Stromsteuergesetz (StromStG) bei Biogasanlagen - Fachverband ...
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<strong>Fachverband</strong> Biogas e.V.<br />
Angerbrunnenstraße 12<br />
85356 Freising<br />
Telefon +49(0)81 61/98 46 60<br />
Telefax +49(0)81 61/98 46 70<br />
E-Mail info@biogas.org<br />
<strong>Stromsteuergesetz</strong> (<strong>StromStG</strong>) <strong>bei</strong> <strong>Biogasanlagen</strong><br />
Stand: November 2013<br />
Hinweis: Für Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben übernimmt der <strong>Fachverband</strong> Biogas e.V.<br />
keine Haftung.<br />
<strong>Biogasanlagen</strong> können im Rahmen des <strong>Stromsteuergesetz</strong>es Strom entweder steuerbefreit oder<br />
steuerbegünstigt beziehen. Zum einen ist dies wichtig, wenn eine Biogasanlage Überschusseinspeisung<br />
betreibt und zum anderen kann der Anlagenbetreiber viel Geld sparen, wenn er den Bezugsstrom<br />
vergünstigt beziehen kann.<br />
Fazit<br />
• Der Eigenverbrauchsstrom <strong>bei</strong> so genannten Überschusseinspeisern ist steuerbefreit.<br />
• Wird im Gegensatz dazu der erzeugte Strom vollständig verkauft und der Zukaufsstrom im<br />
Gegenzug wieder zugekauft, ist ebenfalls eine Steuerbefreiung möglich. Dies gilt für Anlagen<br />
mit weniger als 2 MW, die den Strom in räumlicher Nähe zur Erzeugung verbrauchen.<br />
• Grundsätzlich steuerbefreit ist auch der Strom, der zur Erzeugung von Strom benötigt wird.<br />
Diese Stromsteuerbefreiung bezieht sich im Speziellen auf die Stromerzeugungseinheit. Bei<br />
<strong>Biogasanlagen</strong> handelt es sich da<strong>bei</strong> um den Prozessstrom, der für den Betrieb des BHKW<br />
benötigt wird (Nebenaggregate wie <strong>bei</strong>spielsweise der Lüfter).<br />
• Alternativ oder ergänzend ist auch eine nachträgliche Stromsteuerentlastung möglich.<br />
Entscheidend ist jedoch, dass <strong>bei</strong> den entsprechenden Anträgen Fristen zu beachten sind, die meist<br />
zum Jahresende auslaufen. Welche Punkte im Einzelnen beachtet werden müssen, ist auf den folgenden<br />
Seiten näher erläutert. Zusätzlich wird immer eine Kontaktaufnahme mit dem zuständigen<br />
Hauptzollamt empfohlen.<br />
Stromsteuerbefreiung nach § 9:<br />
Das Stromsteuerrecht sieht für bestimmte Zwecke eine Steuerbefreiung für verbrauchten Strom vor,<br />
die größtenteils in § 9 <strong>StromStG</strong> geregelt sind. Einige davon können auch von <strong>Biogasanlagen</strong> beansprucht<br />
werden.<br />
Strom aus erneuerbaren Energieträgern<br />
Strom ist nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 von der Steuer befreit, wenn er aus erneuerbaren Energieträgern erzeugt<br />
und aus einem ausschließlich mit solchen Energieträgern gespeisten Netz oder einer entsprechenden<br />
Leitung entnommen wird. Ein Antrag ist nicht explizit erforderlich. Verwenden <strong>Biogasanlagen</strong><br />
also Strom, der aus der eigenen Anlage entstammt, handelt es sich da<strong>bei</strong> um Strom aus erneuerbaren<br />
Energieträgern und kann steuerbefreit bezogen werden. Bei so genannten Überschusseinspeisern,<br />
die Strom aus der eigenen Anlage für die Aggregate und Nebenanlagen verwenden, entsteht<br />
demnach keine Stromsteuer. Wird allerdings externer Strom (z. B. <strong>bei</strong> Stillstand des BHKW) benötigt,<br />
fällt die Stromsteuer regulär an.<br />
Strom zur Stromerzeugung<br />
Nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 <strong>StromStG</strong> ist Strom, der zur Stromerzeugung entnommen wird, von der Steuer<br />
befreit. Diese Stromsteuerbefreiung bezieht sich im Speziellen auf die Stromerzeugungseinheit. Bei<br />
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<strong>Biogasanlagen</strong> handelt es sich da<strong>bei</strong> um den Prozessstrom, der für den Betrieb des BHKW benötigt<br />
wird (Nebenaggregate, wie <strong>bei</strong>spielsweise der Lüfter).<br />
Strom für technische Einrichtungen wie Fermenterbeschickungen, -rührwerke und andere Verbraucher<br />
vor der Stromerzeugung können hier<strong>bei</strong> nicht berücksichtigt werden (Finanzgericht Hamburg 4 V<br />
126/10). Der hierfür verbrauchte Strom kann über eine andere Form der Stromsteuerbegünstigung<br />
(siehe unten) abgerechnet werden.<br />
Strom aus Anlagen < 2 MW als Eigenverbrauch<br />
Strom ist von der Steuer nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 <strong>StromStG</strong> befreit, wenn er in Anlagen mit einer elektrischen<br />
Nennleistung bis zu 2 Megawatt erzeugt und im räumlichen Zusammenhang zu dieser Anlage<br />
zum Selbstverbrauch entnommen oder von demjenigen, der diese Anlage betreibt oder betreiben<br />
lässt, geleistet wird.<br />
Entnimmt der <strong>Biogasanlagen</strong>betreiber Strom zum Selbstverbrauch für den Betrieb der Biogasanlage<br />
(u. a. <strong>bei</strong> Überschusseinspeisung), fällt demnach keine Steuer an. Hierfür ist keine Erlaubnis seitens<br />
der Zollverwaltung erforderlich. Wird der Strom hingegen in räumlicher Nähe an Letztverbraucher<br />
(z. B. eigener landwirtschaftlicher Betrieb oder Nachbar) abgegeben, ist der Betreiber nach dem<br />
Stromsteuerrecht Versorger und bedarf einer Erlaubnis zur Leistung von Strom nach § 4 <strong>StromStG</strong>.<br />
Diese ist <strong>bei</strong>m Hauptzollamt formlos schriftlich zu beantragen.<br />
Wichtig in diesem Zusammenhang ist, dass eine Steuerbefreiung auch dann möglich ist, wenn der<br />
Anlagenbetreiber seinen erzeugten Strom kaufmännisch gesehen vollständig an den Netzbetreiber<br />
geleistet hat und anschließend physikalisch gesehen für den Bedarfsstrom zurückerworben hat (siehe<br />
§ 12b Abs. 4 StromStV). Eine Steuerbefreiung für den benötigten Strom ist damit nicht nur <strong>bei</strong><br />
Überschusseinspeisung, sondern generell möglich. Auch für das Jahr 2012 kann bis zum Ende<br />
des Jahres 2013 eine Rückerstattung der gezahlten Stromsteuer beantragt werden. Für den in 2013<br />
bezogenen Strom muss dem Hauptzollamt bis Ende 2014 mitgeteilt werden, dass eine Steuerbefreiung<br />
geltend gemacht wird.<br />
Stromsteuerentlastung nach § 9b:<br />
Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft<br />
haben seit 01.01.2011 nicht mehr die Möglichkeit Strom zu einem ermäßigten Steuersatz zu beziehen.<br />
Stattdessen kann eine Steuerentlastung nachträglich geltend gemacht werden. Die Steuerentlastung<br />
beträgt 5,13 €/MWh, wo<strong>bei</strong> die Entlastung nur gewährt wird, wenn der Entlastungsbetrag im Kalenderjahr<br />
250,00 € übersteigt. Den zugehörigen Antrag finden sie auf der Homepage des Zoll<br />
(www.zoll.de Vordruck 1453). Dieser muss bis spätestens zum 31.12. des folgenden Kalenderjahres<br />
abgegeben werden. Beispielsweise sind Anträge für den Vergütungsabschnitt 2012 bis zum 31. Dezember<br />
2013 an das zuständige Hauptzollamt zu senden. Der Antragsteller hat zusätzlich eine Beschreibung<br />
seiner wirtschaftlichen Tätigkeiten im maßgebenden Zeitraum nach amtlich vorgeschriebenem<br />
Vordruck (Vordruck 1402 "Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeiten") vorzulegen. Dies ist<br />
nicht erforderlich, wenn die Beschreibung dem Hauptzollamt bereits vorliegt.<br />
Stromsteuerentlastung nach § 10:<br />
Zusätzlich ist für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes nach § 10 <strong>StromStG</strong> eine Entlastung<br />
der Stromsteuer möglich. Erfolgt keine gewerbliche Stromerzeugung, ist keine Entlastung möglich.<br />
Beachtet werden muss der immer zu zahlende Sockelbetrag in Höhe von 1.000,00 €. Gleichzeitig<br />
wird eine mögliche Steuerentlastung nach § 9b vorher abgezogen<br />
Die Steuerentlastungen nach § 10 <strong>StromStG</strong> sind für innerhalb des Kalenderjahres (Abrechnungszeitraum)<br />
entnommenen Strom, spätestens bis zum 31. Dezember des folgenden Kalenderjahres (Ausschlussfrist),<br />
schriftlich <strong>bei</strong>m Hauptzollamt zu beantragen (Vordruck 1450 auf www.zoll.de).<br />
Nach § 10 Abs. 2 <strong>StromStG</strong> werden für ein Kalenderjahr 90 Prozent der Steuer erlassen, erstattet<br />
oder vergütet. Jedoch höchstens 90 Prozent des Betrages, um den die Steuer im Kalenderjahr den<br />
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Betrag übersteigt, um den sich für das Unternehmen in dem Kalenderjahr, für das der Antrag gestellt<br />
wird (Antragsjahr), der Ar<strong>bei</strong>tgeberanteil an den Rentenversicherungs<strong>bei</strong>trägen durch die Senkung der<br />
Beitragssätze des § 1 der Beitragssatzverordnung (BSV) 1998 auf die im Antragsjahr gültigen Beitragssätze<br />
verringert hat (zur Veranschaulichung dienen die folgenden Beispielrechnungen).<br />
Die Berücksichtigung des Ar<strong>bei</strong>tgeberanteils an den Rentenversicherungen betrifft nur Anlagenbetreiber<br />
mit festangestellten Beschäftigten. Geringfügig beschäftigte Mitar<strong>bei</strong>ter (400 € - Basis) sind nicht<br />
von dieser Regelung betroffen.<br />
Wichtige Neuerung: Für die Antragsjahre 2013 und 2014 müssen die begünstigten Unternehmen<br />
nachweisen, dass sie damit begonnen haben, gemäß § 10 Abs. 3 <strong>StromStG</strong> Energiemanagementsysteme,<br />
Umweltmanagementsysteme oder alternative Systeme zur Verbesserung der Energieeffizienz<br />
einzuführen. Für eine Entlastung von der Stromsteuer für das Antragsjahr 2012 (bis Ende 2013 zu<br />
beantragen) ist noch kein Nachweis erforderlich. Wer für das aktuelle Jahr 2013 bis Ende 2014<br />
wieder eine Entlastung geltend machen will, braucht zwingend in diesem Jahr bereits die Bestätigung<br />
seitens eines Umweltgutachters bzw. einer Konformitätsbewertungsstelle (Vordruck<br />
1449). Weitere Hinweise zur Antragsstellung erhalten Sie unter www.zoll.de oder <strong>bei</strong>m zuständigen<br />
Hauptzollamt.<br />
Für fachliche Rückfragen im Zusammenhang mit der Nachweisführung durch Umweltgutachter oder<br />
Umweltgutachterorganisationen bzw. Konformitätsstellen stehen zur Verfügung:<br />
DAU - Deutsche Akkreditierungs- und Zulassungsgesellschaft für Umweltgutachter mbH<br />
Tel.: 0228 28052-0<br />
E-Mail: info@dau-bonn.de<br />
Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH (DAkkS)<br />
Tel.: 030 670591-0<br />
Ebenfalls kontaktiert werden kann der ERT e.V. (Verband unabhängiger Experten für Erneuerbare<br />
Energien, Recht und Technik), der sich bereits vertiefend mit der Nachweisführung beschäftigt hat:<br />
Verband unabhängiger Experten für Erneuerbare Energien, Recht und Technik<br />
Tel. 09405 9562-24<br />
info@ert-ev.org<br />
Beispielberechnungen <strong>bei</strong> einer Stromsteuerentlastung:<br />
1) 190 kW-Anlage ohne Angestellte<br />
Eine Biogasanlage im Sinne des Produzierenden Gewerbes entnimmt im Kalenderjahr 2011 insgesamt<br />
100 MWh (ca. 7 % Eigenstromverbrauch) nach § 3 <strong>StromStG</strong> bezogenen Strom. Da das Unternehmen<br />
nur Familienar<strong>bei</strong>tskräfte einsetzt wird kein Ar<strong>bei</strong>tgeberanteil an die Rentenversicherung gezahlt.<br />
Stromsteuerbelastung nach § 3 <strong>StromStG</strong> (100 MWh x 20,50 €/MWh) 2.050,00 €<br />
Steuerentlastung nach § 9b (100 MWh x 5,13 €/MWh – 250 €) - 263,00 €<br />
Zwischensumme 1.787,00 €<br />
Mindeststeuerbelastung nach § 10 1.000,00 €<br />
Entlastungsfähige Stromsteuer nach § 10 787,00 €<br />
Davon 90 % - 708,30 €<br />
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Insgesamt fällt im Unternehmen eine Stromsteuer in Höhe von 2.050 € an. Davon kann eine Steuerentlastung<br />
in Höhe von 5,13 €/MWh abgezogen werden, wo<strong>bei</strong> der Sockelbetrag (250 €) berücksichtigt<br />
werden muss. Vom daraus resultierenden Betrag können 90 % erlassen, erstattet oder vergütet<br />
werden (708,30 €), nachdem die Mindeststeuerbelastung in Höhe von 1.000 € abgezogen wurde.<br />
Insgesamt summieren sich die Steuerbegünstigungen auf 971,30 €, während 1.078,70 € an die Steuerbehörde<br />
abgeführt werden müssen.<br />
2) 500 kW-Anlage mit Angestelltem<br />
Eine Biogasanlage im Sinne des Produzierenden Gewerbes entnimmt im Kalenderjahr 2009 insgesamt<br />
275 MWh (ca. 7 % Eigenstromverbauch) Strom. Das Unternehmen bezahlt dem Angestellten ein<br />
rentenversicherungspflichtiges Ar<strong>bei</strong>tsentgelt von 25.000 €. Bei einem Beitragssatz von 19,9 % (Ar<strong>bei</strong>tgeberanteil<br />
9,95 %) zahlt er 2.487,50 € in die allgemeine Rentenkasse ein. Dieser Wert muss nun<br />
mit dem Betrag verglichen werden, den das Unternehmen <strong>bei</strong> einem Beitragssatz von 20,3 % gezahlt<br />
hätte. 1998 hätte sich demnach ein Ar<strong>bei</strong>tgeberanteil von 2.537.50 € ergeben. Die Differenz beträgt<br />
50,00 € und muss von der entlastungsfähigen Stromsteuer abgezogen werden.<br />
Stromsteuerbelastung nach § 3 <strong>StromStG</strong> (275 MWh x 20,50 €/MWh) 5.637,50 €<br />
Steuerentlastung nach § 9b (275 MWh x 5,13 €/MWh – 250 €) - 1.160,75 €<br />
Zwischensumme 4.476,75 €<br />
Mindeststeuerbelastung nach § 10 1.000,00 €<br />
Entlastungsfähige Stromsteuer nach § 10 3.476,75 €<br />
Abzüglich Differenz im Rentenversicherungs<strong>bei</strong>trag (3.476,75 € - 50 €) 3.426,75 €<br />
Davon 90 % - 3.084,08 €<br />
Dem Unternehmen wird die Steuer in Höhe von 4.244,83 € erlassen, erstattet oder vergütet. Die zu<br />
zahlende Steuerschuld beträgt 1.392,68 €<br />
Mögliche Konstellationen in der Praxis (keine Steuerbefreiung):<br />
Prinzipiell besteht für alle <strong>Biogasanlagen</strong> die Möglichkeit, den benötigten Strom von der Steuer befreien<br />
zu lassen (siehe oben). Hierzu ist aber eine genaue Erfassung der Stromflüsse erforderlich, um<br />
entweder genau zu ermitteln, welche Strommenge dem BHKW zuzuordnen ist oder welche Strommenge<br />
intern verwendet wurde. In der Praxis können also auch folgende Konstellationen vorliegen,<br />
<strong>bei</strong> denen eine Entlastung zum Tragen kommt:<br />
1) Gaserzeugung und Verstromung gewerblich<br />
Gewerbliche Unternehmen dürfen den bezogenen Strom nach § 9b entlasten. Zusätzlich ist für die<br />
gesamte Strommenge eine Entlastung nach § 10 möglich. Es ist auch möglich den Strom nur nach<br />
§ 10 zu entlasten.<br />
2) Gaserzeugung landwirtschaftlich, Verstromung gewerblich<br />
Auch landwirtschaftliche Betriebe können ihren Strom nach § 9b entlasten. Allerdings ist auch hier der<br />
Mindestbetrag von 250 € jeweils zu berücksichtigen. Eine Entlastung nach § 10 ist nur für den Strom<br />
möglich, der dem gewerblichen Teil des Unternehmens zugerechnet werden kann.<br />
3) Gaserzeugung und Verstromung landwirtschaftlich<br />
In diesem Fall ist nur eine Entlastung nach § 9b möglich. Eine zusätzliche Steuerentlastung nach § 10<br />
ist nicht erreichbar.<br />
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