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Begründung zum Entwurf - Günzach

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1.2.2 Landschaftsplan und Umweltbericht<br />

Die Landschaftsplanung findet ihre rechtliche Grundlage in Art. 4 des Bayerischen<br />

Naturschutzgesetzes bzw. in § 11 des Bundesnaturschutzgesetzes.<br />

Nach Art. 4, Abs. 2 ist von der Gemeinde ein Landschaftsplan als Bestandteil des<br />

Flächennutzungsplanes aufzustellen.<br />

In § 5 des Baugesetzbuches (BauGB) befinden sich nähere Ausführungen zu den Inhalten des<br />

Flächennutzungsplanes, wobei auch Inhalte der Landschaftsplanung berücksichtigt sind. Dazu<br />

heißt es im Gesetzestext: „Im Flächennutzungsplan (mit integriertem Landschaftsplan) ist für<br />

das ganze Gemeindegebiet die (...) Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren<br />

Bedürfnissen der Gemeinde in Grundzügen darzustellen“. Dies sind bezüglich der<br />

Landschaftsplanung insbesondere:<br />

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Grünflächen (Parkanlagen, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze,<br />

Friedhöfe)<br />

die Flächen für Nutzungsbeschränkungen oder für Vorkehrungen <strong>zum</strong> Schutz gegen<br />

schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes<br />

die Flächen, die im Interesse des Hochwasserschutzes und der Regelung des<br />

Wasserabflusses freizuhalten sind<br />

Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Bodenschätzen<br />

die Flächen für Landwirtschaft und Wald<br />

die Flächen für Maßnahmen <strong>zum</strong> Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und<br />

Landschaft<br />

Die Flächen <strong>zum</strong> Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3 BauGB<br />

§ 1a BauGB regelt die ergänzenden Vorschriften des Umweltschutzes; insbesondere <strong>zum</strong><br />

„sparsamen Umgang mit Grund und Boden“ sowie zur „Vermeidung und Ausgleich“ von<br />

Eingriffen.<br />

Gem. § 2 Abs. 4 BauGB wird eine Umweltprüfung durchgeführt, die in einem „Umweltbericht“<br />

zu beschreiben sind.<br />

1.2.3 Bindungswirkung<br />

Der Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan bindet sowohl die Gemeinde als<br />

auch die Behörden, soweit sie im Zuge des Aufstellungsverfahrens nicht widersprochen haben.<br />

Der Plan hat jedoch für den einzelnen Bürger grundsätzlich keine Bindungswirkung.<br />

Ausgenommen hiervon sind Vorhaben, die einer Genehmigung bedürfen (Aufforstungen).<br />

Von der Gemeinde aufzustellende Bebauungspläne (=verbindliche Bauleitpläne) müssen aus<br />

den Darstellungen des Flächennutzungsplans entwickelt werden. Dabei sind die Aussagen des<br />

Flächennutzungsplans nicht flächenscharf, d.h. es besteht ein Spielraum bei der Umsetzung,<br />

soweit das Grundkonzept des vorbereitenden Bauleitplans nicht berührt wird. Hierzu gehören<br />

insbesondere die allgemeine Art der baulichen Nutzung (Wohnbaufläche, Gemischte<br />

Baufläche, usw.), die gegenseitige Zuordnung der Bauflächen, die Lage der Grünflächen,<br />

sowie die Trassierung der Hauptverkehrszüge.<br />

Beabsichtigt die Gemeinde die Aufstellung eines Bebauungsplanes, der von Grundzügen der<br />

Darstellung des Flächennutzungsplanes abweicht, so ist der Flächennutzungsplan <strong>zum</strong>indest<br />

gleichzeitig zu ändern (Parallelverfahren).<br />

Weiterhin dienen die Aussagen des Flächennutzungsplans bei Bauvorhaben im Außenbereich<br />

als Grundlage für deren Beurteilung.<br />

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