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Handbuch Kindertagespflege: 1. Wegweiser zur Kindertagespflege,

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Besonders wichtig für die <strong>Kindertagespflege</strong> sind <br />

die Online-Bibliothek (mit ca. 500 Fachartikeln), <br />

die Empfehlungen <strong>zur</strong> Qualität von Tagespflege(.pdf, 136 KB), <br />

das Fortbildungsverzeichnis des Sozialpädagogischen Fortbildungsinstituts Berlin-Brandenburg (SFBB), <br />

die Länderübersicht <strong>Kindertagespflege</strong> (.pdf, 71 KB), die (auf der Basis der Mitteilungen der <br />

Bundesländer) die fachlichen und rechtlichen Regelungen in Deutschland darstellt. <br />

Service<br />

Ansprechpartner:<br />

Von der Internetseite des Landes oder direkt über die Familien für Kinder gGmbH kommt man zum<br />

Beratungsangebot, das aus Landesmitteln finanziert wird. Hier finden sich<br />

die Online-Version der Informationsbroschüre Tagespflege im Land Brandenburg von A-Z<br />

ein Hinweis auf die Erreichbarkeit der Beratungsstelle <strong>Kindertagespflege</strong> in Brandenburg<br />

die (nicht nur aus Brandenburg) sehr gut besuchten Internetforen zu allen Fragen, die<br />

Tagespflegepersonen, Eltern oder Ämter im Zusammenhang mit der <strong>Kindertagespflege</strong> interessieren.<br />

Daneben gibt es das Informationsangebot von pme-Familienservice Forum für innovative<br />

Kinderbetreuung in Brandenburg - FINK sowie die Internetforen des Landesministeriums.<br />

<strong>1.</strong>6.2.5 Bremen<br />

Die Stellung der <strong>Kindertagespflege</strong> im Land<br />

<strong>Kindertagespflege</strong> konzentriert sich bisher überwiegend auf ergänzende Angebote <strong>zur</strong> Tagesbetreuung in<br />

Einrichtungen (insbesondere zeitliche Ergänzungen), mit dem Schwerpunkt bei Kindern unter drei Jahren<br />

und Schulkindern. Einhergehend mit dem Ausbau des Angebots für die Kinder unter drei ist auch ein<br />

Ausbau der <strong>Kindertagespflege</strong> vorgesehen. Neben der Neufassung des § 15 des Bremisches<br />

Tageseinrichtungs- und Tagespflegegesetz (BremKTG) werden <strong>zur</strong> Zeit die geltenden "Richtlinien <strong>zur</strong><br />

Förderung und Betreuung von Kindern durch Tagespflegepersonen im Lande Bremen" überarbeitet.<br />

<strong>Kindertagespflege</strong> kann nach der Neufassung des §15 BremKTG im Haushalt der Tagespflegeperson,<br />

dem Haushalt der Personensorgeberechtigten oder in anderen kindgerechten Räumen stattfinden. In der<br />

<strong>Kindertagespflege</strong> können pro Tagespflegeperson bis zu fünf gleichzeitig anwesende, fremde Kinder<br />

betreut werden. Bei der <strong>Kindertagespflege</strong> in anderen kindgerechten Räumen dürfen bis zu zwei<br />

Tagespflegepersonen gleichzeitig tätig sein. Jede dieser Tagespflegepersonen bedarf einer gesonderten<br />

Erlaubnis <strong>zur</strong> <strong>Kindertagespflege</strong>. Die betreuten Kinder müssen einer Tagespflegeperson zugeordnet sein.<br />

Das Nähere wird in den zu überarbeitenden Richtlinien geregelt.<br />

Unterstützung der <strong>Kindertagespflege</strong> im Land<br />

Die beiden Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven erhalten keine finanzielle Unterstützung aus<br />

Landesmitteln.<br />

Landesrechtliche Rahmenbedingungen<br />

<strong>Kindertagespflege</strong> ist seit dem 19.12.2000 im Bremischen Gesetz <strong>zur</strong> Förderung von Kindern in<br />

Tageseinrichtungen und in <strong>Kindertagespflege</strong> (BremKTG) - als Teil des Betreuungs- und<br />

Förderungsangebotes beschrieben.<br />

Informationen <strong>zur</strong> <strong>Kindertagespflege</strong><br />

© Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend – <strong>Handbuch</strong> <strong>Kindertagespflege</strong><br />

( www.handbuch-kindertagespflege.de)<br />

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