10.12.2013 Aufrufe

Hatzendorfer Agricola Ausgabe Nr. 56

Der Hatzendorfer Agricola ist eine kostenloses Informationsblatt der ÖVP Hatzendorf welches mehrmals im Jahr an alle Haushalte der Gemeinde verschickt wird.

Der Hatzendorfer Agricola ist eine kostenloses Informationsblatt der ÖVP Hatzendorf welches mehrmals im Jahr an alle Haushalte der Gemeinde verschickt wird.

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

18 <strong>Ausgabe</strong> <strong>56</strong> Juli 2011<br />

Rechtsdienstleistungen des Notars -<br />

Letztwillige Verfügung<br />

Wenn man mit der gesetzlichen Erbfolge<br />

nicht einverstanden ist, kann man<br />

grundsätzlich mit einer letztwilligen<br />

Verfügung bestimmen, was mit seinem<br />

Nachlass geschehen soll.<br />

Enthält die letztwillige Verfügung eine<br />

Erbeinsetzung, so ist es ein Testament.<br />

Das Testament ist eine formgebundene<br />

und einseitig, jederzeit widerrufbare Anordnung,<br />

mit der eine oder mehrere Personen<br />

als Erben eingesetzt werden.<br />

Eine letztwillige Verfügung ohne Erbeinsetzung<br />

wird als Kodizill bezeichnet.<br />

In diesem Kodizill werden Vermächtnisse<br />

angeordnet, d.h. der Testator trifft<br />

Verfügungen über einzelne Vermögensgegenstände<br />

aus seinem Vermögen, die<br />

bestimmten Personen zukommen sollen.<br />

Damit ein Testament gültig ist, müssen<br />

verschiedene Voraussetzungen gegeben<br />

sein:<br />

• der Testator muss testierfähig sein,<br />

• die letztwillige Verfügung in Testierabsicht<br />

treffen und<br />

• keine Willensmängel (List, Zwang,<br />

Betrug und Irrtum) bei Testamentserrichtung<br />

vorliegen.<br />

Nicht unerwähnt soll bleiben, dass die<br />

letztwilligen Verfügungen (mit Ausnahme<br />

des ohnedies nicht mehr gebräuchlichen<br />

Erbvertrages) zu Lebzeiten des<br />

Verstorbenen jederzeit widerrufen werden<br />

können.<br />

Der Widerruf kann entweder ausdrücklich<br />

oder stillschweigend durch Errichtung<br />

einer neuen letztwilligen Verfügung<br />

erfolgen.<br />

Grundsätzlich hebt die spätere Verfügung<br />

die frühere auf.<br />

Ein stillschweigender Widerruf kommt<br />

etwa auch durch Zerreißen der Testamentsurkunde<br />

oder Durchstreichen des<br />

Textes zustande.<br />

Nun zu den einzelnen Testamentsformen.<br />

Man unterscheidet private und<br />

öffentliche Testamente:<br />

A) Private Testamente können eigenhändige,<br />

fremdhändige und nur eingeschränkt<br />

als Nottestamente, mündliche<br />

Testamente, sein.<br />

a) Beim eigenhändigen Testament<br />

schreibt der Testator den gesamten<br />

Text seines Testamentes<br />

selbst und unterschreibt dieses.<br />

Die Unterfertigung eines von ihm<br />

selbst verfassten maschingeschriebenen<br />

Textes reicht nicht aus.<br />

Beim eigenhändigen Testament sind<br />

keine Zeugen notwendig. Ein Datum<br />

ist empfehlenswert, da wie schon<br />

vorher erwähnt, das jüngere Testament<br />

das ältere außer Kraft setzt.<br />

b) Beim fremdhändigen Testament<br />

wird der Text von jemand anderem<br />

geschrieben, dieses muss aber vom<br />

Testator eigenhändig unterschrieben<br />

werden und es muss die Unterschrift<br />

von drei fähigen Zeugen, denen gegenüber<br />

ausdrücklich erklärt wurde,<br />

dass diese Urkunde den letzten Willen<br />

enthält, unterschrieben sein.<br />

Den Inhalt des Testamentes müssen<br />

die Zeugen nicht kennen.<br />

c) Das mündliche Testament ist nur ein<br />

Nottestament mit befristeter Wirkung<br />

und soll, da es kaum mehr Bedeutung<br />

hat, nicht näher ausgeführt werden.<br />

Testamentszeugen müssen, um fähige<br />

Zeugen sein zu können, das 18.<br />

Lebensjahr vollendet haben, sie müssen<br />

wahrnehmungsfähig sein, die<br />

Sprache des Testators verstehen und<br />

dürfen nicht im Testament bedacht<br />

werden oder mit dem Begünstigten<br />

verwandt, verschwägert oder bei ihm<br />

bedienstet sein.<br />

B) Das öffentliche Testament wird<br />

vor einem Notar (nicht Rechtsanwalt)<br />

oder vor Gericht errichtet.<br />

Dies kann durch einen Notariatsakt<br />

oder in einem von einem Notar oder<br />

Gericht aufzunehmenden Protokoll<br />

geschehen.<br />

Öffentliche Testamente werden im Österreichischen<br />

Zentralen Testamentsregister<br />

der Österreichischen Notariatskammer<br />

aufgenommen und vom Notar<br />

oder Gericht verwahrt und können daher<br />

nicht „verschwinden“.<br />

Für weitergehende Informationen und<br />

Beratungen steht Ihnen das Notariat<br />

Mag. Friedrich Dohr, Grazer Straße<br />

7, 8350 Fehring in der Zeit von<br />

Montag bis Donnerstag<br />

von 8.00 bis 17.30 Uhr und Freitag<br />

von 8:00 Uhr bis 16:00 Uhr<br />

oder Tel.: 03155/5106, Fax: DW 16<br />

oder E-Mail: dohr@notar.at<br />

gerne zur Verfügung. Die erste Auskunft<br />

ist kostenlos.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!