Begründung zum Entwurf - Günzach
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1.7.1.6 Nachhaltige Land- und Forstwirtschaft (LEP, B IV)<br />
2.1 (Z) Eine flächendeckende, vielfältige, nachhaltige Landwirtschaft soll erhalten werden, die<br />
die natürliche Ertragsfähigkeit des Bodens, den Schutz der natürlichen Ressourcen und die<br />
Erzeugung hochwertiger, gesundheitlich einwandfreier landwirtschaftlicher Produkte dauerhaft<br />
gewährleistet.<br />
Im Interesse einer Verbesserung der wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse in einer<br />
lebenswerten Umwelt im ländlichen Raum kommt einer leistungsfähigen, dem Grundsatz der<br />
Nachhaltigkeit verpflichteten Landwirtschaft besondere Bedeutung zu.<br />
2.3 (G) Es ist anzustreben, dass insbesondere in Gebieten mit ungünstigen<br />
Erzeugungsbedingungen die Kulturlandschaft weiterhin durch die Landwirtschaft gepflegt und<br />
damit ein wichtiger Beitrag zur Offenhaltung der Landschaft geleistet wird.<br />
2.10 (Z) In der Bauleitplanung soll die notwendige Entwicklungsfähigkeit der bäuerlichen<br />
Landwirtschaft besonders berücksichtigt werden.<br />
2.4 (G) Es ist von besonderer Bedeutung, dass Maßnahmen der Bodenent- oder –<br />
bewässerung nur für Flächen durchgeführt werden, die auf Dauer landwirtschaftlich genutzt<br />
werden und nur, wenn keine Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege<br />
entgegenstehen.<br />
4.1 (G) Dem Erhalt der Flächensubstanz des Waldes kommt besondere Bedeutung zu. Dies<br />
gilt insbesondere in den Verdichtungsräumen und siedlungsnahen Bereichen.<br />
4.3 (G) Der dauerhaften Erhaltung und – wo erforderlich – Stärkung der Nutz-,<br />
Schutz-, Sozial- und Lebensraumfunktionen des Waldes in ihrer Gesamtheit und ihrer<br />
jeweiligen Gewichtung kommt besondere Bedeutung zu.<br />
4.4 (G) Die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Wälder ist<br />
anzustreben. (Z) Durch eine standortgemäße, naturnahe Bewirtschaftung sowie natürliche<br />
Weiterentwicklung sollen im Staats- und Körperschaftswald:<br />
– Zustand und Stabilität der Wälder erhalten oder verbessert sowie die Anpassungsfähigkeit<br />
an veränderte Umweltbedingungen und gesellschaftliche Anforderungen gewährleistet,<br />
– Auwälder, Bergwälder, Schutzwälder sowie Wälder auf Sonderstandorten in einem<br />
naturnahen Zustand erhalten oder dahin zurückgeführt,<br />
– Waldränder gestuft, artenreich und stabil gestaltet,<br />
– der Waldboden geschont und erhalten,<br />
– die natürliche Dynamik in angemessenem Umfang in die Bewirtschaftung integriert und<br />
– der Wald bedarfsgerecht und naturschonend sowie unter Berücksichtigung der Belange<br />
der Erholung mit Forstwirtschaftswegen erschlossen werden.<br />
4.5 (G) Der wirksamen Unterstützung und Stärkung der Waldbesitzer durch Förderung und<br />
gemeinwohlorientierte fachliche Beratung im Rahmen der Forstaufsicht und<br />
Leistungsverwaltung kommt besondere Bedeutung zu. Eine Waldbewirtschaftung im Sinne der<br />
Nr. 4.4 ist anzustreben. Die überbetriebliche Zusammenarbeit der Waldbesitzer ist möglichst zu<br />
unterstützen.<br />
1.7.1.7 Nachhaltige technische Infrastruktur (LEP, B V)<br />
1.1.4 (Z) Im ländlichen Raum und insbesondere in nachhaltig zu stärkenden Teilräumen sowie<br />
in Grenzregionen soll die Verkehrserschließung verbessert werden.<br />
1.7.1.8 Nachhaltige Siedlungsentwicklung (LEP B VI)<br />
(G) Der Erhaltung der gewachsenen Siedlungsstruktur und der nachhaltigen Weiterentwicklung<br />
unter Wahrung der natürlichen Lebensgrundlagen entsprechend den Bedürfnissen von<br />
Bevölkerung und Wirtschaft kommt besondere Bedeutung zu. Dabei sind die Bewahrung der<br />
bayerischen Kulturlandschaft und die Förderung der Baukultur anzustreben. Auf das<br />
charakteristische Orts- und Landschaftsbild ist möglichst zu achten.<br />
1.1 (Z) Zur Verringerung der Inanspruchnahme von Grund und Boden sollen vorrangig<br />
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