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Geringfügige Beschäftigung - AK Basics

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Arbeit und Recht<br />

<strong>Geringfügige</strong><br />

<strong>Beschäftigung</strong><br />

Alle wichtigen gesetzlichen Bestimmungen 2011<br />

Stark für Sie.<br />

www.ak-vorarlberg.at


<strong>Geringfügige</strong> <strong>Beschäftigung</strong><br />

Vorwort<br />

Die Zahl der geringfügig Beschäftigten steigt kontinuierlich an.<br />

Im März 2010 wurden erstmals über 300.000 Personen gezählt,<br />

die einer solchen Erwerbsform nachgehen. Es sind zum Großteil<br />

Frauen, die geringfügig angestellt sind, ebenso handelt es sich<br />

vermehrt um Arbeiter als um Angestellte.<br />

Damit die Menschen in einem geringfügigen <strong>Beschäftigung</strong>sverhältnis<br />

wissen welche Rechte sie als Arbeitnehmer haben,<br />

wurde die vorliegende Broschüre erarbeitet. Sie finden darin alle<br />

wesentlichen Auskünfte zum Versicherungsschutz, den sozialrechtlichen<br />

Möglichkeiten sowie wichtige Informationen zum<br />

Arbeits- und Steuerrecht.<br />

Rainer Keckeis<br />

<strong>AK</strong>-Direktor<br />

Hubert Hämmerle<br />

<strong>AK</strong>-Präsident


Inhalt<br />

SEITE 4<br />

1. Allgemeines 6<br />

1.1. Begriff der geringfügigen <strong>Beschäftigung</strong> 6<br />

1.2. Können alle Beschäftigten „Geringfügig“ sein? 7<br />

1.3. Geringfügigkeitsgrenze bei Entlohnung unter<br />

dem Kollektivvertrag? 9<br />

2. Die Sozialversicherung geringfügig Beschäftigter 10<br />

2.1. Die Unfallversicherung 10<br />

2.2. Übergang in eine Vollbeschäftigung während<br />

des Monats 11<br />

2.3. Absinken des Entgeltes in die „Geringfügigkeit“<br />

während des <strong>Beschäftigung</strong>sverhältnisses 12<br />

2.4. Pauschalierte Dienstgeberabgabe 12<br />

2.5. Sozialversicherung der „<strong>Geringfügige</strong>n“ und<br />

pauschalierte Dienstgeberabgabe 13<br />

3. Die Selbstversicherung geringfügig Beschäftigter 14<br />

3.1. Die Möglichkeit, als „<strong>Geringfügige</strong>r“ kranken- und<br />

pensionsversichert zu sein 14<br />

3.2. Was kostet die Selbstversicherung? 15<br />

3.3. Wie kommt man zur Selbstversicherung? 15<br />

3.4. Können sich alle geringfügig Beschäftigten<br />

selbst versichern? 16<br />

3.5. Selbstversicherung und pauschalierte<br />

Dienstgeberabgabe 17<br />

3.6. Vorteile der Selbstversicherung für<br />

geringfügig Beschäftigte 17<br />

3.6.1. Vorteile in der Krankenversicherung 17<br />

3.6.2. Vorteile in der Pensionsversicherung 18<br />

3.7. Ist die Selbstversicherung in jedem Fall empfehlenswert? 19<br />

3.8. Können Bezieher von Arbeitslosengeld oder<br />

Notstandshilfe optieren? 19<br />

4. Nebenberufliche geringfügige <strong>Beschäftigung</strong> 20<br />

4.1. <strong>Geringfügige</strong>s Dazuverdienen zur vollversicherten<br />

<strong>Beschäftigung</strong> 20<br />

4.2. Beitragsentrichtung bei nebenberuflicher<br />

„Geringfügigkeit“ 21<br />

Stark für Sie. <strong>AK</strong> Vorarlberg


SEITE 5<br />

4.3. Zusätzliche Sozialversicherungsbeiträge bei<br />

geringfügigem Dazuverdienen zur Pension? 22<br />

4.4. Vorteile der Vollversicherung nebenberuflich<br />

„<strong>Geringfügige</strong>r“ 22<br />

5. Vollversicherung bei mehrfacher<br />

geringfügiger <strong>Beschäftigung</strong> 23<br />

5.1. Mehrere geringfügige Entgelte übersteigen in der<br />

Summe die Geringfügigkeitsgrenze 23<br />

5.2. Beitragsentrichtung bei Vollversicherung aufgrund<br />

mehrfacher „Geringfügigkeit“ 24<br />

5.3. Möglichkeiten, eine Beitragsnachzahlung zu vermeiden 25<br />

5.4. Sind auch freie Dienstnehmer bei mehrfacher<br />

„Geringfügigkeit“ vollversichert? 26<br />

6. Pensions- und Arbeitslosenversicherung 27<br />

6.1. Zu Leistungen aus der Pensionsversicherung 27<br />

6.2. Zu Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung 28<br />

7. Arbeitsrechtliche Bestimmungen für<br />

geringfügig Beschäftigte 29<br />

7.1. Welche arbeitsrechtlichen Regelungen gelten<br />

für „<strong>Geringfügige</strong>“? 29<br />

7.2. Arbeitsrechtliche Stellung geringfügig beschäftigter<br />

freier Dienstnehmer 31<br />

8. Steuerrechtliche Regelungen für geringfügig<br />

Beschäftigte 32<br />

8.1. Steuererklärungspflicht 32<br />

8.2. Die Pflichtveranlagung 33<br />

8.3. Die Antragsveranlagung 33<br />

8.4. Steuerliche Behandlung von<br />

Sozialversicherungsbeiträgen allgemein 34<br />

8.5. Steuerliche Behandlung von<br />

Sozialversicherungsbeiträgen bei Option 35<br />

8.6. Zur Steuerpflicht freier Dienstnehmer 35<br />

<strong>Geringfügige</strong> <strong>Beschäftigung</strong> und Arbeitszeit 36<br />

Kontakte 37


<strong>Geringfügige</strong> <strong>Beschäftigung</strong><br />

SEITE 6<br />

1. Allgemeines<br />

1.1. Was versteht man unter geringfügiger <strong>Beschäftigung</strong>?<br />

Als geringfügig gilt eine <strong>Beschäftigung</strong> dann, wenn die Höhe des<br />

gebührenden Entgeltes aus einem oder mehreren <strong>Beschäftigung</strong>sver<br />

hältnissen einen bestimmten Grenzbetrag nicht übersteigt<br />

(§ 5 Abs 2 ASVG).<br />

Es kommt also nur auf das Entgelt an; die Zahl der wöchentlichen<br />

Arbeitsstunden ist nicht maßgebend.<br />

Die Entgeltgrenze beträgt im Jahr 2011 374,02 € monatlich.<br />

Diese monatliche Geringfügigkeitsgrenze gilt für <strong>Beschäftigung</strong>sverhältnisse,<br />

die auf unbestimmte Zeit oder für mindestens einen<br />

Kalendermonat vereinbart sind. Wird die <strong>Beschäftigung</strong> für eine<br />

kürzere Zeit als einen Kalendermonat vereinbart, so gilt die tägliche<br />

Geringfügigkeitsgrenze: 28,72 € pro Arbeitstag im Jahr 2011.<br />

Das Entgelt im gesamten <strong>Beschäftigung</strong>sverhältnis darf aber in der<br />

Summe die monatliche Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigen.<br />

Beispiel: Ein Dienstverhältnis wird für die Zeit vom 10. bis<br />

zum 30. September vereinbart; das Entgelt beträgt 26,– € täglich,<br />

übersteigt also nicht die tägliche Geringfügigkeitsgrenze. Für die<br />

15 Arbeitstage gebührt aber ein Entgelt von 390,– €; da dieses<br />

Gesamtentgelt über der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze<br />

liegt, ist keine geringfügige <strong>Beschäftigung</strong> gegeben.<br />

Wenn ein <strong>Beschäftigung</strong>sverhältnis, das auf unbestimmte Zeit<br />

oder für mindestens einen Kalendermonat vereinbart ist, früher<br />

als nach einem Monat endet (z.B. Auflösung während der<br />

Probezeit), gilt dennoch die monatliche Geringfügigkeitsgrenze.<br />

Urlaubsgeld und Weihnachtsremuneration ändern nichts an<br />

der Geringfügig keit der <strong>Beschäftigung</strong>.<br />

Stark für Sie. <strong>AK</strong> Vorarlberg


SEITE 7<br />

Keine geringfügige <strong>Beschäftigung</strong> liegt vor, wenn die monatliche<br />

Geringfügigkeitsgrenze nur aus folgenden Gründen nicht<br />

überschritten wird:<br />

1. weil wegen Arbeitsmangels im Betrieb die sonst übliche Zahl<br />

von Arbeitsstunden nicht erreicht werden kann (Kurzarbeit)<br />

oder<br />

2. weil die <strong>Beschäftigung</strong> im betreffenden Kalendermonat<br />

begonnen oder geendet hat oder weil sie, etwa durch Krankheit,<br />

in diesem Monat unterbrochen worden ist.<br />

Beispiel: Ein auf unbestimmte Zeit vereinbartes <strong>Beschäftigung</strong>sverhältnis<br />

wird am 17. Dezember 2009 angetreten; das monatliche<br />

Entgelt beträgt 380 €; obwohl für Dezember nur 183,87 € gebühren,<br />

ist die <strong>Beschäftigung</strong> nicht geringfügig: Sie hat erst in diesem<br />

Monat begonnen und das Entgelt übersteigt die Gering fügigkeitsgrenze<br />

nur aus diesem Grund nicht.<br />

1.2. Gilt die Geringfügigkeitsgrenze für alle Beschäftigten?<br />

Nein. Die Bestimmungen über die geringfügige <strong>Beschäftigung</strong><br />

gelten nicht für:<br />

1. Lehrlinge (z.B. ein Lehrling, dem eine Lehrlingsentschädigung<br />

von 270 € gebührt, ist nicht geringfügig beschäftigt) und<br />

2. Hausbesorger/innen nach dem Hausbesorgergesetz – außer<br />

für die Dauer des <strong>Beschäftigung</strong>sverbotes nach dem Mutterschutz<br />

gesetz und des Karenzurlaubes (z.B. steht einem/r<br />

Haus besorger/in ein Reinigungsgeld von 270 € zu, ist er/sie<br />

kein/e geringfügig Beschäftigte/r).<br />

Das Hausbesorgergesetz gilt nur noch für jene Dienstverhältnisse,<br />

die bis zum 30. Juni 2000 abgeschlossen wurden (und zwar auch<br />

dann, wenn ein befristetes Dienstverhältnis nach diesem Tag<br />

verlängert wurde oder wird). Für Hausbesorger, deren Dienst verhältnis<br />

ab dem 1. Juli 2000 begonnen hat oder beginnt, ist daher<br />

eine geringfügige <strong>Beschäftigung</strong> möglich.


<strong>Geringfügige</strong> <strong>Beschäftigung</strong><br />

SEITE 8<br />

Auch freie Dienstnehmer/innen können geringfügig Beschäftigte<br />

sein.<br />

Anmerkung: Wer ist Dienstnehmer/in („echte/r“ Dienstnehmer/<br />

in) und wer ist freie/r Dienstnehmer/in?<br />

Dienstnehmer/innen üben ihre <strong>Beschäftigung</strong> in einem Verhältnis<br />

persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit aus.<br />

q Persönliche Abhängigkeit bedeutet, dass Weisungen des/der<br />

Dienstgebers/in befolgt werden müssen (betreffend Arbeitsort,<br />

Arbeitszeit und Verhalten am Arbeitsplatz); außerdem erbringen<br />

Dienstnehmer/innen die Arbeitsleistung selbst, d.h. sie können<br />

sich nicht vertreten lassen.<br />

q Wirtschaftliche Abhängigkeit heißt, dass Arbeitsräume und<br />

Mittel zur Arbeit, wie Werkzeuge und Computer, auf Dienstgeber<br />

seite zur Verfügung gestellt werden.<br />

Bei freien Dienstnehmer/innen ist die persönliche Abhängigkeit<br />

weitaus geringer.<br />

q Sie bestimmen Arbeitszeit, <strong>Beschäftigung</strong>sort und Arbeitsablauf<br />

grundsätzlich selbst.<br />

q Außerdem müssen sie die Arbeitsleistung nur „im Wesentlichen”<br />

persönlich erbringen, d.h. sie können sich vertreten lassen,<br />

solange sie überwiegend selbst arbeiten.<br />

Allerdings verfügen auch freie Dienstnehmer/innen über keine<br />

wesentlichen eigenen Betriebs mittel (Werkzeuge, Computer usw.).<br />

Anmerkung: Freie Dienstnehmer/innen bezahlen seit 1.1.2008<br />

auch den Beitrag zur Kammer für Arbeiter und Angestellte<br />

(Arbeiterkammerumlage) und sind daher auch <strong>AK</strong>-Mitglied<br />

(siehe Broschüre „freie Dienstnehmer“).<br />

Stark für Sie. <strong>AK</strong> Vorarlberg


SEITE 9<br />

1.3. Ist die Geringfügigkeitsgrenze auch bei Entlohnung<br />

unter dem Kollektivvertrag maßgebend?<br />

Nein. Für die Frage, ob geringfügige <strong>Beschäftigung</strong> vorliegt, ist<br />

mindestens die Höhe des Entgeltes maßgebend, das nach dem<br />

Kollektivvertrag zusteht. Arbeitsrechtlich kann ein Stundenlohn/<br />

-gehalt unter der kollektivvertraglichen Höhe nicht rechtswirksam<br />

vereinbart werden.


<strong>Geringfügige</strong> <strong>Beschäftigung</strong><br />

SEITE 10<br />

2. Die Sozialversicherung<br />

geringfügig Beschäftigter<br />

Geringfügig Beschäftigte sind von der Vollversicherung ausgenommen.<br />

Unter Vollversicherung versteht man die Pflichtversicherung<br />

in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung. Sobald die<br />

Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird, tritt die Vollversicher<br />

ung ein. Mit ihr ist grundsätzlich auch die Arbeitslosenver sicherung<br />

verbunden. Pflichtversichert sind geringfügig Beschäf tigte<br />

nur in der Unfallversicherung, nicht in der Kranken- und in der<br />

Pensionsversicherung (Teilversicherung). Es besteht auch keine<br />

Arbeitslosenversicherung. Das Gleiche gilt für geringfügig beschäftigte<br />

freie Dienstnehmer/innen.<br />

2.1. Wie ist die Unfallversicherung der geringfügig<br />

Beschäftigten geregelt?<br />

Auf Grund dieser Pflichtversicherung sind geringfügig Beschäftigte<br />

von ihren Dienstgeber/innen beim zuständigen Krankenver sicherungs<br />

träger zur Sozialversicherung anzumelden.<br />

Der zuständige Krankenversicherungsträger wird meistens die<br />

Gebietskrankenkasse sein; es bestehen aber auch Betriebskrankenkassen;<br />

außerdem gibt es Fälle, in denen die Versicherungsanstalt<br />

der österreichischen Eisenbahnen oder die Versicherungsanstalt<br />

des österreichischen Bergbaues zuständig ist. In dieser Broschüre<br />

wird der zuständige Krankenversicherungsträger kurz als<br />

„Kranken kasse” bezeichnet.<br />

Der/die Dienstgeber/in ist verpflichtet, für jede/n geringfügig<br />

Beschäftigte/n den Unfallversicherungsbeitrag von 1,4 % zu<br />

entrichten. Dieser Beitrag wird mit Ablauf des Kalenderjahres<br />

fällig und muss bis zum 15. Jänner des Folgejahres beim Krankenversicherungsträger<br />

eingelangt sein. Die Anmeldung hat grundsätzlich<br />

unverzüglich zu erfolgen; die Pflichtversicherung beginnt<br />

allerdings nicht erst mit der Anmeldung, sondern schon mit<br />

Aufnahme der pflichtversicherten Tätigkeit (Meldeunab hängig keit).<br />

Stark für Sie. <strong>AK</strong> Vorarlberg


SEITE 11<br />

Der/die Dienstgeber/in hat alle Änderungen, die für die Sozialversicherung<br />

von Bedeutung sind, unverzüglich der Krankenkasse<br />

bekanntzugeben. Das betrifft insbesondere Entgelt änderungen,<br />

die bewirken, dass ein Wechsel zwischen geringfügiger und vollversicherter<br />

<strong>Beschäftigung</strong> eintritt.<br />

2.2. Was gilt, wenn eine geringfügige <strong>Beschäftigung</strong> während<br />

des Monats in eine Vollbeschäftigung übergeht?<br />

Für die Prüfung der Geringfügigkeit ist das gesamte Arbeitsentgelt<br />

heranzuziehen, das in diesem Monat erzielt worden ist.<br />

Beispiel: Bis 10. April wurde eine geringfügige <strong>Beschäftigung</strong><br />

(vereinbart auf unbestimmte Zeit) ausgeübt; das Entgelt betrug<br />

monatlich 100 €; ab 11. April besteht eine <strong>Beschäftigung</strong> beim<br />

selben Dienstgeber für den Rest des Monats April mit einem<br />

Entgelt von 600 € für die Zeit vom 11. bis 30. April; das Gesamtentgelt<br />

für April beträgt somit 633,33 €: Vollver sicherung ab<br />

1. April.<br />

Beispiel: Die Vollbeschäftigung wird erst am 26. April angetreten;<br />

es ergibt sich für diesen Monat ein Entgelt von 233,33 €<br />

(83,33 € + 150 €); noch keine Vollversicherung im April; sie<br />

beginnt erst mit 1. Mai.


<strong>Geringfügige</strong> <strong>Beschäftigung</strong><br />

SEITE 12<br />

2.3. Wie ist der Fall geregelt, wenn während des <strong>Beschäftigung</strong>sverhältnisses<br />

das monatliche Entgelt auf oder unter die<br />

Geringfügigkeitsgrenze sinkt?<br />

Grundsätzlich endet die Vollversicherung erst mit Ende des<br />

Monats, in dem das Entgelt auf oder unter die Geringfügigkeitsgrenze<br />

gesunken ist. Wenn aber schon am Monatsersten feststeht,<br />

dass die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten werden wird,<br />

endet sie schon mit Ablauf des vorangegangenen Kalender monats.<br />

Beispiel: Bis 4. März wird eine Teilzeitbeschäftigung ausgeübt,<br />

deren monatliches Entgelt 460 € beträgt; ab 5. März verringert<br />

sich der Arbeitsverdienst auf monatlich 250 €. Das Entgelt ist<br />

zwar unter die Geringfügigkeitsgrenze gesunken, aber das Dienstverhältnis<br />

ist aufrecht geblieben. Daher endet die Vollversicherung<br />

erst mit 31. März.<br />

2.4. Haben Dienstgeber/innen immer nur<br />

den Unfallversicherungsbeitrag zu bezahlen?<br />

Nein. Wenn der/die Dienstgeber/in monatlich an alle seine/ihre<br />

geringfügig Beschäftigten in der Summe mehr als einen bestimmten<br />

Grenzbetrag auszuzahlen hat (ausschließlich der Sonderzahl<br />

ungen), wird eine pauschalierte Dienstgeberabgabe fällig<br />

(Dienst geberabgabegesetz, BGBl I, 2003/28).<br />

Der Grenzbetrag ist das Eineinhalbfache der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze,<br />

also im Jahr 2011 561,03 €. Diese Abgabe soll<br />

bewirken, dass geringfügige <strong>Beschäftigung</strong>sverhältnisse für Dienstgeber/innen<br />

weniger attraktiv werden. Für die Beurteilung, ob<br />

die Pauschalabgabe anfällt, sind die Dienstgeber/innen in ihrer<br />

Gesamtheit zu betrachten; d.h. eine Supermarktkette oder ein<br />

Bundesland stellen einen/eine Dienstgeber/in dar.<br />

Stark für Sie. <strong>AK</strong> Vorarlberg


SEITE 13<br />

Zu entrichten ist die Abgabe an jene Krankenkasse, die für die<br />

Anmeldung der geringfügig Beschäftigten zur Unfallversicherung<br />

zuständig ist.<br />

Höhe der Abgabe: 16,4 %<br />

Grundlage für die Bemessung der Abgabe ist die Summe der<br />

Entgelte, die der/die Dienstgeber/in im Kalendermonat an<br />

geringfügig Beschäftigte auszuzahlen hat (einschließlich<br />

der Sonderzahl ungen). Die Abgabe wird mit Ablauf des<br />

Kalenderjahres fällig. Der/die Dienstgeber/in hat sie bis zum<br />

15. Jänner des Folgejahres bei der Krankenkasse einzuzahlen.<br />

Von den Erträgen aus der Dienstgeberabgabe dienen 23,5 %<br />

der Finanzierung der Krankenversicherung geringfügig<br />

Beschäftigter, 76,5 % fließen in die Pensionsversicherung.<br />

2.5. Wirkt sich die Leistung der Dienstgeberabgabe auf<br />

den/die Dienstnehmer/in aus?<br />

Nein. Dadurch, dass der/die Dienstgeber/in die Dienstgeberabgabe<br />

entrichtet, erwirbt der/die geringfügig Beschäftigte<br />

keinen Anspruch auf Leistungen aus der Sozialversicherung.


<strong>Geringfügige</strong> <strong>Beschäftigung</strong><br />

SEITE 14<br />

3. Die Selbstversicherung bei<br />

geringfügiger <strong>Beschäftigung</strong><br />

3.1. Besteht die Möglichkeit, als geringfügig Beschäftigte/r<br />

auch kranken- und pensionsversichert zu sein?<br />

Ja. Seit 1. Jänner 1998 haben geringfügig Beschäftigte, die im<br />

Inland wohnen, die Möglichkeit, sich in der Kranken- und in<br />

der Pensionsversicherung selbst zu versichern (§ 19a ASVG).<br />

Diese Möglichkeit besteht auch für geringfügig beschäftigte freie<br />

Dienst nehmer/innen. Man spricht hier vom „Optionsmodell”.<br />

Das Ziel dieser Regelung ist, die geringfügig Beschäftigten stärker<br />

in die Sozialversicherung einzubeziehen.<br />

Achtung: Eine Arbeitslosenversicherung besteht auch für selbstversicherte<br />

geringfügig Beschäftigte nicht! Trotz Option erhalten<br />

geringfügig Beschäftigte daher keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung<br />

wie Arbeitslosengeld und Notstandshilfe. Es<br />

besteht jedoch Anspruch auf Wochengeld und während des<br />

Wochengeldbezuges gebührt das Kinderbetreuungsgeld in der<br />

Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem niedrigeren<br />

Wochengeld und dem vollen Kinder betreuungsgeld.<br />

Nicht arbeitslosenversichert sind auch Hausbesorger/innen, die<br />

ein geringfügiges Entgelt erzielen und trotzdem vollversichert sind.<br />

Vorsicht: Zur Abschaffung des Hausbesorgergesetzes siehe<br />

Kapitel 1.2.<br />

Natürlich kann sich ein Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung<br />

aus einem früheren arbeitslosenversicherten<br />

Dienstverhältnis ergeben. Siehe Beispiel in Kapitel 5.1.<br />

Stark für Sie. <strong>AK</strong> Vorarlberg


SEITE 15<br />

3.2. Was kostet die Selbstversicherung geringfügig Beschäftigter?<br />

Wer vom Optionsmodell Gebrauch macht, hat einen Pauschalbeitrag<br />

in der Kranken- und Pensionsversicherung zu entrichten.<br />

Dieser beträgt im Jahr 2011 52,78 € monatlich.<br />

Der Betrag ist auch dann nur zwölfmal pro Jahr zu bezahlen,<br />

wenn der/die geringfügig Beschäftigte Sonderzahlungen erhält.<br />

Der Beitrag ist für Arbeiter/innen und Angestellte sowie für freie<br />

Dienstnehmer/innen gleich hoch. Er wird mit 1. Jänner eines<br />

jeden Jahres aufgewertet. Der Beitrag ist vom tatsächlichen Entgelt<br />

unabhängig; z.B.: Wer einen Monatslohn von 70 € bezieht, hat<br />

ihn ebenso zu entrichten, wie jemand, der 341,16 € monatlich<br />

verdient. Der/die geringfügig Beschäftigte hat den Beitrag selbst<br />

bei der Krankenkasse einzuzahlen. Die Krankenkasse schreibt die<br />

Beiträge im Nachhinein mit Erlagschein vor; das geschieht bis<br />

zum 15. des Folgemonats.<br />

3.3. Wie macht man von der Möglichkeit der Option Gebrauch?<br />

Die Selbstversicherung geringfügig Beschäftigter muss beantragt<br />

werden. Der Antrag ist bei dem Krankenversicherungsträger zu<br />

stellen, der nach dem Wohnsitz des/der Antragstellers/in für die<br />

Pflichtversicherung zuständig wäre. Diese Selbstversicherung kann<br />

nur sowohl für die Kranken- als auch für die Pensionsversicherung<br />

gemeinsam beantragt werden: Sie bildet eine Einheit; es ist nicht<br />

vorgesehen, dass man sich etwa nur in der Pensionsversicherung<br />

selbst versichert.<br />

Die Selbstversicherung beginnt mit dem Antritt der <strong>Beschäftigung</strong>,<br />

wenn der Antrag innerhalb von 6 Wochen nach diesem<br />

Zeitpunkt gestellt wird. Sonst mit dem ersten Tag nach der<br />

Antrags tellung. Das ist nur dann nicht der Fall, wenn ein neuerlicher<br />

Antrag gestellt wird und die frühere Selbstversicherung auf<br />

bestimmte Weise geendet hat, nämlich durch Austritt des/der


<strong>Geringfügige</strong> <strong>Beschäftigung</strong><br />

SEITE 16<br />

Beschäftigten oder deshalb, weil die Beiträge nicht bezahlt wurden.<br />

Dann beginnt sie frühestens nach Ablauf von drei Monaten ab<br />

dem Ende dieser früheren Selbstversicherung.<br />

Die Selbstversicherung endet, wenn die Voraussetzungen für sie<br />

wegfallen, wenn der/die Beschäftigte austritt oder wenn er/sie die<br />

fälligen Beiträge nicht bezahlt. Wenn man den fälligen Beitrag<br />

nicht innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf des Monats einzahlt,<br />

für den er zu entrichten ist, endet die Selbstversicherung<br />

mit Ablauf des Monats, für den zuletzt ein Beitrag entrichtet<br />

worden ist.<br />

Die Selbstversicherung endet immer an einem Monatsletzten, weil<br />

vorgesehen ist, dass die Beiträge monatlich geleistet werden. Wenn<br />

der/die Dienstnehmer/in während des Monats abgemeldet wird,<br />

ist der Beitrag also noch für den ganzen Monat zu entrichten: Es<br />

kommt zu keiner tageweisen Aliquotierung des Monatsbeitrages,<br />

obwohl die Selbstversicherung nicht an allen Tagen des Monats<br />

bestanden hat.<br />

3.4. Können alle geringfügig Beschäftigten optieren?<br />

Nein. Seit 1. August 1998 sind folgende Personen von der<br />

Möglich keit ausgeschlossen, sich als geringfügig Beschäftigte<br />

selbst zu versichern:<br />

1. Bezieher/innen einer Eigenpension (etwa einer Alterspension)<br />

– wer eine Hinterbliebenenpension (also eine Witwen/r- oder<br />

Waisenpension) bezieht, kann optieren;<br />

2. Personen, die bereits aufgrund einer anderen <strong>Beschäftigung</strong> in<br />

der Kranken- oder Pensionsversicherung pflichtversichert sind<br />

(z.B. Beamte, Gewerbetreibende und Bauern);<br />

3. außerdem: Personen, die einer gesetzlichen beruflichen<br />

Vertretung angehören (z.B. Ärzte, Apotheker, Rechtsanwälte)<br />

sowie<br />

4. Grenzgänger/innen.<br />

5. Bezieher/innen von Kinderbetreuungsgeld<br />

Stark für Sie. <strong>AK</strong> Vorarlberg


SEITE 17<br />

Diese Ausschlüsse haben das Ziel, zu verhindern, dass die Selbstver<br />

sicherung bei geringfügiger <strong>Beschäftigung</strong> missbräuchlich in<br />

Anspruch genommen wird.<br />

3.5. Wirkt sich die Selbstversicherung des/der geringfügig<br />

Beschäftigten auf den/die Dienstgeber/in aus?<br />

Nein. Die Abgabepflicht des/der Dienstgebers/in ist von einer<br />

etwaigen Selbstversicherung des/der geringfügig Beschäftigten<br />

völlig unabhängig. Ob ein/eine Dienstgeber/in die Dienstgeberabgabe<br />

zu entrichten hat, bestimmt sich nach den dafür geltenden<br />

Regelungen (siehe Kapitel 2.4.).<br />

3.6. Welche Vorteile hat die Selbstversicherung für<br />

geringfügig Beschäftigte?<br />

3.6.1. Vorteile in der Krankenversicherung<br />

Geringfügig Beschäftigte, die sich in die Kranken- und Pensionsversicherung<br />

„hineinoptieren”, erhalten grundsätzlich sämtliche<br />

Sach- und Geldleistungen aus der Krankenversicherung. Auch<br />

geringfügig beschäftigte freie Dienstnehmer erhalten bei Option<br />

Krankengeld. Sachleistungen sind beispielsweise: Krankenbe handlung<br />

(ärztliche Hilfe, Heilmittel und Heilbehelfe), Anstaltspflege<br />

(Krankenhausaufenthalt), Zahnbehandlung und Zahnersatz,<br />

ärztlicher Beistand und Hebammenbeistand bei Mutterschaft;<br />

Geldleistungen sind insbesondere das Kranken- und das<br />

Wochen-geld. Für das Kranken- und für das Wochengeld<br />

bestehen Fixbeträge.<br />

Im Jahr 2011 beträgt das Krankengeld 134,33 € monatlich bzw.<br />

4,48 täglich. Als Wochengeld gebühren täglich 8,– €. Diese<br />

Beträge werden mit 1. Jänner eines jeden Jahres aufgewertet.


<strong>Geringfügige</strong> <strong>Beschäftigung</strong><br />

SEITE 18<br />

Anmerkung: Die Selbstversicherung hat also auch gegenüber<br />

der Mitversicherung, etwa mit Ehegatten, Vorteile:<br />

q Die Selbstversicherung verschafft auch einen Anspruch auf<br />

Geldleistungen, während Mitversicherte nur Sachleistungen<br />

erhalten;<br />

q bei Anstaltspflege (Krankenhausaufenthalt) wird für den<br />

Versicherten selbst nur der Verpflegskostenbeitrag fällig,<br />

der niedriger ist als der Spitalskostenbeitrag für Angehörige.<br />

q Sollte keine Ausnahme von der Pflicht vorliegen, für den/die<br />

mitversicherte/n Angehörige/n den Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung<br />

entrichten müssen, wird eine geringfügige <strong>Beschäftigung</strong><br />

des/der Angehörigen mit Selbstversicherung in vielen<br />

Fällen billiger kommen als die Mitversicherung.<br />

3.6.2. Vorteile in der Pensionsversicherung<br />

In der Pensionsversicherung erwerben selbstversicherte geringfügig<br />

Beschäftigte Versicherungszeiten.<br />

q Für Student/innen ist die Option eine günstige Gelegenheit,<br />

billig Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung zu<br />

erwerben, die sonst später teuer nachgekauft werden müssten.<br />

q Auch für Ehegatten/innen, die nur geringfügig beschäftigt sind,<br />

ist die Selbstversicherung vorteilhaft, weil sie beim Ehepartner<br />

nur in der Krankenversicherung mitversichert sind und also<br />

sonst nicht pensionsversichert wären.<br />

Es ist grundsätzlich zu empfehlen, von der Möglichkeit der<br />

Selbst versicherung bei geringfügiger <strong>Beschäftigung</strong> Gebrauch<br />

zu machen.<br />

Stark für Sie. <strong>AK</strong> Vorarlberg


SEITE 19<br />

3.7. Ist das Optieren in jedem Fall empfehlenswert?<br />

Nein. In manchen Fällen kann es geschehen, dass sich durch<br />

die Selbstversicherung die Bemessungsgrundlage für die Pension<br />

verringert. Das wird vor allem dann der Fall sein, wenn nur<br />

wenige Versicherungsjahre vorliegen.<br />

3.8. Können Bezieher von Arbeitslosengeld oder<br />

Notstandshilfe optieren?<br />

Grundsätzlich nein.<br />

Einzige Ausnahme: Um fehlende Beitragszeiten für die sogenannte<br />

Hacklerregelung zu erwerben, steht die Option auch geringfügig<br />

Beschäftigten offen, die Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe<br />

beziehen.<br />

Information: Die Servicehotline für die Bereiche Arbeits- und<br />

Sozialrecht finden Sie auf der Seite 37 – 38 dieser Broschüre.


<strong>Geringfügige</strong> <strong>Beschäftigung</strong><br />

SEITE 20<br />

4. Nebenberufliche geringfügige<br />

<strong>Beschäftigung</strong><br />

4.1. Gelten alle diese Regelungen auch dann, wenn zu einem<br />

vollversicherten <strong>Beschäftigung</strong>sverhältnis geringfügig<br />

dazuverdient wird?<br />

Nein. Wegen der Pflichtversicherung kommt hier eine Selbstver<br />

sicherung bei geringfügiger <strong>Beschäftigung</strong> nicht in Betracht<br />

(siehe Kapitel 3.4.).<br />

Seit 1. Jänner 1998 sind Dienstnehmer/innen, die neben einem<br />

vollversicherten <strong>Beschäftigung</strong>sverhältnis auch geringfügig<br />

beschäftigt sind, auch in der Kranken- und Pensions versicherung<br />

pflichtversichert. Dabei ist es gleichgültig, ob nur ein geringfügiges<br />

<strong>Beschäftigung</strong>sverhältnis vorliegt, oder nebenberuflich<br />

mehrere geringfügige <strong>Beschäftigung</strong>sverhältnisse bestehen, deren<br />

Gesamtentgelt die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt. Die<br />

nebenberufliche geringfügige <strong>Beschäftigung</strong> ist nicht arbeitslosenversichert.<br />

Auch bei geringfügiger <strong>Beschäftigung</strong> neben einer<br />

vollversicherten Tätigkeit als freie/r Dienstnehmer/in entsteht die<br />

Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung<br />

hinsichtlich des geringfügigen Entgeltes, das hinzuverdient wird.<br />

Diese Regelung verfolgt das Ziel der Einbeziehung aller Erwerbseinkommen<br />

in die Pflichtversicherung im Sinne des Solidaritätsprinzips:<br />

Jede/r Erwerbstätige soll, unabhängig von der Anzahl<br />

seiner/ihrer <strong>Beschäftigung</strong>sverhältnisse, entsprechend der Höhe<br />

seines/ihres gesamten Erwerbseinkommens bis zur Höchstbeitragsgrundlage<br />

zum Sozialversicherungssystem beitragen. Es müssen<br />

auch für die geringfügige <strong>Beschäftigung</strong> Beiträge zur Krankenund<br />

Pensionsversicherung entrichtet werden.<br />

Stark für Sie. <strong>AK</strong> Vorarlberg


SEITE 21<br />

Beitragssätze<br />

für in der %<br />

Arbeiter/innen Pensionsversicherung 10,25<br />

Krankenversicherung 3,95<br />

Angestellte Pensionsversicherung 10,25<br />

Krankenversicherung 3,82<br />

freie Dienstnehmer/innen Pensionsversicherung 10,25<br />

Krankenversicherung 3,87<br />

4.2. Wie werden bei nebenberuflicher geringfügiger<br />

<strong>Beschäftigung</strong> die Beiträge entrichtet?<br />

Achtung: Jahresbeiträge!<br />

Am Jahresende schreibt die Krankenkasse den nebenberuflich<br />

geringfügig Beschäftigten die Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung<br />

für das gesamte Kalenderjahr vor. Diese Beiträge sind<br />

bis zum 15. Jänner des Folgejahres von den Versicherten selbst<br />

einzuzahlen.<br />

Es besteht die Möglichkeit, unbürokratisch Stundungen und<br />

Ratenzahlungen zu vereinbaren, sodass Härtefälle weitgehend<br />

vermieden werden können (in denen etwa die Beitragsnachzahlung<br />

einen Gutteil des aktuellen Monatsbezuges ausmacht).<br />

Empfehlenswert ist es, mit dem Krankenversicherungsträger eine<br />

monatliche Beitragsvorauszahlung zu vereinbaren; die Höhe der<br />

Zahlung hat der/die Versicherte mit dem Krankenversicherungsträger<br />

individuell festzulegen. Die dargestellte Regelung gilt nicht<br />

für Beamte, Gewerbetreibende, Bauern und Freiberufler, die<br />

nebenberuflich geringfügig beschäftigt sind.


<strong>Geringfügige</strong> <strong>Beschäftigung</strong><br />

SEITE 22<br />

4.3. Muss man zusätzliche Sozialversicherungsbeiträge zahlen,<br />

wenn man zur Pension geringfügig dazuverdient?<br />

Nein. Pensionist/innen sind keine Vollversichterten, in der<br />

Krankenversicherung sind sie teilversichert.<br />

Beispiel: Jemand bezieht eine Pension von 1.160 € monatlich;<br />

zusätzlich übt er eine geringfügige <strong>Beschäftigung</strong> als Portier aus,<br />

durch die er 230 € monatlich dazuverdient. Es fallen für ihn<br />

keine zusätzlichen Sozialversicherungsbeiträge an. Nur wenn er<br />

ein Entgelt über der Geringfügigkeitsgrenze erzielt, z.B. indem<br />

er noch ein weiteres geringfügiges <strong>Beschäftigung</strong>sverhältnis<br />

aufnimmt, hat er Pensions- und Krankenversicherungsbeiträge<br />

auf Grund seines Erwerbseinkommens zu entrichten.<br />

4.4. Vorteile der Vollversicherung nebenberuflich<br />

geringfügig Beschäftigter<br />

Diese Pflichtversicherung führt nicht nur zu einer Beitragsbelast<br />

ung für den Versicherten; sie verschafft ihm auch Anspruch auf<br />

eine Vielzahl von Leistungen aus der Sozialversicherung.<br />

Nebenberuflich geringfügig Beschäftigte haben auch aus ihrem<br />

geringfügigen <strong>Beschäftigung</strong>sverhältnis vollen Anspruch auf<br />

Leistungen aus der Krankenversicherung; zuständig ist die<br />

Kranken kasse, bei der die Vollversicherung besteht. Bei geringfügiger<br />

<strong>Beschäftigung</strong> neben einer Vollversicherung wird auch<br />

das Entgelt aus dem geringfügigen <strong>Beschäftigung</strong>sverhältnis für<br />

die Pension berücksichtigt.<br />

Stark für Sie. <strong>AK</strong> Vorarlberg


SEITE 23<br />

5. Vollversicherung auf Grund mehrfacher<br />

geringfügiger <strong>Beschäftigung</strong><br />

5.1. Wie ist der Fall geregelt, wenn man durch mehrere<br />

geringfügige <strong>Beschäftigung</strong>sverhältnisse in der Summe<br />

die Geringfügigkeitsgrenze überschreitet?<br />

Es besteht Vollversicherung.<br />

Die Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung<br />

beginnt in dem Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für<br />

sie erfüllt werden, und zwar mit dem Tag, an dem erstmals eine<br />

geringfügige <strong>Beschäftigung</strong> aufgenommen wird. Sie endet mit<br />

Ablauf des Kalendermonats, in dem die Voraussetzungen für die<br />

Pflichtversicherung wegfallen.<br />

Eine Pflichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung besteht<br />

nicht. Ein Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenver sicherung<br />

kann sich aber aus einem früheren arbeitslosenversicherten<br />

Dienstverhältnis ergeben, z.B. wer vom 1. Februar 2011 bis<br />

zum 31. Mai 2011 geringfügig beschäftigt ist, vorher aber vom<br />

1. Jänner 2010 bis zum 31. Jänner 2011 arbeitslosenversicherte/r<br />

Dienstnehmer/in war, hat am 1. Juni 2011 Anspruch auf Arbeitslosengeld.<br />

Sonderfall<br />

Auch wenn ein/e Dienstnehmer/in für nicht konsumierten<br />

Urlaub aus einem beendeten <strong>Beschäftigung</strong>sverhältnis eine<br />

Urlaubsersatz leistung erhält und er/sie zusätzlich geringfügig<br />

beschäftigt ist, liegt eine Vollversicherung vor, wenn das<br />

Gesamtentgelt die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt.<br />

Ziel dieser Regelungen ist die Einbeziehung aller Erwerbseinkommen<br />

in die Pflichtversicherung im Sinne des Solidaritätsprinzips.<br />

Insbesondere sollen Personen, die ausschließlich


<strong>Geringfügige</strong> <strong>Beschäftigung</strong><br />

SEITE 24<br />

geringfügig beschäftigt sind – das sind größtenteils Frauen –<br />

einen Pensionsversicherungsschutz erhalten.<br />

Die Beiträge in der Kranken- und Pensionsversicherung sind<br />

vom Gesamtentgelt zu entrichten, das im Kalenderjahr aus<br />

allen geringfügigen <strong>Beschäftigung</strong>sverhältnissen gebührt.<br />

Nicht herangezogen werden dabei Einkünfte als Beamter/in,<br />

Gewerbetreibende/r, Landwirt/in oder Freiberufler/in.<br />

Beitragssätze<br />

für in der %<br />

Arbeiter/innen Pensionsversicherung 10,25<br />

Krankenversicherung 3,95<br />

Angestellte Pensionsversicherung 10,25<br />

Krankenversicherung 3,82<br />

freie Dienstnehmer/innen Pensionsversicherung 10,25<br />

Krankenversicherung 3,87<br />

5.2. Wie werden bei Vollversicherung auf Grund mehrfacher<br />

geringfügiger <strong>Beschäftigung</strong> die Beiträge entrichtet?<br />

Achtung: Jahresbeiträge!<br />

Die Krankenkasse schreibt den Beschäftigten am Jahresende die<br />

Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung für das gesamte<br />

Kalenderjahr vor. Die Versicherten haben sie bis zum 15. Jänner<br />

des Folgejahres selbst einzuzahlen. Die Beitragsleistung kann<br />

dadurch wesentlich erleichtert werden, indem unbürokratisch<br />

Stundung und Ratenzahlung gewährt werden.<br />

Stark für Sie. <strong>AK</strong> Vorarlberg


SEITE 25<br />

5.3. Kann man die Beitragsnachzahlung vermeiden?<br />

Ja. Die monatliche Entrichtung der Beiträge ist zu empfehlen:<br />

Man erspart sich die oft unangenehme Nachzahlung und weiß mit<br />

Sicherheit, dass Sozialversicherungsschutz besteht. Leistungszuständig<br />

ist in der Regel die Gebietskrankenkasse, in deren Sprengel<br />

der/die Versicherte wohnt. Die monatliche Beitragsentrichtung<br />

ist unter folgender Voraussetzung möglich: Der/die geringfügig<br />

Beschäftigte teilt der Krankenkasse glaubhaft mit, dass er/sie auf<br />

Grund mehrerer geringfügiger <strong>Beschäftigung</strong>sverhältnisse die<br />

Geringfügigkeitsgrenze überschreiten wird. Durch diese Mittei -<br />

l ung wird der Beitragszeitraum vom Kalenderjahr auf den<br />

Kalender monat sozusagen umgestellt. An die Stelle des Jahresbei<br />

trages treten Monatsbeiträge.<br />

Auch wenn der/die geringfügig Beschäftigte nur annimmt, dass<br />

er/sie der Vollversicherung unterliegen wird, das aber nicht sicher<br />

weiß, kann er/sie dem Krankenversicherungsträger mitteilen, dass<br />

sein/ihr Entgelt aus geringfügiger <strong>Beschäftigung</strong> die Geringfügigkeits<br />

grenze voraussichtlich überschreiten wird. Für diese Meldung<br />

gibt es ein eigenes Formular, den sogenannten „Antrag auf<br />

Inanspruchnahme einer Leistung”.<br />

Was geschieht, wenn sich der/die geringfügig Beschäftigte geirrt<br />

hat und die Geringfügigkeitsgrenze doch nicht überschritten<br />

worden ist? Dann tritt eine sogenannte Formalversicherung ein.<br />

Sie hat die gleichen Wirkungen wie eine Pflichtversicherung. Die<br />

Formalversicherung beginnt mit dem Zeitpunkt, für den erstmals<br />

Beiträge entrichtet worden sind. Der/die geringfügig Beschäftigte<br />

kann sie auch dadurch beenden, dass er/sie seine/ihre Mitteilung<br />

widerruft.


<strong>Geringfügige</strong> <strong>Beschäftigung</strong><br />

SEITE 26<br />

5.4. Gelten die Regelungen über die Vollversicherung<br />

mehrfach geringfügig Beschäftigter auch für freie<br />

Dienstnehmer/innen?<br />

Ja. Ist eines der geringfügigen <strong>Beschäftigung</strong>sverhältnisse, aus<br />

denen insgesamt ein Entgelt gebührt, das die Geringfügigkeitsgrenze<br />

übersteigt, eine <strong>Beschäftigung</strong> als freie/r Dienstnehmer/in<br />

oder sind es mehrere oder alle, gelten die gleichen Regelungen<br />

wie im Fall, dass aufgrund mehrfacher geringfügiger <strong>Beschäftigung</strong><br />

als (echte/r) Dienstnehmer/in Vollversicherung besteht.<br />

Stark für Sie. <strong>AK</strong> Vorarlberg


SEITE 27<br />

6. Pensions- und Arbeitslosenversicherung<br />

6.1. Pensionsversicherung<br />

Wer als Mann vor dem 65. und als Frau vor dem 60. Geburtstag<br />

in Pension geht und eine vorzeitige Alterspension oder eine<br />

Korridorpension bezieht, kann geringfügig dazuverdienen, ohne<br />

dass es zu einem Abzug von der Pension kommt.<br />

Verdient man mehr dazu, kommt es nicht etwa zu einem entsprechenden<br />

Abzug von der Pension. Die Pension fällt für die Zeit<br />

der <strong>Beschäftigung</strong> zur Gänze weg. Sie lebt mit dem Monatsersten<br />

nach Ende der Tätigkeit wieder auf; durch die zusätzlich erworbenen<br />

Versicherungszeiten kommt es erst bei Erreichen des sogenannten<br />

Regelpensionsalters (Vollendung des 65. Lebensjahres<br />

bei Männern und des 60. Lebensjahres bei Frauen) zu einer<br />

Erhöhung der Pension. Für das Dazuverdienen zu den anderen<br />

Pensionen (Alterspension, Invaliditäts- und Berufsunfähigkeitspension,<br />

Witwen/r- und Waisenpension) spielt die Geringfügigkeitsgrenze<br />

keine Rolle.


<strong>Geringfügige</strong> <strong>Beschäftigung</strong><br />

SEITE 28<br />

6.2. Arbeitslosenversicherung<br />

Wer geringfügig beschäftigt ist, gilt im Sinne der Arbeitslosenver<br />

sicher ung als arbeitslos. Sein <strong>Beschäftigung</strong>sverhältnis steht<br />

daher dem Bezug von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe nicht<br />

im Wege.<br />

Achtung: Wer beim/bei der selben Dienstgeber/in nach einem<br />

vollversicherten <strong>Beschäftigung</strong>sverhältnis eine geringfügige<br />

Beschäftig ung beginnt, gilt nicht als arbeitslos; es sei denn, dass<br />

zwischen der vollversicherten und der geringfügigen <strong>Beschäftigung</strong><br />

ein Zeit raum von mindestens einem Monat liegt.<br />

Die Servicehotline für die Bereiche Arbeits- und Sozialrecht finden<br />

Sie auf der Seite 37 – 38 dieser Broschüre.<br />

Stark für Sie. <strong>AK</strong> Vorarlberg


SEITE 29<br />

7. Arbeitsrechtliche Bestimmungen für<br />

geringfügig Beschäftigte<br />

7.1. Welche Bestimmungen gelten für geringfügig<br />

beschäftigte Dienstnehmer/innen?<br />

Es gelten grundsätzlich die gleichen Regelungen wie für teilzeitbeschäftigte<br />

Arbeitnehmer/innen, die über der Geringfügigkeitsgrenze<br />

verdienen.<br />

Ausnahme: Die Bestimmungen des Angestelltengesetzes über<br />

die Kündigungsfrist sind nicht anzuwenden, wenn die vereinbarte<br />

oder tatsächlich geleistete Arbeitszeit bei einer wöchentlichen<br />

Normalarbeitszeit von 40 Stunden unter 8 Stunden pro Woche<br />

liegt (oder ein Fünftel der kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit<br />

unterschreitet).<br />

Insbesondere folgende einschlägige gesetzliche<br />

Bestimmungen gelten also auch für geringfügig<br />

beschäftigte Dienstnehmer/innen:<br />

q Angestelltengesetz<br />

q Arbeitsverfassungsgesetz<br />

q Arbeiterabfertigungsgesetz<br />

q Entgeltfortzahlungsgesetz (1. Abschnitt)<br />

q Mutterschutzgesetz<br />

q Väterkarenzgesetz<br />

q Urlaubsgesetz<br />

q Arbeitszeitgesetz<br />

q Arbeitsruhegesetz<br />

Geringfügig beschäftigte Dienstnehmer/innen haben daher<br />

unter anderem Anspruch auf:<br />

q Entgeltfortzahlung durch den/die Dienstgeber/in während<br />

des Krankenstandes,<br />

q Pflegefreistellung im Falle der Erkrankung naher Angehöriger,<br />

q Urlaub,


<strong>Geringfügige</strong> <strong>Beschäftigung</strong><br />

SEITE 30<br />

q Abfertigung alt bzw. Abfertigung neu (Beginn der geringfügigen<br />

<strong>Beschäftigung</strong> ab 1.1.2003),<br />

q natürlich besteht auch für geringfügig Beschäftigte das aktive<br />

und passive Wahlrecht zum Betriebsrat: sie können wählen und<br />

gewählt werden.<br />

q Geringfügig Beschäftigte sind mitzuzählen, wenn es um die Zahl<br />

der Arbeitnehmer geht, welche für die Betriebsratswahl und für<br />

die Freistellung von Betriebsrät/innen ausschlaggebend ist.<br />

Geringfügig beschäftigte Dienstnehmer/innen haben weiters alle<br />

Ansprüche aus dem Kollektivvertrag, wenn sie nicht ausdrücklich<br />

von seinem Geltungsbereich ausgenommen sind.<br />

Daher gelten auch für sie insbesondere:<br />

q die Mindesteinkommensbestimmungen der jeweiligen Branche,<br />

bezogen auf die Arbeitsstunde,<br />

q die Regelungen über die Entgeltfortzahlung bei Betriebsab wesenheit<br />

aus wichtigen persönlichen Gründen, wie z.B. Arzt besuch,<br />

Behördenweg und Übersiedlung,<br />

q die Kündigungsfristen für Arbeiter/innen und<br />

q die Bestimmungen über Urlaubs- und Weihnachtsgeld.<br />

Sollten Ihnen diese Ansprüche in der Vergangenheit nicht gewährt<br />

worden sein, so haben Sie die Möglichkeit, diese bis zu 3 Jahren<br />

rückwirkend einzufordern, sofern der Kollektivvertrag keine<br />

kürzeren Fristen vorsieht.<br />

Stark für Sie. <strong>AK</strong> Vorarlberg


SEITE 31<br />

7.2. Gelten diese Bestimmungen auch für geringfügig<br />

beschäftigte freie Dienstnehmer/innen?<br />

Nein. Freie Dienstnehmer/innen sind den „echten”<br />

Dienstnehmer/innen arbeitsrechtlich nicht gleichgestellt.<br />

Insbesondere haben sie keinen Anspruch auf ein/en<br />

13. und 14. Monatsgehalt/lohn (Sonder zahlungen), wenn<br />

dies nicht ausdrücklich vereinbart worden ist.<br />

Seit 1.1. 2008 gelten für sie die Bestimmungen von Abfertigung<br />

neu (siehe Broschüre „freie Dienstnehmer“).<br />

Information: Die Servicehotline für die Bereiche Arbeits- und<br />

Sozial recht finden Sie auf Seite 37 und 38 dieser Broschüre.


<strong>Geringfügige</strong> <strong>Beschäftigung</strong><br />

SEITE 32<br />

8. Steuerrechtliche Regelungen für<br />

geringfügig Beschäftigte<br />

8.1. Steuererklärungspflicht<br />

Arbeitnehmer/innen sind unter bestimmten Voraussetzungen<br />

verpflichtet, eine Steuererklärung (Arbeitnehmerveranlagung)<br />

beim zuständigen Finanzamt abzugeben. Die Verpflichtung zur<br />

Abgabe der Arbeitnehmerveranlagung besteht grundsätzlich bis<br />

zum 30. September des Folgejahres, sofern ihr Jahreseinkommen,<br />

in dem lohnsteuerpflichtige Bezüge enthalten sind, mehr als<br />

12.000 € beträgt. Bei Bezug von nicht lohnsteuerpflichtigen<br />

Bezügen (z.B. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Einkünfte<br />

aus selbstständiger Arbeit, Einkünfte aus Gewerbebetrieb) von<br />

mehr als 730 € jährlich ist eine Einkommensteuererklärung<br />

(Formular E1) bis 30. April des Folgejahres (bei elektronischer<br />

Übermittlung bis 30. Juni) beim Finanzamt abzugeben, sofern<br />

das Jahreseinkommen 11.000 € übersteigt.<br />

Stark für Sie. <strong>AK</strong> Vorarlberg


SEITE 33<br />

8.2. Pflichtveranlagung<br />

Ein/e Arbeitnehmer/in ist zu veranlagen, wenn<br />

q er/sie auch andere, nicht lohnsteuerpflichtige Einkünfte<br />

bezogen hat, deren Gesamtbetrag 730 € übersteigt,<br />

q er/sie im Kalenderjahr zumindest zeitweise gleichzeitig zwei<br />

oder mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte hatte,<br />

q der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag während<br />

des Jahres berücksichtigt wurde, dieser aber tatsächlich nicht<br />

zustand,<br />

q er/sie Bezüge aus der gesetzlichen Krankenversicherung,<br />

Unfall versicherung, Bezüge aus der Bauarbeiterurlaubskasse<br />

oder aus Dienstleistungsschecks oder bestimmte Bezüge für<br />

Truppen übungen erhalten hat oder<br />

q er/sie Bezüge aus dem Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds erhalten<br />

hat (in einem Konkurs- oder Ausgleichsverfahren)<br />

q für das Kalenderjahr ein Freibetragsbescheid ausgestellt wurde,<br />

aber tatsächlich geringere Ausgaben als die auf diesem Bescheid<br />

ausgewiesenen vorliegen.<br />

8.3. Antragsveranlagung<br />

In allen übrigen Fällen kann der/die Arbeitnehmer/in einen<br />

Antrag auf Veranlagung stellen. Dazu hat er/sie fünf Jahre Zeit.<br />

So kann z.B. der Antrag für das Veranlagungsjahr 2006 bis<br />

zum 31. Dezember 2011 gestellt werden.<br />

Der Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung kann innerhalb eines<br />

Monats mittels Berufung zurückgezogen werden, wenn das Ergebnis<br />

des Einkommensteuerbescheides negativ (Nachforderung) sein<br />

sollte. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass es sich nicht um eine<br />

Pflichtveranlagung handelt.


<strong>Geringfügige</strong> <strong>Beschäftigung</strong><br />

SEITE 34<br />

Negativsteuer<br />

Arbeitnehmer/innen, die so wenig verdienen (Lehrlinge, Teilzeitbe<br />

schäftigte, usw.), dass sie noch keine Steuer zahlen, sollten einen<br />

Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung stellen. Es werden 10 % der<br />

bezahlten Sozialversicherungsbeiträge, maximal jedoch 110 € vom<br />

Finanzamt erstattet. Steht ihnen eine Pendlerpauschale zu, erhöht<br />

sich der Prozentsatz von 10 % auf 15 % und der Betrag von<br />

höchstens 110 € auf höchstens 240 € jährlich (Pendlerzuschlag)<br />

Diese Regelung gilt jedoch nicht für Pensio nist/innen, da sie keine<br />

Aktiveinkünfte mehr beziehen.<br />

Ein Antrag des/der Arbeitnehmer/in auf Durchführung einer<br />

Arbeit nehmerveranlagung erscheint dann sinnvoll, wenn z.B.<br />

Ge werk schaftsbeiträge, Sonderausgaben, Kirchenbeiträge, außergewöhnliche<br />

Belastungen, Erwerbsminderungen oder Freibeträge<br />

auf Grund von Amtsbescheinigungen oder Opferausweisen<br />

geltend gemacht werden können.<br />

Sollten keine der vorgenannten Gründe vorliegen, ist es auch<br />

immer dann sinnvoll eine Arbeitnehmerveranlagung durchzuführen,<br />

wenn ein Alleinerzieher- oder Alleinverdienerabsetzbetrag<br />

zusteht, oder wenn ein Dienstverhältnis während des Jahres<br />

be gon nen oder beendet wurde.<br />

8.4. Wie werden Sozialversicherungsbeiträge<br />

steuerlich behandelt?<br />

Sozialversicherungsbeiträge stellen Werbungskosten dar und<br />

mindern die Lohnsteuerbemessungsgrundlage. Werden die<br />

Bei träge vom Krankenversicherungsträger vorgeschrieben und<br />

nicht vom/von der Arbeitgeber/in abgezogen, muss sie der/die<br />

Arbeit nehmer/in selbst in der Arbeitnehmerveranlagung des<br />

Folgejahres unter Werbungskosten eintragen.<br />

Stark für Sie. <strong>AK</strong> Vorarlberg


SEITE 35<br />

8.5. Gilt das auch bei Option?<br />

Für geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer/innen, die sich<br />

in der Kranken- und Pensionsversicherung selbst versichern,<br />

sind:<br />

q die Beiträge zur Krankenversicherung Werbungskosten,<br />

q die Beiträge zur Pensionsversicherung aber Sonderausgaben<br />

(es werden Beitragszeiten einer freiwilligen Weiterversicherung<br />

erworben).<br />

Um den Alleinverdienerabsetzbetrag nicht zu verlieren, darf<br />

der Partner bei Anspruch auf Familienbeihilfe für mindestens<br />

ein Kind keine höheren steuerpflichtigen Einkünfte als 6.000 €<br />

erzielen. Ohne Anspruch auf Familienbeihilfe liegt dieser Grenzbetrag<br />

bei 2.200 € im Jahr.<br />

8.6. Sind auch freie Dienstnehmer/innen<br />

einkommensteuerpflichtig?<br />

Ja.<br />

Anmerkung: Heben freie Dienstehmer/innen Umsatzsteuer ein,<br />

beziehungsweise liegt ihr Netto-Jahresumsatz über 30.000,–,<br />

so entsteht Umsatzsteuerpflicht. Umsatzsteuer erklärungspflicht<br />

entsteht ab einem Netto-Jahres umsatz (Einnahmen) von 7.500 €.


<strong>Geringfügige</strong> <strong>Beschäftigung</strong><br />

SEITE 36<br />

<strong>Geringfügige</strong> <strong>Beschäftigung</strong><br />

und Arbeitszeit<br />

Das Ausmaß der Arbeitszeit und die Lage der Arbeitszeit sind<br />

zwischen Arbeitnehmer/-in und Arbeitgeber/-in zu vereinbaren.<br />

Die Arbeitszeit kann nicht einseitig abgeändert werden.<br />

Für einen Arbeitstag, an dem Sie nicht arbeiten, weil er auf einen<br />

Feiertag fällt, gebührt Ihnen das Entgelt, das Sie erhalten hätten,<br />

wenn Sie an diesem Tag gearbeitet hätten (Feiertagsentgelt).<br />

Unser Tipp!<br />

Damit Sie nicht in die Situation kommen, dass Ihre Arbeitszeit<br />

einseitig vom Arbeitgeber/von der Arbeitgeberin geändert wird,<br />

empfehlen wir Ihnen, sich die Lage und die Unabänderbarkeit<br />

der Arbeitszeit schriftlich zusichern zu lassen.<br />

Seit 1.1.2008 gebührt unter bestimmten Voraussetzungen für<br />

geleistete Mehrarbeit ein Zuschlag von 25% (siehe auch Broschüre<br />

„Teilzeitarbeit“)<br />

Achtung: Die Ausbezahlung des Mehrarbeitszuschlages kann zur<br />

Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze führen!<br />

Stark für Sie. <strong>AK</strong> Vorarlberg


SEITE 37<br />

Kontakte<br />

Arbeitsrechtsberatung der <strong>AK</strong> Vorarlberg<br />

Widnau 2 – 4, 6800 Feldkirch<br />

Telefonische Beratung: 050/258-2000<br />

Montag bis Donnerstag<br />

von 8.00 – 12.00 Uhr und 13.00 – 16.00 Uhr<br />

Freitag von 8.00 – 12.00 Uhr<br />

Persönliche Beratung nach vorheriger<br />

Terminvereinbarung 050/258-2500,<br />

arbeitsrecht@ak-vorarlberg.at, www.ak-vorarlberg.at<br />

Steuerrechtsberatung der <strong>AK</strong> Vorarlberg<br />

Widnau 2 – 4, 6800 Feldkirch<br />

Telefonische Beratung: 050/258-3100<br />

Montag bis Donnerstag<br />

von 8.00 – 12.00 Uhr und 13.00 – 16.00 Uhr<br />

Freitag von 8.00 – 12.00 Uhr<br />

Persönliche Beratung nach vorheriger Terminvereinbarung,<br />

steuerrecht@ak-vorarlberg.at, www.ak-vorarlberg.at<br />

Sozialrechtsberatung <strong>AK</strong> Vorarlberg<br />

Widnau 2 – 4, 6800 Feldkirch<br />

Telefonische Beratung: 050/258-2200<br />

Montag bis Donnerstag<br />

von 8.00 – 12.00 Uhr und 13.00 – 16.00 Uhr<br />

Freitag von 8.00 – 12.00 Uhr<br />

Persönliche Beratung nach vorheriger Terminvereinbarung,<br />

sozialrecht@ak-vorarlberg.at, www.ak-vorarlberg.at


<strong>Geringfügige</strong> <strong>Beschäftigung</strong><br />

SEITE 38<br />

<strong>AK</strong>-Büro für Familien und Frauenfragen<br />

Widnau 2 – 4, 6800 Feldkirch<br />

Telefonische Beratung: 050/258-2600<br />

Montag bis Donnerstag<br />

von 8.00 – 12.00 Uhr und 13.00 – 16.00 Uhr<br />

Freitag von 8.00 – 12.00 Uhr<br />

Persönliche Beratung nach vorheriger Terminvereinbarung,<br />

familie.frau@ak-vorarlberg.at, www.ak-vorarlberg.at<br />

Geschäftsstellen für Arbeitsrechts- und Sozialrechtsberatung<br />

Geschäftsstelle Bregenz<br />

Reutegasse 11, 6900 Bregenz<br />

Telefonische Beratung: 050/258-5000<br />

Montag bis Donnerstag<br />

von 8.00 – 12.00 Uhr und 13.00 – 16.00 Uhr<br />

Freitag von 8.00 – 12.00 Uhr<br />

Persönliche Beratung nach vorheriger Terminvereinbarung,<br />

bregenz@ak-vorarlberg.at<br />

Geschäftsstelle Dornbirn<br />

Realschulstraße 6/2, 6850 Dornbirn<br />

Telefonische Beratung: 050/258-6000<br />

Montag bis Donnerstag<br />

von 8.00 – 12.00 Uhr und 13.00 – 16.00 Uhr<br />

Freitag von 8.00 – 12.00 Uhr<br />

Persönliche Beratung nach vorheriger Terminvereinbarung,<br />

dornbirn@ak-vorarlberg.at<br />

Geschäftsstelle Bludenz<br />

Bahnhofplatz 1a, 6700 Bludenz<br />

Telefonische Beratung: 050/258-7000<br />

Montag bis Donnerstag<br />

von 8.00 – 12.00 Uhr und 13.00 – 16.00 Uhr<br />

Freitag von 8.00 – 12.00 Uhr<br />

Persönliche Beratung nach vorheriger Terminvereinbarung,<br />

bludenz@ak-vorarlberg.at<br />

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SEITE 39<br />

Impressum<br />

Stand Jänner 2011<br />

Herausgeber: <strong>AK</strong> Vorarlberg<br />

Widnau 2 – 4, 6800 Feldkirch<br />

Telefon 050/258-0, Fax 050/258-1001<br />

kontakt@ak-vorarlberg.at, www.ak-vorarlberg.at<br />

Gestaltung: Baschnegger Ammann Partner, Dornbirn<br />

Die vorliegende Broschüre wurde nach bestem Wissen verfasst. Dennoch<br />

kann keine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit sämtlicher<br />

Informationen übernommen werden. Die allgemeinen Informationen ersetzen<br />

im konkreten Einzelfall keine intensive rechtliche und persönliche Beratung.


Arbeit und Recht<br />

Interessenvertretung<br />

für Arbeitnehmer/innen<br />

Widnau 2 – 4, 6800 Feldkirch<br />

Telefon 050/258-0<br />

Fax 050/258-1001<br />

kontakt@ak-vorarlberg.at<br />

www.ak-vorarlberg.at<br />

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