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THEATER in ADELSH EIM

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10 - 16 14 Uhr<br />

Hammerweg Musterstraße 114<br />

74821 12345 Musterhausen<br />

Mosbach<br />

Tel.: 01234 0626156789<br />

919972<br />

Foto: Archiv<br />

Foto: Thorsten Schröter, Anwaltskanzlei Schröter<br />

Alter Urlaub verfällt<br />

(pr). Der gesetzliche M<strong>in</strong>desturlaub beträgt für Vollzeitbeschäftigte<br />

bei e<strong>in</strong>er Fünf-Tage-Woche 20 Arbeitstage. Dabei ist der Urlaub<br />

im laufenden Kalenderjahr zu gewähren und zu nehmen. Andernfalls<br />

verfällt er zum 31.12. des jeweiligen Urlaubsjahres. Auf<br />

das folgende Kalenderjahr kann er nur dann übertragen werden,<br />

wenn dr<strong>in</strong>gende betriebliche Erfordernisse oder <strong>in</strong> der Person<br />

des Arbeitnehmers liegende Gründe wie zum Beispiel Arbeitsunfähigkeit<br />

aufgrund Krankheit dies rechtfertigen. Ist e<strong>in</strong>e solche<br />

Übertragung erfolgt, muss der Urlaub dann <strong>in</strong> den ersten drei Kalendermonaten<br />

des Folgejahres, also bis zum 31.03., genommen<br />

werden. Spätestens mit Ablauf dieser verlängerten Frist zum 31.03.<br />

verfällt der bis dah<strong>in</strong> immer noch nicht genommene Urlaub endgültig,<br />

§ 7 III BurlG.<br />

Bei langjährig arbeitsunfähigen Arbeitnehmern gilt mit Urteil des<br />

Bundesarbeitsgerichts Erfurt vom 07.08.2012 <strong>in</strong>des folgendes:<br />

§ 7 III BurlG ist hier unionsrechtskonform auszulegen mit der<br />

Folge, dass der gesetzliche Urlaubsanspruch erst 15 Monate nach<br />

Ablauf des Urlaubsjahres verfällt. Konkret bedeutet dies also, dass<br />

bei langjährig arbeitsunfähigen Arbeitnehmern der gesetzliche<br />

M<strong>in</strong>destjahresurlaubsanspruch des Jahres 2011 spätestens am<br />

31. März 2013, der des Jahres 2012 spätestens am 31. März 2014<br />

usw. verfällt. (BAG, Urteil vom 07.08.2012 – Az. 9 AZR 353/10)<br />

Wie die Rechtslage im konkreten E<strong>in</strong>zelfall zu beurteilen ist, bedarf<br />

der zielsicheren und rechtlichen Prüfung.

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