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Einladung mit Anlagen (PDF, 1.292 KB) - Stadt Grevenbroich

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STADT<br />

GREVENBROICH<br />

Bundeshauptstadt der Energie<br />

DIE BÜRGERMEISTERIN<br />

<strong>Grevenbroich</strong>, den 03.03.2010<br />

EINLADUNG<br />

Sozialausschuss<br />

An die<br />

Mitglieder des<br />

der <strong>Stadt</strong><br />

G r e v e n b r o i c h<br />

(Rats<strong>mit</strong>glieder)<br />

Sehr geehrte Damen und Herren,<br />

zur 1. Sitzung / 8. Wahlperiode des Rates der <strong>Stadt</strong> <strong>Grevenbroich</strong> lade ich Sie ein.<br />

Tag: Mittwoch, dem 10. März 2010<br />

Zeit:<br />

Ort:<br />

18:00 Uhr<br />

Sitzungssaal im Bernardushaus


- 2 -<br />

TAGESORDNUNG<br />

Öffentlicher Teil<br />

1. Eröffnung der Sitzung, Feststellung der ordnungsgemäßen <strong>Einladung</strong> und der<br />

Beschlussfähigkeit<br />

2. Bestellung eines Schriftführers / einer Schriftführerin<br />

3. Verpflichtung von sachkundigen Bürgern und Bürgerinnen<br />

4. Anträge von Fraktionen<br />

5. Vorstellung der Produkt- und Aufgabenbereiche sowie der Leitungskräfte des<br />

Fachbereichs Soziale Sicherung und Integration<br />

6. Mitteilungen der Verwaltung<br />

7. Erklärungen von Ausschuss<strong>mit</strong>gliedern<br />

Nichtöffentlicher Teil<br />

8. Interkommunale Zusammenarbeit<br />

hier: Angebot des Rhein-Kreises Neuss zur Übernahme der örtlichen<br />

Betreuungsstelle<br />

9. Mitteilungen der Verwaltung<br />

10. Erklärungen von Ausschuss<strong>mit</strong>gliedern<br />

Mit freundlichen Grüßen<br />

gez.<br />

Martina Suermann<br />

Ausschussvorsitzende<br />

Heike Engels<br />

Schriftführerin


Sozialausschuss<br />

Sitzungstag<br />

10.03.2010<br />

Vorlage Nr.<br />

115/2010<br />

Top<br />

2 Bundeshauptstadt der Energie<br />

Betreff<br />

Bestellung eines Schriftführers / einer Schriftführerin<br />

Beratungsfolge:<br />

Gremium Datum TOP Votum<br />

Sozialausschuss 10.03.2010 2<br />

BE: Frau Heike Engels wird zur Schriftführerin bestellt. Herr Andre<br />

Heryschek wird zum stellvertretenden Schriftführer bestellt.<br />

Begründung:<br />

Gemäß § 58 Abs. 7 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der<br />

Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom<br />

30. Juni 2009 (GV. NRW. S. 380) sind die Beschlüsse der Ausschüsse <strong>mit</strong> einer<br />

Niederschrift zu dokumentieren.<br />

Die Verwaltung schlägt vor, Frau Heike Engels zur Schriftführerin des Sozialausschusses zu<br />

bestellen. Als stellvertretender Schriftführer soll Herr Andre Heryschek bestellt werden.<br />

Ropertz FB Soziale Sicherung und Integration, 18.02.2010<br />

Dezernent


Sozialausschuss<br />

Sitzungstag<br />

10.03.2010<br />

Vorlage Nr.<br />

158/2010<br />

Top<br />

4 Bundeshauptstadt der Energie<br />

Betreff<br />

Anträge von Fraktionen<br />

Beratungsfolge:<br />

Gremium Datum TOP Votum<br />

Sozialausschuss 10.03.2010 4<br />

BE: Der Sozialausschuss nimmt die in den Sozialausschuss<br />

verwiesenen Anträge der Fraktionen zur Kenntnis.<br />

Begründung:<br />

In der Sitzung des Finanzausschusses am 04.02.2010 wurden folgende Anträge in den<br />

Sozialausschuss verwiesen.<br />

Zum Thema Demographiebericht werden in der Sitzung Herr Golschinski und Herr Heidbrink<br />

vom Amt für Statistik und Wahlen der <strong>Stadt</strong> Düsseldorf vortragen.<br />

Anträge<br />

Erstellung eines Demographieberichtes<br />

Sozialbericht <strong>Grevenbroich</strong><br />

Demographischer Wandel<br />

Fraktion<br />

SPD<br />

SPD<br />

FDP<br />

Ropertz FB Soziale Sicherung und Integration, 02.03.2010<br />

Dezernent


Sozialausschuss<br />

Sitzungstag<br />

10.03.2010<br />

Vorlage Nr.<br />

118/2010<br />

Top<br />

5 Bundeshauptstadt der Energie<br />

Betreff<br />

Vorstellung der Produkt- und Aufgabenbereiche sowie der Leitungskräfte des Fachbereichs<br />

Soziale Sicherung und Integration<br />

Beratungsfolge:<br />

Gremium Datum TOP Votum<br />

Sozialausschuss 10.03.2010 5<br />

BE: Der Sozialausschuss nimmt die Informationsvorlage der<br />

Verwaltung zur Kenntnis.<br />

Begründung:<br />

Der Fachbereich Soziale Sicherung und Integration hat ein umfangreiches<br />

Aufgabenspektrum und ist für die folgenden acht Produkte verantwortlich:<br />

• Produkt 05011 – Grundversorgung und Leistungen nach dem SGB XII<br />

• Produkt 05021 – ARGE Rhein-Kreis Neuss<br />

• Produkt 05031 – Leistungen für Asylbewerber<br />

• Produkt 05041 – Soziale Einrichtungen<br />

• Produkt 05051 – Förderung von anderen Trägern der Wohlfahrtspflege<br />

• Produkt 05061 – Unterhaltsvorschussleistungen<br />

• Produkt 05071 – Betreuungsleistungen<br />

• Produkt 05081 – Sonstige soziale Leistungen.<br />

Den Aufgaben ist gemeinsam, dass sie nach den jeweiligen gesetzlichen Grundlagen<br />

verpflichtend sind. Leistungen werden erbracht als Dienstleistung, Geldleistung oder<br />

Sachleistung. Die Leistungsberechtigten sollen ein Leben führen können, das der Würde des<br />

Menschen entspricht. Die Leistung soll sie so weit wie möglich befähigen, unabhängig von<br />

ihr zu leben; darauf haben auch die Leistungsberechtigten nach ihren Kräften hinzuarbeiten.


2<br />

Zu den einzelnen Produkten:<br />

Produkt 05011 – Grundversorgung und Leistungen nach dem SGB XII<br />

Grundsicherung im Alter und bei dauerhafter Erwerbsminderung nach dem IV. Kapitel<br />

des Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII)<br />

Seit dem 01. Januar 2005 gelten die Vorschriften des SGB XII. Die Leistungen der<br />

Grundsicherung sollen den grundlegenden Bedarf für den Lebensunterhalt von Menschen<br />

absichern, die wegen Alters oder auf Grund voller Erwerbsminderung endgültig aus dem<br />

Erwerbsleben ausgeschieden sind und deren Einkünfte für den notwendigen Lebensunterhalt<br />

nicht ausreichen.<br />

Zielgruppe<br />

Anspruchsberechtigt sind Menschen <strong>mit</strong> gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik<br />

Deutschland, die das 65. Lebensjahr vollendet oder die das 18. Lebensjahr vollendet haben<br />

und - unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage - aus medizinischen Gründen<br />

dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, wenn sie ihren Lebensunterhalt jeweils nicht selbst<br />

bestreiten können.<br />

Der Rhein-Kreis Neuss ist örtlicher Träger der Sozialhilfe und <strong>mit</strong> seinem Kreissozialamt im<br />

Kerngeschäft zuständig für die Grundsicherung im Alter und bei dauerhafter<br />

Erwerbsminderung. Per Delegationssatzung hat der Rhein-Kreis Neuss die<br />

Aufgabenwahrnehmung auf die kreisangehörigen Kommunen, <strong>mit</strong>hin auf die <strong>Stadt</strong><br />

<strong>Grevenbroich</strong>, delegiert.<br />

Ausgeschlossen von den Leistungen der Grundsicherung sind Personen<br />

• wenn das Einkommen der Unterhaltsverpflichteten jährlich einen Betrag von<br />

100.000 EUR übersteigt,<br />

• die ihre Bedürftigkeit in den letzten zehn Jahren vorsätzlich oder grob fahrlässig<br />

herbeigeführt haben und<br />

• ausländische Staatsangehörige, die Leistungen nach dem<br />

Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) erhalten.<br />

Höhe der Grundsicherung<br />

Die monatlichen Regelsätze der Sozialhilfe werden ab dem 1. Juli 2009 in folgender Höhe<br />

festgesetzt:<br />

Für den Haushaltsvorstand und für Alleinstehende 359,00 €<br />

Für Personen, die in einer Ehe oder<br />

Lebenspartnerschaft zusammenleben<br />

Für sonstige Haushaltsangehörige bis zur<br />

Vollendung des 6. Lebensjahres<br />

Für sonstige Haushaltsangehörige ab Beginn des<br />

7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres<br />

Für sonstige Haushaltsangehörige ab Vollendung<br />

des 14. Lebensjahres<br />

323,00 €<br />

215,00 €<br />

251,00 €<br />

287,00 €


3<br />

Für gehbehinderte Menschen <strong>mit</strong> einem Schwerbehindertenausweis <strong>mit</strong> dem Merkzeichen<br />

"G" wird der pauschale Mehrbedarf auf 17 % des maßgebenden Regelsatzes festgelegt.<br />

Weiterhin werden als Grundsicherungsleistung auch andere Mehrbedarfe, etwa für<br />

Kindererziehung oder kostenintensive Ernährung, gewährt.<br />

Zusätzlich zu den vorgenannten Regelsätzen werden die angemessenen Unterkunftskosten<br />

berücksichtigt. Der Rhein-Kreis Neuss als örtlicher Träger der Sozialhilfe hat aktuell in seiner<br />

Richtlinie zur Bemessung der angemessenen Kosten der Unterkunft vom 20.01.2010<br />

folgende Wohnungsgrößen und Nettokaltmieten festgelegt:<br />

Haushaltsgröße qm Mietobergrenze<br />

1-Personen-Haushalt 50 266,89 €<br />

2-Personen-Haushalt 65 333,39 €<br />

3-Personen-Haushalt 80 399,88 €<br />

4-Personen-Haushalt 95 466,37 €<br />

5-Personen-Haushalt 110 532,86 €<br />

Je weitere Person + 15 + 66,49 €<br />

Neben den vorgenannten angemessenen Unterkunftskosten werden Heizkosten in<br />

angemessener Höhe sowie die Nebenkosten berücksichtigt.<br />

Anrechnung von eigenem Einkommen und Vermögen<br />

Eigenes Einkommen und Vermögen wird angerechnet, da Grundsicherungsleistungen nur<br />

Bedürftige bekommen, die ihren Lebensunterhalt nicht oder nicht vollständig bestreiten<br />

können entweder aus eigenem Einkommen und Vermögen oder aus dem Einkommen und<br />

Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten oder des Partners einer eheähnlichen<br />

Gemeinschaft, oder des gleich-geschlechtlichen Lebenspartners, soweit es deren<br />

Eigenbedarf übersteigt.<br />

Zum Einkommen zählen u.a.<br />

• Renten und Pensionen<br />

• Ehegattenunterhalt<br />

• Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung<br />

• Zinsen und sonstige Kapitaleinkünfte<br />

• tatsächliche Unterhaltszahlungen von Kindern oder Eltern, auch wenn deren<br />

Einkommen einen Jahresbetrag von 100.000 Euro nicht erreicht.<br />

Nicht zum Einkommen werden gerechnet<br />

• Leistungen nach dem Kindererziehungsleistungsgesetz<br />

• Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und sonstige Leistungen für<br />

Schaden an Leben, Körper oder Gesundheit zur Hälfte<br />

• Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz<br />

• Unterhaltsansprüche gegenüber Kindern oder Eltern, wenn deren Einkommen einen<br />

Jahresbetrag von 100.000 Euro nicht erreicht.<br />

Zum Vermögen zählen u.a.<br />

• Haus- und Grundvermögen<br />

• PKW<br />

• Bargeld und Guthaben auf Konten bei Banken, Sparkassen, u.a. Wertpapiere<br />

• Rückkaufwerte von Lebens- und Sterbeversicherungen.


4<br />

Nicht zum Vermögen zählen<br />

• Beträge bis zu einem Betrag von 2.600 Euro bei Alleinstehenden<br />

• Beträge bis zu einem Betrag von 3.214 Euro bei nicht getrennt lebenden Ehegatten<br />

oder eheähnlichen Partnerschaften.<br />

Antrag auf Grundsicherung<br />

Die Leistungen der Grundsicherung beginnen erst <strong>mit</strong> der Antragstellung. Das<br />

Grundsicherungsverwaltungsverfahren ist so<strong>mit</strong> ein Antragsverfahren.<br />

Bewilligungszeitraum der Grundsicherung<br />

Die Bewilligung der Leistung erfolgt in der Regel für den Zeitraum von einem Jahr. Danach<br />

muss ein neuer Antrag gestellt werden und die Bedürftigkeit wird erneut überprüft.<br />

Sozialhilfe nach dem III. Kapitel SGB XII<br />

Als Netz der sozialen Sicherung ist weiterhin die Hilfe zum Lebensunterhalt in der Sozialhilfe<br />

nach dem SGB XII (Kapitel III) für Menschen da, die sonst bei Bedürftigkeit keine Leistungen<br />

erhalten. Zielgruppe können z.B. Zeitrentner, in Einrichtungen betreute Menschen oder<br />

längerfristig Erkrankte sein.<br />

Die Regelsätze und Bestimmungen zur Übernahme angemessener Kosten der Unterkunft<br />

entsprechen denen der Grundsicherung nach dem IV. Kapitel.<br />

Im Gegensatz zu der Leistungsgewährung nach dem IV. Kapitel sind bei Leistungen nach<br />

dem III. Kapitel die Unterhaltspflichtigen zum Ersatz der geleisteten Hilfen verpflichtet.<br />

Anzahl der Leistungsberechtigen zum Stichtag 31.12.2009<br />

Hilfeart<br />

Anzahl der Leistungsberechtigen<br />

III. Kap. SGB XII 77<br />

IV. Kap. SGB XII 425<br />

Ausgabe und Einnahmen in 2009<br />

Beträge in Euro III. Kap. SGB XII IV. Kap. SGB XII<br />

Ausgaben 224.910 € 2.456.279 €<br />

Einnahmen 14.798 € 84.217 €<br />

Ergänzende Leistungen<br />

Neben den vorgenannten Leistungen des III. und IV. Kapitels des SGB XII können bei<br />

Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen Leistungen der Hilfe zur Pflege, Hilfe zur<br />

Weiterführung des Haushaltes, Übernahme von Bestattungskosten sowie Übernahme bei<br />

Mietrückständen übernommen werden.


5<br />

Der Fachbereich Soziale Sicherung und Integration der <strong>Stadt</strong> <strong>Grevenbroich</strong> nimmt darüber<br />

hinaus für den Rhein-Kreis Neuss Anträge auf Leistungen nach SGB XII für Hilfeempfänger<br />

in Einrichtungen auf. Die Anträge selbst werden an den Rhein-Kreis Neuss weitergeleitet und<br />

dort bearbeitet.<br />

Produkt 05021 – ARGE Rhein-Kreis Neuss<br />

Seit dem 01. Januar 2005 gelten die Vorschriften des SGB II. Die Grundsicherung für<br />

Arbeitsuchende soll die Eigenverantwortung von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und<br />

Personen, die <strong>mit</strong> ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, stärken und dazu beitragen,<br />

dass sie ihren Lebensunterhalt unabhängig von der Grundsicherung aus eigenen Mitteln und<br />

Kräften bestreiten können. Sie soll erwerbsfähige Hilfebedürftige bei der Aufnahme oder<br />

Beibehaltung einer Erwerbstätigkeit unterstützen und den Lebensunterhalt sichern, soweit<br />

sie ihn nicht auf andere Weise bestreiten können.<br />

Zielgruppe<br />

Anspruchsberechtigt sind Menschen <strong>mit</strong> gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik<br />

Deutschland, die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet<br />

haben, erwerbsfähig und hilfebedürftig sind. Dabei gilt als erwerbsfähig, wer nicht wegen<br />

Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen<br />

Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbsfähig<br />

zu sein. Leistungen erhalten auch Personen, die <strong>mit</strong> erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer<br />

Bedarfsgemeinschaft leben.<br />

Träger der Leistungen nach dem SGB II sind die Bundesagentur für Arbeit und die Kreise<br />

bzw. kreisfreien Städte. Die Aufgaben werden in einer Arbeitsgemeinschaft (ARGE) nach<br />

§ 44b SGB II erbracht. Organe der ARGE sind die Trägerversammlung, die<br />

Geschäftsführung und der Beirat. Die Trägerversammlung bestimmt die strategischen<br />

Leitlinien der ARGE im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben. Die Bürgermeisterinnen und<br />

Bürgermeister der Städte und Gemeinden des Kreises sind beratende Mitglieder der<br />

Trägerversammlung.<br />

Zur Erledigung der Aufgaben der ARGE haben alle Beteiligten Personal und Infrastruktur<br />

gestellt. Die ARGE erstattet ihren Vertragspartnern und den Städten und Gemeinden<br />

Personal- und Sachkosten sowie Nutzungskosten der Infrastruktur jeweils in pauschalierter<br />

Form. Die Infrastruktur- und Personalgestellung für die ARGE Rhein-Kreis Neuss ist im<br />

Produkt 05021 dargestellt. Weitere Informationen sind dem ARGE-Report unter www.argerhein-kreis-neuss.de<br />

zu entnehmen.<br />

Produkt 05031 – Leistungen für Asylbewerber<br />

Zum Stichtag 31.12.2009 wurden in 101 Fällen Leistungen nach dem<br />

Asylbewerberleistungsgesetz bewilligt.<br />

Zielgruppe<br />

Im AsylbLG werden zwei Personengruppen <strong>mit</strong> unterschiedlichen Leistungsansprüchen<br />

unterschieden. Berechtigte nach § 2 AsylbLG erhalten sog. SGB XII – analoge Leistungen.<br />

Es sind Asylbewerber, die länger als 48 Monate Sozialhilfeleistungen nach dem gekürzten


6<br />

Satz bezogen haben und deren Ausreise bzw. Abschiebung zur Zeit tatsächlich nicht<br />

möglich ist. Hier ist in jedem Einzelfall eine Abstimmung <strong>mit</strong> dem Ausländeramt erforderlich.<br />

Berechtigte nach § 3 AsylbLG sind Asylbewerber, die noch keine 48 Monate im<br />

Leistungsbezug waren oder die Ihren Aufenthalt in Deutschland rechtsmissbräuchlich<br />

verlängert haben. Sie haben nur Anspruch auf gekürzte Leistungen. Kostenträgerin ist zu<br />

100 % die <strong>Stadt</strong> <strong>Grevenbroich</strong>.<br />

Gemäß dem FlüAG zahlt das Land NRW Pauschalen für die von den Städten und<br />

Gemeinden gewährten Sozialhilfeleistungen an bestimmte Personengruppen sowie für die<br />

Unterhaltung der Übergangsheime für ausländische Flüchtlinge. Die Zuweisungen erfolgen<br />

auf der Grundlage eines Gemeindeschlüssels an die einzelnen Kommunen.<br />

Leistungen<br />

Aufgrund § 1 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) sind die Leistungen wie folgt<br />

festgesetzt:<br />

Leistungen an Berechtigte nach<br />

§ 2 AsylbLG<br />

Alter<br />

Hilfe<br />

0 - 6 Jahre 215,00 €<br />

7 - 13 Jahre 251,00 €<br />

ab 14 Jahre 287,00 €<br />

Haushaltsvorstand 359,00 €<br />

Leistungen an Berechtigte<br />

nach § 3 AsylbLG<br />

Alter<br />

Hilfe<br />

0 - 6 Jahre 132,94 €<br />

7 - 13 Jahre 178,95 €<br />

ab 14 Jahre 199,40 €<br />

Haushaltsvorstand 224,97 €<br />

Der Betrag vermindert sich um<br />

<br />

Stromkosten für Bewohner der städtische Unterkünfte.<br />

Kosten der Unterkunft werden in angemessenem Rahmen übernommen. Weiterhin werden<br />

die Krankenhilfeaufwendungen übernommen. Ein kleiner Teil der Asylbewerber ist durch ein<br />

Arbeitsverhältnis Mitglied einer Krankenkasse. Für sie werden dann im Rahmen der<br />

freiwilligen Weiterversicherung die Mitgliedsbeiträge übernommen. Der überwiegende Teil<br />

erhält im Krankheitsfall einen Krankenschein für den behandelnden Arzt oder Zahnarzt.<br />

Aufteilung der Fälle zum Stichtag 31.12.2009<br />

Leistungsberechtigte nach § 2 AsylbLG<br />

Leistungsberechtigte nach § 3 AsylbLG<br />

61 Fälle<br />

40 Fälle


7<br />

Ausgaben und Einnahmen im Jahr 2009<br />

Ausgaben 993.994 €<br />

Einnahmen (FlüAG) - 111.247 €<br />

Einnahmen (sonstige) - 15.222 €<br />

Nettoaufwand 867.525 €<br />

Produkt 05041 – Soziale Einrichtungen<br />

Soziale Einrichtungen:<br />

Maßnahmen zur Verhinderung von Obdachlosigkeit, Betreuung von Menschen in<br />

Obdachlosen-, Aussiedler- und Asylbewerberunterkünften, Verwaltung dieser Unterkünfte.<br />

Rechtliche Grundlagen:<br />

Ordnungsbehördengesetz, Sozialgesetzbuch II u. XII, Richtlinie „Kosten der Unterkunft“<br />

Rhein-Kreis Neuss, Landesaufnahmegesetz und Flüchtlingsaufnahmegesetz.<br />

Obdachlosigkeit<br />

Der Verlust der eigenen Wohnung <strong>mit</strong>samt des eigenen Hausrates gehört wohl zu den<br />

einschneidendsten Erfahrungen einer Einzelperson oder Familie. Dabei sind drohender<br />

Wohnungsverlust und Obdachlosigkeit längst keine gesellschaftliche<br />

Randgruppenproblematik mehr. Vielmehr lassen sich im Hintergrund von Mietrückständen,<br />

Räumungsklagen, Zwangsräumungen und Obdachlosigkeit ganz alltägliche und kaum<br />

kalkulierbare Lebensrisiken erkennen. Verlust von einstmals sicher geglaubten<br />

Arbeitsplätzen, Einkommensverluste durch andauernde körperliche oder psychische<br />

Erkrankungen, sowie Verlust des Lebenspartners sind die häufigsten Ursachen für das<br />

Entstehen von Einkommensverlusten und Mietschulden. Wenn hier Hilfsmöglichkeiten nicht<br />

rechtzeitig erschlossen werden können, droht bereits nach zwei geschuldeten Mietzahlungen<br />

der Entzug der Wohnung durch die fristlose Kündigung des Vermieters und das sich<br />

anschließende Räumungsurteil des zuständigen Amtsgerichts.<br />

Soweit betroffene Mieter in einer solchen Situation nicht selbst aktiv werden können, tritt der<br />

Fachbereich Soziale Sicherung und Integration an die Betroffenen heran. Dies kann vor dem<br />

Hintergrund geschehen, dass das Amtsgericht den Träger der Grundsicherung über<br />

anhängige Räumungsklagen (§ 34 Abs. 2 SGB XII) informiert oder der zuständige<br />

Obergerichtsvollzieher den Fachbereich über anstehende Zwangsräumungen (OBG)<br />

unterrichtet hat.<br />

Sofern sich der Wohnungsverlust nicht durch Beratung, Regulierung der Mietschulden,<br />

Einigung <strong>mit</strong> dem Vermieter oder Umzug in eine andere Wohnung vermeiden lässt, steht die<br />

<strong>Stadt</strong>verwaltung in der Verantwortung für die Gefahrenabwehr nach dem<br />

Ordnungsbehördengesetz (OBG), d.h. Zuweisung von Notwohnraum in einer<br />

Obdachlosenunterkunft.<br />

Im Jahr 2009 hat das Amtsgericht <strong>Grevenbroich</strong> dem Fachbereich 84 Räumungsklagen<br />

wegen Mietschulden zur Kenntnis gebracht. Die o.g. Maßnahmen konnten bewirken, dass im<br />

letzten Jahr lediglich eine Person in der Obdachlosenunterkunft Am Rittergut 94<br />

untergebracht werden musste. Diese Obdachlosenunterkunft beherbergt derzeit 14<br />

Einzelpersonen. Durch den Fachbereich ist eine sozialarbeiterische Betreuung der<br />

Bewohner gegeben. Dies erfolgt <strong>mit</strong> der Intention, dass eine Rückkehr in den<br />

Normalwohnungsbereich erfolgen kann. In Fällen von gegebener Suchtproblematik oder


8<br />

Persönlichkeitsstörung ist dieser Anspruch oftmals nur auf lange Sicht und in<br />

entsprechenden Fällen oftmals nur im Rahmen von rechtlichen Betreuungen einzulösen.<br />

Wohnungsver<strong>mit</strong>tlung<br />

Dem Fachbereich Soziale Sicherung und Integration waren zum 31.12.2009 insgesamt 131<br />

Haushalte (234 Personen) wohnungssuchend gemeldet. Nach der maßgebenden Richtlinie<br />

„Kosten der Unterkunft“ (Rhein-Kreis Neuss) gehört die Ver<strong>mit</strong>tlung von angemessenem und<br />

preiswerten Wohnraum zu den Obliegenheiten der kreisangehörigen Städte. Dabei geht es<br />

in den Fällen von Beziehern von Arbeitslosengeld II (SGB II) oder Grundsicherung (SGB XII)<br />

stets darum, die Unterkunftskosten auf die o.g. vorgegeben Mietobergrenzen zu senken.<br />

In 78 Fällen war die Überschreitung der Mietobergrenze der einzige angegebene Grund für<br />

die Aufnahme in die Wohnungssuchendenkartei. Diese Personen bzw.<br />

Bedarfsgemeinschaften werden bevorzugt in preiswertere Wohnungen ver<strong>mit</strong>telt.<br />

Die Mietobergrenzen bestehen unverändert seit dem 01.01.2002 – eine Überprüfung ist<br />

seitens der Kreisverwaltung in Auftrag gegeben worden. Das Ergebnis wird im Kalenderjahr<br />

2010 erwartet.<br />

Im Jahr 2009 konnten durch den Fachbereich insgesamt 108 Wohnungen an<br />

Wohnungssuchende ver<strong>mit</strong>telt werden (234 Personen). Dabei wurde sowohl in den Sozialen<br />

Wohnungsbau, wie auch auf dem freien Wohnungsmarkt ver<strong>mit</strong>telt.<br />

Zielgruppe Aussiedler<br />

Die <strong>Stadt</strong> <strong>Grevenbroich</strong> ist nach dem Landesaufnahmegesetz verpflichtet, die von der<br />

Bezirksregierung Arnsberg zugewiesenen Aussiedler unterzubringen. Ihre Zahl ergibt sich<br />

aus einer monatlich aktualisierten Aufnahmequote. Diese Verpflichtung erstreckt sich auf die<br />

Unterbringung und die materielle Versorgung und Betreuung. Für die erforderlichen<br />

Aufwendungen erstattet das Land NRW in Pauschalen (§ 9 Abs. 2 Landesaufnahmegesetz),<br />

welche die entstehenden Kosten nur zu einem Teil decken. Die Unterbringung in<br />

<strong>Grevenbroich</strong> erfolgt in drei Übergangsheimen. Die Verweildauer der Aussiedler in den<br />

Übergangsheimen bis zur Ver<strong>mit</strong>tlung in eine Wohnung betrug im Jahr 2009 ca. 6 Monate -<br />

wobei im Jahr 2009 lediglich 6 Aussiedler in einem Übergangsheim untergebracht waren.<br />

Durch den Fachbereich wurden zuletzt 64 Aussiedlerfamilien sozialarbeiterisch betreut, d.h.<br />

diejenigen in den Übergangsheimen, wie auch solche, die bereits in Wohnungen ver<strong>mit</strong>telt<br />

werden konnten. Die Intensität der notwendigen Unterstützung ist in hohem Maße abhängig<br />

von der Ausprägung der Sprachkenntnisse und dem Stand der individuellen Integration bzw.<br />

der Integrationsbereitschaft. Im Bereich der Aussiedlerbetreuung verhält es sich oftmals so,<br />

dass nach erfolgter Wohnungsver<strong>mit</strong>tlung weitere Unterstützung nachgefragt wird. Dabei<br />

geht es z.B. um die Erledigung von Behördengängen, Anmeldung von Strom und Telefon,<br />

GEZ Anmeldung bzw. Gebührenbefreiung, Antragstellung von Grundsicherung, Kindergeld,<br />

Erziehungsgeld.<br />

Zielgruppe Asylbewerber<br />

Die Gewährung von Asyl (Hilfe für ausländische Flüchtlinge) gehört zu den humanitären<br />

Aufgaben des Staates und ist zudem im Grundgesetz verankert. Geltung besitzt das<br />

Asylrecht nur für politisch Verfolgte. Nach dem Wortlaut der Genfer Flüchtlingskonvention<br />

gelten die Verfolgung der Betroffenen wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität,<br />

Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe und ihrer politische Überzeugung als<br />

asylerhebliche Merkmale. Allgemeine Notsituationen wie Armut, Bürgerkriege,<br />

Naturkatastrophen und Arbeitslosigkeit begründen keinen Asylanspruch - können aber einen<br />

vorübergehenden Aufenthaltsgrund darstellen.<br />

Leistungen, die der Fachbereich Soziale Sicherung und Integration zu erbringen hat,<br />

umfassen die Unterbringung, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und die<br />

soziale Betreuung der ausländischen Flüchtlinge. Für die entstehenden Aufwendungen<br />

gewährt das Land NRW für die Erfüllung der Aufgabe „Aufnahme und Unterbringung“ des


9<br />

vom § 2 Flüchtlingsaufnahmegesetz (FlüAG) erfassten Personenkreises eine pauschale<br />

Zuweisung, die entsprechend dem Zuweisungsschlüssel gemäß § 4 Abs. 1 Satz 3 FlüAG auf<br />

die Gemeinden verteilt wird. Diese Mittelzuweisung deckt die tatsächlich entstehenden<br />

Kosten allerdings nicht vollends.<br />

Die Betreuung der Asylbewerber umfasst alle Lebensbereiche. Aufgrund der oftmals langen<br />

Verweildauer wird für die Kinder von Asylbewerbern der Besuch von Kindergärten und der<br />

Schulbesuch ermöglicht. Zum 31.12.2009 befanden sich in den städtischen Unterkünften für<br />

Asylbewerber 60 Personen - darunter 9 minderjährige Kinder.<br />

Produkt 05051 – Förderung von anderen Trägern der Wohlfahrtspflege<br />

Gefördert werden<br />

• die Schuldner- und Insolvenzberatung des Caritasverbandes in <strong>Grevenbroich</strong><br />

• die Kontakt- und Beratungsstelle für alleinstehende wohnungslose Personen des<br />

Caritasverbandes in <strong>Grevenbroich</strong><br />

• die Betreuung Nichtsesshafter durch das Kloster Langwaden.<br />

Produkt 05061 – Unterhaltsvorschussleistungen<br />

Leistungen nach dem Gesetz zur Sicherung des Unterhalts von Kindern<br />

alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder – ausfallleistungen<br />

(Unterhaltsvorschussgesetz)<br />

Unterhaltsvorschuss – eine Hilfe für allein Erziehende<br />

Der Unterhaltsvorschuss dient der Sicherstellung des Unterhalts von minderjährigen Kindern,<br />

wenn ein unterhaltspflichtiger Elternteil keinen Unterhalt für ein Kind zahlt oder dies nicht<br />

kann. In diesem Fall tritt die zuständige Unterhaltsvorschusskasse zunächst in Vorlage. Die<br />

Unterhaltsansprüche des Kindes gehen dann in Höhe des gezahlten Unterhaltsvorschusses<br />

auf den Staat über, der sich die verauslagten Geldleistungen vom unterhaltspflichtigen<br />

Elternteil zurückholt und gegebenenfalls einklagt. Ist der unterhaltspflichtige Elternteil nicht<br />

leistungsfähig, werden sog. Ausfallleistungen gezahlt, die nicht zurückgezahlt werden<br />

müssen.<br />

Anspruchsvoraussetzungen<br />

Die Voraussetzungen für die Leistung sind im Unterhaltsvorschussgesetz geregelt. Anspruch<br />

auf Unterhaltsvorschuss besteht, wenn<br />

• ein Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,<br />

• der Elternteil, bei dem das Kind lebt, ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von<br />

seinem Ehegatten dauernd getrennt lebt und<br />

• der andere Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, keinen oder nur teilweise oder<br />

unregelmäßig Unterhalt zahlt bzw. das Kind nach dem Tod des unterhaltspflichtigen<br />

Elternteils keine Waisenbezüge erhält.


10<br />

Höhe des Unterhaltsvorschusses<br />

Die Unterhaltsleistung wird längstens für insgesamt sechs Jahre gezahlt. Wenn der allein<br />

erziehende Elternteil Anspruch auf volles Kindergeld hat, beträgt der Unterhaltsvorschuss<br />

seit dem 1. Januar 2010 in Nordrhein-Westfalen<br />

• für Kinder unter sechs Jahren 133,00 € monatlich und<br />

• für ältere Kinder unter 12 Jahren 180,00 € monatlich.<br />

Etwaige Einkommensgrenzen sind nicht zu beachten. Unterhaltsvorschuss wird allerdings<br />

gegebenenfalls auf Hilfeleistungen zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch XII –<br />

Zwölftes Buch - durch das Sozialamt bzw. auf das Sozialgeld nach dem Sozialgesetzbuch II<br />

- Zweites Buch - durch den Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende angerechnet.<br />

Antragstellung und Auszahlung<br />

Unterhaltsvorschuss muss schriftlich beantragt werden. Zuständig für Antragsbearbeitung<br />

und Auszahlung des Unterhaltsvorschusses ist die Unterhaltsvorschussstelle im Fachbereich<br />

Soziale Sicherung und Integration.<br />

Zum Stichtag 31.12.2009 wurden in 467 Fällen Leistungen nach dem UVG gezahlt. Diesen<br />

467 laufenden Fällen standen Ende letzten Jahres insgesamt 1.047 Fälle gegenüber, in<br />

denen die Unterhaltsheranziehung des unterhaltspflichtigen Elternteiles betrieben wird. 447<br />

dieser Fälle werden im Fachbereich Soziale Sicherung und Integration bearbeitet, 600 sog.<br />

Altfälle werden noch im Fachbereich Jugend bearbeitet.<br />

Ausgaben in Höhe von insgesamt 722.376 € stehen Einnahmen aus Unterhaltszahlungen<br />

und Rückforderung zu Unrecht erhaltener Leistungen in Höhe von 77.051 € gegenüber.<br />

Produkt 05071 – Betreuungsleistungen<br />

Betreuungsleistungen:<br />

Betreuungsstelle der <strong>Stadt</strong>verwaltung <strong>Grevenbroich</strong> (Betreuungsbehörde)<br />

Rechtliche Grundlagen:<br />

Betreuungsbehördengesetz, Bürgerliches Gesetzbuch, Gesetz über das Verfahren in<br />

Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.<br />

Mit der Einführung eines neuen Betreuungsrechts im Jahre 1992 wurde die Entmündigung<br />

von Erwachsenen, d.h. die Einrichtung von Vormundschaften für Erwachsene abgeschafft.<br />

Hierdurch traten deutliche Veränderungen im Umgang <strong>mit</strong> den Betroffenen in Kraft. Das<br />

Betreuungsrecht stellt den Betroffenen oder die Betroffene in den Mittelpunkt allen<br />

Geschehens. Ein Betroffener erhält Unterstützung durch einen rechtlichen Betreuer, ohne<br />

dabei in seinen eigenen Persönlichkeitsrechten eingeschränkt zu sein. Nach dem<br />

Betreuungsrecht ist für einen Betroffenen grundsätzlich eine natürliche Person namentlich<br />

zum Betreuer zu bestellen. Im Zuge des neuen Betreuungsrechts von 1992 trat auch das<br />

Betreuungsbehördengesetz in Kraft, wonach örtliche Betreuungsstellen einzurichten sind.<br />

Der <strong>Stadt</strong> <strong>Grevenbroich</strong> als großer kreisangehöriger <strong>Stadt</strong> obliegt die<br />

Aufgabenwahrnehmung einer örtlichen Betreuungsbehörde <strong>mit</strong> folgenden Aufgaben:<br />

Vormundschaftsgerichtshilfe:<br />

- Sachverhaltser<strong>mit</strong>tlung (§ 8 BTBG), Erstellung von Sozialberichten<br />

- Betreuerauswahl<br />

- Verfahrenspflegerauswahl<br />

- Teilnahme an Gerichtsterminen.


11<br />

Beratungsstelle:<br />

- Beratung und Unterstützung gem. § 4 BTBG<br />

- Zusammenarbeit <strong>mit</strong> Betreuungsvereinen<br />

- Einführungs- und Fortbildungsveranstaltungen<br />

- Beratung bei der Erstellung von Vorsorgevollmachten<br />

- Statistik und Dokumentation<br />

- Prüfung der Eignung neuer Berufsbetreuer<br />

- Koordinierungsaufgaben<br />

- Initiierung und Durchführung von Arbeitskreisen.<br />

Behördliche Betreuungen:<br />

- Führen von Betreuungen gem. BGB, welche der Behörde übertragen wurden<br />

Vollzugshilfe:<br />

- Vorführungen auf Anordnung des Gerichts<br />

- Unterstützung der Betreuer bei Unterbringungen einschl. der Gewaltanwendung.<br />

Die Betreuungsstelle der <strong>Stadt</strong> <strong>Grevenbroich</strong> ist eine anerkannte Institution im <strong>Stadt</strong>gebiet.<br />

Sie nimmt als Koordinator im Betreuungswesen eine herausragende Stellung ein und steht<br />

dabei im täglichen Kontakt <strong>mit</strong> den in <strong>Grevenbroich</strong> ansässigen Einrichtungen und<br />

Institutionen, sowie den Betroffenen, ihren Angehörigen und den hier tätigen<br />

Berufsbetreuern.<br />

Bürgerinnen und Bürger der <strong>Stadt</strong> <strong>Grevenbroich</strong> wenden sich hilfesuchend an die<br />

Betreuungsstelle, wenn in ihrer Familie oder in ihrem nachbarschaftlichen Umfeld jemand<br />

aufgrund einer Krankheit oder Behinderung – nicht selten altersbedingt – nicht mehr in der<br />

Lage scheint, seine eigenen Angelegenheiten selbständig zu besorgen. Im Laufe der Jahre<br />

haben sich so Strukturen in <strong>Grevenbroich</strong> entwickeln können, die es betroffenen Menschen<br />

ermöglicht haben, in ihrer gewohnten Umgebung zu verbleiben.<br />

Es haben sich im <strong>Grevenbroich</strong>er <strong>Stadt</strong>gebiet inzwischen vier Altenheime etabliert, die sich<br />

im hohen Maße auch auf die Betreuung von demenzkranken und schwerstpflegebedürftigen<br />

Bewohnern eingerichtet haben. Für den überwiegenden Teil der Bewohner musste eine<br />

gesetzliche Betreuung eingerichtet werden. Durch die Beteiligung an den jeweiligen<br />

Gerichtsverfahren haben viele Betroffene und deren Angehörige durch die Betreuungsstelle<br />

der <strong>Stadt</strong> <strong>Grevenbroich</strong> eine kompetente Beratung und Begleitung erfahren. Bedingt durch<br />

die stetig steigende Anzahl von hochaltrigen Menschen nimmt auch die Anzahl solcher<br />

Personen zu, die einer gesetzlichen Betreuung oder der Vertretung durch einen<br />

Bevollmächtigten bedürfen. Dabei entspricht der Prozentanteil der rechtlich betreuten<br />

Personen an der Gesamteinwohnerzahl in <strong>Grevenbroich</strong> genau dem<br />

bundesdurchschnittlichen Anteil dieses Personenkreises an der Gesamtbevölkerung.<br />

Zum 31.12.2009 waren in <strong>Grevenbroich</strong> für 1459 Bürger rechtliche Betreuer/-innen bestellt.<br />

Hiervon wurden 229 Betreuungen allein im Jahre 2009 neu eingerichtet, wobei der größte<br />

Teil der rechtlichen Besorgungen durch Familien<strong>mit</strong>glieder und andere verwandte Personen<br />

für die Betroffenen erledigt werden. Soweit im sozialen Umfeld eines bzw. einer Betroffenen<br />

keine geeigneten Betreuer er<strong>mit</strong>telt werden können, stehen der Betreuungsstelle der <strong>Stadt</strong><br />

<strong>Grevenbroich</strong> eine ausreichende Anzahl von anerkannten Berufsbetreuern und<br />

Berufsbetreuerinnen zur Verfügung.<br />

Zu den vorsorglichen Aufgaben der Betreuungsstelle der <strong>Stadt</strong> <strong>Grevenbroich</strong> gehört die<br />

Beratung bei der Erstellung von Vorsorgevollmachten (vorsorgliche Bevollmächtigung von<br />

Angehörigen und anderen Vertrauenspersonen) zur Vermeidung bzw. der Erübrigung von<br />

rechtlichen Betreuungen.


12<br />

Nicht zuletzt nehmen die Mitarbeiter/-innen der Betreuungsstelle der <strong>Stadt</strong> <strong>Grevenbroich</strong><br />

auch allgemeine Sozialdienstaufgaben wahr, wenn es darum geht, die Situation und ggf. den<br />

Hilfebedarf von Erwachsenen abzuklären, die gegenüber von Polizei- und<br />

Ordnungsbehörden oder dem sozialen Wohnumfeld auffällig geworden sind (z.B. psychische<br />

Erkrankungen, drohende oder bereits eingetretene Verwahrlosung). Die Betreuungsstelle<br />

gehört so<strong>mit</strong> zum Sozialdienst der <strong>Stadt</strong> <strong>Grevenbroich</strong>, welcher sich in der Gesamtheit seiner<br />

Aufgaben über die beiden Fachbereiche 51 Jugend und 50 Soziale Sicherung und<br />

Integration erstreckt.<br />

Produkt 05081 – Sonstige soziale Leistungen<br />

Die sonstigen sozialen Leistungen umfassen<br />

• die Ausstellung von Wohnberechtigungsbescheinigungen<br />

• die Gewährung von einkommensabhängigem Wohngeld<br />

• Hilfen zur Integration von Menschen <strong>mit</strong> Migrationshintergrund in das Gemeinwesen<br />

• Belange älterer Menschen im Seniorenbeirat<br />

• die Unterstützung der ehrenamtlichen Behindertenbeauftragten.<br />

Die rechtlichen Grundlagen sind verankert in den Spezialgesetzen, der Gemeindeordnung<br />

und / oder Ratsbeschlüssen.<br />

Wohnberechtigungsscheine<br />

Im sozialen Wohnungsbau ist zum Bezug einer <strong>mit</strong> öffentlichen Mittel geförderten Wohnung<br />

ein Wohnberechtigungsschein erforderlich. Mit öffentlichen Mitteln geförderte<br />

Sozialwohnungen sind für Wohnungssuchende bestimmt, deren Gesamteinkommen eine<br />

bestimmte Einkommensgrenze, die nach der Zahl der haushaltsangehörigen<br />

Familien<strong>mit</strong>glieder gestaffelt ist, nicht übersteigt. Das Einkommen und die<br />

Einkommensgrenze (Einkommensverhältnisse) bestimmen sich nach dem Gesetz zur<br />

Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW)<br />

vom 08.12.2009. Die angemessene Wohnungsgröße wurde aktuell in den<br />

Wohnraumnutzungsbestimmungen (WNB) vom 12.12.2009 neu festgesetzt.<br />

Die nachstehenden Tabellen weisen die aktuellen Einkommensgrenzen sowie die seit<br />

01.01.2010 geltenden Wohnungsgrößen auf.<br />

Nettoeinkommensgrenzen<br />

1 Person 17.000 €<br />

2 Personen 20.500 €<br />

1 Erwachsener <strong>mit</strong> Kind 21.100 €<br />

3 Personen 25.200 €<br />

2 Erwachsene <strong>mit</strong> Kind 25.800 €<br />

4 Personen 29.900 €<br />

2 Erwachsene <strong>mit</strong> 2 Kindern 31.100 €<br />

5 Personen 34.600 €<br />

2 Erwachsene <strong>mit</strong> 3 Kindern 35.800 €<br />

6 Personen 36.400 €<br />

Für jede weitere Person 4.700 €, für jedes Kind zusätzlich 600 €.


13<br />

Angemessene Wohnungsgrößen - ohne Arbeitsküche und Nebenraum<br />

1 Person 50 qm<br />

2 Personen 65 qm oder 2 Wohnräume<br />

3 Personen 80 qm oder 3 Wohnräume<br />

4 Personen 95 qm oder 4 Wohnräume<br />

5 Personen 110 qm Oder 5 Wohnräume<br />

für jede weitere Person 15 qm zusätzlich oder 1 Wohnraum zusätzlich<br />

Zusätzlichen Wohnraum von 15 qm gibt es für rollstuhlfahrende Schwerbehinderte, Blinde,<br />

Alleinerziehende <strong>mit</strong> einem oder mehreren Kindern ab vollendetem 6. Lebensjahr.<br />

Im Jahr 2009 sind insgesamt 211 Wohnberechtigungsscheine ausgestellt worden.<br />

Wohngeld<br />

Seit über 40 Jahren unterstützt das Wohngeld einkommensschwache Bürgerinnen und<br />

Bürger bei ihren Wohnkosten. Es wird als Mietzuschuss (für Mieterinnen und Mieter) oder als<br />

Lastenzuschuss (für selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer) geleistet. Die Kosten<br />

teilen sich Bund und Länder je zur Hälfte. Die Personalkosten für die Sachbearbeitung<br />

tragen die Kommunen.<br />

Das Wohngeld ist abhängig von der Zahl der zu berücksichtigenden Haushalts<strong>mit</strong>glieder,<br />

von der monatlichen Miete bzw. Belastung (bei Eigentümern) und vom anzurechnenden<br />

Einkommen des Haushaltes.<br />

Zum 01.01.2009 wurde das Wohngeldrecht durch die Wohngeldnovelle komplett reformiert.<br />

Seitdem werden erstmals Heizkosten bei der Er<strong>mit</strong>tlung des Wohngeldes berücksichtigt.<br />

Dabei wird ein nach Haushaltsgröße gestaffelter fester Betrag zur anrechenbaren<br />

Bruttokaltmiete hinzugerechnet. Gleichzeitig gilt nur noch ein regional gestaffelter<br />

Miethöchstbetrag bei der Bruttokaltmiete. Die bis dahin zugrunde zu legenden<br />

Baualtersklassen sind entfallen. Zusätzlich wurden die sog. Tabellenwerte um acht Prozent<br />

erhöht.<br />

Auf Wohngeld besteht ein Rechtsanspruch. Ausgeschlossen vom Wohngeld sind allerdings<br />

Empfänger sog. Transferleistungen (z.B. Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II),<br />

Grundsicherung im Alter und bei dauerhafter Erwerbsminderung (SGB XII), Leistungen der<br />

Jugendhilfe (SGB XIII), Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz).


14<br />

Gemäß der Anlage zu § 1 Abs. 3 Wohngeldverordnung ist der <strong>Stadt</strong> <strong>Grevenbroich</strong> die<br />

Mietstufe vier zugeordnet.<br />

Miethöchstbeträge ab dem 01.01.2009<br />

Zahl der zu<br />

berücksichtigenden<br />

Haushalts<strong>mit</strong>glieder<br />

Miethöchstbetrag<br />

Auf Miete/Belastung zu<br />

addierender Betrag für<br />

Heizkosten<br />

1 358 € 24 €<br />

2 435 € 31 €<br />

3 517 € 37 €<br />

4 600 € 43 €<br />

5 688 € 49 €<br />

Mehrbetrag für jedes weitere<br />

zu berücksichtigende<br />

Haushalts<strong>mit</strong>glied<br />

83€ 6 €<br />

In der nachfolgenden Tabelle sind die maximalen Nettoeinkommensgrenzen unter<br />

Berücksichtigung des Höchstbetrages der anzuerkennenden Miete oder Belastung<br />

aufgeführt.<br />

Übersicht über das zu berücksichtigende Gesamteinkommen / Einkommensgrenze<br />

Zahl der zu<br />

Nettoeinkommensgrenze<br />

berücksichtigenden<br />

Haushalts<strong>mit</strong>glieder<br />

1 840 €<br />

2 1.140 €<br />

3 1.410 €<br />

4 1.850 €<br />

5 2.110 €<br />

6 2.380 €<br />

7 2.650 €<br />

8 2.910 €<br />

Aufgrund des Wegfalls der Baualtersklassen zur Bestimmung des anzuerkennenden<br />

Miethöchstbetrages sowie der Anhebung der Tabellenwerte <strong>mit</strong> der Wohngeldnovelle 2009<br />

hat im vergangenen Jahr sowohl der anspruchsberechtigte Personenkreis als auch der<br />

einzelne Wohngeldanspruch deutlich erhöht.<br />

In der Wohngeldstelle des Fachbereichs Soziale Sicherung und Integration der <strong>Stadt</strong><br />

<strong>Grevenbroich</strong> wurden im Jahr 2009 insgesamt 1.291 Anträge auf Wohngeld oder<br />

Lastenzuschuss gestellt. Dies stellt eine Steigerung der Antragszahlen gegenüber 2008 um<br />

mehr als 100 Prozent dar. So wurden im Jahr 2008 insgesamt 629.213 € Wohngeld<br />

ausgezahlt. Im Jahr 2009 erhöhte sich der Auszahlungsbetrag des bewilligten Wohngeldes<br />

auf 1.745.962 €.


15<br />

Sonstiges<br />

Eine weitere Aufgabe des Fachbereich Soziale Sicherung und Integration liegt im Angebot<br />

von Hilfen für Menschen <strong>mit</strong> Migrationshintergrund, Unterstützung der Vertreter bzw.<br />

Vertreterinnen im Seniorenbeirat und der ehrenamtlichen Behindertenbeauftragten.<br />

Der Fachbereich Soziale Sicherung und Integration wird geleitet von Heike Steinhäuser, der<br />

Fachdienst „Soziale Leistungen“ von Heike Engels, der Fachdienst „Soziale Dienste /<br />

Integration“ von Ralf Metzner. Aktuell sind 22 Personen im Fachbereich beschäftigt.<br />

Ropertz<br />

Fachbereich Soziale Sicherung und<br />

Dezernent Integration, 02.03.2010

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