Die Rheinhessischen Kreise - Hessisches Archiv-Dokumentations ...
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G 15 Rheinhessische <strong>Kreise</strong> V<br />
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blieben bestehen. Für Rheinhessen ergab sich 1852 folgende neue <strong>Kreise</strong>inteilung, in<br />
der nur der Kreis Worms seinen alten Sprengel wiedererhielt:<br />
Kreis Mainz: Friedensgerichtsbezirke Mainz I und II, Nieder-Olm, dazu Budenheim<br />
und Mombach aus dem Bez. Ober-Ingelheim (1854: 24 Orte, 64.292<br />
Einw.; 1914: durch Eingemeindung nur 20 Orte, 158.668 Einw., 19.734<br />
Hektar)<br />
Kreis Alzey: Friedensgerichtsbezirke Alzey, Wöllstein (1854: 50 Orte, 37.474<br />
Einw.; 1914: 50 Orte, 40.957 Einw., 31.184 Hektar)<br />
Kreis Bingen: Friedensgerichtsbezirke Bingen, Ober-Ingelheim, letzterer ohne<br />
Budenheim und Mombach (1854: 26 Orte, 29.807 Einw.; 1914: 26 Orte,<br />
42.648 Einw., 19.665 Hektar)<br />
Kreis Oppenheim: Friedensgerichtsbezirke Oppenheim, Wörrstadt (1854: 44 Orte,<br />
43.941 Einw.; 1914: 44 Orte, 46.890 Einw., 33321 Hektar)<br />
Kreis Worms: Friedensgerichtsbezirke Worms, Osthofen, Pfeddersheims(1854:<br />
45 Orte, 50.133 Einw.; 1914: durch Eingemeindungen nur 40 Orte, 93.275<br />
Einw, 33.321 Hektar)<br />
1874:<br />
Mit dem nach dem Vorbild der preußischen Kreisordnung von 1872 erlassenen "Gesetz<br />
betr. die innere Verwaltung und die Vertretung der <strong>Kreise</strong> und der Provinzen" vom<br />
12.6.1874 erhielten auch die rheinhessischen <strong>Kreise</strong>, deren Abgrenzung unverändert<br />
blieb, neben dem Fortbestehen ihrer Aufgaben als staatliche Verwaltungsbezirke die<br />
Funktionen korporativer Kommunalverbände zur Selbstverwaltung ihrer Angelegenheiten.<br />
An die Stelle des bisherigen Bezirksrats trat der gewählte Kreistag, der vor allem<br />
über Haushalt und Vermögen des <strong>Kreise</strong>s zu beschließen hatte. Er wählte zugleich den<br />
6-köpfigen Kreisausschuss, der unter Vorsitz des Kreisrats für die Verwaltung der<br />
Selbstverwaltungsangelegenheiten des <strong>Kreise</strong>s zuständig war, wobei Schwerpunkte<br />
seiner Arbeit die Kommunalaufsicht, der Verwaltungsjustiz in der Unterinstanz, aber<br />
auch der Erlass von Polizeiverordnungen, Ortsbauplänen u.ä. wurden. Für die Verwaltung<br />
und Beaufsichtigung einzelner Kreisinstitute waren zusätzliche Kreiskommissionen<br />
vorgesehen. Der Kreisrat führte weiterhin als Organ der Staatsregierung die Geschäfte<br />
der allgemeinen Landesverwaltung im <strong>Kreise</strong> und blieb insbes. für die gesamte<br />
Polizeiverwaltung allein verantwortlich. Da gleichzeitig auch die Provinzen zu Kommunalverbänden<br />
mit Provinziallandtag und Provinzialausschuss wurden, deren Vorsitz<br />
der Provinzialdirektor führte, entwickelte sich die in Personalunion mit dem Kreisamt<br />
der Provinzhauptstadt verbundene Provinzialdirektion in der Folge zunehmend, zu einer<br />
echten Zwischeninstanz. Dem Provinzialdirektor und Kreisrat zu Mainz wurde ab 1875<br />
ständig ein Regierungsrat als zweiter Beamter zugeordnet. <strong>Die</strong> seitherigen Kreisassessoren<br />
führten ab 6.12.1884 die <strong>Die</strong>nstbezeichnung Amtmann. In Mainz gab es 1889 zwei,<br />
ab 1891 sogar drei derartige Amtmannstellen, die später z.T. ebenfalls mit Regierungsräten<br />
besetzt waren.<br />
<strong>Die</strong> Kreis- und Provinzialordnung, durch Bekanntmachung vom 8./19.7.1911 mit geringfügigen<br />
Veränderungen erneuert, hat in ihren Grundzügen auch den Übergang vom<br />
Großherzogtum zum Volksstaat Hessen überdauert. Das Abänderungs-Gesetz vom<br />
15.4.1919 brachte vor allem eine Demokratisierung der Wahlbestimmungen für Kreis-