Landesbeilage Thüringen zum DIB 10/2003 - Ingenieurkammer ...
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<strong>DIB</strong> THÜRINGEN <strong>10</strong> / <strong>2003</strong><br />
Rechtsinformation<br />
Ver<br />
ertragsstrafe und Ingenieurhaftung<br />
Es dürfte sich mittlerweile herumgesprochen<br />
haben, dass der Bundesgerichtshof (BGH)<br />
mit Urteil vom 23.01.<strong>2003</strong> – AZ VII ZR 2<strong>10</strong>/<br />
01 – die Vertragsstrafenhöchstgrenze in<br />
Allgemeinen Geschäftsbedingungen des<br />
Auftraggebers auf 5 % der Auftragssumme<br />
reduziert hat.<br />
Der mit der Mitwirkung bei der Vergabe beauftragte<br />
Ingenieur hat dies zu beachten. Es<br />
gehört <strong>zum</strong> Kernbereich seiner Leistungspflichten<br />
Bauverträge mit wirksamen Vertragsbedingungen<br />
für seinen Auftraggeber<br />
vorzubereiten. Fehlt es hieran, weil eine<br />
Vertragsstrafenklausel unwirksam ist, haftet<br />
der Ingenieur regelmäßig auch dann, wenn<br />
er gegenüber seinem Auftraggeber die Überprüfung<br />
des Bauvertrages und seiner Vertragsbedingungen<br />
durch einen Rechtsanwalt<br />
nahegelegt hat. So jedenfalls hat es das OLG<br />
Brandenburg mit Urteil vom 26.09.2002 – 12<br />
O 63/02 – entschieden. Der BGH hat mit<br />
Beschluss vom <strong>10</strong>.04.<strong>2003</strong> – VII ZR 978/02<br />
– die dagegen erhobene Nichtzulassungsbeschwerde<br />
zurückgewiesen, so dass sich<br />
jeder Ingenieur die Ausführungen des OLG<br />
Brandenburg zu Herzen nehmen sollte. Es<br />
ist schon lange herrschende Meinung in Literatur<br />
und Rechtssprechung, dass der Ingenieur<br />
Sachwalter des Bauherrn ist und dementsprechend<br />
in den ihm beauftragten<br />
Leistungsteilen umfassende Beratungspflichten<br />
zu erfüllen hat. Dazu gehört auch<br />
und insbesondere die Kenntnis der Grundzüge<br />
des privaten Baurechts. Es reicht daher<br />
nicht, bei der Vorbereitung der Vergabe irgendein<br />
Vertragsformular aus der Schublade<br />
zu ziehen. Es muss vielmehr überprüft<br />
werden, ob dies auf dem aktuellsten Stand<br />
ist.<br />
Die neue BGH-Rechtssprechung zur<br />
Vertragsstrafenobergrenze hilft da zur Zeit<br />
recht schnell weiter. Ein Blick in die<br />
Vertragsstrafenregelung eines Bauvertragsformulars<br />
trennt die Spreu vom Weizen. Ist<br />
dort die Vertragsstrafenobergrenze noch mit<br />
<strong>10</strong> % angegeben oder fehlt gar eine<br />
Obergrenzenregelung schlechthin, ist das<br />
Vertragsformular schnellstens zu entsorgen,<br />
da es sicherlich auch im übrigen nicht mehr<br />
dem aktuellen Stand entsprechen dürfte. Die<br />
neue vorzitierte BGH-Rechtssprechung sollte<br />
daher Anlass für jeden Ingenieur sein, die von<br />
ihm verwendeten Bauvertragsformulare einer<br />
genauen Überprüfung zu unterziehen.<br />
Selbstverständlich besteht daneben die Verpflichtung,<br />
sich ständig über den aktuellen<br />
Stand der Rechtssprechung – auch wenn<br />
dies noch so schwer fällt – in Kenntnis zu<br />
setzen, denn das Haftungsrisiko kann immens<br />
sein und Versicherungsschutz ist regelmäßig<br />
nicht gegeben. Es reicht auch nicht, wie oben<br />
beschrieben, dem Auftraggeber Bauverträge<br />
an die Hand zu geben und dazu die Überprüfung<br />
durch einen Rechtsanwalt anzuregen,<br />
wenn in dieser Anregung nicht<br />
unmissverständlich <strong>zum</strong> Ausdruck kommt,<br />
dass der vom Ingenieur übergegebene Bauvertrag<br />
möglicherweise unvollständig bzw.<br />
rechtsunwirksam sein könnte. Das wiederum<br />
wirft im Umkehrschluss nicht unbedingt<br />
ein positives Bild auf die Fähigkeiten des Ingenieurs.<br />
Aber auch wenn es gelingt, eine wirksame<br />
Vertragsstrafenregelung im Bauvertrag zu<br />
formulieren ist weiterhin Achtsamkeit des Ingenieurs<br />
verlangt, jedenfalls dann, wenn er<br />
auch mit der Objektüberwachung der Bauarbeiten<br />
beauftragt ist und bei der förmlichen<br />
Abnahme teilnimmt. Eine noch so schöne und<br />
rechtssicher formulierte Vertragsstrafenklausel<br />
nützt nichts, wenn bei der förmlichen<br />
Abnahme der Vorbehalt hierzu nicht vom Auftraggeber<br />
erklärt wird. Liegt die Ursache für<br />
dieses Unterlassen darin, dass der Ingenieur<br />
den Bauherrn nicht auf die Notwendigkeit des<br />
Vorbehalts der Vertragsstrafe hingewiesen<br />
hat, macht sich der Ingenieur in aller Regel<br />
schadensersatzpflichtig. Nur in Ausnahmefällen<br />
kann sich eine Abweichung ergeben.<br />
So etwa in dem Urteil des OLG Düsseldorf<br />
vom 22.03.2002 – 5 U 31/01 -. Das OLG<br />
Düsseldorf hatte den Sonderfall zu entscheiden,<br />
dass der Auftraggeber eigene Sachkunde<br />
besaß, weil er seit mehreren Jahren als Gesellschafter<br />
und Geschäftführer einer GmbH,<br />
deren Tätigkeitsbereich Installationsarbeiten<br />
waren, agierte.<br />
Weil bei der förmlichen Abnahme oftmals<br />
Hektik angesagt ist, insbesondere bei größeren<br />
Bauvorhaben, empfiehlt es sich zusätzlich<br />
für den Ingenieur, im Vorfeld den Auftraggeber<br />
schriftlich darauf hinzuweisen, dass<br />
zur Durchsetzung einer eventuell verwirkten<br />
Vertragsstrafe der Vorbehalt bei der förmlichen<br />
Abnahme schriftlich erklärt werden<br />
muss. Zusätzlich sollte dann der Ingenieur<br />
auch noch an Ort und Stelle bei der Abnahme<br />
kontrollieren, ob in den entsprechenden<br />
Protokollen der schriftliche Vorbehalt enthalten<br />
ist, um seinen Auftraggeber und sich auf<br />
die sichere Seite zu bringen.<br />
RA Tibor Szabó<br />
Baukultur<br />
Auch ein Thema für die Platte<br />
Das Baukultur auch eine Thema für<br />
Ingenieure ist, davon konnten sich der<br />
1.Vizepräsident, Herr Brock und der<br />
Geschäftsführer der <strong>Ingenieurkammer</strong><br />
<strong>Thüringen</strong> auf Einladung des<br />
Vorstandsmitgliedes Herrn Manfred Hölzer<br />
von der Wohnungsbaugenossenschaft<br />
Sömmerda / <strong>Thüringen</strong> e.G. am 22.08.<strong>2003</strong><br />
überzeugen.<br />
Im Rahmen des Wettbewerbes<br />
Innovationspreis <strong>2003</strong> des Verbandes der<br />
Thüringer Wohnungswirtschaft e.V. unter<br />
Schirmherrschaft des Thüringer<br />
Innenministers, Andreas Trautvetter erhielt<br />
die Wohnungsbaugenossenschaft Sömmerda/<br />
<strong>Thüringen</strong> e.G. eine Anerkennung für<br />
hervorragende Ergebnisse bei der Umsetzung<br />
eines Wohnungswirtschaftlichen und<br />
städtebaulichen Projektes am Böblinger Platz<br />
in Sömmerda.<br />
Blick auf die Rückseite mit<br />
altersgerechtenZugängen und Terrassen<br />
Foto: Ralph Illing<br />
Die Bauplanung erfolgte durch unser<br />
Kammermitglied Herrn Dipl. Ing. Ralph<br />
Illing. Neben Lösungen <strong>zum</strong> Barrierefreien<br />
Bauen, was gerade für älter Menschen<br />
bedeutungsvoll ist, stand im Focus der<br />
unterschiedlichen Planungen von Herr Illing,<br />
hier insbesondere die Vielfältigkeit in der<br />
Gestaltung und die bedürfnisorientierte<br />
Gesamtkonzeption für die potenziellen<br />
Wohnraumnutzer. Herr Brock sprach sich für<br />
die nachhaltige Nutzung des bestehenden<br />
Wohnbestandes aus.<br />
„Man kann nicht alles einfach abreißen, die<br />
Menschen haben eine ihnen bekannte<br />
Umgebung und sind in dieser Verwurzelt. Ein<br />
Grund, sich als Ingenieur für diese Menschen<br />
Gedanken zu machen.“ So würdigte Herr<br />
Brock abschließend die innovativen Varianten<br />
und kreativen Ideen von Herrn Illing.<br />
Maik Vierling<br />
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