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Aktualisierung Juli 2011

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33 Zulässiges Ziel der Revision kann es auch sein, wenn der<br />

Beschwerdeführer allein die Kompensation einer nach<br />

Aufhebung der erstinstanzlichen Verurteilung und<br />

Zurückverweisung durch den Bundesgerichtshof eingetretenen<br />

rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung begehrt, BGH<br />

Beschl. v. 21.12.2010 - 2 StR 563/10.<br />

36 Die Ausnahme der Anordnung der Unterbringung nach § 64<br />

StGB vom Revisionsangriff ist unwirksam, wenn der Angeklagte<br />

mit einer Verfahrensrüge und mit der Sachrüge auch den<br />

Schuldspruch angreift. In einem solchen Fall kann mit der<br />

erklärten Rechtsmittelbeschränkung nicht wirksam auf die<br />

Anfechtung der Unterbringung nach § 64 StGB verzichtet<br />

werden, da die Feststellung einer Symptomtat unerlässliche<br />

Voraussetzung der Maßregelanordnung ist, BGH Beschl. v.<br />

19.1.2010 – 4 StR 504/09.<br />

42 Auch ohne Protokollberichtigung entfällt die Beweiskraft des<br />

Protokolls, wenn sich eine Urkundsperson nachträglich vom<br />

Protokollinhalt distanziert und sich dies zugunsten des<br />

Angeklagten auswirkt, OLG München StV 2010, 126.<br />

46 Trägt der Beschwerdeführer wissentlich objektiv falsche und<br />

durch das Hauptverhandlungsprotokoll nicht belegt Tatsachen<br />

vor, ist die Verfahrensrüge unzulässig, weil aufgrund des<br />

unzutreffenden Sachvortrags dem Revisionsgericht keine<br />

ausreichende Grundlage für die Prüfung der Verfahrensrüge<br />

unterbreitet wurde, BGH Beschl. v. 10.5.<strong>2011</strong> – 4 StR 584/10.<br />

48 Die Rechtsprechung des BGH zur sog. Rügeverkümmerung<br />

wahrt die verfassungsrechtlichen Grenzen richterlicher<br />

Rechtsfortbildung und ist verfassungsrechtlich nicht zu<br />

beanstanden, BVerfG StV 2010, 497.<br />

50 Grundlage einer Protokollberichtigung ist die sicherer Erinnerung<br />

der Urkundspersonen; fehlt es hieran, kann ein Protokoll nicht<br />

mehr berichtigt werden.<br />

Die Wiederholung des Protokollberichtigungsverfahrens nach<br />

einem ersten ungenügenden Berichtigungsversuch verbietet das<br />

Recht des Angeklagten auf ein faires Verfahren.<br />

Neben einer ordnungsgemäßen Protokollberichtigung kommt<br />

eine freibeweisliche Aufklärung des tatgerichtlichen<br />

Verfahrensablaufs und damit unter geringeren Anforderungen<br />

als in dem die Verfahrenswahrheit sichernden<br />

Protokollberichtigungsverfahren nach erhobener Verfahrensrüge<br />

und zum Nachteil des Angeklagten nicht in Betracht, BGH StV<br />

<strong>2011</strong> 267; BGH StV 2010, 675.

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