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Landesbeilage Thüringen zum DIB 10/2003 - Ingenieurkammer ...

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<strong>DIB</strong> THÜRINGEN <strong>10</strong> / <strong>2003</strong><br />

Rechtsinformation<br />

Ver<br />

ertragsstrafe und Ingenieurhaftung<br />

Es dürfte sich mittlerweile herumgesprochen<br />

haben, dass der Bundesgerichtshof (BGH)<br />

mit Urteil vom 23.01.<strong>2003</strong> – AZ VII ZR 2<strong>10</strong>/<br />

01 – die Vertragsstrafenhöchstgrenze in<br />

Allgemeinen Geschäftsbedingungen des<br />

Auftraggebers auf 5 % der Auftragssumme<br />

reduziert hat.<br />

Der mit der Mitwirkung bei der Vergabe beauftragte<br />

Ingenieur hat dies zu beachten. Es<br />

gehört <strong>zum</strong> Kernbereich seiner Leistungspflichten<br />

Bauverträge mit wirksamen Vertragsbedingungen<br />

für seinen Auftraggeber<br />

vorzubereiten. Fehlt es hieran, weil eine<br />

Vertragsstrafenklausel unwirksam ist, haftet<br />

der Ingenieur regelmäßig auch dann, wenn<br />

er gegenüber seinem Auftraggeber die Überprüfung<br />

des Bauvertrages und seiner Vertragsbedingungen<br />

durch einen Rechtsanwalt<br />

nahegelegt hat. So jedenfalls hat es das OLG<br />

Brandenburg mit Urteil vom 26.09.2002 – 12<br />

O 63/02 – entschieden. Der BGH hat mit<br />

Beschluss vom <strong>10</strong>.04.<strong>2003</strong> – VII ZR 978/02<br />

– die dagegen erhobene Nichtzulassungsbeschwerde<br />

zurückgewiesen, so dass sich<br />

jeder Ingenieur die Ausführungen des OLG<br />

Brandenburg zu Herzen nehmen sollte. Es<br />

ist schon lange herrschende Meinung in Literatur<br />

und Rechtssprechung, dass der Ingenieur<br />

Sachwalter des Bauherrn ist und dementsprechend<br />

in den ihm beauftragten<br />

Leistungsteilen umfassende Beratungspflichten<br />

zu erfüllen hat. Dazu gehört auch<br />

und insbesondere die Kenntnis der Grundzüge<br />

des privaten Baurechts. Es reicht daher<br />

nicht, bei der Vorbereitung der Vergabe irgendein<br />

Vertragsformular aus der Schublade<br />

zu ziehen. Es muss vielmehr überprüft<br />

werden, ob dies auf dem aktuellsten Stand<br />

ist.<br />

Die neue BGH-Rechtssprechung zur<br />

Vertragsstrafenobergrenze hilft da zur Zeit<br />

recht schnell weiter. Ein Blick in die<br />

Vertragsstrafenregelung eines Bauvertragsformulars<br />

trennt die Spreu vom Weizen. Ist<br />

dort die Vertragsstrafenobergrenze noch mit<br />

<strong>10</strong> % angegeben oder fehlt gar eine<br />

Obergrenzenregelung schlechthin, ist das<br />

Vertragsformular schnellstens zu entsorgen,<br />

da es sicherlich auch im übrigen nicht mehr<br />

dem aktuellen Stand entsprechen dürfte. Die<br />

neue vorzitierte BGH-Rechtssprechung sollte<br />

daher Anlass für jeden Ingenieur sein, die von<br />

ihm verwendeten Bauvertragsformulare einer<br />

genauen Überprüfung zu unterziehen.<br />

Selbstverständlich besteht daneben die Verpflichtung,<br />

sich ständig über den aktuellen<br />

Stand der Rechtssprechung – auch wenn<br />

dies noch so schwer fällt – in Kenntnis zu<br />

setzen, denn das Haftungsrisiko kann immens<br />

sein und Versicherungsschutz ist regelmäßig<br />

nicht gegeben. Es reicht auch nicht, wie oben<br />

beschrieben, dem Auftraggeber Bauverträge<br />

an die Hand zu geben und dazu die Überprüfung<br />

durch einen Rechtsanwalt anzuregen,<br />

wenn in dieser Anregung nicht<br />

unmissverständlich <strong>zum</strong> Ausdruck kommt,<br />

dass der vom Ingenieur übergegebene Bauvertrag<br />

möglicherweise unvollständig bzw.<br />

rechtsunwirksam sein könnte. Das wiederum<br />

wirft im Umkehrschluss nicht unbedingt<br />

ein positives Bild auf die Fähigkeiten des Ingenieurs.<br />

Aber auch wenn es gelingt, eine wirksame<br />

Vertragsstrafenregelung im Bauvertrag zu<br />

formulieren ist weiterhin Achtsamkeit des Ingenieurs<br />

verlangt, jedenfalls dann, wenn er<br />

auch mit der Objektüberwachung der Bauarbeiten<br />

beauftragt ist und bei der förmlichen<br />

Abnahme teilnimmt. Eine noch so schöne und<br />

rechtssicher formulierte Vertragsstrafenklausel<br />

nützt nichts, wenn bei der förmlichen<br />

Abnahme der Vorbehalt hierzu nicht vom Auftraggeber<br />

erklärt wird. Liegt die Ursache für<br />

dieses Unterlassen darin, dass der Ingenieur<br />

den Bauherrn nicht auf die Notwendigkeit des<br />

Vorbehalts der Vertragsstrafe hingewiesen<br />

hat, macht sich der Ingenieur in aller Regel<br />

schadensersatzpflichtig. Nur in Ausnahmefällen<br />

kann sich eine Abweichung ergeben.<br />

So etwa in dem Urteil des OLG Düsseldorf<br />

vom 22.03.2002 – 5 U 31/01 -. Das OLG<br />

Düsseldorf hatte den Sonderfall zu entscheiden,<br />

dass der Auftraggeber eigene Sachkunde<br />

besaß, weil er seit mehreren Jahren als Gesellschafter<br />

und Geschäftführer einer GmbH,<br />

deren Tätigkeitsbereich Installationsarbeiten<br />

waren, agierte.<br />

Weil bei der förmlichen Abnahme oftmals<br />

Hektik angesagt ist, insbesondere bei größeren<br />

Bauvorhaben, empfiehlt es sich zusätzlich<br />

für den Ingenieur, im Vorfeld den Auftraggeber<br />

schriftlich darauf hinzuweisen, dass<br />

zur Durchsetzung einer eventuell verwirkten<br />

Vertragsstrafe der Vorbehalt bei der förmlichen<br />

Abnahme schriftlich erklärt werden<br />

muss. Zusätzlich sollte dann der Ingenieur<br />

auch noch an Ort und Stelle bei der Abnahme<br />

kontrollieren, ob in den entsprechenden<br />

Protokollen der schriftliche Vorbehalt enthalten<br />

ist, um seinen Auftraggeber und sich auf<br />

die sichere Seite zu bringen.<br />

RA Tibor Szabó<br />

Baukultur<br />

Auch ein Thema für die Platte<br />

Das Baukultur auch eine Thema für<br />

Ingenieure ist, davon konnten sich der<br />

1.Vizepräsident, Herr Brock und der<br />

Geschäftsführer der <strong>Ingenieurkammer</strong><br />

<strong>Thüringen</strong> auf Einladung des<br />

Vorstandsmitgliedes Herrn Manfred Hölzer<br />

von der Wohnungsbaugenossenschaft<br />

Sömmerda / <strong>Thüringen</strong> e.G. am 22.08.<strong>2003</strong><br />

überzeugen.<br />

Im Rahmen des Wettbewerbes<br />

Innovationspreis <strong>2003</strong> des Verbandes der<br />

Thüringer Wohnungswirtschaft e.V. unter<br />

Schirmherrschaft des Thüringer<br />

Innenministers, Andreas Trautvetter erhielt<br />

die Wohnungsbaugenossenschaft Sömmerda/<br />

<strong>Thüringen</strong> e.G. eine Anerkennung für<br />

hervorragende Ergebnisse bei der Umsetzung<br />

eines Wohnungswirtschaftlichen und<br />

städtebaulichen Projektes am Böblinger Platz<br />

in Sömmerda.<br />

Blick auf die Rückseite mit<br />

altersgerechtenZugängen und Terrassen<br />

Foto: Ralph Illing<br />

Die Bauplanung erfolgte durch unser<br />

Kammermitglied Herrn Dipl. Ing. Ralph<br />

Illing. Neben Lösungen <strong>zum</strong> Barrierefreien<br />

Bauen, was gerade für älter Menschen<br />

bedeutungsvoll ist, stand im Focus der<br />

unterschiedlichen Planungen von Herr Illing,<br />

hier insbesondere die Vielfältigkeit in der<br />

Gestaltung und die bedürfnisorientierte<br />

Gesamtkonzeption für die potenziellen<br />

Wohnraumnutzer. Herr Brock sprach sich für<br />

die nachhaltige Nutzung des bestehenden<br />

Wohnbestandes aus.<br />

„Man kann nicht alles einfach abreißen, die<br />

Menschen haben eine ihnen bekannte<br />

Umgebung und sind in dieser Verwurzelt. Ein<br />

Grund, sich als Ingenieur für diese Menschen<br />

Gedanken zu machen.“ So würdigte Herr<br />

Brock abschließend die innovativen Varianten<br />

und kreativen Ideen von Herrn Illing.<br />

Maik Vierling<br />

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