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internationale skiwettkampfordnung (iwo) band ii skilanglauf - FIS

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223.6 Die folgenden Strafentscheide müssen schriftlich verkündet werden:<br />

- die Verhängung von Geldstrafen<br />

- Disqualifikationen<br />

- Verschlechterung der Startposition<br />

- Wettkampfsperren<br />

- Entzug der Akkreditierung von Personen, die durch ihren Nationalen<br />

Skiver<strong>band</strong> zur Akkreditierung gemeldet wurden<br />

- Entzug der Akkreditierung von Personen, die eine <strong>FIS</strong> Akkreditierung<br />

besitzen.<br />

223.7 Schriftliche Strafentscheide müssen dem Betroffenen (wenn es nicht ein<br />

Athlet ist), dessen Nationalem Skiver<strong>band</strong> und der <strong>FIS</strong> Generalsekretär<br />

zugestellt werden.<br />

223.8 Disqualifikationen müssen im Schiedsrichterprotokoll und/oder Bericht des<br />

Technischen Delegierten festgehalten werden.<br />

223.9 Alle Strafen müssen im Bericht des Technischen Delegierten aufgeführt<br />

werden.<br />

224 Verfahrensbestimmungen<br />

224.1 Zuständigkeit der Jury<br />

Die Jury der Veranstaltung hat das Recht, durch Stimmenmehrheit<br />

Sanktionen nach obigen Regeln zu verhängen. Bei Stimmengleichheit<br />

entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.<br />

224.2 Während des Trainings und der Wettkampfperiode ist jedes<br />

stimmberechtigte Mitglied der Jury berechtigt, gegen Personen die sich<br />

Innerhalb des örtlichen Wirkungskreises aufhalten, mündliche Verweise<br />

und den Entzug der Akkreditierung mit Gültigkeit für die betreffende<br />

Veranstaltung auszusprechen.<br />

224.3 Kollektivvergehen<br />

Begehen mehrere Personen gleichzeitig ein und dieselbe Tat bei den<br />

gleichen Voraussetzungen, wird ein einziger Strafentscheid der Jury für<br />

alle Täter als gültig betrachtet. Der schriftliche Entscheid muss die Namen<br />

aller betroffenen Personen sowie die Strafbemessung, die über jeden<br />

verhängt wird, enthalten. Der Strafentscheid wird jedem Betroffenen<br />

zugestellt.<br />

224.4 Befristung<br />

Die Verfolgung einer Person ist unzulässig, wenn das Sanktionsverfahren<br />

nicht innerhalb 72 Stunden nach Begehung der Tat eingereicht wird.<br />

224.5 Jede Person, die Zeuge eines Vergehens ist, ist verpflichtet, bei jeglicher<br />

von der Jury einberufenen Anhörung auszusagen. Die Jury ist verpflichtet,<br />

alle wichtigen Beweise zu berücksichtigen.<br />

224.6 Die Jury darf Gegenstände konfiszieren, die unter Verdacht stehen zur<br />

Zuwiderhandlung gegen Ausrüstungsvorschriften benutzt worden zu sein.<br />

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