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Die Rheinhessischen Kreise - Hessisches Archiv-Dokumentations ...

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G 15 Rheinhessische <strong>Kreise</strong> IV<br />

____________________________________________________________________________________<br />

der Regel unmittelbar unterstellten Kreisräte übernahmen mit der gleichzeitigen Aufhebung<br />

der Provinzialdirektion "die ganze Administration und Polizei" innerhalb ihres<br />

<strong>Kreise</strong>s. Art. 9 des Edikts gibt einen ausführlichen Katalog der kreisrätlichen Aufgaben„<br />

Nur für bestimmte, klar umgrenzte Bereiche Sicherheitspolizei, Gefängnisaufsicht<br />

und Paßwesen, überregionale Stiftungen, Rekrutierung und Einquartierung erhielt der<br />

Kreisrat der Provinzialhauptstadt Mainz als Provinzialkommissar eine zusätzliche<br />

Kompetenz für den Gesamtbereich der Provinz. Jedem Kreisrat wurde als Vertreter ein<br />

Kreissekretär zugeordnet. <strong>Die</strong> Zahl des Büropersonals und der als Exekutivbeamte angestellten<br />

Kreisdiener war nach Bedarf festzusetzen.<br />

Durch die Ausführungsverordnung vom 5.2.1835 wurden vier <strong>Kreise</strong> gebildet, die<br />

sich wie folgt zusammensetzten:<br />

Kreis Mainz: Kantone Mainz, Nieder-Olm, Oppenheim<br />

Kreis Singen: Kantone Bingen, Ober-Ingelheim, Wöllstein<br />

Kreis Alzey: Kantone Alzey, Wörrstadt<br />

Kreis Worms: Kantone Worms, Osthofen (bis 1822: Bechtheim), Pfeddersheim<br />

Bei der Ernennung der neuen Kreisbeamten am 16.2.1835 wurde verfügt, dass der<br />

zum Provinzialkommissar und Kreisrat in Mainz ernannte, langjährige Regierungspräsident<br />

v. Lichtenberg nur den Stadtbezirk übernehmen sollte, während der Landbezirk<br />

(die Kantone Nieder-Olm und Oppenheim) provisorisch dem Assessor des Provinzialkommissars<br />

übertragen wurde.<br />

1845:<br />

Zu einer tatsächlichen Zweiteilung des <strong>Kreise</strong>s Mainz kam es jedoch erst im Herbst<br />

1845 mit der definitiven Bestallung des Kreisrats für den Landbezirk und gleichzeitiger<br />

Trennung der Sekretariatsgeschäfte.<br />

1848:<br />

Unmittelbare Auswirkung der liberalen Revolution von war die erneute Reform "der<br />

dem Ministerium des Innern untergeordneten Verwaltungsbehörden" durch das Gesetz<br />

vom 31.7.1848, das die bisherigen <strong>Kreise</strong> zu etwas größeren Regierungsbezirken zusammenfasste.<br />

Bezirksbehörde wurde eine aus mindestens zwei höheren Beamten gebildete<br />

Regierungskommission, der als Beratungs- und Beschlussorgan, vor allem für<br />

den kommunalen Sektor, ein „vom Volke gewählter“ Bezirksrat zugeordnet wurde, der<br />

einmal jährlich zusammentrat. Vom Bezirk der Regierungskommission in Mainz, der<br />

1848 zunächst die gesamte Provinz Rheinhessen umfasste, wurde durch Verordnung<br />

vom 14.5.1850 (durchgeführt erst zum 16.9.1850) ein gesonderter Regierungsbezirk<br />

Worms für das Gebiet der ehem. <strong>Kreise</strong> Worms und Alzey abgetrennt, wobei Mainz die<br />

Befugnisse des ehem. Provinzialkommissars weiterführte. <strong>Die</strong> neu zu wählenden<br />

Bezirksräte sollten für Mainz 15, für Worms 12 Mitglieder zählen.<br />

1852:<br />

<strong>Die</strong> revolutionäre Neuordnung hatte nur wenige Jahre Bestand. Durch Edikt vom<br />

12.5.1852 wurden erneut <strong>Kreise</strong> bzw. Kreisämter geschaffen, die allerdings zumeist<br />

völlig neu abgegrenzt wurden. Neben den Kreisrat trat (statt des früheren Sekretärs) ein<br />

Kreisassessor, und gemäß Gesetz vom 10.2.1853 wurden die Bezirksräte als Beratungsorgan<br />

auf <strong>Kreise</strong>bene bestätigt. Auch die überregionalen Kompetenzen der Kreisräte in<br />

den Provinzhauptstädten, die ab 12.11.1860 die Bezeichnung Provinzialdirektor führten,

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