Falter_24_Erben und Schenken.indd - Linz-Stadt - ÖVP ...
Falter_24_Erben und Schenken.indd - Linz-Stadt - ÖVP ...
Falter_24_Erben und Schenken.indd - Linz-Stadt - ÖVP ...
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
<strong>Erben</strong> <strong>und</strong> <strong>Schenken</strong> I <strong>24</strong><br />
Schenkungssteuer ist eine progressive<br />
Steuer, d.h. der Steuersatz steigt mit dem<br />
Wert des geschenkten oder vererbten<br />
Vermögens, wobei das Verwandtschaftsverhältnis<br />
für die Höhe des Steuersatzes<br />
maßgeblich ist. Für Ehegatten <strong>und</strong> Kinder<br />
beträgt der Steuersatz zwischen 2 <strong>und</strong> 15<br />
Prozent.<br />
Dieser Steuersatz steigt mit der Entfernung<br />
des Verwandtschaftsverhältnisses <strong>und</strong> beträgt<br />
bei Fremden bereits zwischen 14 <strong>und</strong><br />
60 Prozent. Bei der Vererbung oder Schenkung<br />
von Liegenschaften ist weiters ein<br />
Gr<strong>und</strong>erwerbsteueräquivalent zwischen 2<br />
<strong>und</strong> 3,5 Prozent je nach Verwandtschaftsgrad<br />
vom dreifachen Einheitswert zu entrichten.<br />
Bei der Übergabe zu Lebzeiten bemisst<br />
sich die Steuer nicht nach dem dreifachen<br />
Einheitswert, sondern nach der Gegenleistung,<br />
die der Übernehmer an die Übergeber<br />
erbringt. Die Gegenleistungen, wie zum<br />
Beispiel das nach dem Bewertungsgesetz<br />
hochkapitalisierte Wohnungsgebrauchsrecht<br />
oder ein Auszahlungsbetrag an die<br />
weichenden Geschwister, sind mit 2 Prozent<br />
Gr<strong>und</strong>erwerbsteuer zu versteuern, wobei<br />
die Höhe der Gegenleistungen diesen<br />
Steuersatz nicht verändert, sondern dieser<br />
im Familienbereich immer nur 2 Prozent<br />
beträgt, weshalb zusammengefasst gesagt<br />
werden kann, dass sowohl aus steuerrechtlicher<br />
als auch aus zivilrechtlicher Sicht<br />
eine Übergabe zu Lebzeiten für beide Vertragsparteien<br />
die günstigere Variante darstellt,<br />
da einerseits der Übergeber nach wie<br />
vor Rechte an der Liegenschaft behält, andererseits<br />
der Übernehmer auf Gr<strong>und</strong> des<br />
günstigen Steuersatzes der Gr<strong>und</strong>erwerbsteuer<br />
weniger Abgaben an das Finanzamt<br />
zu leisten hat.<br />
In jedem Fall jedoch sind anlässlich der<br />
Gr<strong>und</strong>buchseintragung 1 Prozent Eintragungsgebühr<br />
vom dreifachen Einheitswert<br />
bzw. von der Gegenleistung an das Gr<strong>und</strong>buchsgericht<br />
zu entrichten.<br />
6) Was geschieht, wenn dem Übernehmer<br />
nach erfolgter Übergabe etwas<br />
zustößt?<br />
Sollte nach erfolgter Übergabe der Fall eintreten,<br />
dass der Übernehmer <strong>und</strong> Liegenschaftseigentümer<br />
vor den Übergebern verstirbt,<br />
spielt das für die Rechtsposition der<br />
Übergeber keine Rolle, da deren Rechte im<br />
Gr<strong>und</strong>buch eingetragen sind <strong>und</strong> somit auf<br />
allfällige <strong>Erben</strong> übergehen. Anlässlich der<br />
Errichtung des Übergabsvertrages sollte<br />
jedoch von jedem Notar darauf hingewiesen<br />
werden, wer im Fall des Ablebens des<br />
Übernehmers Eigentümer der Liegenschaft<br />
wird <strong>und</strong> ob allenfalls ein Testament vom<br />
Übernehmer zu errichten wäre, um den Eigentümerwechsel<br />
für den Fall des Ablebens<br />
des Übernehmers vorweg zu regeln.<br />
Seite 6