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<strong>Erben</strong> <strong>und</strong> <strong>Schenken</strong> I <strong>24</strong><br />

bungsgründe, die das Gesetz aufzählt, angeordnet<br />

werden. Dies ist dann möglich,<br />

wenn ein Kind den Erblasser in einer Notsituation<br />

hilfl os alleingelassen hat, wenn<br />

es wegen einer vorsätzlich begangenen<br />

strafbaren Handlung zu einer lebenslangen<br />

oder zwanzigjährigen Freiheitsstrafe verurteilt<br />

wurde oder wenn es eine gegen die<br />

öffentliche Sittlichkeit anstößige Lebensart<br />

beharrlich führt. Aus den gleichen Gründen<br />

können der Ehegatte <strong>und</strong> die Eltern enterbt<br />

werden; der Ehegatte außerdem dann,<br />

wenn er seine Beistandspfl icht gröblich vernachlässigt<br />

hat.<br />

7) Erbunwürdigkeit<br />

Erbunwürdigkeit bedeutet, dass ein Erbe<br />

sein Erbrecht kraft Gesetzes verliert, ohne<br />

dass es einer zusätzlichen Anordnung<br />

durch den Erblasser bedarf. Erfasst sind<br />

hierbei schwere Verfehlungen <strong>und</strong> Angriffe<br />

gegen den Erblasser, die Ausübung von<br />

Zwang oder List an der Erklärung oder Abänderung<br />

des letzten Willens des Erblassers,<br />

die Testamentsfälschung oder –unterdrückung.<br />

8) Erbverzicht - Pflichtteilsverzicht<br />

Mittels Vertrages, der zu Lebzeiten zwischen<br />

Erblasser <strong>und</strong> <strong>Erben</strong> abgeschlossen<br />

werden kann <strong>und</strong> der zu seiner Gültigkeit<br />

eines Notariatsaktes bedarf, kann ein Erbe<br />

auf sein Erb- <strong>und</strong>/oder Pfl ichtteilssrecht<br />

verzichten. Für den Fall der Abgabe eines<br />

Erbverzichtes fällt ein solcher Erbe komplett<br />

aus der Erbquote heraus <strong>und</strong> wird im<br />

Erbfall so behandelt, als wäre er gar nicht<br />

vorhanden.<br />

Mit der Abgabe eines Pfl ichtteilsverzichtes<br />

verzichtet ein Pfl ichtteilsberechtigter jedoch<br />

nicht auf sein Erbrecht sondern nur<br />

auf die Geltendmachung eines Pfl ichtteiles<br />

für den Fall, dass eine andere Person<br />

zum <strong>Erben</strong> bestimmt wurde. Nach Abgabe<br />

eines Pfl ichtteilsverzichtes ist es jedoch für<br />

den Verzichtenden nach wie vor möglich,<br />

Schenkungen zu Lebzeiten des Erblassers<br />

oder auf Gr<strong>und</strong> des Gesetzes oder eines<br />

Testamentes letztwillige Zuwendungen zu<br />

bekommen.<br />

9) Pflichtteilsanrechnung<br />

Über Verlangen eines <strong>Erben</strong> oder Pfl ichtteilsberechtigten<br />

haben sich andere Pfl ichtteilsberechtigte<br />

alle letztwilligen Zuwendungen,<br />

alle Zuwendungen unter Lebenden,<br />

die als Vorschuss auf den Pfl ichtteil geleistet<br />

wurden, sofern diese Einrechnung ausdrücklich<br />

vereinbart war, das Heiratsgut,<br />

die Ausstattung, Zuwendungen für den Berufseintritt<br />

oder solche Zuwendungen einrechnen<br />

zu lassen, die vom Erblasser in der<br />

Form gegeben wurden, als dieser Schulden<br />

für ein volljähriges Kind übernommen hat.<br />

10) Schenkungsanrechnung<br />

Vom Gesetzgeber wurde es als ungerecht<br />

empf<strong>und</strong>en, würde ein Erblasser einen<br />

Pfl ichtteilsanspruch eines Kindes dadurch<br />

vereiteln können, in dem er einem anderen<br />

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