Bericht des Vorstands zu TOP 6 (Ausschluss des ... - Twintec
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4.5.4. Es sind keine Verfügungen oder anderen öffentlich-rechtlichen Entscheidungen gegenüber<br />
einer Gesellschaft der Baumot Gruppe bekanntgegeben worden, welche<br />
eine Gesellschaft der Baumot Gruppe in ihrer Geschäftstätigkeit, wie sie gegenwärtig<br />
ausgeübt wird, beeinträchtigen noch ist nach Bester Kenntnis der Einbringenden der<br />
Erlass solcher Verfügungen oder öffentlich-rechtlichen Entscheidungen gegenüber<br />
der jeweiligen Gesellschaft schriftlich in Aussicht gestellt worden.<br />
4.6. Garantien in Be<strong>zu</strong>g auf gewerbliche Schutzrechte<br />
4.6.1. Nach Bester Kenntnis der Einbringenden hat keiner der Arbeitnehmer einer der Gesellschaften<br />
der Baumot-Gruppe im laufenden Geschäftsjahr der Gesellschaft schriftlich<br />
Ansprüche wegen Arbeitnehmererfindungen gegenüber einer der Gesellschaften<br />
der Baumot-Gruppe geltend gemacht.<br />
4.6.2. Mit Ausnahme der im gewöhnlichen Geschäftsbetrieb geschlossenen Vereinbarungen<br />
bestehen nach Bester Kenntnis der Einbringenden an dem von den Gesellschaften<br />
der Baumot-Gruppe genutzten Knowhow weder Nut<strong>zu</strong>ngsrechte noch<br />
sonstige Rechte Dritter, insbesondere keine Rechte der Einbringenden. Nach Bester<br />
Kenntnis der Einbringenden wurde die Nut<strong>zu</strong>ng <strong>des</strong> von den Gesellschaften der<br />
Baumot-Gruppe genutzten Knowhows weder schriftlich gegenüber einer der Gesellschaften<br />
der Baumot-Gruppe angegriffen noch wurde ein solcher Angriff schriftlich<br />
gegenüber einer der Gesellschaften der Baumot-Gruppe in Aussicht gestellt.<br />
4.7. Garantien in Be<strong>zu</strong>g auf Rechtsstreitigkeiten<br />
4.7.1. Nach Bester Kenntnis der Einbringenden bestehen gegen keine der Gesellschaften<br />
der Baumot-Gruppe Produkthaftungsansprüche oder Ansprüche aus Gewährleistungen<br />
oder Garantien, die nicht vollständig von Versicherungen gedeckt sind, soweit<br />
nicht in Anlage 4.7.1 aufgeführt.<br />
4.7.2. Mit Ausnahme der in Anlage 4.7.2. genannten Rechtsstreitigkeiten bestehen gegenwärtig<br />
keine Rechtsstreitigkeiten, in welchen eine Gesellschaft der Baumot-<br />
Gruppe verklagt ist und die einen Streitwert im Einzelfall von mehr als EUR 10.000,00<br />
haben, und es bestehen nach Bester Kenntnis der Einbringenden keine gegenüber<br />
einer Gesellschaft der Baumot-Gruppe schriftlich geltend gemachten Ansprüche oder<br />
in Aussicht gestellten Rechtsstreitigkeiten.<br />
4.8. Garantien in Be<strong>zu</strong>g auf Arbeitnehmer<br />
4.8.1. Nach Bester Kenntnis der Einbringenden sind die Dienst- oder Arbeitsverträge mit<br />
den in Anlage 4.8.1. aufgeführten Mitgliedern der Geschäftsleitung der Gesellschaften<br />
der Baumot-Gruppe auf einen Zeitpunkt nach dem heutigen Tag weder schriftlich<br />
gekündigt noch einvernehmlich aufgehoben worden.<br />
4.8.2. Nach Bester Kenntnis der Einbringenden bestehen keine Betriebsvereinbarungen<br />
und Tarifverträge, welche eine Gesellschaft der Baumot-Gruppe eingegangen ist oder<br />
denen sie unterliegt.<br />
4.8.3. Nach Bester Kenntnis der Einbringenden bestehen bei keiner Gesellschaft der<br />
Baumot-Gruppe betriebliche Pensionen oder sonstige über den gesetzlichen Umfang<br />
hinausgehende Sozialleistungen, soweit nicht in Anlage 4.8.3. aufgeführt.<br />
4.9. Beste Kenntnis der Einbringenden<br />
Soweit in den Garantien gemäß der Ziffern 4.2. bis (einschließlich) 4.8. von der "Besten<br />
Kenntnis" der Einbringenden die Rede ist, ist darunter die individuelle tatsächliche Kenntnis