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Aktualisierung Juli 2011

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Ergänzungen<br />

Rn.<br />

8 Ein Fall notwendiger Verteidigung im Revisionsverfahren liegt<br />

vor, wenn es bei der Anwendung des materiellen oder formellen<br />

Rechts auf die Entscheidung nicht ausgetragener Rechtsfragen<br />

ankommt, wenn die Subsumtion voraussichtlich aus sonstigen<br />

Gründen Schwierigkeiten bereiten wird, oder wenn es auf die<br />

Auslegung von Begriffen aus dem Nebenstrafrecht ankommt<br />

(hier: Erschleichen einer Duldung, § 95 AufenthG), OLG<br />

Stuttgart Beschl. v. 24.2.2010 – 5 Ws 37/10.<br />

Eine stillschweigende Verteidigerbestellung für die<br />

Revisionshauptverhandlung liegt vor, wenn die Mitwirkung eines<br />

Verteidiger geboten war, der nicht als Wahlverteidiger<br />

ausgewiesene Verteidiger nicht nur eine Terminsnachricht<br />

bekommen hat, sondern in der Revisionshauptverhandlung auch<br />

als Verteidiger aufgetreten ist, BGH Verfügung des Vors. Vom<br />

20.7.2009 – 1 StR 344/08.<br />

Fn. 2: BGH, Beschl. v. 18.05.<strong>2011</strong> – 1 StR 687/10.<br />

13 Eine Zustellungsanordnung des Vorsitzenden, ein Urteil „ an<br />

Verteidiger“ zuzustellen, ist bei mehreren Verteidigern wegen<br />

Unklarheit unwirksam, BGH Beschl. v. 14.12.2010 – 1 StR<br />

420/10.<br />

15 Einem gerade erst 16 Jahre alten Angeklagten, der die<br />

Hauptschule verlassen und in erheblichem Umfang Drogen<br />

konsumiert hat und der in der Hauptverhandlung nicht durch<br />

einen Verteidiger vertreten war, ist Wiedereinsetzung gegen die<br />

Versäumung der Revisionseinlegungsfrist zu gewähren,<br />

SchlOLG StV 2010, 62 m. Anm. Gubitz.<br />

20 In der Begründung des Wiedereinsetzungsantrags müssen<br />

diejenigen Umstände vorgetragen werden, aus denen sich die<br />

Notwendigkeit der Akteneinsicht im Hinblick auf die zu<br />

erhebende Verfahrensrüge ergibt, BGH Beschl. v. 4.2.2010 – 3<br />

StR 555/09 = wistra 2010, 229.<br />

34 Fn. 30: BGH Beschl. v. 10.9.2009 – 4 StR 120/09


33 Zulässiges Ziel der Revision kann es auch sein, wenn der<br />

Beschwerdeführer allein die Kompensation einer nach<br />

Aufhebung der erstinstanzlichen Verurteilung und<br />

Zurückverweisung durch den Bundesgerichtshof eingetretenen<br />

rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung begehrt, BGH<br />

Beschl. v. 21.12.2010 - 2 StR 563/10.<br />

36 Die Ausnahme der Anordnung der Unterbringung nach § 64<br />

StGB vom Revisionsangriff ist unwirksam, wenn der Angeklagte<br />

mit einer Verfahrensrüge und mit der Sachrüge auch den<br />

Schuldspruch angreift. In einem solchen Fall kann mit der<br />

erklärten Rechtsmittelbeschränkung nicht wirksam auf die<br />

Anfechtung der Unterbringung nach § 64 StGB verzichtet<br />

werden, da die Feststellung einer Symptomtat unerlässliche<br />

Voraussetzung der Maßregelanordnung ist, BGH Beschl. v.<br />

19.1.2010 – 4 StR 504/09.<br />

42 Auch ohne Protokollberichtigung entfällt die Beweiskraft des<br />

Protokolls, wenn sich eine Urkundsperson nachträglich vom<br />

Protokollinhalt distanziert und sich dies zugunsten des<br />

Angeklagten auswirkt, OLG München StV 2010, 126.<br />

46 Trägt der Beschwerdeführer wissentlich objektiv falsche und<br />

durch das Hauptverhandlungsprotokoll nicht belegt Tatsachen<br />

vor, ist die Verfahrensrüge unzulässig, weil aufgrund des<br />

unzutreffenden Sachvortrags dem Revisionsgericht keine<br />

ausreichende Grundlage für die Prüfung der Verfahrensrüge<br />

unterbreitet wurde, BGH Beschl. v. 10.5.<strong>2011</strong> – 4 StR 584/10.<br />

48 Die Rechtsprechung des BGH zur sog. Rügeverkümmerung<br />

wahrt die verfassungsrechtlichen Grenzen richterlicher<br />

Rechtsfortbildung und ist verfassungsrechtlich nicht zu<br />

beanstanden, BVerfG StV 2010, 497.<br />

50 Grundlage einer Protokollberichtigung ist die sicherer Erinnerung<br />

der Urkundspersonen; fehlt es hieran, kann ein Protokoll nicht<br />

mehr berichtigt werden.<br />

Die Wiederholung des Protokollberichtigungsverfahrens nach<br />

einem ersten ungenügenden Berichtigungsversuch verbietet das<br />

Recht des Angeklagten auf ein faires Verfahren.<br />

Neben einer ordnungsgemäßen Protokollberichtigung kommt<br />

eine freibeweisliche Aufklärung des tatgerichtlichen<br />

Verfahrensablaufs und damit unter geringeren Anforderungen<br />

als in dem die Verfahrenswahrheit sichernden<br />

Protokollberichtigungsverfahren nach erhobener Verfahrensrüge<br />

und zum Nachteil des Angeklagten nicht in Betracht, BGH StV<br />

<strong>2011</strong> 267; BGH StV 2010, 675.


Die im Hauptverhandlungsprotokoll fehlende Feststellung, dass<br />

Berufsrichter und Schöffen von dem Wortlaut von Urkunden<br />

Kenntnis genommen haben, die nach Anordnung des<br />

Vorsitzenden im Wege des Selbstleseverfahrens in die<br />

Hauptverhandlung eingeführt werden sollten, kann im Wege der<br />

Protokollberichtigung nachgeholt werden, wenn sie sich darauf<br />

bezieht, die unterbliebene Protokollierung der tatsächlich<br />

erfolgten entsprechenden Feststellung des Vorsitzenden in der<br />

Hauptverhandlung zu berichtigen.<br />

Die Rüge der Verletzung der §§ 249 Abs. 2, 261, im Urteil<br />

verwertete Urkunden seien trotz Anordnung des<br />

Selbstleseverfahrens nicht ordnungsgemäß in die<br />

Hauptverhandlung eingeführt worden, weil in der<br />

Hauptverhandlung nicht festgestellt worden sei, dass die Richter<br />

und Schöffen vom Wortlaut der Urkunden Kenntnis genommen<br />

haben, erlaubt um Revisionsverfahren keine Feststellungen im<br />

Freibeweisverfahren, wenn eine Protokollberichtigung ohne<br />

Ergebnis durchgeführt wurde. Eine offensichtliche<br />

Lückenhaftigkeit des Protokolls, die abweichende Feststellungen<br />

im Freibeweisverfahren zuließe, darf nunmehr lediglich in Fällen<br />

krasser Widersprüchlichkeit des Protokollinhalts in sich<br />

angenommen werden, BGHSt 55, 31= StV 2010, 171.<br />

Eine Protokollberichtigung mit der Folge einer<br />

„Rügeverkümmerung“ ist nicht möglich, wenn in der<br />

Hauptverhandlung Feststellungen über die Kenntnisnahme vom<br />

Wortlaut einer Urkunde im Selbstleseverfahren unterblieben ist,<br />

BGH StV 2010, 118.<br />

Wird das vom Großen Senat für Strafsachen des BGH<br />

vorgegebene Verfahren der nachträglichen Protokollberichtigung<br />

nicht eingehalten oder nicht durchgeführt, gilt das Protokoll in der<br />

nicht berichtigten Fassung.<br />

Die (nochmalige) Rückleitung der Akten an das Instanzgericht<br />

zur Durchführung eines ordnungsgemäßen<br />

Berichtigungsverfahrens scheidet dann ebenso aus wie die<br />

freibeweisliche Aufklärung des tatgerichtlichen<br />

Verfahrensablaufs, OLG Hamm StV <strong>2011</strong>, 272<br />

51 Gegen den Beschluss, durch den das Protokoll berichtigt wurde,<br />

kann gem. § 304 Beschwerde eingelegt werden. Das<br />

Beschwerdegericht prüft jedoch nicht die Richtigkeit der<br />

protokollierten Vorgänge, sondern nur auf Rechtsfehler des<br />

Protokollberichtigungsverfahrens.<br />

Wegen der besonderen Bedeutung für das Strafverfahren und<br />

der sich daran anschließenden Verfahrensrügen sind besondere<br />

Anforderungen an Ablauf und Dokumentation des<br />

Berichtigungsverfahrens zu stellen. Rechtsfehler führen zur<br />

Aufhebung der Protokollberichtigung, LG Köln StV <strong>2011</strong>, 405.


Auch ohne Protokollberichtigung entfällt die Beweiskraft des<br />

Protokolls, wenn sich eine Urkundsperson nachträglich vom<br />

Protokollinhalt distanziert und sich dies zugunsten des<br />

Angeklagten auswirkt, OLG München StV 2010, 126.<br />

63 u. 68 Auch wenn in der Begründung eines Beweisantrags auf<br />

Aktenteile und polizeiliche Zeugenvernehmungen verwiesen<br />

wird, sind auch diese neben dem Beweisantrag vollständig in der<br />

Revisionsbegründung mitzuteilen, BGH Beschl. v. 25.5.<strong>2011</strong> – 4<br />

StR 87/11.<br />

Wenn ein zur Begründung einer Rüge (hier: Rüge des Verstoßes<br />

gegen §§ 136, 136a StPO) mitzuteilendes polizeiliches<br />

Vernehmungsprotokoll nicht in Zusammenhang mit dieser Rüge,<br />

sondern bei der zuvor erhobenen Verfahrensrüge vollständig<br />

vorgetragen wird, steht dies der Zulässigkeit der Verfahrensrüge<br />

nicht entgegen, BGH StV 2010, 676.<br />

69a<br />

Zwar ist es grundsätzlich Sache des Revisionsgerichts, die<br />

Beruhensfrage von sich aus zu prüfen. Dies sollte jedoch gerade in<br />

Fällen, in denen die Möglichkeit eines Beruhens nicht leicht zu<br />

erkennen ist, den Beschwerdeführer nicht davon abhalten, konkret<br />

darzulegen, warum aus seiner Sicht hier ein Beruhen möglich<br />

erscheinen kann (vgl. zusammenfassend Kuckein in: KK 6. Aufl., §<br />

344 Rn. 65 m.w.N.). Andernfalls ist nicht auszuschließen, dass das<br />

Revisionsgericht trotz seiner umfassenden Überprüfung der<br />

Beruhensfrage eine in diesem Zusammenhang (doch) in Betracht zu<br />

ziehende Möglichkeit nicht erkennt und daher auch nicht in seine<br />

Erwägungen einbezieht (BGH Beschl. vom 14.1.2010 - 1 StR<br />

620/09). Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof gerade auch<br />

im Zusammenhang mit Rügen der Verletzung von § 265 StPO<br />

wiederholt darauf hingewiesen, dass auch dem Revisionsvorbringen<br />

nichts zu entnehmen ist, was das (negative) Ergebnis seiner<br />

Beruhensprüfung in Frage stellen könne (vgl. z.B. BGHR StPO § 265<br />

Abs.1 Hinweispflicht 9, 12; BGH Beschl. vom 19.10.1994 - 2 StR<br />

336/94; Beschl. vom 13.6.2007 - 2 StR 127/07), BGH Beschl. v.<br />

14.1.<strong>2011</strong> – 1 StR 587/09.<br />

116 Gerichtliche Verfahrenseinstellung nach § 154 Abs. 2.<br />

Mit der Einstellung des Verfahrens nach § 154 Abs. 2 durch<br />

Gerichtsbeschluss entsteht ein in jeder Lage des Verfahrens zu<br />

beachtendes Verfahrenshindernis, das nur durch einen förmlichen<br />

Wiederaufnahmebeschluss beseitigt werden kann. Ein<br />

Wiederaufnahmebeschluss ist unwirksam und beseitigt das


Verfahrenshindernis nicht, wenn die materiellen Voraussetzungen für<br />

die Wiederaufnahme nicht vorliegen, KG StV <strong>2011</strong>, 400.<br />

129 Eine Verurteilung wegen unerlaubter Einfuhr von Btm (hier:<br />

mehrere Joints) verbraucht die Strafklage hinsichtlich bei gleicher<br />

Gelegenheit eingeführter weiterer Btm (hier 20 kg Marihuana), BGH<br />

StV 2010, 120.<br />

Eines Strafbefehl wegen Führens eines Fahrzeugs unter Einfluß<br />

berauschender Mitte verbraucht die Strafklage für unerlaubten<br />

Besitz von Betäubungsmittels (unter Mitführung eines gefährlichen<br />

Gegenstandes), BGH StV 2010, 119.<br />

Die vorläufige Einstellung des Ermittlungsverfahrens durch die StA<br />

nach § 154 Abs. 1 führt zu keinem endgültigen Strafklageverbrauch<br />

und damit zu keinem Verfolgungshindernis nach Art. 54 SDÜ, OLG<br />

Nürnberg StV 2010 233.<br />

138 Art. 50 der europäischen Grundrechtscharta enthält wie Art. 54 SDÜ<br />

das Verbot der Doppelbestrafung. Allerdings enthält Art. 50 GRCh<br />

keine Vollstreckungsklausel wie Art. 54 SDÜ.<br />

140 Die Entscheidung des OLG Nürnberg 1 OLG Ausl 130/07 ist im LS<br />

abgedr. in StV <strong>2011</strong>, 401.<br />

800 An der Unverwertbarkeit einer Angehörigenaussage wegen<br />

unterbliebener Belehrung nach § 52 Abs. 1 Nr. 3 ändert auch der<br />

Umstand nichts, dass sich der Angehörige als nicht verwandt und<br />

verschwägert bezeichnet hat, da es allein auf die objektive Sachlage<br />

ankommt, BGH Beschl. v. 26.1.2010 – 3 StR 442/09.<br />

Die in die Hauptverhandlung eingeführte Bewertung des<br />

Vorsitzenden einer Strafkammer, eine Zeugin sei nicht mit dem<br />

Angeklagten verlobt, kann vom Angeklagten nur dann zur<br />

Grundlage einer Verfahrensrüge gemacht werden, wenn er eine<br />

Entscheidung des Gerichts gemäß § 238 Abs. 2 StPO herbeigeführt<br />

hat, BGHSt 55, 62 = StV 2010, 344.<br />

806 vgl. dazu BGH Beschl. v. 12.1.<strong>2011</strong> 1 StR 672/10; Meyer-Goßner 53 , §<br />

52 Rn. 34.<br />

818 Das Zeugnisverweigerungsrecht, das der Angehörige eines<br />

Beschuldigten im Verfahren gegen einen Mitbeschuldigten hat,<br />

erlischt, wenn das gegen den angehörigen Beschuldigten geführte<br />

Verfahren rechtskräftig abgeschlossen wird, auch bezüglich solcher


Tatvorwürfe, hinsichtlich deren das Verfahren gemäß § 154 Abs. 1<br />

oder Abs. 2 StPO eingestellt worden ist, BGHSt 54, 1 = StV 2010,<br />

609 m. Anm. Bertheau; vgl. ferner BGHSt 38, 96 sowie BGHR StPO<br />

§ 52 Abs. 1 Nr. 3 Mitbeschuldigter 7 und 9.<br />

824 Steht dem Ehegatten des Beschuldigten allein die gesetzliche<br />

Vertretung des zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigten<br />

minderjährigen Kindes zu, so kann er über die Ausübung des<br />

Zeugnisverweigerungsrechtes allein entscheiden. Eine<br />

Ergänzungspflegschaft kann nur angeordnet werden, soweit der<br />

Inhaber der elterlichen Sorge an deren Ausübung tatsächlich<br />

oder rechtlich gehindert ist, OLG Nürnberg Beschl. v. 15.4.2010<br />

– 9 UF 353/10 = StV 2010 618 (Ls).<br />

833 Eine Pflicht zur Belehrung nach § 53 besteht nicht, BGH NJW<br />

1991, 2844, 2866.<br />

Das mögliche Zeugnisverweigerungsrecht erstreckt sich nur auf<br />

Tatsachen, die dem Geistlichen in seiner Eigenschaft als<br />

Seelsorger anvertraut oder bekannt geworden sind und nicht auf<br />

das, was er in ausschließlich karitativer oder fürsorglicher<br />

Tätigkeit erfahren hat, BGHSt 51, 140, 141, BGH Urt. v. 4.2.2010<br />

– 4 StR 394/09 = BGHR StPO § 53 I 1 Nr. 1 Verweigerung 2.<br />

853 Fn. 1049: Zum Umfang des Auskunftsverweigerungsrechts bei<br />

Organisationsdelikten vgl. BGH StV 2010, 614.<br />

904 Für die erforderliche Begründung des die Zurückweisung einer<br />

Frage durch den Vorsitzenden bestätigenden<br />

Gerichtsbeschlusses reicht nicht die Formulierung, „ die Frage<br />

gehöre nicht zum Beweisthema“.<br />

Liegen die Voraussetzungen des § 241 Abs. 2 StPO nicht vor,<br />

darf eine Fraghe an einen Zeugen nicht zurückgewiesen werden,<br />

auch wenn deren Beantwortung für ihn peinlich sein könnte,<br />

BGH StV 2010, 58.<br />

938 Die Rüge der Verletzung des Konfrontationsrechts nach Art. 6<br />

Abs. 3 Buchst. B MRK, weil keine ermittlungsrichterliche<br />

Zeugenvernehmung mit der Möglichkeit der Befragung<br />

durchgeführt wurde, kann nur dann erfolgreich sein, wenn das<br />

Unterlassen der Vernehmung der Justiz zuzurechnen ist, BGH<br />

Beschl. v. 12.1.<strong>2011</strong> – 1 StR 540/10; vgl. auch BGHSt 51, 150;<br />

BGH Beschl. v. 29.11.206 – 1 StR 493/06.<br />

Die Vorschrift des Art. 6 Abs. 3 lit. d MRK erfasst auch Aussagen<br />

eines Mitangeklagten im Ermittlungsverfahren, wenn dieser in<br />

der Hauptverhandlung von seinem Schweigerecht Gebrauch


gemacht hat. Ob infolge dessen der Umstand, dass ein<br />

Angeklagter den Mitangeklagten zu keinem Zeitpunkt befragen<br />

oder befragen lassen konnte, zu einem Konventionsverstoß<br />

führt, hängt davon ab, ob seine Verteidigungsrecht insgesamt<br />

angemessen gewahrt wurden und das Verfahren in seiner<br />

Gesamtheit fair war, BGH StV 2010, 673 (LS).<br />

939 Bei der Prüfung, ob wegen Verletzung des Konfrontationsrechts<br />

insgesamt ein faires Verfahren vorliegt, kommt es insbesondere<br />

darauf an, ob der Umstand, dass der Angeklagte keine<br />

Gelegenheit zur konfrontativen Befragung hatte, der Justiz<br />

zuzurechnen ist.<br />

Zwar muss die Justiz auch aktive Schritte unternehmen, um<br />

einen Angeklagten in die Lage zu versetzen, einen<br />

Mitangeklagten durch seinen Verteidiger (§ 240 Abs. 2 Satz 2<br />

StPO) befragen zu lassen. Es gibt aber keine Verpflichtung,<br />

Unmögliches zu leisten (hier: Weigerung des Mitangeklagten,<br />

Fragen des Verteidigers des zu beantworten). Eine<br />

Kompensation hat im Rahmen der Beweiswürdigung zu erfolgen,<br />

BGH StV 2010, 57.<br />

Die Rechtsprechung des BGH zur Beweiswürdigungslösung bei<br />

Verletzung des Konfrontationsrechts wurde vom BVerfG nicht<br />

beanstandet, BVerfG NJW 2007, 204.<br />

Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der ein<br />

Verstoß gegen Art. 6 MRK Abs. 3 lit. d wegen der Unmöglichkeit<br />

der Befragung einer gesperrten Vertrauensperson durch die<br />

Verteidigung im Wege der Beweiswürdigung zu kompensieren<br />

ist, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, BVerfG<br />

StV 2010, 337 m. Anm. Safferling.<br />

957 Wird ein Zeuge in einem späteren Abschnitt der<br />

Hauptverhandlung nochmals vernommen, bedarf es einer neuen<br />

Entscheidung über die Vereidigung. Diese bezieht sich<br />

grundsätzlich auf die gesamte bis dahin erstattete Aussage. Dabei<br />

bindet den Tatrichter seine frühere Entscheidung über die<br />

Vereidigung nicht, BGH Beschl. v. 20.7.2010 - 3 StR 193/10 =<br />

wistra 2010, 451.<br />

1008 Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der ein<br />

Verstoß gegen Art. 6 MRK Abs. 3 lit. d wegen der Unmöglichkeit<br />

der Befragung einer gesperrten Vertrauensperson durch die<br />

Verteidigung im Wege der Beweiswürdigung zu kompensieren


ist, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, BVerfG<br />

StV 2010, 337 m. Anm. Safferling.<br />

991 Fn. 1191: Zur Verfassungsmäßigkeit der völligen Sperrung einer<br />

VP siehe BVerfG StV 2010, 337 m. Anm. Safferling.<br />

1310 Zum Rechtsweg und zu den Anforderungen an die Begründung<br />

der Ablehnung eines vom Strafgericht an das Familiengericht<br />

gerichteten Antrags auf Beiziehung der familiengerichtlichen<br />

Akten, OLG Hamm Beschl. v. 7.10.2008 – 15 VAs 7-9/08.<br />

1311 Auch auf dem Computer eines LKA gespeicherten Dateien mit<br />

inhaltlichen Zusammenfassungen von ins Deutsche übersetzten<br />

abgehörten Telefonaten, die seitens der Ermittlungsbehörden als<br />

nicht beweiserheblich eingeschätzt werden, sind<br />

Aktenbestandteil und gehören daher nach § 199 Abs. 2 Satz 2 zu<br />

den dem Gericht vorzulegenden Akten, in die die Verteidigung<br />

ein Einsichtsrecht hat, BGH StV 2010, 228 m. Anm. Stuckenberg<br />

StV 2010, 231.<br />

1314 Fn. 1576: BGH StV 2010, 615.<br />

1342 Zur Auslegung eines Beweisbehauptung zur Konkretisierung der<br />

Beweistatsache siehe HansOLG Hamburg Beschl. v. 7.2.<strong>2011</strong> –<br />

1 – 38 /10 (REV).<br />

Die Beweisbehauptung, „deutlich erhebliche motorische<br />

Ausfallerscheinungen“ des Angeklagten ergäben sich durch<br />

Augenschein eines in der Akte vorhandenen Videos, erfüllt das<br />

beweisantragsrechtliche Bestimmtheitsgebot, weil sie eine<br />

schlagwortartig verkürzte Bezeichnung weit verbreiteter und<br />

bekannter körperlicher Zustände unter Alkoholeinwirkung<br />

darstellt, BGH StV <strong>2011</strong>, 209.<br />

Bei dem „Hang“ im Sinne des § 66 StGB handelt es sich um<br />

einen Rechtsbegriff, der als solcher dem<br />

Sachverständigenbeweis nicht zugänglich ist. Insofern muss das<br />

Bestehen oder das Fehlen bestimmter tatsächlicher Umstände in<br />

der Persönlichkeit des Angeklagten oder in den Taten behauptet<br />

werden, BGH StV 2010, 508.<br />

Die erheblich eingeschränkte Schuldfähigkeit des Angeklagten<br />

zur Tatzeit ist keine bestimmte Beweistatsache, die zum<br />

tauglichen Gegenstand eines Beweisantrags gemacht werden<br />

könnte, BGH StV <strong>2011</strong>, 209.<br />

Fn. 1598: BGH StV 2010, 287.


1343 Bei der Beweisbehauptung, die (sachverständige) Auswertung<br />

der SIM-Karten von Handys zweier Personen werde ergeben,<br />

dass in einem bestimmten Zeitraum über diese Handys kein<br />

telefonischer oder SMS-Kontakt stattgefunden hat, handelt es<br />

sich trotz der Negativtatsache um eine konkrete Beweistatsache,<br />

BGH StV 2010, 560<br />

1360 Zur Konkretisierung des Beweismittels in einem Beweisantrag<br />

genügt es, wenn die zu vernehmende Person derart<br />

individualisiert ist, dass eine Verwechslung mit anderen nicht in<br />

Betracht kommt. Die Nennung eines Namens ist in diesem<br />

Zusammenhang dann entbehrlich, wenn der Zeuge unter<br />

Berücksichtigung des Beweisthemas über seine Tätigkeit<br />

insbesondere in einer Behörde zu individualisieren ist, BGH StV<br />

2010, 556.<br />

1364 Einem Beweisantrag kann zwar abverlangt werden kann, dass<br />

darin ein verbindender Zusammenhang zwischen Beweismittel<br />

und Beweisbehauptung dargelegt ist. Dies erfordert jedoch nicht<br />

die Darlegung, ein benannter Zeuge werde die<br />

Beweisbehauptung mit Sicherheit bekunden. Erforderlich - aber<br />

auch ausreichend - ist die Darlegung der Umstände, warum es<br />

dem Zeugen möglich sein kann, die Beweistatsache zu<br />

bekunden. Ist der Zeuge Teilnehmer eines Telefonats, dessen<br />

Verlauf, dessen Inhalt oder - wie hier - dessen Ergebnis unter<br />

Beweis gestellt werden soll, handelt es sich um einen<br />

unmittelbaren Zeugen, zu dem es regelmäßig nicht der<br />

Darlegung noch weiter ins Detail gehender Umstände bedarf,<br />

BGH, Beschl. v. 14.12.2010 – 1 StR 275/10.<br />

1367 Bedarf es der Darlegung der Konnexität, so hat der Antragsteller<br />

die Tatsachen, die diese begründen sollen, bestimmt zu<br />

behaupten, BGH StV <strong>2011</strong>, 207.<br />

1374 Beweisanträge auf Vernehmung des Verteidigers zum Inhalt von<br />

Besprechungen mit dem Mandanten:<br />

Nach Auffassung des 5. Senat können Mitteilungen des<br />

Angeklagten an seinen amtierenden Verteidiger vor der<br />

Hauptverhandlung grundsätzlich nicht zum Gegenstand der<br />

Beweisaufnahme gemacht werden. Der Inhalt solcher<br />

Besprechungen zwischen einem Angeklagten und seinem<br />

Verteidiger dient der Vorbereitung der Verteidigung, die der<br />

Angeklagte durch Sacheinlassung - wie hier - oder Schweigen<br />

gestaltet (§ 243 Abs. 4 Satz 1 StPO). Die Umstände, die zur<br />

Entscheidung über Art und Inhalt der Verteidigungsstrategie<br />

geführt haben, sind aber regelmäßig einer Kognition durch das


Gericht entzogen. Sie gehören zum Kernbereich der<br />

Verteidigung, BGH StV 2008, 284 m. abl. Anm.<br />

Beulke/Ruhmannseder;<br />

Dagegen der 1. Strafsenat in StV 2010, 287.<br />

1389 Der Tatrichter darf eine Tatsache nur dann als (aus tatsächlichen<br />

Gründen) bedeutungslos ansehen, wenn zwischen ihr und dem<br />

Gegenstand der Urteilsfindung keinerlei Sachzusammenhang<br />

besteht oder wenn sie trotz eines solchen Zusammenhangs<br />

selbst im Fall ihres Erwiesenseins die Entscheidung nicht<br />

beeinflussen kann, weil sie nur mögliche, nicht aber zwingende<br />

Schlüsse zulässt, und das Gericht den möglichen Schluss nicht<br />

ziehen will. Allerdings darf das Gericht dabei die unter Beweis<br />

gestellte Tatsache nicht in Zweifel ziehen oder Abstriche an ihr<br />

vornehmen; es hat diese vielmehr so, als sei sie voll erwiesen,<br />

seiner antizipierenden Würdigung zu Grunde zu legen, BGH StV<br />

2010, 558.<br />

Fn. 1651: HansOLG Hamburg StV 2010, 122 – Glaubwürdigkeit<br />

des einzigen Belastungszeugen, der in der Hauptverhandlung<br />

nicht vernommen werden konnte, Antrag auf Einführung eiern<br />

von den Urteilsfeststellungen abweichenden Aussage des<br />

Zeugen zum Randgeschehen in einer früheren Vernehmung.<br />

1392 Fn. 1658: Hans.OLG Hamburg StV 2010, 122.<br />

1396 Der Beschluss, durch den Beweisantrag wegen<br />

Bedeutungslosigkeit abgelehnt wird, muss es den<br />

Verfahrensbeteiligten, insbesondere dem Antragsteller,<br />

ermöglichen, sich auf die durch die Ablehnung des<br />

Beweisantrags geschaffene Prozesslage einzustellen. Die<br />

erforderliche Begründung entspricht grundsätzlich den<br />

Begründungserfordernissen bei der Würdigung von durch<br />

Beweisaufnahme gewonnenen Indiztatsachen in den<br />

Urteilsgründen. Eine ungenügende Begründung des<br />

Beschlusses kann nicht in den Urteilsgründen geheilt werden,<br />

BGH StV 2010, 557.<br />

1402 Fn. 1675: BGH Beschl. v. 13.4.<strong>2011</strong> – 5 StR 86/11<br />

1405 Ein Beweismittel ist nur dann völlig ungeeignet, wenn dessen<br />

Inanspruchnahme von vornherein gänzlich aussichtslos wäre, so<br />

dass sich die Erhebung des Beweises in einer reinen<br />

Förmlichkeit erschöpfen müsste. Die Begründung des den


Beweisantrag ablehnenden Beschlusses bedarf einer<br />

Begründung, die ohne jede Verkürzung oder sinnverfehlende<br />

Interpretation der Beweisthematik alle tatsächlichen Umstände<br />

dartun muss, aus denen das Gericht auf die völlige Wertlosigkeit<br />

des angebotenen Beweismittels schließt, BGH StV 2010, 558.<br />

1406 Die absolute Untauglichkeit des Beweismittels muss sich aus<br />

diesem im Zusammenhang mit der Beweisbehauptung selbst<br />

ergeben. Bei der Annahme, die Erhebung eines Beweises<br />

erscheine von vornherein gänzlich nutzlos, ist ein strenger<br />

Maßstab anzulegen.<br />

Dies gilt vor allem für die Annahme, ein Zeuge sei deswegen ein<br />

völlig ungeeignetes Beweismittel, weil er sich wegen des<br />

Zeitablaufs voraussichtlich an die Beweistatsache nicht mehr<br />

erinnern könne. Insofern kommt es darauf an, ob Umstände<br />

vorliegen, die eindeutig dagegen sprechen, er könne im Falle<br />

einer Aussage vor Gericht etwas zur Sachaufklärung beitragen,<br />

oder ob der Vorgang, zu dem er aussagen soll, für ihn<br />

bedeutsam gewesen ist, sein Interesse geweckt hat und er sich<br />

auf Erinnerungshilfen stützen kann, BGH StV 2010, 117.<br />

1427 Grundlage der revisionsgerichtlichen Überprüfung ist der die<br />

Beweiserhebung ablehnende Beschluss, in dem die<br />

Voraussetzungen der Unerreichbarkeit des Zeugen darzulegen<br />

sind. Umstände, die gegebenenfalls den von der Revision<br />

behaupteten Rechtsfehler widerlegen könnten, muss der<br />

Beschwerdeführer im Rahmen der Rüge einer Verletzung des<br />

Beweisantragsrechts nicht vortragen, BGH Beschl. v. 21.12.2010<br />

– 3 StR 462/10.<br />

1431 Ein Beweisantrag darf nur dann wegen Prozessverschleppung<br />

abgelehnt werden, wenn die Begründung sich dazu verhält, dass<br />

die begehrte Beweiserhebung nicht der Sachaufklärung diese<br />

und insbesondere nichts Entlastendes für den Angeklagten als<br />

Antragsteller erbringen könne, BGH StV <strong>2011</strong>, 397<br />

1435 Die Rechtsprechung des BGH zur Fristsetzung von<br />

Beweisanträgen ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden,<br />

BVerfG StV 2010, 113.<br />

Hat der Vorsitzende nach Abschluss der vom Gericht nach<br />

Maßstab der Aufklärungspflicht für geboten gehaltenen<br />

Beweiserhebungen die übrigen Verfahrensbeteiligten unter


Fristsetzung aufgefordert, etwaige Beweisanträge zu stellen,<br />

führt das Verstreichen der Frist nicht dazu, dass hiernach<br />

gestellte Beweisanträge vom Gericht als verspätet abgelehnt<br />

werden dürfen oder überhaupt nicht mehr zu bescheiden wären.<br />

Denn die Frist stellt keine Ausschlussfrist dar. Es ist deshalb<br />

unzulässig, einen Beweisantrag allein aufgrund eines zeitlich<br />

verzögerten Vorbringens abzulehnen, BGH StV 2010, 116.<br />

1446 Eine Wahrunterstellung kommt nur in Betracht, wenn damit keine<br />

Verletzung der Aufklärungspflicht verbunden ist. Sie hat zu<br />

unterbleiben, wenn konkrete Anhaltspunkte es als möglich<br />

erscheinen lassen, dass die zugunsten des Angeklagten<br />

wirkende Beweisbehauptung widerlegt werden kann, BGH StV<br />

<strong>2011</strong>, 209.<br />

1465 Die erheblich eingeschränkte Schuldfähigkeit des Angeklagten<br />

zur Tatzeit ist keine bestimmte Beweistatsache, die zum<br />

tauglichen Gegenstand eines Beweisantrags gemacht werden<br />

könnte, BGH StV <strong>2011</strong>, 209.<br />

Bei dem „Hang“ im Sinne des § 66 StGB handelt es sich um<br />

einen Rechtsbegriff, der als solcher dem<br />

Sachverständigenbeweis nicht zugänglich ist. Insofern muss das<br />

Bestehen oder das Fehlen bestimmter tatsächlicher Umstände in<br />

der Persönlichkeit des Angeklagten oder in den Taten behauptet<br />

werden, BGH StV 2010, 508.<br />

1473 Da die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung und deren<br />

Auswirkungen auf die Aussagetüchtigkeit spezifisches<br />

Fachwissen erfordert, das nicht Allgemeingut von Richtern ist,<br />

bedarf bei Ablehnung eines Beweisantrages wegen eigener<br />

Sachkunde einer näheren Darlegung, BGH Beschl. v.<br />

28.10.2009 - 5 StR 419/09 = NStZ 2010, 100 u. 2010, 290.<br />

Die Ablehnung des Antrags auf einen weiteren<br />

Sachverständigen unter Berufung auf die eigene Sachkunde ist<br />

dem Tatrichter möglich, auch wenn ihm diese erst durch den<br />

zunächst vernommenen Sachverständigen vermittelt worden ist<br />

und selbst dann, wenn er diesem Gutachter nicht folgen will,<br />

BGH StV 2010, 508.


1478 Wenn der Tatrichter einen Beweisantrag auf Einholung eines<br />

weiteren Sachverständigengutachtens (§ 244 Abs. 4 Satz 2<br />

StPO), der auf substantiiert dargelegte methodische Mängel des<br />

(vorbereitenden) Erstgutachtens gestützt ist, allein mit der<br />

Begründung zurückweist, er verfüge selbst über die erforderliche<br />

Sachkunde (§ 244 Abs. 4 Satz 1 StPO), darf er sich in den<br />

Urteilsgründen hierzu nicht dadurch in Widerspruch setzen, dass<br />

er seiner Entscheidung das Erstgutachten ohne Erörterung der<br />

geltend gemachten Mängel zugrunde legt, BGH Beschl. v. 27.1.<br />

2010 = BGHSt 55, 5 = NJW 2010, 1214 = NStZ 2010, 405.<br />

1481a<br />

Die Ablehnung eines Beweisantrags wegen Erwiesenheit des<br />

Gegenteils der behaupteten Tatsache (§ 244 Abs. 4 Satz 2<br />

StPO) ist nur ein weiterer, allein für den Sonderfall eines Antrags<br />

auf Anhörung eines weiteren Sachverständigen geltender<br />

Zurückweisungsgrund ist, der die übrigen Gründe des § 244<br />

Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1 StPO nicht ausschließt. Die Ablehnung<br />

des Antrags unter Berufung auf die eigene Sachkunde ist dem<br />

Tatrichter deshalb möglich, auch wenn ihm diese erst durch den<br />

zunächst vernommenen Sachverständigen vermittelt worden ist<br />

und selbst dann, wenn er diesem Gutachter nicht folgen will,<br />

BGH StV 2010, 508.<br />

1485 Bei der Entscheidung, ob die Vernehmung des Auslandszeugen<br />

zur Erforschung der Wahrheit erforderlich ist, darf das Gericht<br />

nur solche Erwägungen anstellen, die auch im Rahmen der<br />

Würdigung erhobener Beweise rechtlich zulässig gewesen<br />

wären. Es ist daher rechtsfehlerhaft, das Schweigen des<br />

Angeklagten bei der Ablehnungsentscheidung zu verwerten<br />

(hier: Alibibehauptung erst in der Hauptverhandlung), BGH StV<br />

2010, 561.<br />

Die Annahme des Gerichts, dass der benannte Zeuge die in sein<br />

Wissen gestellten Behauptungen zwar bestätigen werde, diese<br />

Angaben jedoch wahrheitswidrig seien und die darin liegende<br />

Prognose hinsichtlich des Inhalts der zu erwartenden Aussage<br />

und dessen Bewertung als unwahr kann Grundlage der<br />

Ablehnung eines Beweisantrags gemäß § 244 Abs. 5 Satz 2<br />

StPO sein. Der hierfür erforderliche Gerichtsbeschluss (§ 244<br />

Abs. 6 StPO) muss jedoch die für die Ablehnung wesentlichen<br />

Gesichtspunkte, wenn auch nicht in allen Einzelheiten, so doch<br />

in ihrem tatsächlichen Kern verdeutlichen. Die Begründung der<br />

Ablehnung eines Beweisantrages ist nicht nur gegebenenfalls<br />

Grundlage einer revisionsrechtlichen Überprüfung der<br />

Ablehnung, sondern sie hat auch die Funktion, den Antragsteller<br />

davon zu unterrichten, wie das Gericht den Antrag sieht, damit er<br />

sich in seiner Verteidigung auf die Verfahrenslage einstellen


kann, die durch die Antragsablehnung entstanden ist, BGH StV<br />

2010, 556, vgl. auch BGHSt 40, 60, 63 m.w.N.<br />

Nach § 244 Abs. 3 Satz 2 kann ein Beweisantrag auf<br />

Vernehmung eines im Ausland lebenden und für eine<br />

Vernehmung in der Hauptverhandlung unerreichbaren Zeugen<br />

auch dann zurückgewiesen werden, wenn der Zeuge zwar für<br />

eine im Wege der Rechtshilfe zu bewirkende und grundsätzlich<br />

mögliche kommissarische oder audiovisuelle Vernehmung zur<br />

Verfügung steht, das Gericht aber aufgrund der besonderen<br />

Beweislage schon vorweg zu der Überzeugung gelangt, dass<br />

eine aus einer solchen Vernehmung gewonnene Aussage völlig<br />

untauglich ist, zur Sachaufklärung beizutragen und die<br />

Beweiswürdigung zu beeinflussen. In einem solchen Fall bleibt<br />

der Zeuge für die persönliche Vernehmung in der<br />

Hauptverhandlung unerreichbar, als nur kommissarisch oder<br />

audiovisuell vernehmbarer Zeuge ist er ein völlig ungeeignetes<br />

Beweismittel im Sinne des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO.<br />

Die Frage, ob nur eine Vernehmung des Zeugen vor dem<br />

erkennenden Gericht die nach Sach- und Rechtslage<br />

erforderliche Ausschöpfung des Beweismittels gewährleistet<br />

oder ob auch eine kommissarische oder audiovisuelle<br />

Vernehmung zur Sachaufklärung tauglich ist, hat der Tatrichter<br />

nach seinem pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden.<br />

Es darf einem Angeklagten nicht zum Nachteil gereichen, dass<br />

dem Verfahren eine Auslandstat zugrunde liegt oder die Tat<br />

jedenfalls - wie hier - einen starken Auslandsbezug aufweist und<br />

die Beweisführung infolge dessen im Wesentlichen auf<br />

ausländische Beweismittel zurückgreifen muss. In einem solchen<br />

Fall ist dem legitimen Anliegen eines Angeklagten, sich gegen<br />

die aus dem Ausland stammenden und ihn belastenden<br />

Beweismittel durch die Benennung von im Ausland ansässigen<br />

Entlastungszeugen zu verteidigen, in der Weise Rechnung zu<br />

tragen, dass an die Ablehnung eines solchen Beweisantrags<br />

strengere Maßstäbe anzulegen sind, BGH 2010, 560.<br />

Zu den Anforderungen an die Begründung eines den<br />

Beweisantrag zurückweisenden Beschlusses siehe BGH StV<br />

<strong>2011</strong>, 398.<br />

1491 Das Beweismittel des richterlichen Augenscheins ist aufgrund er<br />

Objektivität für die Beantwortung der Beweisfrage, ob die<br />

Richtigkeit der Bekundungen eines Zeugen zu erheblichen<br />

räumlichen Gegebenheiten widerlegt werden kann, insoweit als<br />

überlegenes Beweismittel zu werten.<br />

Zeugenaussagen und Inaugenscheinnahme von Lichtbildern<br />

reichen zur Ablehnung eines Beweisantrages auf richterliche


Inaugenscheineinnahme der Tatörtlichkeiten nicht aus, wenn der<br />

Beweisantrag zum Nachweis der Unmöglichkeit der bekundeten<br />

Beobachtungen und damit der Unglaubhaftigkeit der belastenden<br />

Zeugenaussage gestellt wurde. In einem solchen Fall muss der<br />

Beweis regelmäßig erhoben werden, und zwar auch dann, wenn<br />

mehrere Mitglieder ein des wesentliche gleichartigen Erlebnisund<br />

Interessenkreises übereinstimmend ausgesagt haben, OLG<br />

Koblenz Beschl. v. 13.8. 2010 – 1 Ss 141/10; zu Abs. 1 vgl. auch<br />

BGH StV 1994, 411.<br />

1500 Stimmen die Interessen der Angeklagten und eines ehemals<br />

Mitangeklagten erkennbar überein, steht der Zulässigkeit einer<br />

Verfahrensrüge nicht entgegen, dass der Angeklagte die<br />

fehlerhafte Behandlung eines Beweisantrages rügt, den er nicht<br />

selbst, sondern ein ehemals Mitangeklagter gestellt hat. Zur<br />

Zulässigkeit einer solchen Verfahrensrüge braucht hat es auch<br />

nicht des Vortrags, der Angeklagte habe sich dem Beweisantrag<br />

seines Mitangeklagten angeschlossen, OLG Koblenz Beschl. v.<br />

13.8.2010 – 1 Ss 141/10.<br />

Der 5. Senat hat es offen gelassen, ob er der in der<br />

Rechtsprechung vertretenen Auffassung folgen könnte, wonach<br />

allein schon bei übereinstimmender Interessenlage einem die<br />

Beweiserhebung nicht selbst beantragenden Mitangeklagten<br />

gleichwohl eine umfassende Rügeberechtigung zugebilligt wird.<br />

Nach Auffassung des 5. Senats liege es näher, ihn in diesem<br />

Fall auf die Möglichkeit der Aufklärungsrüge zu verweisen, die je<br />

nach Fallgestaltung weitergehenden Vortrags im Sinne von §<br />

344 Abs. 2 Satz 2 StPO bedarf und nicht notwendig aufgrund<br />

einer Verletzung der Regeln aus § 244 Abs. 3 bis 6 StPO zum<br />

Erfolg führt, BGH Beschl. v. 4.5.<strong>2011</strong> – 5 StR 124/11.<br />

1508a<br />

Hat das Gericht einen Beweisantrag auf Vernehmung des<br />

amtierenden Verteidigers zum Inhalt von<br />

Verteidigerbesprechungen zurückgewiesen?<br />

Vgl. dazu Rn. 1374.<br />

1511 Fn. 1842: HansOLG Hamburg Beschl. v. 7.2.<strong>2011</strong> – 1- 38/10<br />

(REV).<br />

1521 Im Rahmen des Beweisantragsrechts ist es Sache des<br />

Antragstellers, nicht nur das Beweisthema, sondern auch das zu<br />

benutzende Beweismittel selbst zu bestimmen. Zwar kommt ein<br />

Austausch der Beweismittel ausnahmsweise dann in Betracht,<br />

wenn das herangezogene Beweismittel zweifelsfrei gleichwertig<br />

ist. An dieser Gleichwertigkeit fehlt es jedoch regelmäßig, wenn


nur der Zeuge, dessen bisherige Aussage widerlegt werden soll,<br />

erneut vernommen wird, nicht aber die anderen zur Widerlegung<br />

benannten Zeugen, BGH, Beschl. v. 14.12.2010 – 1 StR 275/10.<br />

1542 Ein Beweisantrag, der in einem vorbereitenden Schriftsatz<br />

enthalten ist, ist nach § 219 durch den Vorsitzenden zu<br />

behandeln. Unterbleibt eine ablehnende Entscheidung des<br />

Vorsitzenden und wird der Antrag in der Hauptverhandlung nicht<br />

wiederholt, so muss über ihn nicht in jedem Fall vom Gericht in<br />

der Hauptverhandlung entschieden werden. Bei einem<br />

verteidigten Angeklagten wird in der Nichtwiederholung<br />

regelmäßig ein Verzicht zu erblicken sein, OLG München StV<br />

<strong>2011</strong>, 401 (LS).<br />

1545 Die Rüge, über einen außerhalb der Hauptverhandlung<br />

gestellten Beweisantrag sei nicht entschieden worden, erfordert<br />

u.a. auch die Mitteilung, ob der Vorsitzende vor der<br />

Hauptverhandlung über ihn eine Entscheidung getroffen hat und<br />

inwieweit der Antrag in der Hauptverhandlung erneut gestellt<br />

wurde, OLG München StV <strong>2011</strong>, 401.<br />

1608 Der 5. Senat hat darauf hingewiesen, dass nach der vom<br />

Gesetzgeber beschlossenen Fristverlängerung auf 3 Wochen es<br />

wohl schwerlich in erster Linie Zweck der Vorschrift sein könne,<br />

die Erhaltung der Erinnerung an den Prozessstoff zu garantieren,<br />

BGH Urt. v. 11.7.2008 – 5 StR 74/08 = NStZ 2009, 225.<br />

1609 Ein Hauptverhandlungstermin, der allein der Einhaltung der<br />

Unterbrechungsfrist dient, ist keine Sachverhandlung und daher<br />

unzulässig, BGH Beschl. v. 7.4.<strong>2011</strong> 3 StR 61/11<br />

Zur Fristwahrung kann es auch ausreichend sein, wenn ein<br />

bereits verlesenes Schriftstück erneut verlesen wird, BGH Urt. v.<br />

11.7.2008 – 5 StR 74/08 = NStZ 2009, 225.<br />

Kann die Hauptverhandlung infolge unvorhergesehener<br />

Umstände nicht in dem geplanten Umfang durchgeführt werden<br />

(z:B. Erkrankung, Nichterscheinen eines Zeugen, Vorlage von<br />

Unterlagen, auf die sich die Verteidigung für die weitere<br />

Verhandlung vorbereiten muss), kann allein die Entscheidung<br />

über die Unterbrechung der Hauptverhandlung die<br />

Unterbrechungsfrist wahren, BGH NJW 2009, 384 = NStZ 2009,<br />

168.<br />

1614 Es bedarf der Mitteilung aller Vorgänge, die für die Beurteilung<br />

der Frage von Bedeutung sein können, ob eine Sachverhandlung


stattgefunden hat (z.B. Erörterungen über den weiteren<br />

Verfahrensgang), BGH Beschl. v. 4.6.2009 – 3 StR 61/09 = NStZ<br />

– RR 2009, 288.<br />

1696 Ein Wiedereintritt in die Beweisaufnahme liegt auch dann vor,<br />

wenn nach dem letzten Wort die Einziehung sichergestellter<br />

Gegenstände erörtert wird, BGH StV 2010, 227.<br />

Einem Angeklagten ist erneut das letzte Wort zu erteilen, wenn<br />

nicht bei ihm, aber einem Mitangeklagten vor der<br />

Urteilsverkündung der Haftbefehl aufgehoben wird, nachdem nur<br />

dieser einem gerichtlichen Verständigungsvorschlag zugestimmt<br />

hatte, BGH StV <strong>2011</strong>, 339.<br />

1700 siehe dazu OLG Braunschweig Beschl. v. 17.2.2009 – Ss 17/09.<br />

1716 Nicht nur der Berichterstatter, sondern alle berufsrichterlichen<br />

Mitglieder des Spruchkörpers für eine Einhaltung der Frist nach<br />

§ 275 Abs. 1 StPO verantwortlich sind. Das Urteil muss deshalb,<br />

notfalls durch den zweiten beisitzenden Richter, abgefasst und<br />

fertig gestellt werden. Andere Dienstgeschäfte des<br />

Berichterstatters, etwa auch die Teilnahme an einer<br />

Hauptverhandlung, müssen zur rechtzeitigen Abfassung des<br />

Urteils zurücktreten, BGH StV <strong>2011</strong>, 211.<br />

1723 Ein vollständiges Urteil liegt erst dann vor, wenn alle an ihm<br />

beteiligten Berufsrichter das Urteil unterschrieben haben.<br />

Das in § 275 Abs. 2 Satz 1 StPO formulierte Gebot, dass das<br />

Urteil von den mitwirkenden Berufsrichtern zu unterschreiben ist,<br />

lässt es nicht zu, dass die den Urteilstext abschließende<br />

Unterschrift durch eine an anderer Stelle der Akte befindliche<br />

Unterschrift des mitwirkenden Richters ersetzt wird, BGH StV<br />

2010, 618.<br />

1729 Den Vorsitzenden trifft die Pflicht, besondere Bemühungen zur<br />

Erlangung der Unterschrift eines an ein anderes Gericht<br />

versetzten Richters zu erlangen. Bei der Unterzeichnung eines<br />

Strafurteils handelt es sich nämlich um ein dringliches<br />

unaufschiebbares Dienstgeschäft, weshalb der Vorsitzende<br />

verpflichtet ist, rechtzeitig organisatorische Vorsorge für die<br />

Erfüllung dieser Pflicht zu treffen. Werden die erforderlichen<br />

Bemühungen unterlassen und wird anstelle des versetzen<br />

Richters nur ein Verhinderungsvermerk angebracht, kann dies<br />

die Rüge begründen, das vollständige mit allen Unterschriften


versehene Urteil sei nicht fristgerecht zu den Akten gebracht<br />

worden, BGH StV <strong>2011</strong>, 210; BGH StV 2006, 683.<br />

1826 Fn. 2229: BGH StV 2009, 638; KG StV 2010, 694.<br />

1831 Fn. 2232: OLG Rostock StV <strong>2011</strong>, 220;<br />

1832 Maßgeblich für die Prüfung einer rechtsstaatswidrigen<br />

Verfahrensverzögerung ist nicht, ob sie von einer Justizbehörde,<br />

sondern ob sie von einer staatlichen Stelle zu verantworten ist.<br />

Hat der Angeklagte seine kriminellen Handlungen vor vielen<br />

Jahren (hier: 15 Jahren) von sich aus beendet und seither sozial<br />

eingeordnet gelebt, bedarf vor dem Hintergrund eines kaum<br />

mehr vorhandenen Bedürfnisses nach spezialpräventiver<br />

Einwirkung die besondere Härte, die eine Haftverbüßung für den<br />

Angeklagten nunmehr mit sich gebracht hätte, näherer<br />

Erörterung, BGH Beschl. v. 4.8. 2009 - 5 StR 253/09 = StV 2009,<br />

693.<br />

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bemessung einer überlangen<br />

Verfahrendauer ist derjenige Zeitraum, der der Korrektur von der<br />

Justiz anzulastenden Verfahrensfehlern nach Aufhebung des<br />

tatrichterlichen Urteils durch das Revisionsgericht diente, BGH<br />

StV 2009, 692.<br />

Zum den Voraussetzungen und zum Maß der Kompensation<br />

einer rechtsstaatswidrigen Verfahrenverzögerung vgl. BGH, StV<br />

2010, 228.<br />

Sind in einem Verfahren mehrere Angeklagte von einer<br />

rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung in gleichem<br />

Umfang betroffen, ist für eine unterschiedliche Behandlung der<br />

Angeklagten bei der Festsetzung der Kompensation kein Raum,<br />

BGH StV 2010 – 694.<br />

Eine Verletzung des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 MRK im Falle<br />

konventionswidriger Untersuchungshaft ist auch bei im Falle der<br />

Verurteilung möglicher Anrechnung auf die Strafe „durch<br />

eindeutige und messbare Minderung der Strafe“ wieder gut<br />

zumachen, auch wenn eine Verfolgung des vor den<br />

Zivilgerichten geltend zu machenden unmittelbaren<br />

Schadensersatzanspruchs aus Art. 5 Abs. 5 MRK möglich ist.<br />

Eine Verletzung des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 MRK ist neben einem<br />

Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 MRK gesondert zu erwägen. Im<br />

Falle einer erheblich konventionswidrigen Untersuchungshaft<br />

sowie bei weitergehender gegen Art. 6 Abs. 1 MRK<br />

verstoßenden Verfahrensverzögerung wird eine einheitliche<br />

Kompensation auszusprechen sein, BGH StV 2009, 692.


1833 Fn. 2236: OLG Nürnberg Beschl. v. 4.10.2007 – 2 St OLG<br />

161/07.<br />

Eine Erstreckung der Urteilsaufhebung auf Mitangeklagte nach §<br />

357 findet im Zusammenhang mit der Kompensation<br />

rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung nach der sog.<br />

Vollstreckungslösung nicht statt, BGH StV 2009, 682.<br />

1834 Fn. 2238: OLG Nürnberg Beschl. v. 4.10.2007 – 2 St OLG<br />

161/07.<br />

1836 Eine Verfahrensrüge ist auch dann zu erheben, wenn eine<br />

rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung zwischen<br />

Urteilsverkündung und -zustellung geltend gemacht wird, BGH<br />

StV 2009, 118. Dies ist verfassungsrechtlich nicht zu<br />

beanstanden, BVerfG StV 2009, 673.<br />

1838 Zu den Anforderungen an die Vollständigkeit des Vortrags vgl.<br />

Brand.OLG Beschl. v. 24.3.2010 – (1) 53 Ss 42/10 = wistra 2010,<br />

319 (unterlassene Mitteilung u.a. über Umfang und Schwierigkeit<br />

des Verfahrens, Art und Weise der Ermittlungen, Zeiten der<br />

Untätigkeit der Strafverfolgungsorgane).<br />

1936 Fn. 2396: BGH StV 2010, 613.<br />

2102 Durch das im August 2009 in Kraft getretene Gesetz zur<br />

Verständigung im Strafverfahren ist auch unter<br />

revisionsrechtlichen Gesichtspunkten eine neue Rechtslage<br />

entstanden, die eine völlige Neubearbeitung der sich aus dem<br />

Gesetz ergebenden Rügemöglichkeiten erfordert. Diese muss<br />

der Neuauflage vorbehalten bleiben.<br />

2212 Zur Zulässigkeit einer eigenen Strafzumessungsentscheidung<br />

des Revisionsgerichts siehe BGH StV <strong>2011</strong>, 136 m. Anm.<br />

Gaede.<br />

Auf der Grundlage sich aus dem Urteil ergebenden<br />

Zumessungstatsachen darf das Revisionsgericht in<br />

entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1a das Maß der<br />

Kompensation einer rechtsstaatswidrigen<br />

Verfahrensverzögerung selbst festlegen, BGH StV 2009, 692.

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