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Gussasphalt in Anlagen mit wassergefähr<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Stoffen<br />

<strong>48</strong><br />

Schä<strong>de</strong>n durch einen Fachbetrieb nach WHG vorzunehmen.<br />

7 Erhaltung von Dichtflächen<br />

Gussasphalt-Dichtschichten erfor<strong>de</strong>rn keine beson<strong>de</strong>re<br />

Pflege o<strong>de</strong>r Wartung. Gussasphalt-Dichtschichten<br />

können trocken gereinigt o<strong>de</strong>r mit Wasser und<br />

Seifenlösung abgespritzt wer<strong>de</strong>n. Der Einsatz von<br />

Reinigungsmaschinen ist ebenfalls möglich.<br />

Alle beanspruchten Flächen und die Fugen an aufgehen<strong>de</strong>n<br />

Bauteilen, Durchdringungen und Einbauten,<br />

müssen zugänglich sein. Sie sind zu kontrollieren,<br />

zu reinigen und falls erfor<strong>de</strong>rlich, zu erneuern.<br />

Sind nach einem Leckagefall Kohlenwasserstoffe,<br />

z.B. Kraftstoffe, Lösemittel, Öle, mehrere Millimeter<br />

tief in die Gussasphalt-Dichtschicht eingedrungen,<br />

ist davon auszugehen, dass die Dichtschicht<br />

nicht mehr uneingeschränkt begangen o<strong>de</strong>r befahren<br />

wer<strong>de</strong>n kann. Der kontaminierte Bereich sollte<br />

dann, z.B. durch Fräsen, abgetragen und erneuert<br />

wer<strong>de</strong>n. Eine Dichtschicht gilt nach VV-VAwS als undurchlässig,<br />

so lange die Stoffe nicht tiefer als zu 2/3<br />

in die Dicke <strong>de</strong>r Schicht eingedrungen sind.<br />

Beim Austausch von Teilen <strong>de</strong>r Dichtschicht o<strong>de</strong>r<br />

<strong>de</strong>r gesamten Dichtschicht sind bei Asphaltbauweisen<br />

die<br />

-ZTV-BEA-StB „Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen<br />

und Richtlinien für die Erhaltung<br />

von Verkehrsflächenbefestigungen – Asphaltbauweise”<br />

zu beachten. In Räumen ist DIN 18560 zu beachten.<br />

Erhaltungsmaßnahmen sind mit einem Sachverständigen<br />

nach VAUwS abzustimmen. Die fertige Leistung<br />

ist von einem Sachverständigen nach VAUwS<br />

abzunehmen. Dieser muss ein Abnahmeprotokoll<br />

erstellen und <strong>de</strong>r zuständigen Behör<strong>de</strong> einreichen.<br />

Anhang<br />

A 1<br />

Wesentliche Inhalte <strong>de</strong>s Wasserhaushaltsgesetzes<br />

für Anlagen zum Umgang mit wassergefähr<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n<br />

Stoffen<br />

In § 62 WHG wer<strong>de</strong>n Anlagen zum Umgang mit wassergefähr<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n<br />

Stoffen behan<strong>de</strong>lt. Die ersten bei<strong>de</strong>n<br />

Absätze formulieren die Anfor<strong>de</strong>rungen an diese<br />

Anlagen, Absatz 3 <strong>de</strong>finiert die wassergefähr<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n<br />

Stoffe und Absatz 4 beschreibt weitere Regelungen,<br />

die von <strong>de</strong>n Verwaltungen erlassen wer<strong>de</strong>n<br />

können:<br />

Auszug aus § 62:<br />

(1) Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Herstellen<br />

und Behan<strong>de</strong>ln wassergefähr<strong>de</strong>n<strong>de</strong>r Stoffe sowie<br />

Anlagen zum Verwen<strong>de</strong>n wassergefähr<strong>de</strong>n<strong>de</strong>r<br />

Stoffe im Bereich <strong>de</strong>r gewerblichen Wirtschaft<br />

und im Bereich öffentlicher Einrichtungen<br />

müssen so beschaffen sein und so errichtet, unterhalten,<br />

betrieben und stillgelegt wer<strong>de</strong>n, dass<br />

eine nachteilige Verän<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Eigenschaften<br />

von Gewässern nicht zu besorgen ist.<br />

Für Anlagen zum Umschlagen wassergefähr<strong>de</strong>n<strong>de</strong>r<br />

Stoffe sowie zum Lagern und Abfüllen von<br />

Jauche, Gülle und Silagesickersäften sowie von<br />

vergleichbaren, in <strong>de</strong>r Landwirtschaft anfallen<strong>de</strong>n<br />

Stoffen gilt Satz 1 entsprechend mit <strong>de</strong>r Maßgabe,<br />

dass <strong>de</strong>r bestmögliche Schutz <strong>de</strong>r Gewässer<br />

vor nachteiligen Verän<strong>de</strong>rungen ihrer Eigenschaften<br />

erreicht wird.<br />

(2) Anlagen im Sinne <strong>de</strong>s Absatzes 1 dürfen nur<br />

entsprechend <strong>de</strong>n allgemein anerkannten Regeln<br />

<strong>de</strong>r Technik beschaffen sein sowie errichtet,<br />

unterhalten, betrieben und stillgelegt wer<strong>de</strong>n.<br />

(3) Wassergefähr<strong>de</strong>n<strong>de</strong> Stoffe im Sinne dieses<br />

Abschnitts sind feste, flüssige und gasförmige<br />

Stoffe, die geeignet sind, dauernd o<strong>de</strong>r in einem<br />

nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige<br />

Verän<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r Wasserbeschaffenheit<br />

herbeizuführen.<br />

§ 63 Eignungsfeststellung<br />

(1) Anlagen zum Lagern, Abfüllen o<strong>de</strong>r Umschlagen<br />

wassergefähr<strong>de</strong>n<strong>de</strong>r Stoffe dürfen nur errichtet<br />

und betrieben wer<strong>de</strong>n, wenn ihre Eignung<br />

von <strong>de</strong>r zuständigen Behör<strong>de</strong> festgestellt<br />

wor<strong>de</strong>n ist......<br />

(2) Absatz 1 gilt nicht<br />

1. für Anlagen zum Lagern und Abfüllen von<br />

Jauche, Gülle und Silagesickersäften sowie von<br />

vergleichbaren in <strong>de</strong>r Landwirtschaft anfallen<strong>de</strong>n<br />

Stoffen<br />

2. wenn wassergefähr<strong>de</strong>n<strong>de</strong> Stoffe<br />

a) kurzzeitig in Verbindung mit <strong>de</strong>m<br />

Transport bereitgestellt o<strong>de</strong>r aufbewahrt<br />

wer<strong>de</strong>n und die Behälter o<strong>de</strong>r<br />

Verpackungen <strong>de</strong>n Vorschriften und<br />

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