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Salzburger Wohnbaufoerderungsgesetz 2004.pdf

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BKA/RIS Landesrecht Salzburg - Volltext<br />

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04.05.2004<br />

Land<br />

Salzburg<br />

Beachte<br />

Erfassungsstichtag: 1.1.1992<br />

Langtitel<br />

Gesetz vom 24.Oktober 1990 über die Förderung des Wohnbaus und<br />

der Wohnhaussanierung im Land Salzburg (<strong>Salzburger</strong><br />

Wohnbauförderungsgesetz 1990 - S.WFG 1990)<br />

StF: LGBl Nr 1/1991<br />

Änderung<br />

idF: LGBl Nr 47/1991 (DFB)<br />

LGBl Nr 23/1992<br />

LGBl Nr 63/1993<br />

LGBl Nr 114/1993<br />

LGBl Nr 58/1995<br />

LGBl Nr 112/1995<br />

LGBl Nr 29/1996 (DFB)<br />

LGBl Nr 74/1997 (Blg LT 11. GP: RV 473, AB 548,<br />

jeweils 4. Sess)<br />

LGBl Nr 99/1997 (DFB)<br />

LGBl Nr 43/1998 (DFB)<br />

LGBl Nr 17/1999 (Blg LT 11. GP: AB 185, 6. Sess)<br />

LGBl Nr 11/2002 (Blg LT 12. GP:RV 209, AB 343,<br />

jeweils 4. Sess)<br />

Präambel/Promulgationsklausel<br />

Inhaltsverzeichnis<br />

1. Abschnitt<br />

Allgemeines<br />

§ 1 Zielsetzung; Förderungsgegenstände; Grundsätze und<br />

allgemeine Förderungsvoraussetzungen<br />

§ 2 Aufbringung der Förderungsmittel<br />

§ 3 Leistungen der Gemeinden<br />

§ 4 Wohnbau-Förderungsprogramm<br />

§ 5 Wohnberatung und Wohnbauforschung<br />

2. Abschnitt<br />

Gemeinsame Bestimmungen<br />

§ 6 Allgemeine Begriffsbestimmungen; Verweisungen<br />

§ 7 Gesamtbaukosten<br />

§ 8 Einkommen<br />

§ 9 Begünstigte Personen<br />

§ 10 Förderbare Nutzfläche<br />

§ 11 Finanzierung; Hypothekardarlehen<br />

§ 12 Arten der Förderung; Zuschläge<br />

§ 13 Förderungsdarlehen<br />

§ 14 Kündigung des Förderungsdarlehens wegen Gefährdung der<br />

Sicherheit<br />

§ 15 Kündigung des Förderungsdarlehens wegen Verletzung des<br />

Förderungszweckes<br />

§ 16 Fälligstellung des Förderungsdarlehens<br />

§ 17 Annuitätenzuschüsse<br />

§ 18 Rückforderung und Einstellung von Annuitätenzuschüssen<br />

3. Abschnitt


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Förderung des Erwerbes von neu errichteten Wohnungen<br />

§ 19 Förderungsvoraussetzungen<br />

§ 20 Art und Höhe der Förderung<br />

§ 21 Subjektbezogene Rückzahlung<br />

§ 22 Zusage der Förderungsbereitstellung<br />

4. Abschnitt<br />

Förderung der Errichtung von Doppel- und Einzelhäusern<br />

§ 23 Förderungsvoraussetzungen<br />

§ 24 Art und Höhe der Förderung; Rückzahlung<br />

5. Abschnitt<br />

Förderung der Sanierung und Errichtung von Bauernhäusern<br />

§ 25 Förderungsvoraussetzungen<br />

§ 26 Art und Höhe der Förderung; Rückzahlung<br />

5a. Abschnitt<br />

Förderung der Errichtung einer Austragswohnung<br />

§ 26a Förderungsvoraussetzungen<br />

§ 26b Art und Höhe der Förderung; Rückzahlung<br />

6. Abschnitt<br />

Förderung der Errichtung von Wohnungen im<br />

Wohnungseigentum und in Häusern in der Gruppe<br />

§ 27 Förderungsvoraussetzungen<br />

§ 28 Art und Höhe der Förderung; Rückzahlung<br />

7. Abschnitt<br />

Förderung des Erwerbes von bestehenden Wohnungen<br />

im Eigentum<br />

§ 29 Förderungsvoraussetzungen<br />

§ 30 Art und Höhe der Förderung<br />

8. Abschnitt<br />

Förderung der Errichtung von Mietwohnungen<br />

§ 31 Förderungsvoraussetzungen<br />

§ 32 Art und Höhe der Förderung<br />

§ 33 Mietzinsbildung<br />

§ 34 Wohnbeihilfe<br />

§ 35 Maßgeblicher Wohnungsaufwand<br />

§ 36 Berechnung der Wohnbeihilfe<br />

§ 37 Dauer, Einstellung und Rückzahlung der Wohnbeihilfe;<br />

Meldepflicht<br />

§ 38 Mietwohnung mit Kaufoption<br />

9. Abschnitt<br />

Förderung der Errichtung von Wohnheimen<br />

§ 39 Förderungsvoraussetzungen


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§ 40 Art und Höhe der Förderung<br />

10. Abschnitt<br />

Förderung der Sanierung von Wohnhäusern und Wohnungen<br />

§ 41 Sanierungsmaßnahmen<br />

§ 42 Förderungsvoraussetzungen<br />

§ 43 Art und Höhe der Förderung<br />

§ 44 Mietzinsbildung bei bestehenden Mietverhältnissen<br />

§ 45 Erhöhung der Hauptmietzinse<br />

§ 46 Zumutbarkeit geförderter Arbeiten<br />

§ 47 Mietzinsbildung bei Neuvermietung<br />

§ 48 Wohnbeihilfe<br />

11. Abschnitt<br />

Verfahrensbestimmungen<br />

§ 49 Zuständigkeit<br />

§ 50 Förderungsansuchen<br />

§ 51 Nachweis des Einkommens<br />

§ 52 Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung von Daten<br />

§ 53 Erledigung des Förderungsansuchens; Zusicherung<br />

§ 54 Widerruf der Zusicherung<br />

§ 55 Eigentumsübergang<br />

§ 56 Baubeginn<br />

§ 57 Endabrechnung<br />

§ 58 Einrichtung und Aufgaben<br />

§ 59 Zusammensetzung<br />

§ 60 Geschäftsführung<br />

12. Abschnitt<br />

Wohnbauförderungsbeirat<br />

13. Abschnitt<br />

Schlußbestimmungen<br />

§ 61 Inkrafttreten und Außerkrafttreten<br />

§ 62 Übergangsbestimmungen<br />

§ 63 Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und<br />

Übergangsbestimmungen hiezu<br />

1. Abschnitt<br />

Allgemeines<br />

Zielsetzung; Förderungsgegenstände; Grundsätze und<br />

allgemeine Förderungsvoraussetzungen<br />

§ 1<br />

(1) Ziel dieses Gesetzes ist es, der Bevölkerung des<br />

Landes Salzburg durch finanzielle Hilfen (Förderung) die<br />

Beschaffung von qualitativ gutem Wohnraum in einer gesunden und<br />

vielfältig gestalteten Wohnumwelt zu tragbaren Bedingungen zu<br />

ermöglichen.<br />

(2) In Verfolgung dieses Zieles fördert das Land Salzburg<br />

nach Maßgabe der im Landesvoranschlag dafür vorgesehenen Mittel<br />

1. die Errichtung von Wohnungen und Wohnheimen,


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2. die Sanierung von Wohnhäusern und Wohnungen,<br />

3. den Erwerb von Wohnungen.<br />

(3) Die Förderung nach diesem Gesetz setzt allgemein<br />

voraus, daß der mit dieser Hilfe zu schaffende Wohnraum für ein<br />

zeitgemäßes Wohnen geeignet ist. Zu diesem Zweck müssen die zur<br />

Verwirklichung der Bauvorhaben erforderlichen behördlichen<br />

Genehmigungen, Bewilligungen u.dgl. vorliegen und sind folgende<br />

Grundsätze und Ziele zu beachten:<br />

1. Die Bauvorhaben müssen mit den Grundsätzen und Zielen des<br />

<strong>Salzburger</strong> Raumordnungsgesetzes 1992, LGBl. Nr. 98 - ROG 1992, und<br />

dem räumlichen Entwicklungskonzept der jeweiligen Gemeinde<br />

übereinstimmen.<br />

2. Die Bauvorhaben haben den Erfordernissen einer sparsamen<br />

Verwendung von Grund und Boden zu entsprechen. In diesem Sinn,<br />

zur Sicherung der Wohnbevölkerung in bestehenden Orts- und<br />

Stadtkernen oder zur Erhaltung von besonders wertvoller<br />

Bausubstanz ist der Förderung der Wohnhaussanierung sowie von<br />

Ausbaumaßnahmen an Wohnhäusern besondere Bedeutung<br />

beizumessen.<br />

3. Die Bauliegenschaften sollen so gelegen sein, daß keine<br />

unzumutbaren Belastungen durch Lärm, Schadstoffe oder sonstige<br />

negative Einwirkungen gegeben und öffentliche und private<br />

Dienstleistungseinrichtungen sowie öffentliche Verkehrsmittel<br />

in zumutbarer Entfernung vorhanden oder geplant sind.<br />

4. Die städtebauliche, architektonische und funktionale Qualität<br />

der Bauvorhaben ist sicherzustellen. Bei größeren Bauvorhaben<br />

sollen hiezu innovationsfördernde Maßnahmen wie Wettbewerbe,<br />

Gutachterverfahren u.dgl. durchgeführt werden.<br />

5. Den Erfordernissen des Schall- und Wärmeschutzes ist Rechnung<br />

zu tragen. Es dürfen keine Baustoffe verwendet werden, die<br />

eine Beeinträchtigung der Gesundheit von Menschen bei der<br />

Bauausführung oder Benützung bewirken.<br />

6. Bei der Ver- und Entsorgung der Gebäude, insbesondere der<br />

Wärmeversorgung, ist den Interessen des Energiesparens und des<br />

Umweltschutzes soweit technisch möglich und allgemein<br />

wirtschaftlich vertretbar Rechnung zu tragen. In diesem Sinn<br />

sind Anschlußmöglichkeiten an eine Fernwärme- oder<br />

Gasversorgung zu nutzen. Der Förderung des Einbaus von Anlagen<br />

zur Nutzung alternativer Energiequellen ist besondere<br />

Bedeutung beizumessen.<br />

7. Auf die Bedürfnisse alter und behinderter Menschen ist bei der<br />

Wahl der Bauliegenschaft und durch geeignete bauliche<br />

Vorkehrungen Bedacht zu nehmen.<br />

8. Bei größeren Bauvorhaben ist eine zeitgemäße Ausstattung mit<br />

Räumen für gemeinschaftliche Nutzung vorzusehen.<br />

9. Den Wohnungswerbern und Bewohnern sind Möglichkeiten zur<br />

Mitbestimmung bei der Planung, Gestaltung und Ausstattung der<br />

Wohnungen, der Bauvorhaben und der Wohnumwelt einzuräumen.<br />

Jedenfalls hat eine laufende und umfassende Information über das<br />

jeweilige Bauvorhaben und seine Verwirklichung zu erfolgen.<br />

(4) Die Landesregierung kann in Ausführung von Grundsätzen und<br />

Zielen gemäß Abs. 3 Förderungsvoraussetzungen durch Verordnung<br />

festlegen. Dabei kann vorgesehen werden, daß der Förderungswerber<br />

zum Nachweis der Einhaltung solcher Förderungsvoraussetzungen<br />

bestimmte Unterlagen vorzulegen hat.<br />

(5) Auf eine Förderung besteht kein Rechtsanspruch.<br />

Aufbringung der Förderungsmittel<br />

(1) Die Wohnbauförderungsmittel werden aufgebracht durch<br />

1. Zweckzuschüsse des Bundes gemäß dem<br />

§ 2


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Wohnbauförderungs-Zweckzuschußgesetz 1989 - WBF-ZG,<br />

BGBl. Nr. 691/1988;<br />

2. Überweisungen des Bundes aus der Abwicklung der Bundeswohnbaufonds<br />

auf Grund des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 301/1989;<br />

3. Leistungen des Landes Salzburg nach Maßgabe der im jeweiligen<br />

Landeshaushalt vorgesehenen Mittel;<br />

4. Rückflüsse aus Förderungsmaßnahmen<br />

a) nach diesem Gesetz,<br />

b) nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1954, BGBl. Nr. 153,<br />

c) nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1968, BGBl. Nr. 280,<br />

d) nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1984, BGBl. Nr. 482,<br />

e) nach dem Bundes-Sonderwohnbaugesetz 1982, BGBl. Nr. 165,<br />

f) nach dem Bundes-Sonderwohnbaugesetz 1983, BGBl. Nr. 661,<br />

g) nach dem Bundesgesetz zur Förderung der Erhaltung und<br />

Verbesserung von Wohnhäusern sowie der Stadterneuerung,<br />

BGBl. Nr. 164/1982,<br />

h) nach dem Wohnungsverbesserungsgesetz, BGBl. Nr. 462/1969,<br />

i) nach dem Wohnhaussanierungsgesetz, BGBl. Nr. 483/1984;<br />

5. Erträgnisse aus Förderungsmitteln.<br />

(2) Die Wohnbauförderungsmittel gemäß Abs. 1 sind auf<br />

einem gesonderten Konto zu bestmöglichen Zinsen anzulegen und zu<br />

führen.<br />

Leistungen der Gemeinden<br />

§ 3<br />

(1) Die Gemeinden sollen die Errichtung geförderter Wohnungen<br />

im Rahmen ihrer Möglichkeiten insbesondere dahingehend unterstützen,<br />

daß hiefür geeignete Baugrundstücke preisgünstig bereitgestellt<br />

werden. Zu diesem Zweck sind die Möglichkeiten des ROG 1992 zu<br />

nutzen. Die Errichtung von geförderten Mietwohnungen ist von den<br />

Gemeinden dadurch zu unterstützen, daß sie Baugrundstücke<br />

preisgünstig für Förderungswerber bereitstellen (z.B. durch<br />

Einräumung des Baurechtes an Baugrundstücken gegen Entrichtung eines<br />

niedrigen Bauzinses) oder zu den Aufschließungskosten oder<br />

Anliegerleistungen beitragen.<br />

(2) Die Aufgaben nach Abs. 1 sind solche des eigenen<br />

Wirkungsbereiches der Gemeinde.<br />

Wohnbau-Förderungsprogramm<br />

Die Landesregierung hat aufbauend auf den Zielen der<br />

Landesplanung, der regionalen Planung und der örtlichen<br />

Raumplanung der Gemeinden für jeweils fünf Jahre ein<br />

Wohnbau-Förderungsprogramm zu erstellen, das auf den sich aus<br />

regionalen, wirtschaftlichen und arbeitsmarktpolitischen<br />

Erfordernissen ergebenden Wohnungsbedarf Bedacht nimmt. In das<br />

Wohnbau-Förderungsprogramm sind die beabsichtigten<br />

Förderungsmaßnahmen, in zeitlicher und räumlicher Hinsicht<br />

gegliedert und nach Mietwohnungen und Wohnungen im Eigentum<br />

unterschieden, und der Finanzierungsplan aufzunehmen.<br />

§ 4<br />

Wohnberatung und Wohnbauforschung<br />

§ 5<br />

Von den gemäß § 2 bereitstehenden Mitteln können 0,5 v.H.<br />

für Wohnberatung, Informations- und Öffentlichkeitsarbeit sowie<br />

für Zwecke der Wohnbauforschung und sonstige im öffentlichen


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Interesse liegende Maßnahmen zur Weiterentwicklung des<br />

Wohnungswesens verwendet werden. Das Nähere hiezu ist durch<br />

Verordnung der Landesregierung zu regeln.<br />

2. Abschnitt<br />

Gemeinsame Bestimmungen<br />

Allgemeine Begriffsbestimmungen; Verweisungen<br />

§ 6<br />

(1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten:<br />

1. als Wohnung:<br />

eine zur ganzjährigen Benützung geeignete, baulich in sich<br />

abgeschlossene, normal ausgestattete Einheit von Räumen, die<br />

mindestens aus einem Zimmer, Küche (Kochnische), Vorraum,<br />

Klosett und Bad (Duschnische) besteht; ihre Nutzfläche darf<br />

nicht weniger als 30 m2 und, ausgenommen Bauernhäuser, nicht<br />

mehr als 150 m2 betragen; die Mindestgröße gilt nicht bei<br />

Sanierungen; die Obergrenze darf überschritten werden,<br />

soweit dies durch eine behindertengerechte Ausstattung<br />

im Hinblick auf die Art der Behinderung notwendig ist und durch<br />

ein Gutachten des sozialmedizinischen Dienstes des Amtes der<br />

Landesregierung bestätigt wird; für betriebliche Zwecke<br />

spezifisch gewidmete und ausgestattete Räume innerhalb einer<br />

Wohnung bleiben bei der Berechnung der Nutzfläche<br />

unberücksichtigt; bei Einzelhäusern, ausgenommen Bauernhäuser,<br />

genügt, daß die bauliche Abgeschlossenheit zur selbständigen<br />

Benützbarkeit beider Wohnungen ohne wesentlichen Aufwand<br />

herstellbar ist; bei Bauernhäusern und bei der Sanierung von<br />

Wohnungen entfällt das Erfordernis der baulichen<br />

Abgeschlossenheit zur Gänze;<br />

2. als Einzelhäuser:<br />

einzeln freistehend errichtete Gebäude mit höchstens zwei<br />

Wohnungen, von denen eine zur Benützung durch den Eigentümer<br />

bestimmt ist;<br />

3. als Doppelhäuser:<br />

zwei auf je einer Liegenschaft befindliche, unmittelbar<br />

aneinander gebaute Gebäude mit jeweils höchstens zwei Wohnungen,<br />

von denen jeweils eine zur Benützung durch den Eigentümer<br />

bestimmt ist;<br />

4. als Bauernhaus:<br />

das Wohnhaus eines Gehöftes als Mittelpunkt eines<br />

eigenständigen, ganzjährig bewirtschafteten land- und<br />

forstwirtschaftlichen Betriebes, das zur Benützung durch den<br />

Bewirtschafter des Gehöftes bestimmt ist;<br />

4a. als Austraghaus:<br />

das im Hofverband situierte, einem eigenständigen,<br />

ganzjährig bewirtschafteten land- und forstwirtschaftlichen<br />

Betrieb zugehörige Gebäude, das vorwiegend dem Auszügler und<br />

seiner Ehegattin als Wohnung dient;<br />

5. als Häuser in der Gruppe:<br />

Gebäude mit jeweils höchstens zwei Wohnungen, die auf<br />

mindestens drei unmittelbar nebeneinander liegenden<br />

Liegenschaften zur gleichen Zeit errichtet werden, wenn der<br />

Grundstücksbedarf einschließlich der Flächen für Aufschließung<br />

und sonstige Nebenflächen je Gebäude der Gesamtanlage die im<br />

3. und 6. Abschnitt jeweils festgelegte Quadratmeterzahl im<br />

Durchschnitt nicht übersteigt. Bei Förderungen nach dem 6.<br />

Abschnitt kann vom Erfordernis der gleichzeitigen Errichtung<br />

und dem Nebeneinanderliegen der Liegenschaften abgesehen<br />

werden, wenn die Bebauung im Rahmen eines eine Einheit


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bildenden Bebauungsgebietes gewährleistet ist;<br />

6. als Wohnhaus:<br />

ein Gebäude, dessen Gesamtnutzfläche mindestens zur Hälfte<br />

Wohnzwecken dient und in dem mindestens die Hälfte der<br />

Wohnungen hinsichtlich der Nutzfläche den Voraussetzungen der<br />

Z. 1 entspricht;<br />

7. als Wohnheim:<br />

ein zur Befriedigung des regelmäßigen Wohnbedürfnisses seiner<br />

Bewohner bestimmtes Heim in normaler Ausstattung, das neben<br />

den Wohn- und Schlafräumen auch die dem Verwendungszweck<br />

entsprechenden sonstigen Räume (z.B. Gemeinschaftsräume,<br />

Personalwohnungen, Krankenräume) enthalten kann;<br />

8. als normale Ausstattung:<br />

eine Ausstattung, die bei größter Wirtschaftlichkeit des<br />

Baukostenaufwandes unter Bedachtnahme auf Erfordernisse<br />

ökologischer Grundsätze sowie auf die Betriebs- und<br />

Instandhaltungskosten und bei einwandfreier Ausführung nach<br />

dem jeweiligen Stand der Technik, insbesondere hinsichtlich<br />

des Schall-, Wärme-, Feuchtigkeits- und Abgasschutzes sowie<br />

der Anschlußmöglichkeit an Fernwärme in hiefür in Betracht<br />

kommenden Gebieten, den zeitgemäßen Wohnbedürfnissen<br />

entspricht; sie umfaßt jedenfalls ausreichende<br />

Anschlußmöglichkeiten für Sanitäreinrichtungen und<br />

Haushaltsgeräte, muß jedoch, wenn es vom Wohnungswerber<br />

ausdrücklich gewünscht wird, nicht die<br />

Oberflächenendausführung im Inneren der Wohnung umfassen; zur<br />

normalen Ausstattung gehören auch Anlagen zur Rückgewinnung<br />

von Wärme, Wärmepumpen und Anlagen zur Nutzung von<br />

Sonnenenergie, wenn letztgenannte mindestens 20 v.H. des<br />

Gesamtwärmebedarfes decken;<br />

9. als Nutzfläche:<br />

die gesamte Bodenfläche einer Wohnung, bei Wohnheimen die<br />

gesamten Bodenflächen der individuell genutzten Wohn- oder<br />

Schlafräume und Personalwohnungen, abzüglich der Wandstärken und<br />

der im Verlauf der Wände befindlichen Durchbrüche<br />

(Ausnehmungen); Keller- und Dachbodenräume, soweit sie ihrer<br />

Ausstattung nach nicht für Wohnzwecke geeignet sind, Treppen,<br />

Loggien, Balkone und Terrassen sind bei Berechnung der<br />

Nutzfläche nicht zu berücksichtigen;<br />

10. als Errichtung:<br />

die Schaffung von Wohnraum durch Neubau oder durch Auf-, Zuoder<br />

Einbau bei bestehenden Bauten;<br />

11. als nahestehende Personen:<br />

a) der Ehegatte und die Ehegattin,<br />

b) Verwandte in gerader Linie einschließlich der Wahlkinder,<br />

c) Verwandte in der Seitenlinie bis zum zweiten Grad,<br />

d) Verschwägerte in gerader Linie,<br />

e) eine Person, die mit der begünstigten Person als<br />

Lebensgefährte anderen Geschlechtes seit mindestens drei<br />

Jahren in einer in wirtschaftlicher Hinsicht gleich einer Ehe<br />

eingerichteten Haushaltsgemeinschaft lebt,<br />

f) in der Haushaltsgemeinschaft lebende eigene Kinder,<br />

Wahlkinder oder Pflegekinder einer Person gemäß lit. e,<br />

g) Pflegekinder, wenn ein längerer, etwa zwei Jahre dauernder<br />

Aufenthalt am Pflegeplatz bereits vorliegt und eine<br />

Bestätigung der Bezirksverwaltungsbehörde beigebracht<br />

wird, daß es sich voraussichtlich um einen<br />

Dauerpflegeplatz handelt;<br />

12. als Kind:<br />

ein Kind im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. a bis c des<br />

Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, das im Haushalt des<br />

Förderungswerbers lebt und für das der Förderungswerber oder<br />

eine mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebende Person<br />

Familienbeihilfe auf Grund des genannten Gesetzes oder eine


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gleichartige ausländische Beihilfe im Sinne des § 4 des<br />

genannten Gesetzes gewährt wird;<br />

13. als wachsende Familie:<br />

eine Familie, in der beide Ehepartner das 35. Lebensjahr noch<br />

nicht vollendet haben und die Ehedauer nicht mehr als<br />

zehn Jahre beträgt; weiters eine Haushaltsgemeinschaft im<br />

Sinn der Z 11 lit e, bei der diese Voraussetzungen in bezug<br />

auf das Alter der Partner und die Höchstdauer der<br />

Haushaltsgemeinschaft erfüllt sind und aus dieser Beziehung<br />

bereits ein Kind entstammt;<br />

13a. als kinderreiche Familie:<br />

eine Familie mit mindestens drei Kindern, für die<br />

Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz<br />

bezogen wird, oder eine Familie mit zwei solchen Kindern,<br />

wenn über die Schwangerschaft zu einem weiteren Kind eine<br />

ab dem vierten Monat der Schwangerschaft ausgestellte<br />

ärztliche Bestätigung vorliegt;<br />

14. als Haushaltseinkommen:<br />

die Summe der Einkommen (§ 8) des Förderungswerbers oder<br />

Mieters und der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden<br />

Personen mit Ausnahme von im Haushalt beschäftigten<br />

Arbeitnehmern und angestelltem Pflegepersonal; die Einkommen von<br />

Ehegatten sind auch ohne gemeinsamen Haushalt<br />

zusammenzuzählen;<br />

15. als Mietvertrag auch der genossenschaftliche Nutzungsvertrag,<br />

als Mietwohnung auch die auf Grund eines solchen Vertrages<br />

benützte Wohnung,<br />

als Mieter auch der auf Grund eines solchen Vertrages<br />

Nutzungsberechtigte und<br />

als Mietzins auch das auf Grund eines solchen Vertrages zu<br />

bezahlende Nutzungsentgelt;<br />

16. als Bauträger:<br />

gemeinnützige Bauvereinigungen nach dem<br />

Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz und Baugewerbetreibende,<br />

Immobilienmakler und Bauträger im Sinne der §§ 201, 225 und<br />

226 der Gewerbeordnung 1994;<br />

17. als gefördert:<br />

eine Wohnung u.dgl., für die das Förderungsdarlehen oder<br />

rückzahlbare Zuschüsse nicht vollständig zurückgezahlt sind<br />

oder noch Zuschüsse geleistet werden oder die Bürgschaft noch<br />

nicht erloschen ist.<br />

18. als juristische Personen:<br />

auch offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften<br />

und Erwerbsgesellschaften.<br />

19. als Fernwärme:<br />

die von einem Fernwärmeversorgungsunternehmen durch ihr<br />

Leitungsnetz zur Verfügung gestellte Wärme.<br />

(2) In diesem Gesetz enthaltene Verweisungen auf<br />

bundesrechtliche Vorschriften gelten als solche auf die zitierte<br />

Stamm- oder die Fassung, die sie durch Änderungen bis zu der im<br />

folgenden letztzitierten erhalten haben:<br />

a) Wohnbauförderungsgesetz 1984 (WFG 1984), BGBl Nr 482, zuletzt<br />

geändert durch das Landesgesetz LGBl Nr 19/1990;<br />

b) Wohnhaussanierungsgesetz (WSG), BGBl Nr 483/1984, zuletzt<br />

geändert durch das Landesgesetz LGBl Nr 19/1990;<br />

c) Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG), BGBl Nr 139/1979,<br />

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr 47/2001;<br />

d) Wohnungseigentumsgesetz 1975 (WEG 1975), BGBl Nr 417, zuletzt<br />

geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr 22/1997;<br />

e) Mietrechtsgesetz (MRG), BGBl Nr 520/1981, zuletzt geändert<br />

durch das Bundesgesetz BGBl I Nr 22/1997;<br />

f) Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988), BGBl Nr 400, zuletzt<br />

geändert durch das Bundesgesetz BGBl Nr 600/1996;<br />

g) Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl Nr 663/1994, zuletzt geändert


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durch das Bundesgesetz BGBl Nr 201/1996;<br />

h) Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl Nr 376, zuletzt<br />

geändert durch das Bundesgesetz BGBl Nr 433/1996;<br />

i) Bundesgesetz über die Errichtung eines Familienpolitischen<br />

Beirates beim Bundesministerium für Umwelt, Jugend und<br />

Familie, BGBl Nr 112/1967, zuletzt geändert durch das<br />

Bundesgesetz BGBl Nr 617/1983;<br />

j) Gewerbeordnung 1994,(GewO 1994), BGBl Nr 194, zuletzt geändert<br />

durch das Bundesgesetz BGBl I Nr 10/1997;<br />

k) Asylgesetz 1991, BGBl Nr 8/1992, zuletzt geändert durch die<br />

Kundmachung BGBl Nr 610/1994;<br />

l) Baurechtsgesetz (BauRG), BGBl Nr 86/1912, zuletzt geändert<br />

durch das Bundesgesetz BGBl Nr 258/1990;<br />

m) Bundespflegegeldgesetz (BPGG), BGBl Nr 110/1993, geändert<br />

durch das Bundesgesetz BGBl Nr 758/1996;<br />

n) Hauptwohnsitzgesetz, BGBl Nr 505/1994, zuletzt geändert durch<br />

das Bundesgesetz BGBl Nr 352/1995;<br />

o) Bauträgervertragsgesetz (BTVG), BGBl I Nr 7/1997.<br />

(3) In diesem Gesetz enthaltene Verweisungen auf<br />

landesrechtliche Vorschriften gelten als solche auf die jeweils<br />

geltende Fassung dieser Vorschriften.<br />

Gesamtbaukosten<br />

§ 7<br />

(1) Zu den Gesamtbaukosten im Sinne dieses Gesetzes<br />

gehören:<br />

a) die Kosten der Errichtung von Wohnungen und Wohnheimen unter<br />

Einbeziehung der Hausbesorgerdienstwohnungen, aber unter<br />

Ausschluß der für betriebliche Zwecke spezifisch gewidmeten<br />

und ausgestatteten Räume, oder die Kosten der Sanierung von<br />

Wohnhäusern und Wohnungen,<br />

b) die Kosten der Errichtung von der gemeinsamen Benützung<br />

der Bewohner dienenden Gebäudeteilen und Anlagen wie<br />

gemeinsame Freizeitflächen und Kinderspielplätze sowie die<br />

Kosten der gerätemäßigen Erstausstattung für die<br />

Hausbesorgerarbeiten,<br />

c) die Kosten der Errichtung von Einstellplätzen oder Garagen für<br />

Kraftfahrzeuge, soweit sie aufgrund behördlicher<br />

Vorschreibungen herzustellen sind;<br />

d) die Kosten der Errichtung von dem Zivilschutz dienenden<br />

Anlagen, sofern besondere gesetzliche Vorschriften für solche<br />

Anlagen bestehen und diesen Vorschriften entsprochen wird,<br />

e) die Anschlußgebühren,<br />

f) die Kosten für die Aufschließung und die Herstellung des<br />

Gehsteiges und der Straßenbeleuchtung innerhalb der<br />

Bauliegenschaft;<br />

g) die sonstigen Baunebenkosten für Planung einschließlich der<br />

Kosten von Wettbewerben, Gutachterverfahren u.dgl. im Sinne<br />

des § 1 Abs. 3 Z. 4, Bauaufsicht, Bauverwaltung und die<br />

Baudarlehen;<br />

h) die Umsatzsteuer, soweit sie nicht nach dem Umsatzsteuergesetz<br />

1994 als Vorsteuer abgezogen werden kann.<br />

(2) Im Fall der Errichtung von Wohnungen und Wohnheimen in<br />

bestehenden Gebäuden kann der Wert der Bausubstanz im Rahmen der<br />

Gesamtbaukosten berücksichtigt werden. Auf Verlangen ist der Wert<br />

der Bausubstanz durch ein Schätzgutachten eines Ziviltechnikers<br />

einschlägiger Fachrichtung oder eines gerichtlich beeideten<br />

Sachverständigen nachzuweisen.<br />

Einkommen


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§ 8<br />

(1) Als Einkommen im Sinn dieses Gesetzes gelten<br />

vorbehaltlich der Bestimmung des Abs 2:<br />

1. a) bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, sofern sie<br />

nicht zur Einkommensteuer veranlagt werden:<br />

die Bruttobezüge im Sinn des § 25 des<br />

Einkommensteuergesetzes 1988 abzüglich<br />

- Werbungskosten gemäß § 16 EStG 1988<br />

- Freibeträge gemäß §§ 104 und 105 EStG 1988<br />

(Landarbeiterfreibetrag, Opferausweisinhaber)<br />

- Einkommensteuer (Lohnsteuer);<br />

b) bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, sofern sie<br />

zur Einkommenssteuer veranlagt werden:<br />

das Einkommen gemäß § 2 Abs 2 EStG 1988<br />

abzüglich<br />

- der Einkommensteuer<br />

und zuzüglich der bei der Einkommensermittlung abgezogenen<br />

Beträge<br />

+ gemäß § 18 EStG 1988 (Sonderausgaben)<br />

+ gemäß § 67 EStG 1988 (Sonstige Bezüge)<br />

+ gemäß § 68 EStG 1988 (Steuerfreie Bezüge);<br />

Negativeinkommen werden nicht einkommensmindernd<br />

berücksichtigt;<br />

2. bei Einkünften gemäß § 2 Abs 3 Z 1, 2, 3, 5, 6 und 7 EStG 1988<br />

das Einkommen gemäß § 2 Abs 2 EStG 1988 abzüglich<br />

- Einkommensteuer<br />

und zuzüglich bei der Einkommensermittlung abgezogene Beträge<br />

gemäß<br />

+ § 10 EStG 1988 (Investitionsfreibetrag)<br />

+ § 18 EStG 1988 (Sonderausgaben)<br />

+ § 24 Abs 4 EStG 1988 (Veräußerungsgewinn - Betriebe)<br />

+ § 31 Abs 3 EStG 1988 (Veräußerungsgewinn - Beteiligungen)<br />

+ § 36 EStG 1988 (Sanierungsgewinn)<br />

+ § 41 Abs 3 EStG 1988 (Veranlagungsfreibetrag)<br />

+ § 67 Abs 1 bis 8 EStG 1988 (sonstige, mit festen<br />

Steuersätzen versteuerte Bezüge);<br />

Negativeinkommen und negative Einkünfte aus der<br />

steuerschonenden Veranlagung und sich daraus ergebende<br />

Verlustvorträge werden nicht einkommensmindernd<br />

berücksichtigt;<br />

3. bei pauschalierten Land- und Forstwirten 31 % des zuletzt<br />

festgestellten Einheitswertes;<br />

4. alle Einnahmen, die aufgrund des EStG 1988 steuerfrei belassen<br />

sind und weder Sachleistungen noch zur Abdeckung von<br />

besonderen Aufwendungen bestimmte Leistungen darstellen;<br />

5. gerichtlich oder vertraglich festgesetzte, in Geld bezogene<br />

Unterhaltsleistungen; die vom Förderungswerber und von den mit<br />

ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen geleisteten<br />

gesetzlichen oder vertraglichen Unterhaltsleistungen sind beim<br />

Zahlungsverpflichteten einkommensmindernd zu berücksichtigen.<br />

(2) Nicht als Einkommen im Sinn dieses Gesetzes gelten<br />

jedenfalls Sozialhilfeleistungen, Familienbeihilfen,<br />

Kinderabsetzbeträge, Zuwendungen der Familienförderung des<br />

Landes, Pflegegeld aufgrund des Bundes- oder des<br />

Landespflegegeldgesetzes, Einkünfte aus Ferialbeschäftigung,<br />

Versorgungsleistungen und Geldleistungen nach dem<br />

Heeresversorgungsgesetz, dem Kriegsopferversorgungsgesetz<br />

1957 und dem Verbrechensopfergesetz, Heilungskosten,<br />

Schmerzensgeld und Abfertigungen.<br />

Begünstigte Personen


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§ 9<br />

(1) Begünstigt kann eine Person nur sein, wenn sie<br />

1. volljährig ist;<br />

2. seit mindestens zwei Jahren ihren Hauptwohnsitz im Land<br />

Salzburg hat; dies gilt nicht für die Überlassung einer<br />

Dienstnehmerwohnung und für die Überlassung einer sonstigen<br />

Wohnung in Miete;<br />

3. einen Bedarf an der geförderten Wohnung und die erweisliche<br />

oder aus den Umständen hervorgehende Absicht hat,<br />

ausschließlich diese Wohnung zur Befriedigung ihres dringenden<br />

Wohnbedürfnisses regelmäßig zu verwenden. Ein solcher Bedarf<br />

liegt insbesondere vor, wenn<br />

a) bisher eine Mietwohnung bewohnt wurde;<br />

b) der Bedarf an einer anderen Wohnung aufgrund geänderter<br />

Familienverhältnisse besteht;<br />

c) der Bedarf an einer anderen Wohnung wegen eines<br />

berufsbedingten Ortswechsels besteht; oder<br />

d) eine wesentliche Änderung der finanziellen Verhältnisse des<br />

Förderungswerbers eingetreten ist;<br />

4. sich verpflichtet, ihre Rechte an der Wohnung, die sie bisher zur<br />

Befriedigung ihres Wohnbedürfnisses regelmäßig verwendet hat,<br />

sowie an sonstigen Wohnungen, deren Errichtung oder Erwerb ihr<br />

nach Wohnbauförderungsgesetzen des Bundes oder eines Landes<br />

gefördert wurde, binnen sechs Monaten nach Bezug der geförderten<br />

Wohnung aufzugeben; dies gilt nicht bei Bezug einer<br />

Dienstnehmerwohnung;<br />

5. über ein jährliches Einkommen (Haushaltseinkommen) verfügt,<br />

dessen Höhe den gemäß Abs. 4 festgelegten Betrag nicht<br />

übersteigt; und<br />

6. österreichischer Staatsbürger ist; dies gilt nicht<br />

a) für Personen, die mit einem österreichischen Staatsbürger<br />

oder mit einer nach Abs. 3 gleichgestellten Person<br />

verheiratet sind;<br />

b) für die Überlassung einer Wohnung in Miete.<br />

(2) Von der Voraussetzung der Volljährigkeit (Abs 1 Z 1) und,<br />

soweit diese Voraussetzung gemäß Abs 1 Z 2 gilt, auch von der<br />

Voraussetzung des Vorliegens des zweijährigen Hauptwohnsitzes im Land<br />

Salzburg kann aus wichtigen Gründen abgesehen werden. Von der<br />

Aufgabe des Eigentumsrechtes im Sinn des Abs 1 Z 4 kann abgesehen<br />

werden, wenn an der Wohnung lediglich Miteigentum besteht oder die<br />

Wohnung künftig als Austragwohnung verwendet wird.<br />

(3) Österreichischen Staatsbürgern sind gleichgestellt:<br />

1. Ausländer, die die österreichische Staatsbürgerschaft nach<br />

dem 6. März 1933 verloren haben, aus politischen, rassischen<br />

oder religiösen Gründen aus Österreich auswandern mußten,<br />

wieder nach Österreich zurückgekehrt sind und beabsichtigen,<br />

sich für ständig in Österreich niederzulassen;<br />

2. Angehörige eines Staates, der Vertragspartei des Abkommens<br />

über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, die im Inland eine<br />

selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit ausüben<br />

oder ausgeübt haben und aufenthaltsberechtigt sind;<br />

3. Flüchtlinge, die gemäß dem Asylgesetz 1991 Asyl gewährt<br />

erhalten haben und zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt<br />

sind, sowie diesen gemäß § 25 Abs. 3 des Asylgesetzes<br />

gleichgestellte Fremde.<br />

(4) Das höchstzulässige Jahreseinkommen ist von der<br />

Landesregierung unter Bedachtnahme auf die durchschnittlichen<br />

Einkommensverhältnisse und Lebenshaltungskosten sowie den<br />

Wohnungsaufwand im Land Salzburg festzusetzen. Dabei kann nach<br />

der Art der Förderung unterschieden werden.<br />

Förderbare Nutzfläche


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§ 10<br />

(1) Die förderbare Nutzfläche beträgt:<br />

für eine Person<br />

55 m2<br />

für zwei Personen<br />

65 m2<br />

für drei Personen<br />

80 m2<br />

für vier Personen<br />

90 m2<br />

für jede weitere im gemeinsamen<br />

Haushalt lebende nahestehende<br />

Person je 10 m2 mehr,<br />

höchstens jedoch 150 m2.<br />

(2) Bei wachsenden Familien beträgt die förderbare Nutzfläche<br />

90 m2. Sie erhöht sich für das dritte und jedes weitere Kind oder für<br />

jede sonstige im gemeinsamen Haushalt lebende nahestehende Person um<br />

je 10 m2 bis zum Höchstausmaß von 150 m2.<br />

(3) Bei alleinstehenden Personen, denen die Pflege und<br />

Erziehung eines Kindes obliegt oder mit denen eine vom<br />

Förderungswerber betreute sonstige nahestehende Person, die eine<br />

Leistung nach dem Bundespflegegeldgesetz oder dem <strong>Salzburger</strong><br />

Pflegegeldgesetz, LGBl. Nr. 99/1993, bezieht, im gemeinsamen Haushalt<br />

lebt, beträgt die förderbare Nutzfläche 80 m2. Sie erhöht sich für<br />

jede weitere sonstige nahestehende Person um je 10 m2 bis zum<br />

Höchstausmaß von 150 m2.<br />

(4) Bei Bauernhäusern beträgt die förderbare Nutzfläche<br />

110 m2. Sie erhöht sich für das fünfte und jedes weitere Kind<br />

oder für jede weitere mit dem Bewirtschafter des land- und<br />

forstwirtschaftlichen Betriebes im gemeinsamen Haushalt lebende<br />

nahestehende Person um 10 m2 bis zur Höchstgrenze von 150 m2.<br />

(5) Die förderbare Nutzfläche gemäß Abs. 1 erhöht sich um<br />

bis zu 20 m2, wenn der Förderungswerber oder eine mit ihm im<br />

gemeinsamen Haushalt lebende nahestehende Person behindert ist und<br />

die Notwendigkeit der größeren Nutzfläche im Hinblick auf die Art der<br />

Behinderung durch ein Gutachten des sozialmedizinischen Dienstes des<br />

Amtes der Landesregierung bestätigt wird.<br />

Finanzierung; Hypothekardarlehen<br />

§ 11<br />

(1) Die Finanzierung des Bauvorhabens bzw die Finanzierung<br />

des Erwerbes der Wohnung müssen bei Gewährung einer Förderung<br />

gesichert sein.<br />

(2) Ist zur Finanzierung die Aufnahme eines<br />

Hypothekardarlehens erforderlich, darf eine Förderung nur gewährt<br />

werden, wenn es sich entweder um ein Bausparkassendarlehen mit<br />

mindestens 19-jähriger Laufzeit, bei dem die Höhe der Annuität, bis<br />

zu der Annuitätenzuschüsse gewährt werden, durch gesonderte<br />

Verordnung der Landesregierung festgelegt werden kann, oder um ein<br />

sonstiges Hypothekardarlehen handelt, bei dem<br />

1. die Laufzeit dieses Darlehens mindestens 20 Jahre, bei<br />

Mietwohnungen mindestens 25 Jahre, bei Erwerb bestehender<br />

Wohnungen und bei Sanierungen mindestens zehn Jahre beträgt;<br />

2. die effektiven jährlichen Kosten des Darlehens, ausgenommen<br />

öffentliche Abgaben und Aufwendungen des Darlehensnehmers für<br />

Versicherungen zur Sicherung des Darlehens, den gemäß Abs. 3<br />

festgelegten Prozentsatz nicht überschreiten;<br />

3. eine Änderung des jährlichen Zinssatzes nicht oder in der<br />

Weise vereinbart ist, daß eine Erhöhung nur bis zum Ausmaß<br />

einer Erhöhung des Prozentsatzes gemäß Abs. 3 erfolgt und bei<br />

dessen Herabsetzung auch der jährliche Zinssatz entsprechend<br />

gesenkt wird;<br />

4. der Jahreszinssatz und die Gesamtbelastung dem Darlehensnehmer


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schriftlich zur Kenntnis gebracht werden;<br />

5. für den Fall einer Umschuldung eine kontokorrentmäßige<br />

Abrechnung vereinbart ist;<br />

6. die sonstigen Darlehensbedingungen eingehalten werden, die<br />

von der Landesregierung zur zweckmäßigen Gestaltung der<br />

Förderung festgelegt werden.<br />

(3) Der Prozentsatz gemäß Abs. 2 Z. 2 und die Art der<br />

Zinsberechnung sind von der Landesregierung unter Zugrundelegung der<br />

Verhältnisse auf dem Kapitalmarkt durch Verordnung festzulegen. Die<br />

Höhe des Prozentsatzes darf das jeweilige Mittel der<br />

Sekundärmarktrendite für Emittenten gesamt (Tabelle 5.4. der<br />

statistischen Monatshefte der Österreichischen Nationalbank) des<br />

dritten, vierten und fünften vorangegangenen Monats vor Beginn des<br />

Wirksamkeitsbeginnes der Festlegung des Zinssatzes um nicht mehr als<br />

0,5 v.H. überschreiten, unbeschadet der Möglichkeit einer Aufrundung<br />

auf den nächsten Achtelprozentpunkt.<br />

(4) Werden zur Finanzierung an Stelle eines<br />

Hypothekardarlehens<br />

zur Gänze oder teilweise Eigenmittel eingesetzt (§ 13 Abs 2b<br />

WGG), darf eine Förderung nur gewährt werden, wenn<br />

1. die Dauer des Einsatzes der Eigenmittel mindestens 20 Jahre,<br />

bei Mietwohnungen mindestens 25 Jahre und bei Sanierungen<br />

mindestens zehn Jahre beträgt;<br />

2. die effektiven jährlichen Kosten, ausgenommen öffentliche<br />

Abgaben, den auf Grund des § 14 Abs 1 Z 3 WGG sich ergebenden<br />

Prozentsatz nicht übersteigen und eine Änderung der jährlichen<br />

Kosten nur im Rahmen des § 14 Abs 1 Z 3 WGG erfolgt;<br />

3. für den Fall einer Umschuldung eine kontokorrentmäßige<br />

Abrechnung des Hypothekardarlehens erfolgt; und<br />

4. die sonstigen Bedingungen eingehalten werden, die von der<br />

Landesregierung zur zweckmäßigen Gestaltung der Förderung durch<br />

Verordnung festgelegt werden.<br />

Arten der Förderung; Zuschläge<br />

§ 12<br />

(1) Die Förderung kann bestehen in<br />

1. der Gewährung von Förderungsdarlehen,<br />

2. der Gewährung von Annuitätenzuschüssen,<br />

3. der Gewährung von einmaligen nicht rückzahlbaren Zuschüssen,<br />

4. der Übernahme der Bürgschaft,<br />

5. der Gewährung von Wohnbeihilfe.<br />

(2) Bei der Festlegung der Höhe der Förderung können zur<br />

besonderen Unterstützung der Erreichung und Verwirklichung der<br />

Ziele und Grundsätze gemäß § 1 Abs. 1 bis 3 Zuschläge und<br />

sonstige Erhöhungen vorgesehen werden.<br />

Förderungsdarlehen<br />

§ 13<br />

(1) Ob ein Förderungsdarlehen verzinslich oder<br />

unverzinslich ist, wird durch Verordnung der Landesregierung<br />

geregelt.<br />

(2) Das Förderungsdarlehen ist durch Einverleibung eines<br />

Pfandrechtes sicherzustellen. Von der Einverleibung eines<br />

Pfandrechtes kann abgesehen werden, wenn eine Gemeinde<br />

Förderungswerber ist oder eine Gemeinde die Haftung für die<br />

Rückzahlung des Darlehens als Bürge (§ 1346 ABGB) übernimmt.<br />

(3) Dem Pfandrecht zur Sicherung des Förderungsdarlehens<br />

können andere Pfandrechte vorangehen. Wenn dem zur Sicherung<br />

eines Förderungsdarlehens einverleibten Pfandrecht andere


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Pfandrechte im Rang vorangehen, hat der Liegenschaftseigentümer<br />

(Bauberechtigte) im Grundbuch zugunsten des Landes die<br />

Verpflichtung anmerken zu lassen, diese Pfandrechte nach Tilgung<br />

der ihnen jeweils zugrundeliegenden Forderung vorbehaltlos<br />

löschen zu lassen. Die Einräumung des Vorranges kann vom Land an<br />

weitere Bedingungen gebunden werden.<br />

(4) Die Laufzeit des Förderungsdarlehens ergibt sich aus<br />

den Bestimmungen für die einzelnen Förderungssparten (3. bis 10.<br />

Abschnitt). Für die vorzeitige Rückzahlung des<br />

Förderungsdarlehens kann die Landesregierung durch Verordnung<br />

einen Nachlaß bis zu 50 % der Darlehensschuld vorsehen. Von<br />

einer solchen Rückzahlungsmöglichkeit kann nur Gebrauch gemacht<br />

werden, wenn die Zusicherung der Förderung mindestens 10 Jahre<br />

zurückliegt und die Kündigung des Förderungsdarlehens weder<br />

bereits erfolgt noch nachweislich eingeleitet ist.<br />

(5) Die Landesregierung kann die Rückzahlungsbedingungen<br />

für Förderungsdarlehen, die nicht gemäß § 21 subjektbezogen<br />

zurückgezahlt werden, unter Bedachtnahme auf den Zeitpunkt ihrer<br />

Zusicherung durch Verordnung neu festlegen, soweit dadurch eine<br />

den Darlehensschuldnern allgemein zumutbare Rückzahlung in<br />

kürzerer als der ursprünglich festgelegten Zeit erreicht wird.<br />

(6) Werden zur Finanzierung an Stelle eines Landesdarlehens<br />

zur Gänze oder teilweise Eigenmittel eingesetzt (§ 13 Abs 2b WGG),<br />

darf eine Förderung nur gewährt werden, wenn<br />

1. die Dauer des Einsatzes der Eigenmittel der Laufzeit des<br />

Landesdarlehens gemäß Abs 4 erster Satz entspricht;<br />

2. die effektiven jährlichen Kosten, ausgenommen öffentliche<br />

Abgaben, den auf Grund des § 14 Abs 1 Z 3 WGG sich ergebenden<br />

Prozentsatz nicht übersteigen und eine Änderung der jährlichen<br />

Kosten nur im Rahmen des § 14 Abs 1 Z 3 WGG erfolgt;<br />

3. für den Fall einer Umschuldung eine kontokorrentmäßige<br />

Abrechnung des Landesdarlehens erfolgt; und<br />

4. die sonstigen Bedingungen eingehalten werden, die von der<br />

Landesregierung zur zweckmäßigen Gestaltung der Förderung durch<br />

Verordnung festgelegt werden.<br />

Kündigung des Förderungsdarlehens wegen<br />

Gefährdung der Sicherheit<br />

§ 14<br />

(1) Im Darlehensvertrag ist vorzusehen, daß das<br />

Förderungsdarlehen unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von<br />

mindestens sechs Monaten gekündigt wird, wenn der Schuldner<br />

1. nach schriftlicher Mahnung trotz Gewährung einer angemessenen<br />

Frist ohne Vorliegen triftiger Gründe seinen<br />

Zahlungsverpflichtungen aus den Verträgen über das<br />

Förderungsdarlehen oder über sonstige zur Finanzierung des<br />

Bauvorhabens aufgenommene Darlehen nicht nachkommt;<br />

2. seine Verpflichtungen gemäß § 13 oder Bedingungen (Auflagen)<br />

der Zusicherung nicht erfüllt;<br />

3. das Förderungsdarlehen nicht bestimmungsgemäß verwendet;<br />

4. die ihm gesetzlich obliegende Erhaltung des Gebäudes<br />

unterläßt;<br />

5. ohne Zustimmung der Landesregierung Wohnungen zur Gänze oder<br />

zum Teil in Räume anderer Art umwandelt, sonst widmungswidrig<br />

verwendet, vereinigt oder trennt oder am Gebäude erhebliche<br />

wertvermindernde Änderungen vornimmt oder zuläßt; oder<br />

6. das Gebäude nicht ausreichend gegen Brandschaden versichert<br />

hält.<br />

(2) Von einer Kündigung gemäß Abs. 1 Z. 1 kann abgesehen<br />

werden, wenn ansonsten schutzwürdige Interessen von<br />

Wohnungsinhabern oder künftigen Wohnungsinhabern gefährdet werden


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würden.<br />

Kündigung des Förderungsdarlehens wegen<br />

Verletzung des Förderungszweckes<br />

§ 15<br />

(1) Im Darlehensvertrag ist ferner vorzusehen, daß das<br />

Förderungsdarlehen unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von<br />

mindestens sechs Monaten gekündigt wird, wenn<br />

1. die zur Benützung durch den geförderten Eigentümer bestimmte<br />

Wohnung weder von diesem noch von ihm nahestehenden Personen<br />

zur Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig<br />

verwendet wird, es sei denn, der Wohnungsinhaber ist wegen<br />

Krankheit, zu Kur- oder Unterrichtszwecken oder aus zwingenden<br />

beruflichen Gründen vorübergehend abwesend;<br />

2. der Förderungswerber bei der Errichtung oder umfassenden<br />

Sanierung von Mietwohnungen die Verpflichtung nicht erfüllt,<br />

Wohnungen nur begünstigten Personen in Miete zu überlassen;<br />

3. der geförderte Eigentümer oder ein Mieter seine Rechte an der<br />

bisher von ihm zur Befriedigung seines dringenden<br />

Wohnbedürfnisses regelmäßig verwendeten Wohnung entgegen den<br />

Bestimmungen des § 9 Abs. 1 Z. 4 nicht aufgibt; bei Mietwohnungen<br />

kann die Kündigung nur ausgesprochen werden, wenn sie dem<br />

Förderungswerber schriftlich angedroht worden ist und innerhalb<br />

von sechs Monaten ab Androhung weder der Mieter das Recht an der<br />

bisherigen Wohnung aufgegeben hat noch der Förderungswerber das<br />

Mietverhältnis aufgekündigt hat (§ 28 WFG 1984).<br />

4. die Wohnung nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Übergabe<br />

oder nach der Räumung durch den Vorbenützer in Benützung genommen<br />

wird; bei Vorliegen wichtiger Gründe ist eine Erstreckung der<br />

Frist möglich;<br />

5. der Förderungswerber nach diesem Gesetz geförderte Wohnungen zu<br />

einem höheren als dem gesetzlich zulässigen Mietzins vermietet<br />

oder Handlungen zur Umgehung von Mietzinsbestimmungen setzt oder<br />

zuläßt.<br />

(2) Bei Wohnungen, die nicht im Wohnungseigentum stehen,<br />

ist die Kündigung nur für den Teil des Förderungsdarlehens<br />

auszusprechen, der dem Verhältnis der Nutzfläche der Wohnung zur<br />

Nutzfläche aller geförderten Wohnungen des Gebäudes entspricht.<br />

(3) Für den Fall einer Kündigung gemäß Abs. 1 und gemäß<br />

§ 14 ist im Darlehensvertrag vorzusehen, daß die zugezählten<br />

Darlehensbeträge vom Eintritt des Kündigungsgrundes an mit 6 v.H.<br />

pro Jahr zu verzinsen sind.<br />

(4) Für den Fall des Widerrufs einer nach Abs 1 Z 1 oder 4<br />

erfolgten Kündigung, der deshalb erfolgt, weil die Wohnung vom<br />

geförderten Eigentümer selbst oder von ihm nahestehenden Personen<br />

wieder zur Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses<br />

regelmäßig verwendet wird oder die Wohnung nunmehr in Benützung<br />

genommen wurde, ist im Darlehensvertrag vorzusehen, daß die ab<br />

Eintritt des Kündigungsgrundes bis zur (neuerlichen)<br />

widmungsgemäßen Verwendung der Wohnung nach Abs 3 aufgelaufenen<br />

Zinsen zu bezahlen sind.<br />

Fälligstellung des Förderungsdarlehens<br />

§ 16<br />

Das Förderungsdarlehen kann ohne Kündigung fällig gestellt<br />

werden, wenn über das Vermögen des Darlehensschuldners der<br />

Konkurs oder das Ausgleichsverfahren eröffnet oder mangels<br />

hinreichenden Vermögens nicht eröffnet wird und schutzwürdige<br />

Interessen von Wohnungsinhabern oder künftigen Wohnungsinhabern


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durch die Fälligstellung nicht gefährdet werden.<br />

Annuitätenzuschüsse<br />

§ 17<br />

(1) Ob rückzahlbare Annuitätenzuschüsse verzinslich oder<br />

unverzinslich sind, wird durch Verordnung der Landesregierung<br />

geregelt.<br />

(2) Sie sind unter Anwendung des § 13 Abs. 2 und 3<br />

grundbücherlich sicherzustellen. Für die Höhe eines Pfandrechtes,<br />

dem in Anwendung des § 13 Abs. 3 ein Vorrang vor dem Pfandrecht für<br />

den Anspruch auf Rückzahlung der Annuitätenzuschüsse eingeräumt<br />

wird, hat die Landesregierung durch Verordnung einen Höchstbetrag<br />

festzulegen.<br />

(3) Für rückzahlbare Annuitätenzuschüsse, die nicht gemäß<br />

§ 21 subjektbezogen zurückgezahlt werden, gilt § 13 Abs. 5.<br />

(4) Die Bestimmung des § 13 Abs 4 zweiter und dritter Satz<br />

gelten sinngemäß für rückzahlbare Annuitätenzuschüsse.<br />

Rückforderung und Einstellung von Annuitätenzuschüssen<br />

§ 18<br />

Liegt ein Kündigungsgrund der §§ 14 und 15 vor, sind<br />

Annuitätenzuschüsse auch für den Fall vereinbarter<br />

Nichtrückzahlbarkeit unter Anwendung des § 15 Abs. 3 einzustellen und<br />

zurückzufordern. Liegt ein Fälligstellungsgrund des § 16 vor, sind<br />

rückzahlbare Annuitätenzuschüsse fällig zu stellen und<br />

zurückzufordern, nicht rückzahlbare Annuitätenzuschüsse sind<br />

einzustellen.<br />

3. Abschnitt<br />

Förderung des Erwerbes von neu errichteten<br />

Wohnungen<br />

Förderungsvoraussetzungen<br />

§ 19<br />

(1) Natürlichen Personen, die eine neu errichtete Wohnung ins<br />

Eigentum (Wohnungseigentum, Baurechtswohnungseigentum) erwerben, kann<br />

eine Förderung gewährt werden, wenn sie<br />

1. begünstigte Personen sind und<br />

2. Eigenmittel aufbringen. Das Ausmaß der mindestens aufzubringenden<br />

Eigenmittel ist, bezogen auf den Kaufpreis pro Quadratmeter<br />

förderbarer Nutzfläche, durch Verordnung der Landesregierung<br />

festzusetzen; es darf 25 v.H. des förderbaren Kaufpreises nicht<br />

übersteigen. Für wachsende Familien und für kinderreiche Familien<br />

ist ein geringeres Ausmaß an Eigenmitteln festzusetzen.<br />

(2) Natürlichen oder juristischen Personen, die zur<br />

Befriedigung des Wohnbedürfnisses ihrer Dienstnehmer eine neu<br />

errichtete Wohnung ins Eigentum (Wohnungseigentum,<br />

Baurechtswohnungseigentum) erwerben, kann eine Förderung unter<br />

der Voraussetzung gewährt werden, daß die Dienstnehmer<br />

begünstigte Personen sind.<br />

(3) Eine Förderung kann weiter gemeinnützigen juristischen<br />

Personen gewährt werden, die auf Grund ihrer Satzung die Aufgabe<br />

haben, behinderte oder alte Personen zu betreuen, und eine neu<br />

errichtete Wohnung zur Überlassung an solche von ihnen betreute


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Personen ins Eigentum (Wohnungseigentum,<br />

Baurechtswohnungseigentum) erwerben.<br />

(4) Die Förderung setzt weiter voraus, daß<br />

1. der Verkäufer ein Bauträger gemäß § 6 Z. 16 und Eigentümer der<br />

Bauliegenschaft ist oder ein Baurecht im Sinne des<br />

Baurechtsgesetzes daran auf die Dauer von mindestens 70 Jahren<br />

besitzt; die Einräumung des Baurechtes darf im Zeitpunkt der<br />

Anzeige der Vollendung der baulichen Maßnahme (§ 17 Abs. 1<br />

Baupolizeigesetz) nicht länger als fünf Jahre zurückliegen;<br />

2. die Wohnung in einem Haus in der Gruppe oder in einem Bau mit<br />

mindestens drei Wohnungen im Wohnungseigentum oder im<br />

Baurechtswohnungseigentum errichtet wird. Der Grundstücksbedarf<br />

einschließlich der Flächen für Aufschließung und sonstige<br />

Nebenflächen darf dabei im Durchschnitt bei Häusern in der<br />

Gruppe 350 m2 je Gebäude und bei einem Bau mit mindestens drei<br />

Wohnungen 250 m2 für jede Wohnung nicht übersteigen. Solange<br />

eine Förderung besteht, dürfen keine zusätzlichen Rechte an<br />

angrenzenden Grundstücksflächen erworben werden, durch welche<br />

sich eine Überschreitung dieser Flächenbegrenzungen ergeben<br />

würde;<br />

3. der Übergabetermin vertraglich vereinbart ist, wobei eine<br />

unabdingbare Frist von höchstens 24 Monaten einzuhalten ist;<br />

4. die Anzeige der Vollendung der baulichen Maßnahmen (§ 17<br />

Abs. 1 Baupolizeigesetz) im Zeitpunkt der Einbringung des<br />

Ansuchens um Förderung höchstens fünf Jahre zurückliegt.<br />

5. der Kauf- bzw Kaufanwartschaftsvertrag für die Wohnung im<br />

Zeitpunkt der Einbringung des Förderungsansuchens nicht<br />

älter als sechs Monate ist;<br />

6. die Wohnungsübergabe im Zeitpunkt der Einbringung des<br />

Förderungsansuchens nicht länger als sechs Monate<br />

zurückliegt;<br />

7. der Bauträger den Erwerber gegen den Verlust der von diesem<br />

aufgrund des Vertrages über den Erwerb der Wohnung<br />

geleisteten Zahlungen sicherstellt. Die Sicherung hat die<br />

Zahlungen in voller Höhe zu umfassen und kann entweder durch<br />

Abwicklung der geleisteten Zahlungen über ein Baukonto gemäß<br />

§ 7 Abs 6 Z 4 Bauträgervertragsgesetz oder durch<br />

schuldrechtliche Sicherstellung gemäß § 8<br />

Bauträgervertragsgesetz erfolgen. Die Sicherung hat die<br />

Verpflichtung des Bauträgers zur Rückzahlung der<br />

nachgewiesenen Zahlungen auf erste Anforderung des Käufers<br />

zu beinhalten, wenn der Bauträger nicht binnen Monatsfrist ab<br />

Rücktritt vom Vertrag die Feststellungsklage, daß der<br />

Rücktritt zu Unrecht erfolgt ist, oder eine entsprechende<br />

Leistungsklage einbringt. Im Vertrag über die Sicherstellung<br />

ist, wenn dieser mit einem Unternehmen udgl mit Sitz im<br />

Ausland abgeschlossen wird, ein inländischer Gerichtsstand<br />

zu vereinbaren. Die Sicherstellung ist dem Land auf Verlangen<br />

nachzuweisen.<br />

Art und Höhe der Förderung<br />

§ 20<br />

(1) Die Förderung kann in der Gewährung eines<br />

Förderungsdarlehens und/oder von rückzahlbaren<br />

Annuitätenzuschüssen zu Hypothekardarlehen bestehen.<br />

(2) Wird ein Förderungsdarlehen gewährt, ist bei der<br />

Festsetzung seiner Höhe jedenfalls auf die Zahl der mit dem<br />

Förderungswerber im gemeinsamen Haushalt lebenden Kinder Bedacht<br />

zu nehmen.<br />

(3) Die Auszahlung eines Förderungsdarlehens darf nur<br />

erfolgen, wenn


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1. ein Vertrag vorliegt, der den Übereignungsanspruch des Käufers<br />

begründet, und<br />

2. a) für das Förderungsdarlehen ein Pfandrecht grundbücherlich<br />

einverleibt ist;<br />

b) eine treuhändige Haftung für die grundbücherliche<br />

Einverleibung des Pfandrechtes übernommen worden ist; oder<br />

c) die Besicherung des Förderungsdarlehens bis zur<br />

Einverleibung des Pfandrechtes in anderer Weise<br />

gewährleistet ist.<br />

(4) Werden Annuitätenzuschüsse zu Hypothekardarlehen<br />

gewährt, ist für die Höhe der Hypothekardarlehen ein Fixbetrag<br />

je Quadratmeter förderbarer Nutzfläche festzusetzen; dabei kann<br />

auf regional unterschiedliche Grundkostenverhältnisse Bedacht<br />

genommen werden. Bei der Berechnung der Höhe des so geförderten<br />

Hypothekardarlehens ist ein allenfalls gewährtes<br />

Förderungsdarlehen von den aufgrund des Fixbetrages<br />

berechneten Gesamtkosten in Abzug zu bringen.<br />

(5) Die Annuitätenzuschüsse werden in der Höhe des<br />

Unterschiedes zwischen dem maßgeblichen Wohnungsaufwand, der auf<br />

die förderbare Nutzfläche entfällt, und dem dem Förderungswerber<br />

zumutbaren Wohnungsaufwand gewährt. Zum maßgeblichen<br />

Wohnungsaufwand gehören die Tilgung und gegebenenfalls<br />

Verzinsung eines gewährten Förderungsdarlehens und die Tilgung<br />

und Verzinsung des Hypothekardarlehens, das unter Zugrundelegung<br />

des gemäß Abs 4 bestimmten Fixbetrages aufgenommen worden ist.<br />

Der zumutbare Wohnungsaufwand ist in einem Prozentsatz des<br />

Haushaltseinkommens festzusetzen. Dabei ist die Zahl der mit dem<br />

Förderungswerber im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen<br />

angemessen zu berücksichtigen. Ein mindestens zumutbarer Betrag<br />

darf nicht unter- und ein höchstens zumutbarer Prozentsatz des<br />

Haushaltseinkommens nicht überschritten werden. Wird die<br />

Wohnung nicht vom Förderungswerber, sondern von ihm<br />

nahestehenden Personen benützt, sind der Ermittlung des<br />

zumutbaren Wohnungsaufwandes das Haushaltseinkommen und die<br />

Haushaltsgröße dieser Personen zugrundezulegen. Der Betrag der<br />

insgesamt gewährten Zuschüsse kann begrenzt werden. Der Zeitraum<br />

der Zuschußgewährung bis zu einer Neuberechnung kann zwischen<br />

einem und drei Jahren festgelegt werden. Eine Änderung der<br />

Annuitätenzuschüsse kann innerhalb des festgelegten Zeitraumes<br />

bei Überschreitung eines Mindestbetrages erfolgen. Auch für die<br />

erstmalige Gewährung von Annuitätenzuschüssen kann ein<br />

Mindestbetrag festgelegt werden.<br />

(6) Die näheren Bestimmungen zu den Abs 1, 2, 4 und 5 sind<br />

von der Landesregierung durch Verordnung zu treffen.<br />

(7) Für Förderungen gemäß § 19 Abs 2 und 3 gelten<br />

folgende abweichende Bestimmungen: Für die Höhe eines<br />

allfälligen Förderungsdarlehens sind Fixbeträge je Quadratmeter<br />

förderbarer Nutzfläche durch Verordnung der Landesregierung<br />

festzusetzen. Werden Annuitätenzuschüsse gewährt, sind<br />

gesonderte Fixbeträge festzusetzen. Die Höhe der<br />

Annuitätenzuschüsse kann laufend verringert werden.<br />

Subjektbezogene Rückzahlung<br />

§ 21<br />

Förderungsdarlehen und Annuitätenzuschüsse sind während<br />

und nach Tilgung des Hypothekardarlehens zurückzuzahlen, soweit<br />

der zumutbare Wohnungsaufwand die Annuität des<br />

Hypothekardarlehens übersteigt. Für die Festsetzung des<br />

zumutbaren Wohnungsaufwandes gilt § 20 Abs. 5 und 6.<br />

Zusage der Förderungsbereitstellung


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§ 22<br />

(1) Für Bauvorhaben mit mehr als 20 Wohnungen kann die<br />

Bereitstellung einer Förderung zugesagt werden, wenn<br />

1. das Bauvorhaben dem regionalen Wohnungsbedarf nach Maßgabe des<br />

Wohnbau-Förderungsprogrammes entspricht;<br />

2. die allgemeinen Förderungsvoraussetzungen gemäß § 1 Abs. 3 und<br />

4 vorliegen; und<br />

3. gewährleistet ist, daß die Förderungsvoraussetzungen gemäß<br />

§ 19 Abs. 4 Z. 1 bis 3 für alle Wohnungen des Bauvorhabens<br />

erfüllt werden.<br />

Eine Zusage der Förderungsbereitstellung darf solange nicht<br />

erfolgen, als Mängel, die von der Landesregierung nach dem<br />

Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz festgestellt worden sind, nicht<br />

in der für ihre Behebung bescheidmäßig festgelegten Frist behoben<br />

worden sind.<br />

(2) Die Zusage der Bereitstellung einer Förderung erlischt<br />

nach Ablauf von 24 Monaten.<br />

(3) Mit der Zusage der Bereitstellung einer Förderung<br />

verpflichtet sich das Land Salzburg gegenüber dem Bauträger, dem<br />

Erwerber einer neu errichteten Wohnung eine Förderung gemäß den<br />

vorstehenden Bestimmungen zu gewähren, wenn dessen Ansuchen um<br />

Förderung innerhalb der Geltungsdauer gemäß Abs. 2 eingebracht<br />

wird und der Erwerber die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1<br />

erfüllt.<br />

4. Abschnitt<br />

Förderung der Errichtung von Doppel- und Einzelhäusern<br />

Förderungsvoraussetzungen<br />

§ 23<br />

Natürlichen Personen, die ein Doppel- oder ein Einzelhaus<br />

oder durch andere Maßnahmen (z.B. Ausbau eines Dachgeschosses,<br />

Zu- oder Aufbau) eine Wohnung errichten oder zusätzlichen<br />

Wohnraum schaffen, kann eine Förderung gewährt werden, wenn sie<br />

1. begünstigte Personen und<br />

2. Eigentümer der Bauliegenschaft sind.<br />

Durch die Maßnahme darf die höchstzulässige Nutzfläche gemäß § 6<br />

Abs. 1 Z. 1 nicht überschritten werden. Bei Zu- oder Aufbauten an<br />

Bauernhäusern wird die Förderung höchstens für die Differenz der<br />

bereits vorhandenen Nutzfläche und einer Gesamtnutzfläche von 150 m2<br />

gewährt.<br />

Art und Höhe der Förderung; Rückzahlung<br />

§ 24<br />

(1) Die Förderung besteht in der Gewährung von<br />

rückzahlbaren Annuitätenzuschüssen zu Hypothekardarlehen.<br />

(2) Für die Höhe des Hypothekardarlehens, bis zu der<br />

Annuitätenzuschüsse gewährt werden, ist ein Fixbetrag je<br />

Quadratmeter förderbarer Nutzfläche durch Verordnung der<br />

Landesregierung festzusetzen. Dabei ist auf die Zahl der mit dem<br />

Förderungswerber im gemeinsamen Haushalt lebenden Kinder und<br />

sonstigen nahestehenden Personen Bedacht zu nehmen.<br />

(3) Für die Höhe der Annuitätenzuschüsse und deren<br />

Rückzahlung gelten die Bestimmungen der §§ 20 Abs 5 und 6<br />

sowie 21.


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5. Abschnitt<br />

Förderung der Sanierung und Errichtung<br />

von Bauernhäusern<br />

Förderungsvoraussetzungen<br />

§ 25<br />

Natürlichen Personen, die ein Bauernhaus umfassend<br />

sanieren oder neu errichten, kann eine Förderung gewährt werden,<br />

wenn sie<br />

1. begünstigte Personen und<br />

2. Eigentümer der Bauliegenschaft sind.<br />

Art und Höhe der Förderung; Rückzahlung<br />

§ 26<br />

(1) Die Förderung kann in der Gewährung eines<br />

Förderungsdarlehens und/oder von rückzahlbaren<br />

Annuitätenzuschüssen zu Hypothekardarlehen bestehen.<br />

(2) Wird ein Förderungsdarlehen gewährt, ist bei der<br />

Festsetzung seiner Höhe jedenfalls auf die Zahl der mit dem<br />

Förderungswerber im gemeinsamen Haushalt lebenden Kinder Bedacht<br />

zu nehmen.<br />

(3) Werden Annuitätenzuschüsse zu Hypothekardarlehen<br />

gewährt, ist für die Höhe der Hypothekardarlehen ein Fixbetrag<br />

je Quadratmeter förderbarer Nutzfläche festzusetzen. Bei der<br />

Berechnung der Höhe des so geförderten Hypothekardarlehens ist<br />

ein allenfalls gewährtes Förderungsdarlehen von den aufgrund des<br />

Fixbetrages berechneten Gesamtkosten in Abzug zu bringen.<br />

(4) Die näheren Bestimmungen zu den Abs 1 bis 3 sind von<br />

der Landesregierung durch Verordnung zu treffen.<br />

(5) Für die Höhe der Annuitätenzuschüsse und deren<br />

Rückzahlung sowie für die Rückzahlung des Förderungsdarlehens<br />

gelten die Bestimmungen der §§ 20 Abs 5 und 6 sowie 21. Die<br />

Landesregierung kann davon abweichend auch eine<br />

einkommensunabhängige Regelung durch Verordnung treffen.<br />

5a. Abschnitt<br />

Förderung der Errichtung einer Austragwohnung<br />

Förderungsvoraussetzungen<br />

§ 26a<br />

(1) Dem Eigentümer eines eigenständigen, ganzjährig<br />

bewirtschafteten land- und forstwirtschaftlichen Betriebes kann<br />

die Errichtung einer Austragwohnung in einem Austraghaus oder,<br />

wenn es sich um eine in sich abgeschlossene Wohnung handelt, im<br />

Bauernhaus, gefördert werden, wenn<br />

1. die Eigentümer (zukünftigen Auszügler) und die Hofübernehmer<br />

begünstigte Personen sind;<br />

2. die Austragwohnung unverzüglich nach Anzeige der Vollendung<br />

der baulichen Maßnahmen (§ 17 Abs 1 Baupolizeigesetz) durch<br />

die Auszügler bezogen wird; und<br />

3. die Hofübergabe an den Hofübernehmer im Zeitraum zwischen der<br />

Zusicherung der Förderung und dem Bezug der Austragwohnung<br />

erfolgt.<br />

(2) Die Förderung der Errichtung einer Austragwohnung wird<br />

für einen Betrieb nur einmal gewährt.


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Art und Höhe der Förderung; Rückzahlung<br />

§ 26b<br />

(1) Die Förderung kann in der Gewährung eines<br />

Förderungsdarlehens und/oder von rückzahlbaren<br />

Annuitätenzuschüssen zu Hypothekardarlehen bestehen.<br />

(2) Ein Förderungsdarlehen kann nur für den Auszügler und<br />

dessen Ehegattin gewährt werden. Die näheren Bestimmungen über<br />

die Höhe des Förderungsdarlehens sind von der Landesregierung<br />

durch Verordnung zu treffen.<br />

(3) Für die Höhe des Hypothekardarlehens, bis zu der<br />

Annuitätenzuschüsse gewährt werden, ist ein Fixbetrag je<br />

Quadratmeter förderbarer Nutzfläche durch Verordnung der<br />

Landesregierung festzusetzen. Bei der Berechnung der Höhe des so<br />

geförderten Hypothekardarlehens ist das gewährte<br />

Förderungsdarlehen von den aufgrund des Fixbetrages berechneten<br />

Gesamtkosten in Abzug zu bringen.<br />

(4) Die Förderungshöhe kann in einer Verordnung nach Abs 2<br />

oder 3 danach differenziert werden, ob die Austragwohnung in<br />

einem Austraghaus oder im Bauernhaus errichtet wird.<br />

(5) Für die Höhe der Annuitätenzuschüsse und deren<br />

Rückzahlung gelten die Bestimmungen der §§ 20 Abs 5 und 6 sowie<br />

21. Die Landesregierung kann davon abweichend auch eine<br />

einkommensunabhängige Regelung durch Verordnung treffen.<br />

6. Abschnitt<br />

Förderung der Errichtung von Wohnungen im Wohnungseigentum<br />

oder im Baurechtswohnungseigentum und in Häusern in der Gruppe<br />

Förderungsvoraussetzungen<br />

§ 27<br />

(1) Natürlichen Personen, die ein Bauvorhaben mit<br />

mindestens drei Wohnungen oder in einem gemeinsamen Bauvorhaben<br />

Wohnungen in Häusern in der Gruppe errichten, kann eine Förderung<br />

gewährt werden, wenn sie<br />

1. begünstigte Personen sind und<br />

2. Eigentümer der Bauliegenschaft sind oder ein Baurecht im Sinne des<br />

Baurechtsgesetzes daran auf die Dauer von mindestens 70 Jahren<br />

besitzen.<br />

(2) Der Grundstücksbedarf einschließlich der Flächen für<br />

Aufschließung und sonstige Nebenflächen darf bei Häusern in der<br />

Gruppe 400 m2 je Gebäude und bei einem Bau mit mindestens drei<br />

Wohnungen 250 m2 je Wohnung im Durchschnitt nicht übersteigen.<br />

Solange eine Förderung besteht, dürfen keine zusätzlichen<br />

Rechte an angrenzenden Grundstücksflächen erworben werden, durch<br />

welche sich eine Überschreitung dieser Flächenbegrenzungen<br />

ergeben würde.<br />

Art und Höhe der Förderung; Rückzahlung<br />

§ 28<br />

(1) Die Förderung kann in der Gewährung eines<br />

Förderungsdarlehens und/oder von rückzahlbaren<br />

Annuitätenzuschüssen zu Hypothekardarlehen bestehen.<br />

(2) Wird ein Förderungsdarlehen gewährt, ist bei der<br />

Festsetzung seiner Höhe jedenfalls auf die Zahl der mit dem<br />

Förderungswerber im gemeinsamen Haushalt lebenden Kinder<br />

Bedacht zu nehmen.


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(3) Werden Annuitätenzuschüsse zu Hypothekardarlehen<br />

gewährt, ist für die Höhe der Hypothekardarlehen ein Fixbetrag<br />

je Quadratmeter förderbarer Nutzfläche festzusetzen. Bei der<br />

Berechnung der Höhe des so geförderten Hypothekardarlehens ist<br />

ein allenfalls gewährtes Förderungsdarlehen von den aufgrund des<br />

Fixbetrages berechneten Gesamtkosten in Abzug zu bringen.<br />

(4) Die näheren Bestimmungen zu den Abs 1 bis 3 sind von<br />

der Landesregierung durch Verordnung zu treffen; dabei kann die<br />

Förderung nach dem durchschnittlichen Grundstücksbedarf<br />

gestaffelt werden.<br />

(5) Für die Höhe der Annuitätenzuschüsse und deren<br />

Rückzahlung sowie für die Rückzahlung des Förderungsdarlehens<br />

gelten die Bestimmungen der §§ 20 Abs 5 und 6 sowie 21.<br />

7. Abschnitt<br />

Förderung des Erwerbes von bestehenden Wohnungen<br />

im Eigentum<br />

Förderungsvoraussetzungen<br />

§ 29<br />

(1) Natürlichen Personen, die eine bestehende Wohnung ins<br />

Eigentum erwerben, kann eine Förderung gewährt werden, wenn<br />

1. sie begünstigte Personen sind und<br />

2. der Verkäufer keine nahestehende Person (§ 6 Abs. 1 Z. 11) ist.<br />

(2) Gemeinden kann eine Förderung zum Erwerb bisher<br />

leerstehender Wohnungen gewährt werden, wenn sie sich<br />

verpflichten, die Wohnung an begünstigte Personen um einen<br />

Mietzins zu vermieten, der unter Anwendung des § 33 zu errechnen<br />

ist; für diese Berechnung ist jener Teil des Kaufpreises nicht<br />

einzubeziehen, der nicht von der Förderung erfaßt ist.<br />

(3) Natürlichen und juristischen Personen kann eine<br />

Förderung zum Erwerb bisher leerstehender Wohnungen für die<br />

dringende Befriedigung der Wohnbedürfnisse ihrer Dienstnehmer<br />

gewährt werden, wenn sie sich verpflichten, die Wohnung höchstens<br />

um einen Mietzins gemäß § 15a Abs 3 Z 2 und § 16 Abs 6 des<br />

Mietrechtsgesetzes zu vermieten und für den Fall der<br />

widmungswidrigen Verwendung der Wohnung die gewährten<br />

Förderungsmittel in der doppelten Höhe zurückzuerstatten, und die<br />

Gemeinde erklärt, die Wohnung nicht selbst zu erwerben.<br />

(4) Die Förderung setzt weiter voraus, daß<br />

1. die Wohnung ohne Zuhilfenahme öffentlicher Förderungsmittel<br />

errichtet worden ist;<br />

2. die Anzeige der Vollendung der baulichen Maßnahme (§ 17 Abs. 1<br />

Baupolizeigesetz) mindestens fünf Jahre vor der Einbringung des<br />

Förderungsansuchens erfolgt ist; und<br />

3. der Kaufvertrag höchstens drei Monate vor der Einbringung des<br />

Ansuchens um Förderung abgeschlossen worden ist.<br />

Art und Höhe der Förderung<br />

§ 30<br />

(1) Die Förderung kann in der Gewährung von<br />

nichtrückzahlbaren Annuitätenzuschüssen zu Hypothekardarlehen<br />

oder von einmaligen nichtrückzahlbaren Zuschüssen bestehen.<br />

(2) Bei der Festsetzung der Höhe der Förderung ist auf die<br />

Zahl der mit dem Förderungswerber im gemeinsamen Haushalt<br />

lebenden Kinder Bedacht zu nehmen.<br />

(3) Die Höhe und die Dauer der Annuitätenzuschüsse sind<br />

unter Bedachtnahme auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der


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Förderungswerber, insbesondere in Abhängigkeit von ihren<br />

familiären Verhältnissen, festzusetzen.<br />

(4) Im Fall des § 29 Abs. 2 können Förderungsdarlehen und<br />

rückzahlbare Annuitätenzuschüsse zu Hypothekardarlehen<br />

nebeneinander oder für sich allein gewährt werden.<br />

(5) Im Fall des § 29 Abs. 3 besteht die Förderung in der<br />

Gewährung von rückzahlbaren Annuitätenzuschüssen zu<br />

Hypothekardarlehen.<br />

(6) Die näheren Bestimmungen zu den Abs 1 bis 5 sind von<br />

der Landesregierung durch Verordnung zu treffen.<br />

8. Abschnitt<br />

Förderung der Errichtung von Mietwohnungen<br />

Förderungsvoraussetzungen<br />

§ 31<br />

(1) Eine Förderung für die Errichtung von Mietwohnungen<br />

kann gewährt werden:<br />

1. Gemeinden;<br />

2. gemeinnützigen Bauvereinigungen gemäß dem<br />

Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz;<br />

3. natürlichen oder juristischen Personen zur Befriedigung der<br />

dringenden Wohnbedürfnisse ihrer Dienstnehmer.<br />

(2) Die Förderung setzt weiter voraus, daß<br />

1. die im § 10 festgelegten förderbaren Nutzflächen nicht oder<br />

nur in begründeten Ausnahmefällen geringfügig überschritten<br />

werden;<br />

2. sich der Förderungswerber verpflichtet,<br />

a) die Wohnung zu vermieten an<br />

aa) begünstigte Personen;<br />

bb) natürliche oder juristische Personen zur Weitergabe an<br />

deren Dienstnehmer, wenn es sich bei diesen um<br />

begünstigte Personen handelt;<br />

cc) Gebietskörperschaften zur Weitergabe an begünstigte<br />

Personen in Miete;<br />

dd) gemeinnützige juristische Personen, die aufgrund ihrer<br />

Satzung die Aufgabe haben, behinderte oder alte oder<br />

sozial- und einkommensschwache Menschen zu betreuen, zur<br />

Überlassung an solche Personen für Wohnzwecke;<br />

b) den Fixsatz der Förderung übersteigende Baukosten mit<br />

Eigenmitteln (§ 13 Abs 2b WGG) zu finanzieren. Ist der<br />

Förderungswerber keine gemeinnützige Bauvereinigung im Sinn<br />

des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes, ist für die<br />

eingesetzten Eigenmittel ein Abstattungszeitraum von 20<br />

Jahren und eine jährliche Verzinsung höchstens in der Höhe<br />

des um 1 % verminderten Zinsfußes eines von einer<br />

österreichischen Bausparkasse gewährten<br />

Bausparkassendarlehens zugrunde zu legen;<br />

c) die Grund- und Aufschließungskosten (§ 13 Abs 2 Z 2 WGG)<br />

mit Eigenmitteln zu finanzieren, wobei höchstens der<br />

Zinssatz gemäß § 14 Abs 1 Z 3 WGG verrechnet werden darf.<br />

Das Ausmaß der höchstzulässigen Grund- und<br />

Aufschließungskosten ist, bezogen auf den Fixsatz der<br />

Förderung, durch Verordnung der Landesregierung<br />

festzusetzen, wobei auf die regional unterschiedlichen<br />

Grundkostenverhältnisse Bedacht genommen werden kann.<br />

Erfolgt die Errichtung der Wohnungen aufgrund eines<br />

Baurechtes, ist zur Beurteilung der Einhaltung dieser<br />

Höchstgrenze der Bauzins unter Zugrundelegung des Zinssatzes<br />

gemäß § 14 Abs 1 Z 3 WGG zu kapitalisieren. Der Bauzins darf


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unter Berücksichtigung einer allfälligen Wertsicherung zum<br />

Zeitpunkt der Förderungszusicherung auf Förderungsdauer<br />

keine höhere Belastung ergeben, als sich bei einer<br />

vergleichsweisen Finanzierung der Grund- und<br />

Aufschließungskosten mit Eigenmitteln gemäß den Bestimmungen<br />

des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes ergäbe.<br />

(3) Gemeinnützigen Bauvereinigungen darf eine Förderung<br />

solange nicht gewährt werden, als Mängel, die von der Landesregierung<br />

nach dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz festgestellt worden sind,<br />

nicht in der für ihre Behebung bescheidmäßig festgelegten Frist<br />

behoben worden sind.<br />

Art und Höhe der Förderung<br />

§ 32<br />

(1) Die Förderung besteht in der Gewährung eines<br />

Förderungsdarlehens und von rückzahlbaren Annuitätenzuschüssen<br />

zu Hypothekardarlehen oder gemäß § 13 Abs 2b WGG eingesetzten<br />

Eigenmitteln.<br />

(2) Die Höhe und die Bedingungen des Förderungsdarlehens und<br />

der Annuitätenzuschüsse, die Höhe des Hypothekardarlehens und der<br />

gemäß § 13 Abs 2b WGG eingesetzten Eigenmittel, bis zu der<br />

Annuitätenzuschüsse gewährt werden, sind durch Verordnung der<br />

Landesregierung zu regeln. Für die Höhe des Landesdarlehens und des<br />

Hypothekardarlehens unter Einrechnung allenfalls gemäß § 13 Abs 2b<br />

WGG eingesetzter Eigenmittel ist ein Fixsatz je Quadratmeter<br />

Nutzfläche festzusetzen. Die Höhe der Annuitätenzuschüsse kann<br />

laufend verringert werden. Für die Fixsätze können nach Art und<br />

Größe der Bauvorhaben unterschiedliche Sätze je Quadratmeter<br />

geförderter Nutzfläche festgesetzt werden. Die Fixsätze können<br />

erhöht werden für Mehrkosten, die entstehen:<br />

a) durch gesetzlich vorgeschriebene Maßnahmen zur Wahrung des<br />

Denkmal- oder des besonderen Altstadt- oder Ortsbildschutzes;<br />

b) aus der Durchführung von Architekturwettbewerben oder<br />

Gutachterverfahren im Sinn des § 1 Abs 3 Z 4;<br />

c) durch besondere Maßnahmen oder Ausstattungen für Behinderte<br />

oder ältere Menschen;<br />

d) durch besondere Maßnahmen im Interesse des Energiesparens und<br />

des Umweltschutzes;<br />

e) durch die Errichtung von behördlich vorgeschriebenen Garagen.<br />

(3) Die Rückzahlung der Zuschüsse ist bei Förderungswerbern,<br />

die der Bilanzierungspflicht unterliegen, auf die Erfüllung aus dem<br />

Gewinn eingeschränkt. Dabei gelten die durch Verordnung der<br />

Landesregierung festgelegten jährlichen Rückzahlungsbeträge als<br />

Höchstbeträge, die nur in der Höhe ausgeschöpft werden, in der sie in<br />

den nach den Bestimmungen des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes zu<br />

berechnenden und tatsächlich erzielten Mietzinsen des jeweiligen<br />

Objektes Deckung finden.<br />

Mietzinsbildung<br />

§ 33<br />

(1) Für geförderte Wohnungen mit Ausnahme von solchen, die<br />

von einer gemeinnützigen Bau- oder Verwaltungsvereinigung<br />

vermietet werden, setzt sich der Hauptmietzins wie folgt<br />

zusammen:<br />

1. aus dem Betrag, der unter Zugrundelegung der Endabrechnung zur<br />

Tilgung und Verzinsung der auf den Mietgegenstand entfallenden<br />

Darlehen abzüglich eines Zuschusses, jedoch zuzüglich etwaiger<br />

Rückzahlungsraten für gewährte Zuschüsse, erforderlich ist;<br />

2. aus dem Betrag, der unter Zugrundelegung der Endabrechnung zur


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Abstattung der auf den Mietgegenstand entfallenden Eigenmittel<br />

des Vermieters erforderlich ist, wobei dem Betrag ein<br />

Abstattungszeitraum von zwanzig Jahren und eine jährliche<br />

Verzinsung höchstens in der Höhe des um 1 v.H. verminderten<br />

Zinsfußes eines von Österreichischen Bausparkassen gewährten<br />

Bausparkassendarlehens zugrunde zu legen ist;<br />

3. aus einem Anteil der Grund- und Aufschließungskosten, und zwar<br />

a) bis zu 6 v.H. jährlich der nachgewiesenen Kosten des<br />

Grunderwerbes, wobei § 13 Abs. 2 WGG sinngemäß gilt;<br />

b) bis zu 6 v.H. jährlich des zum Zeitpunkt des Baubeginnes<br />

geltenden Einheitswertes, wenn höhere Kosten des<br />

Grunderwerbes nicht nachgewiesen werden können; oder<br />

c) im Fall der Einräumung eines Baurechtes der Bauzins.<br />

4. aus einem zur ordnungsgemäßen Erhaltung des Gebäudes unter<br />

Einrechnung der Mietzinseinnahmen gemäß Abs. 4 jeweils<br />

erforderlichen Betrag zur Bildung einer Rückstellung. Die<br />

Landesregierung hat die zur ordnungsgemäßen Erhaltung<br />

erforderlichen Beträge durch Verordnung festzusetzen, wobei<br />

auf die sich aus dem Baualter ergebenden durchschnittlichen<br />

Erhaltungskosten je Quadratmeter Nutzfläche Bedacht zu nehmen<br />

ist.<br />

(2) Beträge nach Abs. 1 Z. 1 und 2 sowie die<br />

entsprechenden Beträge für Wohnungen, die ohne Förderung<br />

errichtet worden sind, dürfen in der Hauptmietzinsabrechnung als<br />

Ausgaben abgesetzt werden.<br />

(3) Insoweit vor Rückzahlung des Förderungsdarlehens<br />

sonstige Darlehen nicht mehr zu tilgen und Eigenmittel nicht mehr<br />

abzustatten sind, können die bisher gemäß Abs. 1 Z. 1 und 2<br />

geleisteten Beträge weiterhin eingehoben werden, wenn sie zur<br />

verstärkten Tilgung noch aushaftender Darlehen verwendet werden.<br />

(4) Der Mietzins für Einstellplätze (Garagen) und<br />

Abstellplätze darf das ortsübliche Ausmaß nicht überschreiten; er<br />

ist der Rückstellung gemäß Abs. 1 Z. 4 zuzuführen.<br />

(5) Für geförderte Wohnungen, die von einer gemeinnützigen<br />

Bau- oder Verwaltungsvereinigung vermietet werden, gelten die<br />

Bestimmungen des § 14 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes.<br />

Wohnbeihilfe<br />

§ 34<br />

(1) Die Wohnbeihilfe ist ein nicht rückzahlbarer Zuschuß,<br />

der bei einer unzumutbaren Belastung des Mieters durch den<br />

Wohnungsaufwand einer geförderten Mietwohnung gewährt werden<br />

kann. Keine Wohnbeihilfe wird in den Fällen des § 31 Abs 1 Z 3 und<br />

Abs 2 Z 2 lit a sublit bb und dd gewährt.<br />

(2) Die näheren Bestimmungen zu den §§ 35 bis 37 sind von<br />

der Landesregierung durch Verordnung zu treffen.<br />

Maßgeblicher Wohnungsaufwand<br />

§ 35<br />

(1) Der für die Berechnung der Wohnbeihilfe maßgebliche<br />

Wohnungsaufwand besteht aus<br />

1. der Tilgung und Verzinsung von Förderungsdarlehen,<br />

2. der Tilgung und Verzinsung aufgenommener Hypothekardarlehen<br />

und gemäß § 13 Abs 2b WGG eingesetzter Eigenmittel unter<br />

Bedachtnahme auf § 32 Abs 2,<br />

3. der Rückzahlung von Annuitätenzuschüssen gemäß § 32 Abs. 1 und<br />

4. zusätzlich aus jenem Teil des Mietzinses, der<br />

a) der Deckung der Kosten der Erhaltung gemäß § 33 Abs. 1 Z. 4<br />

oder der Erhaltung und Verbesserung gemäß § 14d Abs. 2 Z. 3 des


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Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes,<br />

b) der Abstattung der Grund- und Aufschließungskosten oder des<br />

Baurechtszinses im Sinne des § 33 Abs. 1 Z. 3 oder gemäß<br />

§ 14 Abs 1 Z. 3 bzw. 4 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes<br />

dient.<br />

(2) Der Wohnungsaufwand vermindert sich um anderweitige<br />

Zuschüsse, die zur Minderung der Belastung durch den Wohnungsaufwand<br />

gewährt werden.<br />

Berechnung der Wohnbeihilfe<br />

§ 36<br />

(1) Die Wohnbeihilfe wird in der Höhe des Unterschiedes<br />

zwischen dem Wohnungsaufwand gemäß § 35, der auf die förderbare<br />

Nutzfläche entfällt, und dem zumutbaren Wohnungsaufwand gewährt.<br />

(2) Der zumutbare Wohnungsaufwand ist in einem Hundertsatz<br />

des Haushaltseinkommens festzusetzen, wobei die Zahl der mit dem<br />

Förderungswerber im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen<br />

angemessen zu berücksichtigen ist; der Hundertsatz darf 25 v.H.<br />

des Haushaltseinkommens nicht übersteigen. Für wachsende<br />

Familien, für Familien, bei denen ein Familienmitglied eine<br />

Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 55 v.H. im Sinne<br />

des § 35 des Einkommensteuergesetzes 1988 aufweist, sowie für<br />

Familien mit mindestens drei Kindern, für die Familienbeihilfe<br />

bezogen wird, ferner für Familien mit einem behinderten Kind im<br />

Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 ist der<br />

Hundertsatz niedriger festzusetzen.<br />

Dauer, Einstellung und Rückzahlung der Wohnbeihilfe<br />

Meldepflicht<br />

§ 37<br />

(1) Die Wohnbeihilfe darf jeweils höchstens auf die Dauer<br />

eines Jahres frühestens ab Beginn des Monats, in dem das Ansuchen<br />

gestellt wird, gewährt werden. Macht der Förderungswerber glaubhaft,<br />

daß er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne<br />

sein Verschulden verhindert war, ein Ansuchen rechtzeitig<br />

einzubringen, darf für eine Zeit von längstens sechs Monaten vor<br />

diesem Zeitpunkt Wohnbeihilfe gewährt werden.<br />

(2) Die Wohnbeihilfe wird eingestellt:<br />

1. bei Tod des Antragstellers,<br />

2. bei Wegfall der gesetzlichen Voraussetzungen,<br />

3. bei Auflösung des Mietvertrages,<br />

4. bei vollständiger Rückzahlung des Förderungsdarlehens oder<br />

der Annuitätenzuschüsse,<br />

5. bei Benützung der Wohnung im Widerspruch zu gesetzlichen<br />

Bestimmungen oder zu Bestimmungen des Förderungsvertrages.<br />

(3) Der Bezieher einer Wohnbeihilfe ist verpflichtet,<br />

sämtliche Tatsachen, die die Einstellung der Wohnbeihilfe zur<br />

Folge haben können, innerhalb eines Monats nach Bekanntwerden<br />

anzuzeigen. Eine Änderung der Wohnbeihilfe kann innerhalb des<br />

Zeitraumes ihrer Gewährung bei Überschreitung eines<br />

Mindestbetrages erfolgen, der durch Verordnung der<br />

Landesregierung festzusetzen ist. Auch für die erstmalige<br />

Gewährung von Wohnbeihilfe kann ein Mindestbetrag festgelegt<br />

werden.<br />

(4) Wohnbeihilfe, die zu Unrecht empfangen worden ist, ist<br />

zurückzuzahlen. Die zu erstattenden Beträge sind mit 6 v.H.<br />

jährlich zu verzinsen.


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Mietwohnung mit Kaufoption<br />

§ 38<br />

(1) Der Bauträger einer geförderten Wohnung kann dem<br />

Erstmieter eine Option auf den Kauf dieser Wohnung bzw. der ihr<br />

zugeordneten Miteigentumsanteile und die Begründung von<br />

Wohnungseigentum zusichern. Der Mieter kann die Option frühestens<br />

nach Ablauf von zehn Jahren ab Bezug der Wohnung ausüben.<br />

(2) Im Fall der Ausübung der Option sind das anteilige<br />

Hypothekardarlehen, das Förderungsdarlehen und die aushaftenden<br />

Annuitätenzuschüsse zu übernehmen. Bis dahin gewährte<br />

Wohnbeihilfe ist zurückzuzahlen. Ab der Übertragung des Eigentums<br />

gelten für die Gewährung von Annuitätenzuschüssen sowie für die<br />

Rückzahlung des Förderungsdarlehens und der Annuitätenzuschüsse<br />

die Bestimmungen der §§ 20 Abs. 5 und 6 sowie 21.<br />

Abschnitt 9<br />

Förderung der Errichtung von Wohnheimen<br />

Förderungsvoraussetzungen<br />

§ 39<br />

(1) Eine Förderung für die Errichtung von Wohnheimen kann<br />

gewährt werden:<br />

1. Gemeinden;<br />

2. gemeinnützigen Bauvereinigungen gemäß dem<br />

Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz;<br />

3. juristischen Personen mit dem Sitz im Inland, die nach<br />

ihrer Satzung und tatsächlichen Geschäftsführung der<br />

Wohnversorgung von Dienstnehmern dienen, die aus beruflichen<br />

Gründen in einer anderen als ihrer bisherigen Wohngemeinde<br />

eine Wohnung benötigen, die sie zur Befriedigung eines<br />

dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwenden;<br />

4. Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen,<br />

die nach Satzung, Stiftung oder sonstiger Verfassung und ihrer<br />

tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar<br />

der Förderung kirchlicher, gemeinnütziger oder mildtätiger<br />

Zwecke dienen (§§ 30 bis 37 der <strong>Salzburger</strong><br />

Landesabgabenordnung, LGBl. Nr. 58/1963).<br />

(2) Die Förderung setzt weiter voraus, daß der<br />

Förderungswerber Eigentümer der Bauliegenschaft ist oder ein<br />

Baurecht daran eingeräumt erhalten hat.<br />

(3) Für gemeinnützige Bauvereinigungen gilt außerdem § 31<br />

Abs 3 sinngemäß.<br />

Art und Höhe der Förderung<br />

§ 40<br />

(1) Die Förderung besteht in der Gewährung eines<br />

Förderungsdarlehens und von rückzahlbaren Annuitätenzuschüssen<br />

zu Hypothekardarlehen oder gemäß § 13 Abs 2b WGG eingesetzten<br />

Eigenmitteln.<br />

(2) Die Höhe und die Bedingungen des Förderungsdarlehens und<br />

der Annuitätenzuschüsse, die Höhe des Hypothekardarlehens und der<br />

gemäß § 13 Abs 2b WGG eingesetzten Eigenmittel, bis zu der<br />

Annuitätenzuschüsse gewährt werden, sind durch Verordnung der<br />

Landesregierung zu regeln. Für die Höhe des Landesdarlehens und des<br />

Hypothekardarlehens unter Einrechnung allenfalls gemäß § 13 Abs 2b<br />

WGG eingesetzter Eigenmittel ist ein Fixsatz je Quadratmeter


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förderbarer Nutzfläche festzusetzen. Dabei kann nach der Art und<br />

Größe von Wohnheimen unterschieden werden. Die Höhe der<br />

Annuitätenzuschüsse kann laufend verringert werden.<br />

10. Abschnitt<br />

Förderung der Sanierung von Wohnhäusern und Wohnungen<br />

Sanierungsmaßnahmen<br />

§ 41<br />

(1) Als Sanierungsmaßnahmen gelten Erhaltungsmaßnahmen im<br />

Sinne des Mietrechtsgesetzes und Verbesserungsmaßnahmen an<br />

bestehenden Wohnhäusern und Wohnungen. Sanierungsmaßnahmen sind<br />

insbesondere<br />

1. die Errichtung oder Umgestaltung von der gemeinsamen Benützung<br />

der Bewohner dienenden Räumen oder Anlagen, wie Wasserleitungs-,<br />

Stromleitungs-, Gasleitungs- und Sanitäranlagen,<br />

Zentralheizungsanlagen mit oder ohne Anschluß an Fernwärme,<br />

Personenaufzüge sowie zentrale Waschküchen;<br />

2. die Herstellung des Anschlusses bestehender oder geplanter<br />

Zentralheizungsanlagen an Fernwärme;<br />

3. die Errichtung oder Umgestaltung von Wasserleitungen,<br />

Stromleitungen, Gasleitungen sowie von Sanitär- oder<br />

Heizungsanlagen in Wohnungen;<br />

4. Maßnahmen zur Erhöhung des Schall- oder Wärmeschutzes, wie die<br />

Verbesserung der Schall- oder Wärmedämmung von Fenstern,<br />

Außentüren, Außenwänden, Dächern, Kellerdecken, Decken über<br />

Durchfahrten oder obersten Geschoßdecken;<br />

5. Maßnahmen zur Verminderung der Energieverluste oder des<br />

Energieverbrauches von Zentral- oder Etagenheizungen oder<br />

Warmwasserbereitungsanlagen;<br />

6. die Errichtung von Anlagen zur Nutzung alternativer<br />

Energiequellen;<br />

7. Maßnahmen zur Erhöhung des Feuchtigkeits- und des Brandschutzes;<br />

8. die Vereinigung von Wohnungen oder von sonstigen Räumen zu<br />

Wohnungen;<br />

9. die Teilung von Wohnungen, unabhängig von ihrem<br />

Nutzflächenausmaß, oder von sonstigen Räumen;<br />

10. die Änderung der Grundrißgestaltung, innerhalb einer Wohnung<br />

jedoch nur in Verbindung mit anderen geförderten Arbeiten;<br />

11. Maßnahmen, die den Wohnbedürfnissen von behinderten oder alten<br />

Menschen dienen;<br />

12. die Errichtung oder Umgestaltung von Schutzräumen vom Typ<br />

Grundschutz.<br />

(2) Als umfassende Sanierung gilt eine in beträchtlichem<br />

Umfang über die notwendige Erhaltung hinausgehende Sanierung von<br />

Gebäuden und Gebäudeteilen. Die so sanierten Gebäude oder<br />

Gebäudeteile müssen entsprechend den gegebenen baulichen<br />

Möglichkeiten einen zeitgemäßen Ausstattungsstandard, insbesondere<br />

bei Strom- und Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung und Schall- und<br />

Wärmeschutz, aufweisen. Die näheren Bestimmungen sind von der<br />

Landesregierung durch Verordnung zu treffen.<br />

(3) Erhaltungsarbeiten im Sinne des Mietrechtsgesetzes dürfen<br />

nur insoweit gefördert werden, als ihre Kosten in der Mietzinsreserve<br />

gemäß § 20 des Mietrechtsgesetzes, der Rückstellung gemäß § 14 Abs. 1<br />

Z. 5 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes oder der Rücklage gemäß<br />

§ 16 des Wohnungseigentumsgesetzes 1975 keine Deckung finden.<br />

(4) Die Errichtung oder Umgestaltung von<br />

Zentralheizungsanlagen in Wohnhäusern, die nach Abschluß der<br />

Sanierungsmaßnahmen mindestens drei Wohnungen aufweisen, darf nur<br />

gefördert werden, wenn die Anlage besondere Vorrichtungen (Geräte)


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enthält, durch die der Verbrauch oder der Anteil am Gesamtverbrauch<br />

für jede einzelne Wohnung festgestellt werden kann.<br />

Förderungsvoraussetzungen<br />

§ 42<br />

(1) Eine Förderung für Sanierungsmaßnahmen kann gewährt<br />

werden:<br />

1. dem Eigentümer des Gebäudes;<br />

2. dem Bauberechtigten;<br />

3. dem Wohnungsinhaber (Eigentümer, Wohnungseigentümer,<br />

Miteigentümer oder Mieter), der die Wohnung selbst benützt,<br />

bei Sanierungsmaßnahmen innerhalb dieser Wohnung oder an<br />

sonst ausschließlich dieser Wohnung zugeordneten Bauteilen<br />

wie Rauch- oder Abgasfängen, Wänden, Decken usw.<br />

(2) Dem Wohnungsinhaber darf zur Sanierung seiner Wohnung eine<br />

Förderung nur gewährt werden, wenn das jährliche Einkommen<br />

(Haushaltseinkommen) das gemäß § 9 Abs. 4 höchstzulässige<br />

Jahreseinkommen nicht übersteigt.<br />

(3) Abweichend von § 6 Abs. 1 Z. 1 kann die Förderung des<br />

Anschlusses an Fernwärme, der Errichtung von Anlagen zur Nutzung<br />

alternativer Energiequellen oder sonstiger energiesparender<br />

Maßnahmen trotz einer 150 m2 überschreitenden Nutzfläche auch<br />

gewährt werden, wenn nach Abschluß der Sanierungsmaßnahme die<br />

Wohnnutzfläche nicht mehr als 180 m2 beträgt. Die Förderung kann<br />

aber auf den 150 m2 Nutzfläche entsprechenden Anteil eingeschränkt<br />

werden.<br />

(4) Die Förderung setzt weiter voraus, daß<br />

1. die Anzeige der Vollendung der baulichen Maßnahme (§ 17<br />

Abs. 1 Baupolizeigesetz) für die Errichtung des Gebäudes, an<br />

dem die Sanierungsmaßnahme erfolgen soll, mindestens 20 Jahre<br />

vor der Einbringung des Förderungsansuchens zurückliegt.<br />

Handelt es sich um den Anschluß an Fernwärme, genügt ein<br />

solcher Zeitraum von fünf Jahren; bei der Errichtung von<br />

Anlagen zur Nutzung alternativer Energiequellen oder sonst<br />

energiesparender Maßnahmen genügt ein solcher Zeitraum von<br />

zehn Jahren. Für die Förderung von Maßnahmen, die den<br />

Wohnbedürfnissen von behinderten oder alten Menschen dienen, gilt<br />

keine Frist;<br />

2. der Bestand des Gebäudes mit den geltenden Flächenwidmungs- und<br />

Bebauungsplänen vereinbar oder im öffentlichen Interesse gelegen<br />

ist;<br />

3. die Durchführung der Sanierungsmaßnahmen im Hinblick auf den<br />

allgemeinen Bauzustand des Gebäudes, seine voraussichtliche<br />

Restnutzungsdauer, die mit der Sanierung verbundene Verbesserung<br />

der Bausubstanz, die Kosten der Sanierung im Vergleich zu<br />

entsprechenden Neubaukosten und die zu erwartende Höhe der<br />

Mietzinse im Vergleich zu entsprechenden ortsüblichen Mietzinsen<br />

wirtschaftlich vertretbar ist;<br />

4. der Förderungswerber sich verpflichtet, Neuvermietungen nur an<br />

begünstigte Personen vorzunehmen und hiebei keinen höheren als den<br />

sich aus § 47 ergebenden Mietzins zu verlangen.<br />

(5) Von der Förderung ausgeschlossen sind:<br />

1. Gebäude, die zu mehr als der Hälfte im Eigentum des Bundes<br />

oder eines Landes stehen, es sei denn, die Förderung wird von<br />

einem Wohnungsinhaber beantragt;<br />

2. Gebäude, die im Eigentum oder in der Benützung eines fremden<br />

Staates, einer internationalen Organisation, eines Diplomaten,<br />

eines Konsuls oder einer sonstigen mit diplomatischen<br />

Vorrechten und Immunitäten ausgestatteten Person stehen, wenn<br />

diese Gebäude zur Unterbringung von diplomatischen<br />

Vertretungen oder zu Wohnzwecken von als exterritorial


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anerkannten Personen verwendet werden;<br />

3. Gebäude, Gebäudeteile und Wohnungen, die nach Beendigung der<br />

Sanierungsmaßnahmen nicht zur Befriedigung des dringenden<br />

Wohnbedürfnisses ihrer Bewohner regelmäßig verwendet werden<br />

sollen.<br />

Art und Höhe der Förderung<br />

§ 43<br />

(1) Für die umfassende Sanierung von Wohnhäusern, die nach<br />

Abschluß der Sanierung mindestens vier Wohnungen aufweisen,<br />

können Förderungsdarlehen gewährt werden, deren Höhe nach Art und<br />

Umfang je Wohnung oder Förderungsmaßnahme festgelegt werden<br />

kann. Die Laufzeit des Förderungsdarlehens kann zwischen zehn und<br />

25 Jahren betragen. Die Annuitäten können in bestimmten<br />

Zeitabständen angehoben werden.<br />

(2) Für andere Sanierungsmaßnahmen können gewährt werden:<br />

1. einmalig nicht rückzahlbare Zuschüsse; oder<br />

2. nicht rückzahlbare Annuitätenzuschüsse für die Rückzahlung<br />

von Darlehen, die zur Finanzierung von anderen<br />

Sanierungsmaßnahmen aufgenommen werden, oder von gemäß § 13 Abs<br />

2b WGG eingesetzten Eigenmitteln; diese Zuschüsse können auf die<br />

Dauer von höchstens zehn Jahren gewährt und laufend verringert<br />

werden.<br />

(3) Das Land kann die Bürgschaft für Darlehen übernehmen, die<br />

zur Finanzierung von Sanierungsmaßnahmen aufgenommen und für die<br />

Annuitätenzuschüsse geleistet werden. Die Bürgschaft ist auf<br />

Rückstände, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der<br />

Geltendmachung des Anspruches aus der Bürgschaft zurückliegen und<br />

auf die mit der gerichtlichen Durchsetzung der Darlehensforderung<br />

verbundenen Kosten bis höchstens zum Darlehensbetrag beschränkt.<br />

(4) Die näheren Bestimmungen zu den Abs. 1 bis 3 sind von<br />

der Landesregierung durch Verordnung zu treffen.<br />

Mietzinsbildung bei bestehenden Mietverhältnissen<br />

§ 44<br />

(1) Vereinbarungen über die Erhöhung des Hauptmietzinses<br />

(Betrages zur Bildung einer Rückstellung gemäß § 14 Abs. 1 Z. 5<br />

WGG) zur Deckung der auf den Mietgegenstand entfallenden Kosten<br />

von Sanierungsmaßnahmen gemäß § 41 sind zulässig.<br />

(2) An Vereinbarungen über die Erhöhung des<br />

Hauptmietzinses (Betrages zur Bildung einer Rückstellung) zur<br />

Deckung der Kosten<br />

1. der Errichtung oder Umgestaltung von Wasserleitungen,<br />

Stromleitungen und Gasleitungen,<br />

2. der Errichtung oder Umgestaltung von Sanitär- und<br />

Zentralheizungsanlagen oder<br />

3. von Sanierungsmaßnahmen gemäß § 41 Abs. 1 Z. 2, 4, 5 und 6<br />

sind, soweit es sich um Maßnahmen an allgemeinen Teilen des<br />

Hauses handelt, alle Mieter des Hauses gebunden, wenn der<br />

Vereinbarung mindestens drei Viertel der Mieter des Hauses -<br />

berechnet nach der Zahl der im Zeitpunkt der Vereinbarung<br />

vermieteten Mietgegenstände - zustimmen und eine Belastung<br />

aller Mieter des Hauses entsprechend der Aufteilung der<br />

Gesamtbaukosten des Hauses vorgenommen wird.<br />

(3) Besteht das Haus im Sinne des § 17 des<br />

Mietrechtsgesetzes aus mehreren, im wesentlichen selbständigen<br />

Trakten (Stiegenhäusern), darf die Sanierungsmaßnahme für<br />

einzelne Trakte (Stiegenhäuser) gesondert erfolgen und kann die<br />

Vereinbarung im Sinne der Abs. 1 und 2 von den Mietern getroffen


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werden, deren Mietgegenstände in dem Trakt (Stiegenhaus) gelegen<br />

sind, auf den sich die Sanierungsmaßnahme bezieht. In diesem Fall<br />

sind die Aufwendungen für Sanierungsmaßnahmen, die einen oder<br />

mehrere Trakte (Stiegenhäuser) betreffen, in Massen aufzuteilen,<br />

die dem Verhältnis der Trakte (Stiegenhäuser) untereinander<br />

entsprechen, und sind Erhaltungsarbeiten aus der Mietzinsreserve<br />

nach Maßgabe des § 41 Abs. 3 in diesem Verhältnis zu decken.<br />

Erhöhung der Hauptmietzinse<br />

§ 45<br />

(1) Eine Erhöhung der Hauptmietzinse (Beträge zur Bildung<br />

einer Rückstellung) gemäß § 44 darf unter Berücksichtigung der<br />

Mietzinsreserve (Rückstellung gemäß § 14 Abs. 1 Z. 5 WGG) das zur<br />

Deckung der Kosten notwendige Ausmaß nicht übersteigen. Auf Antrag<br />

eines Mieters hat das Gericht zu entscheiden, inwieweit eine Erhöhung<br />

der Hauptmietzinse (Beträge zur Bildung einer Rückstellung) dieser<br />

Vorschrift entspricht. Die Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes und<br />

des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes über das Verfahren außer<br />

Streitsachen finden Anwendung.<br />

(2) Der Vermieter darf die zur Tilgung und Verzinsung eines<br />

Förderungsdarlehens oder eines geförderten Darlehens erforderlichen<br />

Beträge in der Hauptmietzinsabrechnung (Abrechnung des Entgelts) als<br />

Ausgaben absetzen. Bei einer Erhöhung des Hauptmietzinses (Entgelts)<br />

gemäß den §§ 18 ff. des Mietrechtsgesetzes (§ 14 Abs. 2 WGG) ist in<br />

sinngemäßer Anwendung des § 18 Abs. 1 Z. 5 des Mietrechtsgesetzes auf<br />

diese Darlehensrückzahlungen Bedacht zu nehmen.<br />

Zumutbarkeit geförderter Arbeiten<br />

§ 46<br />

Im Fall einer Förderung nach diesem Gesetz finden die<br />

Bestimmungen des § 4 Abs. 4 und des § 8 Abs. 2 und 3 des<br />

Mietrechtsgesetzes auch auf Gebäude Anwendung, für die sie nach<br />

§ 1 Abs. 4 des Mietrechtsgesetzes nicht gelten würden.<br />

Mietzinsbildung bei Neuvermietung<br />

§ 47<br />

(1) Bei der Neuvermietung einer Wohnung nach einer<br />

umfassenden Sanierung dürfen der Berechnung des vereinbarten<br />

Mietzinses zugrunde gelegt werden:<br />

1. der anteilige Betrag, der zur Tilgung und Verzinsung des<br />

Förderungsdarlehens erforderlich ist;<br />

2. der anteilige Betrag, der zur Tilgung und Verzinsung eines<br />

allenfalls zusätzlich zur Finanzierung der Sanierung<br />

aufgenommenen Hypothekardarlehens erforderlich ist; dieses<br />

Hypothekardarlehen muß in der Förderungszusicherung enthalten<br />

sein, eine Laufzeit von mindestens 20 Jahren aufweisen und<br />

im übrigen den Bedingungen des § 11 Abs. 2 entsprechen;<br />

3. ein Betrag von höchstens 20 v.H. der Summe der in Z. 1 und 2<br />

genannten Beträge.<br />

(2) Für Wohnungen, die von einer gemeinnützigen Bau- oder<br />

Verwaltungsvereinigung errichtet worden sind und von einer solchen<br />

vermietet werden, gelten die Bestimmungen des<br />

Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes.<br />

Wohnbeihilfe


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§ 48<br />

(1) Mietern von Wohnungen in Wohnhäusern, deren umfassende<br />

Sanierung nach § 43 Abs. 1 gefördert worden ist, kann, wenn sie<br />

begünstigte Personen sind, Wohnbeihilfe in sinngemäßer Anwendung<br />

der §§ 34, 35 Abs. 2, 36 und 37 gewährt werden. Sind die Mieter<br />

nahestehende Personen (§ 6 Abs 1 Z 11) des Vermieters, wird keine<br />

Wohnbeihilfe gewährt.<br />

(2) Als maßgeblicher Wohnungsaufwand gilt bei bestehenden<br />

Mietverhältnissen der zur Deckung der geförderten Sanierungskosten<br />

erhöhte Hauptmietzins oder der zur Bildung einer Rückstellung gemäß<br />

§ 14 Abs. 1 Z. 5 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes erhöhte Betrag<br />

zuzüglich der Entgeltsbestandteile gemäß § 14 Abs. 1 Z. 1 bis 3 des<br />

Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes, jeweils vermehrt um einen<br />

allfälligen Erhaltungsbeitrag. Bei Neuvermietung gilt der gemäß § 47<br />

Abs 1 Z 1 bzw der gemäß § 47 Abs 2 vereinbarte Mietzins als<br />

maßgeblicher Wohnungsaufwand.<br />

(3) Die Wohnbeihilfe darf nur insoweit gewährt werden, als<br />

kein Anspruch auf Mietzinsbeihilfe gemäß § 107 des<br />

Einkommensteuergesetzes 1988 besteht. Sie darf jenen Betrag nicht<br />

übersteigen, um den sich der maßgebliche Wohnungsaufwand durch die<br />

Sanierungskosten erhöht hat.<br />

11. Abschnitt<br />

Verfahrensbestimmungen<br />

Zuständigkeit<br />

§ 49<br />

Zur Entscheidung in allen Einzelangelegenheiten nach<br />

diesem Gesetz ist die Landesregierung berufen.<br />

Förderungsansuchen<br />

§ 50<br />

Ansuchen um die Gewährung von Förderungsdarlehen,<br />

Annuitätenzuschüssen oder Wohnbeihilfe, um die Erteilung der<br />

Zusage der Förderungsbereitstellung oder um die Übernahme der<br />

Bürgschaft sind schriftlich einzubringen. Ihnen sind alle zur<br />

Beurteilung der Förderungsvoraussetzungen erforderlichen und<br />

durch Verordnung der Landesregierung näher zu bestimmenden<br />

Unterlagen anzuschließen. Ein Ansuchen gilt als eingebracht, wenn es<br />

beim Amt der Landesregierung eingelangt ist.<br />

Nachweis des Einkommens<br />

§ 51<br />

(1) Zur Beurteilung, ob ein Förderungswerber begünstigte<br />

Person ist, kann das Einkommen nachgewiesen werden durch:<br />

1. Vorlage eines Einkommensteuerbescheides für das letzte<br />

veranlagte Kalenderjahr oder die letzten drei veranlagten<br />

Kalenderjahre vor Einbringung des Förderungsansuchens;<br />

2. Vorlage einer Arbeitnehmerveranlagung bzw eines<br />

Jahreslohnzettels für das vorangegangene Kalenderjahr oder die<br />

letzten drei vorangegangenen Kalenderjahre vor Einbringung des<br />

Förderungsansuchens;<br />

3. Vorlage der letztgültigen Einheitswertbescheide.


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(2) Wenn um die Gewährung von Annuitätenzuschüssen oder<br />

Wohnbeihilfe angesucht wird, kann nach Vorliegen eines besonderen<br />

Ansuchens und bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe in<br />

den Fällen des Abs 1 Z 2 auch vom Haushaltseinkommen der<br />

letzten drei Monate bzw von der aktuellen Bestätigung über die<br />

Höhe der Transferleistungen ausgegangen werden. Liegen in diesem<br />

Haushalt auch Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit gemäß Abs 1<br />

Z 1 vor, ist dieser Teil des Haushaltseinkommens durch Vorlage<br />

des Einkommensteuerbescheides für das letzte veranlagte<br />

Kalenderjahr nachzuweisen.<br />

(3) In allen Fällen der Abs 1 und 2 ist auch eine<br />

Erklärung über allfällige sonstige in- oder ausländische<br />

Einkünfte abzugeben. Zur Prüfung des Einkommens können weitere<br />

Nachweise oder Erklärungen beigebracht oder verlangt werden.<br />

Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung von Daten<br />

§ 52<br />

(1) Die Landesregierung ist berechtigt, in Wahrnehmung<br />

ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz nachstehend angeführte Daten<br />

zum Zweck der Feststellung der Förderungswürdigkeit, der<br />

Sicherung von Förderungsdarlehen, zur Förderungskontrolle sowie<br />

für statistische Zwecke zu ermitteln und automationsunterstützt<br />

zu verarbeiten:<br />

1. Name oder Bezeichnung des Förderungswerbers und der im<br />

gemeinsamen Haushalt lebenden sonstigen Personen;<br />

2. Geburtsdatum, Beruf und Familienstand des Förderungswerbers,<br />

wenn dieser eine natürliche Person ist, und der im gemeinsamen<br />

Haushalt lebenden sonstigen Personen;<br />

3. Anschrift;<br />

4. Einkommen;<br />

5. Wohnungsmerkmale;<br />

6. Wohnungsaufwand;<br />

7. Betriebskostendaten.<br />

(2) Die im Abs. 1 genannten Daten dürfen im Zuge von Anfragen<br />

für die im Abs. 1 genannten Zwecke auch anderen Landesregierungen,<br />

Finanzbehörden, Sozialversicherungsträgern sowie mit Ausnahme der in<br />

Z 4 bis 7 genannten Daten auch Gemeinden und sonstigen<br />

Meldebehörden übermittelt werden.<br />

(3) Die Landesregierung ist berechtigt, Daten über<br />

bekanntgewordene Bauvorhaben an Dritte, die vom Land zur<br />

Durchführung von Aufgaben nach § 5 beauftragt sind, für Zwecke<br />

der Erfüllung dieser Aufgaben zu übermitteln.<br />

Erledigung des Förderungsansuchens; Zusicherung<br />

§ 53<br />

(1) Im Fall der Erledigung im Sinne des Ansuchens ist dem<br />

Förderungswerber eine schriftliche Zusicherung zu erteilen. Die<br />

Landesregierung kann zum Nachweis der Einhaltung der<br />

Förderungsbedingungen die Vorlage zusätzlicher Unterlagen verlangen.<br />

In der Zusicherung können Bedingungen und Auflagen vorgesehen werden,<br />

die der Sicherung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und<br />

des diesem zugrundeliegenden Förderungszweckes dienen.<br />

(2) Über den Anspruch aus der Förderungszusicherung oder auf<br />

Wohnbeihilfe kann weder durch Abtretung, Anweisung oder Verpfändung<br />

noch auf irgendeine andere Weise unter Lebenden verfügt werden.<br />

Dieser Anspruch kann auch nicht von Dritten in Exekution gezogen<br />

werden.<br />

(3) Im Fall der Ablehnung des Ansuchens sind dem<br />

Förderungswerber die Gründe hiefür schriftlich bekanntzugeben.


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(4) Legt ein Förderungswerber Unterlagen, die zur<br />

Erledigung des Ansuchens benötigt werden, trotz Aufforderung<br />

nicht innerhalb der gesetzten Frist vor, so gilt das Ansuchen als<br />

zurückgezogen. Für die fristgerechte Vorlage der Unterlagen ist<br />

das Einlangen beim Amt der Landesregierung maßgeblich.<br />

Widerruf der Zusicherung<br />

§ 54<br />

Vor Zuzählung von Darlehensbeträgen, Annuitätenzuschüssen<br />

oder Wohnbeihilfe kann die Zusicherung widerrufen werden, wenn<br />

der Förderungswerber nicht alle für die Auszahlung vorgesehenen<br />

Voraussetzungen (Bedingungen) erfüllt.<br />

Eigentumsübergang<br />

§ 55<br />

(1) Nach Zusicherung eines Förderungsdarlehens oder eines<br />

rückzahlbaren Annuitätenzuschusses ist auf der Liegenschaft ein<br />

Veräußerungsverbot zugunsten des Landes einzuverleiben. Diese<br />

Beschränkung wirkt gegen Dritte und bindet auch die Rechtsnachfolger.<br />

(2) Ist das Veräußerungsverbot einverleibt, kann das<br />

Eigentum (Baurecht) an der Liegenschaft durch Rechtsgeschäft<br />

unter Lebenden nur mit schriftlicher Zustimmung der<br />

Landesregierung übertragen werden. Einer solchen Zustimmung<br />

bedarf es jedoch nicht, wenn<br />

1. der Anteil am Mindestanteil (§ 9 Abs. 1 zweiter Satz<br />

Wohnungseigentumsgesetz 1975) an den hinzutretenden Ehegatten<br />

oder<br />

2. das Eigentum an der Wohnung bei der Aufteilung ehelichen<br />

Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse bei der<br />

Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe an den<br />

früheren Ehegatten<br />

übertragen wird.<br />

(3) Bei der Übertragung des Eigentums (Baurechtes) an der<br />

Liegenschaft durch Rechtsgeschäft unter Lebenden können aushaftende<br />

Förderungsdarlehen und rückzahlbare Annuitätenzuschüsse insgesamt in<br />

dem Ausmaß übernommen werden, das der für den Rechtsnachfolger<br />

förderbaren Nutzfläche entspricht. Der dieses Ausmaß übersteigende<br />

Teil ist als Voraussetzung der schriftlichen Zustimmung gemäß Abs. 2<br />

zurückzuzahlen. Wenn der Rechtsnachfolger ein naher Angehöriger ist,<br />

der mit dem bisherigen Eigentümer die Wohnung weiter benützt, kann<br />

die Förderung im vollen Ausmaß übernommen werden. Dies gilt auch,<br />

wenn die Wohnung in das Eigentum des bisherigen Mieters übergeht.<br />

Dabei kann die Zustimmung an die Verpflichtung des Erwerbers gebunden<br />

werden, Förderungsdarlehen des Landes unter sinngemäßer Anwendung der<br />

Bestimmungen des § 21 zurückzuzahlen.<br />

(4) Ist das Förderungsdarlehen zurückgezahlt, werden keine<br />

Zuschüsse mehr geleistet. Sind die rückzahlbaren Zuschüsse zur Gänze<br />

zurückgezahlt und ist die Bürgschaft erloschen, hat das Land die<br />

Einwilligung zur Einverleibung der Löschung des Veräußerungsverbotes<br />

zu erteilen.<br />

Baubeginn<br />

§ 56<br />

(1) Der Förderungswerber darf mit der Ausführung eines<br />

Bauvorhabens, für das um Förderung angesucht wird, vor<br />

Zusicherung der Förderung nicht beginnen.


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Dies gilt nicht für<br />

1. Bauvorhaben gemeinnütziger Bauvereinigungen, für die um<br />

Förderung nach dem 8. Abschnitt dieses Gesetzes (Förderung der<br />

Errichtung von Mietwohnungen) angesucht wird;<br />

2. die Errichtung des Kellers von Einzel-, Doppel-, Bauern- oder<br />

Austraghäusern.<br />

(2) Bei folgenden Bauvorhaben kann eine schriftliche<br />

Zustimmung zum vorzeitigen Beginn der Ausführung erteilt werden:<br />

a) Weiterbau eines Einzel-, Doppel-, Bauern- oder Austraghauses ab<br />

Fertigstellung des Kellers;<br />

b) Errichtung von Wohnungen im Wohnungseigentum oder im<br />

Baurechtswohnungseigentum und in Häusern in der Gruppe;<br />

c) Durchführung von anderen Sanierungsmaßnahmen im Sinne des § 43<br />

Abs. 2; oder<br />

d) Durchführung einer umfassenden Sanierung im Sinne des § 43<br />

Abs. 1, wenn der Förderungswerber eine natürliche Person ist.<br />

Die Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen<br />

für die aufrechte Erledigung des Ansuchens gegeben sind. Aus der<br />

Zustimmung zum vorzeitigen Baubeginn kann ein Anspruch auf<br />

Förderung nicht abgeleitet werden; darauf ist in der Zustimmung<br />

hinzuweisen.<br />

(3) Bei der Errichtung von Einzel-, Doppel-, Bauern- oder<br />

Austraghäusern kann von der Voraussetzung des Abs 1 abgesehen<br />

werden, wenn das Bauvorhaben nicht vom Förderungswerber selbst<br />

begonnen worden ist. Von einer solchen Entscheidung ist dem<br />

Wohnbauförderungsbeirat zu berichten. Die Gewährung einer<br />

Förderung nach Fertigstellung des Rohbaus ist jedoch<br />

keinesfalls möglich.<br />

Endabrechnung<br />

§ 57<br />

Bei der Errichtung von Mietwohnungen, der Errichtung von<br />

Wohnungen durch Zu- oder Einbau in ein bestehendes Gebäude, bei der<br />

Errichtung von Wohnheimen oder bei Sanierungsmaßnahmen hat der<br />

Förderungswerber innerhalb der in der Zusicherung der Förderung<br />

eingeräumten Frist eine Endabrechnung vorzulegen.<br />

12. Abschnitt<br />

Wohnbauförderungsbeirat<br />

Einrichtung und Aufgaben<br />

§ 58<br />

(1) Zur Beratung der Landesregierung bei der Anwendung<br />

dieses Gesetzes besteht ein beim Amt der Landesregierung<br />

eingerichteter Wohnbauförderungsbeirat.<br />

(2) Der Wohnbauförderungsbeirat ist in allen Fragen der<br />

Wohnbauförderung, die von grundlegender Bedeutung sind,<br />

insbesondere vor der Beschlußfassung von Gesetzesvorlagen der<br />

Landesregierung an den <strong>Salzburger</strong> Landtag, Verordnungen auf Grund<br />

dieses Gesetzes und Wohnbauprogrammen gemäß § 4, sowie vor der<br />

Entscheidung über die Gewährung von Förderungen an juristische<br />

Personen, ausgenommen für Sanierungsmaßnahmen im Sinne des<br />

§ 43 Abs. 2, oder über die Zusage von Förderungsbereitstellungen<br />

anzuhören.<br />

Zusammensetzung


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§ 59<br />

(1) Der Wohnbauförderungsbeirat besteht aus ebenso vielen<br />

Mitgliedern wie die Landesregierung (Art. 34 Abs. 3 des<br />

Landes-Verfassungsgesetzes 1945).<br />

(2) Die Mitglieder des Beirates sind auf Vorschlag der im<br />

<strong>Salzburger</strong> Landtag vertretenen politischen Parteien nach deren<br />

Kräfteverhältnis im Landtag von der Landesregierung auf die Dauer<br />

ihrer Amtsperiode (Art. 34 Abs. 2 des Landes-Verfassungsgesetzes<br />

1945) zu bestellen. Ein Mitglied soll ein Vertreter einer<br />

Familienorganisation im Sinne des § 3 Abs. 2 Z. 1 des Bundesgesetzes<br />

über die Errichtung eines familienpolitischen Beirates beim<br />

Bundeskanzleramt sein. Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein<br />

Ersatzmitglied zu bestellen, das das Mitglied oder ein anderes<br />

Mitglied bei dessen Verhinderung zu vertreten hat.<br />

(3) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder müssen zum<br />

<strong>Salzburger</strong> Landtag wählbar sein.<br />

(4) Zugleich mit der Bestellung der Mitglieder des<br />

Beirates hat die Landesregierung aus diesen den Vorsitzenden und<br />

dessen Stellvertreter zu bestimmen.<br />

(5) Vor dem Antritt ihres Amtes haben der Vorsitzende des<br />

Beirates in die Hand des Landeshauptmannes und die übrigen<br />

Mitglieder in die Hand des Vorsitzenden zu geloben, daß sie ihr<br />

Amt gewissenhaft und unparteiisch ausüben werden.<br />

(6) Die Landesregierung hat ein Mitglied oder ein<br />

Ersatzmitglied des Beirates abzuberufen, wenn es die politische<br />

Partei, von der das Mitglied (Ersatzmitglied) vorgeschlagen worden<br />

ist, verlangt oder das Mitglied (Ersatzmitglied) die Wählbarkeit zum<br />

<strong>Salzburger</strong> Landtag verliert. In diesen Fällen oder im Fall des<br />

Ausscheidens eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) aus anderen Gründen<br />

ist dieses Mitglied (Ersatzmitglied) unverzüglich durch<br />

Nachbestellung (Abs. 2) zu ersetzen.<br />

(7) Die Mitgliedschaft zum Beirat ist ein unbesoldetes<br />

Ehrenamt. Das Gesetz über die Entschädigung von Mitgliedern von<br />

Kollegialbehörden, Kommissionen und Beiräten, LGBl. Nr. 40/1975,<br />

findet nur insoweit Anwendung, als die Mitglieder nicht Bezüge im<br />

Sinne des <strong>Salzburger</strong> Bezügegesetzes 1984, LGBl. Nr. 31, erhalten.<br />

Geschäftsführung<br />

§ 60<br />

(1) Der Beirat ist mindestens zweimal im Jahr<br />

einzuberufen.<br />

(2) Die Sitzungen des Beirates sind vom Vorsitzenden unter<br />

Mitteilung der Tagesordnung so rechtzeitig einzuberufen, daß -<br />

von dringenden Fällen abgesehen - zwischen der Zustellung der<br />

Einladung und der Sitzung ein Zeitraum von mindestens sieben<br />

Tagen liegt.<br />

(3) Der Beirat ist beschlußfähig, wenn zur Sitzung<br />

sämtliche Mitglieder eingeladen worden sind und an der Sitzung<br />

mehr als die Hälfte der Mitglieder (von verhinderten Mitgliedern<br />

namhaft gemachte Ersatzmitglieder), darunter der Vorsitzende oder<br />

sein Stellvertreter, teilnehmen. Der Beirat faßt seine Beschlüsse<br />

mit einfacher Stimmenmehrheit.<br />

(4) Von der Beratung und Abstimmung über<br />

Förderungsansuchen sind Mitglieder (Ersatzmitglieder)<br />

ausgeschlossen, wenn wichtige Gründe vorliegen, die geeignet<br />

sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen (§ 7 Abs. 1<br />

AVG).<br />

(5) Die Beratungen des Beirates erfolgen auf der Grundlage<br />

eines Berichtes des Amtes der Landesregierung. Dieser hat bei der<br />

Behandlung von Förderungsansuchen im Sinne des § 58 Abs. 2


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Aussagen über das Vorliegen der Förderungsvoraussetzungen und die<br />

Dringlichkeit der Gewährung der Förderung zu enthalten. Der<br />

Beirat kann seinen Sitzungen bei Fragen von grundlegender<br />

Bedeutung Sachverständige beiziehen.<br />

(6) In dringenden Fällen oder in Fällen von geringerer<br />

Bedeutung ist die Beschlußfassung des Beirates in der Form<br />

zulässig, daß ein vom Amt der Landesregierung formulierter<br />

Beschlußantrag bei den Mitgliedern des Beirates zur schriftlichen<br />

Beisetzung ihres Votums in Umlauf gesetzt wird.<br />

(7) Die Geschäfte des Beirates hat sein Vorsitzender und<br />

im Fall seiner Verhinderung sein Stellvertreter zu führen. Die<br />

nötigen Hilfskräfte und Hilfsmittel werden dem Beirat vom Amt der<br />

Landesregierung beigestellt.<br />

(8) Im übrigen hat sich der Beirat durch Beschluß eine<br />

Geschäftsordnung zu geben, die zu ihrer Wirksamkeit der<br />

Genehmigung der Landesregierung vom Standpunkt der<br />

Gesetzmäßigkeit bedarf. In der Geschäftsordnung ist insbesondere<br />

die Beiziehung von Sachverständigen näher zu regeln.<br />

13. Abschnitt<br />

Schlußbestimmungen<br />

Inkrafttreten und Außerkrafttreten<br />

§ 61<br />

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 1991 in Kraft.<br />

(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:<br />

1. das Wohnbauförderungsgesetz 1984, BGBl. Nr. 482, zuletzt<br />

geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 19/1990, soweit es gemäß<br />

Art. VII Abs. 2 der Bundes-Verfassungsgesetz-Novelle 1988,<br />

BGBl. Nr. 685, als Landesrecht gilt;<br />

2. das Wohnhaussanierungsgesetz, BGBl. Nr. 483/1984, zuletzt<br />

geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 19/1990, soweit es gemäß<br />

Art. VII Abs. 2 der Bundes-Verfassungsgesetz-Novelle 1988 als<br />

Landesrecht gilt;<br />

3. das Startwohnungsgesetz, BGBl. Nr. 264/1982, zuletzt geändert<br />

durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. Nr. 640/1987, soweit<br />

es gemäß Art. VII Abs. 2 der Bundes-Verfassungsgesetz-Novelle<br />

1988 als Landesrecht gilt;<br />

4. das Gesetz über den Wohnbauförderungsbeirat für das Land<br />

Salzburg, LGBl. Nr. 17/1968, in der Fassung des Gesetzes LGBl.<br />

Nr. 55/1973.<br />

(3) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können bereits<br />

vor dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt erlassen werden; sie dürfen<br />

jedoch frühestens mit diesem Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.<br />

Übergangsbestimmungen<br />

§ 62<br />

(1) Auf Förderungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens<br />

dieses Gesetzes nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1984, dem<br />

Wohnbauförderungsgesetz 1968, dem Wohnbauförderungsgesetz 1954, dem<br />

Wohnhaussanierungsgesetz oder dem Wohnungsverbesserungsgesetz durch<br />

Zusicherung bereits gewährt worden sind, sind die Bestimmungen dieser<br />

Gesetze weiterhin anzuwenden, soweit in den Abs. 2 bis 7 nicht<br />

anderes bestimmt ist. Dies gilt auch für nach diesem Zeitpunkt noch<br />

zu gewährende Förderungen nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1984 oder<br />

dem Wohnhaussanierungsgesetz, wenn sie vom Wohnbauförderungsbeirat<br />

bis zu diesem Zeitpunkt befürwortend behandelt worden sind, sowie für<br />

solche Förderungen zum Ersterwerb von Wohnungen, wenn das Land seine


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schriftliche Zustimmung zum Bauvorhaben (§ 41 Abs. 3 Z. 2 WFG 1984)<br />

bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes gegeben hat.<br />

(2) § 20 Abs. 2 des Wohnbauförderungsgesetzes 1984 ist mit der<br />

Maßgabe anzuwenden, daß solche Wohnungen an natürliche oder<br />

juristische Personen auch zur Weitergabe an deren Dienstnehmer<br />

übertragen werden dürfen. Anstelle des § 21 Abs. 1 und 2 des<br />

Wohnbauförderungsgesetzes 1984 und der §§ 8 Abs. 3 und 23 Abs. 1 Z. 1<br />

des Wohnbauförderungsgesetzes 1968 ist § 9 dieses Gesetzes<br />

anzuwenden, anstelle des § 9 Abs. 2 und 3 des<br />

Wohnhaussanierungsgesetzes und des § 7 Abs. 2 des<br />

Wohnungsverbesserungsgesetzes § 9 Abs. 1 Z. 5 dieses Gesetzes. § 9<br />

dieses Gesetzes gilt auch für den Anwendungsbereich des<br />

Wohnbauförderungsgesetzes 1954.<br />

(3) § 11 Abs.5 des Wohnbauförderungsgesetzes 1968 findet<br />

keine, § 30 des Wohnbauförderungsgesetzes 1984 lediglich für den<br />

Ersterwerber der Wohnung Anwendung. Eigenmittelersatzdarlehen, die<br />

nach diesen Bestimmungen gewährt worden sind bzw. noch gewährt<br />

werden, können in weiterer Folge in dem Ausmaß übernommen werden, das<br />

der für den Rechtsnachfolger förderbaren Nutzfläche entspricht. Der<br />

dieses Ausmaß übersteigende Teil ist als Voraussetzung für die<br />

schriftliche Zustimmung zur Veräußerung bzw. Anerkennung des neuen<br />

Mieters als begünstigte Person zurückzuzahlen.<br />

(4) Anstelle des § 49 Abs. 1 bis 3, Abs. 4 erster und zweiter<br />

Satz, Abs. 5 und Abs. 6 erster und zweiter Satz des<br />

Wohnbauförderungsgesetzes 1984 und des § 22 Abs. 1, Abs. 2 erster und<br />

vierter Satz und Abs. 3 des Wohnbauförderungsgesetzes 1968 ist § 55<br />

dieses Gesetzes anzuwenden, anstelle des § 49 Abs. 6 dritter und<br />

vierter Satz des Wohnbauförderungsgesetzes 1984 § 13 Abs. 4 zweiter<br />

und dritter Satz dieses Gesetzes.<br />

(5) Für Eigenheime, zum Eigentumserwerb bestimmte, in<br />

verdichteter Flachbauweise errichtete Wohnungen, Eigentumswohnungen,<br />

Wohnungen mit Kaufanwartschaft und Mietwohnungen, deren Errichtung<br />

unter Zuhilfenahme von Förderungen nach dem Wohnbauförderungsgesetz<br />

1984, dem Wohnbauförderungsgesetz 1968, dem Wohnbauförderungsgesetz<br />

1954, dem Bundes-Sonderwohnbaugesetz 1983, dem<br />

Bundes-Sonderwohnbaugesetz 1982, dem Bundesgesetz betreffend<br />

Ausgestaltung des staatlichen Wohnungsfürsorgefonds zu einem Bundes-,<br />

Wohn- und Siedlungsfonds, BGBl. Nr. 252/1921, oder dem<br />

Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz, BGBl. Nr. 130/1948, oder deren Sanierung<br />

oder Verbesserung unter Zuhilfenahme von Förderungen nach dem<br />

Wohnhaussanierungsgesetz oder dem Wohnungsverbesserungsgesetz<br />

gefördert worden ist, wird Wohnbeihilfe nach den Bestimmungen dieses<br />

Gesetzes (§§ 34 bis 37) gewährt. Hiebei ist bei der Berechnung der<br />

Wohnbeihilfe auch der Wohnungsaufwand, der auf die Verzinsung der<br />

Förderungsdarlehen oder auf Loggienflächen entfällt, im Rahmen der<br />

förderbaren Nutzfläche zu berücksichtigen. Als maßgeblicher<br />

Wohnungsaufwand gelten bei Wohnungen im Eigentum neben allfälligen<br />

Rückzahlungsraten für gewährte Annuitätenzuschüsse die Beträge, die<br />

für die Rückzahlung der zur Errichtung des Objektes aufgenommenen<br />

Darlehen erforderlich sind, wobei von der Landesregierung durch<br />

Verordnung anrechenbare Obergrenzen festgesetzt werden können. Bei<br />

Sanierungen oder Verbesserungen gelten als maßgeblicher<br />

Wohnungsaufwand unter Zugrundelegung der förderbaren Nutzfläche die<br />

monatlichen Beträge, die für die Tilgung und Verzinsung von Darlehen<br />

gemäß den §§ 16 und 22 Abs. 1 des Wohnhaussanierungsgesetzes<br />

erforderlich sind, bei Mietwohnungen der zur Deckung der<br />

Sanierungskosten erhöhte Hauptmietzins bzw. der erhöhte Betrag zur<br />

Bildung einer Rückstellung gemäß § 14 Abs. 1 Z. 5 des<br />

Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes, jeweils vermehrt um einen<br />

allfälligen Erhaltungsbeitrag; Wohnbeihilfe ist dabei nur insoweit zu<br />

gewähren, als kein Anspruch auf Mietzinsbeihilfe gemäß § 107 des<br />

Einkommensteuergesetzes 1988 besteht; sie darf jedoch jenen Betrag<br />

nicht übersteigen, um den sich der maßgebliche Wohnungsaufwand durch<br />

die Sanierungskosten erhöht hat.


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(6) Anstelle der §§ 46 und 47 des Wohnbauförderungsgesetzes<br />

1984 und des § 32 des Wohnbauförderungsgesetzes 1968 ist auf die<br />

Mietzinsbildung § 33 dieses Gesetzes anzuwenden.<br />

(7) Die Neufestsetzung der Rückzahlungsbedingungen gemäß § 13<br />

Abs. 5 dieses Gesetzes ist auch auf Förderungsdarlehen anzuwenden,<br />

die nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1984, dem<br />

Wohnbauförderungsgesetz 1968, dem Wohnbauförderungsgesetz 1954 oder<br />

dem Wohnhaussanierungsgesetz gewährt worden sind.<br />

Inkrafttreten novellierter Bestimmungen<br />

und Übergangsbestimmungen hiezu<br />

§ 63<br />

(1) Die durch das Gesetz LGBl. Nr. 23/1992 geänderten §§ 6<br />

Abs. 1, 8 Z. 2, 13 Abs. 4, 20 Abs. 5, 36 Abs. 2, 55 Abs. 3 und 62<br />

Abs. 2 und 5 treten mit 1. Jänner 1992 in Kraft.<br />

(2) Der durch das Gesetz LGBl. Nr. 63/1993 geänderte § 9<br />

Abs. 3 tritt gleichzeitig mit dem Abkommen über den Europäischen<br />

Wirtschaftsraum in Kraft. Die Verordnung zur Bestimmung der<br />

Unterlagen zum Nachweis der Voraussetzungen des § 9 Abs. 3 Z. 2<br />

kann ab Kundmachung des Gesetzes mit Wirkung ab dem Inkrafttreten<br />

des zitierten Gesetzes erlassen werden.<br />

(3) Die durch das Gesetz LGBl. Nr. 114/1993 geänderten<br />

oder eingefügten §§ 1 Abs. 3 und 4, 3 Abs. 1, 6 Abs. 1 und 2, 9<br />

Abs. 1 und 3, 10 Abs. 5, 12 Abs. 2, 17 Abs. 1, 19, 20 Abs. 3, 4,<br />

5 und 7, 22 Abs. 1, 26 Abs. 3, 26a, 26b, 27, 28 Abs. 3, 29 Abs. 1<br />

und 4, 31 Abs. 1, 33 Abs. 1, 40 Abs. 2, 41 Abs. 1 und 4, 42<br />

Abs. 2, 3, 4 und 5, 43 Abs. 1, 47 Abs. 1, 51 Abs. 3, 52 Abs. 3,<br />

55 Abs. 2, 56 Abs. 1 und 2 sowie § 58 treten mit 1. Oktober 1993<br />

in Kraft.<br />

(4) Der durch das Gesetz LGBl. Nr. 114/1993 geänderte § 10<br />

Abs. 3 tritt mit 1. Juli 1993 in Kraft.<br />

(5) Gemeinnützige juristische Personen, die auf Grund<br />

ihrer Satzung die Aufgabe haben, behinderte oder alte Personen zu<br />

betreuen, können Wohnungen, deren Errichtung nach dem<br />

Wohnbauförderungsgesetz 1954, dem Wohnbauförderungsgesetz 1968<br />

oder dem Wohnbauförderungsgesetz 1984 gefördert worden ist, zum<br />

Zweck deren Überlassung an solche von ihnen betreute Personen für<br />

Wohnzwecke mieten oder ins Eigentum erwerben und dabei<br />

aushaftende Förderungsdarlehen und gewährte Annuitätenzuschüsse<br />

in voller Höhe übernehmen.<br />

(6) Die §§ 6 Abs. 1 und 2, 7 Abs. 1, 8, 9 Abs. 1 und 2,<br />

11 Abs. 2 und 3, 12 Abs. 1, 19 Abs. 1 und 4, 20 Abs. 5, 23, 26a, 31<br />

Abs. 2, 32 Abs. 3, 33 Abs. 1, 35 Abs. 1, 39 Abs. 3, 42 Abs. 2, 43<br />

Abs. 2, 51 Abs. 3, 55 Abs. 3 und 56 Abs. 1 und 2 in der Fassung<br />

des Gesetzes LGBl. Nr. 112/1995 treten, soweit im folgenden nicht<br />

anderes bestimmt wird, mit 1. Oktober 1995 in Kraft.<br />

(7) Die §§ 9 Abs. 1 Z. 4, 11 Abs. 3, 19 Abs. 1 und 4, 42 Abs.<br />

2 und 51 Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 112/1995<br />

finden nur auf Ansuchen um Gewährung einer Wohnbauförderung<br />

Anwendung, die nach dem 30. September 1995 eingebracht werden.<br />

(8) § 31 Abs. 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 112/1995<br />

findet bei Bauvorhaben, für die vor dem 1. Oktober 1995 um die<br />

Erteilung der Baubewilligung angesucht worden ist, keine Anwendung.<br />

(9) § 32 Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr.<br />

112/1995 findet auch auf alle Förderungen Anwendung, die nach dem<br />

8. Abschnitt dieses Gesetzes und nach dem Wohnbauförderungsgesetz<br />

1984 vor dem 1. Oktober 1995 für die Errichtung von Mietwohnungen<br />

gewährt wurden.<br />

(10) Die §§ 1 Abs 2, 6 Abs 1 und 2, 7 Abs 1, 8, 9 Abs 1<br />

und 2, 10 Abs 5, 11 Abs 1 und 2, 13 Abs 1 und 4, 15 Abs 4, 17<br />

Abs 3, 18, 19 Abs 4, 20, 24 Abs 3, 26, 26a, 26b, 27 Abs 2, 28, 29


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Abs 3, 30 Abs 1, 2 und 6, 31, 32 Abs 2, 34 Abs 1, 35 Abs 1, 37<br />

Abs 3, 39 Abs 3, 42 Abs 1 und 4, 43 Abs 1, 48 Abs 1 und 2, 50,<br />

51, 52 Abs 1 und 2, 53 Abs 1 und 4, 56 Abs 1 und 3 und 57 in der<br />

Fassung des Gesetzes LGBl Nr 74/1997 treten, soweit im<br />

folgenden nicht anderes bestimmt wird, mit 1. Oktober 1997 in<br />

Kraft.<br />

(11) Auf Förderungsansuchen, für die die Förderung bis<br />

zum Inkrafttreten des Gesetzes LGBl Nr 74/1997 zugesichert worden<br />

ist, sind die §§ 15, 20 Abs 5 und 24 Abs 3 in der bis dahin<br />

geltenden Fassung weiter anzuwenden; die letzten beiden Sätze des<br />

§ 20 Abs 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 74/1997 finden<br />

jedoch auch in diesen Fällen Anwendung. Auf Mietverhältnisse, bei<br />

denen der geförderte Mieter vor diesem Zeitpunkt als begünstigte<br />

Person bekanntgegeben worden ist, ist die Bestimmung des § 48<br />

Abs 2 in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.<br />

(12) Auf Förderungsansuchen, die vor dem Inkrafttreten des<br />

Gesetzes LGBl Nr 74/1997 eingebracht werden und bei denen bis zu<br />

diesem Zeitpunkt alle Voraussetzungen für die Zusicherung der<br />

Förderung vorliegen, sind die §§ 9 Abs 2 und 19 Abs 4 Z 5 in<br />

der bis dahin geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.<br />

(13) Auf Förderungsansuchen, die binnen Jahresfrist ab<br />

Inkrafttreten des Gesetzes LGBl Nr 74/1997 eingebracht werden und<br />

bei denen bis zu diesem Zeitpunkt alle Voraussetzungen für die<br />

Zusicherung der Förderung vorliegen, sind die §§ 6 Abs 1 Z 5, 19<br />

Abs 4 Z 2 und 27 Abs 2 in der bis dahin geltenden Fassung<br />

weiterhin anzuwenden, wenn das Ansuchen um Baubewilligung bzw die<br />

Bauanzeige für das Bauvorhaben binnen sechs Monaten ab<br />

Inkrafttreten des Gesetzes LGBl Nr 74/1997 bei der Baubehörde<br />

eingebracht worden ist oder wird. Der Förderungswerber kann<br />

jedoch die Anwendung dieser Bestimmungen in der neuen Fassung<br />

begehren.<br />

(14) § 9 Abs 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes<br />

LGBl Nr 17/1999 tritt mit 1. März 1999 in Kraft.<br />

(15) Die §§ 6 Abs 2, 11 Abs 4, 13 Abs 6, 17, 32 Abs 1 und 2,<br />

35 Abs 1 sowie 40 Abs 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl<br />

Nr 11/2002 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.<br />

(16) Die §§ 11 Abs 4, 13 Abs 6, 32 Abs 1 und 2, 35 Abs 1 und<br />

40 Abs 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 11/2002 finden<br />

auch auf Förderungen nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1984<br />

Anwendung.

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