19.12.2013 Aufrufe

Aktualisierung Juli 2011

Aktualisierung Juli 2011

Aktualisierung Juli 2011

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Fristsetzung aufgefordert, etwaige Beweisanträge zu stellen,<br />

führt das Verstreichen der Frist nicht dazu, dass hiernach<br />

gestellte Beweisanträge vom Gericht als verspätet abgelehnt<br />

werden dürfen oder überhaupt nicht mehr zu bescheiden wären.<br />

Denn die Frist stellt keine Ausschlussfrist dar. Es ist deshalb<br />

unzulässig, einen Beweisantrag allein aufgrund eines zeitlich<br />

verzögerten Vorbringens abzulehnen, BGH StV 2010, 116.<br />

1446 Eine Wahrunterstellung kommt nur in Betracht, wenn damit keine<br />

Verletzung der Aufklärungspflicht verbunden ist. Sie hat zu<br />

unterbleiben, wenn konkrete Anhaltspunkte es als möglich<br />

erscheinen lassen, dass die zugunsten des Angeklagten<br />

wirkende Beweisbehauptung widerlegt werden kann, BGH StV<br />

<strong>2011</strong>, 209.<br />

1465 Die erheblich eingeschränkte Schuldfähigkeit des Angeklagten<br />

zur Tatzeit ist keine bestimmte Beweistatsache, die zum<br />

tauglichen Gegenstand eines Beweisantrags gemacht werden<br />

könnte, BGH StV <strong>2011</strong>, 209.<br />

Bei dem „Hang“ im Sinne des § 66 StGB handelt es sich um<br />

einen Rechtsbegriff, der als solcher dem<br />

Sachverständigenbeweis nicht zugänglich ist. Insofern muss das<br />

Bestehen oder das Fehlen bestimmter tatsächlicher Umstände in<br />

der Persönlichkeit des Angeklagten oder in den Taten behauptet<br />

werden, BGH StV 2010, 508.<br />

1473 Da die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung und deren<br />

Auswirkungen auf die Aussagetüchtigkeit spezifisches<br />

Fachwissen erfordert, das nicht Allgemeingut von Richtern ist,<br />

bedarf bei Ablehnung eines Beweisantrages wegen eigener<br />

Sachkunde einer näheren Darlegung, BGH Beschl. v.<br />

28.10.2009 - 5 StR 419/09 = NStZ 2010, 100 u. 2010, 290.<br />

Die Ablehnung des Antrags auf einen weiteren<br />

Sachverständigen unter Berufung auf die eigene Sachkunde ist<br />

dem Tatrichter möglich, auch wenn ihm diese erst durch den<br />

zunächst vernommenen Sachverständigen vermittelt worden ist<br />

und selbst dann, wenn er diesem Gutachter nicht folgen will,<br />

BGH StV 2010, 508.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!