Elektronischer Wasserstraßen-Informationsservice - [CDNI] - Elwis
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<strong>Elektronischer</strong> <strong>Wasserstraßen</strong>-<strong>Informationsservice</strong> (ELWIS)<br />
Sie sind hier: Startseite > Schifffahrtsrecht, Schiffszulassung, Patente > Allgemeine Informationen > Abfallübereinkommen > <strong>CDNI</strong> ><br />
Besondere Bestimmungen > Artikel 7<br />
Inhalt: Artikel 7 Finanzierung der Annahme und Entsorgung von sonstigen<br />
Schiffsbetriebsabfällen<br />
(1) In Häfen, an Umschlagsanlagen sowie an Liegestellen und Schleusen werden für die Annahme und Entsorgung von Hausmüll keine<br />
besonderen Gebühren erhoben.<br />
(2) Hinsichtlich der Annahme und Entsorgung von übrigem Sonderabfall werden die Vertragsstaaten abgestimmte Regelungen in Bezug<br />
auf ein Finanzierungssystem treffen, bei dem die Kosten für die Annahme und Entsorgung der genannten Abfälle in den Hafen- oder<br />
Liegeplatzgebühren inbegriffen sind oder dem Fahrzeug anderweitig auferlegt werden, unabhängig davon, ob es die genannten Abfälle<br />
abgibt oder nicht.<br />
(3) Bei Fahrgastschiffen können die Kosten für die Annahme und Entsorgung von häuslichem Abwasser und Klärschlamm sowie von<br />
Hausmüll und übrigem Sonderabfall dem Schiffsführer gesondert angelastet werden.<br />
(4) Die Kosten für die Annahme und Entsorgung von Slops können dem Schiffsführer gesondert angelastet werden.<br />
Stand: 19.07.2012 10:34:31<br />
© Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes