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Bericht des Vorstands zu TOP 6 (Ausschluss des ... - Twintec

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entsprechenden Schweizerischen Vorschriften oder der Verordnung (EG) Nr.<br />

139/2004 <strong>des</strong> Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmens<strong>zu</strong>sammenschlüssen<br />

unterliegt. Sollten dem Vertrag oder seinem Voll<strong>zu</strong>g gleichwohl<br />

kartellrechtliche Hindernisse entgegenstehen, werden sich die Parteien nach besten<br />

Kräften bemühen, diese Hindernisse <strong>zu</strong> beseitigen.<br />

7.2. Die Kosten der Erstellung dieses Vertrages trägt die Übernehmerin. Jeder Beteiligte<br />

trägt seine Beratungskosten selbst.<br />

7.3. Für alle Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder über<br />

seine Gültigkeit ergeben, wird soweit rechtlich <strong>zu</strong>lässig als ausschließlicher Gerichtsstand<br />

Frankfurt am Main vereinbart.<br />

7.4. Alle zwischen den Beteiligten vor dem Abschluss dieses Vertrages getroffenen<br />

Vereinbarungen hinsichtlich der darin behandelten Gegenstände sind durch den Abschluss<br />

dieses Vertrages überholt und werden hiermit ausdrücklich einvernehmlich<br />

aufgehoben.<br />

7.5. Die Anlagen bilden einen wesentlichen Bestandteil dieses Vertrages.<br />

7.6. Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bun<strong>des</strong>republik Deutschland, soweit nicht<br />

zwingend Schweizerisches Recht an<strong>zu</strong>wenden ist.<br />

7.7. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar<br />

sein oder werden oder der Vertrag eine notwendige Regelung nicht<br />

enthalten, so wird dadurch die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit aller übrigen<br />

Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder<br />

undurchführbaren Bestimmung oder <strong>zu</strong>r Ausfüllung der Regelungslücke sind die<br />

Beteiligten verpflichtet, unverzüglich diejenige Bestimmung in rechtlich gehöriger<br />

Form <strong>zu</strong> vereinbaren, welche dem von den Beteiligten mit der unwirksamen oder<br />

undurchführbaren Bestimmung verfolgen wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt;<br />

im Falle von Lücken richtet sich die Verpflichtung auf die Vereinbarung derjenigen<br />

Bestimmung, die wirtschaftlich dem entspricht, was nach Sinn und Zweck dieses<br />

Vertrages vereinbart worden wäre, hätten die Beteiligten die Angelegenheit von<br />

vorneherein bedacht. Dasselbe gilt, soweit eine Bestimmung dieses Vertrages wegen<br />

ihres räumlichen, sachlichen, zeitlichen oder vertragsmäßigen Anwendungsbereiches<br />

unwirksam sein sollte, hinsichtlich <strong>des</strong> maximal <strong>zu</strong>lässigen Umfangs, welcher dem<br />

ursprünglich vereinbarten Umfang am nächsten kommt.<br />

7.8. Alle Änderungen und Ergän<strong>zu</strong>ngen dieses Vertrages auch in Be<strong>zu</strong>g auf das in dieser<br />

Ziffer 7.8. geregelte Schriftformerfordernis selbst sowie die Aufhebung dieses Vertrages<br />

bedürfen <strong>zu</strong> ihrer Wirksamkeit der Schriftform, soweit keine strengere Form<br />

gesetzlich zwingend erforderlich ist.“<br />

Die beabsichtigte Einbringung von insgesamt 13.750.000,00 auf den Namen lautenden Aktien<br />

im Nennbetrag von CHF 0,01 je Aktie an der Baumot AG soll als Sacheinlage gegen<br />

Ausgabe von insgesamt 14.625.000,00 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien der<br />

TWINTEC AG im Rahmen einer Kapitalerhöhung erfolgen. Das Be<strong>zu</strong>gsrecht der Aktionäre<br />

soll ausgeschlossen werden.<br />

I. Zulässigkeit <strong>des</strong> Be<strong>zu</strong>gsrechtausschlusses<br />

Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Be<strong>zu</strong>gsrechtsausschluss <strong>zu</strong>lässig, wenn er sachlich<br />

gerechtfertigt ist. Die sachliche Rechtfertigung ist gegeben, wenn der Be<strong>zu</strong>gsrechtsausschluss<br />

einem Zweck dient, der im Interesse der Gesellschaft liegt, <strong>zu</strong>r Erreichung <strong>des</strong> be-

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