„Archäologie - Landwirtschaft - Forstwirtschaft“. - Denkmalpflege ...
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Eine Ortsumgehung bei Staufen (L 123)<br />
macht Ausgleichsmaßnahmen notwendig,<br />
die mit Hilfe des Grabungsschutzgebiets<br />
um die römische Villa von Grunern verwirklicht<br />
wurden.<br />
Die Kreisstraße 5138 führt mitten durch das abgegangene Zisterzienzerkloster Tennenbach (Kr. Emmendingen),<br />
von dem obertägig nur noch der Chor der Hospitalkapelle und ein ehemaliges Ökonomiegebäude sichbar<br />
sind. Eine Straßenverbreiterung bedarf einer denkmalverträglichen Lösung.<br />
vorschrift des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft für die Gewährung von Zuwendungen<br />
für die Erhaltung und Pflege von Kulturdenkmalen (VwV-Denkmalförderung)<br />
unter bestimmten Voraussetzungen grundsätzlich bezuschusst werden.<br />
TAUSCH MIT ANSCHLIESSENDER EXTENSIVIERUNG DER LANDWIRT-<br />
SCHAFTLICHEN FLÄCHEN<br />
Das Land Baden-Württemberg und die Kommunen verfügen über landwirtschaftliche<br />
Grundstücke. Im Einzelfall kann geprüft werden, ob diese Flächen gegen private Denkmalflächen<br />
getauscht und anschließend extensiviert werden können. Ferner kann es im<br />
Rahmen der Flurbereinigung zu freiwilligem Flächentausch kommen.<br />
ÖKOKONTEN UND KOMPENSATIONSMASSNAHMEN<br />
Um dem Verbrauch von Natur und Landschaft entgegenzuwirken und unvermeidbare<br />
Beeinträchtigungen zu kompensieren, existieren sowohl im naturschutzrechtlichen Bereich<br />
als auch im Bauplanungsrecht Eingriffsregelungen.<br />
Das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) regelt in §§ 14, 15 Eingriffe in Natur und<br />
Landschaft sowie Verursacherpflichten, u.a. in § 16 zu Kompensationsmaßnahmen wie<br />
Ausgleichsflächen. Ökokontofähige Maßnahmen (§ 2 Abs. 2 ÖKVO) sind z.B. die Förderung<br />
und Entwicklung von extensivem Grünland mit Grünbestand, die Umwandlung<br />
von Acker in Wald oder die Wiederherstellung und Verbesserung von Bodenfunktionen,<br />
Verbesserung der Grundwassergüte, Oberbodenauftrag, aber auch die Verbesserung des<br />
Wasseraufnahmevermögens von Böden.<br />
Das naturschutzrechtliche Ökokonto bietet damit die Möglichkeit, unter Natur- und<br />
Bodenschutzaspekten für eine ökologische Aufwertung geeignete Ackerflächen mit archäologischen<br />
Kulturdenkmalen als Ausgleichsflächen in extensives Dauergrünland oder Wald<br />
zu überführen. In Kooperation mit Denkmal- und Naturschutz können zum Beispiel die<br />
Flurneuordnungsbehörden in laufenden Flurneuordnungen bei ihrer Wege- und Gewässerplanung<br />
Ausgleichsmaßnahmen in den relevanten Gebieten bündeln. Bei der Zuteilung<br />
der neuen Flurstücke im Rahmen der Flurneuordnung können diese Flächen an<br />
geeignete Stellen oder in öffentliches Eigentum überführt werden.<br />
Das baurechtliche Ökokonto ist im BauGB geregelt (§ 1 a Abs. 3 und § 135 a) und wird<br />
von den Baurechtsbehörden der Gemeinden und Landratsämtern geführt. Die Prüfung<br />
der in Frage kommenden Ausgleichsflächen erfolgt über die untere Naturschutzbehörde.<br />
Erwünscht wäre eine in den Prüfungsablauf eingebundene Beteiligung und Abfrage der<br />
jeweiligen unteren Denkmalschutzbehörden. Die Gemeinden und Kreise als Träger der<br />
Bauleitplanung könnten die beauftragten Planer darauf verpflichten, das mögliche Ausgleichspotential<br />
von Denkmalflächen zu prüfen und bei Eignung einzubeziehen.<br />
Auch beim Straßenbau wäre es wünschenswert, das Kompensationspotential von Denkmalflächen<br />
im Untersuchungsraum in die Suche und Planung einzubeziehen. Die Regierungspräsidien<br />
sind zuständig für die landschaftspflegerische Begleitplanung von Bundesund<br />
Landesstraßen. Die Suche nach Kompensationsflächen der Straßenbauverwaltung<br />
erfolgt über Ingenieurbüros, die dabei auf vorhandene Daten der Kommunen zurückgreifen.<br />
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