Aktualisierung Juli 2011
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33 Zulässiges Ziel der Revision kann es auch sein, wenn der<br />
Beschwerdeführer allein die Kompensation einer nach<br />
Aufhebung der erstinstanzlichen Verurteilung und<br />
Zurückverweisung durch den Bundesgerichtshof eingetretenen<br />
rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung begehrt, BGH<br />
Beschl. v. 21.12.2010 - 2 StR 563/10.<br />
36 Die Ausnahme der Anordnung der Unterbringung nach § 64<br />
StGB vom Revisionsangriff ist unwirksam, wenn der Angeklagte<br />
mit einer Verfahrensrüge und mit der Sachrüge auch den<br />
Schuldspruch angreift. In einem solchen Fall kann mit der<br />
erklärten Rechtsmittelbeschränkung nicht wirksam auf die<br />
Anfechtung der Unterbringung nach § 64 StGB verzichtet<br />
werden, da die Feststellung einer Symptomtat unerlässliche<br />
Voraussetzung der Maßregelanordnung ist, BGH Beschl. v.<br />
19.1.2010 – 4 StR 504/09.<br />
42 Auch ohne Protokollberichtigung entfällt die Beweiskraft des<br />
Protokolls, wenn sich eine Urkundsperson nachträglich vom<br />
Protokollinhalt distanziert und sich dies zugunsten des<br />
Angeklagten auswirkt, OLG München StV 2010, 126.<br />
46 Trägt der Beschwerdeführer wissentlich objektiv falsche und<br />
durch das Hauptverhandlungsprotokoll nicht belegt Tatsachen<br />
vor, ist die Verfahrensrüge unzulässig, weil aufgrund des<br />
unzutreffenden Sachvortrags dem Revisionsgericht keine<br />
ausreichende Grundlage für die Prüfung der Verfahrensrüge<br />
unterbreitet wurde, BGH Beschl. v. 10.5.<strong>2011</strong> – 4 StR 584/10.<br />
48 Die Rechtsprechung des BGH zur sog. Rügeverkümmerung<br />
wahrt die verfassungsrechtlichen Grenzen richterlicher<br />
Rechtsfortbildung und ist verfassungsrechtlich nicht zu<br />
beanstanden, BVerfG StV 2010, 497.<br />
50 Grundlage einer Protokollberichtigung ist die sicherer Erinnerung<br />
der Urkundspersonen; fehlt es hieran, kann ein Protokoll nicht<br />
mehr berichtigt werden.<br />
Die Wiederholung des Protokollberichtigungsverfahrens nach<br />
einem ersten ungenügenden Berichtigungsversuch verbietet das<br />
Recht des Angeklagten auf ein faires Verfahren.<br />
Neben einer ordnungsgemäßen Protokollberichtigung kommt<br />
eine freibeweisliche Aufklärung des tatgerichtlichen<br />
Verfahrensablaufs und damit unter geringeren Anforderungen<br />
als in dem die Verfahrenswahrheit sichernden<br />
Protokollberichtigungsverfahren nach erhobener Verfahrensrüge<br />
und zum Nachteil des Angeklagten nicht in Betracht, BGH StV<br />
<strong>2011</strong> 267; BGH StV 2010, 675.