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Elektronischer Wasserstraßen-Informationsservice - [CDNI] - Elwis

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<strong>Elektronischer</strong> <strong>Wasserstraßen</strong>-<strong>Informationsservice</strong> (ELWIS)<br />

Sie sind hier: Startseite > Schifffahrtsrecht, Schiffszulassung, Patente > Allgemeine Informationen > Abfallübereinkommen > <strong>CDNI</strong> ><br />

Anlagen > Anlage 2 > Teil A > Kapitel II > Artikel 2.02<br />

Inhalt: Artikel 2.02 Sammlung und Behandlung an Bord<br />

(1) Der Schiffsführer hat sicherzustellen, dass öl- und fetthaltige Schiffsbetriebsabfälle an Bord getrennt in dafür vorgesehenen Behältern<br />

beziehungsweise Bilgenwasser in den Maschinenraumbilgen gesammelt werden.<br />

Die Behälter sind an Bord so zu lagern, dass auslaufende Stoffe leicht und rechtzeitig erkannt und zurückgehalten werden können.<br />

(2) Es ist verboten,<br />

a.<br />

b.<br />

an Deck gestaute lose Behälter als Altölsammelbehälter zu verwenden;<br />

Abfälle an Bord zu verbrennen;<br />

c.<br />

öl- und fettlösende oder emulgierende Reinigungsmittel in die Maschinenraumbilgen einzubringen. Ausgenommen hiervon sind<br />

Mittel, die die Reinigung des Bilgenwassers durch die Annahmestellen nicht erschweren.<br />

Stand: 19.07.2012 10:34:30<br />

© Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes

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