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Geringfügige Beschäftigung - AK Basics

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SEITE 27<br />

6. Pensions- und Arbeitslosenversicherung<br />

6.1. Pensionsversicherung<br />

Wer als Mann vor dem 65. und als Frau vor dem 60. Geburtstag<br />

in Pension geht und eine vorzeitige Alterspension oder eine<br />

Korridorpension bezieht, kann geringfügig dazuverdienen, ohne<br />

dass es zu einem Abzug von der Pension kommt.<br />

Verdient man mehr dazu, kommt es nicht etwa zu einem entsprechenden<br />

Abzug von der Pension. Die Pension fällt für die Zeit<br />

der <strong>Beschäftigung</strong> zur Gänze weg. Sie lebt mit dem Monatsersten<br />

nach Ende der Tätigkeit wieder auf; durch die zusätzlich erworbenen<br />

Versicherungszeiten kommt es erst bei Erreichen des sogenannten<br />

Regelpensionsalters (Vollendung des 65. Lebensjahres<br />

bei Männern und des 60. Lebensjahres bei Frauen) zu einer<br />

Erhöhung der Pension. Für das Dazuverdienen zu den anderen<br />

Pensionen (Alterspension, Invaliditäts- und Berufsunfähigkeitspension,<br />

Witwen/r- und Waisenpension) spielt die Geringfügigkeitsgrenze<br />

keine Rolle.

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