Falter_24_Erben und Schenken.indd - Linz-Stadt - ÖVP ...
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<strong>Erben</strong> <strong>und</strong> <strong>Schenken</strong> I <strong>24</strong><br />
bungsgründe, die das Gesetz aufzählt, angeordnet<br />
werden. Dies ist dann möglich,<br />
wenn ein Kind den Erblasser in einer Notsituation<br />
hilfl os alleingelassen hat, wenn<br />
es wegen einer vorsätzlich begangenen<br />
strafbaren Handlung zu einer lebenslangen<br />
oder zwanzigjährigen Freiheitsstrafe verurteilt<br />
wurde oder wenn es eine gegen die<br />
öffentliche Sittlichkeit anstößige Lebensart<br />
beharrlich führt. Aus den gleichen Gründen<br />
können der Ehegatte <strong>und</strong> die Eltern enterbt<br />
werden; der Ehegatte außerdem dann,<br />
wenn er seine Beistandspfl icht gröblich vernachlässigt<br />
hat.<br />
7) Erbunwürdigkeit<br />
Erbunwürdigkeit bedeutet, dass ein Erbe<br />
sein Erbrecht kraft Gesetzes verliert, ohne<br />
dass es einer zusätzlichen Anordnung<br />
durch den Erblasser bedarf. Erfasst sind<br />
hierbei schwere Verfehlungen <strong>und</strong> Angriffe<br />
gegen den Erblasser, die Ausübung von<br />
Zwang oder List an der Erklärung oder Abänderung<br />
des letzten Willens des Erblassers,<br />
die Testamentsfälschung oder –unterdrückung.<br />
8) Erbverzicht - Pflichtteilsverzicht<br />
Mittels Vertrages, der zu Lebzeiten zwischen<br />
Erblasser <strong>und</strong> <strong>Erben</strong> abgeschlossen<br />
werden kann <strong>und</strong> der zu seiner Gültigkeit<br />
eines Notariatsaktes bedarf, kann ein Erbe<br />
auf sein Erb- <strong>und</strong>/oder Pfl ichtteilssrecht<br />
verzichten. Für den Fall der Abgabe eines<br />
Erbverzichtes fällt ein solcher Erbe komplett<br />
aus der Erbquote heraus <strong>und</strong> wird im<br />
Erbfall so behandelt, als wäre er gar nicht<br />
vorhanden.<br />
Mit der Abgabe eines Pfl ichtteilsverzichtes<br />
verzichtet ein Pfl ichtteilsberechtigter jedoch<br />
nicht auf sein Erbrecht sondern nur<br />
auf die Geltendmachung eines Pfl ichtteiles<br />
für den Fall, dass eine andere Person<br />
zum <strong>Erben</strong> bestimmt wurde. Nach Abgabe<br />
eines Pfl ichtteilsverzichtes ist es jedoch für<br />
den Verzichtenden nach wie vor möglich,<br />
Schenkungen zu Lebzeiten des Erblassers<br />
oder auf Gr<strong>und</strong> des Gesetzes oder eines<br />
Testamentes letztwillige Zuwendungen zu<br />
bekommen.<br />
9) Pflichtteilsanrechnung<br />
Über Verlangen eines <strong>Erben</strong> oder Pfl ichtteilsberechtigten<br />
haben sich andere Pfl ichtteilsberechtigte<br />
alle letztwilligen Zuwendungen,<br />
alle Zuwendungen unter Lebenden,<br />
die als Vorschuss auf den Pfl ichtteil geleistet<br />
wurden, sofern diese Einrechnung ausdrücklich<br />
vereinbart war, das Heiratsgut,<br />
die Ausstattung, Zuwendungen für den Berufseintritt<br />
oder solche Zuwendungen einrechnen<br />
zu lassen, die vom Erblasser in der<br />
Form gegeben wurden, als dieser Schulden<br />
für ein volljähriges Kind übernommen hat.<br />
10) Schenkungsanrechnung<br />
Vom Gesetzgeber wurde es als ungerecht<br />
empf<strong>und</strong>en, würde ein Erblasser einen<br />
Pfl ichtteilsanspruch eines Kindes dadurch<br />
vereiteln können, in dem er einem anderen<br />
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