internationale skiwettkampfordnung (iwo) band ii skilanglauf - FIS
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und Wettkampfstrecke haben zu informieren. Detailliertere Angaben sind<br />
in den Disziplinenreglementen enthalten.<br />
205.4 Wettkämpfer, die der Preisverteilung unentschuldigt fernbleiben, ist der<br />
Preis nicht nachzusenden. Sie verlieren das Anrecht auf einen Preis inklusive<br />
Preisgeld.<br />
In Ausnahmefällen können sie sich durch Mannschaftsangehörige vertreten<br />
lassen. Diese dürfen aber nicht einen dem richtigen Preisgewinner<br />
zugewiesenen Platz auf dem Podium einnehmen.<br />
205.5 Wettkämpfer haben sich gegenüber Mitgliedern des Organisationskomitees,<br />
Offiziellen, sowie Freiwilligen und dem Publikum korrekt und sportlich<br />
zu benehmen.<br />
205.6 Unterstützung der Wettkämpfer<br />
205.6.1 Ein Wettkämpfer, der durch seinen Nationalen Skiver<strong>band</strong> bei der <strong>FIS</strong> zur<br />
Teilnahme an <strong>FIS</strong> Rennen eingeschrieben ist, darf erhalten:<br />
205.6.2 volle Entschädigung für Reisen zu Trainings- und Wettkampforten,<br />
205.6.3 volle Vergütung für den Unterhalt während des Trainings und Wettkampfes,<br />
205.6.4 Taschengeld,<br />
205.6.5 Entschädigung für Verdienstausfall gemäss den Beschlüssen seines<br />
Nationalen Skiver<strong>band</strong>es,<br />
205.6.6 soziale Sicherheit einschliesslich Versicherung für Training und Wettbewerb,<br />
205.6.7 Stipendien<br />
205.7 Ein Nationaler Skiver<strong>band</strong> darf Fonds bilden, um künftige Ausbildung und<br />
Karriere eines Wettkämpfers nach seinem Rücktritt vom aktiven Skisport<br />
sicherzustellen.<br />
Der Wettkämpfer hat keine Ansprüche an diesen Fonds, dessen Mittel nur<br />
nach Beurteilung seines Nationalen Skiver<strong>band</strong>es verteilt werden können.<br />
205.8 Wetten auf Rennen<br />
Den Wettkämpfern, Trainern, Mannschafts- und technischen Offiziellen ist<br />
es untersagt, Wetten auf den Ausgang jener Wettkämpfe, an welchen sie<br />
beteiligt sind, abzuschliessen. Verwiesen wird auf das <strong>FIS</strong> Reglement für<br />
Wetten und andere Anti-Korruptions Vergehen vom Juli 2013.<br />
206 Förderung und Werbung<br />
206.1 Ein Nationaler Skiver<strong>band</strong> oder dessen Pool kann Verträge mit einer<br />
kommerziellen Firma oder Organisation abschliessen betreffend Förderung,<br />
Ausrüstung und Werbung, wenn die betreffende Firma oder<br />
Organisation von dem Nationalen Skiver<strong>band</strong> als offizieller Lieferant oder<br />
Förderer anerkannt ist.<br />
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