internationale skiwettkampfordnung (iwo) band ii skilanglauf - FIS
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schnitten ist an die Agentur/Firma, die die Rechte verwaltet, zu richten,<br />
welche den Fernsehgesellschaften vorbehaltlich der Übereinkunft über<br />
die für den Erhalt des Materials anfallenden Technikkosten den Zugang<br />
zu Kurzausschnitten gewährt.<br />
c) In Ländern, in denen keine Fernsehgesellschaft die Übertragungsrechte<br />
erworben hat, können alle Fernsehgesellschaften Kurzausschnitte<br />
von 45 Sekunden Dauer übertragen, sobald das Material verfügbar<br />
ist, sofern mit der Agentur/Firma, die die Rechte verwaltet, eine<br />
Übereinkunft über die für den Erhalt des Materials anfallenden Technikkosten<br />
getroffen worden ist. Die Genehmigung zur Verwendung<br />
dieses Materials erlischt nach 48 Stunden.<br />
d) Kurzausschnitte werden unter Berücksichtigung der Bestimmung<br />
208.3.2 durch die produzierende Gesellschaft oder die Agentur/Firma,<br />
die die Rechte verwaltet, produziert und durch diese Agentur/Firma<br />
vertrieben.<br />
208.4 Radio<br />
Die Bewerbung von <strong>FIS</strong> Veranstaltungen im Rahmen von Radioprogrammen<br />
wird unterstützt, indem der/den wichtigsten Radiostation(en)<br />
jedes interessierten Landes eine Akkreditierung ermöglicht wird. Der<br />
Zugang zum Austragungsort wird ausschliesslich jenen Radiostationen<br />
gewährt, die beim Inhaber der Rechte die erforderliche vertragliche<br />
Genehmigung eingeholt haben, und bezieht sich ausschliesslich auf die<br />
Produktion von Radioprogrammen (Hörmaterial). Falls dies der nationalen<br />
Praxis entspricht und die Genehmigung dazu erteilt wird, können diese<br />
Programme auch auf der Website einer Radiostation ausgestrahlt werden.<br />
208.5 Internet<br />
Ohne anderslautende Bestimmung im Vertrag über den Verkauf der<br />
Rechte bezüglich elektronischer Medien in Verbindung mit <strong>FIS</strong> Veranstaltungen<br />
stellt jeder Inhaber von Fernsehrechten, der auch die Internetrechte<br />
erwirbt, sicher, dass mit Ausnahme der Kurzausschnitte der Zugriff<br />
auf Videostreams auf seiner Website ausserhalb des eigenen Staatsgebiets<br />
gesperrt ist. Zu ihren üblichen Ausstrahlungszeiten angesetzte<br />
Nachrichtensendungen, in denen Material über <strong>FIS</strong> Veranstaltungen<br />
verbreitet wird, dürfen auf der Website der Fernsehgesellschaft, die die<br />
Rechte besitzt, gestreamt werden, sofern die Nachrichtensendung in ihrer<br />
unveränderten Originalfassung übernommen wird.<br />
Bild- und Tonmaterial, das in öffentlichen Bereichen produziert wird, die<br />
ohne Akkreditierung, Eintrittskarte oder andere Genehmigung zugänglich<br />
sind, darf keine Rennbilder enthalten. Es ist bekannt, dass Privatpersonen<br />
anhand der neuen Technologien über die Möglichkeit verfügen, ohne<br />
Genehmigung Videoaufzeichnungen vorzunehmen, die auf Websites<br />
gestellt werden können. Geeignete Hinweise darauf, dass die Produktion<br />
und der Gebrauch von Videomaterial ohne Genehmigung verboten sind<br />
und im Fall der Nichtbeachtung des Verbots rechtliche Schritte ergriffen<br />
werden können, sind an allen Eingängen anzubringen und auf den<br />
Eintrittskarten abzudrucken.Alle nationalen Skiverbände und die Inhaber<br />
der Rechte/Agenturen erklären sich unter nachstehenden Bedingungen<br />
damit einverstanden, dass Kurzausschnitte zu nichtgewerblichen Zwecken<br />
auf der Website der <strong>FIS</strong> ausgestrahlt werden dürfen:<br />
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