Aktualisierung Juli 2011
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Fristsetzung aufgefordert, etwaige Beweisanträge zu stellen,<br />
führt das Verstreichen der Frist nicht dazu, dass hiernach<br />
gestellte Beweisanträge vom Gericht als verspätet abgelehnt<br />
werden dürfen oder überhaupt nicht mehr zu bescheiden wären.<br />
Denn die Frist stellt keine Ausschlussfrist dar. Es ist deshalb<br />
unzulässig, einen Beweisantrag allein aufgrund eines zeitlich<br />
verzögerten Vorbringens abzulehnen, BGH StV 2010, 116.<br />
1446 Eine Wahrunterstellung kommt nur in Betracht, wenn damit keine<br />
Verletzung der Aufklärungspflicht verbunden ist. Sie hat zu<br />
unterbleiben, wenn konkrete Anhaltspunkte es als möglich<br />
erscheinen lassen, dass die zugunsten des Angeklagten<br />
wirkende Beweisbehauptung widerlegt werden kann, BGH StV<br />
<strong>2011</strong>, 209.<br />
1465 Die erheblich eingeschränkte Schuldfähigkeit des Angeklagten<br />
zur Tatzeit ist keine bestimmte Beweistatsache, die zum<br />
tauglichen Gegenstand eines Beweisantrags gemacht werden<br />
könnte, BGH StV <strong>2011</strong>, 209.<br />
Bei dem „Hang“ im Sinne des § 66 StGB handelt es sich um<br />
einen Rechtsbegriff, der als solcher dem<br />
Sachverständigenbeweis nicht zugänglich ist. Insofern muss das<br />
Bestehen oder das Fehlen bestimmter tatsächlicher Umstände in<br />
der Persönlichkeit des Angeklagten oder in den Taten behauptet<br />
werden, BGH StV 2010, 508.<br />
1473 Da die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung und deren<br />
Auswirkungen auf die Aussagetüchtigkeit spezifisches<br />
Fachwissen erfordert, das nicht Allgemeingut von Richtern ist,<br />
bedarf bei Ablehnung eines Beweisantrages wegen eigener<br />
Sachkunde einer näheren Darlegung, BGH Beschl. v.<br />
28.10.2009 - 5 StR 419/09 = NStZ 2010, 100 u. 2010, 290.<br />
Die Ablehnung des Antrags auf einen weiteren<br />
Sachverständigen unter Berufung auf die eigene Sachkunde ist<br />
dem Tatrichter möglich, auch wenn ihm diese erst durch den<br />
zunächst vernommenen Sachverständigen vermittelt worden ist<br />
und selbst dann, wenn er diesem Gutachter nicht folgen will,<br />
BGH StV 2010, 508.