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„Archäologie - Landwirtschaft - Forstwirtschaft“. - Denkmalpflege ...

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Eine Ortsumgehung bei Staufen (L 123)<br />

macht Ausgleichsmaßnahmen notwendig,<br />

die mit Hilfe des Grabungsschutzgebiets<br />

um die römische Villa von Grunern verwirklicht<br />

wurden.<br />

Die Kreisstraße 5138 führt mitten durch das abgegangene Zisterzienzerkloster Tennenbach (Kr. Emmendingen),<br />

von dem obertägig nur noch der Chor der Hospitalkapelle und ein ehemaliges Ökonomiegebäude sichbar<br />

sind. Eine Straßenverbreiterung bedarf einer denkmalverträglichen Lösung.<br />

vorschrift des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft für die Gewährung von Zuwendungen<br />

für die Erhaltung und Pflege von Kulturdenkmalen (VwV-Denkmalförderung)<br />

unter bestimmten Voraussetzungen grundsätzlich bezuschusst werden.<br />

TAUSCH MIT ANSCHLIESSENDER EXTENSIVIERUNG DER LANDWIRT-<br />

SCHAFTLICHEN FLÄCHEN<br />

Das Land Baden-Württemberg und die Kommunen verfügen über landwirtschaftliche<br />

Grundstücke. Im Einzelfall kann geprüft werden, ob diese Flächen gegen private Denkmalflächen<br />

getauscht und anschließend extensiviert werden können. Ferner kann es im<br />

Rahmen der Flurbereinigung zu freiwilligem Flächentausch kommen.<br />

ÖKOKONTEN UND KOMPENSATIONSMASSNAHMEN<br />

Um dem Verbrauch von Natur und Landschaft entgegenzuwirken und unvermeidbare<br />

Beeinträchtigungen zu kompensieren, existieren sowohl im naturschutzrechtlichen Bereich<br />

als auch im Bauplanungsrecht Eingriffsregelungen.<br />

Das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) regelt in §§ 14, 15 Eingriffe in Natur und<br />

Landschaft sowie Verursacherpflichten, u.a. in § 16 zu Kompensationsmaßnahmen wie<br />

Ausgleichsflächen. Ökokontofähige Maßnahmen (§ 2 Abs. 2 ÖKVO) sind z.B. die Förderung<br />

und Entwicklung von extensivem Grünland mit Grünbestand, die Umwandlung<br />

von Acker in Wald oder die Wiederherstellung und Verbesserung von Bodenfunktionen,<br />

Verbesserung der Grundwassergüte, Oberbodenauftrag, aber auch die Verbesserung des<br />

Wasseraufnahmevermögens von Böden.<br />

Das naturschutzrechtliche Ökokonto bietet damit die Möglichkeit, unter Natur- und<br />

Bodenschutzaspekten für eine ökologische Aufwertung geeignete Ackerflächen mit archäologischen<br />

Kulturdenkmalen als Ausgleichsflächen in extensives Dauergrünland oder Wald<br />

zu überführen. In Kooperation mit Denkmal- und Naturschutz können zum Beispiel die<br />

Flurneuordnungsbehörden in laufenden Flurneuordnungen bei ihrer Wege- und Gewässerplanung<br />

Ausgleichsmaßnahmen in den relevanten Gebieten bündeln. Bei der Zuteilung<br />

der neuen Flurstücke im Rahmen der Flurneuordnung können diese Flächen an<br />

geeignete Stellen oder in öffentliches Eigentum überführt werden.<br />

Das baurechtliche Ökokonto ist im BauGB geregelt (§ 1 a Abs. 3 und § 135 a) und wird<br />

von den Baurechtsbehörden der Gemeinden und Landratsämtern geführt. Die Prüfung<br />

der in Frage kommenden Ausgleichsflächen erfolgt über die untere Naturschutzbehörde.<br />

Erwünscht wäre eine in den Prüfungsablauf eingebundene Beteiligung und Abfrage der<br />

jeweiligen unteren Denkmalschutzbehörden. Die Gemeinden und Kreise als Träger der<br />

Bauleitplanung könnten die beauftragten Planer darauf verpflichten, das mögliche Ausgleichspotential<br />

von Denkmalflächen zu prüfen und bei Eignung einzubeziehen.<br />

Auch beim Straßenbau wäre es wünschenswert, das Kompensationspotential von Denkmalflächen<br />

im Untersuchungsraum in die Suche und Planung einzubeziehen. Die Regierungspräsidien<br />

sind zuständig für die landschaftspflegerische Begleitplanung von Bundesund<br />

Landesstraßen. Die Suche nach Kompensationsflächen der Straßenbauverwaltung<br />

erfolgt über Ingenieurbüros, die dabei auf vorhandene Daten der Kommunen zurückgreifen.<br />

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