internationale skiwettkampfordnung (iwo) band ii skilanglauf - FIS
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223.6 Die folgenden Strafentscheide müssen schriftlich verkündet werden:<br />
- die Verhängung von Geldstrafen<br />
- Disqualifikationen<br />
- Verschlechterung der Startposition<br />
- Wettkampfsperren<br />
- Entzug der Akkreditierung von Personen, die durch ihren Nationalen<br />
Skiver<strong>band</strong> zur Akkreditierung gemeldet wurden<br />
- Entzug der Akkreditierung von Personen, die eine <strong>FIS</strong> Akkreditierung<br />
besitzen.<br />
223.7 Schriftliche Strafentscheide müssen dem Betroffenen (wenn es nicht ein<br />
Athlet ist), dessen Nationalem Skiver<strong>band</strong> und der <strong>FIS</strong> Generalsekretär<br />
zugestellt werden.<br />
223.8 Disqualifikationen müssen im Schiedsrichterprotokoll und/oder Bericht des<br />
Technischen Delegierten festgehalten werden.<br />
223.9 Alle Strafen müssen im Bericht des Technischen Delegierten aufgeführt<br />
werden.<br />
224 Verfahrensbestimmungen<br />
224.1 Zuständigkeit der Jury<br />
Die Jury der Veranstaltung hat das Recht, durch Stimmenmehrheit<br />
Sanktionen nach obigen Regeln zu verhängen. Bei Stimmengleichheit<br />
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.<br />
224.2 Während des Trainings und der Wettkampfperiode ist jedes<br />
stimmberechtigte Mitglied der Jury berechtigt, gegen Personen die sich<br />
Innerhalb des örtlichen Wirkungskreises aufhalten, mündliche Verweise<br />
und den Entzug der Akkreditierung mit Gültigkeit für die betreffende<br />
Veranstaltung auszusprechen.<br />
224.3 Kollektivvergehen<br />
Begehen mehrere Personen gleichzeitig ein und dieselbe Tat bei den<br />
gleichen Voraussetzungen, wird ein einziger Strafentscheid der Jury für<br />
alle Täter als gültig betrachtet. Der schriftliche Entscheid muss die Namen<br />
aller betroffenen Personen sowie die Strafbemessung, die über jeden<br />
verhängt wird, enthalten. Der Strafentscheid wird jedem Betroffenen<br />
zugestellt.<br />
224.4 Befristung<br />
Die Verfolgung einer Person ist unzulässig, wenn das Sanktionsverfahren<br />
nicht innerhalb 72 Stunden nach Begehung der Tat eingereicht wird.<br />
224.5 Jede Person, die Zeuge eines Vergehens ist, ist verpflichtet, bei jeglicher<br />
von der Jury einberufenen Anhörung auszusagen. Die Jury ist verpflichtet,<br />
alle wichtigen Beweise zu berücksichtigen.<br />
224.6 Die Jury darf Gegenstände konfiszieren, die unter Verdacht stehen zur<br />
Zuwiderhandlung gegen Ausrüstungsvorschriften benutzt worden zu sein.<br />
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