48 - gussasphalt.de
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Gussasphalt in Anlagen mit wassergefähr<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Stoffen<br />
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Schä<strong>de</strong>n durch einen Fachbetrieb nach WHG vorzunehmen.<br />
7 Erhaltung von Dichtflächen<br />
Gussasphalt-Dichtschichten erfor<strong>de</strong>rn keine beson<strong>de</strong>re<br />
Pflege o<strong>de</strong>r Wartung. Gussasphalt-Dichtschichten<br />
können trocken gereinigt o<strong>de</strong>r mit Wasser und<br />
Seifenlösung abgespritzt wer<strong>de</strong>n. Der Einsatz von<br />
Reinigungsmaschinen ist ebenfalls möglich.<br />
Alle beanspruchten Flächen und die Fugen an aufgehen<strong>de</strong>n<br />
Bauteilen, Durchdringungen und Einbauten,<br />
müssen zugänglich sein. Sie sind zu kontrollieren,<br />
zu reinigen und falls erfor<strong>de</strong>rlich, zu erneuern.<br />
Sind nach einem Leckagefall Kohlenwasserstoffe,<br />
z.B. Kraftstoffe, Lösemittel, Öle, mehrere Millimeter<br />
tief in die Gussasphalt-Dichtschicht eingedrungen,<br />
ist davon auszugehen, dass die Dichtschicht<br />
nicht mehr uneingeschränkt begangen o<strong>de</strong>r befahren<br />
wer<strong>de</strong>n kann. Der kontaminierte Bereich sollte<br />
dann, z.B. durch Fräsen, abgetragen und erneuert<br />
wer<strong>de</strong>n. Eine Dichtschicht gilt nach VV-VAwS als undurchlässig,<br />
so lange die Stoffe nicht tiefer als zu 2/3<br />
in die Dicke <strong>de</strong>r Schicht eingedrungen sind.<br />
Beim Austausch von Teilen <strong>de</strong>r Dichtschicht o<strong>de</strong>r<br />
<strong>de</strong>r gesamten Dichtschicht sind bei Asphaltbauweisen<br />
die<br />
-ZTV-BEA-StB „Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen<br />
und Richtlinien für die Erhaltung<br />
von Verkehrsflächenbefestigungen – Asphaltbauweise”<br />
zu beachten. In Räumen ist DIN 18560 zu beachten.<br />
Erhaltungsmaßnahmen sind mit einem Sachverständigen<br />
nach VAUwS abzustimmen. Die fertige Leistung<br />
ist von einem Sachverständigen nach VAUwS<br />
abzunehmen. Dieser muss ein Abnahmeprotokoll<br />
erstellen und <strong>de</strong>r zuständigen Behör<strong>de</strong> einreichen.<br />
Anhang<br />
A 1<br />
Wesentliche Inhalte <strong>de</strong>s Wasserhaushaltsgesetzes<br />
für Anlagen zum Umgang mit wassergefähr<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n<br />
Stoffen<br />
In § 62 WHG wer<strong>de</strong>n Anlagen zum Umgang mit wassergefähr<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n<br />
Stoffen behan<strong>de</strong>lt. Die ersten bei<strong>de</strong>n<br />
Absätze formulieren die Anfor<strong>de</strong>rungen an diese<br />
Anlagen, Absatz 3 <strong>de</strong>finiert die wassergefähr<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n<br />
Stoffe und Absatz 4 beschreibt weitere Regelungen,<br />
die von <strong>de</strong>n Verwaltungen erlassen wer<strong>de</strong>n<br />
können:<br />
Auszug aus § 62:<br />
(1) Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Herstellen<br />
und Behan<strong>de</strong>ln wassergefähr<strong>de</strong>n<strong>de</strong>r Stoffe sowie<br />
Anlagen zum Verwen<strong>de</strong>n wassergefähr<strong>de</strong>n<strong>de</strong>r<br />
Stoffe im Bereich <strong>de</strong>r gewerblichen Wirtschaft<br />
und im Bereich öffentlicher Einrichtungen<br />
müssen so beschaffen sein und so errichtet, unterhalten,<br />
betrieben und stillgelegt wer<strong>de</strong>n, dass<br />
eine nachteilige Verän<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Eigenschaften<br />
von Gewässern nicht zu besorgen ist.<br />
Für Anlagen zum Umschlagen wassergefähr<strong>de</strong>n<strong>de</strong>r<br />
Stoffe sowie zum Lagern und Abfüllen von<br />
Jauche, Gülle und Silagesickersäften sowie von<br />
vergleichbaren, in <strong>de</strong>r Landwirtschaft anfallen<strong>de</strong>n<br />
Stoffen gilt Satz 1 entsprechend mit <strong>de</strong>r Maßgabe,<br />
dass <strong>de</strong>r bestmögliche Schutz <strong>de</strong>r Gewässer<br />
vor nachteiligen Verän<strong>de</strong>rungen ihrer Eigenschaften<br />
erreicht wird.<br />
(2) Anlagen im Sinne <strong>de</strong>s Absatzes 1 dürfen nur<br />
entsprechend <strong>de</strong>n allgemein anerkannten Regeln<br />
<strong>de</strong>r Technik beschaffen sein sowie errichtet,<br />
unterhalten, betrieben und stillgelegt wer<strong>de</strong>n.<br />
(3) Wassergefähr<strong>de</strong>n<strong>de</strong> Stoffe im Sinne dieses<br />
Abschnitts sind feste, flüssige und gasförmige<br />
Stoffe, die geeignet sind, dauernd o<strong>de</strong>r in einem<br />
nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige<br />
Verän<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r Wasserbeschaffenheit<br />
herbeizuführen.<br />
§ 63 Eignungsfeststellung<br />
(1) Anlagen zum Lagern, Abfüllen o<strong>de</strong>r Umschlagen<br />
wassergefähr<strong>de</strong>n<strong>de</strong>r Stoffe dürfen nur errichtet<br />
und betrieben wer<strong>de</strong>n, wenn ihre Eignung<br />
von <strong>de</strong>r zuständigen Behör<strong>de</strong> festgestellt<br />
wor<strong>de</strong>n ist......<br />
(2) Absatz 1 gilt nicht<br />
1. für Anlagen zum Lagern und Abfüllen von<br />
Jauche, Gülle und Silagesickersäften sowie von<br />
vergleichbaren in <strong>de</strong>r Landwirtschaft anfallen<strong>de</strong>n<br />
Stoffen<br />
2. wenn wassergefähr<strong>de</strong>n<strong>de</strong> Stoffe<br />
a) kurzzeitig in Verbindung mit <strong>de</strong>m<br />
Transport bereitgestellt o<strong>de</strong>r aufbewahrt<br />
wer<strong>de</strong>n und die Behälter o<strong>de</strong>r<br />
Verpackungen <strong>de</strong>n Vorschriften und<br />
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