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B-Plan-Festsetzungen (PDF: 323 KB) - Ehekirchen

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BEBAUUNGSPLAN<br />

`AM MÜHLBACH´ - WEIDORF<br />

- Fassung vom 9. April 2013 -<br />

D. T E X T L I C H E F E S T S E T Z U N G<br />

Die Gemeinde <strong>Ehekirchen</strong> erlässt aufgrund der §§ 2, 9 und 10 des Baugesetzbuches (BauGB) in des<br />

Art. 81 der Bayerischen Bauordnung (BayBO), der Baunutzungsverordnung (BauNVO), der <strong>Plan</strong>zeichenverordnung<br />

(<strong>Plan</strong>zV) und des Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO)<br />

folgenden:<br />

BEBAUUNGSPLAN `AM MÜHLBACH´, WEIDORF<br />

als Satzung<br />

Bestandteile:<br />

A = <strong>Plan</strong>zeichnung, M = 1/1.000<br />

B = Festsetzung durch <strong>Plan</strong>zeichen<br />

C = Hinweise durch <strong>Plan</strong>zeichen<br />

D = Textliche Festsetzung<br />

E = Hinweise durch Text<br />

F = Verfahrensvermerke<br />

G = Begründung<br />

H = Umweltbericht<br />

1 Inhalt des Bebauungsplanes<br />

Für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes `Am Mühlbach´, Weidorf, gilt die vom Beratenden<br />

Ingenieur Dipl.-Ing.(FH) Martin Käser, Buch, ausgearbeitete Bebauungsplanzeichnung vom,<br />

__________________ in der Fassung vom 16. Januar 2013 die zusammen mit den nachstehenden<br />

<strong>Festsetzungen</strong> den Bebauungsplan bilden.<br />

2 Art der baulichen Nutzung<br />

Das mit `WA´ bezeichnete Gebiet wird als allgemeines Wohngebiet im Sinne des § 4 Baunutzungsverordnung<br />

(BauNVO) festgestellt. Ausnahmen nach § 4 Abs. 3 BauNVO sind nicht<br />

zulässig<br />

3 Maß der baulichen Nutzung<br />

3.1 Zahl der Vollgeschoße<br />

II Zulässig sind als Höchstgrenze zwei Vollgeschoße<br />

3.2 Grundflächenzahl<br />

Grundflächenzahl GRZ = 0,35<br />

3.3 Geschossflächenzahl<br />

Geschossflächenzahl GFZ = 0,5<br />

3.4 Wohneinheiten<br />

zulässig sind max. 2 Wohneinheiten je Einzelhaus<br />

Ausnahmsweise können eine 3. Wohneinheit oder Einliegerwohnung zugelassen<br />

werden.


BERATENDER INGENIEUR - DIPL.-ING.(FH) MARTIN KÄSER - INGENIEURBÜRO FÜR BAUWESEN<br />

RAINER STRAßE 15 A, - 86676 BUCH, - TEL. 08435-1487 - FAX. 08435-1650 - E-MAIL: KAESER-MARTIN@T-ONLINE.DE<br />

4 Bauweise<br />

4.1 Es sind nur Einzelhäuser zulässig.<br />

4.2 Im Baugebiet gilt die offene Bauweise.<br />

4.3 Hauptgebäude, Garagen und Nebenanlagen sind nur innerhalb der Baugrenzen<br />

zulässig.<br />

4.4 Im Dachgeschoß von Grenzbauten (Grenzgaragen) sind Aufenthaltsräume zulässig,<br />

soweit der Brandschutz gesichert ist (abweichende Bauweise im Sinne von § 22 Abs.<br />

4 BauNVO).<br />

5 Bauliche Gestaltung<br />

5.1 Dächer<br />

5.1.1 Bei Bauweise I + D – sind zulässig:<br />

- gleichgeneigte Satteldächer mit mittigem First, Dachneigung 35° bis 48°<br />

- gleichgeneigte versetzte Pultdächer, Dachneigung 25° bis 35°, Versatz der Pultdächer<br />

max. 1,50 m<br />

5.1.2 bei II<br />

- gleichgeneigte Sattel- und Walmdächer mit einer Dachneigung von 18° bis 30°<br />

5.1.3 Dachgauben sind im Rahmen der Dachgaubensatzung der Gemeinde <strong>Ehekirchen</strong><br />

zulässig.<br />

5.1.4 Bei nachbarlich beidseitiger Grenzbebauung sind die Garagen profilgerecht auszuführen<br />

und in der Gestaltung aufeinander abzustimmen. Höhenversätze sind hierbei<br />

in notwendigem Umfang zulässig.<br />

5.1.5 Für die Dachdeckung sind naturrote bis rotbraune, sowie anthrazitfarbene kleinformatige<br />

Dachsteine zulässig.<br />

5.2 Außenwände<br />

5.2.1 Zulässig sind, neben verputzen Außenwänden auch Holzwände, jedoch keine Rundblöcke<br />

und fingerartige durchdringende Überblattungen in der Fassade.<br />

6 Höhen der Gebäude<br />

6.1 Die Oberkante des Erdgeschossrohfußbodens darf max. 30 cm über der Erschließungsstraße<br />

liegen (Straßenoberkante).<br />

6.2 Wandhöhe<br />

6.2.1 bei Bauweise I + D<br />

Maximale Wandhöhe = 4,0 m<br />

Bezugshöhe ist die Erschließungsstraße<br />

6.2.2 bei Bauweise II<br />

Maximale Wandhöhe = 6,5 m<br />

Bezugshöhe ist die Erschließungsstraße.<br />

BP 381/11 – Fassung 9. April 2013 2


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7 Garagen und Nebengebäude<br />

7.1 Garagenvorplätze<br />

Garagen müssen mit ihren zur Straße gerichteten Einfahrtstoren mindestens<br />

5.0 m hinter der Grundstücksgrenze zur Erschließungsstraße liegen. Der Stauraum<br />

(2 Stellplätze) mit mindestens 5,0 m Tiefe darf nicht eingefriedet werden.<br />

7.2 Kellergaragen<br />

Kellergaragen sind, soweit sie Abfahrtsrampen erfordern, nicht zulässig.<br />

7.3 Die Wandhöhen der Garagen dürfen bis zu 3,0 m im Mittel betragen (Bezugshöhe<br />

ist Erschließungsstraße).<br />

7.4 Grenzgebäude bzw. Grenzgaragen sind mit dem First rechtwinklig oder parallel zur<br />

Grenze zu errichten.<br />

8 Einfriedungen<br />

Zur Einfriedung der Grundstücke sind Zäune mit einer Höhe von maximal 1,20 m<br />

und einem straßenseitigem Sockel von max. 25 cm zulässig.<br />

Nicht an der Straßenseite anliegende Zäune sind nur sockellos zulässig.<br />

Mauern sind nicht zulässig.<br />

9 Stellplätze<br />

9.1 Je Wohneinheit sind 2 Stellplätze (Garagen werden mitgezählt, Garagenvorplätze<br />

nicht) zu errichten.<br />

9.2 Zur Befestigung der Grundstückszufahren und der Stellplätze sind nur wasserdurchlässige<br />

Beläge zulässig.<br />

10 Grünordnung<br />

10.1 Private Grünflächen<br />

Die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind als Freiflächen nach landschaftsgärtnerischen<br />

Gesichtspunkten zu gestalten. Je 300 m² angefangene Grundstücksfläche<br />

ist ein Baum gemäß Pflanzenliste 1 zu pflanzen.<br />

10.2 Öffentliche Grünflächen<br />

Straßenraum<br />

Entlang der Erschließungsstraße sind Laubbäume gem. Pflanzenliste 2 im planlich dargestellten<br />

Umfang zu pflanzen.<br />

Die unversiegelte Baumscheibe darf eine Mindestgröße von 6 m² nicht unterschreiten.<br />

Innerhalb der straßenbegleitenden Grünflächen ist die Einordnung eines Mulden- und Rigolensystems<br />

zulässig, welches das anfallende Oberflächenwasser aufnimmt und den Rückhalte-<br />

und Versickerungsbereichen in den öffentlichen Grünflächen zuführt.<br />

Öffentliche Grünflächen an äußeren Rändern des Geltungsbereichs<br />

Die planlich festgesetzten öffentlichen Grünflächen sind auf 65 % ihrer jeweiligen Länge mit<br />

einer zweireihigen Hecke aus Sträuchern zu bepflanzen. Hierzu sind Sträucher gem. Pflanzenliste<br />

3 in einem Pflanzabstand von 1,5 m x 1,5 m zu pflanzen. Bäume nach Pflanzenliste 4<br />

sind im planlich festgesetzten Umfang in die Pflanzungen einzubringen.<br />

Am Südrand des Geltungsbereichs sind in Abstimmung mit den Erfordernissen der Verkehrssicherheit<br />

(Sichtdreieck) insgesamt 8 Bäume gemäß Pflanzenliste 2 als straßenbegleitende<br />

Baumreihe zu pflanzen.<br />

BP 381/11 – Fassung 9. April 2013 3


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Die sonstigen Teilbereiche der Grünflächen, die nicht mit Gehölzen bepflanzt bzw. nach besonderen<br />

landschaftspflegerischen Gesichtspunkten gestaltet werden, sind zu einer Extensivwiese<br />

zu entwickeln.<br />

Soweit erforderlich ist für die Entwicklung der Extensivwiese die Ansaat einer standortgemäßen,<br />

kräuterreichen Saatgutmischung vorzunehmen.<br />

Öffentliche Grünfläche / Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft<br />

:<br />

Innerhalb der öffentlichen Grünflächen am Nordrand des Geltungsbereichs eine gewässerökologische<br />

Aufwertung des Grabens durchzuführen. Bei der Umgestaltung des Gewässerlaufs<br />

ist auf eine unregelmäßiges Gewässerprofil mit hoher Varianz hinsichtlich Gewässerbreite<br />

und –tiefe zu achten. Hierzu sind abschnittsweise das Gewässerprofil oberhalb der<br />

Mittelwasserlinie aufzuweiten und die Uferböschungen abzuflachen. Die Maßnahmen sind<br />

so auszuführen, dass die Wasserführung bei Mittelwasser weiterhin hinreichend gewährleistet<br />

bleibt. Neophytischer Pflanzenaufwuchs (Ind. Springkraut u.a.) ist vor Samenreife durch geeignete<br />

Maßnahmen wirksam zu beseitigen. Dies ist bei Bedarf zu wiederholen. Am Ufer des<br />

umgestalteten Gewässers sind in Abstimmung mit den Erfordernissen der Gewässerunterhaltung<br />

mindestens drei Gruppen von jeweils mindestens drei Bäumen gemäß Pflanzenliste 4 zu<br />

pflanzen. Innerhalb der öffentlichen Grünfläche ist ein wechselfeuchter Muldenkomplex mit<br />

flachen Böschungszonen naturnah auszubilden. Die Mulden sind zur Aufnahme von unverschmutztem<br />

Niederschlagswasser, das im Bereich der öffentlichen Verkehrsflächen anfällt,<br />

zu nutzen. Stellenweise ist die Entwicklung von Röhricht durch Initialpflanzungen in der Wasserwechselzone<br />

zu fördern.<br />

An mind. 3 Stellen sind die Versickermulden so tief auszubilden, dass sie zumindest zeitweilig<br />

Wasser führen. Darüber hinaus ist an geeigneter Stelle ein mind. 50 m² großes naturnahes<br />

Amphibienkleingewässer anzulegen, das permanent Wasser führt.<br />

Im Umgriff der Versickerungsanlagen sind Gehölze gemäß Pflanzenlisten 3 bzw. 4 im planlich<br />

festgesetzten Umfang zu pflanzen.<br />

Im Ostteil der Maßnahmenfläche ist ein ca. 600 m² großer Bereich als Obstwiese zu entwickeln.<br />

Hierzu sind mindestens 6 regionaltypische, robuste Obst-Hochstämme oder Wildobs-<br />

Hochstämme zu verwenden (Mindestpflanzqualität: Hochstamm, STU 10-12 cm).<br />

Pflegeeingriffe im Bereich der Sichermulden sind nur bei Bedarf durchzuführen. Ansonsten<br />

soll die natürliche Vegetationsentwicklung zugelassen werden, um die optimale Funktion<br />

der Flächen hinsichtlich Retention und Reinigung des Wassers sowie als naturnaher Lebensraum<br />

sicherzustellen.<br />

Die Bereiche der öffentlichen Grünflächen, die nicht nach oben stehenden <strong>Festsetzungen</strong><br />

mit Gehölzen bepflanzt bzw. in besonderer Weise gestaltet werden sollen, sind zu einer Extensivwiese<br />

zu entwickeln.<br />

Soweit erforderlich ist für die Entwicklung der Extensivwiesen die Ansaat einer standortgemäßen,<br />

kräuterreichen Regio-Saatgutmischung vorzunehmen.<br />

Die Wiesenflächen sind extensiv, d.h. 1-2mal jährlich zu pflegen. Als frühester Schnittzeitpunkt<br />

ist der 01.07. zu wählen. Kleine, jährlich wechselnde Brache-Inseln bis zu 15% der Fläche sind<br />

über den Winter zu belassen. Das Schnittgut ist aus den Flächen abzufahren und fachgerecht<br />

zu entsorgen. Alternativ zur Mahd kann eine extensive Beweidung mit anschließendem<br />

Säuberungsschnitt erfolgen.<br />

11 Pflanzmaßnahmen<br />

Die festgesetzten Pflanzmaßnahmen sind spätestens in der Pflanzperiode nach Abschluss<br />

der Bauarbeiten durchzuführen. Die unten stehenden Pflanzqualitäten dürfen nicht unterschritten<br />

werden.<br />

Die zu pflanzenden Bäume und Sträucher sowie die zugehörigen Vegetationsflächen müssen<br />

gepflegt und erhalten werden; abgängige Pflanzen sind spätestens in der folgenden<br />

Pflanzperiode zu ersetzen.<br />

BP 381/11 – Fassung 9. April 2013 4


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Pflanzenliste 1<br />

Bäume für private Grünflächen (Artenauswahl)<br />

Bäume: 2 x verpflanzt; mit Ballen, Stammumfang 10 -12 cm<br />

Acer campestre<br />

Acer platanoides<br />

Aesculus carnea u. hippocastanum<br />

Carpinus betulus<br />

Prunus avium<br />

Sorbus aucuparia<br />

Tilia cordata<br />

Obstbäume (Apfel, Birne, Kirsche,<br />

Zwetschge, Walnuss)<br />

Feldahorn<br />

Spitzahorn (in Art und Sorte)<br />

Kastanie (in Art und Sorte)<br />

Weißbuche, Hainbuche<br />

Vogelkirsche (in Art und Sorte)<br />

Eberesche<br />

Winterlinde (in Art und Sorte)<br />

als Hochstamm<br />

(ausnahmsweise als Halbstamm zulässig)<br />

Pflanzenliste 2<br />

Bäume für Straßenraum<br />

Bäume: 3 x verpflanzt, mit Drahtballen, Stammumfang 14 -16 cm<br />

Acer campestre<br />

Carpinus betulus<br />

Prunus avium<br />

Tilia cordata<br />

Feldahorn<br />

Hainbuche<br />

Vogelkirsche (Art und Sorte)<br />

Winterlinde<br />

Pflanzenliste 3<br />

Sträucher für öffentliche Grünflächen (Artenauswahl)<br />

Sträucher: 5 bis 7 Triebe, 2 x verpflanzt, Höhe 60 bis 100 cm;<br />

Heister 2xv 125-150 cm<br />

Cornus mas<br />

Corylus avellana<br />

Frangula alnus<br />

Ligustrum vulgare<br />

Lonicera xylosteum<br />

Prunus padus<br />

Rhamnus catharticus<br />

Rosa arvensis<br />

Rosa canina<br />

Salix aurita<br />

Viburnum lantana<br />

Viburnum opulus<br />

Kornelkirsche<br />

Hasel<br />

Faulbaum<br />

Liguster<br />

Heckenkirsche<br />

Traubenkirsche<br />

Kreuzdorn<br />

Feldrose<br />

Hundsrose<br />

Ohrweide (nur am Nordrand)<br />

Wolliger Schneeball<br />

Gem. Schneeball<br />

Pflanzenliste 4<br />

Bäume für öffentliche Grünflächen<br />

Bäume: 3 x verpflanzt; mit Ballen, Stammumfang 12 -14 cm<br />

Acer platanoides<br />

Acer campestre<br />

Betula pendula<br />

Carpinus betulus<br />

Fagus sylvatica<br />

Juglans regia<br />

Malus silvestris<br />

Prunus avium<br />

Pyrus pyraster<br />

Quercus robur<br />

Spitzahorn<br />

Feldahorn<br />

Hängebirke<br />

Weißbuche, Hainbuche<br />

Rotbuche<br />

Walnuss<br />

Holzapfel<br />

Vogelkirsche<br />

Holzbirne<br />

Stieleiche<br />

BP 381/11 – Fassung 9. April 2013 5


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12 Immissionsschutz<br />

12.1 Südliche Parzellen Nr. 1 und 2<br />

12.1.1 Es ist für Schlaf- und Kinderzimmer mit Fenstern an der Süd-, West- und Ostfassade<br />

mindestens ein zusätzliches Fenster zur Belüftung an einer anderen Fassade erforderlich,<br />

oder es ist eine aktive Belüftung einzubauen.<br />

12.1.2 An der Südfassade sind die Anforderungen nach DIN 4109 „Schallschutz im<br />

Hochbau, Anforderungen und Nachweise“, vom November 1989 entsprechend<br />

des Lärmpegelbereiches IV zu erfüllen.<br />

An der West- und Ostfassade sind die Anforderungen nach DIN 4109, Schallschutz<br />

im Hochbau, Anforderungen und Nachweise“, vom November 1989 entsprechend<br />

des Lärmpegelbereiches III zu erfüllen.<br />

12.2 Parzellen 3 und 4<br />

Es ist für Schlaf- und Kinderzimmer mit Fenstern an der Süd- und Westfassade<br />

mindestens ein zusätzliches Fenster zur Belüftung an einer anderen Fassade<br />

erforderlich, oder es ist eine aktive Belüftung einzubauen.<br />

12.3 Allgemein<br />

Aktive Belüftungen können entfallen, wenn Räume mit Wintergärten, Loggias<br />

oder anderen Pufferräumgen vor den Lärmimmissionen geschützt werden<br />

(Verbesserung mindestens 15 dB(A). Diese Pufferräume müssen so ausgestattet<br />

sein, dass sie zur Nutzung als Schlaf- oder Kinderzimmer nicht geeignet sind.<br />

Die der <strong>Plan</strong>ung zugrunde liegenden Vorschriften (z. B. DIN 4109) können bei<br />

der Gemeinde <strong>Ehekirchen</strong>, Bauamt, eingesehen werden.<br />

13 Niederschlagswasser<br />

Unverschmutztes Niederschlagswasser von Dächern und befestigten Flächen ist,<br />

soweit es nicht als Brauchwasser genutzt wird, auf den Baugrundstücken zu versickern.<br />

14 Geländeveränderungen<br />

14.1 Veränderungen des natürlichen Geländes durch Aufschüttungen und<br />

Abgrabungen sind auf den zur Einfügung der Gebäude notwendigem<br />

Umfang zu beschränken.<br />

14.2 Stützmauern bis max. 50 cm Höhe in Beton / Natursteinen bzw. Palisadenform<br />

von der Garagenvorderkante bis zur Erschließungsstraße sind bei<br />

hängigem Gelände zulässig und im Bauplan darzustellen.<br />

BP 381/11 – Fassung 9. April 2013 6


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E. Hinweise durch Text<br />

1. Durch die Bewirtschaftung der angrenzenden landwirtschaftlichen Betriebe und Flächenkönnen<br />

zeitweise Lärm- und Geruchsbelästigungen, sowie Staubemissionen auftreten.<br />

2. Die Hausanschlusskabel der e-on enden in Wandnischen oder in a. P. Hausanschlusskästen<br />

im Keller, an der der Straßenseite zugewandten Hauswand unter Berücksichtigung der<br />

baulichen Gegebenheit. Die Verteilerschränke werden zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit<br />

in die Zäune integriert, d. h. auf Privatgrund gesetzt.<br />

3. Bodendenkmäler, die bei der Verwirklichung von Bauvorhaben zutage kommen, unterliegen<br />

der Meldepflicht nach Art. 8 DSchG (Denkmalschutzgesetz). Darüber hinaus unterliegt<br />

die Bebauung der Grundstücke der Genehmigungspflicht nach Art. 7 (1) DSchG, soweit sie<br />

nicht von der Genehmigungspflicht ausgenommen werden.<br />

4. Schicht- und Grundwasseraustritte sind nicht auszuschließen. Keller sollten wasserdicht ausgeführt<br />

werden. Alle Bauvorhaben sind an die öffentliche Entwässerungsanlage und an<br />

die öffentliche Wasserversorgung anzuschließen.<br />

5. Sollten im Bereich des Bebauungsplans Altlastenverdachtsflächen, ein konkreter Altlastenverdacht<br />

oder sonstige Untergrundverunreinigungen bekannt werden, sind diese im Einvernehmen<br />

mit dem Wasserwirtschaftsamt Ingolstadt zu erkunden, abzugrenzen und ggf.<br />

zu sanieren.<br />

6. Regenwasseranlagen<br />

- Der Inhaber von Anlagen, die zur Entnahme oder Abgabe von Wasser bestimmt sind,<br />

das nicht die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch hat und die im Haushalt<br />

zusätzlich zu den Wasserversorgungsanlagen im Sinne des § 3 Nr. 2 installiert werden,<br />

hat diese bei Inbetriebnahme der zuständigen Behörde an zuzeigen.<br />

7. Wasserwirtschaft<br />

- Tag- und sonstiges Abwasser darf nicht auf Straßengrund abgeleitet werden.<br />

- Niederschlagswasser von Dachflächen ist auf dem jeweiligen Grundstück zu versickern.<br />

Wenn die Bodenbeschaffenheit dies nicht zulässt, ist dies nachzuweisen.<br />

- Hausdränagen dürfen an den Abwasserkanal nicht angeschlossen werden.<br />

- Eine Versiegelung der Geländeoberfläche ist gemäß Bekanntmachung im MABL Nr.<br />

10/1985 `Erhaltung der Versickerfähigkeit von Flächen´ soweit wie möglich zu vermeiden.<br />

8. Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen<br />

- (z. B. auf den Dächern) sind zulässig<br />

9. Mit Schalleemissionen aus Verkehr von der südlichen Kreisstraße ND 8 und aus dem<br />

westlichen Gewerbe (Verpackungsbetrieb `Sperl´) ist zu rechnen.<br />

10. Versorgungsanlagen<br />

Es ist vorgesehen, das Baugebiet mit einer zentralen Flüssigkeitsgasanlage zu versorgen.<br />

Anschluss- oder Nutzungszwang besteht jedoch nicht.<br />

11. Baubeantragungen ist ein Höhenplan als Bestandteil des Bauantrages beizufügen.<br />

Ausgefertigt:<br />

<strong>Ehekirchen</strong>, den _____________________<br />

__________________________________<br />

1. Bürgermeister Günter Gamisch<br />

BP 381/11 – Fassung 9. April 2013 7


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F. Verfahrensvermerke<br />

1. Aufstellungsbeschluss<br />

Der Gemeinderat der Gemeinde <strong>Ehekirchen</strong> hat in der öffentlichen Sitzung am 17. April 2012<br />

die Aufstellung des Bebauungsplanes `Am Mühlbach-Weidorf´, beschlossen.<br />

Der Beschluss wurde gemäß § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.<br />

<strong>Ehekirchen</strong>, den .................................... ....................................................................................................................................<br />

1. Bürgermeister Günter Gamisch, Gemeinde <strong>Ehekirchen</strong><br />

2. Billigungsbeschluss<br />

Der Gemeinderat <strong>Ehekirchen</strong> hat in seiner Sitzung am ..................................................... den Entwurf des<br />

Bebauungsplanes i. d. F. vom 16. Januar 2013 gebilligt.<br />

<strong>Ehekirchen</strong>, den .................................... ....................................................................................................................................<br />

1. Bürgermeister Günter Gamisch, Gemeinde <strong>Ehekirchen</strong><br />

3. Öffentliche Auslegung<br />

Der Entwurf des Bebauungsplanes i. d. F. vom ……………………………….……… wurde mit der Begründung<br />

gemäß § 3 (2) BauGB vom ……………………………….……… bis ……………………………….……… öffentlich ausgelegt.<br />

Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange fand gemäß § 4 Nr. (2)<br />

BauGB in der Zeit vom ……………………………….……… bis ……………………………….……… statt.<br />

4. Satzungsbeschluss<br />

Der Gemeinderat der Gemeinde <strong>Ehekirchen</strong> hat mit Beschluss vom ……………………………….………<br />

Bebauungsplan mit Begründung i. d. F. vom ……………………………….……… gemäß § 10 Abs. 1<br />

als Satzung beschlossen.<br />

den<br />

BauGB<br />

Der Beschluss wurde am ……………………………….……… ortsüblich bekannt gemacht.<br />

Der Bebauungsplan ` Am Mühlbach ´-Weidorf, ist damit in Kraft getreten.<br />

<strong>Ehekirchen</strong>, den .................................... ....................................................................................................................................<br />

1. Bürgermeister Günter Gamisch, Gemeinde <strong>Ehekirchen</strong><br />

BP 381/11 – Fassung 9. April 2013 8


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G. Begründung<br />

1 Ziel und Zweck der <strong>Plan</strong>ung<br />

Die Gemeinde <strong>Ehekirchen</strong> beabsichtigt zur Schaffung von weiteren Wohnflächen das im räumlichen<br />

Geltungsbereich erfasste Gebiet als allgemeines Wohngebiet auszuweisen, sodass der<br />

bestehenden Nachfrage nach Wohnbauplätzen nachgekommen werden kann.<br />

Nachdem das Baugebiet `Schulstraße´- Weidorf, aufgrund örtlicher Gegebenheiten (insbesondere<br />

des Oberflächenwasserabflusses), sowie das Baugebiet `Hoffeld´ - Weidorf wegen<br />

schwieriger Gründungsverhältnissen (hochstehende Grund- und Hangwässer, geringe Standfestigkeiten<br />

des Untergrundes gemäß Bodengutachten) wurden alternative Möglichkeiten der<br />

Ausweisung von Bauflächen untersucht.<br />

2 <strong>Plan</strong>ungsrechtliche Situation<br />

Die Gemeinde <strong>Ehekirchen</strong> hat in seiner Sitzung vom 17. April 2012 die Aufstellung des Bebauungsplanes<br />

Nr. 23 `Am Mühlbach´- Weidorf beschlossen.<br />

Das Gebiet wird umgrenzt:<br />

- im Norden vom Mühlbach,<br />

- im Westen vom Betriebsgelände der Fa. Sperl, Weidorf,<br />

- im Süden von der Kreisstraße Kr ND 8,<br />

- um im Osten von landwirtschaftlich genutzten Flächen (Flur-Nr. 354/2)<br />

3 Ziel des Bebauungsplanes<br />

Im <strong>Ehekirchen</strong>er Ortsteil Weidorf besteht eine erhöhte Nachfrage der jungen, einheimischen<br />

Bevölkerung nach örtlichen Bauflächen. Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes soll einerseits<br />

Baurecht geschaffen und andererseits die vorgesehene Baufläche einer geordneten,<br />

städtebaulichen Entwicklung zugeführt werden.<br />

4 Lage und Größe des Baugebietes<br />

Das Baugebiet liegt am östlichen Ortsrand von Weidorf, nördlich der Pöttmeser Straße (Kreisstraße<br />

Kr ND 8). Es sind 12 Bauparzellen vorgesehen. Im nördlichen Teil des Geltungsbereiches<br />

soll ein Grünbereich als Ausgleich des baulichen Eingriffes zumindest teilweise geschaffen werden.<br />

Hier sollen zudem anfallende Oberflächenwässer versickert werden.<br />

Die Größe des gesamten Geltungsbereiches des Baugebietes umfasst ca. 1,84 ha.<br />

5 Beschaffenheit des Baugebietes<br />

Das Baugebiet weist ein leichtes Gefälle von Süden (`Pöttmeser Straße´) nach Norden (Mühlbach)<br />

auf. Nach dem Bodengutachten des Grundbaulabors Wagner, Aichach, ist mit einem<br />

tragfähigen Untergrund in einer Tiefe von bis ca. 3 m unter Gelände zu rechnen. Grundwasserandrang<br />

wurde in einer Tiefe zwischen 1,90 m bis 2,50 m festgestellt.<br />

6 Immissionsschutz<br />

Zum Immissionsschutz wurde von der Gemeinde <strong>Ehekirchen</strong> eine schalltechnische Untersuchung<br />

durch die Fa. BEKON, Augsburg, veranlasst.<br />

Bezüglich Lärmimmissionen aus dem benachbarten Betriebsgelände und der südlichen Kreisstraße<br />

Kr ND 8 wurden passive Lärmschutzmaßnahmen an den Wohngebäuden (wie Situierung<br />

der Schlafräume, Schallabsorptionen durch Fenster und dgl.) festgesetzt.<br />

Ein Lärmschutzwall soll aus landschaftgestalterischen Gesichtspunkten (Verunstaltung des Ortsbildes)<br />

nicht vorgesehen werden.<br />

7 Art und Maß der baulichen Nutzung<br />

Das Baugebiet wird als allgemeines Wohngebiet (WA), gemäß § 4 BauNVO festgesetzt.<br />

Das Maß der baulichen Nutzung ist mit einer Grundflächenzahl von 0,35 vergleichsweise zurückhaltend<br />

geregelt. Die zugelassene zweigeschossige Bauweise passt sich der Umgebung<br />

und dem gewachsenen Ortsbild an.<br />

BP 381/11 – Fassung 9. April 2013 9


BERATENDER INGENIEUR - DIPL.-ING.(FH) MARTIN KÄSER - INGENIEURBÜRO FÜR BAUWESEN<br />

RAINER STRAßE 15 A, - 86676 BUCH, - TEL. 08435-1487 - FAX. 08435-1650 - E-MAIL: KAESER-MARTIN@T-ONLINE.DE<br />

8 Flächenzusammenstellung<br />

8.1 Geltungsbereich des Baugebietes = 18.614 m²<br />

8.2 Aufteilung der Flächen<br />

8.2.1 Grünfläche<br />

8.2.1.1 Nördliche Grün-, Ausgleichs- und Versickerfläche = 2.669 m²<br />

8.2.1.2 Grünfläche Nord = 408 m²<br />

8.2.1.3 Westliche Grünfläche = 1.054 m²<br />

8.2.1.4 Östliche Grünfläche = 1.859 m²<br />

_______________________________________________________________________<br />

Gesamte Grünfläche = 5.990 m²<br />

8.2.2 Verkehrsfläche<br />

A Verkehr = 1.573 m²<br />

A Gehweganschluss = 220 m²<br />

_________________________________<br />

A Verkehrsfläche, gesamt = 1.793 m²<br />

8.2.2.1 Sichtflächen<br />

(ohne Anteil Grünflächen) = 654 m²<br />

8.2.3 Netto-Wohnbaufläche<br />

8.2.3.1 Allgemeines Wohngebiet<br />

Parzelle 1 = 821 m²<br />

Parzelle 2 = 860 m²<br />

Parzelle 3 = 819 m²<br />

Parzelle 4 = 860 m²<br />

Parzelle 5 = 819 m²<br />

Parzelle 6 = 859 m²<br />

Parzelle 7 = 819 m²<br />

Parzelle 8 = 855 m²<br />

Parzelle 9 = 950 m²<br />

Parzelle 10 = 883 m²<br />

Parzelle 11 = 733 m²<br />

Parzelle 12 = 899 m²<br />

__________________________________________________________<br />

Netto-Wohnbauflächen, Allg. Wohngebiet = 10.177 m²<br />

BP 381/11 – Fassung 9. April 2013 10


BERATENDER INGENIEUR - DIPL.-ING.(FH) MARTIN KÄSER - INGENIEURBÜRO FÜR BAUWESEN<br />

RAINER STRAßE 15 A, - 86676 BUCH, - TEL. 08435-1487 - FAX. 08435-1650 - E-MAIL: KAESER-MARTIN@T-ONLINE.DE<br />

8.2.4 Zusammenstellung der Flächen<br />

8.2.1 Grünflächen = 5.990 m² = (32,2%)<br />

8.2.2 Verkehrsflächen = 1.793 m² = (9,6%)<br />

8.2.2.1 Sichtflächen = 654 m² = (3,5%)<br />

8.2.3.1 Wohnbaufläche, Allg. Wohngebiet = 10.177 m² = (54,7%)<br />

_____________________________________________________________________<br />

Gesamte Fläche = 18.614 m² (100 %)<br />

9 Erschließung des Baugebietes<br />

Das Baugebiet wird über die südliche Kreisstraße Kr ND 8 (`Pöttmeser Straße´) an das öffentliche<br />

Verkehrsnetz angeschlossen.<br />

10 Wasserversorgung<br />

Der Anschluss der Grundstücke erfolgt durch den Zweckverband zur Wasserversorgung der<br />

Burgheimer Gruppe.<br />

11 Abwasserbeseitigung<br />

Die Abwasserbeseitigung erfolgt im Rahmen der Erschließungsarbeiten und wird durch den<br />

Anschluss an das östliche Kanalnetz ermöglicht.<br />

12 Regenwasser<br />

Nachdem eine Versickerung der Regenwässer aufgrund der anstehenden wenig durchlässigen<br />

Böden nur eingeschränkt möglich ist, werden überschüssige Oberflächenwässer aus den<br />

Baugrundstücken und der Stichstraße in einem eigenen Regenwasserkanal gesammelt werden<br />

und einer zentralen Versicker- und Rückhalteeinrichtung zugeleitet, welche einen Notüberlauf<br />

in den Mühlbach erhalten soll.<br />

13 Stromversorgung<br />

Die Stromversorgung wird durch den Anschluss an das Versorgernetz der e-on Bayern hergestellt.<br />

14 Abfallbeseitigung<br />

Die Müllbeseitigung wird durch den Landkreis Neuburg/Donau-Schrobenhausen sichergestellt.<br />

Aufgestellt:<br />

<strong>Ehekirchen</strong>, den .................................... ....................................................................................................................................<br />

1. Bürgermeister Günter Gamisch, Gemeinde <strong>Ehekirchen</strong><br />

BP 381/11 – Fassung 9. April 2013 11

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