Begründung zum Entwurf - Günzach
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1.2.2 Landschaftsplan und Umweltbericht<br />
Die Landschaftsplanung findet ihre rechtliche Grundlage in Art. 4 des Bayerischen<br />
Naturschutzgesetzes bzw. in § 11 des Bundesnaturschutzgesetzes.<br />
Nach Art. 4, Abs. 2 ist von der Gemeinde ein Landschaftsplan als Bestandteil des<br />
Flächennutzungsplanes aufzustellen.<br />
In § 5 des Baugesetzbuches (BauGB) befinden sich nähere Ausführungen zu den Inhalten des<br />
Flächennutzungsplanes, wobei auch Inhalte der Landschaftsplanung berücksichtigt sind. Dazu<br />
heißt es im Gesetzestext: „Im Flächennutzungsplan (mit integriertem Landschaftsplan) ist für<br />
das ganze Gemeindegebiet die (...) Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren<br />
Bedürfnissen der Gemeinde in Grundzügen darzustellen“. Dies sind bezüglich der<br />
Landschaftsplanung insbesondere:<br />
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Grünflächen (Parkanlagen, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze,<br />
Friedhöfe)<br />
die Flächen für Nutzungsbeschränkungen oder für Vorkehrungen <strong>zum</strong> Schutz gegen<br />
schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes<br />
die Flächen, die im Interesse des Hochwasserschutzes und der Regelung des<br />
Wasserabflusses freizuhalten sind<br />
Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Bodenschätzen<br />
die Flächen für Landwirtschaft und Wald<br />
die Flächen für Maßnahmen <strong>zum</strong> Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und<br />
Landschaft<br />
Die Flächen <strong>zum</strong> Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3 BauGB<br />
§ 1a BauGB regelt die ergänzenden Vorschriften des Umweltschutzes; insbesondere <strong>zum</strong><br />
„sparsamen Umgang mit Grund und Boden“ sowie zur „Vermeidung und Ausgleich“ von<br />
Eingriffen.<br />
Gem. § 2 Abs. 4 BauGB wird eine Umweltprüfung durchgeführt, die in einem „Umweltbericht“<br />
zu beschreiben sind.<br />
1.2.3 Bindungswirkung<br />
Der Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan bindet sowohl die Gemeinde als<br />
auch die Behörden, soweit sie im Zuge des Aufstellungsverfahrens nicht widersprochen haben.<br />
Der Plan hat jedoch für den einzelnen Bürger grundsätzlich keine Bindungswirkung.<br />
Ausgenommen hiervon sind Vorhaben, die einer Genehmigung bedürfen (Aufforstungen).<br />
Von der Gemeinde aufzustellende Bebauungspläne (=verbindliche Bauleitpläne) müssen aus<br />
den Darstellungen des Flächennutzungsplans entwickelt werden. Dabei sind die Aussagen des<br />
Flächennutzungsplans nicht flächenscharf, d.h. es besteht ein Spielraum bei der Umsetzung,<br />
soweit das Grundkonzept des vorbereitenden Bauleitplans nicht berührt wird. Hierzu gehören<br />
insbesondere die allgemeine Art der baulichen Nutzung (Wohnbaufläche, Gemischte<br />
Baufläche, usw.), die gegenseitige Zuordnung der Bauflächen, die Lage der Grünflächen,<br />
sowie die Trassierung der Hauptverkehrszüge.<br />
Beabsichtigt die Gemeinde die Aufstellung eines Bebauungsplanes, der von Grundzügen der<br />
Darstellung des Flächennutzungsplanes abweicht, so ist der Flächennutzungsplan <strong>zum</strong>indest<br />
gleichzeitig zu ändern (Parallelverfahren).<br />
Weiterhin dienen die Aussagen des Flächennutzungsplans bei Bauvorhaben im Außenbereich<br />
als Grundlage für deren Beurteilung.<br />
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