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Die Rheinhessischen Kreise - Hessisches Archiv-Dokumentations ...

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G 15 Rheinhessische <strong>Kreise</strong> V<br />

____________________________________________________________________________________<br />

blieben bestehen. Für Rheinhessen ergab sich 1852 folgende neue <strong>Kreise</strong>inteilung, in<br />

der nur der Kreis Worms seinen alten Sprengel wiedererhielt:<br />

Kreis Mainz: Friedensgerichtsbezirke Mainz I und II, Nieder-Olm, dazu Budenheim<br />

und Mombach aus dem Bez. Ober-Ingelheim (1854: 24 Orte, 64.292<br />

Einw.; 1914: durch Eingemeindung nur 20 Orte, 158.668 Einw., 19.734<br />

Hektar)<br />

Kreis Alzey: Friedensgerichtsbezirke Alzey, Wöllstein (1854: 50 Orte, 37.474<br />

Einw.; 1914: 50 Orte, 40.957 Einw., 31.184 Hektar)<br />

Kreis Bingen: Friedensgerichtsbezirke Bingen, Ober-Ingelheim, letzterer ohne<br />

Budenheim und Mombach (1854: 26 Orte, 29.807 Einw.; 1914: 26 Orte,<br />

42.648 Einw., 19.665 Hektar)<br />

Kreis Oppenheim: Friedensgerichtsbezirke Oppenheim, Wörrstadt (1854: 44 Orte,<br />

43.941 Einw.; 1914: 44 Orte, 46.890 Einw., 33321 Hektar)<br />

Kreis Worms: Friedensgerichtsbezirke Worms, Osthofen, Pfeddersheims(1854:<br />

45 Orte, 50.133 Einw.; 1914: durch Eingemeindungen nur 40 Orte, 93.275<br />

Einw, 33.321 Hektar)<br />

1874:<br />

Mit dem nach dem Vorbild der preußischen Kreisordnung von 1872 erlassenen "Gesetz<br />

betr. die innere Verwaltung und die Vertretung der <strong>Kreise</strong> und der Provinzen" vom<br />

12.6.1874 erhielten auch die rheinhessischen <strong>Kreise</strong>, deren Abgrenzung unverändert<br />

blieb, neben dem Fortbestehen ihrer Aufgaben als staatliche Verwaltungsbezirke die<br />

Funktionen korporativer Kommunalverbände zur Selbstverwaltung ihrer Angelegenheiten.<br />

An die Stelle des bisherigen Bezirksrats trat der gewählte Kreistag, der vor allem<br />

über Haushalt und Vermögen des <strong>Kreise</strong>s zu beschließen hatte. Er wählte zugleich den<br />

6-köpfigen Kreisausschuss, der unter Vorsitz des Kreisrats für die Verwaltung der<br />

Selbstverwaltungsangelegenheiten des <strong>Kreise</strong>s zuständig war, wobei Schwerpunkte<br />

seiner Arbeit die Kommunalaufsicht, der Verwaltungsjustiz in der Unterinstanz, aber<br />

auch der Erlass von Polizeiverordnungen, Ortsbauplänen u.ä. wurden. Für die Verwaltung<br />

und Beaufsichtigung einzelner Kreisinstitute waren zusätzliche Kreiskommissionen<br />

vorgesehen. Der Kreisrat führte weiterhin als Organ der Staatsregierung die Geschäfte<br />

der allgemeinen Landesverwaltung im <strong>Kreise</strong> und blieb insbes. für die gesamte<br />

Polizeiverwaltung allein verantwortlich. Da gleichzeitig auch die Provinzen zu Kommunalverbänden<br />

mit Provinziallandtag und Provinzialausschuss wurden, deren Vorsitz<br />

der Provinzialdirektor führte, entwickelte sich die in Personalunion mit dem Kreisamt<br />

der Provinzhauptstadt verbundene Provinzialdirektion in der Folge zunehmend, zu einer<br />

echten Zwischeninstanz. Dem Provinzialdirektor und Kreisrat zu Mainz wurde ab 1875<br />

ständig ein Regierungsrat als zweiter Beamter zugeordnet. <strong>Die</strong> seitherigen Kreisassessoren<br />

führten ab 6.12.1884 die <strong>Die</strong>nstbezeichnung Amtmann. In Mainz gab es 1889 zwei,<br />

ab 1891 sogar drei derartige Amtmannstellen, die später z.T. ebenfalls mit Regierungsräten<br />

besetzt waren.<br />

<strong>Die</strong> Kreis- und Provinzialordnung, durch Bekanntmachung vom 8./19.7.1911 mit geringfügigen<br />

Veränderungen erneuert, hat in ihren Grundzügen auch den Übergang vom<br />

Großherzogtum zum Volksstaat Hessen überdauert. Das Abänderungs-Gesetz vom<br />

15.4.1919 brachte vor allem eine Demokratisierung der Wahlbestimmungen für Kreis-

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