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Hatzendorfer Agricola Ausgabe Nr. 56

Der Hatzendorfer Agricola ist eine kostenloses Informationsblatt der ÖVP Hatzendorf welches mehrmals im Jahr an alle Haushalte der Gemeinde verschickt wird.

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Juli 2011 <strong>Ausgabe</strong> <strong>56</strong> 33<br />

Tipp vom Steuerberater<br />

Kinderbetreuungskosten<br />

Die Entwicklung der Betreuungsquote<br />

der 3 bis 5-jährigen Kinder in den letzten<br />

zehn Jahren verdeutlicht einen enormen<br />

Anstieg. Betrug die Quote bei<br />

3-jährigen Kindern im Jahr 1999 rund<br />

53%, bewegte sie sich 2009 auf rund<br />

78% zu. Noch deutlicher zeigt sich der<br />

Anstieg bei 4-jährigen Kindern, wo<br />

bereits rund 94% in Betreuungseinrichtungen<br />

untergebracht wurden.<br />

Um diesen Trend zu unterstützen, können<br />

die, durch die Kinderbetreuung,<br />

entstandenen Kosten steuerlich geltend<br />

gemacht werden. Voraussetzung<br />

für die Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten<br />

ist, dass zu Beginn des<br />

Kalenderjahres das zehnte Lebensjahr<br />

des Kindes noch nicht vollendet ist<br />

(bei behinderten Kindern das 16. Lebensjahr).<br />

Des Weiteren muss die Betreuung<br />

durch eine öffentliche Kinderbetreuungseinrichtung<br />

oder durch eine private<br />

pädagogisch qualifizierte Person<br />

(absolvierter 8 bzw. 16-stündiger Befähigungskurs)<br />

erfolgen.<br />

Ebenfalls muss für das Kind mehr als<br />

sechs Monate im Jahr Anspruch auf<br />

Kinder- oder Unterhaltsabsetzbetrag<br />

bestanden haben. Dies gilt allerdings<br />

nur, wenn in einer Ehe kein Ehegatte<br />

in der Lage ist, die notwendige Betreuung<br />

des Kindes zu übernehmen.<br />

Beispielsweise bei beiderseitiger Berufstätigkeit<br />

der Eltern oder sollte ein<br />

Elternteil nicht berufstätig sein und<br />

sein Gesundheitszustand eine Kinderbetreuung<br />

ebenfalls nicht zulassen.<br />

Bei alleinstehenden Personen steht<br />

die steuerliche Absetzbarkeit gleichermaßen<br />

zu, wenn einer Berufstätigkeit<br />

nachgegangen wird.<br />

Abzugsfähig sind die unmittelbar,<br />

durch die Kinderbetreuung, entstandenen<br />

Kosten ohne Berücksichtigung<br />

eines Selbstbehaltes (eventuelle Zuschüsse<br />

durch den Arbeitgeber müssen<br />

in Abzug gebracht werden) maximal<br />

pro Jahr und Kind allerdings 2.300<br />

Euro. Unmittelbare Kosten umfassen<br />

weder Verpflegungs- noch Kurskosten,<br />

die der Vermittlung von Wissen<br />

dienen (Nachhilfeunterricht), allerdings<br />

finden Betreuungskosten in einer<br />

Ferienschule oder einem Ferienlager<br />

mit der Voraussetzung einer qualifizierten<br />

pädagogischen Aufsicht durchaus<br />

steuerliche Anerkennung.<br />

Hinsichtlich der Verpflegungskosten<br />

gilt grundsätzlich eine Ausnahme.<br />

Wird von Kindergärten ein Gesamtpreis,<br />

ohne Wahlmöglichkeiten, mit<br />

einem gebündelten Leistungsumfang<br />

festgelegt, können die darin enthaltenen<br />

Verpflegungskosten im Rahmen<br />

des maximalen Höchstbetrages abgesetzt<br />

werden.<br />

Dies gilt allerdings nicht für Tagesmütter<br />

und dgl. Hier müssen die Rechnungen<br />

eine detaillierte Darstellung<br />

der Gesamtkosten enthalten.<br />

Geltend gemacht werden die Kinderbetreuungskosten<br />

im Rahmen der<br />

Arbeitnehmerveranlagung oder der<br />

Einkommensteuererklärung am Ende<br />

des Jahres als außergewöhnliche Belastung.<br />

Für Großeltern, Tanten, Onkel und andere<br />

private pädagogisch qualifizierte<br />

Personen, die Betreuungspflichten<br />

übernehmen, ist allerdings Vorsicht<br />

walten zu lassen.<br />

Wird zusätzlich über ein lohnsteuerpflichtiges<br />

Einkommen verfügt, dürfen<br />

nur 730 Euro pro Jahr steuerfrei<br />

dazuverdient werden, wohingegen<br />

Sozialversicherungsbeiträge bei jedem<br />

Zusatzeinkommen über der Geringfügigkeitsgrenze<br />

anfallen.<br />

Für weitere Fragen stehen Ihnen die<br />

Mitarbeiter/Innen unserer Kanzlei gerne<br />

zur Verfügung!<br />

Altes Handwerk und neue Ideen.<br />

Persönlich und kompetent.<br />

ORTAUF Schlosserei & Alubau<br />

8333 Riegersburg 202<br />

Tel.: 03153 74 63

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