Aktualisierung Juli 2011
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ist, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, BVerfG<br />
StV 2010, 337 m. Anm. Safferling.<br />
991 Fn. 1191: Zur Verfassungsmäßigkeit der völligen Sperrung einer<br />
VP siehe BVerfG StV 2010, 337 m. Anm. Safferling.<br />
1310 Zum Rechtsweg und zu den Anforderungen an die Begründung<br />
der Ablehnung eines vom Strafgericht an das Familiengericht<br />
gerichteten Antrags auf Beiziehung der familiengerichtlichen<br />
Akten, OLG Hamm Beschl. v. 7.10.2008 – 15 VAs 7-9/08.<br />
1311 Auch auf dem Computer eines LKA gespeicherten Dateien mit<br />
inhaltlichen Zusammenfassungen von ins Deutsche übersetzten<br />
abgehörten Telefonaten, die seitens der Ermittlungsbehörden als<br />
nicht beweiserheblich eingeschätzt werden, sind<br />
Aktenbestandteil und gehören daher nach § 199 Abs. 2 Satz 2 zu<br />
den dem Gericht vorzulegenden Akten, in die die Verteidigung<br />
ein Einsichtsrecht hat, BGH StV 2010, 228 m. Anm. Stuckenberg<br />
StV 2010, 231.<br />
1314 Fn. 1576: BGH StV 2010, 615.<br />
1342 Zur Auslegung eines Beweisbehauptung zur Konkretisierung der<br />
Beweistatsache siehe HansOLG Hamburg Beschl. v. 7.2.<strong>2011</strong> –<br />
1 – 38 /10 (REV).<br />
Die Beweisbehauptung, „deutlich erhebliche motorische<br />
Ausfallerscheinungen“ des Angeklagten ergäben sich durch<br />
Augenschein eines in der Akte vorhandenen Videos, erfüllt das<br />
beweisantragsrechtliche Bestimmtheitsgebot, weil sie eine<br />
schlagwortartig verkürzte Bezeichnung weit verbreiteter und<br />
bekannter körperlicher Zustände unter Alkoholeinwirkung<br />
darstellt, BGH StV <strong>2011</strong>, 209.<br />
Bei dem „Hang“ im Sinne des § 66 StGB handelt es sich um<br />
einen Rechtsbegriff, der als solcher dem<br />
Sachverständigenbeweis nicht zugänglich ist. Insofern muss das<br />
Bestehen oder das Fehlen bestimmter tatsächlicher Umstände in<br />
der Persönlichkeit des Angeklagten oder in den Taten behauptet<br />
werden, BGH StV 2010, 508.<br />
Die erheblich eingeschränkte Schuldfähigkeit des Angeklagten<br />
zur Tatzeit ist keine bestimmte Beweistatsache, die zum<br />
tauglichen Gegenstand eines Beweisantrags gemacht werden<br />
könnte, BGH StV <strong>2011</strong>, 209.<br />
Fn. 1598: BGH StV 2010, 287.