Aktualisierung Juli 2011
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Tatvorwürfe, hinsichtlich deren das Verfahren gemäß § 154 Abs. 1<br />
oder Abs. 2 StPO eingestellt worden ist, BGHSt 54, 1 = StV 2010,<br />
609 m. Anm. Bertheau; vgl. ferner BGHSt 38, 96 sowie BGHR StPO<br />
§ 52 Abs. 1 Nr. 3 Mitbeschuldigter 7 und 9.<br />
824 Steht dem Ehegatten des Beschuldigten allein die gesetzliche<br />
Vertretung des zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigten<br />
minderjährigen Kindes zu, so kann er über die Ausübung des<br />
Zeugnisverweigerungsrechtes allein entscheiden. Eine<br />
Ergänzungspflegschaft kann nur angeordnet werden, soweit der<br />
Inhaber der elterlichen Sorge an deren Ausübung tatsächlich<br />
oder rechtlich gehindert ist, OLG Nürnberg Beschl. v. 15.4.2010<br />
– 9 UF 353/10 = StV 2010 618 (Ls).<br />
833 Eine Pflicht zur Belehrung nach § 53 besteht nicht, BGH NJW<br />
1991, 2844, 2866.<br />
Das mögliche Zeugnisverweigerungsrecht erstreckt sich nur auf<br />
Tatsachen, die dem Geistlichen in seiner Eigenschaft als<br />
Seelsorger anvertraut oder bekannt geworden sind und nicht auf<br />
das, was er in ausschließlich karitativer oder fürsorglicher<br />
Tätigkeit erfahren hat, BGHSt 51, 140, 141, BGH Urt. v. 4.2.2010<br />
– 4 StR 394/09 = BGHR StPO § 53 I 1 Nr. 1 Verweigerung 2.<br />
853 Fn. 1049: Zum Umfang des Auskunftsverweigerungsrechts bei<br />
Organisationsdelikten vgl. BGH StV 2010, 614.<br />
904 Für die erforderliche Begründung des die Zurückweisung einer<br />
Frage durch den Vorsitzenden bestätigenden<br />
Gerichtsbeschlusses reicht nicht die Formulierung, „ die Frage<br />
gehöre nicht zum Beweisthema“.<br />
Liegen die Voraussetzungen des § 241 Abs. 2 StPO nicht vor,<br />
darf eine Fraghe an einen Zeugen nicht zurückgewiesen werden,<br />
auch wenn deren Beantwortung für ihn peinlich sein könnte,<br />
BGH StV 2010, 58.<br />
938 Die Rüge der Verletzung des Konfrontationsrechts nach Art. 6<br />
Abs. 3 Buchst. B MRK, weil keine ermittlungsrichterliche<br />
Zeugenvernehmung mit der Möglichkeit der Befragung<br />
durchgeführt wurde, kann nur dann erfolgreich sein, wenn das<br />
Unterlassen der Vernehmung der Justiz zuzurechnen ist, BGH<br />
Beschl. v. 12.1.<strong>2011</strong> – 1 StR 540/10; vgl. auch BGHSt 51, 150;<br />
BGH Beschl. v. 29.11.206 – 1 StR 493/06.<br />
Die Vorschrift des Art. 6 Abs. 3 lit. d MRK erfasst auch Aussagen<br />
eines Mitangeklagten im Ermittlungsverfahren, wenn dieser in<br />
der Hauptverhandlung von seinem Schweigerecht Gebrauch