Bericht des Vorstands zu TOP 6 (Ausschluss des ... - Twintec
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entsprechenden Schweizerischen Vorschriften oder der Verordnung (EG) Nr.<br />
139/2004 <strong>des</strong> Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmens<strong>zu</strong>sammenschlüssen<br />
unterliegt. Sollten dem Vertrag oder seinem Voll<strong>zu</strong>g gleichwohl<br />
kartellrechtliche Hindernisse entgegenstehen, werden sich die Parteien nach besten<br />
Kräften bemühen, diese Hindernisse <strong>zu</strong> beseitigen.<br />
7.2. Die Kosten der Erstellung dieses Vertrages trägt die Übernehmerin. Jeder Beteiligte<br />
trägt seine Beratungskosten selbst.<br />
7.3. Für alle Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder über<br />
seine Gültigkeit ergeben, wird soweit rechtlich <strong>zu</strong>lässig als ausschließlicher Gerichtsstand<br />
Frankfurt am Main vereinbart.<br />
7.4. Alle zwischen den Beteiligten vor dem Abschluss dieses Vertrages getroffenen<br />
Vereinbarungen hinsichtlich der darin behandelten Gegenstände sind durch den Abschluss<br />
dieses Vertrages überholt und werden hiermit ausdrücklich einvernehmlich<br />
aufgehoben.<br />
7.5. Die Anlagen bilden einen wesentlichen Bestandteil dieses Vertrages.<br />
7.6. Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bun<strong>des</strong>republik Deutschland, soweit nicht<br />
zwingend Schweizerisches Recht an<strong>zu</strong>wenden ist.<br />
7.7. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar<br />
sein oder werden oder der Vertrag eine notwendige Regelung nicht<br />
enthalten, so wird dadurch die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit aller übrigen<br />
Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder<br />
undurchführbaren Bestimmung oder <strong>zu</strong>r Ausfüllung der Regelungslücke sind die<br />
Beteiligten verpflichtet, unverzüglich diejenige Bestimmung in rechtlich gehöriger<br />
Form <strong>zu</strong> vereinbaren, welche dem von den Beteiligten mit der unwirksamen oder<br />
undurchführbaren Bestimmung verfolgen wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt;<br />
im Falle von Lücken richtet sich die Verpflichtung auf die Vereinbarung derjenigen<br />
Bestimmung, die wirtschaftlich dem entspricht, was nach Sinn und Zweck dieses<br />
Vertrages vereinbart worden wäre, hätten die Beteiligten die Angelegenheit von<br />
vorneherein bedacht. Dasselbe gilt, soweit eine Bestimmung dieses Vertrages wegen<br />
ihres räumlichen, sachlichen, zeitlichen oder vertragsmäßigen Anwendungsbereiches<br />
unwirksam sein sollte, hinsichtlich <strong>des</strong> maximal <strong>zu</strong>lässigen Umfangs, welcher dem<br />
ursprünglich vereinbarten Umfang am nächsten kommt.<br />
7.8. Alle Änderungen und Ergän<strong>zu</strong>ngen dieses Vertrages auch in Be<strong>zu</strong>g auf das in dieser<br />
Ziffer 7.8. geregelte Schriftformerfordernis selbst sowie die Aufhebung dieses Vertrages<br />
bedürfen <strong>zu</strong> ihrer Wirksamkeit der Schriftform, soweit keine strengere Form<br />
gesetzlich zwingend erforderlich ist.“<br />
Die beabsichtigte Einbringung von insgesamt 13.750.000,00 auf den Namen lautenden Aktien<br />
im Nennbetrag von CHF 0,01 je Aktie an der Baumot AG soll als Sacheinlage gegen<br />
Ausgabe von insgesamt 14.625.000,00 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien der<br />
TWINTEC AG im Rahmen einer Kapitalerhöhung erfolgen. Das Be<strong>zu</strong>gsrecht der Aktionäre<br />
soll ausgeschlossen werden.<br />
I. Zulässigkeit <strong>des</strong> Be<strong>zu</strong>gsrechtausschlusses<br />
Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Be<strong>zu</strong>gsrechtsausschluss <strong>zu</strong>lässig, wenn er sachlich<br />
gerechtfertigt ist. Die sachliche Rechtfertigung ist gegeben, wenn der Be<strong>zu</strong>gsrechtsausschluss<br />
einem Zweck dient, der im Interesse der Gesellschaft liegt, <strong>zu</strong>r Erreichung <strong>des</strong> be-