Geringfügige Beschäftigung - AK Basics
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SEITE 27<br />
6. Pensions- und Arbeitslosenversicherung<br />
6.1. Pensionsversicherung<br />
Wer als Mann vor dem 65. und als Frau vor dem 60. Geburtstag<br />
in Pension geht und eine vorzeitige Alterspension oder eine<br />
Korridorpension bezieht, kann geringfügig dazuverdienen, ohne<br />
dass es zu einem Abzug von der Pension kommt.<br />
Verdient man mehr dazu, kommt es nicht etwa zu einem entsprechenden<br />
Abzug von der Pension. Die Pension fällt für die Zeit<br />
der <strong>Beschäftigung</strong> zur Gänze weg. Sie lebt mit dem Monatsersten<br />
nach Ende der Tätigkeit wieder auf; durch die zusätzlich erworbenen<br />
Versicherungszeiten kommt es erst bei Erreichen des sogenannten<br />
Regelpensionsalters (Vollendung des 65. Lebensjahres<br />
bei Männern und des 60. Lebensjahres bei Frauen) zu einer<br />
Erhöhung der Pension. Für das Dazuverdienen zu den anderen<br />
Pensionen (Alterspension, Invaliditäts- und Berufsunfähigkeitspension,<br />
Witwen/r- und Waisenpension) spielt die Geringfügigkeitsgrenze<br />
keine Rolle.