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Aktualisierung Juli 2011

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versehene Urteil sei nicht fristgerecht zu den Akten gebracht<br />

worden, BGH StV <strong>2011</strong>, 210; BGH StV 2006, 683.<br />

1826 Fn. 2229: BGH StV 2009, 638; KG StV 2010, 694.<br />

1831 Fn. 2232: OLG Rostock StV <strong>2011</strong>, 220;<br />

1832 Maßgeblich für die Prüfung einer rechtsstaatswidrigen<br />

Verfahrensverzögerung ist nicht, ob sie von einer Justizbehörde,<br />

sondern ob sie von einer staatlichen Stelle zu verantworten ist.<br />

Hat der Angeklagte seine kriminellen Handlungen vor vielen<br />

Jahren (hier: 15 Jahren) von sich aus beendet und seither sozial<br />

eingeordnet gelebt, bedarf vor dem Hintergrund eines kaum<br />

mehr vorhandenen Bedürfnisses nach spezialpräventiver<br />

Einwirkung die besondere Härte, die eine Haftverbüßung für den<br />

Angeklagten nunmehr mit sich gebracht hätte, näherer<br />

Erörterung, BGH Beschl. v. 4.8. 2009 - 5 StR 253/09 = StV 2009,<br />

693.<br />

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bemessung einer überlangen<br />

Verfahrendauer ist derjenige Zeitraum, der der Korrektur von der<br />

Justiz anzulastenden Verfahrensfehlern nach Aufhebung des<br />

tatrichterlichen Urteils durch das Revisionsgericht diente, BGH<br />

StV 2009, 692.<br />

Zum den Voraussetzungen und zum Maß der Kompensation<br />

einer rechtsstaatswidrigen Verfahrenverzögerung vgl. BGH, StV<br />

2010, 228.<br />

Sind in einem Verfahren mehrere Angeklagte von einer<br />

rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung in gleichem<br />

Umfang betroffen, ist für eine unterschiedliche Behandlung der<br />

Angeklagten bei der Festsetzung der Kompensation kein Raum,<br />

BGH StV 2010 – 694.<br />

Eine Verletzung des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 MRK im Falle<br />

konventionswidriger Untersuchungshaft ist auch bei im Falle der<br />

Verurteilung möglicher Anrechnung auf die Strafe „durch<br />

eindeutige und messbare Minderung der Strafe“ wieder gut<br />

zumachen, auch wenn eine Verfolgung des vor den<br />

Zivilgerichten geltend zu machenden unmittelbaren<br />

Schadensersatzanspruchs aus Art. 5 Abs. 5 MRK möglich ist.<br />

Eine Verletzung des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 MRK ist neben einem<br />

Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 MRK gesondert zu erwägen. Im<br />

Falle einer erheblich konventionswidrigen Untersuchungshaft<br />

sowie bei weitergehender gegen Art. 6 Abs. 1 MRK<br />

verstoßenden Verfahrensverzögerung wird eine einheitliche<br />

Kompensation auszusprechen sein, BGH StV 2009, 692.

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