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internationale skiwettkampfordnung (iwo) band ii skilanglauf - FIS

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schnitten ist an die Agentur/Firma, die die Rechte verwaltet, zu richten,<br />

welche den Fernsehgesellschaften vorbehaltlich der Übereinkunft über<br />

die für den Erhalt des Materials anfallenden Technikkosten den Zugang<br />

zu Kurzausschnitten gewährt.<br />

c) In Ländern, in denen keine Fernsehgesellschaft die Übertragungsrechte<br />

erworben hat, können alle Fernsehgesellschaften Kurzausschnitte<br />

von 45 Sekunden Dauer übertragen, sobald das Material verfügbar<br />

ist, sofern mit der Agentur/Firma, die die Rechte verwaltet, eine<br />

Übereinkunft über die für den Erhalt des Materials anfallenden Technikkosten<br />

getroffen worden ist. Die Genehmigung zur Verwendung<br />

dieses Materials erlischt nach 48 Stunden.<br />

d) Kurzausschnitte werden unter Berücksichtigung der Bestimmung<br />

208.3.2 durch die produzierende Gesellschaft oder die Agentur/Firma,<br />

die die Rechte verwaltet, produziert und durch diese Agentur/Firma<br />

vertrieben.<br />

208.4 Radio<br />

Die Bewerbung von <strong>FIS</strong> Veranstaltungen im Rahmen von Radioprogrammen<br />

wird unterstützt, indem der/den wichtigsten Radiostation(en)<br />

jedes interessierten Landes eine Akkreditierung ermöglicht wird. Der<br />

Zugang zum Austragungsort wird ausschliesslich jenen Radiostationen<br />

gewährt, die beim Inhaber der Rechte die erforderliche vertragliche<br />

Genehmigung eingeholt haben, und bezieht sich ausschliesslich auf die<br />

Produktion von Radioprogrammen (Hörmaterial). Falls dies der nationalen<br />

Praxis entspricht und die Genehmigung dazu erteilt wird, können diese<br />

Programme auch auf der Website einer Radiostation ausgestrahlt werden.<br />

208.5 Internet<br />

Ohne anderslautende Bestimmung im Vertrag über den Verkauf der<br />

Rechte bezüglich elektronischer Medien in Verbindung mit <strong>FIS</strong> Veranstaltungen<br />

stellt jeder Inhaber von Fernsehrechten, der auch die Internetrechte<br />

erwirbt, sicher, dass mit Ausnahme der Kurzausschnitte der Zugriff<br />

auf Videostreams auf seiner Website ausserhalb des eigenen Staatsgebiets<br />

gesperrt ist. Zu ihren üblichen Ausstrahlungszeiten angesetzte<br />

Nachrichtensendungen, in denen Material über <strong>FIS</strong> Veranstaltungen<br />

verbreitet wird, dürfen auf der Website der Fernsehgesellschaft, die die<br />

Rechte besitzt, gestreamt werden, sofern die Nachrichtensendung in ihrer<br />

unveränderten Originalfassung übernommen wird.<br />

Bild- und Tonmaterial, das in öffentlichen Bereichen produziert wird, die<br />

ohne Akkreditierung, Eintrittskarte oder andere Genehmigung zugänglich<br />

sind, darf keine Rennbilder enthalten. Es ist bekannt, dass Privatpersonen<br />

anhand der neuen Technologien über die Möglichkeit verfügen, ohne<br />

Genehmigung Videoaufzeichnungen vorzunehmen, die auf Websites<br />

gestellt werden können. Geeignete Hinweise darauf, dass die Produktion<br />

und der Gebrauch von Videomaterial ohne Genehmigung verboten sind<br />

und im Fall der Nichtbeachtung des Verbots rechtliche Schritte ergriffen<br />

werden können, sind an allen Eingängen anzubringen und auf den<br />

Eintrittskarten abzudrucken.Alle nationalen Skiverbände und die Inhaber<br />

der Rechte/Agenturen erklären sich unter nachstehenden Bedingungen<br />

damit einverstanden, dass Kurzausschnitte zu nichtgewerblichen Zwecken<br />

auf der Website der <strong>FIS</strong> ausgestrahlt werden dürfen:<br />

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