Die Rheinhessischen Kreise - Hessisches Archiv-Dokumentations ...
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G 15 Rheinhessische <strong>Kreise</strong> III<br />
____________________________________________________________________________________<br />
Vorbemerkung<br />
I. <strong>Die</strong> Entwicklung der Kreisverwaltung in Rheinhessen bis 1945<br />
1816:<br />
Das Gebiet der späteren rheinhessischen <strong>Kreise</strong> war in Ausführung der Beschlüsse<br />
des Wiener Kongresses 1816 an das Großherzogtum Hessen gekommen. Auf Grund des<br />
Frankfurter Schlussvertrages mit Österreich und Preußen vom 30.6.1816 übernahm der<br />
Großherzog, der gleichzeitig den neuen Titel "von Hessen und bei Rhein" annahm, mit<br />
dem Besitzergreifungspatent vom 8.7.1816 "folgende zum ehem. Departement Donnersberg<br />
gehörig gewesene" Gebietsteile:<br />
1. die Stadt Mainz und ihr Gebiet mit Kastel und Kostheim,<br />
2. die übrigen Kantone des <strong>Kreise</strong>s Alzey (ehem. Arrondissement Mainz) ohne<br />
Kirchheim-Bolanden, d.h. die Kantone Alzey, Bechtheim, Bingen, Nieder-Olm, Ober-<br />
Ingelheim, Oppenheim, Wöllstein und Wörrstadt,<br />
3. die Kantone Worms und Pfeddersheim aus dem Kreis (Arrondissement) Speyer<br />
<strong>Die</strong> Großherzogliche Regierung unterstellte die neuerworbenen linksrheinischen Gebiete,<br />
die seit Aufhören der französischen Verwaltung 18l4 von einer österreichischbayerischen<br />
Landesadministrationskommission in Kreuznach bzw. Worms verwaltet<br />
worden waren, zunächst mit Verordnung vom 12.7.18l6 einer Generalkommission auf<br />
der linken Rheinseite in Mainz, die am 7.1.18l7 durch eine Regierungskommission abgelöst<br />
wurde. Mit Verordnung vom 25.3.1818 wurde diese in die vorerst endgültige<br />
Provinzialregierung der Provinz Rheinhessen umgewandelt, bei der alle Verwaltungsaufgaben<br />
für die neue Provinz in einer Instanz konzentriert waren. Verwaltung und Justiz<br />
waren auf dem linken Rheinufer bereits mit der Einführung der französischen Departemental-<br />
und Kantonal-Verwaltung nach 1798 geschieden worden <strong>Die</strong> Friedensrichter<br />
der als Gerichtsbezirke der untersten Instanz auch nach 1816 beibehaltenen 11 Kantone<br />
der Provinz hatten im Ganzen keine administrativen Kompetenzen.<br />
1821/1832:<br />
Bei der Verwaltungsneuordnung im Gefolge von 1820, mit der die Trennung von Justiz<br />
und Verwaltung auch in den rechtsrheinischen Provinzen konsequent durchgeführt<br />
wurde, blieb Rheinhessen ausgespart. Auch die zweite Verwaltungsreform vom<br />
6.6.1832, mit der für Oberhessen und Starkenburg unter Auflösung der bisherigen Regierungen<br />
und der 1821/23 geschaffenen Landratsbezirke <strong>Kreise</strong> neuer Art als alleinige<br />
Mittelbehörden geschaffen wurden, ließ den Sonderstatus Rheinhessens zunächst unberührt.<br />
Laut Artikel 27 des Edikts blieb die Regierung in Mainz als Provinzialdirektion<br />
für Rheinhessen "in ihrem bisherigen Wirkungskreise" bestehen. <strong>Kreise</strong> gibt es in<br />
Rheinhessen somit erst seit dem Jahre 1835, als die rechtsrheinisch drei Jahre zuvor<br />
eingeführte neue "Organisation der Regierungsbehörden" auf Rheinhessen ausgedehnt<br />
wurde.<br />
1835:<br />
Mit Art. 2 des Edikts vom 4.2.1835 wurde "die Provinz Rheinhessen in Verwaltungsbezirke<br />
unter der Benennung <strong>Kreise</strong> eingeteilt, welchen eigene Beamten unter dem Namen<br />
Kreisräte vorgesetzt werden." <strong>Die</strong> dem Ministerium des Innern und der Justiz in