Aktualisierung Juli 2011
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versehene Urteil sei nicht fristgerecht zu den Akten gebracht<br />
worden, BGH StV <strong>2011</strong>, 210; BGH StV 2006, 683.<br />
1826 Fn. 2229: BGH StV 2009, 638; KG StV 2010, 694.<br />
1831 Fn. 2232: OLG Rostock StV <strong>2011</strong>, 220;<br />
1832 Maßgeblich für die Prüfung einer rechtsstaatswidrigen<br />
Verfahrensverzögerung ist nicht, ob sie von einer Justizbehörde,<br />
sondern ob sie von einer staatlichen Stelle zu verantworten ist.<br />
Hat der Angeklagte seine kriminellen Handlungen vor vielen<br />
Jahren (hier: 15 Jahren) von sich aus beendet und seither sozial<br />
eingeordnet gelebt, bedarf vor dem Hintergrund eines kaum<br />
mehr vorhandenen Bedürfnisses nach spezialpräventiver<br />
Einwirkung die besondere Härte, die eine Haftverbüßung für den<br />
Angeklagten nunmehr mit sich gebracht hätte, näherer<br />
Erörterung, BGH Beschl. v. 4.8. 2009 - 5 StR 253/09 = StV 2009,<br />
693.<br />
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bemessung einer überlangen<br />
Verfahrendauer ist derjenige Zeitraum, der der Korrektur von der<br />
Justiz anzulastenden Verfahrensfehlern nach Aufhebung des<br />
tatrichterlichen Urteils durch das Revisionsgericht diente, BGH<br />
StV 2009, 692.<br />
Zum den Voraussetzungen und zum Maß der Kompensation<br />
einer rechtsstaatswidrigen Verfahrenverzögerung vgl. BGH, StV<br />
2010, 228.<br />
Sind in einem Verfahren mehrere Angeklagte von einer<br />
rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung in gleichem<br />
Umfang betroffen, ist für eine unterschiedliche Behandlung der<br />
Angeklagten bei der Festsetzung der Kompensation kein Raum,<br />
BGH StV 2010 – 694.<br />
Eine Verletzung des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 MRK im Falle<br />
konventionswidriger Untersuchungshaft ist auch bei im Falle der<br />
Verurteilung möglicher Anrechnung auf die Strafe „durch<br />
eindeutige und messbare Minderung der Strafe“ wieder gut<br />
zumachen, auch wenn eine Verfolgung des vor den<br />
Zivilgerichten geltend zu machenden unmittelbaren<br />
Schadensersatzanspruchs aus Art. 5 Abs. 5 MRK möglich ist.<br />
Eine Verletzung des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 MRK ist neben einem<br />
Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 MRK gesondert zu erwägen. Im<br />
Falle einer erheblich konventionswidrigen Untersuchungshaft<br />
sowie bei weitergehender gegen Art. 6 Abs. 1 MRK<br />
verstoßenden Verfahrensverzögerung wird eine einheitliche<br />
Kompensation auszusprechen sein, BGH StV 2009, 692.