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©big shot<br />
<strong>Erben</strong> <strong>und</strong> <strong>Schenken</strong><br />
April 2008 | Service-Info<br />
<strong>24</strong><br />
Dr. Josef Pühringer<br />
Eine Initiative von Landeshauptmann
<strong>Erben</strong> <strong>und</strong> <strong>Schenken</strong> I <strong>24</strong><br />
„Haftungsausschluss: Die in dieser Broschüre bzw. diesem Handbuch enthaltenen Informationen<br />
werden von der <strong>ÖVP</strong> Oberösterreich („O<strong>ÖVP</strong>“) unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Die angebotenen<br />
Informationen werden von der O<strong>ÖVP</strong> mit größtmöglicher Sorgfalt erarbeitet; für deren Richtigkeit,<br />
Vollständigkeit <strong>und</strong> Aktualität kann die O<strong>ÖVP</strong> jedoch keine Gewähr übernehmen <strong>und</strong> weist darauf<br />
hin, dass diese Informationen nicht die individuelle qualifizierte Beratung durch einen Rechtsanwalt<br />
oder Steuerberater ersetzen können. Jegliche Haftung für Schäden, die aus der Nutzung dieser Informationen<br />
entstehen, wird ausgeschlossen.“<br />
Seite 2
<strong>Erben</strong> <strong>und</strong> <strong>Schenken</strong> I <strong>24</strong><br />
Liebe <strong>Schenken</strong>de <strong>und</strong> <strong>Erben</strong>de!<br />
Dr. Josef Pühringer<br />
Landeshauptmann<br />
Fast jeder Mensch kommt einmal in die Situation, etwas zu<br />
erben oder zu vererben. Leider kommt es in diesem Bereich<br />
immer wieder zu Streitigkeiten. Daher ist es richtig <strong>und</strong> wichtig<br />
sich recht zeitig zu informieren, um sich <strong>und</strong> seinen Angehörigen<br />
Probleme <strong>und</strong> Familien-Zwistigkeiten zu ersparen.<br />
Mit dieser Service-Broschüre wollen wir über die wichtigsten<br />
Eckpunkte des Erbrechts informieren <strong>und</strong> dadurch all jenen<br />
Menschen Hilfe bei der Beantwortung wichtiger Erbrechtsfragen<br />
anbieten. Der Inhalt dieses Service-<strong>Falter</strong>s reicht<br />
vom allgemeinen Erbrecht angefangen, über die gesetzliche<br />
Erbfolge <strong>und</strong> die Erbschaftsbesteuerung bis hin zum Testament.<br />
Sollten Sie darüber hinaus noch Rat <strong>und</strong> Hilfe in „Erbrechtsfragen“<br />
brauchen, stehen Ihnen unsere Mitarbeiter von der<br />
Serviceabteilung der O<strong>ÖVP</strong> unter 0732 / 76 20-231 <strong>und</strong><br />
eiselsberg@ooevp.at gerne zur Verfügung.<br />
KO Mag. Michael Strugl<br />
Landesparteisekretär<br />
Dr. Josef Pühringer<br />
Landeshauptmann<br />
KO Mag. Michael Strugl<br />
Landesparteisekretär<br />
Mag. Thomas Stelzer<br />
Geschäftsführer<br />
LAbg. Mag. Thomas Stelzer<br />
Geschäftsführer<br />
Seite 3
<strong>Erben</strong> <strong>und</strong> <strong>Schenken</strong> I <strong>24</strong><br />
I. Ausgangsbeispiel<br />
Ein Ehepaar mit zwei Kindern besitzt je zur<br />
Hälfte ein Ein familienhaus, welches von ihnen<br />
gemeinsam mit einem Kind bewohnt<br />
wird. Das zweite Kind ist ausgezogen <strong>und</strong><br />
lebt woanders. Das noch im Haus lebende<br />
Kind zeigt Interesse an der Übernahme des<br />
Hauses unter der Voraussetzung, dass die<br />
Übernahme für ihn leistbar ist, d.h. es wird<br />
darauf ankommen, was einerseits die Eltern<br />
als Gegenleistung für diese Übergabe erwarten,<br />
andererseits was an das weichende<br />
Kind auszubezahlen ist.<br />
Die häufi g in diesem Fall gestellten Fragen<br />
im Zusammenhang mit einer Übergabe:<br />
• Ist es besser, die Liegenschaft zu<br />
Lebzeiten zu verschenken oder nach<br />
dem Tod zu vererben?<br />
• Wie kann der Verbleib der Übergeber<br />
im Haus gesichert werden?<br />
• Wieviel bekommt das weichende<br />
Kind?<br />
• Welche Abgaben (Steuern, Gebühren,<br />
etc) sind zu erwarten?<br />
1) <strong>Schenken</strong> oder Vererben?<br />
Hierzu kann aus steuerrechtlicher Sicht gesagt<br />
werden, dass es keinen Unterschied<br />
macht, eine Liegenschaft zu verschenken<br />
oder nach dem Tod zu vererben, da das<br />
Erbschafts- <strong>und</strong> Schenkungssteuergesetz<br />
sowohl für das Vererben als auch für das<br />
Verschenken die gleichen Steuersätze<br />
vorsieht. Steuer bemessungsgr<strong>und</strong>lage für<br />
die Schenkungssteuer ist seit 01. Jänner<br />
2001 der dreifache Einheitswert.<br />
Aus zivilrechtlicher Sicht führt sowohl das<br />
Vererben als auch das <strong>Schenken</strong> zum gleichen<br />
Ergebnis, nämlich zu jenem, dass der<br />
Geschenkgeber oder Erblasser in jedem<br />
Fall das Eigentum an der geschenkten bzw.<br />
vererbten Sache verliert, ohne dass er dafür<br />
eine Gegenleistung bekommt <strong>und</strong> ohne<br />
dass es ihm weiterhin möglich ist, auf die<br />
geschenkte oder vererbte Sache Einfl uss<br />
zu nehmen. Das bedeutet, dass im Fall der<br />
Schenkung der Verbleib der Geschenkgeber<br />
im verschenkten Haus nicht mehr gesichert<br />
wäre.<br />
Soll hierfür jedoch Sorge getragen werden,<br />
verbleibt die Möglichkeit der gemischten<br />
Schenkung oder anders bezeichnet der<br />
Übergabe zu Lebzeiten.<br />
2) Die Übergabe zu Lebzeiten verb<strong>und</strong>en<br />
mit Gegenleistungen<br />
Bei dieser Art der Übergabe einer Liegenschaft<br />
ist es möglich, dass sich die Übergeber<br />
Gegenleistungen ausbedingen, die<br />
eine mehr oder weniger weitreichende Einfl<br />
ussmöglichkeit auf die übergebene Sache<br />
gewährleistet. Der Regelfall dabei ist die<br />
Einräumung eines Wohnungsgebrauchsrechtes<br />
in Verbindung mit einem Pfl ege- <strong>und</strong><br />
Betreuungsrecht zugunsten der Übergeber,<br />
die der Übernehmer zu dulden bzw. zu leisten<br />
verpfl ichtet ist. Diese Gegenleistungen<br />
Seite 4
<strong>Erben</strong> <strong>und</strong> <strong>Schenken</strong> I <strong>24</strong><br />
werden zur Absicherung auch ins Gr<strong>und</strong>buch<br />
eingetragen, sind dadurch verdinglicht<br />
<strong>und</strong> gelten auch für alle Rechtsnachfolger<br />
des Übernehmers, die als Erwerber <strong>und</strong><br />
Neueigentümer an die im Übergabsvertrag<br />
ausbedungenen Gegenleistungen weiterhin<br />
geb<strong>und</strong>en sind.<br />
Mit Hilfe der Vereinbarung eines Belastungs-<br />
<strong>und</strong> Veräußerungs verbotes ist es<br />
den Übergebern überdies möglich, die Veräußerung<br />
<strong>und</strong> Belastung der übergebenen<br />
Liegenschaft mit Hypotheken ohne deren<br />
ausdrückliche schriftliche <strong>und</strong> notariell beglaubigte<br />
Zustimmung zu verhindern.<br />
Weitere Gegenleistungen, wie die Ausbedingung<br />
eines Fruchtgenussrechtes,<br />
der klassischen Ausgedingsleistungen<br />
im Bereich der bäuerlichen Übergabe wie<br />
Verpfl egung <strong>und</strong> Kost, Übernahme der Begräbniskosten<br />
usw. sind ebenso möglich<br />
wie die Verpfl ichtung des Übernehmers zur<br />
Leistung eines Auszahlungsbetrages an<br />
weichende Geschwister.<br />
3) Die Auszahlung an weichende<br />
Kinder<br />
Sowohl die Höhe des Auszahlungsbetrages<br />
als auch die Zahlungsmodalität über den<br />
Abfi ndungsbetrag an ein weichendes Kind<br />
ist gr<strong>und</strong>sätzlich von den Vertragsparteien<br />
frei zu vereinbaren. Diesen steht es frei,<br />
sich im Einvernehmen über einen Betrag<br />
zu einigen oder steht es dem weichenden<br />
Kind ebenso frei auf einen solchen Auszahlungsbetrag<br />
zu verzichten. Zu welcher<br />
Lösung auch immer man sich dabei entscheidet,<br />
empfi ehlt sich zur Wahrung der<br />
Rechtssicherheit unbedingt der Abschluss<br />
eines Erb- <strong>und</strong>/oder Pflichtteilsverzichtvertrages.<br />
Mit einer solchen Verzichtserklärung verzichtet<br />
das weichende Kind für sich <strong>und</strong> seine<br />
Nachkommen auf die Geltend machung<br />
von Erb- bzw. Pfl ichtteilsansprüchen ganz<br />
allgemein oder je nach Wunsch speziell im<br />
Hinblick auf die übergebene Liegenschaft.<br />
Auf den Unterschied zwischen Erbverzicht<br />
<strong>und</strong> Pfl ichtteilverzicht sowie auf jenen Fall,<br />
dass zwischen den Vertragsparteien kein<br />
Einvernehmen über die Höhe des Pfl ichtteiles<br />
besteht, wird im Folgenden unter Artikel<br />
III noch eingegangen.<br />
In jedem Fall jedoch sei darauf hingewiesen,<br />
dass für die rechtswirksame Vereinbarung<br />
sowohl eines Erb- als auch eines<br />
Pfl ichtteilsverzichtes der Abschluss eines<br />
Notariatsaktes unbedingt erforderlich ist;<br />
selbst die schriftliche Vereinbarung eines<br />
Pfl ichtteilsverzichtes <strong>und</strong> die Unterschrift<br />
des Verzichtenden ist ohne der Notariatsaktsform<br />
unwirksam <strong>und</strong> nichtig.<br />
4) Steuern <strong>und</strong> Gebühren bei Schenkung<br />
oder Übergabe<br />
Im Falle der Schenkung oder Vererbung ist<br />
der dreifache Einheitswert die Steuerbemessungsgr<strong>und</strong>lage<br />
für die Schenkungsbzw.<br />
Erbschaftssteuer. Die Erbschafts- <strong>und</strong><br />
Seite 5
<strong>Erben</strong> <strong>und</strong> <strong>Schenken</strong> I <strong>24</strong><br />
Schenkungssteuer ist eine progressive<br />
Steuer, d.h. der Steuersatz steigt mit dem<br />
Wert des geschenkten oder vererbten<br />
Vermögens, wobei das Verwandtschaftsverhältnis<br />
für die Höhe des Steuersatzes<br />
maßgeblich ist. Für Ehegatten <strong>und</strong> Kinder<br />
beträgt der Steuersatz zwischen 2 <strong>und</strong> 15<br />
Prozent.<br />
Dieser Steuersatz steigt mit der Entfernung<br />
des Verwandtschaftsverhältnisses <strong>und</strong> beträgt<br />
bei Fremden bereits zwischen 14 <strong>und</strong><br />
60 Prozent. Bei der Vererbung oder Schenkung<br />
von Liegenschaften ist weiters ein<br />
Gr<strong>und</strong>erwerbsteueräquivalent zwischen 2<br />
<strong>und</strong> 3,5 Prozent je nach Verwandtschaftsgrad<br />
vom dreifachen Einheitswert zu entrichten.<br />
Bei der Übergabe zu Lebzeiten bemisst<br />
sich die Steuer nicht nach dem dreifachen<br />
Einheitswert, sondern nach der Gegenleistung,<br />
die der Übernehmer an die Übergeber<br />
erbringt. Die Gegenleistungen, wie zum<br />
Beispiel das nach dem Bewertungsgesetz<br />
hochkapitalisierte Wohnungsgebrauchsrecht<br />
oder ein Auszahlungsbetrag an die<br />
weichenden Geschwister, sind mit 2 Prozent<br />
Gr<strong>und</strong>erwerbsteuer zu versteuern, wobei<br />
die Höhe der Gegenleistungen diesen<br />
Steuersatz nicht verändert, sondern dieser<br />
im Familienbereich immer nur 2 Prozent<br />
beträgt, weshalb zusammengefasst gesagt<br />
werden kann, dass sowohl aus steuerrechtlicher<br />
als auch aus zivilrechtlicher Sicht<br />
eine Übergabe zu Lebzeiten für beide Vertragsparteien<br />
die günstigere Variante darstellt,<br />
da einerseits der Übergeber nach wie<br />
vor Rechte an der Liegenschaft behält, andererseits<br />
der Übernehmer auf Gr<strong>und</strong> des<br />
günstigen Steuersatzes der Gr<strong>und</strong>erwerbsteuer<br />
weniger Abgaben an das Finanzamt<br />
zu leisten hat.<br />
In jedem Fall jedoch sind anlässlich der<br />
Gr<strong>und</strong>buchseintragung 1 Prozent Eintragungsgebühr<br />
vom dreifachen Einheitswert<br />
bzw. von der Gegenleistung an das Gr<strong>und</strong>buchsgericht<br />
zu entrichten.<br />
6) Was geschieht, wenn dem Übernehmer<br />
nach erfolgter Übergabe etwas<br />
zustößt?<br />
Sollte nach erfolgter Übergabe der Fall eintreten,<br />
dass der Übernehmer <strong>und</strong> Liegenschaftseigentümer<br />
vor den Übergebern verstirbt,<br />
spielt das für die Rechtsposition der<br />
Übergeber keine Rolle, da deren Rechte im<br />
Gr<strong>und</strong>buch eingetragen sind <strong>und</strong> somit auf<br />
allfällige <strong>Erben</strong> übergehen. Anlässlich der<br />
Errichtung des Übergabsvertrages sollte<br />
jedoch von jedem Notar darauf hingewiesen<br />
werden, wer im Fall des Ablebens des<br />
Übernehmers Eigentümer der Liegenschaft<br />
wird <strong>und</strong> ob allenfalls ein Testament vom<br />
Übernehmer zu errichten wäre, um den Eigentümerwechsel<br />
für den Fall des Ablebens<br />
des Übernehmers vorweg zu regeln.<br />
Seite 6
<strong>Erben</strong> <strong>und</strong> <strong>Schenken</strong> I <strong>24</strong><br />
II. Die Erbschaft<br />
1) Das Verlassenschaftsverfahren<br />
Wenn in Österreich ein Mensch verstirbt,<br />
dann meldet in der Regel das Bestattungsunternehmen<br />
den Todesfall an das örtliche<br />
Standesamt. Das Standesamt übermittelt<br />
an das Bezirksgericht, in dessen<br />
Sprengel der Verstorbene seinen letzten<br />
Wohnsitz hatte die sogenannte Sterbemitteilung,<br />
die an den zuständigen Notar<br />
als Gerichtskommissär zur Errichtung der<br />
Todesfallaufnahme <strong>und</strong> Durchführung der<br />
Verlassenschaftsabhandlung weitergeleitet<br />
wird. In diesem Zusammenhang sei darauf<br />
hingewiesen, dass ein Notar als Gerichtskommissär<br />
amtswegig für die Durchführung<br />
des Verlassenschaftsverfahrens zuständig<br />
ist, jedoch alle <strong>Erben</strong> im Einvernehmen einen<br />
anderen Notar mit der Durchführung<br />
der Verlassenschaftsabhandlung beauftragen<br />
können <strong>und</strong> dem Gerichtskommissär<br />
dadurch den Verlassenschaftsakt bis auf<br />
wenige Ausnahmen entziehen können. Insofern<br />
ist die freie Wahl des Notars unabhängig<br />
vom Wohnsitz in großem Umfang<br />
gewährleistet.<br />
2) Der Nachlass<br />
Der Nachlass oder die Verlassenschaft ist<br />
die Gesamtheit der Rechte <strong>und</strong> Verbindlichkeiten<br />
eines Verstorbenen beinhaltend alle<br />
Aktiva <strong>und</strong> Passiva, alle Forderungen des<br />
Erblassers oder gegen den Erblasser, Patent-<br />
<strong>und</strong> Urheberrechte, vertragliche Ansprüche,<br />
Verpfl ichtungen aus Unterhaltsansprüchen,<br />
Gesellschafterrechte, sofern<br />
ein Gesellschaftsvertrag nichts anderes<br />
vorsieht, usw.<br />
3) Sonderfälle<br />
Lebensversicherungen, die auf einen bestimmten<br />
Bezugsberechtigten lauten oder<br />
auch solche, die laut Versicherungspolizze<br />
auf Überbringer lauten, jedoch zu Lebzeiten<br />
vom Erblasser einer bestimmten Person<br />
zugewendet wurden, zählen ebensowenig<br />
zum Nachlass wie Abfertigungsansprüche<br />
im Todesfall, die den gesetzlichen <strong>Erben</strong>,<br />
zu deren Unterhalt der Erblasser verpfl icht<br />
war, direkt zukommen.<br />
Einen weiteren Sonderfall stellen Miet- <strong>und</strong><br />
Pachtrechte dar, die in der Regel frei vererblich<br />
sind, sofern nicht auf Mieterseite<br />
auf Gr<strong>und</strong> des Mietrechtsgesetzes eine<br />
Sonderrechtsnachfolge angeordnet ist, wie<br />
dies z.B. bei Ehegatten, Verwandten in gerader<br />
Linie, Geschwister <strong>und</strong> im Besonderen<br />
bei Lebensgefährten der Fall ist, die mit<br />
dem Erblasser mindestens drei Jahre in der<br />
gegenständlichen Wohnung in Lebensgemeinschaft<br />
gelebt haben.<br />
4) Erbschaftssteuer<br />
Steuerbemessungsgr<strong>und</strong>lage für die<br />
Seite 7
<strong>Erben</strong> <strong>und</strong> <strong>Schenken</strong> I <strong>24</strong><br />
Erbschaftssteuer ist der reine Nachlass,<br />
d.h. der um die Verlassenschaftspassiva<br />
verminderte Aktivnachlass, wobei für die<br />
Bewertung bei Liegenschaften der dreifache<br />
Einheitswert herangezogen wird.<br />
Für endbesteuertes Vermögen, also<br />
solches, wofür von der Bank bereits Kapitalertragssteuer<br />
eingehoben wird, wie<br />
Girokonten, Bausparverträge, manche<br />
Wertpapierdepots <strong>und</strong> speziell Sparbücher,<br />
fällt keine Erbschaftssteuer an. Für Hausrat<br />
bezahlen der überlebende Ehegatte <strong>und</strong><br />
Kinder keine Erbschaftssteuer; für Pkws<br />
<strong>und</strong> andere bewegliche Gegenstände gibt<br />
es Steuerermäßigungen.<br />
Als Verlassenschaftspassiva seien insbesondere<br />
die Todfallskosten wie Pfl egekosten,<br />
Begräbniskosten <strong>und</strong> die Kosten der<br />
Errichtung einer Grabstätte, alle Schulden<br />
des Erblassers, Pfl ichtteilsforderungen <strong>und</strong><br />
die Verfahrenskosten erwähnt.<br />
III. Erbrechtstitel<br />
1) Die gesetzliche Erbfolge<br />
Die gesetzliche Erbfolge gelangt immer<br />
dann zur Anwendung, wenn ein Erbe keinen<br />
stärkeren Titel, sich auf sein Erbrecht<br />
zu berufen, besitzt. Stärker als die gesetzliche<br />
Erbfolge wären ein Testament oder<br />
ein Erbvertrag; auf beides wird in der Folge<br />
noch eingegangen.<br />
Die gesetzliche Erbquote beträgt für Kinder<br />
2/3 <strong>und</strong> für den Ehegatten 1/3 des Nachlasses.<br />
In Ermangelung leiblicher Nachkommen<br />
erbt der Ehegatte 2/3 neben den<br />
Eltern des Erblassers <strong>und</strong> deren Kinder<br />
(also die Geschwister des Erblassers), die<br />
eine Erbquote in Höhe von 1/3 des Nachlasses<br />
bekommen.<br />
Dieses Drittel erben in Ermangelung von<br />
Eltern <strong>und</strong> Geschwister die Großeltern des<br />
Erblassers. Sind auch keine Großeltern<br />
vorhanden, erbt der Ehegatte den gesamten<br />
Nachlass. An dieser Stelle sei darauf<br />
hingewiesen, dass es für ein kinderloses<br />
Ehepaar unbedingt empfehlenswert ist,<br />
ein Testament zu errichten, wenn nicht gewünscht<br />
ist, das der überlebende Ehegatte<br />
den Nachlass mit den Seitenverwandten<br />
des Erblassers zu teilen hat.<br />
Hat ein Erblasser keinen Ehegatten, erben<br />
seine Nachkommen den gesamten Nachlass.<br />
In Ermangelung von Nachkommen<br />
erben die Eltern <strong>und</strong> deren Nachkommen<br />
(Geschwister), in Ermangelung von Eltern<br />
<strong>und</strong> Geschwistern die Großeltern <strong>und</strong> deren<br />
Nachkommen <strong>und</strong> sind auch solche<br />
nicht vorhanden die Urgroßeltern. Sind keine<br />
solchen Verwandten vorhanden, fällt der<br />
Nachlass dem Staat zu. Außereheliche Kinder<br />
<strong>und</strong> Adoptivkinder sind den leiblichen<br />
Nachkommen völlig gleichgestellt.<br />
Seite 8
<strong>Erben</strong> <strong>und</strong> <strong>Schenken</strong> I <strong>24</strong><br />
2) Testament<br />
Dem Erblasser ist es möglich, zu Lebzeiten<br />
von der Regelung der gesetzlichen Erbfolge<br />
durch die Errichtung eines Testamentes<br />
abzugehen, wobei ihm hierbei durch das<br />
Pfl ichtteilsrecht Grenzen gesetzt sind, worauf<br />
in der Folge noch eingegangen wird.<br />
Zu den Formerfordernissen eines Testamentes<br />
siehe Artikel IV.<br />
3) Erbvertrag<br />
Ehegatten ist es möglich eine letztwillige<br />
Anordnung nicht nur einseitig zu treffen<br />
sondern sich vertraglich <strong>und</strong> damit einseitig<br />
unwiderrufl ich zum <strong>Erben</strong> einzusetzen. Ein<br />
solcher Vertrag bedarf der Notariatsaktsform<br />
<strong>und</strong> ist nur in beiderseitigem Einvernehmen<br />
wieder aufzuheben. Der Erbvertrag<br />
ist der stärkste Erbrechtstitel, den das<br />
österreichische ABGB vorsieht.<br />
4) Der Pflichtteil<br />
Wie bereits ausgeführt, kann gewissen<br />
nahen Angehörigen das Erbrecht nicht<br />
zur Gänze entzogen werden. Die Grenze<br />
hierfür stellt der Pfl ichtteil dar, sofern keine<br />
Enterbungs- oder Erbunwürdigkeitsgründe<br />
vorliegen.<br />
Der Pfl ichtteil beträgt für direkte Nachkommen<br />
<strong>und</strong> den Ehegatten der Höhe nach die<br />
Hälfte dessen, was diese auf Gr<strong>und</strong> der gesetzliche<br />
Erbfolge bekommen hätten.<br />
In Ermangelung direkter Nachkommen sind<br />
die Vorfahren pfl ichtteilsberechtigt, die 1/3<br />
ihres gesetzlichen Erbteiles zu bekommen<br />
haben.<br />
Der Pfl ichtteil gebührt vom reinen Nachlass,<br />
d.h. vom tatsächlichen Vermögen des<br />
Erblassers, vermindert um die Verlassenschaftspassiva<br />
(Begräbniskosten, Schulden,<br />
Verfahrenskosten). Es handelt sich<br />
dabei um einen reinen Geldanspruch. Bei<br />
Liegenschaften ist für die Bewertung im Unterschied<br />
zur Erbschaftssteuerbemessung<br />
nicht der dreifache Einheitswert, sondern<br />
der tatsächliche Verkehrswert maßgeblich.<br />
Einigen sich Erbe <strong>und</strong> Pfl ichtteilsberechtigter<br />
im Verlassenschaftsverfahren nicht<br />
über die Höhe, kann jeder Pfl ichtteilsberechtigte<br />
die Schätzung des Nachlasses<br />
auf Kosten des Nachlasses begehren. In<br />
der Regel bietet der abhandlungsbeauftragte<br />
Notar bei der Ermittlung der Höhe des<br />
Pfl ichtteiles im Verlassenschaftsverfahren<br />
Hilfestellung, die wesentlich zur Streitvermeidung<br />
bzw. Streitbeilegung beiträgt.<br />
5) Pflichtteilsminderung<br />
Standen ein Elternteil <strong>und</strong> sein Kind zu keiner<br />
Zeit in einem Naheverhältnis, wie es in<br />
der Familie zwischen Eltern <strong>und</strong> Kindern<br />
gewöhnlich besteht, so kann der Erblasser<br />
die Kürzung des Pfl ichtteiles auf die Hälfte<br />
in einem Testament zusätzlich anordnen.<br />
6) Enterbung<br />
Enterbung bedeutet Entzug des Pfl ichtteiles<br />
<strong>und</strong> kann nur auf Gr<strong>und</strong> bestimmter Enter-<br />
Seite 9
<strong>Erben</strong> <strong>und</strong> <strong>Schenken</strong> I <strong>24</strong><br />
bungsgründe, die das Gesetz aufzählt, angeordnet<br />
werden. Dies ist dann möglich,<br />
wenn ein Kind den Erblasser in einer Notsituation<br />
hilfl os alleingelassen hat, wenn<br />
es wegen einer vorsätzlich begangenen<br />
strafbaren Handlung zu einer lebenslangen<br />
oder zwanzigjährigen Freiheitsstrafe verurteilt<br />
wurde oder wenn es eine gegen die<br />
öffentliche Sittlichkeit anstößige Lebensart<br />
beharrlich führt. Aus den gleichen Gründen<br />
können der Ehegatte <strong>und</strong> die Eltern enterbt<br />
werden; der Ehegatte außerdem dann,<br />
wenn er seine Beistandspfl icht gröblich vernachlässigt<br />
hat.<br />
7) Erbunwürdigkeit<br />
Erbunwürdigkeit bedeutet, dass ein Erbe<br />
sein Erbrecht kraft Gesetzes verliert, ohne<br />
dass es einer zusätzlichen Anordnung<br />
durch den Erblasser bedarf. Erfasst sind<br />
hierbei schwere Verfehlungen <strong>und</strong> Angriffe<br />
gegen den Erblasser, die Ausübung von<br />
Zwang oder List an der Erklärung oder Abänderung<br />
des letzten Willens des Erblassers,<br />
die Testamentsfälschung oder –unterdrückung.<br />
8) Erbverzicht - Pflichtteilsverzicht<br />
Mittels Vertrages, der zu Lebzeiten zwischen<br />
Erblasser <strong>und</strong> <strong>Erben</strong> abgeschlossen<br />
werden kann <strong>und</strong> der zu seiner Gültigkeit<br />
eines Notariatsaktes bedarf, kann ein Erbe<br />
auf sein Erb- <strong>und</strong>/oder Pfl ichtteilssrecht<br />
verzichten. Für den Fall der Abgabe eines<br />
Erbverzichtes fällt ein solcher Erbe komplett<br />
aus der Erbquote heraus <strong>und</strong> wird im<br />
Erbfall so behandelt, als wäre er gar nicht<br />
vorhanden.<br />
Mit der Abgabe eines Pfl ichtteilsverzichtes<br />
verzichtet ein Pfl ichtteilsberechtigter jedoch<br />
nicht auf sein Erbrecht sondern nur<br />
auf die Geltendmachung eines Pfl ichtteiles<br />
für den Fall, dass eine andere Person<br />
zum <strong>Erben</strong> bestimmt wurde. Nach Abgabe<br />
eines Pfl ichtteilsverzichtes ist es jedoch für<br />
den Verzichtenden nach wie vor möglich,<br />
Schenkungen zu Lebzeiten des Erblassers<br />
oder auf Gr<strong>und</strong> des Gesetzes oder eines<br />
Testamentes letztwillige Zuwendungen zu<br />
bekommen.<br />
9) Pflichtteilsanrechnung<br />
Über Verlangen eines <strong>Erben</strong> oder Pfl ichtteilsberechtigten<br />
haben sich andere Pfl ichtteilsberechtigte<br />
alle letztwilligen Zuwendungen,<br />
alle Zuwendungen unter Lebenden,<br />
die als Vorschuss auf den Pfl ichtteil geleistet<br />
wurden, sofern diese Einrechnung ausdrücklich<br />
vereinbart war, das Heiratsgut,<br />
die Ausstattung, Zuwendungen für den Berufseintritt<br />
oder solche Zuwendungen einrechnen<br />
zu lassen, die vom Erblasser in der<br />
Form gegeben wurden, als dieser Schulden<br />
für ein volljähriges Kind übernommen hat.<br />
10) Schenkungsanrechnung<br />
Vom Gesetzgeber wurde es als ungerecht<br />
empf<strong>und</strong>en, würde ein Erblasser einen<br />
Pfl ichtteilsanspruch eines Kindes dadurch<br />
vereiteln können, in dem er einem anderen<br />
Seite 10
<strong>Erben</strong> <strong>und</strong> <strong>Schenken</strong> I <strong>24</strong><br />
Kind bereits zu Lebzeiten sein gesamtes<br />
Vermögen zuwendet, mit der Absicht, dass<br />
in seinem Ablebensfall kein Nachlass mehr<br />
vorhanden wäre, worauf das pfl ichtteilsberechtigte<br />
Kind würde Anspruch erheben<br />
können.<br />
Zu diesem Zweck gibt es das Institut der<br />
Schenkungsanrechnung, welches ermöglicht,<br />
dass Geschenke, die an andere<br />
pfl ichtteilsberechtigte Personen zu Lebzeiten<br />
gegeben wurden über Verlangen<br />
eines Pfl ichtteilsberechtigten rechnerisch<br />
in den Nachlass einzubeziehen sind <strong>und</strong><br />
der seinerzeitige Geschenknehmer im Ablebensfall<br />
des Geschenkgebers an den<br />
Pfl ichtteilsberechtigten den vollen Pfl ichtteil<br />
auszuzahlen hat. Dieser Schenkungspfl<br />
ichtteilsanspruch verjährt nie sofern der<br />
Geschenknehmer ebenfalls eine pfl ichtteilsberechtigte<br />
Person ist. Im anderen Fall<br />
besteht ein Schenkungspfl ichtteilsanspruch<br />
nur dann, wenn der Erblasser innerhalb von<br />
zwei Jahren ab der Schenkung verstirbt.<br />
IV. Die letztwillige Anordnung<br />
1) Testament<br />
Mit der Erbeinsetzung in einem Testament<br />
<strong>und</strong> einer aufgr<strong>und</strong> dieses Testamentes abgegebenen<br />
Erbantrittserklärung übernimmt<br />
der Begünstigte im Ablebensfall des Testators<br />
den Nachlass mit allen Aktiven <strong>und</strong><br />
Passiven, rückt in dessen Rechtsposition<br />
auf <strong>und</strong> es tritt beim <strong>Erben</strong> die sogenannte<br />
Universalrechtsnachfolge ein. Wesentlich<br />
für ein Testament ist die Anordnung der<br />
Erbseinsetzung zur Gänze oder zu einer<br />
bestimmten Quote des Nachlasses. Werden<br />
nur bestimmte Gegenstände vermacht,<br />
handelt es sich nicht um ein Testament sondern<br />
um ein Kodizill. Ein Testament ist formgültig,<br />
wenn es eigenhändig ge- <strong>und</strong> unterschrieben<br />
ist. Bei einem fremdhändigen<br />
Testament sind neben der Unterschrift des<br />
Testators auch drei Unterschriften von unabhängigen,<br />
mindestens 18-jährigen Zeugen<br />
erforderlich, von denen zum Zeitpunkt<br />
der Unterschrift des Testators wenigstens<br />
zwei gleichzeitig anwesend sein müssen.<br />
Die Unabhängigkeit der Zeugen bedeutet,<br />
dass diese weder mit dem Testator noch<br />
mit dem Begünstigten verwandt oder verschwägert<br />
sein dürfen.<br />
2) Fehlerquellen<br />
Oft kommt es vor, dass ein Testator sein<br />
Testament mit Schreibmaschine oder Computer<br />
verfasst <strong>und</strong> anschließend eigenhändig<br />
unterschreibt. Mangels Vorliegens einer<br />
eigenhändig geschriebenen letztwilligen<br />
Anordnung ist dieses Testament ungültig.<br />
Seite 11
<strong>Erben</strong> <strong>und</strong> <strong>Schenken</strong> I <strong>24</strong><br />
Oftmals beschließen Ehegatten zuhause<br />
ein Testament zu schreiben. Einer der Ehegatten<br />
schreibt das gemeinsame Testament<br />
<strong>und</strong> unterschreibt; der zweite Ehegatte unterschreibt<br />
lediglich das vom anderen Ehegatten<br />
verfasste Testament. Für den Ehegatten,<br />
der dieses Testament geschrieben<br />
hat, ist es gültig, für den anderen ungültig,<br />
was im Ablebensfall zu äußerst unliebsamen<br />
Überraschungen führen kann.<br />
3) Hinterlegung<br />
Aufgr<strong>und</strong> der Fehleranfälligkeit sowohl beim<br />
Verfassen des Testamentes in inhaltlicher<br />
als auch in formeller Hinsicht empfi ehlt es<br />
sich, einen Notar aufzusuchen. Dieser garantiert<br />
nicht nur die fehlerfreie Abfassung<br />
eines Testamentes sondern bietet anlässlich<br />
der Testamentserrichtung auch eine<br />
umfassende Beratung zum Thema <strong>Erben</strong><br />
<strong>und</strong> Vererben <strong>und</strong> garantiert weiters die<br />
ordnungsgemäße Verwahrung des Testamentes.<br />
Die Hinterlegung des Testamentes<br />
bei einem Notar ist überdies mit der Registrierung<br />
dieser letztwilligen Anordnung im<br />
Zentralen Testamentsregister verb<strong>und</strong>en.<br />
Der Sinn dieser Registrierung ist der, dass<br />
im Ablebensfall der abhandlungsbeauftragte<br />
Notar als Gerichtskommissär an das<br />
Zentrale Testamentsregister eine Anfrage<br />
richtet, ob zum Erblasser irgendwo in Österreich<br />
ein Testament registriert ist, womit<br />
jeder Testator die Gewährleistung hat,<br />
dass sein Testament im Ablebensfall auch<br />
wirklich gef<strong>und</strong>en wird <strong>und</strong> vor unbefugtem<br />
Zugriff von dritter Seite geschützt ist. Die<br />
Verpfl ichtung des Notars zur Amtsverschwiegenheit<br />
ist für jeden Testator Garantie<br />
dafür, dass nur er persönlich Auskunft<br />
über sein hinterlegtes Testament bekommt,<br />
welches er selbstverständlich jederzeit ändern<br />
kann.<br />
Die Kosten für ein solch professionell errichtetes<br />
Testament bewegen sich inklusive<br />
der Hinterlegung, der Registrierungsgebühr<br />
im Zentralen Testamentsregister <strong>und</strong> der<br />
gesetzlichen Umsatzsteuer in der Regel<br />
um EUR 200,—; eine Investition, die sich im<br />
Hinblick auf die schwerwiegenden Konsequenzen<br />
für den Fall einer fehlerhaften oder<br />
nichtigen letztwilligen Anordnung sicherlich<br />
lohnen dürfte.<br />
Kontakt<br />
Dr. Walter Schütz<br />
Notarsubstitut<br />
Tomitzstraße. 1, 4400 Steyr<br />
(Notariate Dr. Schneeweiß - Dr. Peterseil)<br />
Tel.: 07252-53 364, Fax: 07252-53 364-65<br />
Seite 12
Arbeitnehmerpolitik >> erfolgreich<br />
<strong>Erben</strong> <strong>und</strong> <strong>Schenken</strong> I <strong>24</strong><br />
ÖAAB eine starke politische Kraft<br />
Der ÖAAB Oberösterreich zählt heute mehr als 35.000 Mitglieder <strong>und</strong> ist die einzige Arbeitnehmervertretung<br />
in der Regierung. Wir sind mit sechs Nationalräten im Parlament,<br />
mit zwei Regierungsmitgliedern <strong>und</strong> 13 Landtagsabgeordneten im OÖ. Landtag, sowie<br />
einem AK-Vizepräsidenten, drei Vorstandsmitgliedern <strong>und</strong> 25 Kammerräten in der OÖ.<br />
Arbeiterkammer vertreten <strong>und</strong> haben die Möglichkeit, Arbeitnehmeranliegen politisch<br />
umzusetzen. Darüber hinaus unterstützen 3.000 Betriebsräte <strong>und</strong> Personalvertreter die<br />
Arbeit des ÖAAB direkt in den Betrieben.<br />
vlnr: ÖAAB-Landesekretär-Stv. Mag. Max OBERLEITNER, ÖAAB Landesobmann LH-Stv. Franz<br />
HIESL, Vizepräsident der OÖ. Arbeiterkammer Helmut FEILMAIR, ÖAAB-Landessekretär Georg<br />
BACHMAIR<br />
Rat & Hilfe<br />
Der ÖAAB bietet Arbeitnehmern <strong>und</strong> deren Familien Beratung in allen Lebenslagen.<br />
Wir sind Ansprechpartner in Fragen, die den Arbeitsplatz, die Familie <strong>und</strong> das berufl iche<br />
Umfeld betreffen - egal ob persönlich, im Betrieb oder im Rahmen einer Serviceveranstaltung<br />
in der Gemeinde. Wir stehen mit Rat & Hilfe zur Seite.<br />
Wir helfen gerne!<br />
(0732) 66 28 51-0<br />
news@ooe-oeaab.at<br />
www.ooe-oeaab.at<br />
Seite 13
<strong>Erben</strong> <strong>und</strong> <strong>Schenken</strong> I <strong>24</strong><br />
Ihre Ansprechpartner in den Bezirken<br />
O<strong>ÖVP</strong> Bezirksparteisekretariate<br />
BRAUNAU<br />
Klaus Mühlbacher, Lederergasse 11<br />
5280 Braunau, Tel: 07722/63371<br />
EFERDING<br />
Christopher Doms, Starhembergstr. 3<br />
4070 Eferding, Tel: 07272/2603<br />
FREISTADT<br />
Gerhard Mark, Hauptplatz 15<br />
4<strong>24</strong>0 Freistadt, Tel: 07942/72371<br />
GMUNDEN<br />
Gabriel Grabner, Tagwerkerstraße 9<br />
4810 Gm<strong>und</strong>en, Tel: 07612/77200<br />
GRIESKIRCHEN<br />
Mag. Andreas Zahrhuber, <strong>Stadt</strong>platz 34<br />
4710 Grieskirchen, Tel: 07<strong>24</strong>8/6<strong>24</strong>62<br />
KIRCHDORF<br />
Wolfgang Brandstätter, Kalvarienbergstr. 2<br />
4560 Kirchdorf, Tel: 07582/60777<br />
LINZ-LAND<br />
Mag. Franz Ebner, Obere Donaulände 7<br />
4010 <strong>Linz</strong>, Tel: 0732/775277<br />
LINZ-STADT<br />
Markus Spannring, Obere Donaulände 7<br />
4010 <strong>Linz</strong>, Tel: 0732/776500<br />
PERG<br />
Bettina Bernhart, Herrenstraße 20<br />
4320 Perg, Tel: 07262/52626<br />
RIED<br />
Mag. Günther Lengauer, Bahnhofstraße 13/1<br />
4910 Ried, Tel: 07752/82256<br />
ROHRBACH<br />
Thomas Sigl, <strong>Stadt</strong>platz 22<br />
4150 Rohrbach, Tel: 07289/8145<br />
SCHÄRDING<br />
Mag. Marianne Reininger, <strong>Linz</strong>er Straße 12<br />
4780 Schärding, Tel: 07712/<strong>24</strong>78<br />
STEYR-LAND<br />
Mag. Anita Haider, Klosterstraße 10<br />
4451 Garsten, Tel: 07252/53164<br />
STEYR-STADT<br />
Bgm. Helmut Templ, Promenade 4<br />
4400 Steyr, Tel: 07252/53178<br />
URFAHR-UMGEBUNG<br />
Johannes Kapl, Obere Donaulände 7<br />
4010 <strong>Linz</strong>, Tel: 0732/775152(53)<br />
VÖCKLABRUCK<br />
Michael Foisel, <strong>Stadt</strong>platz 18<br />
4840 Vöcklabruck, Tel: 07672/23555<br />
WELS-LAND<br />
Johann Ziegelböck, Dr. Koss-Str. 1<br />
4600 Wels, Tel: 07<strong>24</strong>2/47642<br />
WELS-STADT<br />
Markus Wiesinger, Dr. Koss-Str. 1<br />
4600 Wels, Tel: 07<strong>24</strong>2/46869<br />
Seite 14
O<strong>ÖVP</strong> Service<br />
Serviceabteilung<br />
Oberösterreichische Volkspartei<br />
Obere Donaulände 7<br />
4010 <strong>Linz</strong><br />
service@ooevp.at<br />
0732 / 7620<br />
www.ooevp.at<br />
Mitarbeiter:<br />
DDr. Paul Eiselsberg (-231)<br />
Edith Kerschbaummayr (-233)<br />
Ulrike Hartl (-234)<br />
Johannes Pracher (-235)<br />
Florian Hippesroither (-232)<br />
Orientierung<br />
Medieninhaber <strong>und</strong> Herausgeber:<br />
Österreichische Volks par tei,<br />
Landesleitung Ob er ös ter reich,<br />
Heinrich-Gleißner-Haus,<br />
Ser vice ab tei lung<br />
Obere Donaulände 7, 4010 <strong>Linz</strong><br />
Redaktion:<br />
Edith Kerschbaummayr<br />
Name<br />
Adresse<br />
PLZ / Ort<br />
An die<br />
O<strong>ÖVP</strong><br />
Serviceabteilung<br />
Obere Donaulände 7<br />
4010 <strong>Linz</strong>
Folgende SERVICE-Informationen stellen wir Ihnen auf Anforderung gerne zur<br />
Verfügung. Abschnitt abtrennen <strong>und</strong> an uns senden.<br />
INFO 1<br />
INFO 2<br />
INFO 3<br />
INFO 5<br />
INFO 6<br />
INFO 7<br />
INFO 8<br />
INFO 9<br />
INFO 10<br />
INFO 11<br />
INFO 12<br />
INFO 13<br />
Eigenheim<br />
Fertigstellungsdarlehen<br />
<strong>und</strong> Haus kauf dar le hen<br />
Förderung für alternative<br />
Energieanlagen<br />
Wohnhaussanierung<br />
Formel 35+3 (Gr<strong>und</strong>kaufbeihilfe<br />
<strong>und</strong> Hausratsdarlehen)<br />
Beihilfen <strong>und</strong> Stipendien<br />
für Schüler<br />
Studienbeihilfe für<br />
Student(inn)en<br />
Familienratgeber<br />
B<strong>und</strong>espfl egegeld<br />
Urlaub für kinderreiche<br />
Familien<br />
Wohnbeihilfe<br />
Tipps für Lehrlinge<br />
INFO 14 Tipps für ältere<br />
Arbeitnehmer<br />
INFO 16 Wichtige Fragen im<br />
Ver eins we sen<br />
INFO 17 Veranstaltungssicherheitsgesetz<br />
INFO 18 Richtig bewerben<br />
INFO 19 Kinderbetreuungsgeld<br />
INFO 20 OÖ. Kinderbetreuungsbonus<br />
INFO 21 Vereinswesen<br />
INFO 22 Abfertigung NEU<br />
INFO 23 Ge mein de man da ta reb<br />
es t e uer u n g<br />
INFO <strong>24</strong> <strong>Schenken</strong> & <strong>Erben</strong><br />
INFO 25 Arbeitnehmerrecht<br />
INFO 26 Drogenschutzbroschüre<br />
INFO 27 Steuertipps