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<strong>Erben</strong> <strong>und</strong> <strong>Schenken</strong><br />

April 2008 | Service-Info<br />

<strong>24</strong><br />

Dr. Josef Pühringer<br />

Eine Initiative von Landeshauptmann


<strong>Erben</strong> <strong>und</strong> <strong>Schenken</strong> I <strong>24</strong><br />

„Haftungsausschluss: Die in dieser Broschüre bzw. diesem Handbuch enthaltenen Informationen<br />

werden von der <strong>ÖVP</strong> Oberösterreich („O<strong>ÖVP</strong>“) unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Die angebotenen<br />

Informationen werden von der O<strong>ÖVP</strong> mit größtmöglicher Sorgfalt erarbeitet; für deren Richtigkeit,<br />

Vollständigkeit <strong>und</strong> Aktualität kann die O<strong>ÖVP</strong> jedoch keine Gewähr übernehmen <strong>und</strong> weist darauf<br />

hin, dass diese Informationen nicht die individuelle qualifizierte Beratung durch einen Rechtsanwalt<br />

oder Steuerberater ersetzen können. Jegliche Haftung für Schäden, die aus der Nutzung dieser Informationen<br />

entstehen, wird ausgeschlossen.“<br />

Seite 2


<strong>Erben</strong> <strong>und</strong> <strong>Schenken</strong> I <strong>24</strong><br />

Liebe <strong>Schenken</strong>de <strong>und</strong> <strong>Erben</strong>de!<br />

Dr. Josef Pühringer<br />

Landeshauptmann<br />

Fast jeder Mensch kommt einmal in die Situation, etwas zu<br />

erben oder zu vererben. Leider kommt es in diesem Bereich<br />

immer wieder zu Streitigkeiten. Daher ist es richtig <strong>und</strong> wichtig<br />

sich recht zeitig zu informieren, um sich <strong>und</strong> seinen Angehörigen<br />

Probleme <strong>und</strong> Familien-Zwistigkeiten zu ersparen.<br />

Mit dieser Service-Broschüre wollen wir über die wichtigsten<br />

Eckpunkte des Erbrechts informieren <strong>und</strong> dadurch all jenen<br />

Menschen Hilfe bei der Beantwortung wichtiger Erbrechtsfragen<br />

anbieten. Der Inhalt dieses Service-<strong>Falter</strong>s reicht<br />

vom allgemeinen Erbrecht angefangen, über die gesetzliche<br />

Erbfolge <strong>und</strong> die Erbschaftsbesteuerung bis hin zum Testament.<br />

Sollten Sie darüber hinaus noch Rat <strong>und</strong> Hilfe in „Erbrechtsfragen“<br />

brauchen, stehen Ihnen unsere Mitarbeiter von der<br />

Serviceabteilung der O<strong>ÖVP</strong> unter 0732 / 76 20-231 <strong>und</strong><br />

eiselsberg@ooevp.at gerne zur Verfügung.<br />

KO Mag. Michael Strugl<br />

Landesparteisekretär<br />

Dr. Josef Pühringer<br />

Landeshauptmann<br />

KO Mag. Michael Strugl<br />

Landesparteisekretär<br />

Mag. Thomas Stelzer<br />

Geschäftsführer<br />

LAbg. Mag. Thomas Stelzer<br />

Geschäftsführer<br />

Seite 3


<strong>Erben</strong> <strong>und</strong> <strong>Schenken</strong> I <strong>24</strong><br />

I. Ausgangsbeispiel<br />

Ein Ehepaar mit zwei Kindern besitzt je zur<br />

Hälfte ein Ein familienhaus, welches von ihnen<br />

gemeinsam mit einem Kind bewohnt<br />

wird. Das zweite Kind ist ausgezogen <strong>und</strong><br />

lebt woanders. Das noch im Haus lebende<br />

Kind zeigt Interesse an der Übernahme des<br />

Hauses unter der Voraussetzung, dass die<br />

Übernahme für ihn leistbar ist, d.h. es wird<br />

darauf ankommen, was einerseits die Eltern<br />

als Gegenleistung für diese Übergabe erwarten,<br />

andererseits was an das weichende<br />

Kind auszubezahlen ist.<br />

Die häufi g in diesem Fall gestellten Fragen<br />

im Zusammenhang mit einer Übergabe:<br />

• Ist es besser, die Liegenschaft zu<br />

Lebzeiten zu verschenken oder nach<br />

dem Tod zu vererben?<br />

• Wie kann der Verbleib der Übergeber<br />

im Haus gesichert werden?<br />

• Wieviel bekommt das weichende<br />

Kind?<br />

• Welche Abgaben (Steuern, Gebühren,<br />

etc) sind zu erwarten?<br />

1) <strong>Schenken</strong> oder Vererben?<br />

Hierzu kann aus steuerrechtlicher Sicht gesagt<br />

werden, dass es keinen Unterschied<br />

macht, eine Liegenschaft zu verschenken<br />

oder nach dem Tod zu vererben, da das<br />

Erbschafts- <strong>und</strong> Schenkungssteuergesetz<br />

sowohl für das Vererben als auch für das<br />

Verschenken die gleichen Steuersätze<br />

vorsieht. Steuer bemessungsgr<strong>und</strong>lage für<br />

die Schenkungssteuer ist seit 01. Jänner<br />

2001 der dreifache Einheitswert.<br />

Aus zivilrechtlicher Sicht führt sowohl das<br />

Vererben als auch das <strong>Schenken</strong> zum gleichen<br />

Ergebnis, nämlich zu jenem, dass der<br />

Geschenkgeber oder Erblasser in jedem<br />

Fall das Eigentum an der geschenkten bzw.<br />

vererbten Sache verliert, ohne dass er dafür<br />

eine Gegenleistung bekommt <strong>und</strong> ohne<br />

dass es ihm weiterhin möglich ist, auf die<br />

geschenkte oder vererbte Sache Einfl uss<br />

zu nehmen. Das bedeutet, dass im Fall der<br />

Schenkung der Verbleib der Geschenkgeber<br />

im verschenkten Haus nicht mehr gesichert<br />

wäre.<br />

Soll hierfür jedoch Sorge getragen werden,<br />

verbleibt die Möglichkeit der gemischten<br />

Schenkung oder anders bezeichnet der<br />

Übergabe zu Lebzeiten.<br />

2) Die Übergabe zu Lebzeiten verb<strong>und</strong>en<br />

mit Gegenleistungen<br />

Bei dieser Art der Übergabe einer Liegenschaft<br />

ist es möglich, dass sich die Übergeber<br />

Gegenleistungen ausbedingen, die<br />

eine mehr oder weniger weitreichende Einfl<br />

ussmöglichkeit auf die übergebene Sache<br />

gewährleistet. Der Regelfall dabei ist die<br />

Einräumung eines Wohnungsgebrauchsrechtes<br />

in Verbindung mit einem Pfl ege- <strong>und</strong><br />

Betreuungsrecht zugunsten der Übergeber,<br />

die der Übernehmer zu dulden bzw. zu leisten<br />

verpfl ichtet ist. Diese Gegenleistungen<br />

Seite 4


<strong>Erben</strong> <strong>und</strong> <strong>Schenken</strong> I <strong>24</strong><br />

werden zur Absicherung auch ins Gr<strong>und</strong>buch<br />

eingetragen, sind dadurch verdinglicht<br />

<strong>und</strong> gelten auch für alle Rechtsnachfolger<br />

des Übernehmers, die als Erwerber <strong>und</strong><br />

Neueigentümer an die im Übergabsvertrag<br />

ausbedungenen Gegenleistungen weiterhin<br />

geb<strong>und</strong>en sind.<br />

Mit Hilfe der Vereinbarung eines Belastungs-<br />

<strong>und</strong> Veräußerungs verbotes ist es<br />

den Übergebern überdies möglich, die Veräußerung<br />

<strong>und</strong> Belastung der übergebenen<br />

Liegenschaft mit Hypotheken ohne deren<br />

ausdrückliche schriftliche <strong>und</strong> notariell beglaubigte<br />

Zustimmung zu verhindern.<br />

Weitere Gegenleistungen, wie die Ausbedingung<br />

eines Fruchtgenussrechtes,<br />

der klassischen Ausgedingsleistungen<br />

im Bereich der bäuerlichen Übergabe wie<br />

Verpfl egung <strong>und</strong> Kost, Übernahme der Begräbniskosten<br />

usw. sind ebenso möglich<br />

wie die Verpfl ichtung des Übernehmers zur<br />

Leistung eines Auszahlungsbetrages an<br />

weichende Geschwister.<br />

3) Die Auszahlung an weichende<br />

Kinder<br />

Sowohl die Höhe des Auszahlungsbetrages<br />

als auch die Zahlungsmodalität über den<br />

Abfi ndungsbetrag an ein weichendes Kind<br />

ist gr<strong>und</strong>sätzlich von den Vertragsparteien<br />

frei zu vereinbaren. Diesen steht es frei,<br />

sich im Einvernehmen über einen Betrag<br />

zu einigen oder steht es dem weichenden<br />

Kind ebenso frei auf einen solchen Auszahlungsbetrag<br />

zu verzichten. Zu welcher<br />

Lösung auch immer man sich dabei entscheidet,<br />

empfi ehlt sich zur Wahrung der<br />

Rechtssicherheit unbedingt der Abschluss<br />

eines Erb- <strong>und</strong>/oder Pflichtteilsverzichtvertrages.<br />

Mit einer solchen Verzichtserklärung verzichtet<br />

das weichende Kind für sich <strong>und</strong> seine<br />

Nachkommen auf die Geltend machung<br />

von Erb- bzw. Pfl ichtteilsansprüchen ganz<br />

allgemein oder je nach Wunsch speziell im<br />

Hinblick auf die übergebene Liegenschaft.<br />

Auf den Unterschied zwischen Erbverzicht<br />

<strong>und</strong> Pfl ichtteilverzicht sowie auf jenen Fall,<br />

dass zwischen den Vertragsparteien kein<br />

Einvernehmen über die Höhe des Pfl ichtteiles<br />

besteht, wird im Folgenden unter Artikel<br />

III noch eingegangen.<br />

In jedem Fall jedoch sei darauf hingewiesen,<br />

dass für die rechtswirksame Vereinbarung<br />

sowohl eines Erb- als auch eines<br />

Pfl ichtteilsverzichtes der Abschluss eines<br />

Notariatsaktes unbedingt erforderlich ist;<br />

selbst die schriftliche Vereinbarung eines<br />

Pfl ichtteilsverzichtes <strong>und</strong> die Unterschrift<br />

des Verzichtenden ist ohne der Notariatsaktsform<br />

unwirksam <strong>und</strong> nichtig.<br />

4) Steuern <strong>und</strong> Gebühren bei Schenkung<br />

oder Übergabe<br />

Im Falle der Schenkung oder Vererbung ist<br />

der dreifache Einheitswert die Steuerbemessungsgr<strong>und</strong>lage<br />

für die Schenkungsbzw.<br />

Erbschaftssteuer. Die Erbschafts- <strong>und</strong><br />

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<strong>Erben</strong> <strong>und</strong> <strong>Schenken</strong> I <strong>24</strong><br />

Schenkungssteuer ist eine progressive<br />

Steuer, d.h. der Steuersatz steigt mit dem<br />

Wert des geschenkten oder vererbten<br />

Vermögens, wobei das Verwandtschaftsverhältnis<br />

für die Höhe des Steuersatzes<br />

maßgeblich ist. Für Ehegatten <strong>und</strong> Kinder<br />

beträgt der Steuersatz zwischen 2 <strong>und</strong> 15<br />

Prozent.<br />

Dieser Steuersatz steigt mit der Entfernung<br />

des Verwandtschaftsverhältnisses <strong>und</strong> beträgt<br />

bei Fremden bereits zwischen 14 <strong>und</strong><br />

60 Prozent. Bei der Vererbung oder Schenkung<br />

von Liegenschaften ist weiters ein<br />

Gr<strong>und</strong>erwerbsteueräquivalent zwischen 2<br />

<strong>und</strong> 3,5 Prozent je nach Verwandtschaftsgrad<br />

vom dreifachen Einheitswert zu entrichten.<br />

Bei der Übergabe zu Lebzeiten bemisst<br />

sich die Steuer nicht nach dem dreifachen<br />

Einheitswert, sondern nach der Gegenleistung,<br />

die der Übernehmer an die Übergeber<br />

erbringt. Die Gegenleistungen, wie zum<br />

Beispiel das nach dem Bewertungsgesetz<br />

hochkapitalisierte Wohnungsgebrauchsrecht<br />

oder ein Auszahlungsbetrag an die<br />

weichenden Geschwister, sind mit 2 Prozent<br />

Gr<strong>und</strong>erwerbsteuer zu versteuern, wobei<br />

die Höhe der Gegenleistungen diesen<br />

Steuersatz nicht verändert, sondern dieser<br />

im Familienbereich immer nur 2 Prozent<br />

beträgt, weshalb zusammengefasst gesagt<br />

werden kann, dass sowohl aus steuerrechtlicher<br />

als auch aus zivilrechtlicher Sicht<br />

eine Übergabe zu Lebzeiten für beide Vertragsparteien<br />

die günstigere Variante darstellt,<br />

da einerseits der Übergeber nach wie<br />

vor Rechte an der Liegenschaft behält, andererseits<br />

der Übernehmer auf Gr<strong>und</strong> des<br />

günstigen Steuersatzes der Gr<strong>und</strong>erwerbsteuer<br />

weniger Abgaben an das Finanzamt<br />

zu leisten hat.<br />

In jedem Fall jedoch sind anlässlich der<br />

Gr<strong>und</strong>buchseintragung 1 Prozent Eintragungsgebühr<br />

vom dreifachen Einheitswert<br />

bzw. von der Gegenleistung an das Gr<strong>und</strong>buchsgericht<br />

zu entrichten.<br />

6) Was geschieht, wenn dem Übernehmer<br />

nach erfolgter Übergabe etwas<br />

zustößt?<br />

Sollte nach erfolgter Übergabe der Fall eintreten,<br />

dass der Übernehmer <strong>und</strong> Liegenschaftseigentümer<br />

vor den Übergebern verstirbt,<br />

spielt das für die Rechtsposition der<br />

Übergeber keine Rolle, da deren Rechte im<br />

Gr<strong>und</strong>buch eingetragen sind <strong>und</strong> somit auf<br />

allfällige <strong>Erben</strong> übergehen. Anlässlich der<br />

Errichtung des Übergabsvertrages sollte<br />

jedoch von jedem Notar darauf hingewiesen<br />

werden, wer im Fall des Ablebens des<br />

Übernehmers Eigentümer der Liegenschaft<br />

wird <strong>und</strong> ob allenfalls ein Testament vom<br />

Übernehmer zu errichten wäre, um den Eigentümerwechsel<br />

für den Fall des Ablebens<br />

des Übernehmers vorweg zu regeln.<br />

Seite 6


<strong>Erben</strong> <strong>und</strong> <strong>Schenken</strong> I <strong>24</strong><br />

II. Die Erbschaft<br />

1) Das Verlassenschaftsverfahren<br />

Wenn in Österreich ein Mensch verstirbt,<br />

dann meldet in der Regel das Bestattungsunternehmen<br />

den Todesfall an das örtliche<br />

Standesamt. Das Standesamt übermittelt<br />

an das Bezirksgericht, in dessen<br />

Sprengel der Verstorbene seinen letzten<br />

Wohnsitz hatte die sogenannte Sterbemitteilung,<br />

die an den zuständigen Notar<br />

als Gerichtskommissär zur Errichtung der<br />

Todesfallaufnahme <strong>und</strong> Durchführung der<br />

Verlassenschaftsabhandlung weitergeleitet<br />

wird. In diesem Zusammenhang sei darauf<br />

hingewiesen, dass ein Notar als Gerichtskommissär<br />

amtswegig für die Durchführung<br />

des Verlassenschaftsverfahrens zuständig<br />

ist, jedoch alle <strong>Erben</strong> im Einvernehmen einen<br />

anderen Notar mit der Durchführung<br />

der Verlassenschaftsabhandlung beauftragen<br />

können <strong>und</strong> dem Gerichtskommissär<br />

dadurch den Verlassenschaftsakt bis auf<br />

wenige Ausnahmen entziehen können. Insofern<br />

ist die freie Wahl des Notars unabhängig<br />

vom Wohnsitz in großem Umfang<br />

gewährleistet.<br />

2) Der Nachlass<br />

Der Nachlass oder die Verlassenschaft ist<br />

die Gesamtheit der Rechte <strong>und</strong> Verbindlichkeiten<br />

eines Verstorbenen beinhaltend alle<br />

Aktiva <strong>und</strong> Passiva, alle Forderungen des<br />

Erblassers oder gegen den Erblasser, Patent-<br />

<strong>und</strong> Urheberrechte, vertragliche Ansprüche,<br />

Verpfl ichtungen aus Unterhaltsansprüchen,<br />

Gesellschafterrechte, sofern<br />

ein Gesellschaftsvertrag nichts anderes<br />

vorsieht, usw.<br />

3) Sonderfälle<br />

Lebensversicherungen, die auf einen bestimmten<br />

Bezugsberechtigten lauten oder<br />

auch solche, die laut Versicherungspolizze<br />

auf Überbringer lauten, jedoch zu Lebzeiten<br />

vom Erblasser einer bestimmten Person<br />

zugewendet wurden, zählen ebensowenig<br />

zum Nachlass wie Abfertigungsansprüche<br />

im Todesfall, die den gesetzlichen <strong>Erben</strong>,<br />

zu deren Unterhalt der Erblasser verpfl icht<br />

war, direkt zukommen.<br />

Einen weiteren Sonderfall stellen Miet- <strong>und</strong><br />

Pachtrechte dar, die in der Regel frei vererblich<br />

sind, sofern nicht auf Mieterseite<br />

auf Gr<strong>und</strong> des Mietrechtsgesetzes eine<br />

Sonderrechtsnachfolge angeordnet ist, wie<br />

dies z.B. bei Ehegatten, Verwandten in gerader<br />

Linie, Geschwister <strong>und</strong> im Besonderen<br />

bei Lebensgefährten der Fall ist, die mit<br />

dem Erblasser mindestens drei Jahre in der<br />

gegenständlichen Wohnung in Lebensgemeinschaft<br />

gelebt haben.<br />

4) Erbschaftssteuer<br />

Steuerbemessungsgr<strong>und</strong>lage für die<br />

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<strong>Erben</strong> <strong>und</strong> <strong>Schenken</strong> I <strong>24</strong><br />

Erbschaftssteuer ist der reine Nachlass,<br />

d.h. der um die Verlassenschaftspassiva<br />

verminderte Aktivnachlass, wobei für die<br />

Bewertung bei Liegenschaften der dreifache<br />

Einheitswert herangezogen wird.<br />

Für endbesteuertes Vermögen, also<br />

solches, wofür von der Bank bereits Kapitalertragssteuer<br />

eingehoben wird, wie<br />

Girokonten, Bausparverträge, manche<br />

Wertpapierdepots <strong>und</strong> speziell Sparbücher,<br />

fällt keine Erbschaftssteuer an. Für Hausrat<br />

bezahlen der überlebende Ehegatte <strong>und</strong><br />

Kinder keine Erbschaftssteuer; für Pkws<br />

<strong>und</strong> andere bewegliche Gegenstände gibt<br />

es Steuerermäßigungen.<br />

Als Verlassenschaftspassiva seien insbesondere<br />

die Todfallskosten wie Pfl egekosten,<br />

Begräbniskosten <strong>und</strong> die Kosten der<br />

Errichtung einer Grabstätte, alle Schulden<br />

des Erblassers, Pfl ichtteilsforderungen <strong>und</strong><br />

die Verfahrenskosten erwähnt.<br />

III. Erbrechtstitel<br />

1) Die gesetzliche Erbfolge<br />

Die gesetzliche Erbfolge gelangt immer<br />

dann zur Anwendung, wenn ein Erbe keinen<br />

stärkeren Titel, sich auf sein Erbrecht<br />

zu berufen, besitzt. Stärker als die gesetzliche<br />

Erbfolge wären ein Testament oder<br />

ein Erbvertrag; auf beides wird in der Folge<br />

noch eingegangen.<br />

Die gesetzliche Erbquote beträgt für Kinder<br />

2/3 <strong>und</strong> für den Ehegatten 1/3 des Nachlasses.<br />

In Ermangelung leiblicher Nachkommen<br />

erbt der Ehegatte 2/3 neben den<br />

Eltern des Erblassers <strong>und</strong> deren Kinder<br />

(also die Geschwister des Erblassers), die<br />

eine Erbquote in Höhe von 1/3 des Nachlasses<br />

bekommen.<br />

Dieses Drittel erben in Ermangelung von<br />

Eltern <strong>und</strong> Geschwister die Großeltern des<br />

Erblassers. Sind auch keine Großeltern<br />

vorhanden, erbt der Ehegatte den gesamten<br />

Nachlass. An dieser Stelle sei darauf<br />

hingewiesen, dass es für ein kinderloses<br />

Ehepaar unbedingt empfehlenswert ist,<br />

ein Testament zu errichten, wenn nicht gewünscht<br />

ist, das der überlebende Ehegatte<br />

den Nachlass mit den Seitenverwandten<br />

des Erblassers zu teilen hat.<br />

Hat ein Erblasser keinen Ehegatten, erben<br />

seine Nachkommen den gesamten Nachlass.<br />

In Ermangelung von Nachkommen<br />

erben die Eltern <strong>und</strong> deren Nachkommen<br />

(Geschwister), in Ermangelung von Eltern<br />

<strong>und</strong> Geschwistern die Großeltern <strong>und</strong> deren<br />

Nachkommen <strong>und</strong> sind auch solche<br />

nicht vorhanden die Urgroßeltern. Sind keine<br />

solchen Verwandten vorhanden, fällt der<br />

Nachlass dem Staat zu. Außereheliche Kinder<br />

<strong>und</strong> Adoptivkinder sind den leiblichen<br />

Nachkommen völlig gleichgestellt.<br />

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<strong>Erben</strong> <strong>und</strong> <strong>Schenken</strong> I <strong>24</strong><br />

2) Testament<br />

Dem Erblasser ist es möglich, zu Lebzeiten<br />

von der Regelung der gesetzlichen Erbfolge<br />

durch die Errichtung eines Testamentes<br />

abzugehen, wobei ihm hierbei durch das<br />

Pfl ichtteilsrecht Grenzen gesetzt sind, worauf<br />

in der Folge noch eingegangen wird.<br />

Zu den Formerfordernissen eines Testamentes<br />

siehe Artikel IV.<br />

3) Erbvertrag<br />

Ehegatten ist es möglich eine letztwillige<br />

Anordnung nicht nur einseitig zu treffen<br />

sondern sich vertraglich <strong>und</strong> damit einseitig<br />

unwiderrufl ich zum <strong>Erben</strong> einzusetzen. Ein<br />

solcher Vertrag bedarf der Notariatsaktsform<br />

<strong>und</strong> ist nur in beiderseitigem Einvernehmen<br />

wieder aufzuheben. Der Erbvertrag<br />

ist der stärkste Erbrechtstitel, den das<br />

österreichische ABGB vorsieht.<br />

4) Der Pflichtteil<br />

Wie bereits ausgeführt, kann gewissen<br />

nahen Angehörigen das Erbrecht nicht<br />

zur Gänze entzogen werden. Die Grenze<br />

hierfür stellt der Pfl ichtteil dar, sofern keine<br />

Enterbungs- oder Erbunwürdigkeitsgründe<br />

vorliegen.<br />

Der Pfl ichtteil beträgt für direkte Nachkommen<br />

<strong>und</strong> den Ehegatten der Höhe nach die<br />

Hälfte dessen, was diese auf Gr<strong>und</strong> der gesetzliche<br />

Erbfolge bekommen hätten.<br />

In Ermangelung direkter Nachkommen sind<br />

die Vorfahren pfl ichtteilsberechtigt, die 1/3<br />

ihres gesetzlichen Erbteiles zu bekommen<br />

haben.<br />

Der Pfl ichtteil gebührt vom reinen Nachlass,<br />

d.h. vom tatsächlichen Vermögen des<br />

Erblassers, vermindert um die Verlassenschaftspassiva<br />

(Begräbniskosten, Schulden,<br />

Verfahrenskosten). Es handelt sich<br />

dabei um einen reinen Geldanspruch. Bei<br />

Liegenschaften ist für die Bewertung im Unterschied<br />

zur Erbschaftssteuerbemessung<br />

nicht der dreifache Einheitswert, sondern<br />

der tatsächliche Verkehrswert maßgeblich.<br />

Einigen sich Erbe <strong>und</strong> Pfl ichtteilsberechtigter<br />

im Verlassenschaftsverfahren nicht<br />

über die Höhe, kann jeder Pfl ichtteilsberechtigte<br />

die Schätzung des Nachlasses<br />

auf Kosten des Nachlasses begehren. In<br />

der Regel bietet der abhandlungsbeauftragte<br />

Notar bei der Ermittlung der Höhe des<br />

Pfl ichtteiles im Verlassenschaftsverfahren<br />

Hilfestellung, die wesentlich zur Streitvermeidung<br />

bzw. Streitbeilegung beiträgt.<br />

5) Pflichtteilsminderung<br />

Standen ein Elternteil <strong>und</strong> sein Kind zu keiner<br />

Zeit in einem Naheverhältnis, wie es in<br />

der Familie zwischen Eltern <strong>und</strong> Kindern<br />

gewöhnlich besteht, so kann der Erblasser<br />

die Kürzung des Pfl ichtteiles auf die Hälfte<br />

in einem Testament zusätzlich anordnen.<br />

6) Enterbung<br />

Enterbung bedeutet Entzug des Pfl ichtteiles<br />

<strong>und</strong> kann nur auf Gr<strong>und</strong> bestimmter Enter-<br />

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<strong>Erben</strong> <strong>und</strong> <strong>Schenken</strong> I <strong>24</strong><br />

bungsgründe, die das Gesetz aufzählt, angeordnet<br />

werden. Dies ist dann möglich,<br />

wenn ein Kind den Erblasser in einer Notsituation<br />

hilfl os alleingelassen hat, wenn<br />

es wegen einer vorsätzlich begangenen<br />

strafbaren Handlung zu einer lebenslangen<br />

oder zwanzigjährigen Freiheitsstrafe verurteilt<br />

wurde oder wenn es eine gegen die<br />

öffentliche Sittlichkeit anstößige Lebensart<br />

beharrlich führt. Aus den gleichen Gründen<br />

können der Ehegatte <strong>und</strong> die Eltern enterbt<br />

werden; der Ehegatte außerdem dann,<br />

wenn er seine Beistandspfl icht gröblich vernachlässigt<br />

hat.<br />

7) Erbunwürdigkeit<br />

Erbunwürdigkeit bedeutet, dass ein Erbe<br />

sein Erbrecht kraft Gesetzes verliert, ohne<br />

dass es einer zusätzlichen Anordnung<br />

durch den Erblasser bedarf. Erfasst sind<br />

hierbei schwere Verfehlungen <strong>und</strong> Angriffe<br />

gegen den Erblasser, die Ausübung von<br />

Zwang oder List an der Erklärung oder Abänderung<br />

des letzten Willens des Erblassers,<br />

die Testamentsfälschung oder –unterdrückung.<br />

8) Erbverzicht - Pflichtteilsverzicht<br />

Mittels Vertrages, der zu Lebzeiten zwischen<br />

Erblasser <strong>und</strong> <strong>Erben</strong> abgeschlossen<br />

werden kann <strong>und</strong> der zu seiner Gültigkeit<br />

eines Notariatsaktes bedarf, kann ein Erbe<br />

auf sein Erb- <strong>und</strong>/oder Pfl ichtteilssrecht<br />

verzichten. Für den Fall der Abgabe eines<br />

Erbverzichtes fällt ein solcher Erbe komplett<br />

aus der Erbquote heraus <strong>und</strong> wird im<br />

Erbfall so behandelt, als wäre er gar nicht<br />

vorhanden.<br />

Mit der Abgabe eines Pfl ichtteilsverzichtes<br />

verzichtet ein Pfl ichtteilsberechtigter jedoch<br />

nicht auf sein Erbrecht sondern nur<br />

auf die Geltendmachung eines Pfl ichtteiles<br />

für den Fall, dass eine andere Person<br />

zum <strong>Erben</strong> bestimmt wurde. Nach Abgabe<br />

eines Pfl ichtteilsverzichtes ist es jedoch für<br />

den Verzichtenden nach wie vor möglich,<br />

Schenkungen zu Lebzeiten des Erblassers<br />

oder auf Gr<strong>und</strong> des Gesetzes oder eines<br />

Testamentes letztwillige Zuwendungen zu<br />

bekommen.<br />

9) Pflichtteilsanrechnung<br />

Über Verlangen eines <strong>Erben</strong> oder Pfl ichtteilsberechtigten<br />

haben sich andere Pfl ichtteilsberechtigte<br />

alle letztwilligen Zuwendungen,<br />

alle Zuwendungen unter Lebenden,<br />

die als Vorschuss auf den Pfl ichtteil geleistet<br />

wurden, sofern diese Einrechnung ausdrücklich<br />

vereinbart war, das Heiratsgut,<br />

die Ausstattung, Zuwendungen für den Berufseintritt<br />

oder solche Zuwendungen einrechnen<br />

zu lassen, die vom Erblasser in der<br />

Form gegeben wurden, als dieser Schulden<br />

für ein volljähriges Kind übernommen hat.<br />

10) Schenkungsanrechnung<br />

Vom Gesetzgeber wurde es als ungerecht<br />

empf<strong>und</strong>en, würde ein Erblasser einen<br />

Pfl ichtteilsanspruch eines Kindes dadurch<br />

vereiteln können, in dem er einem anderen<br />

Seite 10


<strong>Erben</strong> <strong>und</strong> <strong>Schenken</strong> I <strong>24</strong><br />

Kind bereits zu Lebzeiten sein gesamtes<br />

Vermögen zuwendet, mit der Absicht, dass<br />

in seinem Ablebensfall kein Nachlass mehr<br />

vorhanden wäre, worauf das pfl ichtteilsberechtigte<br />

Kind würde Anspruch erheben<br />

können.<br />

Zu diesem Zweck gibt es das Institut der<br />

Schenkungsanrechnung, welches ermöglicht,<br />

dass Geschenke, die an andere<br />

pfl ichtteilsberechtigte Personen zu Lebzeiten<br />

gegeben wurden über Verlangen<br />

eines Pfl ichtteilsberechtigten rechnerisch<br />

in den Nachlass einzubeziehen sind <strong>und</strong><br />

der seinerzeitige Geschenknehmer im Ablebensfall<br />

des Geschenkgebers an den<br />

Pfl ichtteilsberechtigten den vollen Pfl ichtteil<br />

auszuzahlen hat. Dieser Schenkungspfl<br />

ichtteilsanspruch verjährt nie sofern der<br />

Geschenknehmer ebenfalls eine pfl ichtteilsberechtigte<br />

Person ist. Im anderen Fall<br />

besteht ein Schenkungspfl ichtteilsanspruch<br />

nur dann, wenn der Erblasser innerhalb von<br />

zwei Jahren ab der Schenkung verstirbt.<br />

IV. Die letztwillige Anordnung<br />

1) Testament<br />

Mit der Erbeinsetzung in einem Testament<br />

<strong>und</strong> einer aufgr<strong>und</strong> dieses Testamentes abgegebenen<br />

Erbantrittserklärung übernimmt<br />

der Begünstigte im Ablebensfall des Testators<br />

den Nachlass mit allen Aktiven <strong>und</strong><br />

Passiven, rückt in dessen Rechtsposition<br />

auf <strong>und</strong> es tritt beim <strong>Erben</strong> die sogenannte<br />

Universalrechtsnachfolge ein. Wesentlich<br />

für ein Testament ist die Anordnung der<br />

Erbseinsetzung zur Gänze oder zu einer<br />

bestimmten Quote des Nachlasses. Werden<br />

nur bestimmte Gegenstände vermacht,<br />

handelt es sich nicht um ein Testament sondern<br />

um ein Kodizill. Ein Testament ist formgültig,<br />

wenn es eigenhändig ge- <strong>und</strong> unterschrieben<br />

ist. Bei einem fremdhändigen<br />

Testament sind neben der Unterschrift des<br />

Testators auch drei Unterschriften von unabhängigen,<br />

mindestens 18-jährigen Zeugen<br />

erforderlich, von denen zum Zeitpunkt<br />

der Unterschrift des Testators wenigstens<br />

zwei gleichzeitig anwesend sein müssen.<br />

Die Unabhängigkeit der Zeugen bedeutet,<br />

dass diese weder mit dem Testator noch<br />

mit dem Begünstigten verwandt oder verschwägert<br />

sein dürfen.<br />

2) Fehlerquellen<br />

Oft kommt es vor, dass ein Testator sein<br />

Testament mit Schreibmaschine oder Computer<br />

verfasst <strong>und</strong> anschließend eigenhändig<br />

unterschreibt. Mangels Vorliegens einer<br />

eigenhändig geschriebenen letztwilligen<br />

Anordnung ist dieses Testament ungültig.<br />

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<strong>Erben</strong> <strong>und</strong> <strong>Schenken</strong> I <strong>24</strong><br />

Oftmals beschließen Ehegatten zuhause<br />

ein Testament zu schreiben. Einer der Ehegatten<br />

schreibt das gemeinsame Testament<br />

<strong>und</strong> unterschreibt; der zweite Ehegatte unterschreibt<br />

lediglich das vom anderen Ehegatten<br />

verfasste Testament. Für den Ehegatten,<br />

der dieses Testament geschrieben<br />

hat, ist es gültig, für den anderen ungültig,<br />

was im Ablebensfall zu äußerst unliebsamen<br />

Überraschungen führen kann.<br />

3) Hinterlegung<br />

Aufgr<strong>und</strong> der Fehleranfälligkeit sowohl beim<br />

Verfassen des Testamentes in inhaltlicher<br />

als auch in formeller Hinsicht empfi ehlt es<br />

sich, einen Notar aufzusuchen. Dieser garantiert<br />

nicht nur die fehlerfreie Abfassung<br />

eines Testamentes sondern bietet anlässlich<br />

der Testamentserrichtung auch eine<br />

umfassende Beratung zum Thema <strong>Erben</strong><br />

<strong>und</strong> Vererben <strong>und</strong> garantiert weiters die<br />

ordnungsgemäße Verwahrung des Testamentes.<br />

Die Hinterlegung des Testamentes<br />

bei einem Notar ist überdies mit der Registrierung<br />

dieser letztwilligen Anordnung im<br />

Zentralen Testamentsregister verb<strong>und</strong>en.<br />

Der Sinn dieser Registrierung ist der, dass<br />

im Ablebensfall der abhandlungsbeauftragte<br />

Notar als Gerichtskommissär an das<br />

Zentrale Testamentsregister eine Anfrage<br />

richtet, ob zum Erblasser irgendwo in Österreich<br />

ein Testament registriert ist, womit<br />

jeder Testator die Gewährleistung hat,<br />

dass sein Testament im Ablebensfall auch<br />

wirklich gef<strong>und</strong>en wird <strong>und</strong> vor unbefugtem<br />

Zugriff von dritter Seite geschützt ist. Die<br />

Verpfl ichtung des Notars zur Amtsverschwiegenheit<br />

ist für jeden Testator Garantie<br />

dafür, dass nur er persönlich Auskunft<br />

über sein hinterlegtes Testament bekommt,<br />

welches er selbstverständlich jederzeit ändern<br />

kann.<br />

Die Kosten für ein solch professionell errichtetes<br />

Testament bewegen sich inklusive<br />

der Hinterlegung, der Registrierungsgebühr<br />

im Zentralen Testamentsregister <strong>und</strong> der<br />

gesetzlichen Umsatzsteuer in der Regel<br />

um EUR 200,—; eine Investition, die sich im<br />

Hinblick auf die schwerwiegenden Konsequenzen<br />

für den Fall einer fehlerhaften oder<br />

nichtigen letztwilligen Anordnung sicherlich<br />

lohnen dürfte.<br />

Kontakt<br />

Dr. Walter Schütz<br />

Notarsubstitut<br />

Tomitzstraße. 1, 4400 Steyr<br />

(Notariate Dr. Schneeweiß - Dr. Peterseil)<br />

Tel.: 07252-53 364, Fax: 07252-53 364-65<br />

Seite 12


Arbeitnehmerpolitik >> erfolgreich<br />

<strong>Erben</strong> <strong>und</strong> <strong>Schenken</strong> I <strong>24</strong><br />

ÖAAB eine starke politische Kraft<br />

Der ÖAAB Oberösterreich zählt heute mehr als 35.000 Mitglieder <strong>und</strong> ist die einzige Arbeitnehmervertretung<br />

in der Regierung. Wir sind mit sechs Nationalräten im Parlament,<br />

mit zwei Regierungsmitgliedern <strong>und</strong> 13 Landtagsabgeordneten im OÖ. Landtag, sowie<br />

einem AK-Vizepräsidenten, drei Vorstandsmitgliedern <strong>und</strong> 25 Kammerräten in der OÖ.<br />

Arbeiterkammer vertreten <strong>und</strong> haben die Möglichkeit, Arbeitnehmeranliegen politisch<br />

umzusetzen. Darüber hinaus unterstützen 3.000 Betriebsräte <strong>und</strong> Personalvertreter die<br />

Arbeit des ÖAAB direkt in den Betrieben.<br />

vlnr: ÖAAB-Landesekretär-Stv. Mag. Max OBERLEITNER, ÖAAB Landesobmann LH-Stv. Franz<br />

HIESL, Vizepräsident der OÖ. Arbeiterkammer Helmut FEILMAIR, ÖAAB-Landessekretär Georg<br />

BACHMAIR<br />

Rat & Hilfe<br />

Der ÖAAB bietet Arbeitnehmern <strong>und</strong> deren Familien Beratung in allen Lebenslagen.<br />

Wir sind Ansprechpartner in Fragen, die den Arbeitsplatz, die Familie <strong>und</strong> das berufl iche<br />

Umfeld betreffen - egal ob persönlich, im Betrieb oder im Rahmen einer Serviceveranstaltung<br />

in der Gemeinde. Wir stehen mit Rat & Hilfe zur Seite.<br />

Wir helfen gerne!<br />

(0732) 66 28 51-0<br />

news@ooe-oeaab.at<br />

www.ooe-oeaab.at<br />

Seite 13


<strong>Erben</strong> <strong>und</strong> <strong>Schenken</strong> I <strong>24</strong><br />

Ihre Ansprechpartner in den Bezirken<br />

O<strong>ÖVP</strong> Bezirksparteisekretariate<br />

BRAUNAU<br />

Klaus Mühlbacher, Lederergasse 11<br />

5280 Braunau, Tel: 07722/63371<br />

EFERDING<br />

Christopher Doms, Starhembergstr. 3<br />

4070 Eferding, Tel: 07272/2603<br />

FREISTADT<br />

Gerhard Mark, Hauptplatz 15<br />

4<strong>24</strong>0 Freistadt, Tel: 07942/72371<br />

GMUNDEN<br />

Gabriel Grabner, Tagwerkerstraße 9<br />

4810 Gm<strong>und</strong>en, Tel: 07612/77200<br />

GRIESKIRCHEN<br />

Mag. Andreas Zahrhuber, <strong>Stadt</strong>platz 34<br />

4710 Grieskirchen, Tel: 07<strong>24</strong>8/6<strong>24</strong>62<br />

KIRCHDORF<br />

Wolfgang Brandstätter, Kalvarienbergstr. 2<br />

4560 Kirchdorf, Tel: 07582/60777<br />

LINZ-LAND<br />

Mag. Franz Ebner, Obere Donaulände 7<br />

4010 <strong>Linz</strong>, Tel: 0732/775277<br />

LINZ-STADT<br />

Markus Spannring, Obere Donaulände 7<br />

4010 <strong>Linz</strong>, Tel: 0732/776500<br />

PERG<br />

Bettina Bernhart, Herrenstraße 20<br />

4320 Perg, Tel: 07262/52626<br />

RIED<br />

Mag. Günther Lengauer, Bahnhofstraße 13/1<br />

4910 Ried, Tel: 07752/82256<br />

ROHRBACH<br />

Thomas Sigl, <strong>Stadt</strong>platz 22<br />

4150 Rohrbach, Tel: 07289/8145<br />

SCHÄRDING<br />

Mag. Marianne Reininger, <strong>Linz</strong>er Straße 12<br />

4780 Schärding, Tel: 07712/<strong>24</strong>78<br />

STEYR-LAND<br />

Mag. Anita Haider, Klosterstraße 10<br />

4451 Garsten, Tel: 07252/53164<br />

STEYR-STADT<br />

Bgm. Helmut Templ, Promenade 4<br />

4400 Steyr, Tel: 07252/53178<br />

URFAHR-UMGEBUNG<br />

Johannes Kapl, Obere Donaulände 7<br />

4010 <strong>Linz</strong>, Tel: 0732/775152(53)<br />

VÖCKLABRUCK<br />

Michael Foisel, <strong>Stadt</strong>platz 18<br />

4840 Vöcklabruck, Tel: 07672/23555<br />

WELS-LAND<br />

Johann Ziegelböck, Dr. Koss-Str. 1<br />

4600 Wels, Tel: 07<strong>24</strong>2/47642<br />

WELS-STADT<br />

Markus Wiesinger, Dr. Koss-Str. 1<br />

4600 Wels, Tel: 07<strong>24</strong>2/46869<br />

Seite 14


O<strong>ÖVP</strong> Service<br />

Serviceabteilung<br />

Oberösterreichische Volkspartei<br />

Obere Donaulände 7<br />

4010 <strong>Linz</strong><br />

service@ooevp.at<br />

0732 / 7620<br />

www.ooevp.at<br />

Mitarbeiter:<br />

DDr. Paul Eiselsberg (-231)<br />

Edith Kerschbaummayr (-233)<br />

Ulrike Hartl (-234)<br />

Johannes Pracher (-235)<br />

Florian Hippesroither (-232)<br />

Orientierung<br />

Medieninhaber <strong>und</strong> Herausgeber:<br />

Österreichische Volks par tei,<br />

Landesleitung Ob er ös ter reich,<br />

Heinrich-Gleißner-Haus,<br />

Ser vice ab tei lung<br />

Obere Donaulände 7, 4010 <strong>Linz</strong><br />

Redaktion:<br />

Edith Kerschbaummayr<br />

Name<br />

Adresse<br />

PLZ / Ort<br />

An die<br />

O<strong>ÖVP</strong><br />

Serviceabteilung<br />

Obere Donaulände 7<br />

4010 <strong>Linz</strong>


Folgende SERVICE-Informationen stellen wir Ihnen auf Anforderung gerne zur<br />

Verfügung. Abschnitt abtrennen <strong>und</strong> an uns senden.<br />

INFO 1<br />

INFO 2<br />

INFO 3<br />

INFO 5<br />

INFO 6<br />

INFO 7<br />

INFO 8<br />

INFO 9<br />

INFO 10<br />

INFO 11<br />

INFO 12<br />

INFO 13<br />

Eigenheim<br />

Fertigstellungsdarlehen<br />

<strong>und</strong> Haus kauf dar le hen<br />

Förderung für alternative<br />

Energieanlagen<br />

Wohnhaussanierung<br />

Formel 35+3 (Gr<strong>und</strong>kaufbeihilfe<br />

<strong>und</strong> Hausratsdarlehen)<br />

Beihilfen <strong>und</strong> Stipendien<br />

für Schüler<br />

Studienbeihilfe für<br />

Student(inn)en<br />

Familienratgeber<br />

B<strong>und</strong>espfl egegeld<br />

Urlaub für kinderreiche<br />

Familien<br />

Wohnbeihilfe<br />

Tipps für Lehrlinge<br />

INFO 14 Tipps für ältere<br />

Arbeitnehmer<br />

INFO 16 Wichtige Fragen im<br />

Ver eins we sen<br />

INFO 17 Veranstaltungssicherheitsgesetz<br />

INFO 18 Richtig bewerben<br />

INFO 19 Kinderbetreuungsgeld<br />

INFO 20 OÖ. Kinderbetreuungsbonus<br />

INFO 21 Vereinswesen<br />

INFO 22 Abfertigung NEU<br />

INFO 23 Ge mein de man da ta reb<br />

es t e uer u n g<br />

INFO <strong>24</strong> <strong>Schenken</strong> & <strong>Erben</strong><br />

INFO 25 Arbeitnehmerrecht<br />

INFO 26 Drogenschutzbroschüre<br />

INFO 27 Steuertipps

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