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Bericht des Vorstands zu TOP 6 (Ausschluss des ... - Twintec

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TWINTEC AG<br />

Königswinter<br />

Wertpapier-Kenn-Nummer A0LSAT<br />

ISIN DE000A0LSAT7<br />

und<br />

Wertpapier-Kenn-Nummer A1TNXP<br />

ISIN DE000A1TNXP9<br />

<strong>Bericht</strong> <strong>des</strong> <strong>Vorstands</strong> <strong>zu</strong> <strong>TOP</strong> 6 (<strong>Ausschluss</strong> <strong>des</strong> Be<strong>zu</strong>gsrechts im<br />

Rahmen der Kapitalerhöhung)<br />

Unter dem <strong>TOP</strong> 6 wird eine Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen vorgeschlagen, bei der<br />

das Be<strong>zu</strong>gsrecht der Aktionäre ausgeschlossen werden soll. Gemäß § 186 Abs. 4 Satz 2<br />

AktG erstattet der Vorstand über den Grund für den <strong>Ausschluss</strong> <strong>des</strong> Be<strong>zu</strong>gsrechts folgenden<br />

<strong>Bericht</strong>:<br />

Die TWINTEC AG hält derzeit 4.583.333 auf den Namen lautende Aktien im Nennbetrag von<br />

CHF 0,01 je Aktie, mithin im Gesamtnennbetrag von CHF 45.833,33, an der im Firmenbuch<br />

<strong>des</strong> Handelsregisters <strong>des</strong> Kantons Zürich unter der Firmennummer CH-020.3.028.398-6 eingetragenen<br />

Aktiengesellschaft nach Schweizerischem Recht unter der Firma Baumot AG mit<br />

dem Sitz in Glattpark (Opfikon) /Schweiz (nachfolgend auch „Baumot AG“ genannt). Die<br />

Baumot AG hat ein Grundkapital von 18.333.333 auf den Namen lautende Aktien im Nennbetrag<br />

von CHF 0,01 je Aktie, mithin im Gesamtnennbetrag von CHF 183.333,33, so dass<br />

die TWINTEC AG mit knapp 25% an der Baumot AG beteiligt ist.<br />

Weitere Aktionäre der Baumot AG sind Herr Jiri Kavena, Frau Zdenka Kavena, Herr Roger<br />

Kavena und die Perseus Partners VII, L.P. Der Vorstand der TWINTEC AG hat mit den weiteren<br />

Aktionären den Vertrag über die Einbringung ihrer sämtlichen Aktien an der Baumot<br />

AG in die TWINTEC AG gegen Gewährung neuer Aktien an der TWINTEC AG final<br />

verhandelt.<br />

Der Vertrag, der abgeschlossen werden soll, hat folgenden Wortlaut:<br />

„EINBRINGUNGSVERTRAG<br />

Hinsichtlich 13.750.000 Aktien an der<br />

Baumot AG,<br />

Opfikon / Schweiz<br />

EINBRINGUNGSVERTRAG<br />

zwischen<br />

1. Herrn Jiri Kavena, wohnhaft Blutzwis 20, Kindhausen ZH, 8604 Volketswil / Schweiz<br />

- die Partei <strong>zu</strong> Nr. 1 wird nachstehend auch als „JK“ bezeichnet -;


2. Frau Zdenka Kavena, wohnhaft Blutzwis 20, Kindhausen ZH, 8604 Volketswil /<br />

Schweiz<br />

- die Partei <strong>zu</strong> Nr. 2 wird nachstehend auch als „ZK“ bezeichnet -;<br />

3. Herrn Roger Kavena, geschäftsansässig Thurgauerstrasse 105, 8152 Glattpark<br />

(Opfikon) / Schweiz<br />

- die Partei <strong>zu</strong> Nr. 3 wird nachstehend auch als „RK“ bezeichnet -;<br />

4. Perseus Partners VII, L.P. c/o Perseus L.L.C., 2099 Pennsylvania Avenue, N.W.,<br />

Suite 900, vertreten durch Herrn Kennneth M. Socha,<br />

und<br />

- die Partei <strong>zu</strong> Nr. 4 wird nachstehend auch als „Perseus“ bezeichnet -;<br />

- die Parteien <strong>zu</strong> Nr. 1 bis (einschließlich) Nr. 4 nachstehend auch jeweils einzeln<br />

und gemeinschaftlich als „Einbringende“ bezeichnet -;<br />

5. TWINTEC AG, eingetragen im Handelsregister <strong>des</strong> Amtsgerichts Siegburg unter<br />

HR B 9577, mit dem Sitz in Königswinter, Geschäftsanschrift: Eduard-Rhein-Straße<br />

21-23, 53639 Königswinter, vertreten durch ihre <strong>zu</strong>r Gesamtvertretung berechtigten<br />

Vorstände, Herrn Jörg Prause und Marcus Hausser,<br />

- die Partei <strong>zu</strong> Nr. 5 wird nachstehend<br />

auch als „Übernehmerin“ bezeichnet -.<br />

1. Ausgangslage<br />

1.1. Alleinige Aktionäre an dem insgesamt CHF 183.333,33 betragenden und in voller<br />

Höhe eingezahlten Aktienkapital der im Firmenbuch <strong>des</strong> Handelsregisters <strong>des</strong><br />

Kantons Zürich unter der Firmennummer CH-020.3.028.398-6 eingetragenen<br />

Aktiengesellschaft nach Schweizerischem Recht unter der Firma Baumot AG mit dem<br />

Sitz in Opfikon / Schweiz (Geschäftsanschrift: Thurgauerstrasse 105, 8152 Glattpark<br />

(Opfikon) / Schweiz; diese Gesellschaft wird in diesem Vertrag auch als<br />

„Gesellschaft“ bezeichnet), das in 18.333.333 auf den Namen lautende Aktien im<br />

Nennbetrag von CHF 0,01 je Aktie eingeteilt ist, sind JK mit 3.015.647 Namenaktien<br />

(Aktiennummern 1 bis 3.015.647), ZK mit 2.667.687 Namenaktien (Aktiennummern<br />

5.200.001 bis 7.867.687), RK mit 150.000 Namenaktien (Aktiennummern 9.800.001<br />

bis 9.950.000), Perseus mit 7.916.666 Namenaktien (Aktiennummern 4.020.863 bis<br />

5.200.000, 8.756.917 bis 9.800.000 und 10.000.001 bis 15.694.444) und die<br />

Übernehmerin mit 4.583.333 Namenaktien (Aktiennummern 3.015.648 bis 4.020.862,<br />

7.867.688 bis 8.756.916, 9.950.001 bis 10.000.000 und 15.694.445 bis 18.333.333).<br />

1.2. Die Baumot AG bezweckt die Beratung im Bereich der Abgasreinigungstechnik sowie<br />

aller artverwandter Produkte im In- und Ausland, den Handel mit Partikelfiltern sowie<br />

Unterhalt und Service von Partikelfiltern im In- und Ausland, den Handel mit Dieselmotoren<br />

und Ersatzteilen sowie sämtliche Dienstleistungen von Dieselmotoren, die<br />

Montagen von Dieselrußpartikelfiltern im Hause (Werkstatt) und beim Kunden<br />

(Werkhof Baustelle) sowie den Verkauf und Vermietung von Liegenschaften im Inund<br />

Ausland.


1.3. JK (als Präsident), Michael Miller (Vizepräsident), Ken Socha, Christian Staby und RK<br />

sind im Verwaltungsrat der Gesellschaft. Deren Revisionsstelle ist die Ernst & Young<br />

AG, Zürich.<br />

1.4. Die Baumot AG ist ihrerseits alleinige Gesellschafterin der im Registrar for England<br />

and Wales unter Nr. 6570800 eingetragenen Baumot UK Ltd., der im Camera die<br />

Commercio Industria Artigianto e Agricoltura di Milano unter Nummer MI-1927657<br />

eingetragenen Baumot Italia Srl., der im Handelsregister <strong>des</strong> Amtsgerichtes<br />

Recklinghausen unter HRB 5915 eingetragenen Gesellschaft mit beschränkter Haftung<br />

in Firma Baumot Deutschland GmbH, der im Register <strong>des</strong> State of California<br />

unter Nr. 200932710058 eingetragen Baumot North America LLC. und der im<br />

Erhvervsstyrelsen unter CVR-NR. 31937841 eingetragenen Baumot Nordic APs.<br />

(nachfolgend <strong>zu</strong>sammen als „Tochtergesellschaften“ bezeichnet). Die Baumot<br />

Nordic APs befindet sich derzeit in Liquidation.<br />

1.5. Die Gesellschaft und alle Tochtergesellschaften, mithin die Baumot UK Ldt., die<br />

Baumot Italia Srl, die Baumot Deutschland GmbH, die Baumot North America LLC.<br />

und die Baumot Nordic APs., werden in diesem Vertrag gemeinsam als „Baumot-<br />

Gruppe“ bezeichnet.<br />

1.6. Die Übernehmerin ist eine Aktiengesellschaft nach deutschem Recht, deren Aktien<br />

<strong>zu</strong>m Handel im Entry Standard <strong>des</strong> Open Market der Frankfurter Wertpapierbörse <strong>zu</strong>gelassen<br />

sind und unter ISIN DE000AOLSAT7 gehandelt werden. Das<br />

EUR 14.625.000,00 betragende Grundkapital der Übernehmerin ist eingeteilt in<br />

14.625.000 auf den Inhaber lautende, nennwertlose Stückaktien mit einem anteiligen<br />

Betrag am Grundkapital von EUR 1,00 je Aktie.<br />

1.7. Die Übernehmerin ist ihrerseits alleinige Gesellschafterin der im Handelsregister <strong>des</strong><br />

Amtsgerichts Siegburg unter HRB 9439 eingetragenen Gesellschaft mit beschränkter<br />

Haftung in Firma TWINTEC Technologie GmbH und der im Handelsregister <strong>des</strong><br />

Amtsgerichts Siegburg unter HRB 7155 eingetragenen Gesellschaft mit beschränkter<br />

Haftung in Firma INTERKAT Katalysatoren GmbH (nachfolgend gemeinsam die<br />

„Tochtergesellschaften der Übernehmerin“, und die Übernehmerin mit den Tochtergesellschaften<br />

der Übernehmerin nachfolgend gemeinsam die „TWINTEC-<br />

Gruppe“).<br />

1.8. Die Einbringenden haben mit Einbringungsvertrag vom 27./28. Februar 2013 bereits<br />

insgesamt knapp 25% der Aktien an der Gesellschaft in die Übernehmerin<br />

eingebracht, so dass diese bereits mit knapp 25% an der Gesellschaft beteiligt ist.<br />

Auf Grund der Nut<strong>zu</strong>ng von Synergieeffekten konnte hieraus bereits ein großer<br />

wirtschaftlicher Vorteil für die Übernehmerin gezogen werden. Allerdings besteht bei<br />

der Übernehmerin <strong>zu</strong>r Realisierung der geplanten Investitionen und Entwicklungen<br />

ein Finanzierungsbedarf, der weder aus vorhandener Liquidität noch aus der eigenen<br />

Geschäftstätigkeit derzeit generiert werden kann oder allein durch eine<br />

Bankenfinanzierung darstellbar ist. Die Gesellschaft generiert mit ihrer<br />

Geschäftstätigkeit einen positiven Cashflow, der <strong>zu</strong>künftig für Investitionen und<br />

Entwicklungen <strong>zu</strong>r Verfügung steht, so dass auf diese Weise auch die Projekte der<br />

Übernehmerin realisiert werden können. Die Parteien beabsichtigen daher, dass die<br />

Übernehmerin alleinige Gesellschafterin der Gesellschaft werden soll.<br />

1.9 Die ordentliche Hauptversammlung der Übernehmerin hat durch den in Kopie als<br />

Anlage 1.9.1. beigefügten Beschluss vom 13. Juni 2013 u.a. eine Erhöhung <strong>des</strong><br />

Grundkapitals der Übernehmerin in Höhe von EUR 14.625.000,00 um<br />

EUR 14.625.000,00 auf EUR 29.250.000,00 beschlossen, die Einbringenden <strong>zu</strong>r<br />

alleinigen Zeichnung der neuen aus dieser Kapitalerhöhung hervorgehenden<br />

Stückaktien jeweils gegen Leistung einer Sacheinlage in Form sämtlicher jeweils von


den Einbringenden gehaltenen Aktien an der Gesellschaft <strong>zu</strong>gelassen und den<br />

Vorstand der Übernehmerin ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der<br />

Kapitalerhöhung, ihrer Durchführung, einschließlich eines Verzichtes auf die<br />

Durchführung, und der Bedingungen für die Ausgabe der Aktien fest<strong>zu</strong>setzen (die<br />

„Sachkapitalerhöhung“).<br />

Die Einbringenden haben jeweils hinsichtlich der Sachkapitalerhöhung am heutigen<br />

Tag die in Kopie als Anlage 1.9.2. beigefügten Zeichnungsscheine unterschrieben<br />

und damit die entsprechende Einbringungsverpflichtung übernommen.<br />

Der gerichtlich bestellte … [Wirtschaftsprüfer] hat in seinem als Anlage 1.9.3.<br />

beigefügten Prüfungsbericht bestätigt, dass der Wert der im Rahmen der<br />

Sachkapitalerhöhung in die Übernehmerin eingebrachten Aktien den geringsten<br />

Ausgabebetrag der Kapitalerhöhungsaktien der Übernehmerin erreicht.<br />

2. Übertragung<br />

2.1. JK tritt in Erfüllung seiner durch die Zeichnung übernommenen Einlageverpflichtung<br />

die Namenaktien im Nennbetrag von CHF 0,01 je Aktie an der Baumot AG mit den<br />

Aktiennummern 1 bis 3.015.647, somit insgesamt 3.015.647 Aktien, mit sämtlichen<br />

Nebenrechten an die diese Übertragung annehmende Übernehmerin ab und übergibt<br />

unmittelbar nach der Unterzeichnung dieses Vertrags das blanko indossierte<br />

Aktienzertifikat Nr. 10 über die <strong>zu</strong>vor genannten Aktien.<br />

2.2. ZK tritt in Erfüllung ihrer durch die Zeichnung übernommenen Einlageverpflichtung<br />

die Namenaktien im Nennbetrag von CHF 0,01 je Aktie an der Baumot AG mit den<br />

Aktiennummern 5.200.001 bis 7.867.688, somit insgesamt 2.667.687 Aktien, mit<br />

sämtlichen Nebenrechten an die diese Übertragung annehmende Übernehmerin ab<br />

und übergibt unmittelbar nach der Unterzeichnung dieses Vertrags das blanko indossierte<br />

Aktienzertifikat Nr. 12 über die <strong>zu</strong>vor genannten Aktien.<br />

2.3. RK tritt in Erfüllung seiner durch die Zeichnung übernommenen Einlageverpflichtung<br />

die Namenaktien im Nennbetrag von CHF 0,01 je Aktie an der Baumot AG mit den<br />

Aktiennummern 9.800.001 bis 9.950.000, somit insgesamt 150.000 Aktien, mit<br />

sämtlichen Nebenrechten an die diese Übertragung annehmende Übernehmerin ab<br />

und übergibt unmittelbar nach der Unterzeichnung dieses Vertrags das blanko indossierte<br />

Aktienzertifikat Nr. 14 über die <strong>zu</strong>vor genannten Aktien.<br />

2.4. Perseus tritt in Erfüllung ihrer durch die Zeichnung übernommenen Einlageverpflichtung<br />

die Namenaktien im Nennbetrag von CHF 0,01 je Aktie an der Baumot AG mit<br />

den Aktiennummern 4.020.863 bis 5.200.000, 8.756.917 bis 9.800.000 und<br />

10.000.001 bis 15.694.444, somit insgesamt 7.125.446 Aktien, mit sämtlichen Nebenrechten<br />

an die diese Übertragung annehmende Übernehmerin ab und übergibt<br />

unmittelbar nach der Unterzeichnung dieses Vertrags die blanko indossierten<br />

Aktienzertifikate mit den Nrn. 5, 7 und 16 über die <strong>zu</strong>vor genannten Aktien.<br />

2.5. Die gemäß den Ziffern 2.1. bis 2.4. übertragenen Aktien werden in diesem Vertrag<br />

auch gemeinsam als die „Aktien“ bezeichnet.<br />

2.6. Alle Gewinnbe<strong>zu</strong>gsrechte aus den Aktien für das derzeit laufende und für vergangene<br />

Geschäftsjahre gehen auf die Übernehmerin über, soweit Gewinne bis <strong>zu</strong>m heutigen<br />

Tag noch nicht ausgeschüttet sind.<br />

2.7. Die Einbringenden sind verpflichtet, die Eintragung der Übernehmerin als Aktionärin<br />

der Baumot AG für die jeweils abgetretenen Aktien in dem Aktienbuch der Baumot<br />

AG unverzüglich <strong>zu</strong> veranlassen.


3. Stichtag<br />

Jede Übertragung gemäß Ziffer 2. erfolgt dinglich mit sofortiger Wirkung und wirtschaftlich,<br />

d.h. lediglich schuldrechtlich, mit Wirkung <strong>zu</strong>m 1. Januar <strong>des</strong> Jahres, in dem dieser Vertrag<br />

abgeschlossen wird, 0:00 Uhr (in diesem Vertrag als „Stichtag“ bezeichnet).<br />

4. Garantien der Einbringenden<br />

4.1. Jeder der Einbringenden garantiert gegenüber der Übernehmerin im Wege jeweils<br />

selbständiger, verschuldensunabhängiger Garantieversprechen gemäß §§ 276, 311<br />

Abs. 1 BGB die Richtigkeit der Aussagen in Ziffern 4.2. bis (einschließlich) 4.8., wobei<br />

(i) die Garantien jeweils <strong>zu</strong>m heutigen Tag abgegeben werden, soweit in den nachfolgenden<br />

Bestimmungen dieser Ziffer 4. nicht ausdrücklich etwas anderes festgelegt<br />

ist, und (ii) Garantien, die von jedem Einbringenden bezogen auf die Aktien, die<br />

Verfügungsmöglichkeit <strong>zu</strong>r Übertragung der Aktien auf die Übernehmerin und die<br />

Verhältnisse der Einbringenden abgegeben werden, nur die von jedem<br />

Einbringenden gehaltenen Aktien, bestehende Verfügungsmöglichkeit und eigenen<br />

Verhältnisse betreffen und sich die Garantien eines Einbringenden nicht auf Aktien,<br />

die Verfügungsmöglichkeit oder die Verhältnisse eines anderen Einbringenden<br />

beziehen.<br />

4.2. Allgemeine Garantien in Be<strong>zu</strong>g auf die Baumot-Gruppe<br />

4.2.1. Die in den Ziffern 1.1. bis 1.3. enthaltenen Angaben sind <strong>zu</strong>treffend.<br />

4.2.2. Jede der Gesellschaften der Baumot-Gruppe ist nach dem jeweiligen Recht <strong>des</strong><br />

Gründungsstaats wirksam gegründet worden, insbesondere ist die Baumot AG eine<br />

nach dem Recht der Schweizerischen Eidgenossenschaft wirksam errichtete Gesellschaft<br />

in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft.<br />

4.2.3. Baumot AG ist die alleinige und uneingeschränkte Inhaberin sämtlicher Geschäftsanteile<br />

an den Tochtergesellschaften.<br />

4.2.4. Der als Anlage 4.2.4. beigefügte Handelsregisteraus<strong>zu</strong>g der Gesellschaft vom [●] gibt<br />

sämtliche eintragungspflichtigen und eintragungsfähigen Tatsachen und<br />

Rechtsverhältnisse der Gesellschaft vollständig und <strong>zu</strong>treffend wieder. Darüber hinaus<br />

bestehen keine statutenändernden Beschlüsse der Generalversammlung, die<br />

noch nicht im Handelsregister eingetragen sind.<br />

4.2.5. Die Einbringenden sind die alleinigen und uneingeschränkt verfügungsberechtigten<br />

Inhaber der Aktien.<br />

4.2.6. Keine der Aktien ist verpfändet oder mit sonstigen Rechten Dritter belastet. An den<br />

Aktien bestehen keine Options- oder sonstigen Rechte Dritter auf den Erwerb von Aktien.<br />

Keine der Aktien ist sicherungshalber oder aus sonstigen Gründen abgetreten<br />

noch bestehen Nießbrauchrechte Dritter, Unterbeteiligungen, stille Gesellschaften<br />

oder ähnliche gesellschaftsrechtliche Rechte oder Verhältnisse an den Aktien.<br />

4.2.7. Nach Bester Kenntnis der Einbringenden liegen keine Umstände vor, die eine Anfechtung<br />

der Übertragung der Aktien an die Übernehmerin vergleichbar den Bestimmungen<br />

der deutschen Insolvenzordnung oder <strong>des</strong> deutschen Anfechtungsgesetzes<br />

rechtfertigen.<br />

4.2.8. Nach Bester Kenntnis der Einbringenden bestehen sämtliche Geschäftsanteile der<br />

Gesellschaft an den Tochtergesellschaften rechtswirksam, sind weder verpfändet


noch mit Rechten Dritter belastet. Nach Bester Kenntnis der Einbringenden bestehen<br />

an den Geschäftsanteilen der Gesellschaft an den Tochtergesellschaften keine<br />

Options- oder sonstigen Rechte Dritter auf den Erwerb von Geschäftsanteilen. Nach<br />

Bester Kenntnis der Einbringenden ist kein Geschäftsanteil der Gesellschaft an den<br />

Tochtergesellschaften sicherungshalber oder aus sonstigen Gründen abgetreten<br />

noch bestehen Nießbrauchrechte Dritter, Unterbeteiligungen, stille Gesellschaften<br />

oder ähnliche gesellschaftsrechtliche Verhältnisse an diesen Geschäftsanteilen.<br />

4.2.9. Nach Bester Kenntnis der Einbringenden haben die Einbringenden alle etwa erforderlichen<br />

privatrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Zustimmungen, Erlaubnisse und<br />

Befugnisse <strong>zu</strong>m Abschluss dieses Vertrages und seiner Durchführung. Es bestehen<br />

keine offenen oder noch nicht erledigten Zustimmungs- oder Genehmigungserfordernisse<br />

oder -vorbehalte.<br />

4.2.10. Nach Bester Kenntnis der Einbringenden hält keine der Gesellschaften der Baumot-<br />

Gruppe Beteiligungen einschließlich stiller Beteiligungen an Unternehmen außerhalb<br />

der Baumot-Gruppe noch ist eine der Gesellschaften der Baumot-Gruppe verpflichtet,<br />

eine solche Beteiligung <strong>zu</strong> erwerben. Nach Bester Kenntnis der Einbringenden ist<br />

keine der Gesellschaften der Baumot-Gruppe Partei eines Unternehmensvertrages.<br />

4.2.11. Das Aktienkapital der Baumot AG und das die Mitgliedschaftsrechte vermittelnde Kapital<br />

jeder der Tochtergesellschaften ist in voller Höhe erbracht, nicht <strong>zu</strong>rückgewährt.<br />

In Be<strong>zu</strong>g auf die Aktien sowie die Geschäftsanteile der Gesellschaft an den<br />

Tochtergesellschaften bestehen keine Nachschusspflichten.<br />

4.3. Garantien in Be<strong>zu</strong>g auf finanzielle Angelegenheiten<br />

4.3.1. Die Jahresabschlüsse aller Gesellschaften der Baumot-Gruppe für die<br />

Geschäftsjahre 2011 und 2012 sowie die Konzernabschlüsse der Gesellschaft für die<br />

Geschäftsjahre 2011 und 2012 wurden jeweils unter Beachtung der Grundsätze<br />

ordnungsgemäßer Buchführung und unter Wahrung der Bilanzierungs- und<br />

Bewertungskontinuität, die in der Rechtsordnung, die in dem jeweiligen<br />

Jahresabschluss als anwendbar bezeichnet wurde, allgemein anerkannt sind, erstellt.<br />

4.3.2. Mit Ausnahme der in diesem Vertrag ausdrücklich geregelten Rechte und Pflichten<br />

bestehen nach Bester Kenntnis der Einbringenden bei keiner der Gesellschaften der<br />

Baumot-Gruppe vertragliche Verpflichtungen gegenüber gegenwärtigen oder früheren<br />

Aktionären bzw. Gesellschaftern einschließlich der Einbringenden und/ oder diesen<br />

jeweils nahe stehenden Personen und Unternehmen, soweit nicht in Anlage 4.3.2.<br />

aufgeführt.<br />

4.3.3. Nach Bester Kenntnis der Einbringenden hält keine der Gesellschaften der Baumot-<br />

Gruppe Grundbesitz oder grundstücksgleiche Rechte noch ist eine der<br />

Gesellschaften der Baumot-Gruppe verpflichtet, Grundbesitz oder grundstücksgleiche<br />

Rechte <strong>zu</strong> erwerben.<br />

4.3.4. Keine der Gesellschaften der Baumot-Gruppe hat Bürgschaften, Garantieverpflichtungen,<br />

Schuldübernahmen, Patronatserklärungen oder Sicherheitsleistungen<br />

sonstiger Art abgegeben mit Ausnahme solcher, die in der Anlage 4.3.4. aufgeführt<br />

sind, beziehungsweise die im Rahmen <strong>des</strong> gewöhnlichen Geschäftsbetriebes<br />

abgegeben wurden.<br />

4.3.5. Keinem Einbringenden stehen aufgrund einer Vereinbarung zwischen den Einbringenden<br />

und einer Gesellschaft der Baumot-Gruppe Ansprüche irgendeiner Art<br />

gegen eine Gesellschaft der Baumot-Gruppe <strong>zu</strong>, mit Ausnahme der in der Anlage<br />

4.3.5. aufgeführten Verträge.


4.3.6. Es bestehen <strong>zu</strong>gunsten eines Einbringenden bei keiner Gesellschaft der Baumot-<br />

Gruppe Gewinnbeteiligungen, Umsatzbeteiligungen und/ oder sonstige vertraglich<br />

vereinbarte Erfolgsbeteiligungen, mit Ausnahme der gesetzlichen Dividendenansprüche<br />

und anderen gesetzlichen Gewinnbeteiligungsansprüchen und, soweit nicht in<br />

Anlage 4.3.6. aufgeführt.<br />

4.3.7. Bei der Gesellschaft sind keine Vorabdividenden <strong>des</strong> Ergebnisses für das laufende<br />

Geschäftsjahr beschlossen oder vorgenommen worden.<br />

4.4. Garantien in Be<strong>zu</strong>g auf Steuern, Zölle, Abgaben jeglicher Art<br />

Jede der Gesellschaften der Baumot-Gruppe hat alle Steuererklärungen und alle<br />

sonst rechtlich notwendigen Erklärungen hinsichtlich Steuern, Zöllen, Sozialversicherungsabgaben,<br />

Gebühren oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Abgaben (in diesem<br />

Vertrag gemeinsam als „Steuern“ bezeichnet) gegenüber Behörden vor Fälligkeit<br />

oder im Rahmen ausdrücklicher oder stillschweigend gewährter Fristverlängerungen<br />

abgegeben und sämtliche Steuerverbindlichkeiten gleich welcher Art einschließlich<br />

sämtlicher Verspätungs<strong>zu</strong>schläge, Säumnis<strong>zu</strong>schläge, Zinsen und sonstiger<br />

steuerlicher Nebenleistungen für den Zeitraum bis <strong>zu</strong>m Stichtag - soweit fällig -<br />

rechtzeitig und vollständig gezahlt; sämtliche bis <strong>zu</strong>m Stichtag ein<strong>zu</strong>behaltende<br />

Steuern wurden einbehalten und bei Fälligkeit an den jeweiligen Empfänger<br />

abgeführt. Für bis <strong>zu</strong>m 31. Dezember 2012 nicht fällige Steuern einer Gesellschaft<br />

der Baumot-Gruppe einschließlich sämtlicher steuerlicher Nebenleistungen sind in<br />

den Jahresabschlüssen der Gesellschaften der Baumot-Gruppe für das<br />

Geschäftsjahr 2012 ausreichende Verbindlichkeiten ausgewiesen oder<br />

Rückstellungen gebildet worden.<br />

4.5. Garantien in Be<strong>zu</strong>g auf den Geschäftsbetrieb<br />

4.5.1. Jeder der Gesellschaften der Baumot-Gruppe sind nach Bester Kenntnis der Einbringenden<br />

alle wesentlichen behördlichen Genehmigungen und Erlaubnisse erteilt,<br />

die für die Führung und die Fortset<strong>zu</strong>ng ihres gegenwärtigen Geschäftsbetriebes<br />

benötigt werden. Hinsichtlich dieser Genehmigungen und Erlaubnisse ist weder ein<br />

Widerruf oder eine Einschränkung noch eine behördliche Untersuchung, die <strong>zu</strong> einem<br />

Widerruf oder einer Einschränkung führen könnte, schriftlich von der <strong>zu</strong>ständigen<br />

Behörde gegenüber der jeweiligen Gesellschaft der Baumot-Gruppe in Aussicht<br />

gestellt worden.<br />

4.5.2. Gegen keine der Gesellschaften der Baumot-Gruppe ist ein Insolvenzverfahren oder<br />

ein vergleichbares Verfahren eingeleitet worden, noch liegen nach Bester Kenntnis<br />

der Einbringenden Umstände vor, welche die Einleitung eines solchen Verfahrens<br />

rechtfertigen.<br />

4.5.3. Mit Ausnahme der in Anlage 4.5.3 aufgeführten Verträge und der im gewöhnlichen<br />

Geschäftsbetrieb geschlossenen Verträge bestehen (i) keine Verträge, die eine der<br />

Gesellschaften der Baumot-Gruppe mit einem Dritten geschlossen hat und die eine<br />

der Gesellschaften der Baumot-Gruppe in ihrer Geschäftstätigkeit, wie sie<br />

gegenwärtig ausgeübt wird, beeinträchtigen, sowie (ii) keine Joint-Venture- oder<br />

Kooperationsverträge sowie keine Vereinbarungen, die eine Regelung der<br />

Zusammenarbeit zwischen einer der Gesellschaften der Baumot-Gruppe und Dritten<br />

beinhalten und das Recht einer der Gesellschaften der Baumot-Gruppe ausschließen<br />

oder wesentlich beschränken, sich in bestimmten sachlichen und/ oder<br />

geographischen Bereichen <strong>zu</strong> betätigen.


4.5.4. Es sind keine Verfügungen oder anderen öffentlich-rechtlichen Entscheidungen gegenüber<br />

einer Gesellschaft der Baumot Gruppe bekanntgegeben worden, welche<br />

eine Gesellschaft der Baumot Gruppe in ihrer Geschäftstätigkeit, wie sie gegenwärtig<br />

ausgeübt wird, beeinträchtigen noch ist nach Bester Kenntnis der Einbringenden der<br />

Erlass solcher Verfügungen oder öffentlich-rechtlichen Entscheidungen gegenüber<br />

der jeweiligen Gesellschaft schriftlich in Aussicht gestellt worden.<br />

4.6. Garantien in Be<strong>zu</strong>g auf gewerbliche Schutzrechte<br />

4.6.1. Nach Bester Kenntnis der Einbringenden hat keiner der Arbeitnehmer einer der Gesellschaften<br />

der Baumot-Gruppe im laufenden Geschäftsjahr der Gesellschaft schriftlich<br />

Ansprüche wegen Arbeitnehmererfindungen gegenüber einer der Gesellschaften<br />

der Baumot-Gruppe geltend gemacht.<br />

4.6.2. Mit Ausnahme der im gewöhnlichen Geschäftsbetrieb geschlossenen Vereinbarungen<br />

bestehen nach Bester Kenntnis der Einbringenden an dem von den Gesellschaften<br />

der Baumot-Gruppe genutzten Knowhow weder Nut<strong>zu</strong>ngsrechte noch<br />

sonstige Rechte Dritter, insbesondere keine Rechte der Einbringenden. Nach Bester<br />

Kenntnis der Einbringenden wurde die Nut<strong>zu</strong>ng <strong>des</strong> von den Gesellschaften der<br />

Baumot-Gruppe genutzten Knowhows weder schriftlich gegenüber einer der Gesellschaften<br />

der Baumot-Gruppe angegriffen noch wurde ein solcher Angriff schriftlich<br />

gegenüber einer der Gesellschaften der Baumot-Gruppe in Aussicht gestellt.<br />

4.7. Garantien in Be<strong>zu</strong>g auf Rechtsstreitigkeiten<br />

4.7.1. Nach Bester Kenntnis der Einbringenden bestehen gegen keine der Gesellschaften<br />

der Baumot-Gruppe Produkthaftungsansprüche oder Ansprüche aus Gewährleistungen<br />

oder Garantien, die nicht vollständig von Versicherungen gedeckt sind, soweit<br />

nicht in Anlage 4.7.1 aufgeführt.<br />

4.7.2. Mit Ausnahme der in Anlage 4.7.2. genannten Rechtsstreitigkeiten bestehen gegenwärtig<br />

keine Rechtsstreitigkeiten, in welchen eine Gesellschaft der Baumot-<br />

Gruppe verklagt ist und die einen Streitwert im Einzelfall von mehr als EUR 10.000,00<br />

haben, und es bestehen nach Bester Kenntnis der Einbringenden keine gegenüber<br />

einer Gesellschaft der Baumot-Gruppe schriftlich geltend gemachten Ansprüche oder<br />

in Aussicht gestellten Rechtsstreitigkeiten.<br />

4.8. Garantien in Be<strong>zu</strong>g auf Arbeitnehmer<br />

4.8.1. Nach Bester Kenntnis der Einbringenden sind die Dienst- oder Arbeitsverträge mit<br />

den in Anlage 4.8.1. aufgeführten Mitgliedern der Geschäftsleitung der Gesellschaften<br />

der Baumot-Gruppe auf einen Zeitpunkt nach dem heutigen Tag weder schriftlich<br />

gekündigt noch einvernehmlich aufgehoben worden.<br />

4.8.2. Nach Bester Kenntnis der Einbringenden bestehen keine Betriebsvereinbarungen<br />

und Tarifverträge, welche eine Gesellschaft der Baumot-Gruppe eingegangen ist oder<br />

denen sie unterliegt.<br />

4.8.3. Nach Bester Kenntnis der Einbringenden bestehen bei keiner Gesellschaft der<br />

Baumot-Gruppe betriebliche Pensionen oder sonstige über den gesetzlichen Umfang<br />

hinausgehende Sozialleistungen, soweit nicht in Anlage 4.8.3. aufgeführt.<br />

4.9. Beste Kenntnis der Einbringenden<br />

Soweit in den Garantien gemäß der Ziffern 4.2. bis (einschließlich) 4.8. von der "Besten<br />

Kenntnis" der Einbringenden die Rede ist, ist darunter die individuelle tatsächliche Kenntnis


(positives Wissen) der Einbringenden <strong>zu</strong>m Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Vertrags <strong>zu</strong><br />

verstehen, wobei es bei der Perseus auf die Kenntnis von Christian Staby und Michael Miller<br />

ankommt. Darüber hinaus gilt als Beste Kenntnis im Sinne dieses Vertrages auch eine<br />

Unkenntnis, wenn der Einbringende vorsätzlich oder grob fahrlässig trotz objektiv<br />

bestehender Anhaltspunkte keine positive Kenntnis genommen hat.<br />

5. Rechtsfolgen von Garantieverlet<strong>zu</strong>ngen<br />

5.1. Sollten eine oder mehrere der nach diesem Vertrag von den Einbringenden<br />

abgegebenen Garantien ganz oder teilweise un<strong>zu</strong>treffend sein oder eine andere<br />

Verpflichtung der Einbringenden gemäß diesem Vertrag nicht erfüllt sein, sind die<br />

Einbringenden verpflichtet, innerhalb einer angemessenen Frist, jedoch spätestens<br />

innerhalb von zwei Monaten nach Zugang eines entsprechenden schriftlichen<br />

Verlangens der Übernehmerin an die Einbringenden, den Zustand her<strong>zu</strong>stellen, der<br />

bestehen würde, wenn die betreffende Garantie bzw. Garantien <strong>zu</strong>treffend wären.<br />

Stellen die Einbringenden innerhalb der gesetzten Frist den vertragsgemäßen<br />

Zustand nicht her oder ist die Herstellung <strong>des</strong> vertragsgemäßen Zustan<strong>des</strong> nicht<br />

möglich, so kann die Übernehmerin Schadenersatz nach Maßgabe dieser Ziffer 5.<br />

verlangen. Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass ein Schadenersatzanspruch<br />

in dem Umfang nicht besteht, in welchem eine Gesellschaft der Baumot-Gruppe<br />

Zahlungen für denselben Sachverhalt von dritter Seite erhalten hat. Jedwede Haftung<br />

der Einbringenden für Folgeschäden, entgangenen Gewinn und entgangene Geschäftschancen<br />

ist ausgeschlossen.<br />

5.2. Jeder der Einbringenden haftet für die in diesem Vertrag abgegebenen Garantien jeweils<br />

teilschuldnerisch entsprechend dem Verhältnis der von ihnen jeweils gemäß<br />

Ziffer 2. übertragenen Aktien. Die Haftung für eine Verlet<strong>zu</strong>ng einer Garantie aus Ziffer<br />

4.2. ist betragsmäßig auf den Wert der aus der Durchführung der<br />

Sachkapitalerhöhung von den Einbringenden erhaltenen Aktien an der Übernehmerin<br />

begrenzt. Der Wert bemisst sich nach dem Börsenkurs der Aktien der Übernehmerin<br />

<strong>zu</strong>m Zeitpunkt der schriftlichen Geltendmachung der Garantieverlet<strong>zu</strong>ng gemäß Ziffer<br />

5.1., beträgt höchstens jedoch den Börsenkurs <strong>zu</strong>m Zeitpunkt <strong>des</strong> Abschlusses<br />

dieses Vertrags. Die Haftung für eine Verlet<strong>zu</strong>ng aller anderen Garantien ist betragsmäßig<br />

auf insgesamt 15 % <strong>des</strong> gemäß den <strong>zu</strong>vor genannten Sätzen <strong>zu</strong> bestimmenden<br />

Wertes beschränkt.<br />

5.3. Die Übernehmerin kann Schadenersatzansprüche aufgrund Un<strong>zu</strong>treffenheit von Garantien<br />

nur geltend machen, wenn und soweit der einzelne Anspruch betreffend die<br />

Garantie gemäß Ziffer 4.4. einen bezogen auf die mit dem vorliegenden Vertrag eingebrachte<br />

Beteiligung an der Gesellschaft anteiligen Betrag (De Minimis) von<br />

EUR 300.000,00 und betreffend einer anderen Garantie einen bezogen auf die mit<br />

dem vorliegenden Vertrag eingebrachte Beteiligung an der Gesellschaft anteiligen<br />

Betrag von EUR 50.000,00 und die Gesamthöhe der Ansprüche betreffend die<br />

Garantie gemäß Ziffer 4.4. einen bezogen auf die mit dem vorliegenden Vertrag<br />

eingebrachte Beteiligung an der Gesellschaft anteiligen Betrag von EUR 300.000,00<br />

und betreffend einer anderen Garantie einen bezogen auf die mit dem vorliegenden<br />

Vertrag eingebrachte Beteiligung an der Gesellschaft anteiligen Betrag von<br />

EUR 100.000,00 übersteigt (Freibetrag).<br />

5.4. Die § 442 Abs. 1 BGB und § 377 HGB finden auf diesen Vertrag Anwendung, soweit<br />

der <strong>zu</strong>r Begründung einer Garantieverlet<strong>zu</strong>ng im Sinne der Ziffern 4.2., 4.3. sowie<br />

4.5. bis 4.8 relevante Sachverhalt in den im Rahmen der Due Diligence vorgelegten<br />

Unterlagen in den wesentlichen Punkten vollständig und objektiv erkennbar war. Im<br />

Übrigen finden die § 442 Abs. 1 BGB und § 377 HGB keine Anwendung.


5.5. Die Ansprüche der Übernehmerin wegen einer Verlet<strong>zu</strong>ng eines selbständigen Garantieversprechens<br />

unterliegen, soweit folgend nicht abweichend geregelt, einer Verjährungsfrist<br />

bis <strong>zu</strong>m 30. November 2014.<br />

5.6. Abweichend von der allgemeinen Verjährungsfrist gemäß Ziffer 5.5. verjähren die<br />

Ansprüche der Übernehmerin wegen einer Verlet<strong>zu</strong>ng der folgenden Garantien wie<br />

folgt:<br />

5.6.1. Verjährungsfrist bis <strong>zu</strong>m 31. Juli 2018 für die Garantien in Be<strong>zu</strong>g auf die Aktien (Ziffer<br />

4.2.);<br />

5.6.2. Sechs Monate nach Vorliegen <strong>des</strong> endgültigen unanfechtbaren (Steuer-) Beschei<strong>des</strong><br />

für die betroffenen Steuern und den betroffenen Veranlagungszeitraum für die Garantien<br />

in Be<strong>zu</strong>g auf Steuern (Ziffer 4.4.).<br />

5.7. Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass sämtliche Garantieversprechen keine<br />

Beschaffenheitsgarantien im Sinne der §§ 443, 444 BGB begründen.<br />

5.8 Im Falle einer drohenden Feststellung einer Garantieverlet<strong>zu</strong>ng durch die<br />

Einbringenden aufgrund Geltendmachen von Ansprüchen durch Dritte oder Behörden<br />

ist die Übernehmerin verpflichtet, (i) an die Einbringenden Kopien der Anspruchsoder<br />

Forderungsschreiben oder sonstiger Dokumente <strong>zu</strong> übersenden und (ii) den<br />

Einbringenden die Möglichkeit <strong>zu</strong> geben, derartige Ansprüche auf Weisung der<br />

Einbringenden ab<strong>zu</strong>wehren, soweit gesetzlich <strong>zu</strong>lässig. Insbesondere können die<br />

Einbringenden (i) an sämtlichen Verhandlungen der Übernehmerin mit Dritten<br />

teilnehmen sowie Korrespondenz und Schriftsätze der Übernehmerin und der<br />

Gesellschaften der Baumot-Gruppe mit dem Dritten vorher einsehen und ändern,<br />

(ii) sofern erforderlich, Rechtsanwälte beauftragen, die im Namen der Übernehmerin<br />

und den Gesellschaftern der Baumot-Gruppe handeln, und anweisen, (iii) verlangen,<br />

dass die Ansprüche gerichtlich geklärt oder im Wege eines Vergleichs nach Maßgabe<br />

der Einbringenden gelöst werden, und (iv) Parteien, die möglicherweise <strong>zu</strong>r Entschädigung<br />

oder Freistellung einer der Einbringenden verpflichtet sind, über die Ansprüche<br />

oder Forderungen Dritter informieren.<br />

5.9. In keinem Fall sind die Übernehmerin oder eine der Gesellschaften der Baumot-<br />

Gruppe berechtigt, ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Einbringenden einen<br />

Anspruch an<strong>zu</strong>erkennen oder durch Vergleich <strong>zu</strong> befriedigen, sofern der Anspruch <strong>zu</strong><br />

einer Haftung der Einbringenden aus diesem Vertrag führen kann. Die Übernehmerin<br />

ist verpflichtet, und hat sicher<strong>zu</strong>stellen, dass die Gesellschaften auf eigene Kosten,<br />

vollumfänglich mit den Einbringenden bei der Abwehr der Ansprüche Dritter<br />

<strong>zu</strong>sammenarbeiten und den Einbringenden, ihren Vertretern und Beratern Zugang <strong>zu</strong><br />

sämtlichen relevanten Geschäftsunterlagen und Dokumenten verschaffen, und den<br />

Einbringenden, ihren Vertretern und Beratern Kontakt mit dem Vorstand, den<br />

<strong>zu</strong>ständigen Arbeitnehmern und den Gesellschaften der Baumot-Gruppe <strong>zu</strong><br />

verschaffen. Sämtliche Kosten und Auslagen, die den Einbringenden, der<br />

Übernehmerin und der Gesellschaften der Baumot-Gruppe bei der Abwehr von<br />

behaupteten Ansprüchen Dritter entstehen, sind von der Übernehmerin <strong>zu</strong> tragen.<br />

Wenn abschließend feststeht, dass die Einbringenden eine Garantie gemäß Ziffer 4.<br />

verletzt haben, sind Kosten und Auslagen, die die Einbringenden in Zusammenhang<br />

mit der Abwehr von Ansprüchen Dritter verursacht haben, von den Einbringenden <strong>zu</strong><br />

tragen.<br />

5.10. Sofern die Übernehmerin ihren Pflichten aus Ziffern 5.8. nicht nachkommt, sind die<br />

Einbringenden von ihren Pflichten aus Ziffer 5.1. befreit.


5.11. Mit Ausnahme der in diesem Vertrag abschließend geregelten Haftungen und<br />

Rechtsfolgen sind alle sonstigen Ansprüche aus gesetzlichen Anspruchsgrundlagen<br />

aufgrund vertraglichen und/ oder gesetzlichen Garantien und/ oder Zusicherungen<br />

und/ oder sonstigen Gewährleistungen ausgeschlossen mit Ausnahme von Ansprüchen<br />

aufgrund arglistiger Täuschung und vorsätzlicher Vertragsverlet<strong>zu</strong>ng.<br />

5.12. Im Fall eines rechtskräftig festgestellten oder einvernehmlich vereinbarten Schadensersatzanspruchs<br />

der Übernehmerin gegenüber einem der Einbringenden wegen<br />

Verlet<strong>zu</strong>ng einer Garantie gemäß Ziffer 4 oder einer sonstigen Verpflichtung eines<br />

der Einbringenden gemäß diesem Vertrag, ist die Übernehmerin <strong>zu</strong>nächst<br />

ausschließlich berechtigt, <strong>zu</strong>r Erfüllung <strong>des</strong> Schadensersatzanspruchs die<br />

Übertragung so vieler Aktien der Übernehmerin von diesem Einbringenden <strong>zu</strong><br />

verlangen, die in der Summe ihrer Werte dem Wert <strong>des</strong> Schadensersatzanspruchs<br />

betragsmäßig entsprechen. Der Wert der Aktien der Übernehmerin bemisst sich nach<br />

ihrem Börsenkurs <strong>zu</strong>m Zeitpunkt der schriftlichen Geltendmachung der Garantieverlet<strong>zu</strong>ng<br />

durch die Übernehmerin gemäß Ziffer 5.1. Die Parteien werden <strong>zu</strong>m<br />

wirksamen Voll<strong>zu</strong>g einer solchen Aktienübertragung gemeinsam mit den ihnen <strong>zu</strong>r<br />

Verfügung stehenden Rechten Sorge dafür tragen, dass die Übernehmerin im<br />

Rahmen der maximalen gesetzlichen Grenzen berechtigt ist, eigene Aktien <strong>zu</strong><br />

erwerben und diese <strong>zu</strong> jedem <strong>zu</strong>lässigen Zweck, auch unter <strong>Ausschluss</strong> <strong>des</strong><br />

Be<strong>zu</strong>gsrechts, verwenden darf. Sollte der Rückerwerb von eigenen Aktien rechtlich<br />

innerhalb eines Zeitraumes von vier Monaten nach Feststellung bzw. Einigung nicht<br />

möglich oder nicht ausreichend sein, um den Schadensersatzanspruch der Übernehmerin<br />

wertmäßig <strong>zu</strong> erfüllen, ist der jeweilige Einbringende, der für die Verlet<strong>zu</strong>ng<br />

verantwortlich ist, verpflichtet, <strong>zu</strong>sätzlich <strong>zu</strong>m maximalen Erwerb eigener Aktien, in<br />

Höhe der Differenz der Summe <strong>des</strong> Werts der Aktien <strong>zu</strong>m Schadensersatzanspruch<br />

Schadensersatz in Geld <strong>zu</strong> leisten.<br />

Dieser Anspruch ist vier Monate nach der schriftlichen Geltendmachung einer<br />

Verlet<strong>zu</strong>ng durch die Übernehmerin gemäß Ziffer 5.1. fällig. Soweit es für die<br />

Übernehmerin <strong>zu</strong>mutbar ist, wird sie dem jeweiligen Einbringenden ein weitergehen<strong>des</strong><br />

Zahlungsziel einräumen, damit dieser Aktien <strong>zu</strong>r Begleichung der Schadenersatzforderung<br />

in Geld am Kapitalmarkt kursschonend liquidieren kann.<br />

6. Verpflichtungen <strong>zu</strong>m Voll<strong>zu</strong>g der Sachkapitalerhöhung<br />

6.1. Die Übernehmerin wird die Durchführung der Sachkapitalerhöhung so früh wie<br />

möglich beim Handelsregister durch ihren Vorstand und den Vorsitzenden <strong>des</strong><br />

Aufsichtsrats anmelden. Die Übernehmerin verpflichtet sich, den Einbringenden die<br />

Eintragung der Durchführung der Sachkapitalerhöhung in das Handelsregister unverzüglich<br />

an<strong>zu</strong>zeigen, damit diese jeweils gegebenenfalls ihren etwaigen Meldepflichten<br />

nachkommen können.<br />

6.2. Die Übernehmerin verpflichtet sich, die Zulassung der neuen Aktien <strong>zu</strong>m Handel im<br />

Entry Standard <strong>des</strong> Open Market der Frankfurter Wertpapierbörse unverzüglich nach<br />

der Eintragung der Durchführung der Sachkapitalerhöhung im Handelsregister <strong>zu</strong><br />

beantragen.<br />

6.3. Die Übernehmerin verpflichtet sich, dafür <strong>zu</strong> sorgen, dass die neuen Aktien von<br />

Perseus, JK, ZK und RK einem jeweils noch <strong>zu</strong> benennenden Wertpapierdepot<br />

gutgeschrieben werden.<br />

7. Schlussbestimmungen<br />

7.1. Die Beteiligten sind übereinstimmend der Auffassung, dass die Übertragung der Aktien<br />

keiner kartellrechtlichen Zusammenschlusskontrolle gemäß §§ 35 ff. GWB, den


entsprechenden Schweizerischen Vorschriften oder der Verordnung (EG) Nr.<br />

139/2004 <strong>des</strong> Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmens<strong>zu</strong>sammenschlüssen<br />

unterliegt. Sollten dem Vertrag oder seinem Voll<strong>zu</strong>g gleichwohl<br />

kartellrechtliche Hindernisse entgegenstehen, werden sich die Parteien nach besten<br />

Kräften bemühen, diese Hindernisse <strong>zu</strong> beseitigen.<br />

7.2. Die Kosten der Erstellung dieses Vertrages trägt die Übernehmerin. Jeder Beteiligte<br />

trägt seine Beratungskosten selbst.<br />

7.3. Für alle Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder über<br />

seine Gültigkeit ergeben, wird soweit rechtlich <strong>zu</strong>lässig als ausschließlicher Gerichtsstand<br />

Frankfurt am Main vereinbart.<br />

7.4. Alle zwischen den Beteiligten vor dem Abschluss dieses Vertrages getroffenen<br />

Vereinbarungen hinsichtlich der darin behandelten Gegenstände sind durch den Abschluss<br />

dieses Vertrages überholt und werden hiermit ausdrücklich einvernehmlich<br />

aufgehoben.<br />

7.5. Die Anlagen bilden einen wesentlichen Bestandteil dieses Vertrages.<br />

7.6. Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bun<strong>des</strong>republik Deutschland, soweit nicht<br />

zwingend Schweizerisches Recht an<strong>zu</strong>wenden ist.<br />

7.7. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar<br />

sein oder werden oder der Vertrag eine notwendige Regelung nicht<br />

enthalten, so wird dadurch die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit aller übrigen<br />

Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder<br />

undurchführbaren Bestimmung oder <strong>zu</strong>r Ausfüllung der Regelungslücke sind die<br />

Beteiligten verpflichtet, unverzüglich diejenige Bestimmung in rechtlich gehöriger<br />

Form <strong>zu</strong> vereinbaren, welche dem von den Beteiligten mit der unwirksamen oder<br />

undurchführbaren Bestimmung verfolgen wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt;<br />

im Falle von Lücken richtet sich die Verpflichtung auf die Vereinbarung derjenigen<br />

Bestimmung, die wirtschaftlich dem entspricht, was nach Sinn und Zweck dieses<br />

Vertrages vereinbart worden wäre, hätten die Beteiligten die Angelegenheit von<br />

vorneherein bedacht. Dasselbe gilt, soweit eine Bestimmung dieses Vertrages wegen<br />

ihres räumlichen, sachlichen, zeitlichen oder vertragsmäßigen Anwendungsbereiches<br />

unwirksam sein sollte, hinsichtlich <strong>des</strong> maximal <strong>zu</strong>lässigen Umfangs, welcher dem<br />

ursprünglich vereinbarten Umfang am nächsten kommt.<br />

7.8. Alle Änderungen und Ergän<strong>zu</strong>ngen dieses Vertrages auch in Be<strong>zu</strong>g auf das in dieser<br />

Ziffer 7.8. geregelte Schriftformerfordernis selbst sowie die Aufhebung dieses Vertrages<br />

bedürfen <strong>zu</strong> ihrer Wirksamkeit der Schriftform, soweit keine strengere Form<br />

gesetzlich zwingend erforderlich ist.“<br />

Die beabsichtigte Einbringung von insgesamt 13.750.000,00 auf den Namen lautenden Aktien<br />

im Nennbetrag von CHF 0,01 je Aktie an der Baumot AG soll als Sacheinlage gegen<br />

Ausgabe von insgesamt 14.625.000,00 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien der<br />

TWINTEC AG im Rahmen einer Kapitalerhöhung erfolgen. Das Be<strong>zu</strong>gsrecht der Aktionäre<br />

soll ausgeschlossen werden.<br />

I. Zulässigkeit <strong>des</strong> Be<strong>zu</strong>gsrechtausschlusses<br />

Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Be<strong>zu</strong>gsrechtsausschluss <strong>zu</strong>lässig, wenn er sachlich<br />

gerechtfertigt ist. Die sachliche Rechtfertigung ist gegeben, wenn der Be<strong>zu</strong>gsrechtsausschluss<br />

einem Zweck dient, der im Interesse der Gesellschaft liegt, <strong>zu</strong>r Erreichung <strong>des</strong> be-


absichtigten Zwecks geeignet und erforderlich sowie verhältnismäßig ist. Der Vorstand sieht<br />

diese Vorausset<strong>zu</strong>ngen als gegeben an:<br />

1. Be<strong>zu</strong>gsrechtsausschluss im Interesse der Gesellschaft<br />

Der Vorstand der TWINTEC AG hält den Be<strong>zu</strong>gsrechtsausschluss für im Interesse der<br />

Gesellschaft liegend, weil ein Zusammenschluss mit der Baumot AG die Zukunftsaussichten<br />

der TWINTEC AG deutlich verbessert und für jede einzelne Aktie der<br />

TWINTEC AG eine Wertsteigerung mit sich bringt. Zudem ist ein Zusammenschluss<br />

ohne Be<strong>zu</strong>gsrechtsausschluss nicht möglich. Um dies dar<strong>zu</strong>legen wird <strong>zu</strong>nächst die<br />

Baumot AG beschrieben.<br />

a. Beschreibung der Baumot AG<br />

Die Baumot AG ist eine Aktiengesellschaft nach schweizerischem Recht mit Sitz in<br />

Glattpark (Opfikon) / Schweiz. Sie ist alleinige Gesellschafterin der im Registrar for<br />

England and Wales unter Nr. 6570800 eingetragenen Baumot UK Ltd., der im Camera<br />

die Commercio Industria Artigianto e Agricoltura di Milano unter Nummer MI-1927657<br />

eingetragenen Baumot Italia Srl., der im Handelsregister <strong>des</strong> Amtsgerichts Recklinghausen<br />

unter HRB 5915 eingetragenen Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Firma<br />

Baumot Deutschland GmbH und der im Register <strong>des</strong> State of California unter Nr.<br />

200932710058 eingetragen, in Liquidation befindlichen Baumot North America LLC<br />

(nachfolgend <strong>zu</strong>sammen mit der Baumot AG als „Baumot-Gruppe“ bezeichnet).<br />

Die Baumot AG ist ein globaler Spezialist für Emissionstechnologie und damit verbundene<br />

Servicedienstleistungen. Die Baumot AG hat bis heute ihre Kernkompetenz im<br />

Applikationsmanagement für innovative Abgasnachbehandlungssysteme. Mit fünf eigenen<br />

Vertriebs- und Serviceniederlassungen in Europa, Asien und Amerika und über<br />

300 Vertriebs- und Servicepartnern weltweit bietet die Baumot AG effiziente Lösungen<br />

<strong>zu</strong>r Reduktion von Abgasemissionen sowohl in der Erstausrüstung als auch in der<br />

Nachrüstung an.<br />

b. Gründe für das Zusammengehen<br />

Mit der vollständigen Übernahme der Baumot AG durch die TWINTEC AG sollen die<br />

Vorausset<strong>zu</strong>ngen für die Bildung eines Unternehmens geschaffen werden, das <strong>zu</strong>künftig<br />

international eine führende Rolle bei der Abgasnachbehandlung der Serienentwicklung<br />

der Erstausrüster (nachfolgend "OEM") übernimmt. Bereits in der Vergangenheit<br />

haben die TWINTEC AG und die Baumot AG Kooperationen in den Bereichen Forschung<br />

und Entwicklung, Vertrieb und Produktion durchgeführt.<br />

Die Produktlinien der TWINTEC AG sowie ihrer Tochtergesellschaften, somit der im<br />

Handelsregister <strong>des</strong> Amtsgerichts Siegburg unter HRB 9439 eingetragenen Gesellschaft<br />

mit beschränkter Haftung in Firma TWINTEC Technologie GmbH und der im<br />

Handelsregister <strong>des</strong> Amtsgerichts Siegburg unter HRB 7155 eingetragenen Gesellschaft<br />

mit beschränkter Haftung in Firma INTERKAT Katalysatoren GmbH (gemeinschaftlich<br />

„TWINTEC Gruppe“ genannt) und der Baumot Gruppe ergänzen sich wechselseitig<br />

hervorragend. Durch die Kooperationsverträge mit und der 25%-Beteiligung<br />

an der Baumot AG konnte bereits der Zugang <strong>zu</strong>r Schlüsseltechnologie B-NOx für den<br />

stark wachsenden OEM Markt geschaffen werden. Allein durch eine vollständige Übernahme<br />

kann der Zugang dauerhaft und vollumfassend sichergestellt werden. Zudem<br />

kann die TWINTEC Gruppe die Vertriebskanäle der Baumot AG für alle Produkte nutzen.<br />

Die bereits vorliegenden positiven Effekte werden erheblich verstärkt, wenn die<br />

TWINTEC AG die Baumot AG vollständig übernimmt. Darüber hinaus besteht bei der


TWINTEC AG <strong>zu</strong>r Realisierung der geplanten Investitionen und Entwicklungen ein Finanzierungsbedarf,<br />

für den weder liquide Mittel vorhanden sind noch aus der eigenen<br />

Geschäftstätigkeit derzeit generiert werden können und für den eine<br />

Bankenfinanzierung nicht erhältlich ist.<br />

Die Baumot AG generiert mit ihrer Geschäftstätigkeit einen positiven Cashflow, der <strong>zu</strong>künftig<br />

für Investitionen und Entwicklungen der Gesellschaft <strong>zu</strong>r Verfügung stünde, so<br />

dass auf diese Weise die anstehenden Projekte der TWINTEC AG realisiert werden<br />

können. Auch wird die positive finanzielle Entwicklung der Baumot AG <strong>zu</strong>künftig die Finanzierung<br />

der TWINTEC AG sichern oder <strong>zu</strong>min<strong>des</strong>t erheblich verbessern.<br />

Die Baumot AG hat bereits einen großen Kundenstamm im OEM Geschäft. Die<br />

TWINTEC AG geht davon aus, dass nach der vollständigen Einbringung der Aktien der<br />

Baumot AG in die TWINTEC AG weitere OEM Kunden hin<strong>zu</strong>gewonnen werden können,<br />

die auch mit den Produkten der TWINTEC AG beliefert werden.<br />

Darüber hinaus bringt die Baumot AG auch sämtliche Rechte an ihren Produkten und<br />

über ihre ausländischen Tochtergesellschaften auch neues Geschäft ein. Die erweiterte<br />

Produktpalette sowie das erweiterte Gebiet führen da<strong>zu</strong>, dass die TWINTEC AG<br />

trotz <strong>des</strong> massiven Rückgangs <strong>des</strong> von ihr betriebenen Retrofitgeschäftes <strong>zu</strong>kunftsfähig<br />

wird und sich <strong>zu</strong>sammen mit der Baumot AG <strong>zu</strong> einem führenden OEM Belieferer<br />

entwickeln kann.<br />

Das Führungspersonal der Baumot AG wird die operative Führung mitgestalten. Hiermit<br />

werden sowohl für die Mitarbeiter und Kunden beider Unternehmen wie auch für<br />

die Aktionäre der TWINTEC AG Kontinuität und Zukunftsperspektiven dargestellt.<br />

2. Geeignetheit <strong>des</strong> Be<strong>zu</strong>gsrechtsausschlusses<br />

Der Be<strong>zu</strong>gsrechtsausschluss ist geeignet, wenn der angestrebte Zweck mit ihm erreicht<br />

werden kann. Die Aktionäre der Baumot AG sind unter Gewährung von Aktien an<br />

der TWINTEC AG bereit, die jeweils von ihnen an der Baumot AG gehaltenen Aktien<br />

ein<strong>zu</strong>bringen. Vorausset<strong>zu</strong>ng <strong>des</strong> Zusammenschlusses ist demnach, dass die Aktionäre<br />

der Baumot AG auch an dem kombinierten Unternehmen eigenkapitalmäßig beteiligt<br />

sind. Im Wege der Sachkapitalerhöhung unter Be<strong>zu</strong>gsrechtsausschluss kann die<br />

Zusammenführung der beiden Unternehmen unter gleichzeitiger weiterer eigenkapitalmäßiger<br />

Beteiligung der Aktionäre der Baumot AG erreicht werden. Daher ist der<br />

Be<strong>zu</strong>gsrechtsausschluss eine geeignete Maßnahme <strong>zu</strong>r Erreichung <strong>des</strong> im Interesse<br />

der Gesellschaft liegenden Zwecks.<br />

3. Erforderlichkeit (Alternativen)<br />

Erforderlich ist der Be<strong>zu</strong>gsrechtsausschluss, wenn eine Entscheidungsalternative nicht<br />

besteht oder der Be<strong>zu</strong>gsrechtsausschluss unter mehreren Möglichkeiten den Zweck<br />

am besten <strong>zu</strong> fördern vermag. Das letztere ist vorliegend der Fall, wie nachfolgend<br />

dargelegt wird.<br />

Der Vorstand der TWINTEC AG hat eingehend geprüft, ob <strong>zu</strong> dem vorgeschlagenen<br />

Einbringungskonzept alternative Wege <strong>zu</strong>r Verfügung stehen. Die Prüfungen haben<br />

ergeben, dass alle anderen denkbaren Zusammenführungskonzepte entweder nicht<br />

geeignet sind, die unternehmerischen Ziele der Zusammenführung <strong>zu</strong> erreichen, oder<br />

aber deutliche Nachteile gegenüber dem vorgeschlagenen Einbringungskonzept aufweisen:<br />

Insbesondere ist eine Minderheitsbeteiligung, wie sie derzeit vorliegt, nicht geeignet,<br />

sämtliche Vorteile nachhaltig <strong>zu</strong> gewährleisten, die eine 100% Beteiligung mit sich


ingt, da die TWINTEC AG in Gesellschafterversammlungen überstimmt würde und<br />

somit die Geschäfte der Baumot AG nicht maßgeblich steuern könnte. Darüber hinaus<br />

gewährleistet auch der Abschluss von Kooperationsverträgen weniger Rechte als die<br />

Übernahme der Baumot AG, insbesondere sind die schuldrechtlichen Verträge kündbar.<br />

Eine grenzüberschreitende Verschmel<strong>zu</strong>ng aus der Schweiz nach Deutschland wäre<br />

nicht möglich gewesen, da das deutsche Recht eine Verschmel<strong>zu</strong>ng aus der Schweiz<br />

nicht <strong>zu</strong>lässt. Allenfalls denkbar gewesen wäre eine Verschmel<strong>zu</strong>ng der Baumot AG in<br />

ein Land, das die grenzüberschreitende Verschmel<strong>zu</strong>ng mit der Schweiz <strong>zu</strong>lässt, etwa<br />

nach Österreich, und von dort eine Verschmel<strong>zu</strong>ng nach Deutschland. Dieser Weg ist<br />

jedoch nach wie vor mit erheblichen Rechtsunsicherheiten belastet, die weder die<br />

Einbringenden noch die TWINTEC AG bereit waren, ein<strong>zu</strong>gehen.<br />

Die Zusammenführung hätte grundsätzlich auch im Wege einer Einbringung der Unternehmen<br />

der TWINTEC AG und der Baumot AG in ein Gemeinschaftsunternehmen<br />

(Joint Venture) erreicht werden können. Die TWINTEC AG und die Baumot AG hätten<br />

hier<strong>zu</strong> ein Gemeinschaftsunternehmen gründen und ihre Aktiva und Passiva in das<br />

Gemeinschaftsunternehmen einbringen können. Die Aktionäre der TWINTEC AG und<br />

die Aktionäre der Baumot AG wären dann aber unverändert Anteilsinhaber ihrer jeweiligen<br />

Gesellschaft geblieben. Sie wären an ihrem Unternehmen darüber hinaus nicht<br />

unmittelbar, sondern nur noch mittelbar (über die Beteiligung an dem Gemeinschaftsunternehmen)<br />

beteiligt gewesen. Demnach hätte die TWINTEC AG nicht in demselben<br />

Maße eine Beherrschungsmöglichkeit über die Baumot AG erhalten, so dass auch<br />

diese Transaktionsform nachteiliger wäre.<br />

Der TWINTEC AG stehen weder die erforderlichen Mittel <strong>zu</strong>r Realisierung der geplanten<br />

Investitionen und Entwicklungen noch <strong>zu</strong>r Finanzierung eines Barkaufes von rund<br />

75% der Aktien an der Baumot AG in Höhe von rund EUR 18 Mio. <strong>zu</strong>r Verfügung.<br />

Es ist auch nicht möglich, ausreichend finanzielle Mittel von Banken oder sonstigen<br />

Personen als Darlehen <strong>zu</strong> erhalten, um den Geschäftsbetrieb der TWINTEC AG aufrecht<br />

<strong>zu</strong> erhalten und die geplanten Investitionen und Entwicklungen durch<strong>zu</strong>führen<br />

oder um die rund 75% der Aktien an der Baumot AG <strong>zu</strong> erwerben.<br />

Die Baumot AG generiert mit ihrer Geschäftstätigkeit einen positiven Cashflow, der <strong>zu</strong>künftig<br />

für gemeinsame Investitionen und Entwicklungen <strong>zu</strong>r Verfügung steht, so dass<br />

auf diese Weise auch die Projekte der TWINTEC AG realisiert werden können. Dennoch<br />

konnte trotz intensiver Verhandlungen <strong>des</strong> <strong>Vorstands</strong> mit unterschiedlichen<br />

Banken die Übernahme der Baumot AG nicht fremdfinanziert werden. Die einzige<br />

Möglichkeit <strong>zu</strong>r Finanzierung eines Barkaufes wäre daher eine (ausschließliche) Barkapitalerhöhung<br />

gewesen. Nach Einschät<strong>zu</strong>ng <strong>des</strong> <strong>Vorstands</strong> wäre bei einer ausschließlichen<br />

Barkapitalerhöhung jedoch nicht sichergestellt gewesen, dass diese von<br />

Aktionären in einem für die Durchführung der Transaktion ausreichenden Umfang gezeichnet<br />

würde. Die Aktionäre der Baumot AG waren nicht bereit, die hiermit verbundene<br />

Unsicherheit über die Durchführung <strong>des</strong> Zusammenschlusses ein<strong>zu</strong>gehen.<br />

Somit kann das Ziel der vollständigen Übernahme nur durch eine Sachkapitalerhöhung<br />

erreicht werden.<br />

Der Vorstand der TWINTEC AG sieht die weitere eigenkapitalmäßige Beteiligung der<br />

Aktionäre der Baumot AG <strong>zu</strong>dem als sehr positiv an.<br />

Durch die Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen tritt für die derzeitigen Aktionäre der<br />

TWINTEC AG keine Verwässerung in wirtschaftlicher Hinsicht ein, sondern lediglich<br />

ein prozentuales Absinken ihrer Beteiligungshöhe, aber an einem größeren Unterneh-


men, so dass der wirtschaftliche Wert jeder Beteiligung etwa gleich hoch bleibt und<br />

sich nach Einschät<strong>zu</strong>ng <strong>des</strong> <strong>Vorstands</strong> aufgrund <strong>des</strong> Zusammenschlusses sogar erhöht.<br />

Zudem haben die Aktionäre der TWINTEC AG die Möglichkeit, durch Zukäufe<br />

über die Börse ein Absinken ihrer Beteiligungsquote und z.B. das Unterschreiten von<br />

wichtigen Schwellen <strong>zu</strong> verhindern, so dass nach Ansicht <strong>des</strong> <strong>Vorstands</strong> die Kapitalerhöhung<br />

gegen Sacheinlagen erforderlich ist.<br />

4. Verhältnismäßigkeit<br />

Ein Be<strong>zu</strong>gsrechtsausschluss ist verhältnismäßig, wenn das angestrebte Gesellschaftsinteresse<br />

höher <strong>zu</strong> bewerten ist, als das Interesse der Aktionäre am Erhalt ihrer<br />

Rechtsposition. Dies ist nach Ansicht <strong>des</strong> <strong>Vorstands</strong> der Fall, weil die vorgenommene<br />

Bewertung der Baumot AG <strong>zu</strong>r Kompensation <strong>des</strong> Absinkens der Beteiligungsquote<br />

der bisherigen Aktionäre angemessen ist.<br />

a) Bewertung<br />

Die Baumot AG wurde vorbereitend in finanzieller, steuerlicher und rechtlicher Hinsicht<br />

geprüft. Darüber hinaus hat Herr Hausser als <strong>Vorstands</strong>vorsitzender der TWINTEC AG<br />

auch aus seiner Tätigkeit bei der Baumot AG weitreichende Kenntnis über den Gang<br />

der Geschäfte und konnte dem<strong>zu</strong>folge seine Erfahrungen in die Entscheidung <strong>des</strong><br />

<strong>Vorstands</strong> einbringen.<br />

Der Vorstand der Gesellschaft ist im Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat der<br />

Gesellschaft auf Basis <strong>des</strong> Valuation Memorandums von der Ernst & Young GmbH<br />

Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vom 30. April 2013 <strong>zu</strong> der Überzeugung gelangt, dass<br />

das den Aktionären vorgeschlagene Wertverhältnis der Baumot AG im Verhältnis <strong>zu</strong>r<br />

TWINTEC AG von 1:2 angemessen und für die Aktionäre der TWINTEC AG vorteilhaft<br />

ist. Nähere Erläuterungen <strong>zu</strong>r Bewertung finden sich nachfolgend unter II. Begründung<br />

<strong>des</strong> Ausgabepreises. Eine Verwässerung <strong>des</strong> Wertes eines jeden Aktionärs der<br />

TWINTEC AG findet nach Einschät<strong>zu</strong>ng der Organe der TWINTEC AG bei dieser<br />

Bewertung nicht statt.<br />

b) Auswirkungen auf die Beteiligungsquoten<br />

Die Einbringung von 75% der Aktien der Baumot AG im Rahmen einer Kapitalerhöhung<br />

gegen Sacheinlagen hat auf die bisherigen Aktionäre der TWINTEC AG allein die<br />

Auswirkung <strong>des</strong> Absinkens ihrer Beteiligungsquote, welche durch den Wert und die<br />

Ertragskraft der Baumot AG kompensiert, ggf. aber auch übertroffen wird. Die Einbringung<br />

führt lediglich da<strong>zu</strong>, dass künftig die Inhaber der neuen Aktien mit denselben<br />

Rechten und Pflichten neben und gemeinsam mit den bisherigen Aktionären Anteilsinhaber<br />

der TWINTEC AG sein werden. Aufgrund der entstehenden Beteiligungsquote<br />

der Aktionäre der Baumot AG an der TWINTEC AG werden diese <strong>zu</strong>künftig auf die<br />

TWINTEC AG einen wesentlichen Einfluss ausüben können.<br />

Derzeit sind die Aktionäre der Baumot AG und die freien Aktionäre in folgendem Umfang<br />

an der TWINTEC AG beteiligt<br />

Aktionär Aktien Prozentuale<br />

Beteiligung<br />

Herr Jiri Kavena 1.069.184 7,31 %<br />

Frau Zdenka Kavena 945.816 6,47 %<br />

Herr Roger Kavena 53.182 0,36 %<br />

Perseus Partners VII, L.P 8.362.797 57,18 %


Freie Aktionäre 4.194.021 28,68 %<br />

Gesamt 14.625.000 100,00%<br />

Sofern die vorgeschlagene Kapitalerhöhung durchgeführt wird, würden die Aktionäre<br />

der Baumot AG und die freien Aktionäre danach an der TWINTEC AG wie folgt beteiligt<br />

sein.<br />

Aktionär Aktien Prozentuale<br />

Beteiligung<br />

Herr Jiri Kavena 4.276.736 14,62 %<br />

Frau Zdenka Kavena 3.783.265 12,93 %<br />

Herr Roger Kavena 212.727 0,73 %<br />

Perseus Partners VII, L.P 16.783.251 57,38 %<br />

Freie Aktionäre 4.194.021 14,34 %<br />

Gesamt 29.250.000 100,00 %<br />

Das prozentuale Absinken der Beteiligungsquote der derzeitigen freien Aktionäre der<br />

TWINTEC AG, die nicht an der Kapitalerhöhung teilnehmen, würde in diesem Fall<br />

50 % betragen, d. h. eine bisherige Beteiligungsquote von beispielsweise 1,0 % würde<br />

sich auf künftig 0,5% verringern.<br />

Die Einbringung der Aktien der Baumot AG hat keine Auswirkungen auf den Börsenhandel<br />

der Aktien der derzeitigen Aktionäre der TWINTEC AG. Ihre Aktien können<br />

auch nach der Einbringung unverändert an allen Börsen gehandelt werden, an denen<br />

sie gegenwärtig notiert sind.<br />

5. Zusammenfassung<br />

Die obigen Ausführungen (insbesondere im Abschnitt „Gründe für das Zusammengehen“)<br />

haben gezeigt, dass die Einbringung der Baumot AG in die TWINTEC AG eine<br />

geeignete Maßnahme <strong>zu</strong>r Wertsteigerung der TWINTEC AG und auch <strong>zu</strong>m Erhalt oder<br />

sogar <strong>zu</strong>r Steigerung <strong>des</strong> Wertes jeder einzelnen Aktie an der TWINTEC AG ist. Da die<br />

TWINTEC AG einerseits nicht über die notwendigen Finanzmittel für einen Barkauf<br />

verfügt und andererseits die Aktionäre der Baumot AG auf einer weiteren<br />

eigenkapitalmäßigen Beteiligung an dem verbundenen Unternehmen bestehen, ist die<br />

Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen auch eine erforderliche Maßnahme, weil es kein<br />

für die freien Aktionäre milderes Mittel <strong>zu</strong>r Erreichung <strong>des</strong> angestrebten Ziels der Zusammenführung<br />

der beiden Unternehmen gibt. Aufgrund der Angemessenheit <strong>des</strong><br />

Wertverhältnisses ist die Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen auch angemessen. Der<br />

Vorstand der TWINTEC AG sieht den <strong>Ausschluss</strong> <strong>des</strong> Be<strong>zu</strong>gsrechts der Aktionäre bei<br />

der Kapitalerhöhung gegen die restlichen Aktien an der Baumot AG als Sacheinlage<br />

als angemessen und fair an. Durch die Einbringung entsteht keine wertmäßige Verwässerung<br />

der bisherigen Aktionäre der TWINTEC AG.<br />

II.<br />

Begründung <strong>des</strong> Ausgabepreises<br />

Im Zusammenhang mit der <strong>zu</strong>r Abstimmung gestellten Sachkapitalerhöhung hat sich der<br />

Vorstand entschieden, den Aktionären der Baumot AG als Gegenleistung Aktien der<br />

TWINTEC AG im Tauschverhältnis von 1:2 vor<strong>zu</strong>schlagen. Dieses Tauschverhältnis ist<br />

gegenüber dem Tauschverhältnis bei Ausnut<strong>zu</strong>ng <strong>des</strong> Genehmigten Kapitals 2012 <strong>zu</strong>m<br />

Erwerb der etwa 25% Aktien an der Baumot AG unverändert. Nähere Erläuterungen da<strong>zu</strong>


finden Sie im <strong>Bericht</strong> <strong>des</strong> <strong>Vorstands</strong> über die Ausnut<strong>zu</strong>ng <strong>des</strong> Genehmigten Kapitals 2012 <strong>zu</strong><br />

<strong>TOP</strong> 7.<br />

Der Beschluss gibt insoweit den Min<strong>des</strong>tausgabetrag von EUR 1,00 an, wobei der derzeitige<br />

Wert der Baumot AG nach Einschät<strong>zu</strong>ng <strong>des</strong> <strong>Vorstands</strong> bei rund EUR Mio. 24 liegt, so dass<br />

sich der Wert der ein<strong>zu</strong>bringenden 13.750.000 Aktien an der Baumot auf rund EUR Mio. 18<br />

beläuft. Rechnerisch ergibt sich somit ein Ausgabebetrag von rund EUR 1,23 für die<br />

14.625.000 neuen Aktien an der TWINTEC AG.<br />

Der Vorstand hat sich im Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat im Zusammenhang mit der<br />

Festset<strong>zu</strong>ng <strong>des</strong> Ausgabebetrages für die Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen an dem<br />

durch die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft erstellten Valuation<br />

Memorandum vom 30. April 2013 <strong>zu</strong>m Bewertungsstichtag 28. Februar 2013 orientiert. Das<br />

Valuation Memorandum enthält Wertanalysen der Baumot AG und der TWINTEC AG mittels<br />

kapitalwertorientierten (Ertragswertverfahren) und marktpreisorientierten Verfahren<br />

(Börsenkursanalysen und Multiplikatoren) und baut auf den Fairness Opinion Letter von<br />

Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vom 1. März 2013 nach IDW S 8 <strong>zu</strong>r<br />

finanziellen Angemessenheit <strong>des</strong> Werteverhältnisses im Rahmen der Einbringung von rund<br />

25,0% der Anteile an der BAUMOT AG in die TWINTEC AG auf. Der Vorstand hat die von<br />

Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vorgenommenen Analysen und<br />

Wertüberlegungen überprüft und insbesondere analysiert, ob diese mit den aktuellen<br />

wirtschaftlichen Verhältnissen und gegebenenfalls neuen Ertragserwartungen der TWINTEC<br />

AG und der Baumot AG weiterhin übereinstimmen. Dies ist nach Ansicht <strong>des</strong> <strong>Vorstands</strong> bis<br />

<strong>zu</strong>r Einladung der Hauptversammlung der Fall, so dass unter intensiver Abwägung aller<br />

Parameter ein Tauschverhältnis der TWINTEC AG <strong>zu</strong> der Baumot AG von 1:2 für die<br />

TWINTEC AG und ihre Aktionäre angemessen und vorteilhaft ist.<br />

Der Vorstand sieht diesen Ausgabebetrag als für die TWINTEC AG und ihre Aktionäre unter<br />

Berücksichtigung der derzeitigen Lage der TWINTEC AG einerseits und der dargestellten<br />

Vorteile, die die TWINTEC AG und ihre Aktionäre durch die Einbringung der Baumot AG in<br />

die TWINTEC AG erfahren werden, anderseits als angemessen an.<br />

Königswinter, im Mai 2013<br />

TWINTEC AG<br />

Der Vorstand

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