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Stromsteuergesetz (StromStG) bei Biogasanlagen - Fachverband ...

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<strong>Fachverband</strong> Biogas e.V.<br />

Angerbrunnenstraße 12<br />

85356 Freising<br />

Telefon +49(0)81 61/98 46 60<br />

Telefax +49(0)81 61/98 46 70<br />

E-Mail info@biogas.org<br />

<strong>Biogasanlagen</strong> handelt es sich da<strong>bei</strong> um den Prozessstrom, der für den Betrieb des BHKW benötigt<br />

wird (Nebenaggregate, wie <strong>bei</strong>spielsweise der Lüfter).<br />

Strom für technische Einrichtungen wie Fermenterbeschickungen, -rührwerke und andere Verbraucher<br />

vor der Stromerzeugung können hier<strong>bei</strong> nicht berücksichtigt werden (Finanzgericht Hamburg 4 V<br />

126/10). Der hierfür verbrauchte Strom kann über eine andere Form der Stromsteuerbegünstigung<br />

(siehe unten) abgerechnet werden.<br />

Strom aus Anlagen < 2 MW als Eigenverbrauch<br />

Strom ist von der Steuer nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 <strong>StromStG</strong> befreit, wenn er in Anlagen mit einer elektrischen<br />

Nennleistung bis zu 2 Megawatt erzeugt und im räumlichen Zusammenhang zu dieser Anlage<br />

zum Selbstverbrauch entnommen oder von demjenigen, der diese Anlage betreibt oder betreiben<br />

lässt, geleistet wird.<br />

Entnimmt der <strong>Biogasanlagen</strong>betreiber Strom zum Selbstverbrauch für den Betrieb der Biogasanlage<br />

(u. a. <strong>bei</strong> Überschusseinspeisung), fällt demnach keine Steuer an. Hierfür ist keine Erlaubnis seitens<br />

der Zollverwaltung erforderlich. Wird der Strom hingegen in räumlicher Nähe an Letztverbraucher<br />

(z. B. eigener landwirtschaftlicher Betrieb oder Nachbar) abgegeben, ist der Betreiber nach dem<br />

Stromsteuerrecht Versorger und bedarf einer Erlaubnis zur Leistung von Strom nach § 4 <strong>StromStG</strong>.<br />

Diese ist <strong>bei</strong>m Hauptzollamt formlos schriftlich zu beantragen.<br />

Wichtig in diesem Zusammenhang ist, dass eine Steuerbefreiung auch dann möglich ist, wenn der<br />

Anlagenbetreiber seinen erzeugten Strom kaufmännisch gesehen vollständig an den Netzbetreiber<br />

geleistet hat und anschließend physikalisch gesehen für den Bedarfsstrom zurückerworben hat (siehe<br />

§ 12b Abs. 4 StromStV). Eine Steuerbefreiung für den benötigten Strom ist damit nicht nur <strong>bei</strong><br />

Überschusseinspeisung, sondern generell möglich. Auch für das Jahr 2012 kann bis zum Ende<br />

des Jahres 2013 eine Rückerstattung der gezahlten Stromsteuer beantragt werden. Für den in 2013<br />

bezogenen Strom muss dem Hauptzollamt bis Ende 2014 mitgeteilt werden, dass eine Steuerbefreiung<br />

geltend gemacht wird.<br />

Stromsteuerentlastung nach § 9b:<br />

Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft<br />

haben seit 01.01.2011 nicht mehr die Möglichkeit Strom zu einem ermäßigten Steuersatz zu beziehen.<br />

Stattdessen kann eine Steuerentlastung nachträglich geltend gemacht werden. Die Steuerentlastung<br />

beträgt 5,13 €/MWh, wo<strong>bei</strong> die Entlastung nur gewährt wird, wenn der Entlastungsbetrag im Kalenderjahr<br />

250,00 € übersteigt. Den zugehörigen Antrag finden sie auf der Homepage des Zoll<br />

(www.zoll.de Vordruck 1453). Dieser muss bis spätestens zum 31.12. des folgenden Kalenderjahres<br />

abgegeben werden. Beispielsweise sind Anträge für den Vergütungsabschnitt 2012 bis zum 31. Dezember<br />

2013 an das zuständige Hauptzollamt zu senden. Der Antragsteller hat zusätzlich eine Beschreibung<br />

seiner wirtschaftlichen Tätigkeiten im maßgebenden Zeitraum nach amtlich vorgeschriebenem<br />

Vordruck (Vordruck 1402 "Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeiten") vorzulegen. Dies ist<br />

nicht erforderlich, wenn die Beschreibung dem Hauptzollamt bereits vorliegt.<br />

Stromsteuerentlastung nach § 10:<br />

Zusätzlich ist für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes nach § 10 <strong>StromStG</strong> eine Entlastung<br />

der Stromsteuer möglich. Erfolgt keine gewerbliche Stromerzeugung, ist keine Entlastung möglich.<br />

Beachtet werden muss der immer zu zahlende Sockelbetrag in Höhe von 1.000,00 €. Gleichzeitig<br />

wird eine mögliche Steuerentlastung nach § 9b vorher abgezogen<br />

Die Steuerentlastungen nach § 10 <strong>StromStG</strong> sind für innerhalb des Kalenderjahres (Abrechnungszeitraum)<br />

entnommenen Strom, spätestens bis zum 31. Dezember des folgenden Kalenderjahres (Ausschlussfrist),<br />

schriftlich <strong>bei</strong>m Hauptzollamt zu beantragen (Vordruck 1450 auf www.zoll.de).<br />

Nach § 10 Abs. 2 <strong>StromStG</strong> werden für ein Kalenderjahr 90 Prozent der Steuer erlassen, erstattet<br />

oder vergütet. Jedoch höchstens 90 Prozent des Betrages, um den die Steuer im Kalenderjahr den<br />

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