Stromsteuergesetz (StromStG) bei Biogasanlagen - Fachverband ...
Stromsteuergesetz (StromStG) bei Biogasanlagen - Fachverband ...
Stromsteuergesetz (StromStG) bei Biogasanlagen - Fachverband ...
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
<strong>Fachverband</strong> Biogas e.V.<br />
Angerbrunnenstraße 12<br />
85356 Freising<br />
Telefon +49(0)81 61/98 46 60<br />
Telefax +49(0)81 61/98 46 70<br />
E-Mail info@biogas.org<br />
<strong>Biogasanlagen</strong> handelt es sich da<strong>bei</strong> um den Prozessstrom, der für den Betrieb des BHKW benötigt<br />
wird (Nebenaggregate, wie <strong>bei</strong>spielsweise der Lüfter).<br />
Strom für technische Einrichtungen wie Fermenterbeschickungen, -rührwerke und andere Verbraucher<br />
vor der Stromerzeugung können hier<strong>bei</strong> nicht berücksichtigt werden (Finanzgericht Hamburg 4 V<br />
126/10). Der hierfür verbrauchte Strom kann über eine andere Form der Stromsteuerbegünstigung<br />
(siehe unten) abgerechnet werden.<br />
Strom aus Anlagen < 2 MW als Eigenverbrauch<br />
Strom ist von der Steuer nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 <strong>StromStG</strong> befreit, wenn er in Anlagen mit einer elektrischen<br />
Nennleistung bis zu 2 Megawatt erzeugt und im räumlichen Zusammenhang zu dieser Anlage<br />
zum Selbstverbrauch entnommen oder von demjenigen, der diese Anlage betreibt oder betreiben<br />
lässt, geleistet wird.<br />
Entnimmt der <strong>Biogasanlagen</strong>betreiber Strom zum Selbstverbrauch für den Betrieb der Biogasanlage<br />
(u. a. <strong>bei</strong> Überschusseinspeisung), fällt demnach keine Steuer an. Hierfür ist keine Erlaubnis seitens<br />
der Zollverwaltung erforderlich. Wird der Strom hingegen in räumlicher Nähe an Letztverbraucher<br />
(z. B. eigener landwirtschaftlicher Betrieb oder Nachbar) abgegeben, ist der Betreiber nach dem<br />
Stromsteuerrecht Versorger und bedarf einer Erlaubnis zur Leistung von Strom nach § 4 <strong>StromStG</strong>.<br />
Diese ist <strong>bei</strong>m Hauptzollamt formlos schriftlich zu beantragen.<br />
Wichtig in diesem Zusammenhang ist, dass eine Steuerbefreiung auch dann möglich ist, wenn der<br />
Anlagenbetreiber seinen erzeugten Strom kaufmännisch gesehen vollständig an den Netzbetreiber<br />
geleistet hat und anschließend physikalisch gesehen für den Bedarfsstrom zurückerworben hat (siehe<br />
§ 12b Abs. 4 StromStV). Eine Steuerbefreiung für den benötigten Strom ist damit nicht nur <strong>bei</strong><br />
Überschusseinspeisung, sondern generell möglich. Auch für das Jahr 2012 kann bis zum Ende<br />
des Jahres 2013 eine Rückerstattung der gezahlten Stromsteuer beantragt werden. Für den in 2013<br />
bezogenen Strom muss dem Hauptzollamt bis Ende 2014 mitgeteilt werden, dass eine Steuerbefreiung<br />
geltend gemacht wird.<br />
Stromsteuerentlastung nach § 9b:<br />
Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft<br />
haben seit 01.01.2011 nicht mehr die Möglichkeit Strom zu einem ermäßigten Steuersatz zu beziehen.<br />
Stattdessen kann eine Steuerentlastung nachträglich geltend gemacht werden. Die Steuerentlastung<br />
beträgt 5,13 €/MWh, wo<strong>bei</strong> die Entlastung nur gewährt wird, wenn der Entlastungsbetrag im Kalenderjahr<br />
250,00 € übersteigt. Den zugehörigen Antrag finden sie auf der Homepage des Zoll<br />
(www.zoll.de Vordruck 1453). Dieser muss bis spätestens zum 31.12. des folgenden Kalenderjahres<br />
abgegeben werden. Beispielsweise sind Anträge für den Vergütungsabschnitt 2012 bis zum 31. Dezember<br />
2013 an das zuständige Hauptzollamt zu senden. Der Antragsteller hat zusätzlich eine Beschreibung<br />
seiner wirtschaftlichen Tätigkeiten im maßgebenden Zeitraum nach amtlich vorgeschriebenem<br />
Vordruck (Vordruck 1402 "Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeiten") vorzulegen. Dies ist<br />
nicht erforderlich, wenn die Beschreibung dem Hauptzollamt bereits vorliegt.<br />
Stromsteuerentlastung nach § 10:<br />
Zusätzlich ist für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes nach § 10 <strong>StromStG</strong> eine Entlastung<br />
der Stromsteuer möglich. Erfolgt keine gewerbliche Stromerzeugung, ist keine Entlastung möglich.<br />
Beachtet werden muss der immer zu zahlende Sockelbetrag in Höhe von 1.000,00 €. Gleichzeitig<br />
wird eine mögliche Steuerentlastung nach § 9b vorher abgezogen<br />
Die Steuerentlastungen nach § 10 <strong>StromStG</strong> sind für innerhalb des Kalenderjahres (Abrechnungszeitraum)<br />
entnommenen Strom, spätestens bis zum 31. Dezember des folgenden Kalenderjahres (Ausschlussfrist),<br />
schriftlich <strong>bei</strong>m Hauptzollamt zu beantragen (Vordruck 1450 auf www.zoll.de).<br />
Nach § 10 Abs. 2 <strong>StromStG</strong> werden für ein Kalenderjahr 90 Prozent der Steuer erlassen, erstattet<br />
oder vergütet. Jedoch höchstens 90 Prozent des Betrages, um den die Steuer im Kalenderjahr den<br />
Seite 2 von 4