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Bericht des Vorstands zu TOP 6 (Ausschluss des ... - Twintec

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5.5. Die Ansprüche der Übernehmerin wegen einer Verlet<strong>zu</strong>ng eines selbständigen Garantieversprechens<br />

unterliegen, soweit folgend nicht abweichend geregelt, einer Verjährungsfrist<br />

bis <strong>zu</strong>m 30. November 2014.<br />

5.6. Abweichend von der allgemeinen Verjährungsfrist gemäß Ziffer 5.5. verjähren die<br />

Ansprüche der Übernehmerin wegen einer Verlet<strong>zu</strong>ng der folgenden Garantien wie<br />

folgt:<br />

5.6.1. Verjährungsfrist bis <strong>zu</strong>m 31. Juli 2018 für die Garantien in Be<strong>zu</strong>g auf die Aktien (Ziffer<br />

4.2.);<br />

5.6.2. Sechs Monate nach Vorliegen <strong>des</strong> endgültigen unanfechtbaren (Steuer-) Beschei<strong>des</strong><br />

für die betroffenen Steuern und den betroffenen Veranlagungszeitraum für die Garantien<br />

in Be<strong>zu</strong>g auf Steuern (Ziffer 4.4.).<br />

5.7. Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass sämtliche Garantieversprechen keine<br />

Beschaffenheitsgarantien im Sinne der §§ 443, 444 BGB begründen.<br />

5.8 Im Falle einer drohenden Feststellung einer Garantieverlet<strong>zu</strong>ng durch die<br />

Einbringenden aufgrund Geltendmachen von Ansprüchen durch Dritte oder Behörden<br />

ist die Übernehmerin verpflichtet, (i) an die Einbringenden Kopien der Anspruchsoder<br />

Forderungsschreiben oder sonstiger Dokumente <strong>zu</strong> übersenden und (ii) den<br />

Einbringenden die Möglichkeit <strong>zu</strong> geben, derartige Ansprüche auf Weisung der<br />

Einbringenden ab<strong>zu</strong>wehren, soweit gesetzlich <strong>zu</strong>lässig. Insbesondere können die<br />

Einbringenden (i) an sämtlichen Verhandlungen der Übernehmerin mit Dritten<br />

teilnehmen sowie Korrespondenz und Schriftsätze der Übernehmerin und der<br />

Gesellschaften der Baumot-Gruppe mit dem Dritten vorher einsehen und ändern,<br />

(ii) sofern erforderlich, Rechtsanwälte beauftragen, die im Namen der Übernehmerin<br />

und den Gesellschaftern der Baumot-Gruppe handeln, und anweisen, (iii) verlangen,<br />

dass die Ansprüche gerichtlich geklärt oder im Wege eines Vergleichs nach Maßgabe<br />

der Einbringenden gelöst werden, und (iv) Parteien, die möglicherweise <strong>zu</strong>r Entschädigung<br />

oder Freistellung einer der Einbringenden verpflichtet sind, über die Ansprüche<br />

oder Forderungen Dritter informieren.<br />

5.9. In keinem Fall sind die Übernehmerin oder eine der Gesellschaften der Baumot-<br />

Gruppe berechtigt, ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Einbringenden einen<br />

Anspruch an<strong>zu</strong>erkennen oder durch Vergleich <strong>zu</strong> befriedigen, sofern der Anspruch <strong>zu</strong><br />

einer Haftung der Einbringenden aus diesem Vertrag führen kann. Die Übernehmerin<br />

ist verpflichtet, und hat sicher<strong>zu</strong>stellen, dass die Gesellschaften auf eigene Kosten,<br />

vollumfänglich mit den Einbringenden bei der Abwehr der Ansprüche Dritter<br />

<strong>zu</strong>sammenarbeiten und den Einbringenden, ihren Vertretern und Beratern Zugang <strong>zu</strong><br />

sämtlichen relevanten Geschäftsunterlagen und Dokumenten verschaffen, und den<br />

Einbringenden, ihren Vertretern und Beratern Kontakt mit dem Vorstand, den<br />

<strong>zu</strong>ständigen Arbeitnehmern und den Gesellschaften der Baumot-Gruppe <strong>zu</strong><br />

verschaffen. Sämtliche Kosten und Auslagen, die den Einbringenden, der<br />

Übernehmerin und der Gesellschaften der Baumot-Gruppe bei der Abwehr von<br />

behaupteten Ansprüchen Dritter entstehen, sind von der Übernehmerin <strong>zu</strong> tragen.<br />

Wenn abschließend feststeht, dass die Einbringenden eine Garantie gemäß Ziffer 4.<br />

verletzt haben, sind Kosten und Auslagen, die die Einbringenden in Zusammenhang<br />

mit der Abwehr von Ansprüchen Dritter verursacht haben, von den Einbringenden <strong>zu</strong><br />

tragen.<br />

5.10. Sofern die Übernehmerin ihren Pflichten aus Ziffern 5.8. nicht nachkommt, sind die<br />

Einbringenden von ihren Pflichten aus Ziffer 5.1. befreit.

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