Einladung mit Anlagen (PDF, 1.292 KB) - Stadt Grevenbroich
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STADT<br />
GREVENBROICH<br />
Bundeshauptstadt der Energie<br />
DIE BÜRGERMEISTERIN<br />
<strong>Grevenbroich</strong>, den 03.03.2010<br />
EINLADUNG<br />
Sozialausschuss<br />
An die<br />
Mitglieder des<br />
der <strong>Stadt</strong><br />
G r e v e n b r o i c h<br />
(Rats<strong>mit</strong>glieder)<br />
Sehr geehrte Damen und Herren,<br />
zur 1. Sitzung / 8. Wahlperiode des Rates der <strong>Stadt</strong> <strong>Grevenbroich</strong> lade ich Sie ein.<br />
Tag: Mittwoch, dem 10. März 2010<br />
Zeit:<br />
Ort:<br />
18:00 Uhr<br />
Sitzungssaal im Bernardushaus
- 2 -<br />
TAGESORDNUNG<br />
Öffentlicher Teil<br />
1. Eröffnung der Sitzung, Feststellung der ordnungsgemäßen <strong>Einladung</strong> und der<br />
Beschlussfähigkeit<br />
2. Bestellung eines Schriftführers / einer Schriftführerin<br />
3. Verpflichtung von sachkundigen Bürgern und Bürgerinnen<br />
4. Anträge von Fraktionen<br />
5. Vorstellung der Produkt- und Aufgabenbereiche sowie der Leitungskräfte des<br />
Fachbereichs Soziale Sicherung und Integration<br />
6. Mitteilungen der Verwaltung<br />
7. Erklärungen von Ausschuss<strong>mit</strong>gliedern<br />
Nichtöffentlicher Teil<br />
8. Interkommunale Zusammenarbeit<br />
hier: Angebot des Rhein-Kreises Neuss zur Übernahme der örtlichen<br />
Betreuungsstelle<br />
9. Mitteilungen der Verwaltung<br />
10. Erklärungen von Ausschuss<strong>mit</strong>gliedern<br />
Mit freundlichen Grüßen<br />
gez.<br />
Martina Suermann<br />
Ausschussvorsitzende<br />
Heike Engels<br />
Schriftführerin
Sozialausschuss<br />
Sitzungstag<br />
10.03.2010<br />
Vorlage Nr.<br />
115/2010<br />
Top<br />
2 Bundeshauptstadt der Energie<br />
Betreff<br />
Bestellung eines Schriftführers / einer Schriftführerin<br />
Beratungsfolge:<br />
Gremium Datum TOP Votum<br />
Sozialausschuss 10.03.2010 2<br />
BE: Frau Heike Engels wird zur Schriftführerin bestellt. Herr Andre<br />
Heryschek wird zum stellvertretenden Schriftführer bestellt.<br />
Begründung:<br />
Gemäß § 58 Abs. 7 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der<br />
Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom<br />
30. Juni 2009 (GV. NRW. S. 380) sind die Beschlüsse der Ausschüsse <strong>mit</strong> einer<br />
Niederschrift zu dokumentieren.<br />
Die Verwaltung schlägt vor, Frau Heike Engels zur Schriftführerin des Sozialausschusses zu<br />
bestellen. Als stellvertretender Schriftführer soll Herr Andre Heryschek bestellt werden.<br />
Ropertz FB Soziale Sicherung und Integration, 18.02.2010<br />
Dezernent
Sozialausschuss<br />
Sitzungstag<br />
10.03.2010<br />
Vorlage Nr.<br />
158/2010<br />
Top<br />
4 Bundeshauptstadt der Energie<br />
Betreff<br />
Anträge von Fraktionen<br />
Beratungsfolge:<br />
Gremium Datum TOP Votum<br />
Sozialausschuss 10.03.2010 4<br />
BE: Der Sozialausschuss nimmt die in den Sozialausschuss<br />
verwiesenen Anträge der Fraktionen zur Kenntnis.<br />
Begründung:<br />
In der Sitzung des Finanzausschusses am 04.02.2010 wurden folgende Anträge in den<br />
Sozialausschuss verwiesen.<br />
Zum Thema Demographiebericht werden in der Sitzung Herr Golschinski und Herr Heidbrink<br />
vom Amt für Statistik und Wahlen der <strong>Stadt</strong> Düsseldorf vortragen.<br />
Anträge<br />
Erstellung eines Demographieberichtes<br />
Sozialbericht <strong>Grevenbroich</strong><br />
Demographischer Wandel<br />
Fraktion<br />
SPD<br />
SPD<br />
FDP<br />
Ropertz FB Soziale Sicherung und Integration, 02.03.2010<br />
Dezernent
Sozialausschuss<br />
Sitzungstag<br />
10.03.2010<br />
Vorlage Nr.<br />
118/2010<br />
Top<br />
5 Bundeshauptstadt der Energie<br />
Betreff<br />
Vorstellung der Produkt- und Aufgabenbereiche sowie der Leitungskräfte des Fachbereichs<br />
Soziale Sicherung und Integration<br />
Beratungsfolge:<br />
Gremium Datum TOP Votum<br />
Sozialausschuss 10.03.2010 5<br />
BE: Der Sozialausschuss nimmt die Informationsvorlage der<br />
Verwaltung zur Kenntnis.<br />
Begründung:<br />
Der Fachbereich Soziale Sicherung und Integration hat ein umfangreiches<br />
Aufgabenspektrum und ist für die folgenden acht Produkte verantwortlich:<br />
• Produkt 05011 – Grundversorgung und Leistungen nach dem SGB XII<br />
• Produkt 05021 – ARGE Rhein-Kreis Neuss<br />
• Produkt 05031 – Leistungen für Asylbewerber<br />
• Produkt 05041 – Soziale Einrichtungen<br />
• Produkt 05051 – Förderung von anderen Trägern der Wohlfahrtspflege<br />
• Produkt 05061 – Unterhaltsvorschussleistungen<br />
• Produkt 05071 – Betreuungsleistungen<br />
• Produkt 05081 – Sonstige soziale Leistungen.<br />
Den Aufgaben ist gemeinsam, dass sie nach den jeweiligen gesetzlichen Grundlagen<br />
verpflichtend sind. Leistungen werden erbracht als Dienstleistung, Geldleistung oder<br />
Sachleistung. Die Leistungsberechtigten sollen ein Leben führen können, das der Würde des<br />
Menschen entspricht. Die Leistung soll sie so weit wie möglich befähigen, unabhängig von<br />
ihr zu leben; darauf haben auch die Leistungsberechtigten nach ihren Kräften hinzuarbeiten.
2<br />
Zu den einzelnen Produkten:<br />
Produkt 05011 – Grundversorgung und Leistungen nach dem SGB XII<br />
Grundsicherung im Alter und bei dauerhafter Erwerbsminderung nach dem IV. Kapitel<br />
des Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII)<br />
Seit dem 01. Januar 2005 gelten die Vorschriften des SGB XII. Die Leistungen der<br />
Grundsicherung sollen den grundlegenden Bedarf für den Lebensunterhalt von Menschen<br />
absichern, die wegen Alters oder auf Grund voller Erwerbsminderung endgültig aus dem<br />
Erwerbsleben ausgeschieden sind und deren Einkünfte für den notwendigen Lebensunterhalt<br />
nicht ausreichen.<br />
Zielgruppe<br />
Anspruchsberechtigt sind Menschen <strong>mit</strong> gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik<br />
Deutschland, die das 65. Lebensjahr vollendet oder die das 18. Lebensjahr vollendet haben<br />
und - unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage - aus medizinischen Gründen<br />
dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, wenn sie ihren Lebensunterhalt jeweils nicht selbst<br />
bestreiten können.<br />
Der Rhein-Kreis Neuss ist örtlicher Träger der Sozialhilfe und <strong>mit</strong> seinem Kreissozialamt im<br />
Kerngeschäft zuständig für die Grundsicherung im Alter und bei dauerhafter<br />
Erwerbsminderung. Per Delegationssatzung hat der Rhein-Kreis Neuss die<br />
Aufgabenwahrnehmung auf die kreisangehörigen Kommunen, <strong>mit</strong>hin auf die <strong>Stadt</strong><br />
<strong>Grevenbroich</strong>, delegiert.<br />
Ausgeschlossen von den Leistungen der Grundsicherung sind Personen<br />
• wenn das Einkommen der Unterhaltsverpflichteten jährlich einen Betrag von<br />
100.000 EUR übersteigt,<br />
• die ihre Bedürftigkeit in den letzten zehn Jahren vorsätzlich oder grob fahrlässig<br />
herbeigeführt haben und<br />
• ausländische Staatsangehörige, die Leistungen nach dem<br />
Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) erhalten.<br />
Höhe der Grundsicherung<br />
Die monatlichen Regelsätze der Sozialhilfe werden ab dem 1. Juli 2009 in folgender Höhe<br />
festgesetzt:<br />
Für den Haushaltsvorstand und für Alleinstehende 359,00 €<br />
Für Personen, die in einer Ehe oder<br />
Lebenspartnerschaft zusammenleben<br />
Für sonstige Haushaltsangehörige bis zur<br />
Vollendung des 6. Lebensjahres<br />
Für sonstige Haushaltsangehörige ab Beginn des<br />
7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres<br />
Für sonstige Haushaltsangehörige ab Vollendung<br />
des 14. Lebensjahres<br />
323,00 €<br />
215,00 €<br />
251,00 €<br />
287,00 €
3<br />
Für gehbehinderte Menschen <strong>mit</strong> einem Schwerbehindertenausweis <strong>mit</strong> dem Merkzeichen<br />
"G" wird der pauschale Mehrbedarf auf 17 % des maßgebenden Regelsatzes festgelegt.<br />
Weiterhin werden als Grundsicherungsleistung auch andere Mehrbedarfe, etwa für<br />
Kindererziehung oder kostenintensive Ernährung, gewährt.<br />
Zusätzlich zu den vorgenannten Regelsätzen werden die angemessenen Unterkunftskosten<br />
berücksichtigt. Der Rhein-Kreis Neuss als örtlicher Träger der Sozialhilfe hat aktuell in seiner<br />
Richtlinie zur Bemessung der angemessenen Kosten der Unterkunft vom 20.01.2010<br />
folgende Wohnungsgrößen und Nettokaltmieten festgelegt:<br />
Haushaltsgröße qm Mietobergrenze<br />
1-Personen-Haushalt 50 266,89 €<br />
2-Personen-Haushalt 65 333,39 €<br />
3-Personen-Haushalt 80 399,88 €<br />
4-Personen-Haushalt 95 466,37 €<br />
5-Personen-Haushalt 110 532,86 €<br />
Je weitere Person + 15 + 66,49 €<br />
Neben den vorgenannten angemessenen Unterkunftskosten werden Heizkosten in<br />
angemessener Höhe sowie die Nebenkosten berücksichtigt.<br />
Anrechnung von eigenem Einkommen und Vermögen<br />
Eigenes Einkommen und Vermögen wird angerechnet, da Grundsicherungsleistungen nur<br />
Bedürftige bekommen, die ihren Lebensunterhalt nicht oder nicht vollständig bestreiten<br />
können entweder aus eigenem Einkommen und Vermögen oder aus dem Einkommen und<br />
Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten oder des Partners einer eheähnlichen<br />
Gemeinschaft, oder des gleich-geschlechtlichen Lebenspartners, soweit es deren<br />
Eigenbedarf übersteigt.<br />
Zum Einkommen zählen u.a.<br />
• Renten und Pensionen<br />
• Ehegattenunterhalt<br />
• Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung<br />
• Zinsen und sonstige Kapitaleinkünfte<br />
• tatsächliche Unterhaltszahlungen von Kindern oder Eltern, auch wenn deren<br />
Einkommen einen Jahresbetrag von 100.000 Euro nicht erreicht.<br />
Nicht zum Einkommen werden gerechnet<br />
• Leistungen nach dem Kindererziehungsleistungsgesetz<br />
• Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und sonstige Leistungen für<br />
Schaden an Leben, Körper oder Gesundheit zur Hälfte<br />
• Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz<br />
• Unterhaltsansprüche gegenüber Kindern oder Eltern, wenn deren Einkommen einen<br />
Jahresbetrag von 100.000 Euro nicht erreicht.<br />
Zum Vermögen zählen u.a.<br />
• Haus- und Grundvermögen<br />
• PKW<br />
• Bargeld und Guthaben auf Konten bei Banken, Sparkassen, u.a. Wertpapiere<br />
• Rückkaufwerte von Lebens- und Sterbeversicherungen.
4<br />
Nicht zum Vermögen zählen<br />
• Beträge bis zu einem Betrag von 2.600 Euro bei Alleinstehenden<br />
• Beträge bis zu einem Betrag von 3.214 Euro bei nicht getrennt lebenden Ehegatten<br />
oder eheähnlichen Partnerschaften.<br />
Antrag auf Grundsicherung<br />
Die Leistungen der Grundsicherung beginnen erst <strong>mit</strong> der Antragstellung. Das<br />
Grundsicherungsverwaltungsverfahren ist so<strong>mit</strong> ein Antragsverfahren.<br />
Bewilligungszeitraum der Grundsicherung<br />
Die Bewilligung der Leistung erfolgt in der Regel für den Zeitraum von einem Jahr. Danach<br />
muss ein neuer Antrag gestellt werden und die Bedürftigkeit wird erneut überprüft.<br />
Sozialhilfe nach dem III. Kapitel SGB XII<br />
Als Netz der sozialen Sicherung ist weiterhin die Hilfe zum Lebensunterhalt in der Sozialhilfe<br />
nach dem SGB XII (Kapitel III) für Menschen da, die sonst bei Bedürftigkeit keine Leistungen<br />
erhalten. Zielgruppe können z.B. Zeitrentner, in Einrichtungen betreute Menschen oder<br />
längerfristig Erkrankte sein.<br />
Die Regelsätze und Bestimmungen zur Übernahme angemessener Kosten der Unterkunft<br />
entsprechen denen der Grundsicherung nach dem IV. Kapitel.<br />
Im Gegensatz zu der Leistungsgewährung nach dem IV. Kapitel sind bei Leistungen nach<br />
dem III. Kapitel die Unterhaltspflichtigen zum Ersatz der geleisteten Hilfen verpflichtet.<br />
Anzahl der Leistungsberechtigen zum Stichtag 31.12.2009<br />
Hilfeart<br />
Anzahl der Leistungsberechtigen<br />
III. Kap. SGB XII 77<br />
IV. Kap. SGB XII 425<br />
Ausgabe und Einnahmen in 2009<br />
Beträge in Euro III. Kap. SGB XII IV. Kap. SGB XII<br />
Ausgaben 224.910 € 2.456.279 €<br />
Einnahmen 14.798 € 84.217 €<br />
Ergänzende Leistungen<br />
Neben den vorgenannten Leistungen des III. und IV. Kapitels des SGB XII können bei<br />
Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen Leistungen der Hilfe zur Pflege, Hilfe zur<br />
Weiterführung des Haushaltes, Übernahme von Bestattungskosten sowie Übernahme bei<br />
Mietrückständen übernommen werden.
5<br />
Der Fachbereich Soziale Sicherung und Integration der <strong>Stadt</strong> <strong>Grevenbroich</strong> nimmt darüber<br />
hinaus für den Rhein-Kreis Neuss Anträge auf Leistungen nach SGB XII für Hilfeempfänger<br />
in Einrichtungen auf. Die Anträge selbst werden an den Rhein-Kreis Neuss weitergeleitet und<br />
dort bearbeitet.<br />
Produkt 05021 – ARGE Rhein-Kreis Neuss<br />
Seit dem 01. Januar 2005 gelten die Vorschriften des SGB II. Die Grundsicherung für<br />
Arbeitsuchende soll die Eigenverantwortung von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und<br />
Personen, die <strong>mit</strong> ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, stärken und dazu beitragen,<br />
dass sie ihren Lebensunterhalt unabhängig von der Grundsicherung aus eigenen Mitteln und<br />
Kräften bestreiten können. Sie soll erwerbsfähige Hilfebedürftige bei der Aufnahme oder<br />
Beibehaltung einer Erwerbstätigkeit unterstützen und den Lebensunterhalt sichern, soweit<br />
sie ihn nicht auf andere Weise bestreiten können.<br />
Zielgruppe<br />
Anspruchsberechtigt sind Menschen <strong>mit</strong> gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik<br />
Deutschland, die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet<br />
haben, erwerbsfähig und hilfebedürftig sind. Dabei gilt als erwerbsfähig, wer nicht wegen<br />
Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen<br />
Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbsfähig<br />
zu sein. Leistungen erhalten auch Personen, die <strong>mit</strong> erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer<br />
Bedarfsgemeinschaft leben.<br />
Träger der Leistungen nach dem SGB II sind die Bundesagentur für Arbeit und die Kreise<br />
bzw. kreisfreien Städte. Die Aufgaben werden in einer Arbeitsgemeinschaft (ARGE) nach<br />
§ 44b SGB II erbracht. Organe der ARGE sind die Trägerversammlung, die<br />
Geschäftsführung und der Beirat. Die Trägerversammlung bestimmt die strategischen<br />
Leitlinien der ARGE im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben. Die Bürgermeisterinnen und<br />
Bürgermeister der Städte und Gemeinden des Kreises sind beratende Mitglieder der<br />
Trägerversammlung.<br />
Zur Erledigung der Aufgaben der ARGE haben alle Beteiligten Personal und Infrastruktur<br />
gestellt. Die ARGE erstattet ihren Vertragspartnern und den Städten und Gemeinden<br />
Personal- und Sachkosten sowie Nutzungskosten der Infrastruktur jeweils in pauschalierter<br />
Form. Die Infrastruktur- und Personalgestellung für die ARGE Rhein-Kreis Neuss ist im<br />
Produkt 05021 dargestellt. Weitere Informationen sind dem ARGE-Report unter www.argerhein-kreis-neuss.de<br />
zu entnehmen.<br />
Produkt 05031 – Leistungen für Asylbewerber<br />
Zum Stichtag 31.12.2009 wurden in 101 Fällen Leistungen nach dem<br />
Asylbewerberleistungsgesetz bewilligt.<br />
Zielgruppe<br />
Im AsylbLG werden zwei Personengruppen <strong>mit</strong> unterschiedlichen Leistungsansprüchen<br />
unterschieden. Berechtigte nach § 2 AsylbLG erhalten sog. SGB XII – analoge Leistungen.<br />
Es sind Asylbewerber, die länger als 48 Monate Sozialhilfeleistungen nach dem gekürzten
6<br />
Satz bezogen haben und deren Ausreise bzw. Abschiebung zur Zeit tatsächlich nicht<br />
möglich ist. Hier ist in jedem Einzelfall eine Abstimmung <strong>mit</strong> dem Ausländeramt erforderlich.<br />
Berechtigte nach § 3 AsylbLG sind Asylbewerber, die noch keine 48 Monate im<br />
Leistungsbezug waren oder die Ihren Aufenthalt in Deutschland rechtsmissbräuchlich<br />
verlängert haben. Sie haben nur Anspruch auf gekürzte Leistungen. Kostenträgerin ist zu<br />
100 % die <strong>Stadt</strong> <strong>Grevenbroich</strong>.<br />
Gemäß dem FlüAG zahlt das Land NRW Pauschalen für die von den Städten und<br />
Gemeinden gewährten Sozialhilfeleistungen an bestimmte Personengruppen sowie für die<br />
Unterhaltung der Übergangsheime für ausländische Flüchtlinge. Die Zuweisungen erfolgen<br />
auf der Grundlage eines Gemeindeschlüssels an die einzelnen Kommunen.<br />
Leistungen<br />
Aufgrund § 1 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) sind die Leistungen wie folgt<br />
festgesetzt:<br />
Leistungen an Berechtigte nach<br />
§ 2 AsylbLG<br />
Alter<br />
Hilfe<br />
0 - 6 Jahre 215,00 €<br />
7 - 13 Jahre 251,00 €<br />
ab 14 Jahre 287,00 €<br />
Haushaltsvorstand 359,00 €<br />
Leistungen an Berechtigte<br />
nach § 3 AsylbLG<br />
Alter<br />
Hilfe<br />
0 - 6 Jahre 132,94 €<br />
7 - 13 Jahre 178,95 €<br />
ab 14 Jahre 199,40 €<br />
Haushaltsvorstand 224,97 €<br />
Der Betrag vermindert sich um<br />
<br />
Stromkosten für Bewohner der städtische Unterkünfte.<br />
Kosten der Unterkunft werden in angemessenem Rahmen übernommen. Weiterhin werden<br />
die Krankenhilfeaufwendungen übernommen. Ein kleiner Teil der Asylbewerber ist durch ein<br />
Arbeitsverhältnis Mitglied einer Krankenkasse. Für sie werden dann im Rahmen der<br />
freiwilligen Weiterversicherung die Mitgliedsbeiträge übernommen. Der überwiegende Teil<br />
erhält im Krankheitsfall einen Krankenschein für den behandelnden Arzt oder Zahnarzt.<br />
Aufteilung der Fälle zum Stichtag 31.12.2009<br />
Leistungsberechtigte nach § 2 AsylbLG<br />
Leistungsberechtigte nach § 3 AsylbLG<br />
61 Fälle<br />
40 Fälle
7<br />
Ausgaben und Einnahmen im Jahr 2009<br />
Ausgaben 993.994 €<br />
Einnahmen (FlüAG) - 111.247 €<br />
Einnahmen (sonstige) - 15.222 €<br />
Nettoaufwand 867.525 €<br />
Produkt 05041 – Soziale Einrichtungen<br />
Soziale Einrichtungen:<br />
Maßnahmen zur Verhinderung von Obdachlosigkeit, Betreuung von Menschen in<br />
Obdachlosen-, Aussiedler- und Asylbewerberunterkünften, Verwaltung dieser Unterkünfte.<br />
Rechtliche Grundlagen:<br />
Ordnungsbehördengesetz, Sozialgesetzbuch II u. XII, Richtlinie „Kosten der Unterkunft“<br />
Rhein-Kreis Neuss, Landesaufnahmegesetz und Flüchtlingsaufnahmegesetz.<br />
Obdachlosigkeit<br />
Der Verlust der eigenen Wohnung <strong>mit</strong>samt des eigenen Hausrates gehört wohl zu den<br />
einschneidendsten Erfahrungen einer Einzelperson oder Familie. Dabei sind drohender<br />
Wohnungsverlust und Obdachlosigkeit längst keine gesellschaftliche<br />
Randgruppenproblematik mehr. Vielmehr lassen sich im Hintergrund von Mietrückständen,<br />
Räumungsklagen, Zwangsräumungen und Obdachlosigkeit ganz alltägliche und kaum<br />
kalkulierbare Lebensrisiken erkennen. Verlust von einstmals sicher geglaubten<br />
Arbeitsplätzen, Einkommensverluste durch andauernde körperliche oder psychische<br />
Erkrankungen, sowie Verlust des Lebenspartners sind die häufigsten Ursachen für das<br />
Entstehen von Einkommensverlusten und Mietschulden. Wenn hier Hilfsmöglichkeiten nicht<br />
rechtzeitig erschlossen werden können, droht bereits nach zwei geschuldeten Mietzahlungen<br />
der Entzug der Wohnung durch die fristlose Kündigung des Vermieters und das sich<br />
anschließende Räumungsurteil des zuständigen Amtsgerichts.<br />
Soweit betroffene Mieter in einer solchen Situation nicht selbst aktiv werden können, tritt der<br />
Fachbereich Soziale Sicherung und Integration an die Betroffenen heran. Dies kann vor dem<br />
Hintergrund geschehen, dass das Amtsgericht den Träger der Grundsicherung über<br />
anhängige Räumungsklagen (§ 34 Abs. 2 SGB XII) informiert oder der zuständige<br />
Obergerichtsvollzieher den Fachbereich über anstehende Zwangsräumungen (OBG)<br />
unterrichtet hat.<br />
Sofern sich der Wohnungsverlust nicht durch Beratung, Regulierung der Mietschulden,<br />
Einigung <strong>mit</strong> dem Vermieter oder Umzug in eine andere Wohnung vermeiden lässt, steht die<br />
<strong>Stadt</strong>verwaltung in der Verantwortung für die Gefahrenabwehr nach dem<br />
Ordnungsbehördengesetz (OBG), d.h. Zuweisung von Notwohnraum in einer<br />
Obdachlosenunterkunft.<br />
Im Jahr 2009 hat das Amtsgericht <strong>Grevenbroich</strong> dem Fachbereich 84 Räumungsklagen<br />
wegen Mietschulden zur Kenntnis gebracht. Die o.g. Maßnahmen konnten bewirken, dass im<br />
letzten Jahr lediglich eine Person in der Obdachlosenunterkunft Am Rittergut 94<br />
untergebracht werden musste. Diese Obdachlosenunterkunft beherbergt derzeit 14<br />
Einzelpersonen. Durch den Fachbereich ist eine sozialarbeiterische Betreuung der<br />
Bewohner gegeben. Dies erfolgt <strong>mit</strong> der Intention, dass eine Rückkehr in den<br />
Normalwohnungsbereich erfolgen kann. In Fällen von gegebener Suchtproblematik oder
8<br />
Persönlichkeitsstörung ist dieser Anspruch oftmals nur auf lange Sicht und in<br />
entsprechenden Fällen oftmals nur im Rahmen von rechtlichen Betreuungen einzulösen.<br />
Wohnungsver<strong>mit</strong>tlung<br />
Dem Fachbereich Soziale Sicherung und Integration waren zum 31.12.2009 insgesamt 131<br />
Haushalte (234 Personen) wohnungssuchend gemeldet. Nach der maßgebenden Richtlinie<br />
„Kosten der Unterkunft“ (Rhein-Kreis Neuss) gehört die Ver<strong>mit</strong>tlung von angemessenem und<br />
preiswerten Wohnraum zu den Obliegenheiten der kreisangehörigen Städte. Dabei geht es<br />
in den Fällen von Beziehern von Arbeitslosengeld II (SGB II) oder Grundsicherung (SGB XII)<br />
stets darum, die Unterkunftskosten auf die o.g. vorgegeben Mietobergrenzen zu senken.<br />
In 78 Fällen war die Überschreitung der Mietobergrenze der einzige angegebene Grund für<br />
die Aufnahme in die Wohnungssuchendenkartei. Diese Personen bzw.<br />
Bedarfsgemeinschaften werden bevorzugt in preiswertere Wohnungen ver<strong>mit</strong>telt.<br />
Die Mietobergrenzen bestehen unverändert seit dem 01.01.2002 – eine Überprüfung ist<br />
seitens der Kreisverwaltung in Auftrag gegeben worden. Das Ergebnis wird im Kalenderjahr<br />
2010 erwartet.<br />
Im Jahr 2009 konnten durch den Fachbereich insgesamt 108 Wohnungen an<br />
Wohnungssuchende ver<strong>mit</strong>telt werden (234 Personen). Dabei wurde sowohl in den Sozialen<br />
Wohnungsbau, wie auch auf dem freien Wohnungsmarkt ver<strong>mit</strong>telt.<br />
Zielgruppe Aussiedler<br />
Die <strong>Stadt</strong> <strong>Grevenbroich</strong> ist nach dem Landesaufnahmegesetz verpflichtet, die von der<br />
Bezirksregierung Arnsberg zugewiesenen Aussiedler unterzubringen. Ihre Zahl ergibt sich<br />
aus einer monatlich aktualisierten Aufnahmequote. Diese Verpflichtung erstreckt sich auf die<br />
Unterbringung und die materielle Versorgung und Betreuung. Für die erforderlichen<br />
Aufwendungen erstattet das Land NRW in Pauschalen (§ 9 Abs. 2 Landesaufnahmegesetz),<br />
welche die entstehenden Kosten nur zu einem Teil decken. Die Unterbringung in<br />
<strong>Grevenbroich</strong> erfolgt in drei Übergangsheimen. Die Verweildauer der Aussiedler in den<br />
Übergangsheimen bis zur Ver<strong>mit</strong>tlung in eine Wohnung betrug im Jahr 2009 ca. 6 Monate -<br />
wobei im Jahr 2009 lediglich 6 Aussiedler in einem Übergangsheim untergebracht waren.<br />
Durch den Fachbereich wurden zuletzt 64 Aussiedlerfamilien sozialarbeiterisch betreut, d.h.<br />
diejenigen in den Übergangsheimen, wie auch solche, die bereits in Wohnungen ver<strong>mit</strong>telt<br />
werden konnten. Die Intensität der notwendigen Unterstützung ist in hohem Maße abhängig<br />
von der Ausprägung der Sprachkenntnisse und dem Stand der individuellen Integration bzw.<br />
der Integrationsbereitschaft. Im Bereich der Aussiedlerbetreuung verhält es sich oftmals so,<br />
dass nach erfolgter Wohnungsver<strong>mit</strong>tlung weitere Unterstützung nachgefragt wird. Dabei<br />
geht es z.B. um die Erledigung von Behördengängen, Anmeldung von Strom und Telefon,<br />
GEZ Anmeldung bzw. Gebührenbefreiung, Antragstellung von Grundsicherung, Kindergeld,<br />
Erziehungsgeld.<br />
Zielgruppe Asylbewerber<br />
Die Gewährung von Asyl (Hilfe für ausländische Flüchtlinge) gehört zu den humanitären<br />
Aufgaben des Staates und ist zudem im Grundgesetz verankert. Geltung besitzt das<br />
Asylrecht nur für politisch Verfolgte. Nach dem Wortlaut der Genfer Flüchtlingskonvention<br />
gelten die Verfolgung der Betroffenen wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität,<br />
Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe und ihrer politische Überzeugung als<br />
asylerhebliche Merkmale. Allgemeine Notsituationen wie Armut, Bürgerkriege,<br />
Naturkatastrophen und Arbeitslosigkeit begründen keinen Asylanspruch - können aber einen<br />
vorübergehenden Aufenthaltsgrund darstellen.<br />
Leistungen, die der Fachbereich Soziale Sicherung und Integration zu erbringen hat,<br />
umfassen die Unterbringung, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und die<br />
soziale Betreuung der ausländischen Flüchtlinge. Für die entstehenden Aufwendungen<br />
gewährt das Land NRW für die Erfüllung der Aufgabe „Aufnahme und Unterbringung“ des
9<br />
vom § 2 Flüchtlingsaufnahmegesetz (FlüAG) erfassten Personenkreises eine pauschale<br />
Zuweisung, die entsprechend dem Zuweisungsschlüssel gemäß § 4 Abs. 1 Satz 3 FlüAG auf<br />
die Gemeinden verteilt wird. Diese Mittelzuweisung deckt die tatsächlich entstehenden<br />
Kosten allerdings nicht vollends.<br />
Die Betreuung der Asylbewerber umfasst alle Lebensbereiche. Aufgrund der oftmals langen<br />
Verweildauer wird für die Kinder von Asylbewerbern der Besuch von Kindergärten und der<br />
Schulbesuch ermöglicht. Zum 31.12.2009 befanden sich in den städtischen Unterkünften für<br />
Asylbewerber 60 Personen - darunter 9 minderjährige Kinder.<br />
Produkt 05051 – Förderung von anderen Trägern der Wohlfahrtspflege<br />
Gefördert werden<br />
• die Schuldner- und Insolvenzberatung des Caritasverbandes in <strong>Grevenbroich</strong><br />
• die Kontakt- und Beratungsstelle für alleinstehende wohnungslose Personen des<br />
Caritasverbandes in <strong>Grevenbroich</strong><br />
• die Betreuung Nichtsesshafter durch das Kloster Langwaden.<br />
Produkt 05061 – Unterhaltsvorschussleistungen<br />
Leistungen nach dem Gesetz zur Sicherung des Unterhalts von Kindern<br />
alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder – ausfallleistungen<br />
(Unterhaltsvorschussgesetz)<br />
Unterhaltsvorschuss – eine Hilfe für allein Erziehende<br />
Der Unterhaltsvorschuss dient der Sicherstellung des Unterhalts von minderjährigen Kindern,<br />
wenn ein unterhaltspflichtiger Elternteil keinen Unterhalt für ein Kind zahlt oder dies nicht<br />
kann. In diesem Fall tritt die zuständige Unterhaltsvorschusskasse zunächst in Vorlage. Die<br />
Unterhaltsansprüche des Kindes gehen dann in Höhe des gezahlten Unterhaltsvorschusses<br />
auf den Staat über, der sich die verauslagten Geldleistungen vom unterhaltspflichtigen<br />
Elternteil zurückholt und gegebenenfalls einklagt. Ist der unterhaltspflichtige Elternteil nicht<br />
leistungsfähig, werden sog. Ausfallleistungen gezahlt, die nicht zurückgezahlt werden<br />
müssen.<br />
Anspruchsvoraussetzungen<br />
Die Voraussetzungen für die Leistung sind im Unterhaltsvorschussgesetz geregelt. Anspruch<br />
auf Unterhaltsvorschuss besteht, wenn<br />
• ein Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,<br />
• der Elternteil, bei dem das Kind lebt, ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von<br />
seinem Ehegatten dauernd getrennt lebt und<br />
• der andere Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, keinen oder nur teilweise oder<br />
unregelmäßig Unterhalt zahlt bzw. das Kind nach dem Tod des unterhaltspflichtigen<br />
Elternteils keine Waisenbezüge erhält.
10<br />
Höhe des Unterhaltsvorschusses<br />
Die Unterhaltsleistung wird längstens für insgesamt sechs Jahre gezahlt. Wenn der allein<br />
erziehende Elternteil Anspruch auf volles Kindergeld hat, beträgt der Unterhaltsvorschuss<br />
seit dem 1. Januar 2010 in Nordrhein-Westfalen<br />
• für Kinder unter sechs Jahren 133,00 € monatlich und<br />
• für ältere Kinder unter 12 Jahren 180,00 € monatlich.<br />
Etwaige Einkommensgrenzen sind nicht zu beachten. Unterhaltsvorschuss wird allerdings<br />
gegebenenfalls auf Hilfeleistungen zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch XII –<br />
Zwölftes Buch - durch das Sozialamt bzw. auf das Sozialgeld nach dem Sozialgesetzbuch II<br />
- Zweites Buch - durch den Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende angerechnet.<br />
Antragstellung und Auszahlung<br />
Unterhaltsvorschuss muss schriftlich beantragt werden. Zuständig für Antragsbearbeitung<br />
und Auszahlung des Unterhaltsvorschusses ist die Unterhaltsvorschussstelle im Fachbereich<br />
Soziale Sicherung und Integration.<br />
Zum Stichtag 31.12.2009 wurden in 467 Fällen Leistungen nach dem UVG gezahlt. Diesen<br />
467 laufenden Fällen standen Ende letzten Jahres insgesamt 1.047 Fälle gegenüber, in<br />
denen die Unterhaltsheranziehung des unterhaltspflichtigen Elternteiles betrieben wird. 447<br />
dieser Fälle werden im Fachbereich Soziale Sicherung und Integration bearbeitet, 600 sog.<br />
Altfälle werden noch im Fachbereich Jugend bearbeitet.<br />
Ausgaben in Höhe von insgesamt 722.376 € stehen Einnahmen aus Unterhaltszahlungen<br />
und Rückforderung zu Unrecht erhaltener Leistungen in Höhe von 77.051 € gegenüber.<br />
Produkt 05071 – Betreuungsleistungen<br />
Betreuungsleistungen:<br />
Betreuungsstelle der <strong>Stadt</strong>verwaltung <strong>Grevenbroich</strong> (Betreuungsbehörde)<br />
Rechtliche Grundlagen:<br />
Betreuungsbehördengesetz, Bürgerliches Gesetzbuch, Gesetz über das Verfahren in<br />
Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.<br />
Mit der Einführung eines neuen Betreuungsrechts im Jahre 1992 wurde die Entmündigung<br />
von Erwachsenen, d.h. die Einrichtung von Vormundschaften für Erwachsene abgeschafft.<br />
Hierdurch traten deutliche Veränderungen im Umgang <strong>mit</strong> den Betroffenen in Kraft. Das<br />
Betreuungsrecht stellt den Betroffenen oder die Betroffene in den Mittelpunkt allen<br />
Geschehens. Ein Betroffener erhält Unterstützung durch einen rechtlichen Betreuer, ohne<br />
dabei in seinen eigenen Persönlichkeitsrechten eingeschränkt zu sein. Nach dem<br />
Betreuungsrecht ist für einen Betroffenen grundsätzlich eine natürliche Person namentlich<br />
zum Betreuer zu bestellen. Im Zuge des neuen Betreuungsrechts von 1992 trat auch das<br />
Betreuungsbehördengesetz in Kraft, wonach örtliche Betreuungsstellen einzurichten sind.<br />
Der <strong>Stadt</strong> <strong>Grevenbroich</strong> als großer kreisangehöriger <strong>Stadt</strong> obliegt die<br />
Aufgabenwahrnehmung einer örtlichen Betreuungsbehörde <strong>mit</strong> folgenden Aufgaben:<br />
Vormundschaftsgerichtshilfe:<br />
- Sachverhaltser<strong>mit</strong>tlung (§ 8 BTBG), Erstellung von Sozialberichten<br />
- Betreuerauswahl<br />
- Verfahrenspflegerauswahl<br />
- Teilnahme an Gerichtsterminen.
11<br />
Beratungsstelle:<br />
- Beratung und Unterstützung gem. § 4 BTBG<br />
- Zusammenarbeit <strong>mit</strong> Betreuungsvereinen<br />
- Einführungs- und Fortbildungsveranstaltungen<br />
- Beratung bei der Erstellung von Vorsorgevollmachten<br />
- Statistik und Dokumentation<br />
- Prüfung der Eignung neuer Berufsbetreuer<br />
- Koordinierungsaufgaben<br />
- Initiierung und Durchführung von Arbeitskreisen.<br />
Behördliche Betreuungen:<br />
- Führen von Betreuungen gem. BGB, welche der Behörde übertragen wurden<br />
Vollzugshilfe:<br />
- Vorführungen auf Anordnung des Gerichts<br />
- Unterstützung der Betreuer bei Unterbringungen einschl. der Gewaltanwendung.<br />
Die Betreuungsstelle der <strong>Stadt</strong> <strong>Grevenbroich</strong> ist eine anerkannte Institution im <strong>Stadt</strong>gebiet.<br />
Sie nimmt als Koordinator im Betreuungswesen eine herausragende Stellung ein und steht<br />
dabei im täglichen Kontakt <strong>mit</strong> den in <strong>Grevenbroich</strong> ansässigen Einrichtungen und<br />
Institutionen, sowie den Betroffenen, ihren Angehörigen und den hier tätigen<br />
Berufsbetreuern.<br />
Bürgerinnen und Bürger der <strong>Stadt</strong> <strong>Grevenbroich</strong> wenden sich hilfesuchend an die<br />
Betreuungsstelle, wenn in ihrer Familie oder in ihrem nachbarschaftlichen Umfeld jemand<br />
aufgrund einer Krankheit oder Behinderung – nicht selten altersbedingt – nicht mehr in der<br />
Lage scheint, seine eigenen Angelegenheiten selbständig zu besorgen. Im Laufe der Jahre<br />
haben sich so Strukturen in <strong>Grevenbroich</strong> entwickeln können, die es betroffenen Menschen<br />
ermöglicht haben, in ihrer gewohnten Umgebung zu verbleiben.<br />
Es haben sich im <strong>Grevenbroich</strong>er <strong>Stadt</strong>gebiet inzwischen vier Altenheime etabliert, die sich<br />
im hohen Maße auch auf die Betreuung von demenzkranken und schwerstpflegebedürftigen<br />
Bewohnern eingerichtet haben. Für den überwiegenden Teil der Bewohner musste eine<br />
gesetzliche Betreuung eingerichtet werden. Durch die Beteiligung an den jeweiligen<br />
Gerichtsverfahren haben viele Betroffene und deren Angehörige durch die Betreuungsstelle<br />
der <strong>Stadt</strong> <strong>Grevenbroich</strong> eine kompetente Beratung und Begleitung erfahren. Bedingt durch<br />
die stetig steigende Anzahl von hochaltrigen Menschen nimmt auch die Anzahl solcher<br />
Personen zu, die einer gesetzlichen Betreuung oder der Vertretung durch einen<br />
Bevollmächtigten bedürfen. Dabei entspricht der Prozentanteil der rechtlich betreuten<br />
Personen an der Gesamteinwohnerzahl in <strong>Grevenbroich</strong> genau dem<br />
bundesdurchschnittlichen Anteil dieses Personenkreises an der Gesamtbevölkerung.<br />
Zum 31.12.2009 waren in <strong>Grevenbroich</strong> für 1459 Bürger rechtliche Betreuer/-innen bestellt.<br />
Hiervon wurden 229 Betreuungen allein im Jahre 2009 neu eingerichtet, wobei der größte<br />
Teil der rechtlichen Besorgungen durch Familien<strong>mit</strong>glieder und andere verwandte Personen<br />
für die Betroffenen erledigt werden. Soweit im sozialen Umfeld eines bzw. einer Betroffenen<br />
keine geeigneten Betreuer er<strong>mit</strong>telt werden können, stehen der Betreuungsstelle der <strong>Stadt</strong><br />
<strong>Grevenbroich</strong> eine ausreichende Anzahl von anerkannten Berufsbetreuern und<br />
Berufsbetreuerinnen zur Verfügung.<br />
Zu den vorsorglichen Aufgaben der Betreuungsstelle der <strong>Stadt</strong> <strong>Grevenbroich</strong> gehört die<br />
Beratung bei der Erstellung von Vorsorgevollmachten (vorsorgliche Bevollmächtigung von<br />
Angehörigen und anderen Vertrauenspersonen) zur Vermeidung bzw. der Erübrigung von<br />
rechtlichen Betreuungen.
12<br />
Nicht zuletzt nehmen die Mitarbeiter/-innen der Betreuungsstelle der <strong>Stadt</strong> <strong>Grevenbroich</strong><br />
auch allgemeine Sozialdienstaufgaben wahr, wenn es darum geht, die Situation und ggf. den<br />
Hilfebedarf von Erwachsenen abzuklären, die gegenüber von Polizei- und<br />
Ordnungsbehörden oder dem sozialen Wohnumfeld auffällig geworden sind (z.B. psychische<br />
Erkrankungen, drohende oder bereits eingetretene Verwahrlosung). Die Betreuungsstelle<br />
gehört so<strong>mit</strong> zum Sozialdienst der <strong>Stadt</strong> <strong>Grevenbroich</strong>, welcher sich in der Gesamtheit seiner<br />
Aufgaben über die beiden Fachbereiche 51 Jugend und 50 Soziale Sicherung und<br />
Integration erstreckt.<br />
Produkt 05081 – Sonstige soziale Leistungen<br />
Die sonstigen sozialen Leistungen umfassen<br />
• die Ausstellung von Wohnberechtigungsbescheinigungen<br />
• die Gewährung von einkommensabhängigem Wohngeld<br />
• Hilfen zur Integration von Menschen <strong>mit</strong> Migrationshintergrund in das Gemeinwesen<br />
• Belange älterer Menschen im Seniorenbeirat<br />
• die Unterstützung der ehrenamtlichen Behindertenbeauftragten.<br />
Die rechtlichen Grundlagen sind verankert in den Spezialgesetzen, der Gemeindeordnung<br />
und / oder Ratsbeschlüssen.<br />
Wohnberechtigungsscheine<br />
Im sozialen Wohnungsbau ist zum Bezug einer <strong>mit</strong> öffentlichen Mittel geförderten Wohnung<br />
ein Wohnberechtigungsschein erforderlich. Mit öffentlichen Mitteln geförderte<br />
Sozialwohnungen sind für Wohnungssuchende bestimmt, deren Gesamteinkommen eine<br />
bestimmte Einkommensgrenze, die nach der Zahl der haushaltsangehörigen<br />
Familien<strong>mit</strong>glieder gestaffelt ist, nicht übersteigt. Das Einkommen und die<br />
Einkommensgrenze (Einkommensverhältnisse) bestimmen sich nach dem Gesetz zur<br />
Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW)<br />
vom 08.12.2009. Die angemessene Wohnungsgröße wurde aktuell in den<br />
Wohnraumnutzungsbestimmungen (WNB) vom 12.12.2009 neu festgesetzt.<br />
Die nachstehenden Tabellen weisen die aktuellen Einkommensgrenzen sowie die seit<br />
01.01.2010 geltenden Wohnungsgrößen auf.<br />
Nettoeinkommensgrenzen<br />
1 Person 17.000 €<br />
2 Personen 20.500 €<br />
1 Erwachsener <strong>mit</strong> Kind 21.100 €<br />
3 Personen 25.200 €<br />
2 Erwachsene <strong>mit</strong> Kind 25.800 €<br />
4 Personen 29.900 €<br />
2 Erwachsene <strong>mit</strong> 2 Kindern 31.100 €<br />
5 Personen 34.600 €<br />
2 Erwachsene <strong>mit</strong> 3 Kindern 35.800 €<br />
6 Personen 36.400 €<br />
Für jede weitere Person 4.700 €, für jedes Kind zusätzlich 600 €.
13<br />
Angemessene Wohnungsgrößen - ohne Arbeitsküche und Nebenraum<br />
1 Person 50 qm<br />
2 Personen 65 qm oder 2 Wohnräume<br />
3 Personen 80 qm oder 3 Wohnräume<br />
4 Personen 95 qm oder 4 Wohnräume<br />
5 Personen 110 qm Oder 5 Wohnräume<br />
für jede weitere Person 15 qm zusätzlich oder 1 Wohnraum zusätzlich<br />
Zusätzlichen Wohnraum von 15 qm gibt es für rollstuhlfahrende Schwerbehinderte, Blinde,<br />
Alleinerziehende <strong>mit</strong> einem oder mehreren Kindern ab vollendetem 6. Lebensjahr.<br />
Im Jahr 2009 sind insgesamt 211 Wohnberechtigungsscheine ausgestellt worden.<br />
Wohngeld<br />
Seit über 40 Jahren unterstützt das Wohngeld einkommensschwache Bürgerinnen und<br />
Bürger bei ihren Wohnkosten. Es wird als Mietzuschuss (für Mieterinnen und Mieter) oder als<br />
Lastenzuschuss (für selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer) geleistet. Die Kosten<br />
teilen sich Bund und Länder je zur Hälfte. Die Personalkosten für die Sachbearbeitung<br />
tragen die Kommunen.<br />
Das Wohngeld ist abhängig von der Zahl der zu berücksichtigenden Haushalts<strong>mit</strong>glieder,<br />
von der monatlichen Miete bzw. Belastung (bei Eigentümern) und vom anzurechnenden<br />
Einkommen des Haushaltes.<br />
Zum 01.01.2009 wurde das Wohngeldrecht durch die Wohngeldnovelle komplett reformiert.<br />
Seitdem werden erstmals Heizkosten bei der Er<strong>mit</strong>tlung des Wohngeldes berücksichtigt.<br />
Dabei wird ein nach Haushaltsgröße gestaffelter fester Betrag zur anrechenbaren<br />
Bruttokaltmiete hinzugerechnet. Gleichzeitig gilt nur noch ein regional gestaffelter<br />
Miethöchstbetrag bei der Bruttokaltmiete. Die bis dahin zugrunde zu legenden<br />
Baualtersklassen sind entfallen. Zusätzlich wurden die sog. Tabellenwerte um acht Prozent<br />
erhöht.<br />
Auf Wohngeld besteht ein Rechtsanspruch. Ausgeschlossen vom Wohngeld sind allerdings<br />
Empfänger sog. Transferleistungen (z.B. Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II),<br />
Grundsicherung im Alter und bei dauerhafter Erwerbsminderung (SGB XII), Leistungen der<br />
Jugendhilfe (SGB XIII), Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz).
14<br />
Gemäß der Anlage zu § 1 Abs. 3 Wohngeldverordnung ist der <strong>Stadt</strong> <strong>Grevenbroich</strong> die<br />
Mietstufe vier zugeordnet.<br />
Miethöchstbeträge ab dem 01.01.2009<br />
Zahl der zu<br />
berücksichtigenden<br />
Haushalts<strong>mit</strong>glieder<br />
Miethöchstbetrag<br />
Auf Miete/Belastung zu<br />
addierender Betrag für<br />
Heizkosten<br />
1 358 € 24 €<br />
2 435 € 31 €<br />
3 517 € 37 €<br />
4 600 € 43 €<br />
5 688 € 49 €<br />
Mehrbetrag für jedes weitere<br />
zu berücksichtigende<br />
Haushalts<strong>mit</strong>glied<br />
83€ 6 €<br />
In der nachfolgenden Tabelle sind die maximalen Nettoeinkommensgrenzen unter<br />
Berücksichtigung des Höchstbetrages der anzuerkennenden Miete oder Belastung<br />
aufgeführt.<br />
Übersicht über das zu berücksichtigende Gesamteinkommen / Einkommensgrenze<br />
Zahl der zu<br />
Nettoeinkommensgrenze<br />
berücksichtigenden<br />
Haushalts<strong>mit</strong>glieder<br />
1 840 €<br />
2 1.140 €<br />
3 1.410 €<br />
4 1.850 €<br />
5 2.110 €<br />
6 2.380 €<br />
7 2.650 €<br />
8 2.910 €<br />
Aufgrund des Wegfalls der Baualtersklassen zur Bestimmung des anzuerkennenden<br />
Miethöchstbetrages sowie der Anhebung der Tabellenwerte <strong>mit</strong> der Wohngeldnovelle 2009<br />
hat im vergangenen Jahr sowohl der anspruchsberechtigte Personenkreis als auch der<br />
einzelne Wohngeldanspruch deutlich erhöht.<br />
In der Wohngeldstelle des Fachbereichs Soziale Sicherung und Integration der <strong>Stadt</strong><br />
<strong>Grevenbroich</strong> wurden im Jahr 2009 insgesamt 1.291 Anträge auf Wohngeld oder<br />
Lastenzuschuss gestellt. Dies stellt eine Steigerung der Antragszahlen gegenüber 2008 um<br />
mehr als 100 Prozent dar. So wurden im Jahr 2008 insgesamt 629.213 € Wohngeld<br />
ausgezahlt. Im Jahr 2009 erhöhte sich der Auszahlungsbetrag des bewilligten Wohngeldes<br />
auf 1.745.962 €.
15<br />
Sonstiges<br />
Eine weitere Aufgabe des Fachbereich Soziale Sicherung und Integration liegt im Angebot<br />
von Hilfen für Menschen <strong>mit</strong> Migrationshintergrund, Unterstützung der Vertreter bzw.<br />
Vertreterinnen im Seniorenbeirat und der ehrenamtlichen Behindertenbeauftragten.<br />
Der Fachbereich Soziale Sicherung und Integration wird geleitet von Heike Steinhäuser, der<br />
Fachdienst „Soziale Leistungen“ von Heike Engels, der Fachdienst „Soziale Dienste /<br />
Integration“ von Ralf Metzner. Aktuell sind 22 Personen im Fachbereich beschäftigt.<br />
Ropertz<br />
Fachbereich Soziale Sicherung und<br />
Dezernent Integration, 02.03.2010