19.12.2013 Aufrufe

Aktualisierung Juli 2011

Aktualisierung Juli 2011

Aktualisierung Juli 2011

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Tatvorwürfe, hinsichtlich deren das Verfahren gemäß § 154 Abs. 1<br />

oder Abs. 2 StPO eingestellt worden ist, BGHSt 54, 1 = StV 2010,<br />

609 m. Anm. Bertheau; vgl. ferner BGHSt 38, 96 sowie BGHR StPO<br />

§ 52 Abs. 1 Nr. 3 Mitbeschuldigter 7 und 9.<br />

824 Steht dem Ehegatten des Beschuldigten allein die gesetzliche<br />

Vertretung des zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigten<br />

minderjährigen Kindes zu, so kann er über die Ausübung des<br />

Zeugnisverweigerungsrechtes allein entscheiden. Eine<br />

Ergänzungspflegschaft kann nur angeordnet werden, soweit der<br />

Inhaber der elterlichen Sorge an deren Ausübung tatsächlich<br />

oder rechtlich gehindert ist, OLG Nürnberg Beschl. v. 15.4.2010<br />

– 9 UF 353/10 = StV 2010 618 (Ls).<br />

833 Eine Pflicht zur Belehrung nach § 53 besteht nicht, BGH NJW<br />

1991, 2844, 2866.<br />

Das mögliche Zeugnisverweigerungsrecht erstreckt sich nur auf<br />

Tatsachen, die dem Geistlichen in seiner Eigenschaft als<br />

Seelsorger anvertraut oder bekannt geworden sind und nicht auf<br />

das, was er in ausschließlich karitativer oder fürsorglicher<br />

Tätigkeit erfahren hat, BGHSt 51, 140, 141, BGH Urt. v. 4.2.2010<br />

– 4 StR 394/09 = BGHR StPO § 53 I 1 Nr. 1 Verweigerung 2.<br />

853 Fn. 1049: Zum Umfang des Auskunftsverweigerungsrechts bei<br />

Organisationsdelikten vgl. BGH StV 2010, 614.<br />

904 Für die erforderliche Begründung des die Zurückweisung einer<br />

Frage durch den Vorsitzenden bestätigenden<br />

Gerichtsbeschlusses reicht nicht die Formulierung, „ die Frage<br />

gehöre nicht zum Beweisthema“.<br />

Liegen die Voraussetzungen des § 241 Abs. 2 StPO nicht vor,<br />

darf eine Fraghe an einen Zeugen nicht zurückgewiesen werden,<br />

auch wenn deren Beantwortung für ihn peinlich sein könnte,<br />

BGH StV 2010, 58.<br />

938 Die Rüge der Verletzung des Konfrontationsrechts nach Art. 6<br />

Abs. 3 Buchst. B MRK, weil keine ermittlungsrichterliche<br />

Zeugenvernehmung mit der Möglichkeit der Befragung<br />

durchgeführt wurde, kann nur dann erfolgreich sein, wenn das<br />

Unterlassen der Vernehmung der Justiz zuzurechnen ist, BGH<br />

Beschl. v. 12.1.<strong>2011</strong> – 1 StR 540/10; vgl. auch BGHSt 51, 150;<br />

BGH Beschl. v. 29.11.206 – 1 StR 493/06.<br />

Die Vorschrift des Art. 6 Abs. 3 lit. d MRK erfasst auch Aussagen<br />

eines Mitangeklagten im Ermittlungsverfahren, wenn dieser in<br />

der Hauptverhandlung von seinem Schweigerecht Gebrauch

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!