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083-2005 - in der Gemeinde Heiden

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Geme<strong>in</strong>de <strong>Heiden</strong> <strong>Heiden</strong>, 29.09.<strong>2005</strong><br />

20 – F<strong>in</strong>anzverwaltung<br />

Sitzungsvorlage-Nr. <strong>083</strong>/<strong>2005</strong><br />

Rat 18.10.<strong>2005</strong> TOP öffentlich<br />

Sachbearbeiter Amtsleiter/ mitzeichnen<strong>der</strong> Amtsleiter Bürgermeister<br />

I. Beratungsgegenstand<br />

Gebühren- und Abgabensatzung 2006 -Abwasser-<br />

II.<br />

Beschlussvorschlag<br />

1. Die dem Orig<strong>in</strong>alprotokoll als Anlage beigefügte Gebühren- und Abgabensatzung<br />

vom 18.10.<strong>2005</strong> zur Entwässerungssatzung <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de <strong>Heiden</strong> vom<br />

18.03.1992 wird erlassen.<br />

2. Die Gebührenbedarfsberechnung vom 29.09.<strong>2005</strong> wird zustimmend zur Kenntnis<br />

genommen.<br />

III. Rechtsgrundlage<br />

GO NRW, KAG NRW<br />

IV. Sachverhalt<br />

Aus Gründen <strong>der</strong> Rechtssicherheit wird die Satzung neu erlassen. Gegenüber <strong>der</strong><br />

bisherigen Satzung ergeben sich nur zwei Än<strong>der</strong>ungen.<br />

Auf Grund <strong>der</strong> Gebührenbedarfsberechnung für die kostenrechnende E<strong>in</strong>richtung<br />

„Abwasserbeseitigung“ kann die Gebühr gegenüber <strong>2005</strong> um 0,05 EUR gesenkt werden<br />

und beläuft sich nun für e<strong>in</strong>en cbm Abwasser bei Vollkostendeckung auf 2,40<br />

EUR. Der Berechnung liegt das nachfolgend dargestellte Zahlenmaterial, Stand<br />

29.09.<strong>2005</strong>, zugrunde.<br />

Soweit e<strong>in</strong>e Messung <strong>der</strong> Wassermengen/Abwassermengen nicht erfolgt, wird die Berechnung<br />

<strong>der</strong> anfallenden und <strong>in</strong> die öffentliche Abwasseranlage e<strong>in</strong>geleiteten Abwassermenge<br />

nach E<strong>in</strong>wohnergleichwerten vorgenommen. Dieser E<strong>in</strong>wohnergleichwert<br />

wird von bisher 45 cbm/Jahr auf 42 cbm/Jahr gesenkt.


2<br />

Hierzu noch e<strong>in</strong>ige Anmerkungen:<br />

Die im zweijährigen Abstand durchgeführte Ermittlung des repräsentativen Mittelwertes<br />

lässt e<strong>in</strong>e kont<strong>in</strong>uierliche Rückläufigkeit des Frischwasserverbrauchs, Maßstab<br />

für die Abwassergebühren, erkennen. Es ergaben sich pro Kopf und Jahr folgende<br />

Verbräuche:<br />

1999 42,980 cbm<br />

2001 42,450 cbm<br />

2003 41,950 cbm<br />

<strong>2005</strong> 41,560 cbm.<br />

Die Abwassermenge <strong>in</strong>sgesamt erhöhte sich auf Grund <strong>der</strong> regen Bautätigkeit sowie<br />

<strong>der</strong> angepassten Veranlagung e<strong>in</strong>es Große<strong>in</strong>leiters.<br />

Die Kostenerhöhung <strong>der</strong> Abwasserbehandlung gegenüber <strong>2005</strong> um rd. 30.000,00<br />

EUR ist im wesentlichen auf Energiekostensteigerungen zurückzuführen.<br />

Die Rücklagenentnahme wurde vor dem H<strong>in</strong>tergrund weiterer Investitionen <strong>in</strong> den<br />

kommenden Jahren um 35.000,00 EUR auf 65.000,00 EUR gesenkt.<br />

Der kalkulatorische Z<strong>in</strong>ssatz beträgt wie im Vorjahr 5,0 v. H.. E<strong>in</strong>e rechtlich zw<strong>in</strong>gende<br />

Notwendigkeit zur Z<strong>in</strong>sfestschreibung <strong>in</strong> dieser Höhe besteht nicht. Die Orientierung<br />

am <strong>der</strong>zeit zu zahlenden Z<strong>in</strong>ssatz für bereits aufgenommene Kredite sowie am<br />

allgeme<strong>in</strong>en Kreditmarkt für Kommunalkredite lässt diese Vorgehensweise gerechtfertigt<br />

ersche<strong>in</strong>en. Das Oberverwaltungsgericht NRW hat darauf h<strong>in</strong>gewiesen, dass ab<br />

<strong>der</strong> Kalkulationsperiode 2006 nur noch e<strong>in</strong> Z<strong>in</strong>ssatz von maximal 7,0 v. H. <strong>in</strong> Ansatz<br />

gebracht werden darf.<br />

V. F<strong>in</strong>anzielle Auswirkungen<br />

Es handelt sich um e<strong>in</strong>e kostendeckende Gebühr. Damit ist <strong>der</strong> UA 700 „Abwasser“<br />

ausgeglichen.


3<br />

Gebühren- und Abgabensatzung<br />

vom 18.10.<strong>2005</strong><br />

zur Entwässerungssatzung <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de <strong>Heiden</strong><br />

vom 18.03.1992<br />

Aufgrund des §§ 7 und 41 <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>deordnung für das Land Nordrhe<strong>in</strong>-<br />

Westfalen (GO NRW) und <strong>der</strong> §§ 4, 6, 7, 8 und 10 des Kommunalabgabengesetzes<br />

für das Land Nordrhe<strong>in</strong>-Westfalen (KAG NRW) sowie <strong>der</strong> §§ 53, 64 und 65 des Wassergesetzes<br />

für das Land Nordrhe<strong>in</strong>-Westfalen -LWG, <strong>der</strong> §§ 8 und 9 des Gesetzes<br />

über Abgaben für das E<strong>in</strong>leiten <strong>in</strong> Gewässer (Abwasserabgabengesetz -AbwAG-)<br />

<strong>in</strong> <strong>der</strong> zurzeit gültigen Fassung hat <strong>der</strong> Rat <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de <strong>Heiden</strong> <strong>in</strong> se<strong>in</strong>er Sitzung<br />

am 18.10.<strong>2005</strong> die Gebühren- und Abgabensatzung zur Entwässerungssatzung <strong>der</strong><br />

Geme<strong>in</strong>de <strong>Heiden</strong> vom 18.03.1992 erlassen:<br />

§ 1<br />

Benutzungsgebühren und Kle<strong>in</strong>e<strong>in</strong>leiterabgabe<br />

(1) Für die Inanspruchnahme <strong>der</strong> Abwasseranlage i. S. d. § 4 Abs. 2 und<br />

des § 7 Abs. 2 KAG erhebt die Geme<strong>in</strong>de zur Deckung <strong>der</strong> Kosten i. S. d. § 6 Abs. 2<br />

KAG und <strong>der</strong> Verbandslasten nach § 7 KAG Benutzungsgebühren (Abwassergebühren).<br />

Die Abwasserabgabe für eigene E<strong>in</strong>leitungen <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de, für Fremde<strong>in</strong>leitungen,<br />

für die die Geme<strong>in</strong>de die Abgabe zu entrichten hat, sowie<br />

die Abwasserabgabe, die von Abwasserverbänden auf die Geme<strong>in</strong>de<br />

umgelegt wird, wird über die Abwassergebühren abgewälzt.<br />

(2) Zur Deckung <strong>der</strong> Abwasserabgabe, die die Geme<strong>in</strong>de anstelle <strong>der</strong> Ei n-<br />

leiter, die im Jahresdurchschnitt weniger als acht Kubikmeter je Tag<br />

Schmutzwasser aus Haushaltungen o<strong>der</strong> ähnlichem Schmutzwasser e<strong>in</strong>leiten,<br />

erhebt die Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong>e Kle<strong>in</strong>e<strong>in</strong>leiterabgabe.<br />

R:\gremien\<strong>2005</strong>\Rat-<strong>2005</strong>-10-18\v-<strong>2005</strong>-<strong>083</strong>.doc


4<br />

§ 2<br />

Gebühren- und Abgabemaßstab und -satz<br />

(1) Die Gebühren i. S. d. § 1 Abs. 1 dieser Satzung werden nach <strong>der</strong> Menge <strong>der</strong><br />

Abwässer berechnet, die <strong>der</strong> Abwasseranlage von den angeschlossenen<br />

Grundstücken zugeführt werden. Berechnungse<strong>in</strong>heit ist <strong>der</strong> cbm Abwasser.<br />

(2) Als Abwassermenge gilt die W assermenge, die <strong>der</strong> Berechnung <strong>der</strong><br />

Entgelte für die öffentliche W asserversorgung zugrunde gelegt wird und<br />

die W assermenge, die aus privaten W asserversorgungsanlagen entnommen<br />

wird. Berechnungsgrundlage ist die W assermenge des vorletzten<br />

Kalen<strong>der</strong>jahres abzüglich <strong>der</strong> nachgewiesenen auf dem Grundstück<br />

verbrauchten o<strong>der</strong> zurückgehaltenen W assermengen. Als Nachweis gilt<br />

das Messergebnis e<strong>in</strong>es Zählers (geeichter W asserzähler o<strong>der</strong> Abwa s-<br />

sermesser), <strong>der</strong> auf Kosten des Gebührenschuldners anzuschaffen und<br />

zu unterhalten ist und dessen Überprüfung durch die Geme<strong>in</strong>de je<strong>der</strong>zeit<br />

möglich se<strong>in</strong> muss.<br />

Beg<strong>in</strong>nt die Gebührenpflicht während e<strong>in</strong>es Kalen<strong>der</strong>jahres, wird für die<br />

ersten zwei Erhebungszeiträume die zugrunde zu legende W asserme n-<br />

ge nach <strong>der</strong> W asserabnahme <strong>der</strong> ersten drei Monate geschätzt, sofern<br />

sie nicht gemessen worden ist.<br />

(3) Der Abzug <strong>der</strong> auf dem Grundstück verbrauchten und zurückgehaltenen<br />

W assermengen ist <strong>in</strong>nerhalb von 4 W ochen nach Beg<strong>in</strong>n des Erhebungszeitraumes<br />

(§ 3 Abs. 1 Satz 2) geltend zu machen; <strong>der</strong> Nachweis<br />

obliegt dem Gebührenpflichtigen. Von dem Abzug s<strong>in</strong>d W assermengen<br />

bis zu 15 cbm/Jahr ausgeschlossen. W ird dieser Grenzwert überschritten,<br />

bleibt die gesamte auf dem Grundstück verbrauchte und zurückgehaltene<br />

W assermenge gebührenfrei.<br />

(4) Bei landwirtschaftlichen Betrieben mit Großviehhaltung wird die W assermenge<br />

um 12 cbm/Jahr für jedes Stück Großvieh herabgesetzt; ma ß-<br />

gebend ist die Viehzahl an dem Stichtag <strong>der</strong> Viehzählung des vo rletzten<br />

Kalen<strong>der</strong>jahres. Für darüber h<strong>in</strong>ausgehende und sonstige nicht e<strong>in</strong>geleitete<br />

W assermengen von landwirtschaftlichen Betrieben gelten die<br />

Ab sä tze 2 und 3.<br />

(5) Soweit e<strong>in</strong>e Messung <strong>der</strong> W assermengen nach Abs. 2 nicht erfolgt, wird<br />

die Berechnung <strong>der</strong> anfallenden und <strong>in</strong> die öffentliche Abwasseranlage


5<br />

e<strong>in</strong>geleiteten Abwassermenge nach E<strong>in</strong>wohnergleichwerten vorgenommen.<br />

Hierbei wird als Maßstab für die Berechnung e<strong>in</strong>e mutmaßliche <strong>der</strong> öffentlichen<br />

Abwasseranlage zugeleitete Abwassermenge von 0,125 cbm<br />

pro Tag und E<strong>in</strong>wohnergleichwert zugrunde gelegt. Es ergibt sich somit<br />

für e<strong>in</strong>en Monat e<strong>in</strong>e Abwassermenge von 3,750 cbm je E<strong>in</strong>wohnergleichwert<br />

und für e<strong>in</strong> Jahr e<strong>in</strong>e Abwassermenge von 42,000 cbm je Ei n-<br />

wohnergleichwert.<br />

(6) Für jeden am 01.10. des voraufgegangenen Kalen<strong>der</strong>jahres <strong>in</strong> <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de<br />

wohnhaft gewesenen E<strong>in</strong>wohner ist e<strong>in</strong> voller E<strong>in</strong>wohner-gleichwert zu rechnen.<br />

(7) A E<strong>in</strong>em E<strong>in</strong>wohnergleichwert werden gleichgestellt <strong>in</strong><br />

a) Hotels, Gasthöfen, Krankenhäusern<br />

und sonst. Beherbergungs<strong>in</strong>stituten<br />

b) Fabriken, W erkstätten ohne gewerbliche<br />

Abwässer<br />

1 Bett<br />

2 Betriebsangehörige<br />

c) Restaurants und Gaststätten 3 Sitzplätze<br />

d) Büros und Geschäftshäusern 3 Betriebsa ngehörige<br />

e) K<strong>in</strong>os, Säle 30 Sitzplätze<br />

f) Schulen, K<strong>in</strong><strong>der</strong>gärten 30 K<strong>in</strong><strong>der</strong><br />

g) Kirchen 150 Sitzplätze<br />

Zehn E<strong>in</strong>wohnergleichwerten<br />

werden gleichgestellt<br />

B<br />

<strong>in</strong> Bäckereien<br />

1 Betriebsangehöriger<br />

CZwanzig E<strong>in</strong>wohnergleichwerten<br />

werden gleichgestellt<br />

R:\gremien\<strong>2005</strong>\Rat-<strong>2005</strong>-10-18\v-<strong>2005</strong>-<strong>083</strong>.doc


6<br />

<strong>in</strong> Metzgereien, W äschereien,<br />

Autowaschanla-<br />

1 Betriebsange-<br />

gen<br />

höriger<br />

(8) Bruchteile von E<strong>in</strong>wohnergleichwerten bis 0,5 werden abgerundet und Bruchteile<br />

über 0,5 werden auf e<strong>in</strong>en vollen E<strong>in</strong>wohnergleichwert aufgerundet.<br />

(9) Die Benutzungsgebühr beträgt bei e<strong>in</strong>em Anschluss für Schmutz- und<br />

Nie<strong>der</strong>schlagswasser je cbm Abwasser 2,40 EUR. Bei e<strong>in</strong>em Anschluss<br />

nur<br />

für Schmutzwasser werden 75 v.H. <strong>der</strong> Gebühr nach Satz 1 (1,80<br />

EUR) erhoben;<br />

bei e<strong>in</strong>em Anschluss nur für Nie<strong>der</strong>schlagswasser wer-<br />

den 25 v.H. <strong>der</strong> Gebühr<br />

nach Satz 1 (0,60 EUR) erhoben.<br />

(10) Solange bei e<strong>in</strong>zelnen Grundstücken vor E<strong>in</strong>leitung <strong>der</strong> Abwässer <strong>in</strong> die Abwasseranlage<br />

e<strong>in</strong>e Vorklärung o<strong>der</strong> sonstige Vorbehandlung <strong>der</strong> Abwässer auf dem Grundstück<br />

verlangt wird, ermäßigen sich die Gebühren nach Abs. 9 Satz 1 und Satz 2<br />

erster Halbsatz um 50 %.Dies gilt nicht für Grundstücke mit <strong>in</strong>dustriellen o<strong>der</strong> sonstigen<br />

Betrieben, bei denen die Vorklärung o<strong>der</strong> Vorbehandlung lediglich verlangt<br />

wird, um die Abwässer <strong>in</strong> e<strong>in</strong>en Zustand zu versetzen, <strong>der</strong> Voraussetzung für die Zuläs-<br />

sigkeit <strong>der</strong> E<strong>in</strong>leitung <strong>in</strong> die öffentliche Abwasseranlage ist (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Entwässerungssatzung).<br />

(11) Für die Abwässer, <strong>der</strong>en Ableitung o<strong>der</strong> bzw. und Re<strong>in</strong>igung <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de<br />

e<strong>in</strong>en erhöhten laufenden Aufwand verursachen, werden Zuschläge zur Gebühr<br />

gemäß Abs. 12 erhoben.<br />

(12) Die Ableitung o<strong>der</strong> bzw. und Re<strong>in</strong>igung <strong>der</strong> Abwässer <strong>der</strong>


7<br />

a) Autoreparaturwerkstätten, Autowäschereien, Krankenhäuser und<br />

ähnliche Anstalten, W aschanlagen, W ebereien mit Bleichereien,<br />

W ebereien mit Färbereien und<br />

b) Molkereien, Metzgereien, Schlachthöfe, Betriebe für chemische Erzeugnisse,<br />

Färbereien, chemische Re<strong>in</strong>igungsanstalten, fetteverarbeitende Betriebe<br />

verursachen <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de erhöhte Kosten.<br />

Es wird für die E<strong>in</strong>leitung <strong>der</strong> Abwässer <strong>der</strong> unter Abs. 12 a) genannten<br />

Betriebe e<strong>in</strong> Zuschlag zur Gebühr (Abs. 9) <strong>in</strong> Höhe von 33 1 / 3 v.H. je<br />

cbm Abwasser und für die <strong>in</strong> Abs. 12 b genannten Betriebe e<strong>in</strong> Zuschlag<br />

zur Gebühr (Abs. 9) <strong>in</strong> Höhe von 66 2 / 3 v.H. je cbm Abwasser erhoben.<br />

W erden die Gebühren mit Hilfe <strong>der</strong> automatisi erten Datenverarbeitung<br />

errechnet, betragen die Zuschläge nach Satz 2 33 v.H. bzw. 67 v.H..<br />

(13) Bei Gebührenpflichtigen, die <strong>in</strong> den Fällen des § 7 Abs. 2 KAG von<br />

e<strong>in</strong>em Entwässerungsverband zu Verbandslasten o<strong>der</strong> Abgaben herangezogen<br />

werden, ermäßigen sich die an die Geme<strong>in</strong>de zu zahlenden<br />

Gebühren um die nach § 7 Abs. 2 Satz 3 und 4 KAG anrechnungsfähigen<br />

Beträge.<br />

(14) Die Kle<strong>in</strong>e<strong>in</strong>leiterabgabe wird nach <strong>der</strong> Zahl <strong>der</strong> Bewohner des Grundstücks,<br />

die am 30.06. des dem Erhebungszeitraum vorhergehenden Ja h-<br />

res dort mit erstem o<strong>der</strong> zweitem W ohnsitz gemeldet waren, festgesetzt.<br />

E<strong>in</strong>e dauernde Abwesenheit o<strong>der</strong> sonstige beson<strong>der</strong>e Verhältnisse s<strong>in</strong>d<br />

<strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>es Monats nach Bekanntgabe des Abgabebescheides<br />

(Ausschlussfrist) geltend zu machen.<br />

(15) Die Kle<strong>in</strong>e<strong>in</strong>leiterabgabe beträgt je Bewohner 17,90 EUR im Jahr.<br />

§ 3<br />

Entstehung und Beendigung <strong>der</strong> Gebühren- und Abgabepflicht<br />

R:\gremien\<strong>2005</strong>\Rat-<strong>2005</strong>-10-18\v-<strong>2005</strong>-<strong>083</strong>.doc


8<br />

(1) Die Gebührenpflicht beg<strong>in</strong>nt mit dem Ersten des Monats, <strong>der</strong> auf den Zeitpunkt<br />

<strong>der</strong> betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses folgt. Erhebungszeitraum<br />

ist das Kalen<strong>der</strong>jahr und bei Entstehung <strong>der</strong> Gebührenpflicht während<br />

e<strong>in</strong>es Kalen<strong>der</strong>jahres <strong>der</strong> Restteil des Jahres.<br />

(2) Für Anschlüsse, die beim Inkrafttreten dieser Satzung bereits bestehen,<br />

beg<strong>in</strong>nt die Gebührenpflicht nach dieser Satzung mit <strong>der</strong>en Inkrafttreten.<br />

(3) Die Abgabepflicht entsteht jeweils zu Beg<strong>in</strong>n e<strong>in</strong>es Kalen<strong>der</strong>jahres, frühestens<br />

jedoch mit Beg<strong>in</strong>n des Kalen<strong>der</strong>jahres, das auf den Beg<strong>in</strong>n <strong>der</strong> E<strong>in</strong>leitung<br />

folgt.<br />

(4) Die Gebührenpflicht endet mit dem W egfall des Anschlusses an die Abwasseranlage.<br />

Endet die Gebührenpflicht im Laufe e<strong>in</strong>es Monats, so<br />

wird die Benutzungsgebühr bis zum Ablauf des Monats erhoben, <strong>in</strong> dem<br />

die Verän<strong>der</strong>ung erfolgt.<br />

Die Gebührenpflicht für die Kle<strong>in</strong>e<strong>in</strong>leiterabgabe endet mit dem Wegfall <strong>der</strong> Kle<strong>in</strong>e<strong>in</strong>leitung.<br />

§ 4<br />

Gebühren- und Abgabepflichtige<br />

(1) Gebühren- bzw. abgabepflichtig s<strong>in</strong>d<br />

a) <strong>der</strong> Eigentümer o<strong>der</strong>, wenn e<strong>in</strong> Erbbaurecht bestellt ist, <strong>der</strong> Erbbauberechtigte,<br />

b) <strong>der</strong> Inhaber e<strong>in</strong>es auf dem Grundstück bef<strong>in</strong>dlichen Betriebes,<br />

c) <strong>der</strong> Nießbraucher o<strong>der</strong> sonstige zur Nutzung des Grundstücks d<strong>in</strong>glich<br />

Berechtigte


9<br />

des Grundstücks, von dem die Benutzung <strong>der</strong> Entwässerungsanlage<br />

ausgeht bzw. auf o<strong>der</strong> von dem die Kle<strong>in</strong>e<strong>in</strong>leitung vorgenommen wird.<br />

Mehrere Gebühren- bzw. Abgabepflichtige s<strong>in</strong>d Gesamtschuldner.<br />

(2) Im Falle e<strong>in</strong>es Eigentumswechsels ist <strong>der</strong> neue Eigentümer vom Beg<strong>in</strong>n des<br />

Monats an gebühren- bzw. abgabepflichtig, <strong>der</strong> dem Monat <strong>der</strong> Rechtsän<strong>der</strong>ung<br />

folgt. Für sonstige Gebühren- bzw. Abgabepflichtige gilt dies entsprechend.<br />

E<strong>in</strong> Eigentums- bzw. Nutzungswechsel hat <strong>der</strong> bisherige Gebührenbzw.<br />

Abgabepflichtige <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>es Monats nach <strong>der</strong><br />

Rechtsän<strong>der</strong>ung schriftlich mitzuteilen.<br />

(3) Die Gebühren- und Abgabepflichtigen haben alle für die Errechnung <strong>der</strong><br />

Gebühren und Abgaben erfor<strong>der</strong>lichen Auskünfte zu erteilen sowie Daten<br />

und Unterlagen zu überlassen und zu dulden, dass Beauftragte <strong>der</strong><br />

Geme<strong>in</strong>de das Grundstück betreten, um die Bemessungsgrundlagen<br />

festzustellen o<strong>der</strong> zu überprüfen.<br />

§ 5<br />

Fälligkeit<br />

(1) Die Gebühren- und Abgabepflichtigen werden durch He ranziehungsb e-<br />

scheid zur Zahlung aufgefor<strong>der</strong>t.<br />

(2) Die Benutzungsgebühren und die Kle<strong>in</strong>e<strong>in</strong>leiterabgaben werden e<strong>in</strong>en<br />

Monat nach Bekanntgabe des entsprechenden Bescheides fäl- lig.<br />

Sie können zusammen mit an<strong>der</strong>en Abgaben angefor<strong>der</strong>t wer- den. Erfolgt<br />

die Anfor<strong>der</strong>ung zusammen mit <strong>der</strong> Grundsteuer, so gilt <strong>der</strong>en Fälligkeit (§<br />

28 Grundsteuergesetz).<br />

§ 6<br />

Rechtsmittel und Zwangsmaßnahmen<br />

R:\gremien\<strong>2005</strong>\Rat-<strong>2005</strong>-10-18\v-<strong>2005</strong>-<strong>083</strong>.doc


10<br />

(1) Die Rechtsmittel gegen Maßnahmen aufgrund dieser Satzung richten<br />

sich nach den Bestimmungen <strong>der</strong> Verwaltungsgerichtsordnung vom 21.<br />

Januar 1960 (BGBl. I S. 17) und dem Gesetz zur Ausführung <strong>der</strong> Ve r-<br />

waltungsgerichtsordnung im Lande Nordrhe<strong>in</strong>-W estfalen vom 26. März<br />

1960 (GV. NW S. 47 / SGV. NW 303) <strong>in</strong> ihren jeweils geltenden Fassungen.<br />

(2)Für Zwangsmaßnahmen aufgrund dieser Sa tzung gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz<br />

für das Land Nordrhe<strong>in</strong>-W estfalen vom 23. Juli<br />

1957 (GV. NW S. 216 / SGV. NW 2010) <strong>in</strong> <strong>der</strong> jeweils geltenden Fassung.<br />

§ 7<br />

Inkrafttreten<br />

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2006 <strong>in</strong> Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebühren- und Abgabensatzung<br />

zur Entwässerungssatzung <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de <strong>Heiden</strong> vom 18.03.1992 i.d.F. <strong>der</strong><br />

7. Satzung zur Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Beitrags- und Gebührensatzung vom 16.11.2004 außer<br />

Kraft.


11<br />

Gebührenbedarfsberechnung 2006<br />

o Abschreibungen<br />

Kanäle<br />

127.542,36 EUR<br />

Kläranlage 226.644,91 EUR 354.187,27 EUR<br />

o Verz<strong>in</strong>sung<br />

o sächlicher Verwaltungs- und Betriebsaufwand<br />

-2%-iger Verwaltungskostenanteil-<br />

o persönliche Kosten lt. SN I<br />

o Unterhaltungsaufwand <strong>in</strong>cl. Abwasserabgabe<br />

230.350,18 EUR<br />

9.800,00 EUR<br />

215.500,00 EUR<br />

446.300,00 EUR<br />

Zwischensumme<br />

1.256.137,45 EUR<br />

o Lt. vorläufiger Berechnung Amt 60:<br />

Gesamtfläche E<strong>in</strong>zugsbereich Abwasser:2.745.500,000 qm<br />

Anteil, <strong>der</strong> bereits über Erschließungsbeiträge<br />

f<strong>in</strong>anziert wurde -Straßenentwässerung-,<br />

bzw. Anteil für die Flächen,<br />

<strong>der</strong>en Entwässerung im öffentlichen<br />

Interesse liegt.<br />

519.000,000 qm<br />

Der Prozentanteil beträgt rd. 20 v. H.<br />

20 v. H. von 1.256.137,45 Euro = - 251.227,49 EUR<br />

o sonstige E<strong>in</strong>nahmen des Verw.-Haushaltes<br />

e<strong>in</strong>schl. Innerer Verrechnung mit UA 72110 -40.400,00<br />

EUR<br />

o Entnahme aus <strong>der</strong> Son<strong>der</strong>rücklage - 65.000,00 EUR<br />

Zwischensumme<br />

899.509,96 EUR<br />

: 375.000 cbm = pro cbm Abwasser 2,40 EUR<br />

Aufgestellt:<br />

<strong>Heiden</strong>, den 29. September <strong>2005</strong><br />

Nienhaus<br />

R:\gremien\<strong>2005</strong>\Rat-<strong>2005</strong>-10-18\v-<strong>2005</strong>-<strong>083</strong>.doc


Amtsleiter<br />

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