Erteilung der Baubewilligung angesucht worden ist, keine Anwendung.<br />
(9) § 32 Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr.<br />
112/1995 findet auch auf alle Förderungen Anwendung, die nach dem<br />
8. Abschnitt dieses Gesetzes und nach dem Wohnbauförderungsgesetz<br />
1984 vor dem 1. Oktober 1995 für die Errichtung von Mietwohnungen<br />
gewährt wurden.<br />
(10) Die §§ 1 Abs 2, 6 Abs 1 und 2, 7 Abs 1, 8, 9 Abs 1<br />
und 2, 10 Abs 5, 11 Abs 1 und 2, 13 Abs 1 und 4, 15 Abs 4, 17<br />
Abs 3, 18, 19 Abs 4, 20, 24 Abs 3, 26, 26a, 26b, 27 Abs 2, 28, 29
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Abs 3, 30 Abs 1, 2 und 6, 31, 32 Abs 2, 34 Abs 1, 35 Abs 1, 37<br />
Abs 3, 39 Abs 3, 42 Abs 1 und 4, 43 Abs 1, 48 Abs 1 und 2, 50,<br />
51, 52 Abs 1 und 2, 53 Abs 1 und 4, 56 Abs 1 und 3 und 57 in der<br />
Fassung des Gesetzes LGBl Nr 74/1997 treten, soweit im<br />
folgenden nicht anderes bestimmt wird, mit 1. Oktober 1997 in<br />
Kraft.<br />
(11) Auf Förderungsansuchen, für die die Förderung bis<br />
zum Inkrafttreten des Gesetzes LGBl Nr 74/1997 zugesichert worden<br />
ist, sind die §§ 15, 20 Abs 5 und 24 Abs 3 in der bis dahin<br />
geltenden Fassung weiter anzuwenden; die letzten beiden Sätze des<br />
§ 20 Abs 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 74/1997 finden<br />
jedoch auch in diesen Fällen Anwendung. Auf Mietverhältnisse, bei<br />
denen der geförderte Mieter vor diesem Zeitpunkt als begünstigte<br />
Person bekanntgegeben worden ist, ist die Bestimmung des § 48<br />
Abs 2 in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.<br />
(12) Auf Förderungsansuchen, die vor dem Inkrafttreten des<br />
Gesetzes LGBl Nr 74/1997 eingebracht werden und bei denen bis zu<br />
diesem Zeitpunkt alle Voraussetzungen für die Zusicherung der<br />
Förderung vorliegen, sind die §§ 9 Abs 2 und 19 Abs 4 Z 5 in<br />
der bis dahin geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.<br />
(13) Auf Förderungsansuchen, die binnen Jahresfrist ab<br />
Inkrafttreten des Gesetzes LGBl Nr 74/1997 eingebracht werden und<br />
bei denen bis zu diesem Zeitpunkt alle Voraussetzungen für die<br />
Zusicherung der Förderung vorliegen, sind die §§ 6 Abs 1 Z 5, 19<br />
Abs 4 Z 2 und 27 Abs 2 in der bis dahin geltenden Fassung<br />
weiterhin anzuwenden, wenn das Ansuchen um Baubewilligung bzw die<br />
Bauanzeige für das Bauvorhaben binnen sechs Monaten ab<br />
Inkrafttreten des Gesetzes LGBl Nr 74/1997 bei der Baubehörde<br />
eingebracht worden ist oder wird. Der Förderungswerber kann<br />
jedoch die Anwendung dieser Bestimmungen in der neuen Fassung<br />
begehren.<br />
(14) § 9 Abs 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes<br />
LGBl Nr 17/1999 tritt mit 1. März 1999 in Kraft.<br />
(15) Die §§ 6 Abs 2, 11 Abs 4, 13 Abs 6, 17, 32 Abs 1 und 2,<br />
35 Abs 1 sowie 40 Abs 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl<br />
Nr 11/2002 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.<br />
(16) Die §§ 11 Abs 4, 13 Abs 6, 32 Abs 1 und 2, 35 Abs 1 und<br />
40 Abs 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 11/2002 finden<br />
auch auf Förderungen nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1984<br />
Anwendung.