Aktualisierung Juli 2011
Aktualisierung Juli 2011
Aktualisierung Juli 2011
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Ergänzungen<br />
Rn.<br />
8 Ein Fall notwendiger Verteidigung im Revisionsverfahren liegt<br />
vor, wenn es bei der Anwendung des materiellen oder formellen<br />
Rechts auf die Entscheidung nicht ausgetragener Rechtsfragen<br />
ankommt, wenn die Subsumtion voraussichtlich aus sonstigen<br />
Gründen Schwierigkeiten bereiten wird, oder wenn es auf die<br />
Auslegung von Begriffen aus dem Nebenstrafrecht ankommt<br />
(hier: Erschleichen einer Duldung, § 95 AufenthG), OLG<br />
Stuttgart Beschl. v. 24.2.2010 – 5 Ws 37/10.<br />
Eine stillschweigende Verteidigerbestellung für die<br />
Revisionshauptverhandlung liegt vor, wenn die Mitwirkung eines<br />
Verteidiger geboten war, der nicht als Wahlverteidiger<br />
ausgewiesene Verteidiger nicht nur eine Terminsnachricht<br />
bekommen hat, sondern in der Revisionshauptverhandlung auch<br />
als Verteidiger aufgetreten ist, BGH Verfügung des Vors. Vom<br />
20.7.2009 – 1 StR 344/08.<br />
Fn. 2: BGH, Beschl. v. 18.05.<strong>2011</strong> – 1 StR 687/10.<br />
13 Eine Zustellungsanordnung des Vorsitzenden, ein Urteil „ an<br />
Verteidiger“ zuzustellen, ist bei mehreren Verteidigern wegen<br />
Unklarheit unwirksam, BGH Beschl. v. 14.12.2010 – 1 StR<br />
420/10.<br />
15 Einem gerade erst 16 Jahre alten Angeklagten, der die<br />
Hauptschule verlassen und in erheblichem Umfang Drogen<br />
konsumiert hat und der in der Hauptverhandlung nicht durch<br />
einen Verteidiger vertreten war, ist Wiedereinsetzung gegen die<br />
Versäumung der Revisionseinlegungsfrist zu gewähren,<br />
SchlOLG StV 2010, 62 m. Anm. Gubitz.<br />
20 In der Begründung des Wiedereinsetzungsantrags müssen<br />
diejenigen Umstände vorgetragen werden, aus denen sich die<br />
Notwendigkeit der Akteneinsicht im Hinblick auf die zu<br />
erhebende Verfahrensrüge ergibt, BGH Beschl. v. 4.2.2010 – 3<br />
StR 555/09 = wistra 2010, 229.<br />
34 Fn. 30: BGH Beschl. v. 10.9.2009 – 4 StR 120/09
33 Zulässiges Ziel der Revision kann es auch sein, wenn der<br />
Beschwerdeführer allein die Kompensation einer nach<br />
Aufhebung der erstinstanzlichen Verurteilung und<br />
Zurückverweisung durch den Bundesgerichtshof eingetretenen<br />
rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung begehrt, BGH<br />
Beschl. v. 21.12.2010 - 2 StR 563/10.<br />
36 Die Ausnahme der Anordnung der Unterbringung nach § 64<br />
StGB vom Revisionsangriff ist unwirksam, wenn der Angeklagte<br />
mit einer Verfahrensrüge und mit der Sachrüge auch den<br />
Schuldspruch angreift. In einem solchen Fall kann mit der<br />
erklärten Rechtsmittelbeschränkung nicht wirksam auf die<br />
Anfechtung der Unterbringung nach § 64 StGB verzichtet<br />
werden, da die Feststellung einer Symptomtat unerlässliche<br />
Voraussetzung der Maßregelanordnung ist, BGH Beschl. v.<br />
19.1.2010 – 4 StR 504/09.<br />
42 Auch ohne Protokollberichtigung entfällt die Beweiskraft des<br />
Protokolls, wenn sich eine Urkundsperson nachträglich vom<br />
Protokollinhalt distanziert und sich dies zugunsten des<br />
Angeklagten auswirkt, OLG München StV 2010, 126.<br />
46 Trägt der Beschwerdeführer wissentlich objektiv falsche und<br />
durch das Hauptverhandlungsprotokoll nicht belegt Tatsachen<br />
vor, ist die Verfahrensrüge unzulässig, weil aufgrund des<br />
unzutreffenden Sachvortrags dem Revisionsgericht keine<br />
ausreichende Grundlage für die Prüfung der Verfahrensrüge<br />
unterbreitet wurde, BGH Beschl. v. 10.5.<strong>2011</strong> – 4 StR 584/10.<br />
48 Die Rechtsprechung des BGH zur sog. Rügeverkümmerung<br />
wahrt die verfassungsrechtlichen Grenzen richterlicher<br />
Rechtsfortbildung und ist verfassungsrechtlich nicht zu<br />
beanstanden, BVerfG StV 2010, 497.<br />
50 Grundlage einer Protokollberichtigung ist die sicherer Erinnerung<br />
der Urkundspersonen; fehlt es hieran, kann ein Protokoll nicht<br />
mehr berichtigt werden.<br />
Die Wiederholung des Protokollberichtigungsverfahrens nach<br />
einem ersten ungenügenden Berichtigungsversuch verbietet das<br />
Recht des Angeklagten auf ein faires Verfahren.<br />
Neben einer ordnungsgemäßen Protokollberichtigung kommt<br />
eine freibeweisliche Aufklärung des tatgerichtlichen<br />
Verfahrensablaufs und damit unter geringeren Anforderungen<br />
als in dem die Verfahrenswahrheit sichernden<br />
Protokollberichtigungsverfahren nach erhobener Verfahrensrüge<br />
und zum Nachteil des Angeklagten nicht in Betracht, BGH StV<br />
<strong>2011</strong> 267; BGH StV 2010, 675.
Die im Hauptverhandlungsprotokoll fehlende Feststellung, dass<br />
Berufsrichter und Schöffen von dem Wortlaut von Urkunden<br />
Kenntnis genommen haben, die nach Anordnung des<br />
Vorsitzenden im Wege des Selbstleseverfahrens in die<br />
Hauptverhandlung eingeführt werden sollten, kann im Wege der<br />
Protokollberichtigung nachgeholt werden, wenn sie sich darauf<br />
bezieht, die unterbliebene Protokollierung der tatsächlich<br />
erfolgten entsprechenden Feststellung des Vorsitzenden in der<br />
Hauptverhandlung zu berichtigen.<br />
Die Rüge der Verletzung der §§ 249 Abs. 2, 261, im Urteil<br />
verwertete Urkunden seien trotz Anordnung des<br />
Selbstleseverfahrens nicht ordnungsgemäß in die<br />
Hauptverhandlung eingeführt worden, weil in der<br />
Hauptverhandlung nicht festgestellt worden sei, dass die Richter<br />
und Schöffen vom Wortlaut der Urkunden Kenntnis genommen<br />
haben, erlaubt um Revisionsverfahren keine Feststellungen im<br />
Freibeweisverfahren, wenn eine Protokollberichtigung ohne<br />
Ergebnis durchgeführt wurde. Eine offensichtliche<br />
Lückenhaftigkeit des Protokolls, die abweichende Feststellungen<br />
im Freibeweisverfahren zuließe, darf nunmehr lediglich in Fällen<br />
krasser Widersprüchlichkeit des Protokollinhalts in sich<br />
angenommen werden, BGHSt 55, 31= StV 2010, 171.<br />
Eine Protokollberichtigung mit der Folge einer<br />
„Rügeverkümmerung“ ist nicht möglich, wenn in der<br />
Hauptverhandlung Feststellungen über die Kenntnisnahme vom<br />
Wortlaut einer Urkunde im Selbstleseverfahren unterblieben ist,<br />
BGH StV 2010, 118.<br />
Wird das vom Großen Senat für Strafsachen des BGH<br />
vorgegebene Verfahren der nachträglichen Protokollberichtigung<br />
nicht eingehalten oder nicht durchgeführt, gilt das Protokoll in der<br />
nicht berichtigten Fassung.<br />
Die (nochmalige) Rückleitung der Akten an das Instanzgericht<br />
zur Durchführung eines ordnungsgemäßen<br />
Berichtigungsverfahrens scheidet dann ebenso aus wie die<br />
freibeweisliche Aufklärung des tatgerichtlichen<br />
Verfahrensablaufs, OLG Hamm StV <strong>2011</strong>, 272<br />
51 Gegen den Beschluss, durch den das Protokoll berichtigt wurde,<br />
kann gem. § 304 Beschwerde eingelegt werden. Das<br />
Beschwerdegericht prüft jedoch nicht die Richtigkeit der<br />
protokollierten Vorgänge, sondern nur auf Rechtsfehler des<br />
Protokollberichtigungsverfahrens.<br />
Wegen der besonderen Bedeutung für das Strafverfahren und<br />
der sich daran anschließenden Verfahrensrügen sind besondere<br />
Anforderungen an Ablauf und Dokumentation des<br />
Berichtigungsverfahrens zu stellen. Rechtsfehler führen zur<br />
Aufhebung der Protokollberichtigung, LG Köln StV <strong>2011</strong>, 405.
Auch ohne Protokollberichtigung entfällt die Beweiskraft des<br />
Protokolls, wenn sich eine Urkundsperson nachträglich vom<br />
Protokollinhalt distanziert und sich dies zugunsten des<br />
Angeklagten auswirkt, OLG München StV 2010, 126.<br />
63 u. 68 Auch wenn in der Begründung eines Beweisantrags auf<br />
Aktenteile und polizeiliche Zeugenvernehmungen verwiesen<br />
wird, sind auch diese neben dem Beweisantrag vollständig in der<br />
Revisionsbegründung mitzuteilen, BGH Beschl. v. 25.5.<strong>2011</strong> – 4<br />
StR 87/11.<br />
Wenn ein zur Begründung einer Rüge (hier: Rüge des Verstoßes<br />
gegen §§ 136, 136a StPO) mitzuteilendes polizeiliches<br />
Vernehmungsprotokoll nicht in Zusammenhang mit dieser Rüge,<br />
sondern bei der zuvor erhobenen Verfahrensrüge vollständig<br />
vorgetragen wird, steht dies der Zulässigkeit der Verfahrensrüge<br />
nicht entgegen, BGH StV 2010, 676.<br />
69a<br />
Zwar ist es grundsätzlich Sache des Revisionsgerichts, die<br />
Beruhensfrage von sich aus zu prüfen. Dies sollte jedoch gerade in<br />
Fällen, in denen die Möglichkeit eines Beruhens nicht leicht zu<br />
erkennen ist, den Beschwerdeführer nicht davon abhalten, konkret<br />
darzulegen, warum aus seiner Sicht hier ein Beruhen möglich<br />
erscheinen kann (vgl. zusammenfassend Kuckein in: KK 6. Aufl., §<br />
344 Rn. 65 m.w.N.). Andernfalls ist nicht auszuschließen, dass das<br />
Revisionsgericht trotz seiner umfassenden Überprüfung der<br />
Beruhensfrage eine in diesem Zusammenhang (doch) in Betracht zu<br />
ziehende Möglichkeit nicht erkennt und daher auch nicht in seine<br />
Erwägungen einbezieht (BGH Beschl. vom 14.1.2010 - 1 StR<br />
620/09). Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof gerade auch<br />
im Zusammenhang mit Rügen der Verletzung von § 265 StPO<br />
wiederholt darauf hingewiesen, dass auch dem Revisionsvorbringen<br />
nichts zu entnehmen ist, was das (negative) Ergebnis seiner<br />
Beruhensprüfung in Frage stellen könne (vgl. z.B. BGHR StPO § 265<br />
Abs.1 Hinweispflicht 9, 12; BGH Beschl. vom 19.10.1994 - 2 StR<br />
336/94; Beschl. vom 13.6.2007 - 2 StR 127/07), BGH Beschl. v.<br />
14.1.<strong>2011</strong> – 1 StR 587/09.<br />
116 Gerichtliche Verfahrenseinstellung nach § 154 Abs. 2.<br />
Mit der Einstellung des Verfahrens nach § 154 Abs. 2 durch<br />
Gerichtsbeschluss entsteht ein in jeder Lage des Verfahrens zu<br />
beachtendes Verfahrenshindernis, das nur durch einen förmlichen<br />
Wiederaufnahmebeschluss beseitigt werden kann. Ein<br />
Wiederaufnahmebeschluss ist unwirksam und beseitigt das
Verfahrenshindernis nicht, wenn die materiellen Voraussetzungen für<br />
die Wiederaufnahme nicht vorliegen, KG StV <strong>2011</strong>, 400.<br />
129 Eine Verurteilung wegen unerlaubter Einfuhr von Btm (hier:<br />
mehrere Joints) verbraucht die Strafklage hinsichtlich bei gleicher<br />
Gelegenheit eingeführter weiterer Btm (hier 20 kg Marihuana), BGH<br />
StV 2010, 120.<br />
Eines Strafbefehl wegen Führens eines Fahrzeugs unter Einfluß<br />
berauschender Mitte verbraucht die Strafklage für unerlaubten<br />
Besitz von Betäubungsmittels (unter Mitführung eines gefährlichen<br />
Gegenstandes), BGH StV 2010, 119.<br />
Die vorläufige Einstellung des Ermittlungsverfahrens durch die StA<br />
nach § 154 Abs. 1 führt zu keinem endgültigen Strafklageverbrauch<br />
und damit zu keinem Verfolgungshindernis nach Art. 54 SDÜ, OLG<br />
Nürnberg StV 2010 233.<br />
138 Art. 50 der europäischen Grundrechtscharta enthält wie Art. 54 SDÜ<br />
das Verbot der Doppelbestrafung. Allerdings enthält Art. 50 GRCh<br />
keine Vollstreckungsklausel wie Art. 54 SDÜ.<br />
140 Die Entscheidung des OLG Nürnberg 1 OLG Ausl 130/07 ist im LS<br />
abgedr. in StV <strong>2011</strong>, 401.<br />
800 An der Unverwertbarkeit einer Angehörigenaussage wegen<br />
unterbliebener Belehrung nach § 52 Abs. 1 Nr. 3 ändert auch der<br />
Umstand nichts, dass sich der Angehörige als nicht verwandt und<br />
verschwägert bezeichnet hat, da es allein auf die objektive Sachlage<br />
ankommt, BGH Beschl. v. 26.1.2010 – 3 StR 442/09.<br />
Die in die Hauptverhandlung eingeführte Bewertung des<br />
Vorsitzenden einer Strafkammer, eine Zeugin sei nicht mit dem<br />
Angeklagten verlobt, kann vom Angeklagten nur dann zur<br />
Grundlage einer Verfahrensrüge gemacht werden, wenn er eine<br />
Entscheidung des Gerichts gemäß § 238 Abs. 2 StPO herbeigeführt<br />
hat, BGHSt 55, 62 = StV 2010, 344.<br />
806 vgl. dazu BGH Beschl. v. 12.1.<strong>2011</strong> 1 StR 672/10; Meyer-Goßner 53 , §<br />
52 Rn. 34.<br />
818 Das Zeugnisverweigerungsrecht, das der Angehörige eines<br />
Beschuldigten im Verfahren gegen einen Mitbeschuldigten hat,<br />
erlischt, wenn das gegen den angehörigen Beschuldigten geführte<br />
Verfahren rechtskräftig abgeschlossen wird, auch bezüglich solcher
Tatvorwürfe, hinsichtlich deren das Verfahren gemäß § 154 Abs. 1<br />
oder Abs. 2 StPO eingestellt worden ist, BGHSt 54, 1 = StV 2010,<br />
609 m. Anm. Bertheau; vgl. ferner BGHSt 38, 96 sowie BGHR StPO<br />
§ 52 Abs. 1 Nr. 3 Mitbeschuldigter 7 und 9.<br />
824 Steht dem Ehegatten des Beschuldigten allein die gesetzliche<br />
Vertretung des zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigten<br />
minderjährigen Kindes zu, so kann er über die Ausübung des<br />
Zeugnisverweigerungsrechtes allein entscheiden. Eine<br />
Ergänzungspflegschaft kann nur angeordnet werden, soweit der<br />
Inhaber der elterlichen Sorge an deren Ausübung tatsächlich<br />
oder rechtlich gehindert ist, OLG Nürnberg Beschl. v. 15.4.2010<br />
– 9 UF 353/10 = StV 2010 618 (Ls).<br />
833 Eine Pflicht zur Belehrung nach § 53 besteht nicht, BGH NJW<br />
1991, 2844, 2866.<br />
Das mögliche Zeugnisverweigerungsrecht erstreckt sich nur auf<br />
Tatsachen, die dem Geistlichen in seiner Eigenschaft als<br />
Seelsorger anvertraut oder bekannt geworden sind und nicht auf<br />
das, was er in ausschließlich karitativer oder fürsorglicher<br />
Tätigkeit erfahren hat, BGHSt 51, 140, 141, BGH Urt. v. 4.2.2010<br />
– 4 StR 394/09 = BGHR StPO § 53 I 1 Nr. 1 Verweigerung 2.<br />
853 Fn. 1049: Zum Umfang des Auskunftsverweigerungsrechts bei<br />
Organisationsdelikten vgl. BGH StV 2010, 614.<br />
904 Für die erforderliche Begründung des die Zurückweisung einer<br />
Frage durch den Vorsitzenden bestätigenden<br />
Gerichtsbeschlusses reicht nicht die Formulierung, „ die Frage<br />
gehöre nicht zum Beweisthema“.<br />
Liegen die Voraussetzungen des § 241 Abs. 2 StPO nicht vor,<br />
darf eine Fraghe an einen Zeugen nicht zurückgewiesen werden,<br />
auch wenn deren Beantwortung für ihn peinlich sein könnte,<br />
BGH StV 2010, 58.<br />
938 Die Rüge der Verletzung des Konfrontationsrechts nach Art. 6<br />
Abs. 3 Buchst. B MRK, weil keine ermittlungsrichterliche<br />
Zeugenvernehmung mit der Möglichkeit der Befragung<br />
durchgeführt wurde, kann nur dann erfolgreich sein, wenn das<br />
Unterlassen der Vernehmung der Justiz zuzurechnen ist, BGH<br />
Beschl. v. 12.1.<strong>2011</strong> – 1 StR 540/10; vgl. auch BGHSt 51, 150;<br />
BGH Beschl. v. 29.11.206 – 1 StR 493/06.<br />
Die Vorschrift des Art. 6 Abs. 3 lit. d MRK erfasst auch Aussagen<br />
eines Mitangeklagten im Ermittlungsverfahren, wenn dieser in<br />
der Hauptverhandlung von seinem Schweigerecht Gebrauch
gemacht hat. Ob infolge dessen der Umstand, dass ein<br />
Angeklagter den Mitangeklagten zu keinem Zeitpunkt befragen<br />
oder befragen lassen konnte, zu einem Konventionsverstoß<br />
führt, hängt davon ab, ob seine Verteidigungsrecht insgesamt<br />
angemessen gewahrt wurden und das Verfahren in seiner<br />
Gesamtheit fair war, BGH StV 2010, 673 (LS).<br />
939 Bei der Prüfung, ob wegen Verletzung des Konfrontationsrechts<br />
insgesamt ein faires Verfahren vorliegt, kommt es insbesondere<br />
darauf an, ob der Umstand, dass der Angeklagte keine<br />
Gelegenheit zur konfrontativen Befragung hatte, der Justiz<br />
zuzurechnen ist.<br />
Zwar muss die Justiz auch aktive Schritte unternehmen, um<br />
einen Angeklagten in die Lage zu versetzen, einen<br />
Mitangeklagten durch seinen Verteidiger (§ 240 Abs. 2 Satz 2<br />
StPO) befragen zu lassen. Es gibt aber keine Verpflichtung,<br />
Unmögliches zu leisten (hier: Weigerung des Mitangeklagten,<br />
Fragen des Verteidigers des zu beantworten). Eine<br />
Kompensation hat im Rahmen der Beweiswürdigung zu erfolgen,<br />
BGH StV 2010, 57.<br />
Die Rechtsprechung des BGH zur Beweiswürdigungslösung bei<br />
Verletzung des Konfrontationsrechts wurde vom BVerfG nicht<br />
beanstandet, BVerfG NJW 2007, 204.<br />
Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der ein<br />
Verstoß gegen Art. 6 MRK Abs. 3 lit. d wegen der Unmöglichkeit<br />
der Befragung einer gesperrten Vertrauensperson durch die<br />
Verteidigung im Wege der Beweiswürdigung zu kompensieren<br />
ist, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, BVerfG<br />
StV 2010, 337 m. Anm. Safferling.<br />
957 Wird ein Zeuge in einem späteren Abschnitt der<br />
Hauptverhandlung nochmals vernommen, bedarf es einer neuen<br />
Entscheidung über die Vereidigung. Diese bezieht sich<br />
grundsätzlich auf die gesamte bis dahin erstattete Aussage. Dabei<br />
bindet den Tatrichter seine frühere Entscheidung über die<br />
Vereidigung nicht, BGH Beschl. v. 20.7.2010 - 3 StR 193/10 =<br />
wistra 2010, 451.<br />
1008 Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der ein<br />
Verstoß gegen Art. 6 MRK Abs. 3 lit. d wegen der Unmöglichkeit<br />
der Befragung einer gesperrten Vertrauensperson durch die<br />
Verteidigung im Wege der Beweiswürdigung zu kompensieren
ist, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, BVerfG<br />
StV 2010, 337 m. Anm. Safferling.<br />
991 Fn. 1191: Zur Verfassungsmäßigkeit der völligen Sperrung einer<br />
VP siehe BVerfG StV 2010, 337 m. Anm. Safferling.<br />
1310 Zum Rechtsweg und zu den Anforderungen an die Begründung<br />
der Ablehnung eines vom Strafgericht an das Familiengericht<br />
gerichteten Antrags auf Beiziehung der familiengerichtlichen<br />
Akten, OLG Hamm Beschl. v. 7.10.2008 – 15 VAs 7-9/08.<br />
1311 Auch auf dem Computer eines LKA gespeicherten Dateien mit<br />
inhaltlichen Zusammenfassungen von ins Deutsche übersetzten<br />
abgehörten Telefonaten, die seitens der Ermittlungsbehörden als<br />
nicht beweiserheblich eingeschätzt werden, sind<br />
Aktenbestandteil und gehören daher nach § 199 Abs. 2 Satz 2 zu<br />
den dem Gericht vorzulegenden Akten, in die die Verteidigung<br />
ein Einsichtsrecht hat, BGH StV 2010, 228 m. Anm. Stuckenberg<br />
StV 2010, 231.<br />
1314 Fn. 1576: BGH StV 2010, 615.<br />
1342 Zur Auslegung eines Beweisbehauptung zur Konkretisierung der<br />
Beweistatsache siehe HansOLG Hamburg Beschl. v. 7.2.<strong>2011</strong> –<br />
1 – 38 /10 (REV).<br />
Die Beweisbehauptung, „deutlich erhebliche motorische<br />
Ausfallerscheinungen“ des Angeklagten ergäben sich durch<br />
Augenschein eines in der Akte vorhandenen Videos, erfüllt das<br />
beweisantragsrechtliche Bestimmtheitsgebot, weil sie eine<br />
schlagwortartig verkürzte Bezeichnung weit verbreiteter und<br />
bekannter körperlicher Zustände unter Alkoholeinwirkung<br />
darstellt, BGH StV <strong>2011</strong>, 209.<br />
Bei dem „Hang“ im Sinne des § 66 StGB handelt es sich um<br />
einen Rechtsbegriff, der als solcher dem<br />
Sachverständigenbeweis nicht zugänglich ist. Insofern muss das<br />
Bestehen oder das Fehlen bestimmter tatsächlicher Umstände in<br />
der Persönlichkeit des Angeklagten oder in den Taten behauptet<br />
werden, BGH StV 2010, 508.<br />
Die erheblich eingeschränkte Schuldfähigkeit des Angeklagten<br />
zur Tatzeit ist keine bestimmte Beweistatsache, die zum<br />
tauglichen Gegenstand eines Beweisantrags gemacht werden<br />
könnte, BGH StV <strong>2011</strong>, 209.<br />
Fn. 1598: BGH StV 2010, 287.
1343 Bei der Beweisbehauptung, die (sachverständige) Auswertung<br />
der SIM-Karten von Handys zweier Personen werde ergeben,<br />
dass in einem bestimmten Zeitraum über diese Handys kein<br />
telefonischer oder SMS-Kontakt stattgefunden hat, handelt es<br />
sich trotz der Negativtatsache um eine konkrete Beweistatsache,<br />
BGH StV 2010, 560<br />
1360 Zur Konkretisierung des Beweismittels in einem Beweisantrag<br />
genügt es, wenn die zu vernehmende Person derart<br />
individualisiert ist, dass eine Verwechslung mit anderen nicht in<br />
Betracht kommt. Die Nennung eines Namens ist in diesem<br />
Zusammenhang dann entbehrlich, wenn der Zeuge unter<br />
Berücksichtigung des Beweisthemas über seine Tätigkeit<br />
insbesondere in einer Behörde zu individualisieren ist, BGH StV<br />
2010, 556.<br />
1364 Einem Beweisantrag kann zwar abverlangt werden kann, dass<br />
darin ein verbindender Zusammenhang zwischen Beweismittel<br />
und Beweisbehauptung dargelegt ist. Dies erfordert jedoch nicht<br />
die Darlegung, ein benannter Zeuge werde die<br />
Beweisbehauptung mit Sicherheit bekunden. Erforderlich - aber<br />
auch ausreichend - ist die Darlegung der Umstände, warum es<br />
dem Zeugen möglich sein kann, die Beweistatsache zu<br />
bekunden. Ist der Zeuge Teilnehmer eines Telefonats, dessen<br />
Verlauf, dessen Inhalt oder - wie hier - dessen Ergebnis unter<br />
Beweis gestellt werden soll, handelt es sich um einen<br />
unmittelbaren Zeugen, zu dem es regelmäßig nicht der<br />
Darlegung noch weiter ins Detail gehender Umstände bedarf,<br />
BGH, Beschl. v. 14.12.2010 – 1 StR 275/10.<br />
1367 Bedarf es der Darlegung der Konnexität, so hat der Antragsteller<br />
die Tatsachen, die diese begründen sollen, bestimmt zu<br />
behaupten, BGH StV <strong>2011</strong>, 207.<br />
1374 Beweisanträge auf Vernehmung des Verteidigers zum Inhalt von<br />
Besprechungen mit dem Mandanten:<br />
Nach Auffassung des 5. Senat können Mitteilungen des<br />
Angeklagten an seinen amtierenden Verteidiger vor der<br />
Hauptverhandlung grundsätzlich nicht zum Gegenstand der<br />
Beweisaufnahme gemacht werden. Der Inhalt solcher<br />
Besprechungen zwischen einem Angeklagten und seinem<br />
Verteidiger dient der Vorbereitung der Verteidigung, die der<br />
Angeklagte durch Sacheinlassung - wie hier - oder Schweigen<br />
gestaltet (§ 243 Abs. 4 Satz 1 StPO). Die Umstände, die zur<br />
Entscheidung über Art und Inhalt der Verteidigungsstrategie<br />
geführt haben, sind aber regelmäßig einer Kognition durch das
Gericht entzogen. Sie gehören zum Kernbereich der<br />
Verteidigung, BGH StV 2008, 284 m. abl. Anm.<br />
Beulke/Ruhmannseder;<br />
Dagegen der 1. Strafsenat in StV 2010, 287.<br />
1389 Der Tatrichter darf eine Tatsache nur dann als (aus tatsächlichen<br />
Gründen) bedeutungslos ansehen, wenn zwischen ihr und dem<br />
Gegenstand der Urteilsfindung keinerlei Sachzusammenhang<br />
besteht oder wenn sie trotz eines solchen Zusammenhangs<br />
selbst im Fall ihres Erwiesenseins die Entscheidung nicht<br />
beeinflussen kann, weil sie nur mögliche, nicht aber zwingende<br />
Schlüsse zulässt, und das Gericht den möglichen Schluss nicht<br />
ziehen will. Allerdings darf das Gericht dabei die unter Beweis<br />
gestellte Tatsache nicht in Zweifel ziehen oder Abstriche an ihr<br />
vornehmen; es hat diese vielmehr so, als sei sie voll erwiesen,<br />
seiner antizipierenden Würdigung zu Grunde zu legen, BGH StV<br />
2010, 558.<br />
Fn. 1651: HansOLG Hamburg StV 2010, 122 – Glaubwürdigkeit<br />
des einzigen Belastungszeugen, der in der Hauptverhandlung<br />
nicht vernommen werden konnte, Antrag auf Einführung eiern<br />
von den Urteilsfeststellungen abweichenden Aussage des<br />
Zeugen zum Randgeschehen in einer früheren Vernehmung.<br />
1392 Fn. 1658: Hans.OLG Hamburg StV 2010, 122.<br />
1396 Der Beschluss, durch den Beweisantrag wegen<br />
Bedeutungslosigkeit abgelehnt wird, muss es den<br />
Verfahrensbeteiligten, insbesondere dem Antragsteller,<br />
ermöglichen, sich auf die durch die Ablehnung des<br />
Beweisantrags geschaffene Prozesslage einzustellen. Die<br />
erforderliche Begründung entspricht grundsätzlich den<br />
Begründungserfordernissen bei der Würdigung von durch<br />
Beweisaufnahme gewonnenen Indiztatsachen in den<br />
Urteilsgründen. Eine ungenügende Begründung des<br />
Beschlusses kann nicht in den Urteilsgründen geheilt werden,<br />
BGH StV 2010, 557.<br />
1402 Fn. 1675: BGH Beschl. v. 13.4.<strong>2011</strong> – 5 StR 86/11<br />
1405 Ein Beweismittel ist nur dann völlig ungeeignet, wenn dessen<br />
Inanspruchnahme von vornherein gänzlich aussichtslos wäre, so<br />
dass sich die Erhebung des Beweises in einer reinen<br />
Förmlichkeit erschöpfen müsste. Die Begründung des den
Beweisantrag ablehnenden Beschlusses bedarf einer<br />
Begründung, die ohne jede Verkürzung oder sinnverfehlende<br />
Interpretation der Beweisthematik alle tatsächlichen Umstände<br />
dartun muss, aus denen das Gericht auf die völlige Wertlosigkeit<br />
des angebotenen Beweismittels schließt, BGH StV 2010, 558.<br />
1406 Die absolute Untauglichkeit des Beweismittels muss sich aus<br />
diesem im Zusammenhang mit der Beweisbehauptung selbst<br />
ergeben. Bei der Annahme, die Erhebung eines Beweises<br />
erscheine von vornherein gänzlich nutzlos, ist ein strenger<br />
Maßstab anzulegen.<br />
Dies gilt vor allem für die Annahme, ein Zeuge sei deswegen ein<br />
völlig ungeeignetes Beweismittel, weil er sich wegen des<br />
Zeitablaufs voraussichtlich an die Beweistatsache nicht mehr<br />
erinnern könne. Insofern kommt es darauf an, ob Umstände<br />
vorliegen, die eindeutig dagegen sprechen, er könne im Falle<br />
einer Aussage vor Gericht etwas zur Sachaufklärung beitragen,<br />
oder ob der Vorgang, zu dem er aussagen soll, für ihn<br />
bedeutsam gewesen ist, sein Interesse geweckt hat und er sich<br />
auf Erinnerungshilfen stützen kann, BGH StV 2010, 117.<br />
1427 Grundlage der revisionsgerichtlichen Überprüfung ist der die<br />
Beweiserhebung ablehnende Beschluss, in dem die<br />
Voraussetzungen der Unerreichbarkeit des Zeugen darzulegen<br />
sind. Umstände, die gegebenenfalls den von der Revision<br />
behaupteten Rechtsfehler widerlegen könnten, muss der<br />
Beschwerdeführer im Rahmen der Rüge einer Verletzung des<br />
Beweisantragsrechts nicht vortragen, BGH Beschl. v. 21.12.2010<br />
– 3 StR 462/10.<br />
1431 Ein Beweisantrag darf nur dann wegen Prozessverschleppung<br />
abgelehnt werden, wenn die Begründung sich dazu verhält, dass<br />
die begehrte Beweiserhebung nicht der Sachaufklärung diese<br />
und insbesondere nichts Entlastendes für den Angeklagten als<br />
Antragsteller erbringen könne, BGH StV <strong>2011</strong>, 397<br />
1435 Die Rechtsprechung des BGH zur Fristsetzung von<br />
Beweisanträgen ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden,<br />
BVerfG StV 2010, 113.<br />
Hat der Vorsitzende nach Abschluss der vom Gericht nach<br />
Maßstab der Aufklärungspflicht für geboten gehaltenen<br />
Beweiserhebungen die übrigen Verfahrensbeteiligten unter
Fristsetzung aufgefordert, etwaige Beweisanträge zu stellen,<br />
führt das Verstreichen der Frist nicht dazu, dass hiernach<br />
gestellte Beweisanträge vom Gericht als verspätet abgelehnt<br />
werden dürfen oder überhaupt nicht mehr zu bescheiden wären.<br />
Denn die Frist stellt keine Ausschlussfrist dar. Es ist deshalb<br />
unzulässig, einen Beweisantrag allein aufgrund eines zeitlich<br />
verzögerten Vorbringens abzulehnen, BGH StV 2010, 116.<br />
1446 Eine Wahrunterstellung kommt nur in Betracht, wenn damit keine<br />
Verletzung der Aufklärungspflicht verbunden ist. Sie hat zu<br />
unterbleiben, wenn konkrete Anhaltspunkte es als möglich<br />
erscheinen lassen, dass die zugunsten des Angeklagten<br />
wirkende Beweisbehauptung widerlegt werden kann, BGH StV<br />
<strong>2011</strong>, 209.<br />
1465 Die erheblich eingeschränkte Schuldfähigkeit des Angeklagten<br />
zur Tatzeit ist keine bestimmte Beweistatsache, die zum<br />
tauglichen Gegenstand eines Beweisantrags gemacht werden<br />
könnte, BGH StV <strong>2011</strong>, 209.<br />
Bei dem „Hang“ im Sinne des § 66 StGB handelt es sich um<br />
einen Rechtsbegriff, der als solcher dem<br />
Sachverständigenbeweis nicht zugänglich ist. Insofern muss das<br />
Bestehen oder das Fehlen bestimmter tatsächlicher Umstände in<br />
der Persönlichkeit des Angeklagten oder in den Taten behauptet<br />
werden, BGH StV 2010, 508.<br />
1473 Da die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung und deren<br />
Auswirkungen auf die Aussagetüchtigkeit spezifisches<br />
Fachwissen erfordert, das nicht Allgemeingut von Richtern ist,<br />
bedarf bei Ablehnung eines Beweisantrages wegen eigener<br />
Sachkunde einer näheren Darlegung, BGH Beschl. v.<br />
28.10.2009 - 5 StR 419/09 = NStZ 2010, 100 u. 2010, 290.<br />
Die Ablehnung des Antrags auf einen weiteren<br />
Sachverständigen unter Berufung auf die eigene Sachkunde ist<br />
dem Tatrichter möglich, auch wenn ihm diese erst durch den<br />
zunächst vernommenen Sachverständigen vermittelt worden ist<br />
und selbst dann, wenn er diesem Gutachter nicht folgen will,<br />
BGH StV 2010, 508.
1478 Wenn der Tatrichter einen Beweisantrag auf Einholung eines<br />
weiteren Sachverständigengutachtens (§ 244 Abs. 4 Satz 2<br />
StPO), der auf substantiiert dargelegte methodische Mängel des<br />
(vorbereitenden) Erstgutachtens gestützt ist, allein mit der<br />
Begründung zurückweist, er verfüge selbst über die erforderliche<br />
Sachkunde (§ 244 Abs. 4 Satz 1 StPO), darf er sich in den<br />
Urteilsgründen hierzu nicht dadurch in Widerspruch setzen, dass<br />
er seiner Entscheidung das Erstgutachten ohne Erörterung der<br />
geltend gemachten Mängel zugrunde legt, BGH Beschl. v. 27.1.<br />
2010 = BGHSt 55, 5 = NJW 2010, 1214 = NStZ 2010, 405.<br />
1481a<br />
Die Ablehnung eines Beweisantrags wegen Erwiesenheit des<br />
Gegenteils der behaupteten Tatsache (§ 244 Abs. 4 Satz 2<br />
StPO) ist nur ein weiterer, allein für den Sonderfall eines Antrags<br />
auf Anhörung eines weiteren Sachverständigen geltender<br />
Zurückweisungsgrund ist, der die übrigen Gründe des § 244<br />
Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1 StPO nicht ausschließt. Die Ablehnung<br />
des Antrags unter Berufung auf die eigene Sachkunde ist dem<br />
Tatrichter deshalb möglich, auch wenn ihm diese erst durch den<br />
zunächst vernommenen Sachverständigen vermittelt worden ist<br />
und selbst dann, wenn er diesem Gutachter nicht folgen will,<br />
BGH StV 2010, 508.<br />
1485 Bei der Entscheidung, ob die Vernehmung des Auslandszeugen<br />
zur Erforschung der Wahrheit erforderlich ist, darf das Gericht<br />
nur solche Erwägungen anstellen, die auch im Rahmen der<br />
Würdigung erhobener Beweise rechtlich zulässig gewesen<br />
wären. Es ist daher rechtsfehlerhaft, das Schweigen des<br />
Angeklagten bei der Ablehnungsentscheidung zu verwerten<br />
(hier: Alibibehauptung erst in der Hauptverhandlung), BGH StV<br />
2010, 561.<br />
Die Annahme des Gerichts, dass der benannte Zeuge die in sein<br />
Wissen gestellten Behauptungen zwar bestätigen werde, diese<br />
Angaben jedoch wahrheitswidrig seien und die darin liegende<br />
Prognose hinsichtlich des Inhalts der zu erwartenden Aussage<br />
und dessen Bewertung als unwahr kann Grundlage der<br />
Ablehnung eines Beweisantrags gemäß § 244 Abs. 5 Satz 2<br />
StPO sein. Der hierfür erforderliche Gerichtsbeschluss (§ 244<br />
Abs. 6 StPO) muss jedoch die für die Ablehnung wesentlichen<br />
Gesichtspunkte, wenn auch nicht in allen Einzelheiten, so doch<br />
in ihrem tatsächlichen Kern verdeutlichen. Die Begründung der<br />
Ablehnung eines Beweisantrages ist nicht nur gegebenenfalls<br />
Grundlage einer revisionsrechtlichen Überprüfung der<br />
Ablehnung, sondern sie hat auch die Funktion, den Antragsteller<br />
davon zu unterrichten, wie das Gericht den Antrag sieht, damit er<br />
sich in seiner Verteidigung auf die Verfahrenslage einstellen
kann, die durch die Antragsablehnung entstanden ist, BGH StV<br />
2010, 556, vgl. auch BGHSt 40, 60, 63 m.w.N.<br />
Nach § 244 Abs. 3 Satz 2 kann ein Beweisantrag auf<br />
Vernehmung eines im Ausland lebenden und für eine<br />
Vernehmung in der Hauptverhandlung unerreichbaren Zeugen<br />
auch dann zurückgewiesen werden, wenn der Zeuge zwar für<br />
eine im Wege der Rechtshilfe zu bewirkende und grundsätzlich<br />
mögliche kommissarische oder audiovisuelle Vernehmung zur<br />
Verfügung steht, das Gericht aber aufgrund der besonderen<br />
Beweislage schon vorweg zu der Überzeugung gelangt, dass<br />
eine aus einer solchen Vernehmung gewonnene Aussage völlig<br />
untauglich ist, zur Sachaufklärung beizutragen und die<br />
Beweiswürdigung zu beeinflussen. In einem solchen Fall bleibt<br />
der Zeuge für die persönliche Vernehmung in der<br />
Hauptverhandlung unerreichbar, als nur kommissarisch oder<br />
audiovisuell vernehmbarer Zeuge ist er ein völlig ungeeignetes<br />
Beweismittel im Sinne des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO.<br />
Die Frage, ob nur eine Vernehmung des Zeugen vor dem<br />
erkennenden Gericht die nach Sach- und Rechtslage<br />
erforderliche Ausschöpfung des Beweismittels gewährleistet<br />
oder ob auch eine kommissarische oder audiovisuelle<br />
Vernehmung zur Sachaufklärung tauglich ist, hat der Tatrichter<br />
nach seinem pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden.<br />
Es darf einem Angeklagten nicht zum Nachteil gereichen, dass<br />
dem Verfahren eine Auslandstat zugrunde liegt oder die Tat<br />
jedenfalls - wie hier - einen starken Auslandsbezug aufweist und<br />
die Beweisführung infolge dessen im Wesentlichen auf<br />
ausländische Beweismittel zurückgreifen muss. In einem solchen<br />
Fall ist dem legitimen Anliegen eines Angeklagten, sich gegen<br />
die aus dem Ausland stammenden und ihn belastenden<br />
Beweismittel durch die Benennung von im Ausland ansässigen<br />
Entlastungszeugen zu verteidigen, in der Weise Rechnung zu<br />
tragen, dass an die Ablehnung eines solchen Beweisantrags<br />
strengere Maßstäbe anzulegen sind, BGH 2010, 560.<br />
Zu den Anforderungen an die Begründung eines den<br />
Beweisantrag zurückweisenden Beschlusses siehe BGH StV<br />
<strong>2011</strong>, 398.<br />
1491 Das Beweismittel des richterlichen Augenscheins ist aufgrund er<br />
Objektivität für die Beantwortung der Beweisfrage, ob die<br />
Richtigkeit der Bekundungen eines Zeugen zu erheblichen<br />
räumlichen Gegebenheiten widerlegt werden kann, insoweit als<br />
überlegenes Beweismittel zu werten.<br />
Zeugenaussagen und Inaugenscheinnahme von Lichtbildern<br />
reichen zur Ablehnung eines Beweisantrages auf richterliche
Inaugenscheineinnahme der Tatörtlichkeiten nicht aus, wenn der<br />
Beweisantrag zum Nachweis der Unmöglichkeit der bekundeten<br />
Beobachtungen und damit der Unglaubhaftigkeit der belastenden<br />
Zeugenaussage gestellt wurde. In einem solchen Fall muss der<br />
Beweis regelmäßig erhoben werden, und zwar auch dann, wenn<br />
mehrere Mitglieder ein des wesentliche gleichartigen Erlebnisund<br />
Interessenkreises übereinstimmend ausgesagt haben, OLG<br />
Koblenz Beschl. v. 13.8. 2010 – 1 Ss 141/10; zu Abs. 1 vgl. auch<br />
BGH StV 1994, 411.<br />
1500 Stimmen die Interessen der Angeklagten und eines ehemals<br />
Mitangeklagten erkennbar überein, steht der Zulässigkeit einer<br />
Verfahrensrüge nicht entgegen, dass der Angeklagte die<br />
fehlerhafte Behandlung eines Beweisantrages rügt, den er nicht<br />
selbst, sondern ein ehemals Mitangeklagter gestellt hat. Zur<br />
Zulässigkeit einer solchen Verfahrensrüge braucht hat es auch<br />
nicht des Vortrags, der Angeklagte habe sich dem Beweisantrag<br />
seines Mitangeklagten angeschlossen, OLG Koblenz Beschl. v.<br />
13.8.2010 – 1 Ss 141/10.<br />
Der 5. Senat hat es offen gelassen, ob er der in der<br />
Rechtsprechung vertretenen Auffassung folgen könnte, wonach<br />
allein schon bei übereinstimmender Interessenlage einem die<br />
Beweiserhebung nicht selbst beantragenden Mitangeklagten<br />
gleichwohl eine umfassende Rügeberechtigung zugebilligt wird.<br />
Nach Auffassung des 5. Senats liege es näher, ihn in diesem<br />
Fall auf die Möglichkeit der Aufklärungsrüge zu verweisen, die je<br />
nach Fallgestaltung weitergehenden Vortrags im Sinne von §<br />
344 Abs. 2 Satz 2 StPO bedarf und nicht notwendig aufgrund<br />
einer Verletzung der Regeln aus § 244 Abs. 3 bis 6 StPO zum<br />
Erfolg führt, BGH Beschl. v. 4.5.<strong>2011</strong> – 5 StR 124/11.<br />
1508a<br />
Hat das Gericht einen Beweisantrag auf Vernehmung des<br />
amtierenden Verteidigers zum Inhalt von<br />
Verteidigerbesprechungen zurückgewiesen?<br />
Vgl. dazu Rn. 1374.<br />
1511 Fn. 1842: HansOLG Hamburg Beschl. v. 7.2.<strong>2011</strong> – 1- 38/10<br />
(REV).<br />
1521 Im Rahmen des Beweisantragsrechts ist es Sache des<br />
Antragstellers, nicht nur das Beweisthema, sondern auch das zu<br />
benutzende Beweismittel selbst zu bestimmen. Zwar kommt ein<br />
Austausch der Beweismittel ausnahmsweise dann in Betracht,<br />
wenn das herangezogene Beweismittel zweifelsfrei gleichwertig<br />
ist. An dieser Gleichwertigkeit fehlt es jedoch regelmäßig, wenn
nur der Zeuge, dessen bisherige Aussage widerlegt werden soll,<br />
erneut vernommen wird, nicht aber die anderen zur Widerlegung<br />
benannten Zeugen, BGH, Beschl. v. 14.12.2010 – 1 StR 275/10.<br />
1542 Ein Beweisantrag, der in einem vorbereitenden Schriftsatz<br />
enthalten ist, ist nach § 219 durch den Vorsitzenden zu<br />
behandeln. Unterbleibt eine ablehnende Entscheidung des<br />
Vorsitzenden und wird der Antrag in der Hauptverhandlung nicht<br />
wiederholt, so muss über ihn nicht in jedem Fall vom Gericht in<br />
der Hauptverhandlung entschieden werden. Bei einem<br />
verteidigten Angeklagten wird in der Nichtwiederholung<br />
regelmäßig ein Verzicht zu erblicken sein, OLG München StV<br />
<strong>2011</strong>, 401 (LS).<br />
1545 Die Rüge, über einen außerhalb der Hauptverhandlung<br />
gestellten Beweisantrag sei nicht entschieden worden, erfordert<br />
u.a. auch die Mitteilung, ob der Vorsitzende vor der<br />
Hauptverhandlung über ihn eine Entscheidung getroffen hat und<br />
inwieweit der Antrag in der Hauptverhandlung erneut gestellt<br />
wurde, OLG München StV <strong>2011</strong>, 401.<br />
1608 Der 5. Senat hat darauf hingewiesen, dass nach der vom<br />
Gesetzgeber beschlossenen Fristverlängerung auf 3 Wochen es<br />
wohl schwerlich in erster Linie Zweck der Vorschrift sein könne,<br />
die Erhaltung der Erinnerung an den Prozessstoff zu garantieren,<br />
BGH Urt. v. 11.7.2008 – 5 StR 74/08 = NStZ 2009, 225.<br />
1609 Ein Hauptverhandlungstermin, der allein der Einhaltung der<br />
Unterbrechungsfrist dient, ist keine Sachverhandlung und daher<br />
unzulässig, BGH Beschl. v. 7.4.<strong>2011</strong> 3 StR 61/11<br />
Zur Fristwahrung kann es auch ausreichend sein, wenn ein<br />
bereits verlesenes Schriftstück erneut verlesen wird, BGH Urt. v.<br />
11.7.2008 – 5 StR 74/08 = NStZ 2009, 225.<br />
Kann die Hauptverhandlung infolge unvorhergesehener<br />
Umstände nicht in dem geplanten Umfang durchgeführt werden<br />
(z:B. Erkrankung, Nichterscheinen eines Zeugen, Vorlage von<br />
Unterlagen, auf die sich die Verteidigung für die weitere<br />
Verhandlung vorbereiten muss), kann allein die Entscheidung<br />
über die Unterbrechung der Hauptverhandlung die<br />
Unterbrechungsfrist wahren, BGH NJW 2009, 384 = NStZ 2009,<br />
168.<br />
1614 Es bedarf der Mitteilung aller Vorgänge, die für die Beurteilung<br />
der Frage von Bedeutung sein können, ob eine Sachverhandlung
stattgefunden hat (z.B. Erörterungen über den weiteren<br />
Verfahrensgang), BGH Beschl. v. 4.6.2009 – 3 StR 61/09 = NStZ<br />
– RR 2009, 288.<br />
1696 Ein Wiedereintritt in die Beweisaufnahme liegt auch dann vor,<br />
wenn nach dem letzten Wort die Einziehung sichergestellter<br />
Gegenstände erörtert wird, BGH StV 2010, 227.<br />
Einem Angeklagten ist erneut das letzte Wort zu erteilen, wenn<br />
nicht bei ihm, aber einem Mitangeklagten vor der<br />
Urteilsverkündung der Haftbefehl aufgehoben wird, nachdem nur<br />
dieser einem gerichtlichen Verständigungsvorschlag zugestimmt<br />
hatte, BGH StV <strong>2011</strong>, 339.<br />
1700 siehe dazu OLG Braunschweig Beschl. v. 17.2.2009 – Ss 17/09.<br />
1716 Nicht nur der Berichterstatter, sondern alle berufsrichterlichen<br />
Mitglieder des Spruchkörpers für eine Einhaltung der Frist nach<br />
§ 275 Abs. 1 StPO verantwortlich sind. Das Urteil muss deshalb,<br />
notfalls durch den zweiten beisitzenden Richter, abgefasst und<br />
fertig gestellt werden. Andere Dienstgeschäfte des<br />
Berichterstatters, etwa auch die Teilnahme an einer<br />
Hauptverhandlung, müssen zur rechtzeitigen Abfassung des<br />
Urteils zurücktreten, BGH StV <strong>2011</strong>, 211.<br />
1723 Ein vollständiges Urteil liegt erst dann vor, wenn alle an ihm<br />
beteiligten Berufsrichter das Urteil unterschrieben haben.<br />
Das in § 275 Abs. 2 Satz 1 StPO formulierte Gebot, dass das<br />
Urteil von den mitwirkenden Berufsrichtern zu unterschreiben ist,<br />
lässt es nicht zu, dass die den Urteilstext abschließende<br />
Unterschrift durch eine an anderer Stelle der Akte befindliche<br />
Unterschrift des mitwirkenden Richters ersetzt wird, BGH StV<br />
2010, 618.<br />
1729 Den Vorsitzenden trifft die Pflicht, besondere Bemühungen zur<br />
Erlangung der Unterschrift eines an ein anderes Gericht<br />
versetzten Richters zu erlangen. Bei der Unterzeichnung eines<br />
Strafurteils handelt es sich nämlich um ein dringliches<br />
unaufschiebbares Dienstgeschäft, weshalb der Vorsitzende<br />
verpflichtet ist, rechtzeitig organisatorische Vorsorge für die<br />
Erfüllung dieser Pflicht zu treffen. Werden die erforderlichen<br />
Bemühungen unterlassen und wird anstelle des versetzen<br />
Richters nur ein Verhinderungsvermerk angebracht, kann dies<br />
die Rüge begründen, das vollständige mit allen Unterschriften
versehene Urteil sei nicht fristgerecht zu den Akten gebracht<br />
worden, BGH StV <strong>2011</strong>, 210; BGH StV 2006, 683.<br />
1826 Fn. 2229: BGH StV 2009, 638; KG StV 2010, 694.<br />
1831 Fn. 2232: OLG Rostock StV <strong>2011</strong>, 220;<br />
1832 Maßgeblich für die Prüfung einer rechtsstaatswidrigen<br />
Verfahrensverzögerung ist nicht, ob sie von einer Justizbehörde,<br />
sondern ob sie von einer staatlichen Stelle zu verantworten ist.<br />
Hat der Angeklagte seine kriminellen Handlungen vor vielen<br />
Jahren (hier: 15 Jahren) von sich aus beendet und seither sozial<br />
eingeordnet gelebt, bedarf vor dem Hintergrund eines kaum<br />
mehr vorhandenen Bedürfnisses nach spezialpräventiver<br />
Einwirkung die besondere Härte, die eine Haftverbüßung für den<br />
Angeklagten nunmehr mit sich gebracht hätte, näherer<br />
Erörterung, BGH Beschl. v. 4.8. 2009 - 5 StR 253/09 = StV 2009,<br />
693.<br />
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bemessung einer überlangen<br />
Verfahrendauer ist derjenige Zeitraum, der der Korrektur von der<br />
Justiz anzulastenden Verfahrensfehlern nach Aufhebung des<br />
tatrichterlichen Urteils durch das Revisionsgericht diente, BGH<br />
StV 2009, 692.<br />
Zum den Voraussetzungen und zum Maß der Kompensation<br />
einer rechtsstaatswidrigen Verfahrenverzögerung vgl. BGH, StV<br />
2010, 228.<br />
Sind in einem Verfahren mehrere Angeklagte von einer<br />
rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung in gleichem<br />
Umfang betroffen, ist für eine unterschiedliche Behandlung der<br />
Angeklagten bei der Festsetzung der Kompensation kein Raum,<br />
BGH StV 2010 – 694.<br />
Eine Verletzung des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 MRK im Falle<br />
konventionswidriger Untersuchungshaft ist auch bei im Falle der<br />
Verurteilung möglicher Anrechnung auf die Strafe „durch<br />
eindeutige und messbare Minderung der Strafe“ wieder gut<br />
zumachen, auch wenn eine Verfolgung des vor den<br />
Zivilgerichten geltend zu machenden unmittelbaren<br />
Schadensersatzanspruchs aus Art. 5 Abs. 5 MRK möglich ist.<br />
Eine Verletzung des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 MRK ist neben einem<br />
Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 MRK gesondert zu erwägen. Im<br />
Falle einer erheblich konventionswidrigen Untersuchungshaft<br />
sowie bei weitergehender gegen Art. 6 Abs. 1 MRK<br />
verstoßenden Verfahrensverzögerung wird eine einheitliche<br />
Kompensation auszusprechen sein, BGH StV 2009, 692.
1833 Fn. 2236: OLG Nürnberg Beschl. v. 4.10.2007 – 2 St OLG<br />
161/07.<br />
Eine Erstreckung der Urteilsaufhebung auf Mitangeklagte nach §<br />
357 findet im Zusammenhang mit der Kompensation<br />
rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung nach der sog.<br />
Vollstreckungslösung nicht statt, BGH StV 2009, 682.<br />
1834 Fn. 2238: OLG Nürnberg Beschl. v. 4.10.2007 – 2 St OLG<br />
161/07.<br />
1836 Eine Verfahrensrüge ist auch dann zu erheben, wenn eine<br />
rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung zwischen<br />
Urteilsverkündung und -zustellung geltend gemacht wird, BGH<br />
StV 2009, 118. Dies ist verfassungsrechtlich nicht zu<br />
beanstanden, BVerfG StV 2009, 673.<br />
1838 Zu den Anforderungen an die Vollständigkeit des Vortrags vgl.<br />
Brand.OLG Beschl. v. 24.3.2010 – (1) 53 Ss 42/10 = wistra 2010,<br />
319 (unterlassene Mitteilung u.a. über Umfang und Schwierigkeit<br />
des Verfahrens, Art und Weise der Ermittlungen, Zeiten der<br />
Untätigkeit der Strafverfolgungsorgane).<br />
1936 Fn. 2396: BGH StV 2010, 613.<br />
2102 Durch das im August 2009 in Kraft getretene Gesetz zur<br />
Verständigung im Strafverfahren ist auch unter<br />
revisionsrechtlichen Gesichtspunkten eine neue Rechtslage<br />
entstanden, die eine völlige Neubearbeitung der sich aus dem<br />
Gesetz ergebenden Rügemöglichkeiten erfordert. Diese muss<br />
der Neuauflage vorbehalten bleiben.<br />
2212 Zur Zulässigkeit einer eigenen Strafzumessungsentscheidung<br />
des Revisionsgerichts siehe BGH StV <strong>2011</strong>, 136 m. Anm.<br />
Gaede.<br />
Auf der Grundlage sich aus dem Urteil ergebenden<br />
Zumessungstatsachen darf das Revisionsgericht in<br />
entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1a das Maß der<br />
Kompensation einer rechtsstaatswidrigen<br />
Verfahrensverzögerung selbst festlegen, BGH StV 2009, 692.