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Aktualisierung Juli 2011

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nur der Zeuge, dessen bisherige Aussage widerlegt werden soll,<br />

erneut vernommen wird, nicht aber die anderen zur Widerlegung<br />

benannten Zeugen, BGH, Beschl. v. 14.12.2010 – 1 StR 275/10.<br />

1542 Ein Beweisantrag, der in einem vorbereitenden Schriftsatz<br />

enthalten ist, ist nach § 219 durch den Vorsitzenden zu<br />

behandeln. Unterbleibt eine ablehnende Entscheidung des<br />

Vorsitzenden und wird der Antrag in der Hauptverhandlung nicht<br />

wiederholt, so muss über ihn nicht in jedem Fall vom Gericht in<br />

der Hauptverhandlung entschieden werden. Bei einem<br />

verteidigten Angeklagten wird in der Nichtwiederholung<br />

regelmäßig ein Verzicht zu erblicken sein, OLG München StV<br />

<strong>2011</strong>, 401 (LS).<br />

1545 Die Rüge, über einen außerhalb der Hauptverhandlung<br />

gestellten Beweisantrag sei nicht entschieden worden, erfordert<br />

u.a. auch die Mitteilung, ob der Vorsitzende vor der<br />

Hauptverhandlung über ihn eine Entscheidung getroffen hat und<br />

inwieweit der Antrag in der Hauptverhandlung erneut gestellt<br />

wurde, OLG München StV <strong>2011</strong>, 401.<br />

1608 Der 5. Senat hat darauf hingewiesen, dass nach der vom<br />

Gesetzgeber beschlossenen Fristverlängerung auf 3 Wochen es<br />

wohl schwerlich in erster Linie Zweck der Vorschrift sein könne,<br />

die Erhaltung der Erinnerung an den Prozessstoff zu garantieren,<br />

BGH Urt. v. 11.7.2008 – 5 StR 74/08 = NStZ 2009, 225.<br />

1609 Ein Hauptverhandlungstermin, der allein der Einhaltung der<br />

Unterbrechungsfrist dient, ist keine Sachverhandlung und daher<br />

unzulässig, BGH Beschl. v. 7.4.<strong>2011</strong> 3 StR 61/11<br />

Zur Fristwahrung kann es auch ausreichend sein, wenn ein<br />

bereits verlesenes Schriftstück erneut verlesen wird, BGH Urt. v.<br />

11.7.2008 – 5 StR 74/08 = NStZ 2009, 225.<br />

Kann die Hauptverhandlung infolge unvorhergesehener<br />

Umstände nicht in dem geplanten Umfang durchgeführt werden<br />

(z:B. Erkrankung, Nichterscheinen eines Zeugen, Vorlage von<br />

Unterlagen, auf die sich die Verteidigung für die weitere<br />

Verhandlung vorbereiten muss), kann allein die Entscheidung<br />

über die Unterbrechung der Hauptverhandlung die<br />

Unterbrechungsfrist wahren, BGH NJW 2009, 384 = NStZ 2009,<br />

168.<br />

1614 Es bedarf der Mitteilung aller Vorgänge, die für die Beurteilung<br />

der Frage von Bedeutung sein können, ob eine Sachverhandlung

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