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<strong>Erben</strong> <strong>und</strong> <strong>Schenken</strong> I <strong>24</strong><br />

Schenkungssteuer ist eine progressive<br />

Steuer, d.h. der Steuersatz steigt mit dem<br />

Wert des geschenkten oder vererbten<br />

Vermögens, wobei das Verwandtschaftsverhältnis<br />

für die Höhe des Steuersatzes<br />

maßgeblich ist. Für Ehegatten <strong>und</strong> Kinder<br />

beträgt der Steuersatz zwischen 2 <strong>und</strong> 15<br />

Prozent.<br />

Dieser Steuersatz steigt mit der Entfernung<br />

des Verwandtschaftsverhältnisses <strong>und</strong> beträgt<br />

bei Fremden bereits zwischen 14 <strong>und</strong><br />

60 Prozent. Bei der Vererbung oder Schenkung<br />

von Liegenschaften ist weiters ein<br />

Gr<strong>und</strong>erwerbsteueräquivalent zwischen 2<br />

<strong>und</strong> 3,5 Prozent je nach Verwandtschaftsgrad<br />

vom dreifachen Einheitswert zu entrichten.<br />

Bei der Übergabe zu Lebzeiten bemisst<br />

sich die Steuer nicht nach dem dreifachen<br />

Einheitswert, sondern nach der Gegenleistung,<br />

die der Übernehmer an die Übergeber<br />

erbringt. Die Gegenleistungen, wie zum<br />

Beispiel das nach dem Bewertungsgesetz<br />

hochkapitalisierte Wohnungsgebrauchsrecht<br />

oder ein Auszahlungsbetrag an die<br />

weichenden Geschwister, sind mit 2 Prozent<br />

Gr<strong>und</strong>erwerbsteuer zu versteuern, wobei<br />

die Höhe der Gegenleistungen diesen<br />

Steuersatz nicht verändert, sondern dieser<br />

im Familienbereich immer nur 2 Prozent<br />

beträgt, weshalb zusammengefasst gesagt<br />

werden kann, dass sowohl aus steuerrechtlicher<br />

als auch aus zivilrechtlicher Sicht<br />

eine Übergabe zu Lebzeiten für beide Vertragsparteien<br />

die günstigere Variante darstellt,<br />

da einerseits der Übergeber nach wie<br />

vor Rechte an der Liegenschaft behält, andererseits<br />

der Übernehmer auf Gr<strong>und</strong> des<br />

günstigen Steuersatzes der Gr<strong>und</strong>erwerbsteuer<br />

weniger Abgaben an das Finanzamt<br />

zu leisten hat.<br />

In jedem Fall jedoch sind anlässlich der<br />

Gr<strong>und</strong>buchseintragung 1 Prozent Eintragungsgebühr<br />

vom dreifachen Einheitswert<br />

bzw. von der Gegenleistung an das Gr<strong>und</strong>buchsgericht<br />

zu entrichten.<br />

6) Was geschieht, wenn dem Übernehmer<br />

nach erfolgter Übergabe etwas<br />

zustößt?<br />

Sollte nach erfolgter Übergabe der Fall eintreten,<br />

dass der Übernehmer <strong>und</strong> Liegenschaftseigentümer<br />

vor den Übergebern verstirbt,<br />

spielt das für die Rechtsposition der<br />

Übergeber keine Rolle, da deren Rechte im<br />

Gr<strong>und</strong>buch eingetragen sind <strong>und</strong> somit auf<br />

allfällige <strong>Erben</strong> übergehen. Anlässlich der<br />

Errichtung des Übergabsvertrages sollte<br />

jedoch von jedem Notar darauf hingewiesen<br />

werden, wer im Fall des Ablebens des<br />

Übernehmers Eigentümer der Liegenschaft<br />

wird <strong>und</strong> ob allenfalls ein Testament vom<br />

Übernehmer zu errichten wäre, um den Eigentümerwechsel<br />

für den Fall des Ablebens<br />

des Übernehmers vorweg zu regeln.<br />

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