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Geschäftspraxis Türkei 2008 - Herfurth & Partner

Geschäftspraxis Türkei 2008 - Herfurth & Partner

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HERFURTH & PARTNER<br />

RECHTSANWÄLTE GBR<br />

HERFURTH & PARTNER<br />

RECHT INTERNATIONAL.<br />

<strong>Geschäftspraxis</strong><br />

in der <strong>Türkei</strong><br />

- 1 -


<strong>Geschäftspraxis</strong> in der <strong>Türkei</strong><br />

HERFURTH & PARTNER<br />

RECHTSANWÄLTE GBR<br />

<strong>Geschäftspraxis</strong><br />

in der <strong>Türkei</strong><br />

von<br />

Metin Demirkaya,<br />

Rechtsanwalt in Hannover<br />

Mai 2007<br />

__________________________________________________<br />

Herausgeber / Copyright by /<br />

<strong>Herfurth</strong> & <strong>Partner</strong><br />

Rechtsanwälte GbR<br />

Luisenstr. 5<br />

30159 Hannover<br />

Hannover<br />

München<br />

Göttingen<br />

Brüssel<br />

Fon 0511307 56-0<br />

Fax 0511-307 56-10<br />

Mail info@herfurth.de<br />

Web www.herfurth.de ( Kanzleiinformation )<br />

Web www.alliuris.org ( Alliuris Group )<br />

Web www.caston.info ( Informationsdienste )<br />

II


<strong>Geschäftspraxis</strong> in der <strong>Türkei</strong><br />

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Inhalt<br />

Einleitung 1<br />

A. Vertragsrecht und Rechtsverfolgung<br />

I. Vertragsgestaltung 3<br />

II. Rechtsverfolgung 5<br />

B. Vertriebsrecht<br />

I. Handelsvertreter 8<br />

II. Abgrenzung gegenüber ähnlichen Rechtsverhältnissen 11<br />

III. Pflichten des Handelsvertreters 12<br />

IV. Pflichten des Prinzipals 12<br />

V. Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses 12<br />

13<br />

C. Zollabwicklung<br />

I. Zollunion 15<br />

II. Einfuhr 15<br />

D. Tochterunternehmen<br />

I. Personengesellschaften 20<br />

II. Kapitalgesellschaften 22<br />

E. Wettbewerbsrecht<br />

I. Gesetzliche Grundlagen 26<br />

II. Wettbewerbswidriges Verhalten 26<br />

III. Befreiung von Verboten 27<br />

IV. Wettbewerbsbehörde 28<br />

V. Fazit 30<br />

F. Geistiges Eigentum<br />

I. Internationale Abkommen 31<br />

II. Begriff des geistigen Eigentums 32<br />

III. Urheberrecht 33<br />

IV. Patentrecht 33<br />

V. Markenrecht 34<br />

VI. Geschmacksmuster- und Gebrauchsmusterrecht 35<br />

VII. Handels- und Firmennamen 36<br />

III


<strong>Geschäftspraxis</strong> in der <strong>Türkei</strong><br />

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VII. Geographische Herkunftsbezeichnungen 36<br />

G. Immobilienrecht<br />

I. Erwerb durch Ausländer 37<br />

II. Regelungen zum Eigentumserwerb 38<br />

III. Grundbucheintragung 39<br />

IV. Besondere Erwerbsformen 40<br />

V. Verkaufsversprechen und Bauwerkvertrag 41<br />

VI. Formerfordernisse 41<br />

VII. Steuern und Abgaben 42<br />

VIII. Erbrechtliche Bestimmungen 42<br />

H. Steuern<br />

I. Ertragssteuern 43<br />

II. Verkehrssteuern 46<br />

III. Doppelbesteuerungsabkommen 49<br />

Anhang<br />

Titelübersicht Asien<br />

Caston Edition <strong>2008</strong><br />

IV


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Einleitung<br />

Die wirtschaftlichen Verbindungen zwischen der <strong>Türkei</strong> und Deutschland sind seit jeher<br />

stark. Deutschland ist wichtigster Handelspartner der <strong>Türkei</strong> weltweit. In kein anderes<br />

Land exportiert das südosteuropäische Land mehr. Doch spiegelt sich auch im Verhältnis<br />

der beiden Handelspartner die neue Entwicklung wieder, die das südosteuropäische<br />

Land in den letzten Jahren genommen hat. Zum einen hat das Importvolumen aus<br />

Deutschland ganz erheblich zugenommen. Nur Russland beliefert die <strong>Türkei</strong> in einem<br />

noch größeren Umfang mit Waren (Erdgas). Aber auch die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen<br />

im Land selber haben sich deutlich verbessert. In vielen wirtschaftlichen<br />

Sektoren gewinnt das Land zunehmend an Attraktivität und ist guter Standort für ausländische<br />

und deutsche Investoren.<br />

Investitionsstandort <strong>Türkei</strong><br />

Das Aufstreben der <strong>Türkei</strong> liegt auch in ihrem Willen zum Beitritt der Europäischen Union<br />

begründet. Seit 1999 hat das Land den offiziellen Status eines Beitrittskandidaten.<br />

Die finanzielle Förderung der seit 2001 bestehenden Beitrittspartnerschaften wird jährlich<br />

ausgeweitet. Bis 2013 soll die Heranführung an die wirtschaftlichen und rechtlichen<br />

EU-Standards sogar mit einem jährlichen Budget in Höhe von etwa einer Mrd. EUR gefördert<br />

werden. Ab 2007 wird die <strong>Türkei</strong> hierfür aus dem neu geschaffenen Förderinstrument<br />

IPA (Instrument for Pre-Accession) unterstützt. Die <strong>Türkei</strong> kann bereits jetzt<br />

auf Darlehen aus Mitteln der Europäischen Investitionsbank (EIB) zugreifen.<br />

Auch wenn abzusehen ist, dass der Beitrittsprozess nicht zügig verlaufen wird, können<br />

Investoren und Geschäftstätige bereits heute von den sich stetig verbessernden Standortbedingungen<br />

und Angleichungsbemühungen profitieren. So wurden in den letzten<br />

Jahren im Rahmen des „Programms zur Verbesserung des Investitions- und Arbeitsklimas“<br />

spürbare Maßnahmen ergriffen. Die Voraussetzungen für ausländische Direktinvestitionen<br />

wurden mit Verabschiedung des Investitionsgesetzes im Jahr 2003 erheblich<br />

verbessert.<br />

Waren Standortüberlegungen bislang insbesondere auf Unternehmen aus der Bekleidungs-<br />

und Automobilbranche beschränkt, beziehen mittlerweile auch Technologie-,<br />

Forschungs- und Energieunternehmen sowie Unternehmen aus der Medien- und IT-<br />

- 1 -


<strong>Geschäftspraxis</strong> in der <strong>Türkei</strong><br />

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Branche die <strong>Türkei</strong> als möglichen Standort in ihre Überlegungen mit ein. Auch in Verbindung<br />

mit Privatisierungsprojekten ergibt sich für ausländische Unternehmen ein umfangreiches<br />

Betätigungsumfeld.<br />

Wirtschaftliche Entwicklung<br />

Bis Ende August 2006 haben sich bereits 2.435 deutsche Firmen in der <strong>Türkei</strong> niedergelassen,<br />

die Hälfte davon innerhalb der vergangenen 3 Jahre. Allein im Großraum Istanbul<br />

haben sich mehr als 800 deutsche Unternehmen angesiedelt. Die Gründe hierfür<br />

sind vielfältig.<br />

So sind seit 2003 Ausländer Inländern gegenüber investitionsrechtlich gleichgestellt.<br />

Neben einem günstigen Lohnniveau, Freihandelszonen, Beihilfen für Investitionen in<br />

weniger entwickelten Gebieten der <strong>Türkei</strong> und einer demographisch gesunden Bevölkerungsstruktur<br />

sorgen nicht zuletzt 73 Mio. mögliche Konsumenten für ein gutes Investitionsklima.<br />

Auch die Prognosen zu den innertürkischen Wirtschaftsentwicklungen sind grundsätzlich<br />

positiv. Das Bruttoinlandsprodukt ist 2006 um etwa 6 Prozent gestiegen. In bestimmten<br />

Bereichen hingegen ist Vorsicht geboten. Für Lieferverträge etwa findet das<br />

UN-Kaufrecht keine Anwendung, da die <strong>Türkei</strong> das entsprechende Wiener Übereinkommen<br />

nicht unterzeichnet hat. Zu einem weiteren Problem entwickelt sich die steigende<br />

Anzahl von Produktfälschungen aus der <strong>Türkei</strong>.<br />

Rechtssystem<br />

Auch muss bei Gerichtsverfahren in der <strong>Türkei</strong> nach wie vor mit teilweise vollkommen<br />

unwirtschaftlichen Verfahrensdauern gerechnet werden. Im Übrigen sind neben den<br />

rechtlichen Bedingungen ebenfalls kulturelle Besonderheiten zu beachten. Ein nach<br />

westlichen Maßstäben geprägtes Geschäfts- und Freizeitleben ist allenfalls in den größeren<br />

Städten (insbesondere in Teilen Istanbuls) anzutreffen. Aber auch hier ist für die<br />

Entwicklung eines Geschäfts eine vertrauensvolle Verbindung zu einem türkischen<br />

<strong>Partner</strong> unabdingbare Voraussetzung für den Erfolg.<br />

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A. Vertragsrecht und Rechtsverfolgung<br />

Das türkische Recht ist weitgehend mit dem europäischen Recht identisch; das für den<br />

deutsch-türkischen Geschäftsverkehr relevante Schuldrecht wurde im Jahr 1926 aus<br />

dem Schweizerischen Obligationenrecht übernommen. Gleiches gilt für das Insolvenzund<br />

Zwangsvollstreckungsrecht. Auch die schweizerische Zivilprozessordnung wurde<br />

„importiert“. Lediglich das Handelsgesetzbuch ist eine Eigenleistung, das aber auch<br />

nach europäischem Vorbild gestaltet wurde.<br />

I. Vertragsgestaltung<br />

1. Vertragsfreiheit<br />

Die Parteien sind grundsätzlich frei darin, ob oder mit wem und wie sie einen Vertrag<br />

schließen. Es herrscht grundsätzlich Formfreiheit, von der es allerdings Ausnahmen<br />

gibt:<br />

Der alltägliche Kauf- und Lieferverkehr kann auch mündlich abgewickelt werden.<br />

Der Kauf eines Kfz müssen notariell beurkundet werden. Eine notarielle Beurkundung<br />

führt bei Immobilienkäufen zunächst zu einem Vorvertrag. Dieser verpflichtet den Verkäufer,<br />

mit dem Käufer vor dem Grundbuchamt den eigentlichen Kaufvertrag abzuschließen.<br />

Der Abschluss eines notariellen Vorvertrages bei der Veräußerung oder<br />

dem Erwerb von Immobilien ist nicht zwingend vorgeschrieben. Der Kaufvertrag kann<br />

auch direkt beim Grundbuchamt unter Aufsicht des Grundbuchbeamten geschlossen<br />

werden.<br />

2.. Allgemeine Geschäftsbedingungen<br />

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind nach türkischem Recht zulässig.<br />

Die Neufassung des Verbraucherschutzgesetzes enthält Regeln, die Fragen der AGB<br />

regeln. Damit besteht auch eine gesetzliche Grundlage nur für die Verbraucherrechtliche<br />

AGB’s. Zuvor hatte die Rechtssprechung bereits ähnliche Kriterien entwickelt; diese<br />

gelten immer noch bei Handelsgeschäften.<br />

III


<strong>Geschäftspraxis</strong> in der <strong>Türkei</strong><br />

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Auch in der <strong>Türkei</strong> ist eine Überraschungsklausel in den AGB nicht zulässig. Unzulässig<br />

ist auch der Missbrauch der Machtposition durch den Vertragspartner. Unklarheiten gehen<br />

zu lasten des Verwenders.<br />

Die AGB müssen vom Geschäftspartner des Verwenders ausdrücklich oder stillschweigend<br />

akzeptiert werden. Der Geschäftspartner muss sie verstehen können. Sie dürfen<br />

nicht in einer Sprache verfasst sein, die der Geschäftspartner nicht versteht.<br />

Sie dürfen auch nicht etwa mit der Rechnungsstellung vorgelegt werden. Das wäre zu<br />

spät. Sie können also nur dann Vertragsbestandteil werden, wenn der Geschäftspartner<br />

sie – rechtzeitig - versteht und akzeptiert. Legt jeder der Vertragspartner seine jeweiligen<br />

AGB vor, so gelten die sich nicht widersprechenden Klauseln.<br />

3. Gewährleistungsrechte<br />

Die <strong>Türkei</strong> gehört nicht dem Wiener Übereinkommen über Verträge über den Internationalen<br />

Warenverkauf vom 11. April 1980 an. Aus dem so genannten UN- Kaufrecht<br />

CISG können daher keine Rechte hergeleitet werden. Selbst den nicht gewerblichen<br />

Käufer trifft die Pflicht, die Kaufsache auf offensichtliche Mängel hin zu untersuchen und<br />

gegebenenfalls zu rügen.<br />

Grundsätzlich kann der Käufer den Kauf bei Mangelhaftigkeit durch Wandlung rückgängig<br />

machen oder den Kaufpreis mindern. Bei vertretbaren Sachen besteht zudem ein<br />

Anspruch auf Ersatzlieferung.<br />

Für Mangelfolgeschäden haftet der Verkäufer nur, soweit ihn ein Verschulden trifft. Die<br />

Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre für die Verbraucherprodukte. Bei Arglist verlängert<br />

sich die Frist zur Geltendmachung möglicher Ansprüche auf zehn Jahre.<br />

Bei Handelsgeschäften muss die Ware nach Erhalt spätestens nach zwei Tagen untersucht<br />

und mögliche Mängel dem Verkäufer angezeigt werden. Bei versteckten Mängeln<br />

liegt diese Frist bei acht Tagen. Die Verjährungsfrist für die Geltendmachung von Gewährleistungen<br />

bzw. Mängeln beträgt bei Handelsgeschäften sechs Monate.<br />

IV


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4. Eigentumsvorbehalt<br />

Die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts ist nur in engen Grenzen wirksam. Während<br />

dieser in Deutschland mündlich oder schriftlich vereinbart werden kann, ist er in<br />

der <strong>Türkei</strong> nur wirksam, wenn er in einem notariellen Register eingetragen worden ist.<br />

Der in den AGB des deutschen Käufers oder Lieferanten enthaltene Eigentumsvorbehalt<br />

geht daher ins Leere, wenn der zugrunde liegende Liefervertrag dem türkischen<br />

Recht unterliegen sollte.<br />

Anstelle des Eigentumsvorbehalts ist auch die Bestellung eines Sicherungspfandrechts<br />

möglich. Auch dieses wird durch eine notariell gefertigte Pfandrechtsurkunde errichtet<br />

und ist in das Pfandrechtsregister einzutragen. Zu beachten ist, dass der Verkäufer<br />

nach türkischem Recht trotz Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts nur unzureichend<br />

gegen den lastenfreien Erwerb gutgläubiger dritter geschützt ist.<br />

II.<br />

Rechtsverfolgung<br />

Das ausländische Urteil bedarf eines inländischen Vollstreckungsurteils. Soweit es sich<br />

um eine zivilgerichtliche Entscheidung handelt und das Urteil im Ausland bereits rechtskräftig<br />

ist, kann das entsprechende Vollstreckungsverfahren in der <strong>Türkei</strong> zügig durchlaufen<br />

werden. Weitere Voraussetzung ist, dass das ausländische Urteil nicht gegen<br />

zwingendes türkisches Recht verstößt. Weiterhin gilt das Gegenseitigkeitsprinzip; das<br />

ausländische Urteil kann also nur dann vollstreckt werden, wenn auch ein türkisches Urteil<br />

im Ausland entsprechend vollstreckbar wäre. Schließlich darf der Verfahrensgegenstand<br />

nicht in die ausschließliche Zuständigkeit eines türkischen Gerichts fallen. Bei<br />

der bloßen Anerkennung des ausländischen Urteils gilt das Gegenseitigkeitsprinzip<br />

nicht.<br />

1. Gerichtswesen<br />

In zivil- und handelsrechtlichen Streitigkeiten ist die Zivilkammer die Eingangsinstanz.<br />

Gegen Urteile der Zivilkammern ist die Kassation zum Kassationshof (Yargitay) gegeben,<br />

vergleichbar mit der deutschen Revision. Verweist der Kassationshof die ihm vorgelegte<br />

Entscheidung der Zivilkammer zurück und beharrt die Zivilkammer auf dem alten<br />

Urteil, kommt es erneut zu einem Verfahren beim Kassationshof, diesmal allerdings<br />

vor dem „Großen Senat“. Danach kann das Urteil rechtskräftig werden. Seit April 2005<br />

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ist ein Gesetz in Kraft, mit dem Regionalgerichte als Berufungsinstanz zwischen Eingangsinstanz<br />

und Kassationshof geschaltet sind. Die Umsetzung soll aber erst im Frühjahr<br />

2007 erfolgen. Problematisch ist nach wie vor die lange Verfahrensdauer. Den Gerichten<br />

sind die so genannten Vollstreckungsämter zugeordnet, die für die Vollstreckung<br />

der Urteile zuständig sind. Die Vollstreckung erfolgt in Form der Sachpfändung, Immobilienpfändung,<br />

Zwangsversteigerung und Forderungspfändung. Die vorläufige Anspruchssicherung<br />

ist möglich durch das Arrest- oder einstweilige Verfügungsverfahren.<br />

Die Streitbeilegung ist nach türkischem Recht auch im Wege der Schiedsgerichtsbarkeit<br />

möglich.<br />

2. Beauftragung von Rechtsanwälten<br />

Inzwischen sind in vielen Kanzleien in Großstädten wie Istanbul Rechtsanwälte mit<br />

Deutschkenntnissen tätig. Die Beauftragung eines nach Möglichkeit zweisprachigen<br />

und mit der <strong>Geschäftspraxis</strong> beider Länder vertrauten Anwalts bei grenzüberschreitenden<br />

Fällen ist sinnvoll. Bei Investitionsvorhaben und unternehmensrechtlichen Fragestellungen<br />

sollte viel Sorgfalt auf die Auswahl einer Kanzlei vor Ort gelegt werden. Insbesondere<br />

Kanzleien, die mit anderen europäischen Kanzleien in einem Verbund zusammenarbeiten,<br />

bieten sich hierfür an. Bei Fragen kann der Geschäftssuchende so<br />

regelmäßig auch Rücksprache mit der <strong>Partner</strong>kanzlei seines Heimatlandes halten. Eine<br />

Liste von Anwälten kann u.a. bei der AHK oder der Deutschen Botschaft in Istanbul angefordert<br />

werden.<br />

3. Kosten<br />

Wichtig ist zudem eine verständliche Kostenstruktur. Die Anwaltskosten haben sich inzwischen<br />

denen in Deutschland angenährt und gar teilweise überholt. Selbst die gesetzliche<br />

Gebührenordnung sieht Gebühren vor, die den Gebühren nach der deutschen<br />

Gebührenordnung nicht nachstehen. Üblich ist in der <strong>Türkei</strong>, Pauschalhonorare zu vereinbaren,<br />

nicht selten mit Erfolgsbeteiligung. Bei Vereinbarungen dieser Art sollten die<br />

Anwaltshonorare brutto genannt werden, d.h. einschließlich der türkischen Mehrwertsteuer<br />

und der Einkommenssteuer.<br />

Grundsätzlich sollte sich der Mandant möglichst auch genau über die sonstigen Kosten<br />

informieren. Die Verfahrenskosten, die bis zum Ende der Zwangsvollstreckung anfallen<br />

können sind zum Teil erheblich und übersteigen die Kosten nach deutschem Recht oft-<br />

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<strong>Geschäftspraxis</strong> in der <strong>Türkei</strong><br />

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mals. Auch müssen selbst bei Obsiegen die Kosten des Verfahrens unter Umständen<br />

vom Kläger selbst getragen werden.<br />

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B. Vertriebsrecht<br />

Auch in der türkischen Rechtssprache wird zwischen dem Handelsvertreter (acente)<br />

und anderen Vertretungsformen wie dem Prokuristen (ticari mümessil) oder Handlungsbevollmächtigten<br />

(ticari vekil) unterschieden. Die entscheidenden Abgrenzungskriterien<br />

sind dabei die Selbständigkeit und die Kaufmannseigenschaft des Handelsvertreters.<br />

I. Handelsvertreter<br />

Der Handelsvertreter kann in unterschiedlichen Formen auftreten. Die häufigste Variante<br />

ist der Verkaufs- und Vertriebsvertreter. Der Versicherungsvertreter und sein Untervertreter<br />

(tali acente) aus der Versicherungsbranche gewinnen an Bedeutung. Das<br />

hängt damit zusammen, dass sich auch in der <strong>Türkei</strong> das Versicherungswesen allmählich<br />

etabliert. Für den Versicherungsvertreter gelten Bestimmungen aus dem Versicherungskontrollgesetz.<br />

Sogenannte Agenten der Vermittlungsgesellschaften (araci kurum)<br />

an der Börse bilden eine weitere Handelsvertreterform. Für diese gelten ebenfalls besondere<br />

Regeln.<br />

Zu erwähnen sind nicht zuletzt die Reiseagenturen (seyahat acentalari). Ihre Zahl ist mit<br />

der wachsenden Tourismusbranche im Lande deutlich angestiegen. Als Reiseveranstalter<br />

schließen diese im eigenen Namen und für eigene Rechnung Reiseverträge mit<br />

Kunden ab. Damit geht der Begriff der Reiseagentur über den des Handelsvertreters<br />

weit hinaus. Auch für die gelten deshalb eigene Regelungen.<br />

1. Merkmale des Handelsvertreterverhältnisses<br />

Das Handelsvertreterverhältnis in der <strong>Türkei</strong> ähnelt dem deutschen Handelsvertreterverhältnis;<br />

zu beachten sind allerdings einzelne Besonderheiten. Das grundlegende<br />

Merkmal des Handelsvertreters ist die Selbständigkeit des Vertreters.<br />

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Selbständigkeit<br />

Der Handelsvertreter betreibt ein eigenes Handelsgeschäft. Er ist an Weisungen des<br />

Prinzipals nicht in dem Maße gebunden wie der Prokurist. Der Prinzipal ist dabei der<br />

den Handelsvertreter beauftragende Unternehmer.<br />

Die Selbständigkeit des Handelsvertreters äußert sich insbesondere darin, dass dieser<br />

seine Arbeitszeit selbst bestimmen und seine Tätigkeit selbst gestalten kann. Üblicherweise<br />

wird für die Tätigkeit des Handelsvertreters als Gegenleistung eine Provision vereinbart.<br />

Die Vermittlung von Vertragsschlüssen sind die typischen Aufgaben, die dieser<br />

im Rahmen des Handelsvertreterverhältnisses im Gegenzug wahrnimmt. Grundlage<br />

hierfür ist der Handelsvertretervertrag. Ein weiteres Indiz für die Selbständigkeit des<br />

Handelsvertreters ist die Provisionsvereinbarung. In dem Handelsvertretervertrag kann<br />

im Einzelnen bestimmt werden, ob und inwieweit der Handelsvertreter sich an Weisungen<br />

des Prinzipals zu halten hat. Der Inhalt und die Natur des Vertretervertrages sind<br />

letztlich entscheidend für die Zuordnung. Der Abschluss eines solchen Vertrages (acentalik<br />

sözlesmesi) ist gesetzlich zwingend vorgeschrieben. Nicht vorgeschrieben hingegen<br />

ist grundsätzlich die Form des Vertrages.<br />

Zwingend erforderlich hingegen ist die schriftliche Form, wenn der Handelsvertreter ermächtigt<br />

werden soll, Verträge zu schließen. Darüber hinaus muss der Handelsvertreter<br />

die Eintragung der Ermächtigung in das Handelsregister veranlassen.<br />

Dauerhaftigkeit<br />

Ein weiteres konstitutives Merkmal ist die Dauerhaftigkeit des Handelsvertreterverhältnisses.<br />

Der Handelsvertreter wird auf der Grundlage und im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses<br />

eigener Natur tätig. Seiner Tätigkeit liegt nicht ein einzelner Auftrag<br />

zugrunde und er wird nicht aufgrund eines einzelnen Auftrags tätig. Allerdings findet<br />

nach der Rechtsprechung das Handelsvertreterrecht auch auf den Vertreter Anwendung,<br />

der lediglich ein einzelnes Geschäft tätigt, soweit es sich bei dem Beauftragenden<br />

um ein ausländisches Unternehmen handelt.<br />

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Kaufmannseigenschaft<br />

Der Begriff des Kaufmanns ist in den Vorschriften des türkischen HGB definiert: „ Kaufmann<br />

ist demnach, wer auch nur zum Teil ein Handelsgeschäft im eigenen Namen betreibt“.<br />

Ob der Handelsvertreter automatisch unter diesen Begriff fällt, ist nicht ganz geklärt.<br />

Durch seine Tätigkeit handelt er jedenfalls in der Regel gewerbsmäßig. Er hat zudem<br />

die Eintragung des Geschäfts im Handelsregister zu veranlassen. Schließlich<br />

muss auch er die Pflichten eines ordentlichen Kaufmannes einhalten; in diesem Zusammenhang<br />

zu erwähnen ist etwa die Buchführungspflicht. All das spricht jedenfalls<br />

dafür, den Begriff des Kaufmanns auch auf den Handelsvertreter anzuwenden.<br />

Die Kaufmannseigenschaft des Prinzipals ist weitere Voraussetzung für das Vorliegen<br />

eines Handelsvertreterverhältnisses. Gefälligkeitsverhältnisse unterfallen daher in jedem<br />

Fall nicht den Regeln des Handelsvertreterrechts.<br />

Vermittlungstätigkeit<br />

Der Handelsvertreter stellt für den Prinzipal die Beziehungen zum Kunden her und wird<br />

damit vermittelnd tätig. Er ist befugt, rechtswirksame Erklärungen wie Kündigungen,<br />

Mängelrügen und Ähnliches abzugeben und entgegenzunehmen. Er kann aber auch im<br />

Namen und für Rechnung des Prinzipals Verträge schließen. Er ist dann insoweit bevollmächtigter<br />

Stellvertreter des Prinzipals. Die Bevollmächtigung ist nur wirksam, wenn<br />

sie schriftlich erteilt wurde. Dagegen begründet die Eintragung der Bevollmächtigung in<br />

das Handelsregister nur die gesetzliche Vermutung der ordnungsgemäßen Erteilung.<br />

Hat der Prinzipal Kenntnis von der Überschreitung der Befugnisse durch den Bevollmächtigten,<br />

so muss er unverzüglich dem Dritten gegenüber einem möglichen Vertragschluss<br />

widersprechen, wenn er an diesen nicht gebunden werden möchte.<br />

Auch ist eine Tätigkeit für mehrere Prinzipale denkbar. Allerdings geht das türkische<br />

Handelsgesetzbuch von einem Einfirmenvertreter aus. Daher muss der Prinzipal seinem<br />

Handelsvertreter vertraglich die Mehrfachvertretung ausdrücklich gestatten.<br />

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II.<br />

Abgrenzung gegenüber ähnlichen Rechtsverhältnissen<br />

1. Maklervertrag<br />

Auch der Maklervertrag ist ausdrücklich im türkischen Recht geregelt. Regelungen zum<br />

Handelsmakler befinden sich zudem in den handelsrechtlichen Vorschriften. Auch dieser<br />

wird selbständig und gewerbsmäßig tätig. Er wird in der Regel für zwei Seiten in<br />

Bezug auf ein einzelnes Geschäft tätig. Eine Vergütung erhält er nur dann, wenn es<br />

zum Vertragsschluss kommt. Im Gegensatz zum Handelsvertreter werden seine Aufwendungen<br />

nicht ersetzt. Bei der Vertragsgestaltung sind die Parteien relativ frei. Zum<br />

Vertragsschluss, zu Erfüllungshandlungen und zum Forderungseinzug ist der Makler<br />

nicht befugt.<br />

2. Kommissionsgeschäft<br />

Auch das Kommissionsgeschäft ist rechtlich geregelt. Auf den im Transportwesen tätigen<br />

Kommissionär sind die handelsrechtlichen Vorschriften anwendbar. Für den Vertretenen<br />

wird der Kommissionär aber in der Regel für dessen Rechnung, aber im eigenen<br />

Namen tätig. Entscheidendes Kriterium, das ihn vom Handelsvertreter unterscheidet, ist<br />

das Merkmal der Dauerhaftigkeit. Das Kommissionsgeschäft ist auf ein bestimmtes Geschäft<br />

zwischen dem Vertretenen und dem Kunden gerichtet. Ihm fehlt also die für das<br />

Handelsvertreterverhältnis typische Dauerhaftigkeit.<br />

3. Auftragsverhältnis<br />

Dem gesetzlich geregelten Auftragsverhältnis zufolge müssen weder der Auftraggeber<br />

noch der Auftragnehmer Kaufmannseigenschaft besitzen. Der Auftrag beschränkt sich<br />

auf ein zeitlich begrenztes Geschäft.<br />

4. Gebundener Vertreter<br />

Vom Handelsvertreter abzugrenzen sind der Prokurist, der Handlungsbevollmächtigte<br />

sowie der Handlungsreisende. Bezeichnend für diese Vertretungsformen ist die enge<br />

XI


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Bindung an den Unternehmer, die Weisungsgebundenheit, der sie unterliegen und<br />

schließlich die fehlende Selbständigkeit. Die Vergütung mit einem erfolgsabhängigen<br />

Gehalt oder Werklohn gilt als Indiz für ein Vertretungsverhältnis der erwähnten Art.<br />

III.<br />

Gerichtsstand<br />

Eine wichtige Folge der Qualifikation als Handelsvertreter ergibt sich für den Prinzipal.<br />

Hiernach entsteht in Bezug auf den durch Vermittlung des Handelsvertreters abgeschlossenen<br />

Vertrag eine gesetzliche Prozessstandschaft des Handelsvertreters. Verbunden<br />

damit ist die weitere Folge, dass sich für Klagen gegen den Prinzipal ein Gerichtsstand<br />

am Sitz des Handelsvertreters ergibt, sofern letzterer mit beklagt wird.<br />

IV.<br />

Pflichten des Handelsvertreters<br />

Der Handelsvertreter hat die Geschäfte des Prinzipals mit der Sorgfalt eines ordentlichen<br />

Kaufmanns zu führen. Er ist zur Vertraulichkeit verpflichtet und unterliegt einem<br />

Wettbewerbsverbot. Seine Pflichten hat er persönlich zu erbringen. Er darf aber Erfüllungsgehilfen<br />

einsetzen und haftet für Vorsatz und Fahrlässigkeit. Vermögenswerte,<br />

soweit ihm vom Prinzipal anvertraut, sind pfleglich zu behandeln. Ihm obliegen umfassende<br />

Informationspflichten. Zur Treue ist er dem Prinzipal gegenüber ebenfalls verpflichtet.<br />

Er hat alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, die dem Schutz der Interessen<br />

des Prinzipals dienen. Den Weisungen des Prinzipals, soweit solche vertraglich<br />

vereinbart, hat er Folge zu leisten. Im Übrigen kann vertraglich insbesondere im Hinblick<br />

auf das Wettbewerbsverbot abweichendes vereinbart werden.<br />

V. Pflichten des Prinzipals<br />

Hauptverpflichtung des Prinzipals ist die Bezahlung der vereinbarten Provision an den<br />

Handelsvertreter. Er ist zudem zur vertraulichen Behandlung erlangter Informationen<br />

verpflichtet. Die Höhe der Provision kann vertraglich vereinbart werden. Mangels vertraglicher<br />

Vereinbarung gelten für die Provisionshöhe die regionalen Handelsbräuche.<br />

Auch eine gerichtlich veranlaßte Festlegung, die nach Billigkeit zu geschehen hat, ist<br />

möglich. Fällig wird die Provision in der Regel jeweils zum Quartalsende oder zum Ende<br />

des Kalenderjahres. Vertraglich kann die Zahlung einer Inkassoprovision, einer Ab-<br />

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schlussprovision oder monatlicher Abschläge vereinbart werden. Der Provisionsanspruch<br />

entsteht in der Regel auch dann, wenn ein Vertrag zwischen dem Prinzipal und<br />

dem Dritten auch ohne Zutun des Handelsvertreters zustande gekommen ist.<br />

Der Prinzipal ist auch verpflichtet, dem Handelsvertreter auch dessen außergewöhnliche<br />

Auslagen zu erstatten. Letzterem steht wegen Verletzung von Pflichten mit Bezug<br />

auf die Provisionspflicht ein Zurückbehaltungsrecht zu.<br />

VI.<br />

Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses<br />

Das Handelsvertreterverhältnis endet mit dem Tod, Entmündigung oder Konkurs einer<br />

des Handelsvertreters oder des Prinzipals. Es kann gewöhnlich auch durch Kündigung<br />

beendet werden.<br />

1. Ordentliche Kündigung<br />

Jede Vertragspartei kann das Handelsvertreterverhältnis mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist<br />

zum Monatsende kündigen. Die Kündigung muss durch notarielles Schreiben,<br />

Telegramm oder Einschreiben mit Rückschein zugestellt werden. Das ordentliche<br />

Kündigungsrecht entfällt, wenn der Handelsvertretervertrag befristet ist.<br />

2. Außerordentliche Kündigung<br />

Die außerordentliche Kündigung setzt das Vorliegen eines „ berechtigten Grundes“ voraus.<br />

Sie ist bei Vorliegen eines solchen Grundes jederzeit möglich und verschuldensunabhängig.<br />

Objektive Umstände, die die Vertragserfüllung erschweren, können ebenfalls<br />

einen berechtigten Grund darstellen und zur Kündigung berechtigen.Ein berechtigter<br />

Grund wird in der Regel dann angenommen, wenn mit der Erfüllung des Handelsvertretervertrages<br />

dauerhafte Schwierigkeiten verbunden und das Vertrauensverhältnis<br />

gestört ist. Mangelt es einer außerordentlich erklärten fristlosen Kündigung an einem<br />

wichtigen Grund, entfaltet die Kündigung als ordentliche ihre Wirkung.<br />

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3. Ausgleichszahlung<br />

Schuldhaft begangene Pflichtverletzungen können nach den allgemeinen Vertragsgrundsätzen<br />

Schadensersatzansprüche zur Folge haben. Ansprüche dieser Art können<br />

unter Umständen auch an die Beendigung des Handelsvertretervertrages selbst anknüpfen.<br />

Entschädigungsansprüche können dann entstehen, wenn sich nach der fristlosen<br />

Kündigung ergibt, dass es am wichtigen Grund für die Kündigung gefehlt hat.<br />

Dem aus dem Handelsvertreterverhältnis schuldlos ausscheidenden Handelsvertreter<br />

wird in der Regel eine Ausgleichszahlung gewährt.<br />

XIV


<strong>Geschäftspraxis</strong> in der <strong>Türkei</strong><br />

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C. Zollabwicklung<br />

Die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) hat 1963 mit der <strong>Türkei</strong> das so genannte<br />

"Abkommen von Ankara" zur Gründung einer Assoziation geschlossen. Das Abkommen<br />

enthält in Art. 28 bereits eine Beitrittsperspektive: "Sobald das Funktionieren<br />

des Abkommens es in Aussicht zu nehmen gestattet, dass die <strong>Türkei</strong> die Verpflichtungen<br />

aus dem Vertrag zur Gründung der Gemeinschaft vollständig übernimmt, werden<br />

die Vertragsparteien die Möglichkeit eines Beitritts der <strong>Türkei</strong> zur Gemeinschaft prüfen."<br />

Mit Beschluss des Assoziationsrates EG-<strong>Türkei</strong> vom Dezember 1995 wurde auf der<br />

Grundlage des Assoziationsabkommens mit der <strong>Türkei</strong> eine Zollunion begründet.<br />

I. Zollunion<br />

Die Mitgliedschaft in der Zollunion hat zur Folge, dass im Verhältnis zu den angrenzenden<br />

Nicht-EU-Staaten Iran, Irak, Syrien und Georgien der gemeinsame Zolltarif der EU<br />

gilt. Der Zolltarif beinhaltet Listen von Waren, deren Einfuhr in die <strong>Türkei</strong> dem EU-<br />

Zollregime unterliegt.<br />

Nach Abschluss des Zollverfahrens können die aus diesen Staaten eingeführten Produkte<br />

nach den EU-Regelungen vertrieben werden. Trotz der weitgehenden Liberalisierung<br />

treten regelmäßig Störungen bei der Zollabwicklung auf, bei der die Ausfertigung<br />

von Dokumenten etc. verzögert wird. Das Vorgehen der türkischen Standardisierungsbehörde<br />

(TSE) etwa wird von betroffenen europäischen Unternehmen oftmals als überzogen<br />

empfunden.<br />

II.<br />

Einfuhr<br />

1. Einfuhrumsatzsteuer<br />

Waren oder Warengruppen, auf die keine Zölle erhoben werden, werden in einschlägigen<br />

Runderlassen aufgelistet. Abgabenfrei erfolgt die Einfuhr aber dennoch nicht.<br />

An erster Stelle ist die Einfuhrumsatzsteuer zu erwähnen. Diese Steuerart wird für verschiedene<br />

Warengruppen in sehr unterschiedlicher Höhe erhoben. Außerdem wechselt<br />

sie relativ häufig. Die Sätze liegen standardmäßig zwischen 1 %, 8 % und 18 %. Bei<br />

XV


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Luxusgütern wird kann ein Satz bis zu einer Höhe von 20 % erhoben werden. Zu beachten<br />

sind ferner einige Sonderabgaben.<br />

2. Einfuhrdokumente<br />

Die erforderlichen Einfuhrdokumente lassen sich in zwei Gruppen unterteilen: Allgemeine<br />

Dokumente sind solche, die bei jeder Einfuhr benötigt werden, Zusatzdokumente<br />

beziehen sich auf die jeweiligen Warengruppen und ergeben sich daraus. Für jede Ware<br />

muss die Positionsnummer für den Zolltarif geprüft werden. Durch diese wird bestimmt,<br />

welche besonderen Anforderungen zu beachten sind.<br />

3. Ausgewählte Warengruppen<br />

Besonderheiten sind bei den so genannten ausgewählten Warengruppen zu beachten.<br />

Für bestimmte Warengruppen sind Prüfzeugnisse erforderlich, die grundsätzlich vom<br />

jeweiligen türkischen Ministerium ausgestellt werden. Das Ministerium für Landwirtschaft<br />

und Dorfwesen (Tarm ve Köy işleri Bakanlığı) ist etwa zuständig für die Ausstellung<br />

von Prüfungszeugnissen für Lebensmittel. Für die Ausstellung von Prüfungszeugnissen<br />

für elektrische Geräte ist das Handelsministerium (Sanayi ve Ticaret Bakanlığı)<br />

zuständige Behörde. Darüber hinaus hat der Zoll bei der Einfuhr bestimmter Warengruppen<br />

die Möglichkeit, Laboruntersuchungen der einzuführenden Waren anzuordnen,<br />

soweit er dies für erforderlich hält. Eine grundsätzliche Laboranalyse ist für den Import<br />

von Waren nicht vorgeschrieben.<br />

Bei der Einfuhr von tierischen Lebensmittelprodukten wie Eiern, Milch, Fleisch, Wurst<br />

etc. ist zusätzlich ein Gesundheitszertifikat erforderlich, das vom türkischen Gesundheitsministerium<br />

(Sağlık Bakanlığı) ausgestellt wird. Zu dem wird eine Unbedenklichkeitsbescheinigung<br />

einer deutschen Kontrollbehörde gefordert, welche der türkischen<br />

Kontrollbehörde entspricht.<br />

Der Import von Alkoholika ist mit hohen Sonderverbrauchssteuern (Özel Tüketim Vergisi<br />

/ ÖTV) verbunden. Die Einfuhr von gebrauchten Produkten, Waren und Maschinen ist<br />

grundsätzlich zulässig. Allerdings dürfen sie nur eingeführt werden, wenn sie nicht älter<br />

als 10 Jahre sind. Außerdem müssen sie in der Maschinenliste im Anhang zum türkischen<br />

Importregime aufgeführt sein. Die Dokumente, die für gebrauchte Waren erforderlich<br />

sind, bestimmen sich nach der Zolltarifnummer. Es sind die gleichen Dokumente<br />

vorzulegen wie für Neuwaren auch.<br />

XVI


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Eine vorübergehende Einfuhr solcher Maschinen, die nicht in den Listen des Anhangs<br />

zum Importregime enthalten sind, ist dennoch möglich. Entscheidend ist das Herstellungsdatum.<br />

Personenkraftwagen etwa dürfen vorübergehend für den Zeitraum von 6<br />

Monaten eingeführt werden. Eine Verlängerung dieser Frist ist in gewissen Ausnahmefällen<br />

möglich. Gebrauchte Kfz können übrigens nur für den Eigengebrauch eingeführt<br />

werden. Sobald der Zoll am Alter einer einzuführenden Maschine zweifelt, ist dieser berechtigt,<br />

vom türkischen Institut für Standards (TSE) ein Sachverständigengutachten<br />

einholen. Die Runderlasse mit dem Warenlisten-Anhang werden regelmäßig erneuert.<br />

Die Liste ist über die Internetseite der türkischen Zollbehörde verfügbar. Auch von der<br />

AHK Istanbul kann sie in deutscher Sprache - allerdings kostenpflichtig - bezogen werden.<br />

Ohnehin sollte sich der Importeur bei Zollschwierigkeiten an die AHK Istanbul<br />

wenden, die einen fachkundigen Zollagenten benennen kann.<br />

4. Mustervorschriften / CARNET ATA-VERFAHREN / Zertifizierungsnachweise<br />

Das CARNET ATA als weltweit angewandtes Verfahren zur vorübergehenden Einfuhr,<br />

wird häufig bei Waren und Produkten angewandt, die zu Ausstellungszwecken auf<br />

Messen eingeführt werden. Es setzt voraus, dass alle auf dem CARNET aufgeführten<br />

Waren auch wieder ausgeführt werden. Die Kosten, die für die Ein- und Ausfuhr der<br />

Waren verwendet werden, sind teilweise sehr hoch und können so den Warenwert ü-<br />

berschreiten. Das Zollamt ist für Waren bis zu einem Wert von 60.000 USD zuständig.<br />

Für Waren mit einem Wert über 60.000 USD ist die Zollhauptverwaltung in Ankara zuständig.<br />

Auch für die Rückfuhr der Waren ist eine Genehmigung erforderlich. Falls hierfür<br />

Zollgebühren entrichtet worden sind, werden sie nicht zurückerstattet. Bei der Einfuhr<br />

von Waren, die DIN- oder ISO-Normen entsprechen, muss dem türkischen TSE ein<br />

Testmuster vorgelegt werden. Dieses Verfahren ist zumeist zeitaufwändig und kostenintensiv.<br />

Außerdem müssen die Dokumente aus Deutschland ins Türkische übersetzt<br />

werden.Für bestimmte Waren wie Kinderspielzeuge oder bestimmte medizinische Geräte<br />

werden eine CE-Kennzeichnung oder eine Konformitätserklärung verlangt. Die CE-<br />

Kennzeichnung kann bei der Einfuhr vom Zoll überprüft werden. Der Grund hierfür ist<br />

die Tatsache, dass die <strong>Türkei</strong> bereits viele EG-Richtlinien in nationales Recht umgesetzt<br />

hat.<br />

XVII


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5. Kontrolle<br />

Vor dem Versand der Waren sollte auf jeden Fall geprüft werden, ob besondere Dokumente<br />

notwendig sind. Denn liegt die Ware bereits am Zoll und sind weitere Unterlagen<br />

notwendig, bedeutet dies für den Importeur unnötigen Zeitverlust.<br />

Es ist darauf zu achten, dass nicht alle Waren bei allen Zollstellen abgefertigt werden<br />

können. Für bestimmte Waren sind bestimmte Einfuhrzollstellen zuständig. Auch dies<br />

ist den Listen zu entnehmen, die dem Importregime beiliegen. Importeure in der <strong>Türkei</strong><br />

benötigen für die Wareneinfuhr eine entsprechende Lizenz. Ohne eine solche Lizenz ist<br />

die Einfuhr nicht möglich. Die Einfuhr von alkoholischen Getränken ist darüber hinaus<br />

nur Importeuren mit einer „A-Lizenz“ möglich.<br />

XVIII


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D. Tochterunternehmen<br />

Oftmals erst nach mehreren Jahren des geschäftlichen Kontakts ins Ausland reift der<br />

Entschluss zur Gründung eines eigenständigen Unternehmens im Ausland. Es gibt aber<br />

ebenfalls Erwägungen, die die umgehende Gründung eines selbständigen Unternehmens<br />

vor Ort erforderlich machen.<br />

Nach dem Vertrieb über selbständige <strong>Partner</strong> vor Ort stellt die Einrichtung eines Verbindungsbüros<br />

(bağlantı bürosu) den kleinsten Schritt in den türkischen Markt ohne eigene<br />

Rechtspersönlichkeit dar. Ein solches Büro darf keine eigenständigen Einnahmen<br />

haben. Als weiterer Schritt ist die Gründung einer unselbständigen Niederlassung<br />

(bağımlı şube) denkbar, allerdings kaum zu empfehlen. Neben steuerlichen Nachteilen<br />

kann durch eine solche Niederlassung das Mutterunternehmen bereits am Sitz der Niederlassung<br />

verklagt werden, auch wenn eine solche Niederlassung keine eigenständige<br />

Rechtspersönlichkeit hat.<br />

Als Gesellschaftsformen mit eigener Rechtspersönlichkeit eignen sich für den Investoren<br />

vor allem die Kapitalgesellschaften der Aktiengesellschaft und – insbesondere in<br />

den letzten Jahren mit steigender Beliebtheit - die Gesellschaften mit beschränkter Haftung.<br />

Aber auch die Personengesellschaften werden im Folgenden aufgeführt. Falls der<br />

Investor die Erschließung weiterer Märkte in Vorderasien plant, ist ihm in jedem Fall die<br />

Gründung eines eigenständigen Unternehmens in der <strong>Türkei</strong> zu empfehlen.<br />

Die im türkischen Handelsgesetzbuch (HGB) abschließend geregelten Gesellschaftsformen<br />

sind nach Personengesellschaften (Şahıs Şirketleri) und Kapitalgesellschaften<br />

(Sermaye Şirketleri) zu unterscheiden. Die Form der Ein-Personen-Gesellschaft, beispielsweise<br />

in Gestalt der Ein-Mann-GmbH, kennt das türkische Recht nicht.<br />

Auch im türkischen Recht gilt grundsätzlich die freie Wahl der Gesellschaftsform. Allerdings<br />

ist nicht für jeden Zweck jede Gesellschaftsform zulässig. So dürfen z.B. Banken<br />

und Versicherungen nur in Form von Aktiengesellschaften errichtet werden. Die sog.<br />

Außenhandelsgesellschaften, die im Außenhandel besondere Aufgaben wahrnehmen,<br />

sowie Finanz- und Factoring-Gesellschaften dürfen nur in Form von Kapitalgesellschaften<br />

gegründet werden.<br />

Alle Handelsgesellschaften besitzen Kaufmannseigenschaft. Deshalb sind sie eintragungspflichtig.<br />

Erst mit der Eintragung im Handelsregister erwerben sie die Rechtspersönlichkeit.<br />

Neben der Eintragung ist die Gründung nebst Gesellschaftsvertrag im Han-<br />

XIX


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delsregisterblatt (Ticaret Sicili Gazetesi) bekannt zu machen. Gesellschaftsverträge bedürfen<br />

der Schriftform. Sämtliche Gesellschafter müssen den Gesellschaftsvertrag unterschreiben.<br />

Die Unterschriften müssen notariell beglaubigt werden.<br />

I. Personengesellschaften<br />

1. Kollektivgesellschaft (Kollektif Sirket)<br />

Die Kollektivgesellschaft ist eine Personengesellschaft. Der Gesellschaftsvertrag muss<br />

Angaben zur Person der Gründer, der Firma mit Angabe der Rechtsform, Gesellschaftszweck,<br />

Einlagen und Vertretungsbefugnissen enthalten. Zwei Wochen nach der<br />

Beglaubigung der Unterschriften unter dem Gesellschaftsvertrag hat die Eintragung in<br />

das Handelsregister zu erfolgen, durch die die Gesellschaft Rechtspersönlichkeit erlangt.<br />

Im Anschluss an die Eintragung erfolgt zwingend die Bekanntmachung im Handelsregisterblatt<br />

(Ticaret Sicili Gazetesi), die allerdings nur deklaratorische Bedeutung<br />

hat.<br />

Änderungen des Gesellschaftsvertrages bedürfen der Zustimmung aller Gesellschafter.<br />

Von dieser zwingenden Regel sind Abweichungen nicht möglich. Durch diese Regelung<br />

wird die Handlungsfähigkeit der Gesellschaft erheblich erschwert. Deshalb hat die Bedeutung<br />

dieser im türkischen Handelsverkehr einst verbreiteten Gesellschaftsform in<br />

den letzten Jahren abgenommen.<br />

Die im Gesellschaftsvertrag bestimmten Einlagen haben die Gesellschafter jeweils zu<br />

erbringen. Diese können in Form von Sachen, Rechten oder sonstigen bestimmbaren<br />

Leistungen erfolgen. Sogar der „gute Ruf“ kann als Einlage eingebracht werden, sofern<br />

er einen wirtschaftlichen Wert aufweist. Ein Mindestkapital ist zwar nicht vorgesehen,<br />

jedoch müssen die Einlagen derart eingebracht werden, dass durch sie der ordnungsgemäße<br />

Betrieb der Gesellschaft gewährleistet wird.<br />

Jeder Gesellschafter hat gleichen Anteil an Gewinn und Verlust, sofern im Vertrag<br />

nichts Abweichendes vereinbart ist. Die Gesellschafter unterliegen einem Wettbewerbsverbot.<br />

Jeder Gesellschafter darf im Namen und für Rechnung der Kollektivgesellschaft ohne<br />

Zustimmung der Mitgesellschafter Geschäfte abschließen, sofern im Gesellschaftsvertrag<br />

nichts Gegenteiliges vereinbart ist. Die Zustimmung der anderen Gesellschafter ist<br />

dazu nicht erforderlich. Selbst wenn die anderen Gesellschafter ausdrücklich wider-<br />

XX


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sprechen, hat das keine Wirkung. Allerdings kann durch Mehrheitsbeschluss die Geschäftsführungsbefugnis<br />

abgeändert werden. Darüber hinaus können im Gesellschaftsvertrag<br />

Regelungen unter Ausschluss der Einzelgeschäftsführung zur gemeinschaftlichen<br />

Geschäftsführung getroffen werden. Bei Gefahr im Verzug ist ein derartiger Ausschluss<br />

nicht möglich.<br />

Die Gesellschafterversammlung muss einstimmig über Angelegenheiten befinden, die<br />

zu erheblichen Verbindlichkeiten der Kollektivgesellschaft führen können. Die Geschäftsführung<br />

kann einzelnen Gesellschaftern aus „wichtigem Grund“ per Gerichtsbeschluss<br />

entzogen werden. Entscheidungen mit der möglichen Folge von erheblichen<br />

Verbindlichkeiten für die Gesellschaft werden von der Gesellschafterversammlung einstimmig<br />

getroffen. Vorrangig haftet das Gesellschaftsvermögen, subsidiär haften die<br />

Gesellschafter gesamtschuldnerisch mit ihrem gesamten Privatvermögen.<br />

Die Gesellschaft endet z.B. durch Auflösung, Tod oder Ausscheiden eines Gesellschafters<br />

wegen Kündigung, Konkurs, Entmündigung oder Konkurs der Gesellschaft. Mit der<br />

Beendigung ist das Vermögen der Gesellschaft durch Liquidation abzuwickeln. Zunächst<br />

sind die Verbindlichkeiten zu befriedigen. Reicht das Gesellschaftsvermögen<br />

hierfür nicht aus, haften die Gesellschafter mit ihrem privaten Vermögen. Überschüssiges<br />

Gesellschaftsvermögen wird nach dem Gewinnverteilungsschlüssel an die Gesellschafter<br />

verteilt. Mit dem Abschluss des Liquidationsverfahrens wird die Kollektivgesellschaft<br />

im Handelsregister gelöscht.<br />

2. Kommanditgesellschaft (Komandit Sirket)<br />

Die Kommanditgesellschaft muss aus mindestens einem mit seinem Privatvermögen<br />

haftenden Komplementär und einem lediglich mit seiner Einlage haftenden Kommanditisten<br />

bestehen. Während die Kommanditisten auch juristische Personen sein können,<br />

müssen Komplementäre natürliche Personen sein. Aus diesem Grunde ist die Bildung<br />

einer „GmbH & Co. KG“ in der <strong>Türkei</strong> nicht möglich. Der Gesellschaftsvertrag muss Angaben<br />

zur Person der Gründer, zur Firma mit Angabe der Rechtsform, dem Gesellschaftszweck,<br />

den Einlagen und der Vertretungsbefugnis enthalten. Die Eintragung<br />

muss innerhalb von zwei Wochen nach der Beglaubigung der Unterschriften erfolgen.<br />

Anschließend muss die Bekanntmachung im türkischen Handelsregisterblatt erfolgen.<br />

Der Komplementär hat die im Vertrag bestimmte Einlage zu erbringen. Die Einlageform<br />

ist ähnlich gestaltet wie bei der Kollektivgesellschaft. Auch hier ist die Erbringung in<br />

XXI


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Form des „guten Rufes“ möglich.<br />

Die Einlagen der Kommanditisten hingegen dürfen nicht in Form von Arbeitskraft oder<br />

dem „guten Ruf“ erfolgen. Ein Mindestkapital ist nicht vorgesehen. Jeder Gesellschafter<br />

hat gleichen Anteil an Gewinn und Verlust. Kommanditisten hingegen dürfen am Verlust<br />

nicht über ihre Einlage hinaus beteiligt werden. Lediglich für Komplementäre gilt ein<br />

Wettbewerbsverbot. Für Geschäftsführung und Vertretung nach außen hin gelten weitgehend<br />

die Bestimmungen über die Kollektivgesellschaft, allerdings nur für Komplementäre.<br />

Kommanditisten sind an Geschäftsführung und Vertretung nicht beteiligt, können<br />

hierzu aber im Vertrag bevollmächtigt werden. Für Rechtsgeschäfte aus der Vertretung<br />

oder Geschäftsführung haftet die Kollektivgesellschaft zunächst mit dem Gesellschaftsvermögen.<br />

Die Komplementäre haften hingegen subsidiär und gesamtschuldnerisch<br />

mit ihrem Privatvermögen für sämtliche Schulden der Kommanditgesellschaft. Der<br />

Kommanditist haftet in der Höhe seiner Einlage, wenn nicht sein Name in der Firma<br />

enthalten ist, oder er gegenüber einem gutgläubigen Dritten als Prokurist oder Handelsbevollmächtigter<br />

im Namen der Kommanditgesellschaft ohne Kennzeichnung dieser Eigenschaft<br />

gehandelt hat. Tod oder Entmündigung eines Komplementärs führen nur<br />

dann zur Auflösung, wenn dies im Gesellschaftsvertrag bestimmt ist. Das Ausscheiden<br />

eines Kommanditisten hat für den Bestand der Gesellschaft keine Bedeutung. Im Übrigen<br />

gelten für die Auflösung und Liquidation im Wesentlichen die Bestimmungen zur<br />

Kollektivgesellschaft.<br />

II.<br />

Kapitalgesellschaften<br />

1. Aktiengesellschaft (Anonim Sirketi)<br />

Die Aktiengesellschaft muss aus mindestens fünf natürlichen oder juristischen Personen<br />

bestehen. Ihre Errichtung erfolgt durch schriftlichen Gesellschaftsvertrag. Es ist ein<br />

in Aktien aufgeteiltes Stammkapital einzuzahlen. Die Aktiengesellschaft ist verpflichtet,<br />

Rücklagen zu bilden, da sie eine Firma führt.<br />

Es gibt zwei Gründungsformen: Die Einheitsgründung und die Stufengründung. Der<br />

Gesellschaftsvertrag muss einen Hinweis enthalten, um welche Gründungsform es sich<br />

handelt. Im Übrigen müssen Angaben beispielsweise zu dem Gesellschaftszweck, Firma,<br />

Sitz, Art und Höhe sowie Art und Weise der Einzahlung des Kapitals enthalten sein.<br />

Das Kapital ist sofort bereitzustellen. Von der Gemeinde wird die Betriebs- und Gewerbeerlaubnis<br />

eingeholt. Die Bekanntmachung der Gründung ist im Handelsregisterblatt<br />

XXII


<strong>Geschäftspraxis</strong> in der <strong>Türkei</strong><br />

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zu beantragen.<br />

Bei der Stufengründung übernehmen die Gesellschafter nur einen Teil der Aktien, den<br />

Rest übernehmen Außenstehende. Bei der Einheitsgründung ist die Satzung dem Kapitalmarktausschuss<br />

zur Genehmigung vorzulegen. 10 % des Kapitals werden auf ein<br />

Sparkonto eingezahlt. Anschließend erfolgen die Eintragung im Handelsregister sowie<br />

die Registrierung beim Kapitalmarktausschuss. Es ist ein Prospekt anzulegen, dessen<br />

Inhalt zuvor vom Kapitalmarktausschuss bestimmt wurde. Der Prospekt ist innerhalb<br />

von 15 Tagen nach der Eintragung der Aktien beim Kapitalmarktausschuss in das Handelsregister<br />

einzutragen und bekannt zu machen.<br />

Die Firma muss den Gegenstand des Unternehmens bezeichnen und die Gesellschaftsform<br />

angeben.<br />

Der Gesellschafterstatus wird durch Zeichnung oder Erwerb von Aktien erworben. Der<br />

Ausfall eines der fünf Gesellschafter hat ihre Liquidation zur Folge. Die Holding-Form<br />

vereint eine Vielzahl von Tätigkeitsbereichen in verschiedenen Gesellschaften unter einem<br />

Dach. Die Holding ist an einer Vielzahl von Tochtergesellschaften beherrschend<br />

beteiligt. Auch Ausländer können Gesellschafter sein.<br />

Das Mindestkapital beträgt 50.000.- YTL. Das Stammkapital ist innerhalb vom drei Monaten<br />

nach der Gründung mit einem Viertel einzuzahlen, der Rest innerhalb von drei<br />

Jahren einzulegen. Für das Handeln und Unterlassen der Gesellschaft haftet nur das<br />

Gesellschaftsvermögen und nicht die Gesellschafter persönlich. Nach außen hin vertritt<br />

der Vorstand die Gesellschaft, er führt die Geschäfte und wird von der Hauptversammlung<br />

für drei Jahre gewählt. Mitglieder des Vorstandes müssen Aktionäre sein. Die Satzung<br />

kann vorsehen, dass die Durchführung von Aufgaben des Vorstandes auf Geschäftsführer<br />

übertragen wird. Die Geschäftsführer werden im Handelsregister eingetragen.<br />

Die Geschäftsführung unterliegt den Weisungen des Vorstandes. Die grundlegenden<br />

Entscheidungen zur Unternehmenspolitik fallen in der Hauptversammlung. Die<br />

Hauptversammlung bestellt den Vorstand und den Revisor bzw. den Aufsichtsrat. Der<br />

Revisor oder Aufsichtsrat hat die Geschäfte der Aktiengesellschaft, insbesondere die<br />

Tätigkeit des Vorstandes zu überwachen. Dazu gehört die Kontrolle der Buchführung<br />

und der Finanzen. Gibt es nur einen Revisor, so muss dieser die türkische Staatsangehörigkeit<br />

haben, anderenfalls müssen mehr als die Hälfte der Aufsichtsratsmitglieder die<br />

türkische Staatsangehörigkeit besitzen.<br />

Je nach den Auflösungsgründen, die das Gesetz vorsieht, kann die Auflösung auf Antrag<br />

des Handelsministeriums, eines Aktionärs oder von Gesellschaftsgläubigern durch<br />

Gerichtsbeschluss erfolgen. Die Auflösung ist im Handelsregister einzutragen. Nach der<br />

Auflösung erfolgt die Liquidation. Nach Abschluss des Liquidationsverfahrens wird die<br />

Aktiengesellschaft im Handelsregister gelöscht.<br />

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2. Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Limited Sirket)<br />

Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Limited Şirket) hat vor allem nach der Reform<br />

im Jahre 1995 an Bedeutung gewonnen und gehört nunmehr auch in der <strong>Türkei</strong> zu<br />

den bevorzugten Gesellschaftsformen, derer sich vorwiegend der Mittelstand bedient.<br />

Für sie gelten zunächst die wesentlichen Grundsätze, die auch auf andere Handelsgesellschaften<br />

angewendet werden.<br />

Sie hat Kaufmannseigenschaft und eine eigene Rechtspersönlichkeit, die mit der Eintragung<br />

im Handelsregister entsteht. Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung besteht<br />

aus mindestens zwei natürlichen oder juristischen Personen. Die Unterschriften der<br />

Gründungsmitglieder im Gesellschaftsvertrag sind notariell zu beglaubigen. Das<br />

Stammkapital muss mindestens 5.000.- YTL. betragen. Es kann in Geld und in Sachleistungen<br />

eingebracht werden. Ein Viertel des Stammkapitals ist innerhalb drei Monaten<br />

nach der Gründung, der Rest innerhalb von drei Jahren einzuzahlen. Die Gesellschaft<br />

mit beschränkter Haftung führt eine Firma und ist verpflichtet, Rücklagen zu bilden.<br />

Im Gesellschaftsvertrag müssen Angaben zu den notariell beglaubigten Unterschriften,<br />

Gesellschaftszweck, Firma, Sitz, Art, Höhe und Einzahlung des Kapitals, Dauer der Gesellschaft,<br />

Geschäftsführung sowie Gewinn- und Verlustbeteiligung enthalten sein. Von<br />

der Gemeinde ist die Gewerbeerlaubnis einzuholen. Des Weiteren ist die Bekanntmachung<br />

der Gründung im Handelsregisterblatt zu beantragen. Die Anzahl der Gesellschafter<br />

muss mindestens zwei und darf höchstens 50 betragen. Eine Ein-Mann-<br />

Gesellschaft, wie es das deutsche Recht ermöglicht, ist nicht zulässig. Fällt bei nur zwei<br />

Gesellschaftern ein Gesellschafter aus, so ist die Gesellschaft zu liquidieren. Die Gesellschafter<br />

dürfen alle Ausländer sein. Bei der Bağ-Kur, einer Sozialversicherung für<br />

Selbständige, sind die Gesellschafter pflichtversichert. Die Haftung ist auf das Gesellschaftsvermögen<br />

beschränkt. Kann die öffentliche Hand eine Forderung bei der Gesellschaft<br />

nicht beitreiben, darf sie gleichwohl gegen die Gesellschafter vorgehen. Die Haftung<br />

ist dann allerdings in der Summe auf die Zahlung eines erneuten Betrages in der<br />

Höhe des ursprünglichen Einlagebetrages beschränkt. Hauptorgan ist die Gesellschafterversammlung.<br />

Sie trifft die wesentlichen unternehmerischen Entscheidungen und bestellt<br />

den Geschäftsführer. Nach außen hin wird die Gesellschaft mit beschränkter Haftung<br />

durch ihre Geschäftsführer vertreten. Die Beendigung der Gesellschaft kann bereits<br />

im Gesellschaftsvertrag, etwa für den Fall des Ablaufs einer bestimmten Zeit, vorgesehen<br />

sein. Die klassischen Fälle der Beendigung sind beispielsweise die Auflösung<br />

XXIV


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durch Gesellschafterbeschluss, durch Konkurseröffnung und Gerichtsurteil. Nach der<br />

Auflösung findet auch hier die Liquidation statt. Nach Abschluss des Liquidationsverfahrens<br />

wird die Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Handelsregister gelöscht.<br />

3. Kommanditgesellschaft auf Aktien (Sermayesi paylara bölünmüs Sirket)<br />

Bei dieser Gesellschaftsform ist das Kapital in Anteile aufgeteilt. Die Anteile der Kommanditisten<br />

sind frei veräußerlich, allerdings nicht börsenfähig. Dies macht den entscheidenden<br />

Unterschied zur Kommanditgesellschaft aus. Die Gründung erfolgt durch<br />

mindestens fünf Gesellschafter, von denen mindestens ein Gesellschafter Komplementär<br />

sein muss. Als Organ verfügt die Kommanditgesellschaft auf Aktien über eine<br />

Hauptversammlung, bestehend aus den Kommanditisten. Die Bestimmungen zur Aktiengesellschaft<br />

finden auf die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnisse, die übrigens<br />

auch hier nur den Komplementären zustehen, weitgehend Anwendung.<br />

XXV


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E. Wettbewerbsrecht<br />

Das türkische Wettbewerbsgesetz ist mit den wettbewerbsrechtlichen Vorschriften vieler<br />

Europäischer Staaten vergleichbar. Zur Integration der europäischen Wettbewerbsprinzipien<br />

in das nationale Recht hat sich die <strong>Türkei</strong> gegenüber der EU bereits 1964 verpflichtet.<br />

Ein neues Rahmengesetzt zum Wettbewerbsrecht, das die Wettbewerbsbehörde bereits<br />

genehmigt hat, ist in Vorbereitung. Ziel und Zweck der bestehenden Vorschriften<br />

ist es, wettbewerbswidrige Vereinbarungen, Abkommen und ihre Anwendungen auf<br />

dem Markt für Waren und Dienstleistungen zu verhindern, die den Wettbewerb stören,<br />

verhindern oder einschränken.<br />

Missbräuche durch marktbeherrschende Monopolstellungen von Unternehmen sollen<br />

verhindert werden. Schließlich sollen Fusionen und Übernahmen zur Herstellung oder<br />

Stärkung einer marktbeherrschenden Stellung verhindert werden, die den Wettbewerb<br />

einschränken oder sonst beeinträchtigen können.<br />

I. Gesetzliche Grundlagen<br />

Am 13.Dezember 1994 ist das türkische Wettbewerbsgesetz mit der Gesetzesnummer<br />

4054 ( Rekabetin Korunması Hakkında Kanun, Kanun numarası 4054 ) in Kraft getreten.<br />

Die Grundprinzipien aus dem Ratsbeschluss zur Gründung der Zollunion vom 6.<br />

März 1995 sowie dem Gründungsvertrag der Gemeinschaft von Rom liegen dem türkischen<br />

Wettbewerbsgesetz zu Grunde.<br />

Einige Vorschriften des Wettbewerbsgesetzes sind zuletzt durch das Gesetzt Nr. 5388,<br />

in Kraft seit Juli 2005, geändert worden.<br />

II.<br />

Wettbewerbswidriges Verhalten<br />

Das Wettbewerbsgesetz verbietet Vereinbarungen oder Absprachen zwischen Unternehmen<br />

sowie Entscheidungen oder Handlungen zwischen Unternehmensgruppen, mit<br />

dem Ziel der mittelbaren oder unmittelbaren Verhinderung, Störung oder Einschränkung<br />

des Wettbewerbs auf dem Markt für Waren oder Dienstleistungen. Verboten sind auch<br />

XXVI


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Vereinbarungen und Abkommen, von denen eine solche Wirkung ausgeht oder ausgehen<br />

kann.<br />

Das Gesetz nennt im Einzelnen folgende wettbewerbswidrige Verbotstatbestände:<br />

<br />

Preisabsprachen bei Kauf oder Verkauf von Waren und Dienstleistungen sowie<br />

die Festlegung von Kauf- oder Verkaufbedingungen jeglicher Art,<br />

<br />

Aufteilung oder Beherrschung des Marktes für Waren oder Dienstleistungen,<br />

seiner Ressourcen und Mechanismen,<br />

<br />

mengenmäßige Festlegung von Angebot und Nachfrage für Waren oder<br />

Dienstleistungen außerhalb des Marktes sowie ihrer Kontrolle,<br />

<br />

Marktaktivitäten der Konkurrenzunternehmen dürfen nicht erschwert,<br />

eingeschränkt, durch Boykott oder Maßnahmen anderer Art vom Markt<br />

verdrängt oder ein neuer Markteintritt verhindert werden.<br />

<br />

der Kauf von Waren oder Dienstleistungen darf nicht in vertragswidriger<br />

Weise oder wider den geltenden Handelsbräuchen an einen Anschlusskauf von<br />

Waren oder Dienstleistungen geknüpft werden.<br />

Wettbewerbswidrig und damit verboten ist auch der Missbrauch einer beherrschenden<br />

Marktposition. So dürfen Unternehmen ihre beherrschende Marktstellung über Waren<br />

oder Dienstleistungen nicht und auch nicht im Zusammenwirken mit anderen durch<br />

Vereinbarungen oder gemeinsames Vorgehen zu wettbewerbswidrigen Zwecken missbrauchen.<br />

Gesetzwidrig sind auch Fusionen oder Übernahmen mit dem Ziel, eine beherrschende<br />

Marktstellung weiter auszubauen oder herzustellen. Eine Person oder ein<br />

Unternehmen darf daher grundsätzlich nicht das gesamte Vermögen oder die gesamten<br />

Anteile eines anderen Unternehmens übernehmen.<br />

III.<br />

Befreiungen von Verboten<br />

Unter bestimmten Voraussetzungen können Unternehmen von den vorerwähnten<br />

Verboten befreit werden. So sind Absprachen oder Vereinbarungen zwischen Unternehmen<br />

erlaubt, wenn<br />

XXVII


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<br />

<br />

<br />

sie den Verbrauchern zu Gute kommen oder,<br />

auf den Wettbewerb des wesentlichen Marktteils der Wettbewerb keine<br />

Auswirkung haben oder<br />

sie die Produktion von Waren oder das Angebot von Dienstleistungen betreffen,<br />

die eine neue Entwicklungen oder Verbesserungen auf dem Gebiet der<br />

Wirtschaft oder der Technik bedeuten.<br />

Die Erteilung der Befreiung kann mit Auflagen oder Bedingungen verknüpft werden.<br />

IV.<br />

Wettbewerbsbehörde<br />

Der Wettbewerbrat als eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist eine unabhängige<br />

Wettbewerbsbehörde mit Sitz in Ankara. Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben<br />

handelt sie autonom und ist im Verhältnis zu anderen Behörden oder Institutionen nicht<br />

weisungsgebunden.<br />

Sie hat die Aufgabe, für einen freien und ungestörten Wettbewerb auf dem Markt für<br />

Waren oder Dienstleistungen zu sorgen. Sie überwacht die Anwendung des Wettbewerbsgesetzes<br />

und nimmt die ihr darin zugewiesene Aufgaben wahr.<br />

1. Organe der Wettbewerbsbehörde<br />

Organe der Behörde sind der Wettbewerbsausschuss, das Präsidium und die unteren<br />

Diensteinheiten. Der Wettbewerbsausschuss besteht aus sieben Mitgliedern. Zwei der<br />

Mitglieder führen den Vorsitz.<br />

2. Aufgaben des Wettbewerbsausschusses<br />

Der Wettbewerbsausschuss untersucht und ermittelt auf Antrag oder von Amts wegen<br />

Wettbewerbsverstöße nach diesem Gesetz.. Soweit gesetzliche Verstöße festgestellt<br />

werden, kann der Ausschuss geeignete Maßnahmen Ergreifen (Geldbuße u.a.).<br />

Zum weiteren Aufgabenbereich gehören die Bewertung von Freistellungsanträgen,<br />

Ausstellen von Freistellungsbescheinigungen sowie die Erstellung sonstiger Nachweis-<br />

XXVIII


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urkunden. Eine Freistellungsbescheinigung kann jederzeit zurückgenommen werden,<br />

sobald im Nachhinein gegen das Wettbewerbsgesetz verstoßen wird.<br />

Stellt der Ausschuss ein wettbewerbswidriges Verhalten fest, teilt er den beteiligten Unternehmen<br />

oder Unternehmensgruppen die Entscheidung mit, welche Maßnahmen zu<br />

ergreifen sind, um den rechtmäßigen Zustand wiederherzustellen und welche Verhaltensweisen<br />

künftig zu unterlassen sind.<br />

3. Aufgaben des Vorsitzes<br />

Für die Leitung der Behörde verantwortlich ist der erste Vorsitzende. Er vertritt die Behörde<br />

nach außen und überwacht unter anderem die Befolgung der Ausschussentscheidungen.<br />

4. Untere Dienstbehörden und Wettbewerbsexperten<br />

Die unteren Dienstbehörden schließlich sind unterteilt in Dienstbehörden, Auskunftsund<br />

Informationsbehörden sowie Hilfsbehörden. Daneben gibt es eine Anzahl von Experten,<br />

die ebenfalls der Wettbewerbsbehörde unterstehen. Die Bezeichnung „Experten<br />

für den Wettbewerb“ verleiht ihnen die Wettbewerbsbehörde selbst. Vorher müssen sie<br />

der Behörde ihre Qualifikation nachweisen. Dann entscheidet die Behörde über ihre<br />

Eignung.<br />

5. Mitteilungspflichten gegenüber Ausschuss<br />

Vereinbarungen über Fusionen oder Übernahmen sind dem Ausschuss mitzuteilen.<br />

Nach der Mitteilung veranlasst der Ausschuss innerhalb von 15 Tagen eine Voruntersuchung.<br />

Am Ende beschließt der Ausschuss entweder, die Fusion oder Übernahme zu<br />

gestatten oder die Hauptuntersuchung einzuleiten. Im letzten Falle teilt der Ausschuss<br />

den Beteiligten schriftlich mit, dass das Fusions- oder Übernahmevorhaben bis zu einer<br />

endgültigen Entscheidung auszusetzen ist. Das Vorhaben kann dann vorerst nicht realisiert<br />

werden. Erfolgt über eine mitteilungspflichtige Übernahme oder Fusion keine Mitteilung<br />

leitet der Ausschuss von sich aus eine Untersuchung der Übernahme- und Fusionsvorgänge<br />

ein. Nach Abschluss der Untersuchungen genehmigt er die Vorgänge,<br />

XXIX


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soweit sie den gesetzlichen Vorgaben entsprechen. Wegen der unterbliebenen Mitteilung<br />

verhängt der Ausschuss jedoch in jedem Fall eine Geldbuße. Stellt der Ausschuss<br />

aber fest, dass die Übernahme oder Fusion nicht rechtmäßig sind, verhängt er gegen<br />

die Parteien Geldbußen und gibt ihnen zugleich auf, das Fusions- oder Übernahmeverfahren<br />

zu beenden. Sämtliches Vermögen oder Anteile im Zusammenhang mit der gesetzwidrigen<br />

Übernahme oder Fusion sind auf die früheren Eigentümer zurück zu übertragen,<br />

wenn dies möglich ist. Im Übrigen ist der der Ausschuss im Rahmen seiner Aufgabenwahrnehmung<br />

berechtigt, von jeder Behörde, Institution, Unternehmen oder Unternehmensgruppe<br />

die Informationen zu verlangen, die er für erforderlich erachtet. Die<br />

Adressaten sind zur Mitteilung der geforderten Informationen im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten<br />

und innerhalb der gesetzten Fristen verpflichtet.<br />

6. Untersuchungsverfahren des Ausschusses<br />

Wird der Wettbewerbsbehörde ein wettbewerbswidriges Verhalten angezeigt, angetragen<br />

oder erhält sie sonst Kenntnis davon, entscheidet der Ausschuss, ob eine direkte<br />

Untersuchung oder zunächst nur eine Voruntersuchung einzuleiten ist. Die Voruntersuchung<br />

ergibt, ob Anlass zur Einleitung einer direkten Untersuchung besteht. Im Falle<br />

der Zurückweisung der Anträge oder Anzeigen kann jede Partei, die nachweist, unmittelbar<br />

oder mittelbar in ihren Interessen betroffen zu sein, die Gerichte anrufen. Entscheidet<br />

die Behörde sich für eine Untersuchung, bildet sie zunächst einen Untersuchungsausschuss<br />

und teilt dies den Parteien schriftlich innerhalb von 15 Tagen mit und<br />

fordert die Parteien auf, ihre Einwände innerhalb von 30 Tagen geltend zu machen. Die<br />

eingeleitete Untersuchung ist innerhalb von 6 Monaten abzuschließen. Diese Frist kann<br />

erforderlichenfalls um weitere sechs Monate verlängert werden. Zu dem Ergebnis des<br />

Untersuchungsberichts können sich die Parteien, denen Gesetzesverstöße vorgehalten<br />

werden, innerhalb eines Monats schriftlich Stellung nehmen. Der Ausschuss fällt die<br />

Entscheidung in einer nicht öffentlichen Abstimmung. Der Beschluss wird in Abschrift<br />

den Parteien zur Kenntnisnahme zugestellt. Die Entscheidung kann verschiedene Maßnahmen<br />

oder Geldbußen beinhalten. Gegen diese Entscheidung können die betroffenen<br />

Parteien sich an das oberste türkische Verwaltungsgericht (Danıştay) wenden. Dies<br />

hat aber keine aufschiebende Wirkung. Die Geldstrafe ist von der jeweiligen Partei innerhalb<br />

von drei Monaten nach Zustellung der Entscheidung zu zahlen.<br />

XXX


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F. Geistiges Eigentum<br />

Zu einer gesetzlichen Grundlegung des Schutzes geistigen Eigentums kam es aber erst<br />

mit der Zollunion in der EU im Jahre 1995. Das Parlament hat in kurzer Zeit ein neues<br />

Kartellrecht eingeführt. Auf der Grundlage dieses Gesetzes sind entsprechende Aufsichtsbehörden<br />

errichtet worden. Darüber hinaus hat der Gesetzgeber aufgrund eines<br />

Ermächtigungsgesetzes mehrere Rechtsverordnungen mit Gesetzeskraft zum Patentrecht<br />

und Gebrauchsmusterrecht (Gesetzesnummer 551), zum Geschmacksmuster<br />

(Gesetzesnummer 554), zum Schutz von geographischen Herkunftsbezeichnungen und<br />

zum Markenrecht (Gesetzesnummer 556) erlassen. Das neu eingeführte Gesetzeswerk<br />

ersetzt vollständig die früheren gesetzlichen Regelungen.<br />

Im Jahre 1986 ist das Gesetz über Geistes- und Kunstwerke (Gesetzesnummer 4110)<br />

in Kraft getreten. Dem folgte im Jahre 1995 die Einführung des Gesetzes über Film-,<br />

Video- und Musikwerke mit der Ausführungsverordnung über verwandte Schutzrechte.<br />

Ein neues Urhebergesetz ist im Jahre 2004 in Kraft getreten. Ein weiteres Gesetz zum<br />

Schutze biotechnologischer Erfindungen ist noch in Vorbereitung und dürfte demnächst<br />

verabschiedet werden.<br />

I. Internationale Abkommen zum IP<br />

Sofern die Heimatstaaten der betroffenen Ausländer den entsprechenden Abkommen<br />

beigetreten sind oder aber ihrerseits türkischen Staatsangehörigen entsprechenden<br />

Schutz gewähren (Gegenseitigkeitsprinzip), ist die Gleichstellung von Ausländern mit<br />

Inländern gewährleistet. In den vorerwähnten Rechtsverordnungen mit Gesetzeskraft<br />

verweist Art. 4 jeweils auf die unmittelbare Geltung internationaler Abkommen. Aus Art.<br />

90 der türkischen Verfassung ergibt sich zudem der Grundsatz, dass „ordnungsgemäß<br />

in Kraft gesetzte völkerrechtliche Verträge“ Gesetzeskraft haben und mit ihrer Ratifikation<br />

unmittelbarer Bestandteil der türkischen Rechtsordnung werden. Mit der Umsetzung<br />

durch Ministerratsbeschluss erlangen sie dann ihre unmittelbare Anwendbarkeit mit der<br />

Folge, dass der Einzelne hieraus auch Rechte herleiten kann.<br />

Die <strong>Türkei</strong> ist inzwischen folgenden internationalen Abkommen zum Schutze von Immaterialgüterrechten<br />

beigetreten:<br />

XXXI


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<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

Mit Wirkung vom 1. Januar 1996: Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutze<br />

des gewerblichen Eigentums,<br />

Mit Wirkung vom 1. Januar 1996: Vertrag über die internationale<br />

Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens sowie das<br />

Nizzaer Abkommen über die Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für<br />

die Eintragung von Marken,<br />

Mit Wirkung vom 1. Januar 1996: Wiener Abkommen über die internationale<br />

Klassifikation der Bildkunde von Marken sowie das das Straßburger<br />

Übereinkommen über die internationale Patentklassifikation,<br />

Mit Wirkung vom 30. November 1998: Budapester Vertrag über die<br />

internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die<br />

Zwecke von Patentverfahren sowie das Abkommen von Locarno zur Errichtung<br />

einer internationalen Klassifikation für gewerbliche Muster und Modelle,<br />

Mit Wirkung vom 1. Januar 1999: Madrider Markenabkommen und<br />

Protokoll 1989,<br />

Mit Wirkung vom 1. November 2000: Europäisches Patentübereinkommen,<br />

Mit Wirkung 1. Januar 2005: Haager Musterabkommen über die<br />

internationale Eintragung gewerblicher Muster und Modelle sowie<br />

Genfer Markenrechtsvertrag.<br />

II.<br />

Begriff des geistigen Eigentums<br />

Der türkische Begriff des geistigen Eigentums (fikri mülkiyet) ist dem englischen „intellectual<br />

property“ entlehnt. Für diesen Begriff werden im Türkischen verschiedene Varianten<br />

verwendet; sie umschreiben aber alle im Kern den Gegenstand des Immaterialgüterrechts.<br />

Das türkische Patentinstitut<br />

Das Patentinstitut ist die wichtigste Einrichtung für den Bereich des Schutzes geistigen<br />

Eigentums. Seinen Sitz hat das Institut in Ankara. Es ist zuständig für die Erteilung sowie<br />

Eintragung und Veröffentlichung von Patenten und von allen sonstigen gewerblichen<br />

Schutzrechten. Es führt zudem die Aufsicht über das Schutzwesen. Hinsicht der<br />

Aufsicht und der Erteilung verfügt das Institut über umfassende Befugnisse. Für den<br />

Schutz von Urheberrechten Kunst, Literatur, Film etc.) ist das türkische Kulturministeri-<br />

XXXII


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um zuständig. In Patent- und Markensachen hat sich ein eigener Berufszweig etablier.<br />

Tätig sind in diesem Zweig die sog. Patent- oder Markenagenten (patent vekili, marka<br />

vekili). Die Ausübungszulassung erteilt wiederum das Patentinstitut. Die Zulassung ist<br />

eingeschränkt. Ausgeübt werden kann der Beruf nur durch türkische Staatsangehörige,<br />

die sich ständig in der <strong>Türkei</strong> aufhalten, eine Hochschulausbildung absolviert und eine<br />

Zusatzausbildung mit Abschlussprüfung unter Aufsicht des Patentamtes abgeschlossen<br />

haben. Die Zulassung kann auch an juristische Personen erteilt werden.<br />

III.<br />

Urheberrecht<br />

In seiner heutigen Fassung ist das Urhebergesetz im Wesentlichen an die Bedürfnissen<br />

des Urheberschutzes im Bereich der Medien und Informationstechnologie angepasst.<br />

Es trägt auch internationalen Anforderungen Rechnung und entspricht dem internationalen<br />

Standard.<br />

Die Schutzfrist ist von zwanzig auf siebzig Jahre erhöht worden. Wirksam begründete<br />

Nutzungsrechte überdauern das Schutzrecht. Zu ihnen gehören das Bearbeitungsrecht,<br />

Vervielfältigungsrecht, Verbreitungsrecht, Ausführungsrecht sowie das Senderecht.<br />

Verwandte Schutzrechte sind im Urhebergesetz geregelt. Diese knüpfen an das Nutzungs-<br />

und Urheberpersönlichkeitsrecht des Urhebers an. Das hat zur Folge, dass deren<br />

Ausübung der Genehmigung des Urhebers bedarf. Die Schutzfrist von 70 Jahren<br />

gilt auch hier.<br />

IV.<br />

Patentrecht<br />

Das türkische Patentrecht lehnt sich weitgehend an das europäische Patentübereinkommen,<br />

Gemeinschaftspatentübereinkommen und das spanische Patentgesetz an. In<br />

der Rechtsverordnung Nr. 551, die die Grundlage für den Patentschutz bildet, sind auch<br />

die Arbeitnehmererfindungen und das Gebrauchsmusterrecht geregelt. Geschützt werden<br />

Erfindungen, die die Merkmale „Neuheit“, „erfinderische Tätigkeit“ und „gewerbliche<br />

Verwertbarkeit“ erfüllen. Nicht schutzfähig sind dagegen Entdeckungen, Theorien, Methoden<br />

der Mathematik, Pläne, Regeln, Verfahren, Spiele oder Geschäftstätigkeiten.<br />

Nicht patentfähig sind ebenfalls Computerprogramme oder medizinische Diagnoseverfahren.<br />

Ebenso ist auch das Klonen nicht patentfähig. Für pharmazeutische Erzeugnisse<br />

und Verfahren in der Human- und Veterinärmedizin gilt der Schutz uneingeschränkt.<br />

Der Erteilung eines Patentes kann eine Vorprüfung vorangehen. Sie kann aber auch<br />

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ohne Vorprüfung erfolgen. Nach erfolgter Vorprüfung bleibt das Patent allerdings 20<br />

Jahre geschützt. Ohne Vorprüfung währt der Schutz nur sieben Jahre. Ohne Vorprüfung<br />

erfolgt die Erteilung, wenn die Patentrecherche erfolgt ist und sich der Antragsteller<br />

nicht für ein bestimmtes Erteilungsverfahren entscheidet. Die erste Stufe des Antragverfahrens<br />

schließt mit der Bekanntmachung der Anmeldung im Bulletin des Patentinstituts.<br />

Als nächster Schritt wird ein Prüfungsbericht verfasst, mit dem die Patentfähigkeit<br />

festgestellt wird. Die Eintragung erfolgt ohne Vorprüfung, wenn sich der Antragsteller<br />

nicht äußert. Anderenfalls wird eine Neuheitsprüfung an einer anerkannten internationalen<br />

Institution durchgeführt. Das Verfahren endet mit der Bekanntmachung im Patentblatt.<br />

Wird ein Patent ohne Vorprüfung erteilt, so kann während der siebenjährigen<br />

Schutzdauer die Prüfung nachgeholt und der Schutz auf 20 Jahre erhöht werden. Der<br />

Schutz verfällt aber, wenn der Inhaber das Patent innerhalb von drei Jahren nicht verwertet.<br />

Die Verwertung erfolgt zumeist über den Abschluss von Lizenzvereinbarungen.<br />

Der Rechtsweg steht dem Inhaber wegen Patentverletzungen offen. Der Betroffene<br />

kann Unterlassungs-, Beseitigungs- und Schadensersatzansprüche geltend machen.<br />

Dem Gericht stehen hierbei erhebliche Ermessensspielräume zu; so darf das Gericht<br />

den vom Betroffenen geltend gemachten ausgefallenen Gewinn über das Nachgewiesene<br />

hinaus aufstocken. Auch ein Missbrauch, der zu einer Schädigung des „guten<br />

Rufs“ führt, berechtigt zur Geltendmachung einer Entschädigung.<br />

Auch der Lizenznehmer kann Patentverletzungen geltend machen. Zulässig ist auch die<br />

negative Feststellungsklage, die „jeder Interessierte“ gegen den Patentinhaber erheben<br />

kann.<br />

V. Markenrecht<br />

Der Begriff der Marke ist weit gefasst. Er umfasst nicht nur die Handelsmarke, sondern<br />

auch Dienstleistungsmarken, Sammelmarken und Garantiemarken. Nach dem Gesetz<br />

setzt der Begriff der Marke voraus, dass diese zur Unterscheidung im Geschäftsverkehr<br />

dient und zeichnerisch erfassbar sein muss. Dieser Definition zufolge umfasst der Begriff<br />

Marke Firmenbezeichnungen, Namen, Wörter, Buchstaben, Ziffern und Formen.<br />

Auch Formen der Verpackung oder die Formgebung für eine Ware können als Marke<br />

angemeldet werden.<br />

Die Schutzfrist beträgt dann zehn Jahre. Diese ist beliebig verlängerbar. Der Antrag auf<br />

Verlängerung ist jeweils sechs Monate vor Ablauf zu stellen. Wird diese Frist versäumt,<br />

XXXIV


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ist innerhalb von weiteren sechs Monaten nach Ablauf der Schutzfrist die Erneuerung<br />

zu beantragen. Anderenfalls verfällt der Schutz. Die Marke verfällt auch, soweit sie drei<br />

Jahre nicht genutzt wurde. Die Verfallsfrist kann auf fünf Jahre verlängert werden.Die<br />

Klassifizierung von Marken erfolgt in Anlehnung an die Grundsätze internationaler Abkommen<br />

(z. B. das Nizza-Abkommen von 1957).<br />

Die Anmeldung wird im Markenblatt bekannt gegeben. Nach der Bekanntgabe haben<br />

Dritte drei Monate Zeit, Widerspruch zu erheben oder sonstige Einwände geltend zu<br />

machen.<br />

Die Rechtsschutzmöglichkeiten hier entsprechen weitgehend den Möglichkeiten im Patentrecht.<br />

VI.<br />

Geschmacksmusterrecht und Gebrauchsmusterrecht<br />

Rechtlichen Schutz erfahren Geschmacksmuster über ihre Eintragung. Andere nicht<br />

eingetragene Geschmacksmuster hingegen fallen unter den Schutz wettbewerbsrechtlicher<br />

Bestimmungen im Handelsgesetzbuch. Eintragungsfähig sind Geschmacksmuster,<br />

wenn sie neu sind und unterscheidungsfähige Eigenarten aufweisen. Vom Schutz ausgeschlossen<br />

sind informationstechnologische Topographien und Halbleitererzeugnisse.<br />

Erfüllt ein Gegenstand gleichzeitig auch die Anforderungen für ein anderes Schutzrecht,<br />

so kommt der Inhaber auch in den Genuss dieser Rechte. Er kann sie auch eintragen<br />

lassen.<br />

Nach der Anmeldung folgt die Veröffentlichung. Dritte können dann innerhalb von sechs<br />

Monaten mit schriftlicher Begründung widersprechen. Die Schutzfrist beträgt fünf Jahre<br />

und ist bis zu vier Mal um weitere fünf Jahre - damit maximal bis zu 25 Jahren - erneuerbar.<br />

Geschmacksmuster sind übertragbar, vererbbar und verpfändbar. Die Rechtsschutzmöglichkeiten<br />

entsprechen den Möglichkeiten nach dem Patentrecht. Von einigen<br />

besonderen Verfahrensrechten abgesehen gelten beim Gebrauchsmusterrecht die<br />

Bestimmungen zum Patentrecht. Die Schutzdauer beträgt zehn Jahre. Die Erteilung erfolgt<br />

ohne Prüfungsbericht und damit ohne Vorprüfung.<br />

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VII.<br />

Handels- und Firmennamen<br />

Für Handels- und Firmennamen gilt der Schutz des Handelsgesetzbuches (Art. 54 ff.<br />

HGB). Wenn diese Namen aber markenfähig sind, bestehen die Schutzrechte nebeneinander.<br />

Ihnen kommt die Schutzwirkung durch die Eintragung zu Gute. Die Eintragung<br />

erfolgt im Markenregister und im Handelsregister. Die Rechtsschutzmöglichkeiten<br />

ergeben sich ebenfalls aus den vorgenannten Bestimmungen des Handelsgesetzbuches.<br />

Fehlt die Eintragung, genießt der Name den wettbewerbsrechtlichen Schutz aus<br />

dem Handelsgesetzbuch.<br />

VIII.<br />

Geographische Herkunftsbezeichnungen<br />

Geschützt sind hier Ursprungsbezeichnungen. Wesentliche Merkmale sind die Herkunft<br />

der Ware aus der betreffenden Region und die geographische Bezeichnung. Die<br />

Schutzwirkung entsteht mit der Eintragung. Die hier bestehenden Rechtschutzmöglichkeiten<br />

entsprechen im Wesentlichen den zuvor aufgeführten Möglichkeiten.<br />

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G. Immobilien<br />

Der Erwerb von Immobilien durch Ausländer ist erleichtert worden. Dank den jüngsten<br />

Reformen sind gewisse Restriktionen für Ausländer entfallen. Entfallen ist u.a. das Verbot<br />

für Ausländer, in Dorfbereichen Grundstücke zu erwerben. Die grundsätzliche<br />

Gleichstellung von in– und ausländischen juristischen und natürlichen Personen kennt<br />

Ausnahmen jetzt nur noch dahingehend, dass es für den Erwerb von Grundflächen von<br />

mehr als 30 ha. weiterhin einer Zustimmung des Ministerrats bedarf. Davon sind gesetzliche<br />

Erben des Ausländers ausgenommen. Für militärische Sperr- und Sicherheitszonen<br />

ist allerdings der Erwerb nach wie vor beschränkt.<br />

Die sachenrechtlichen Vorschriften des türkischen Zivilgesetzbuches bilden zunächst<br />

die Grundlage des türkischen Grundstücksrechts.<br />

Für den Kauf von Ferienhäusern ist das Gesetz über das Stockwerkseigentum wichtig.<br />

Es enthält Vorschriften zum Zeiteigentum.<br />

Praktische Bedeutung hat ferner das Gesetz über die Genossenschaften. Das hängt<br />

damit zusammen, dass in der <strong>Türkei</strong> manche Wohnungs- und Ferienhausprojekte üblicherweise<br />

unter der Regie einer Baugenossenschaft realisiert werden.<br />

Zu beachten ist schließlich das Grundbuchgesetz, das die Grundlage für die Tätigkeit<br />

der Grundbuchverwaltung mit der Generaldirektion für das Grundbuch- und Katasterwesen<br />

(Tapu ve Kadastro Genel Müdürlügü) in Ankara bildet.<br />

I. Erwerb durch Ausländer<br />

Das türkische Grundbuchgesetz (Kanun Nr. 2644) vom 22.11.1934, das inzwischen<br />

mehrfach reformiert worden ist, ermöglicht Ausländern in der <strong>Türkei</strong> Immobilien zu erwerben.<br />

In Übereinstimmung mit dieser Regelung können Staatsangehörige der Länder,<br />

die türkischen Staatsangehörigen auf der Grundlage des „Gegenseitigkeitsprinzips“<br />

das Recht einräumen, in ihrem Land Immobilien zu kaufen, von inzwischen nur noch<br />

ganz wenigen Ausnahmen abgesehen, in der <strong>Türkei</strong> Immobilien zu erwerben. Im<br />

deutsch- türkischen Verhältnis ist das Gegenseitigkeitsprinzip verbürgt, so dass Bundesbürger<br />

in der <strong>Türkei</strong> und umgekehrt türkische Staatsbürger in Deutschland grundsätzlich<br />

Immobilien erwerben dürfen.<br />

Ausländer, die sich in der Zeit vor den Reformen in Dorfbereichen mit Hilfskonstrukten<br />

wie beispielsweise einem langfristigen Mietvertrag beholfen haben, können sich nun-<br />

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mehr das betreffende Grundstück übertragen lassen. Voraussetzung dafür ist allerdings,<br />

dass es nicht in einer militärischen Sicherheitszone belegen ist.<br />

II.<br />

Eigentumserwerb<br />

Die Eigentumsübertragung mittels schuldrechtlicher Verpflichtungsverträge ist der klassische<br />

Fall des Erwerbs von Grundeigentum.<br />

Der Eigentumserwerb an Grundstücken erfolgt im Wege der Eintragung des neuen Erwerbers<br />

als Eigentümer in das Grundbuch. Grundlage dieser Eintragung sind gegenseitige<br />

Verpflichtungserklärungen. Die Verpflichtungserklärungen, über die eine öffentliche<br />

Urkunde zu errichten ist, sind vor dem Grundbuchbeamten abzugeben. Diese Urkunde<br />

ist der eigentliche dem Rechtsgeschäft zugrundeliegende „Kaufvertrag“. Zuvor wird in<br />

der Regel das sog. Grundstückskaufversprechen nach seiner notariellen Beurkundung<br />

abgegeben. Es sollte aber jedenfalls durch eine Vormerkung im Grundbuch dokumentiert<br />

werden. Unterbleibt diese Dokumentation, kann es dem gutgläubigen Erwerb durch<br />

Dritte nicht entgegengehalten werden.<br />

Für den Erwerb einer Immobilie ist ein Kaufvertrag (taşınmaz satış sözleşmesi) zwischen<br />

den Parteien, dem Eigentümer oder dessen bevollmächtigtem Vertreter als Verkäufer<br />

und dem Käufer erforderlich. Im Hinblick auf die hierbei zu beachtenden Formalitäten<br />

bestehen keine Unterschiede zu ausländischen Vertragspartnern.<br />

Im Kaufvertrag ist vor allem der genaue Kaufpreis anzugeben. Dieser bildet die Bemessungsgrundlage<br />

für die Höhe der anfallenden Gebühren und Steuern, welche die Vertragspartner<br />

zu entrichten haben.<br />

Wie bereits oben erwähnt, genügt es nicht, einen Kaufvertrag beim Notar abzuschließen,<br />

wie es in Deutschland üblich ist. Ein Kaufvertrag, der lediglich vor einem türkischen<br />

Notar geschlossen worden ist, kann in ein Verkaufsversprechen und damit einen<br />

Vorvertrag umgewandelt werden.<br />

Das Immobilien- Verkaufsversprechen kann den Kaufvertrag nicht ersetzten, was nicht<br />

selten irrtümlich angenommen wird. Er ist lediglich ein Vorvertrag. Ein Vertrag also, der<br />

vor dem Abschluss des eigentlichen Kaufvertrages abgeschlossen wird und bei dem<br />

sich die Parteien gegenseitig verpflichten, einen Immobilienkaufvertrag abzuschließen.<br />

Überflüssig wäre ein Vorvertrag in Fällen, in denen sich Käufer und Verkäufer über den<br />

Erwerb einig sind und es nur noch um die Abwicklungsmodalitäten gehen kann. Sinnvoll<br />

hingegen kann ein solcher Vorvertrag beim Erwerb von Stockwerkseigentum vor Erstel-<br />

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lung des Bauwerkes sein. Denn er sichert den Anspruch des Käufers auf Abschluss des<br />

Kaufvertrages. Verweigert der Verkäufer trotz des Vorvertrages nach Fertigstellung den<br />

Verkauf der Immobilie, so ist der Käufer aufgrund des Vorvertrages berechtigt, vom<br />

Verkäufer den Abschluss des Kaufvertrages zu verlangen. Diesen Anspruch kann er<br />

notfalls gerichtlich geltend machen. Durch das dann ergehende Urteil erwirbt der Käufer<br />

Eigentum an der betreffenden Immobilie.<br />

Das türkische Recht verlangt, dass der Kaufvertrag vor dem Grundbuchbeamten in Anwesenheit<br />

beider Vertragsparteien geschlossen wird.<br />

Nicht zwingend ist, dass Verkäufer oder Käufer persönlich beim Vertragsschluss vor<br />

dem Grundbuchbeamten anwesend sind. Es ist durchaus möglich, dass sich beide Seiten<br />

durch Erteilung einer entsprechenden Vollmacht vertreten lassen. Die Vollmacht<br />

selbst sollte allerdings möglichst genau umschreiben, welche Tätigkeiten von ihr erfasst<br />

sein sollen.<br />

Ein Ausländer, der sich in der <strong>Türkei</strong> beim Erwerb eines Grundstücks vertreten lassen<br />

will, muss die Vollmacht bei türkischen Vertretungen im Herkunftsstaat des Ausländers<br />

(Konsulate, Botschaft) öffentlich beurkunden lassen (sog. Legalisierung). Wird die Vollmacht<br />

von einem ausländischen Notar beurkundet, muss sie in beglaubigt übersetzter<br />

Form vorgelegt werden. Außerdem muss die Unterschrift des Notars bei der türkischen<br />

Vertretung, dem türkischen Generalkonsulat beglaubigt oder bei den jeweils zuständigen<br />

Gerichten mit einer Apostille versehen werden.<br />

Wird ein vor einem türkischen Notar geschlossener Kaufvertrag in ein Immobilien-<br />

Verkaufsversprechen umgewandelt, behält er als Vorvertrag seine Gültigkeit.<br />

III.<br />

Grundbucheintragung<br />

Das Grundbuch in der <strong>Türkei</strong> genießt öffentlichen Glauben. Was im Grundbuch nicht<br />

eingetragen ist, braucht der Käufer nicht gegen sich gelten zu lassen.<br />

Der Eintragung in das Grundbuch, die Voraussetzung für die Übertragung des Eigentums<br />

ist, geht in der Regel eine schriftlich zu erfolgende Anmeldung voraus. Diese ist<br />

von dem Noch- Eigentümer zu veranlassen. Zuständig ist das Grundbuchamt, bei dem<br />

das Grundstück registriert ist. In der Praxis wird zunehmend bereits in der öffentlichen<br />

Vertragsurkunde die Anmeldung beantragt, um auf diese Weise Zeit zu sparen und das<br />

Prozedere abzukürzen. Die Anmeldung ist schriftlich, mit einem Datum versehen und<br />

unterschrieben bei dem Grundbuchamt einzureichen. Das zuständige Grundbuchamt,<br />

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bei dem die Registrierung erfolgt, überprüft über die zentrale Behörde, ob das entsprechende<br />

Objekt an einen Ausländer übertragen werden darf. Nach der Eintragung erhält<br />

der neue Eigentümer einen Grundbuchauszug (Tapu Senedi) als Eigentumsnachweis.<br />

Über zwei Dinge sollte sich der Käufer vor dem Kauf sich bei dem Grundbuchamt erkundigen:<br />

ob das Grundstück mit Rechten Dritter belastet ist und ob das zu erwerbende<br />

Objekt mit Baugenehmigung errichtet wurde.<br />

IV.<br />

Besondere Erwerbsformen<br />

Als besondere Erwerbsformen von Immobilien sind der Erwerb von Stockwerkseigentum<br />

(Kat Mülkiyeti) und Zeiteigentum (Devre Mülk) zu nennen.<br />

Das Stockwerkseigentum ist mit dem deutschen Wohnungseigentum vergleichbar. Es<br />

umfasst das Sondereigentum an einem Grundstücksteil, z. B. einer Etage, verbunden<br />

mit dem Miteigentum am Gesamtgrundstück, an den Gemeinschaftsanlagen und Räumen.<br />

Der Erwerb von Stockwerkseigentum ist im Anschluss an eine Teilungsanordnung<br />

durch das Grundbuch möglich und vollzieht sich in zwei Stufen. Der Käufer erwirbt vor<br />

Fertigstellung und Abnahme der Wohneinheiten einen ideellen Anteil an der Anlage und<br />

wird Miteigentümer am gesamten Grundstück zu einem bestimmten Anteil. Nach der<br />

Fertigstellung schließen Käufer und Verkäufer einen Grundstückskaufvertrag, der den<br />

Grundstücksanteil (Arsa Payi) in der dinglichen Form des Stockwerkeigentums umfasst.<br />

Dies jedoch erst, wenn das Grundstück als Stockwerkseigentum eingetragen worden<br />

ist. Nach Abschluss des Kaufvertrages wird das Stockwerkseigentum im Grundbuch<br />

eingetragen.<br />

Nach der den genehmigten Plänen entsprechenden späteren Fertigstellung des Gesamtbauwerks<br />

kann die Eintragung als Stockwerkseigentum erfolgen.<br />

Beim Zeiteigentum sind die Wohn- und Nutzungsrechte zeitlich begrenzt. Im übrigen<br />

gelten die Bestimmungen über das Stockwerkseigentum entsprechend. Hier erwirbt der<br />

ausländische Käufer einen Zeitanteil an einem Gebäude oder einer Wohnung, bemessen<br />

in der Regel nach Wochen oder Monaten. Der Käufer kann einen Mindestzeitanteil<br />

von zwei Wochen erwerben, die darüber hinaus liegende Zeit unterliegt der Vereinbarung<br />

zwischen Verkäufer und Käufer. Der dem Käufer übertragene Zeitanteil wird wie<br />

jedes Eigentum in das Grundbuch eingetragen und kann mit Dienstbarkeiten und Hypotheken<br />

belastet werden.<br />

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V. Verkaufsversprechen und Bauwerkvertrag<br />

Vom Kaufvertrag sind das Immobilien-Verkaufsversprechen (Taşınmaz satış vaadı) und<br />

der Bauwerkvertrag (Đnşaat Sözleşmesı) zu unterscheiden.<br />

Das Immobilien-Verkaufsversprechen ist kein Kaufvertrag im üblichen Sinn, wofür er irrtümlich<br />

oft gehalten wird, sondern lediglich ein Vorvertrag. Der Vorvertrag wird in der<br />

Regel vor dem Abschluss des zugrundeliegenden Kaufvertrages geschlossen. Darin<br />

verpflichten sich die Vertragsparteien gegenseitig, einen Immobilienkaufvertrag zu<br />

schließen.<br />

Das Immobilien-Verkaufsversprechen sollte bereits Angaben zu dem zu erwerbenden<br />

Grundstück und gegebenenfalls zu dessen baurechtlicher Lage enthalten. Der Vorvertrag<br />

ist dann überflüssig, wenn die Vertragsparteien sich soweit einig sind und sofort auf<br />

der Grundlage dieser Einigung den Kaufvertrag schließen wollen.<br />

Beim Stockwerkseigentumserwerb sichert der Vorvertrag bereits vor der Erstellung des<br />

Bauwerks den Anspruch des Käufers auf Abschluss eines Kaufvertrages. In Fällen, in<br />

denen der Verkäufer plötzlich den Verkauf seiner Immobilie verweigert, kann der Käufer<br />

auf der Grundlage des Vorvertrages den Verkauf gerichtlich erzwingen lassen.<br />

Die im Grundbuch eingetragene Vormerkung verhindert zwar nicht die Weiterveräußerung<br />

der Immobilie an Dritte, gibt aber dem Käufer das Recht, auch von Dritten die Ü-<br />

bertragung der erworbenen Immobilie zu verlangen.<br />

Der Bauwerkvertrag hingegen, der die Bauleistung zum Gegenstand hat, ist vor allem<br />

dann Bestandteil beim Kauf einer Immobilie, wenn der Bauträger bzw. der Verkäufer<br />

seinerseits Bauleistungen zu erbringen haben. In diesem Vertrag sollten keine kaufvertraglichen<br />

Regelungen bezüglich des Grundstückes enthalten sein, sondern lediglich<br />

Angaben über das Grundstück und seine Lage, auf dem das Bauwerk errichtet werden<br />

soll. Wenn der Kaufpreis in irgendeiner Weise erwähnt ist, sollte differenziert werden<br />

zwischen dem Kaufpreis für das Grundstück und der Vergütung für die Bauleistung. In<br />

den Bauwerksvertragsteil sollten lediglich die Vereinbarungen aufgenommen werden,<br />

die ausschließlich die Bauleistung betreffen.<br />

VI.<br />

Formerfordernisse<br />

Die im türkischen Recht geltenden Formvorschriften, die beim Erwerb von Immobilien<br />

zu beachten sind, unterscheiden sich zum Teil grundlegend von den Formerfordernissen<br />

in Deutschland.<br />

XLI


<strong>Geschäftspraxis</strong> in der <strong>Türkei</strong><br />

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Der Vorvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der notariellen Beurkundung. Sind alle<br />

Formalitäten abgeschlossen, wird nur noch die abschließende Übertragung vorgenommen.<br />

Öffentlich vor dem Grundbuchamt (Tapu Dairesi) zu beurkunden ist auch ein Vertrag,<br />

der sowohl Verpflichtungen zur Übertragung von Eigentum und Zahlung eines auf<br />

das Grundstück bezogenen Kaufpreises als auch bauvertragliche Bestimmungen enthält.<br />

Dabei sollte beachtet werden, dass die Personalien und vor allem Unterschriften<br />

der Vertragsparteien in dem Vorvertrag enthalten sind.<br />

Erfolgt der Abschluss von Kaufverträgen auf der Grundlage von Vollmachten, was in<br />

der Praxis durchaus vorkommt, sollte der Umfang - um den Käufer nicht dem Belieben<br />

des Vermittlers oder des Verkäufers auszuliefern - möglichst genau umschrieben werden.<br />

VII.<br />

Steuern und Abgaben<br />

Die wichtigsten von den Vertragsparteien zu tragende Nebenkosten sind die Grunderwerbssteuer<br />

und die Grundbuchgebühren. Bei einer Eigentumsübertragung fallen diese<br />

Gebühren auf beiden Seiten der Vertragspartner an. Die Grundsteuer beträgt für eine<br />

Eigentumswohnung in einem normalen Gebiet 1 Promille pro Jahr und ist alle vier Jahre<br />

fällig. Verschiedene Ausnahmen und Befreiungen sind für die ersten Jahre und für touristische<br />

Gelände vorgesehen.<br />

VIII.<br />

Erbrechtliche Bestimmungen<br />

Im Todesfall geht die Immobilie auf die Erben über. Die Erben des Ausländers erhalten<br />

von dem Nachlassgericht ihres Landes einen Erbschein. Der Ausländer erhält durch<br />

Vorlage des Gerichtsbeschlusses beim türkischen Gericht eine Vollstreckungserklärung.<br />

Gestützt auf diese Vollstreckungserklärung geht der Nachlass auf die Erben über.<br />

Die Erben, denen die Immobilie übertragen wurde, erklären ihre Erbschaft und sind damit<br />

verbunden erbschaftssteuerpflichtig.<br />

XLII


<strong>Geschäftspraxis</strong> in der <strong>Türkei</strong><br />

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H. Steuern<br />

Das deutsche und das türkische Steuer- und Abgabensystem besitzen eine hervorstechende<br />

Gemeinsamkeit: ihre ebenso komplizierte wie uneinheitliche Struktur. Ähnlich<br />

wie in Deutschland werden jährlich zahlreiche Verordnungen und Erlasse verabschiedet.<br />

Die in Deutschland bekannten Steuerarten der Einkommenssteuer, Grundsteuer,<br />

Mehrwertsteuer und Körperschaftssteuer werden auch in der <strong>Türkei</strong> erhoben. Darüber<br />

hinaus werden Stempelsteuer, Anzeigesteuer, Reklamesteuer, Kommunikationssteuer,<br />

Umwelt- und Fondsabgaben erhoben. Die Gewerbesteuer gibt es nicht. Statt der<br />

Grunderwerbssteuer wird die Grundbuchgebühr erhoben.<br />

Das Gesetz über das Steuerverfahrensrecht (Vergi Usul Kanunu) regelt das türkische<br />

Verfahren für sämtliche Steuerrechtsgebiete. Es umfasst in der Regel sämtliche Steuerarten.<br />

Die einzelnen Steuergesetze sowie internationalen Abkommen, wie z.B. Doppelbesteuerungsabkommen,<br />

enthalten durchaus abweichende Ausnahmen.<br />

Als räumlicher Anwendungsbereich gilt das gesamte Staatsgebiet des Landes. Hierzu<br />

zählen zwar auch die Freihandelszonen. Für diese gelten aber zugunsten der Steuerpflichtigen<br />

verschiedene gesetzliche Ausnahmen.<br />

Die Vollstreckung ist nicht Gegenstand des Steuer-Verfahrensgesetzes. Vollstreckungsvorschriften,<br />

die Steuern und Abgaben betreffen, sind im „Gesetz über das Vollstreckungsverfahren<br />

von öffentlich-rechtlichen Forderungen“ geregelt.<br />

Die Steuern sind in drei Hauptbereiche unterteilt. Dies sind die persönlichen Steuern,<br />

die Verkehrssteuern und die Objektsteuern.<br />

I. Ertragssteuern<br />

Die an die Person anknüpfenden Steuern sind die Einkommenssteuer, die Körperschaftssteuer<br />

sowie die Erbschaftssteuer.<br />

XLIII


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1. Einkommenssteuer<br />

Grundlage für die Besteuerung von Einkommen ist das türkische Einkommenssteuergesetz<br />

(Gelir Vergisi Kanunu). Danach haben natürliche Personen mit Wohnsitz in der<br />

<strong>Türkei</strong> jegliches Einkommen zu versteuern. Dies gilt gleichermaßen für im In- und Ausland<br />

erzieltes Einkommen. Ausgenommen sind hiervon Personen, die sich zu geschäftlichen,<br />

zur Forschungs- oder ähnlichen Zwecken vorübergehend im Land aufhalten.<br />

Gleichwohl hat auch dieser Personenkreis ihr im Inland erzieltes Einkommen zu versteuern.<br />

Dieser Besteuerung unterliegen folgende Einkunftsarten von natürlichen Personen:<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

Land- und forstwirtschaftliche Einkünfte<br />

Gewerbliche Einkünfte<br />

Einkünfte aus nicht selbständiger Tätigkeit<br />

Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit<br />

Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen (Vermietungen, Verpachtungen)<br />

Einkünfte aus beweglichem vermögen<br />

Sonstige Einkünfte<br />

Der Einkommenssteuer liegt eine progressive Staffelung zu Grunde; der Mindestsatz<br />

liegt bei 15, der Höchstsatz bei 35 % (ab einem Jahresabkommen von 43.000 YTL).<br />

Möglich ist die Zahlung der Steuer in Raten. Stundungen sind möglich und werden im<br />

Einzelfall unter Vorliegen bestimmter Voraussetzungen gewährt. Zu beachten ist, dass<br />

Zahlungsversäumnisse sehr hohe Säumniszuschläge zur Folge haben. Eine Art Steuervorauszahlung<br />

stellt die sog. „Stopaj“ dar. Sie wird am Ende des Steuerjahres auf die<br />

tatsächlich abzuführende Einkommenssteuer angerechnet.<br />

Zwischen der <strong>Türkei</strong> und Deutschland gilt das Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung<br />

auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 16.<br />

April 1985 (DBA).<br />

2. Lohnsteuer<br />

Der Lohnsteuersatz bewegt sich, je nach Höhe des zu veranschlagenden Jahreseinkommens,<br />

zwischen 15 und 35 %. Die Progression entsteht erst mit der nächsten Stufe.<br />

XLIV


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Eine Besonderheit gilt für Lohneinkünfte von Angestellten von Unternehmen, die in<br />

Freihandelszonen tätig sind; als eines der vielen Steuervergünstigungen sind diese Einkünfte<br />

durch das Gesetz betreffend die Freihandelszonen bis zum 31.Dezember <strong>2008</strong><br />

von der Lohnsteuer befreit. Eine Verrechnung der Einkommen mit Verlusten innerhalb<br />

derselben Einkunftsart ist möglich. Die Verrechnung innerhalb verschiedener Einkommensarten<br />

ist beschränkt auf Verluste aus gewerblicher, selbständiger und landwirtschaftlicher<br />

Tätigkeit. Verlustvorträge sind bis zu einem Zeitraum von fünf Jahren gestattet.<br />

3. Körperschaftssteuer<br />

Gesetzliche Grundlage der Körperschaftssteuer ist das türkische Körperschaftssteuergesetz<br />

(Kurumlar Vergisi Kanunu). Der Effektive Steuersatz lag ehemals bei 33 %, bestehend<br />

aus dem gesetzlichen Steuersatz von 30 %, der mit einem Zuschlag von 10 %<br />

belegt wird. Der Körperschaftssteuersatz wurde im Juni 2006 auf 20 % gesenkt, und<br />

zwar mit Rückwirkung zum 01. Januar 2006.<br />

Besteuert werden Gewinne von juristischen Personen und damit von Kapitalgesellschaften.<br />

Es handelt sich um Gewinne, die nach handelsrechtlichen Gewinnermittlungen<br />

erzielt und als solche ausgewiesen werden. Auch hier ist ein Verlustvortrag von fünf<br />

Jahren möglich.<br />

Bei Unternehmensinsolvenz gilt eine Besonderheit: die Gesellschafter haften für Steueraußenstände<br />

jeweils im Verhältnis ihres Anteils. Von besonderer Bedeutung ist die<br />

Körperschaftssteuer für ausländische Investoren, sofern sie die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft<br />

gewählt haben. Nach dem Welteinkommensprinzip haben Unternehmen<br />

mit Sitz in der <strong>Türkei</strong> ihre Weltweit erzielten Gewinne zu versteuern. Unternehmen hingegen<br />

ohne Sitz in der <strong>Türkei</strong> haben lediglich die innerhalb des Landes erzielten Gewinne<br />

zu versteuern.<br />

4. Erbschaftssteuer<br />

Die Erbschaftssteuer ist im Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz (Verasaret<br />

ve Đntikal Vergisi Kanunu) geregelt. Diese Steuerart hat den Erwerb von Todes wegen<br />

zum Gegenstand. In der <strong>Türkei</strong> befindliches Nachlassvermögen und Auslandsvermögen<br />

werden gleichermaßen erfasst. Der Erwerber des im Ausland befindlichen Nachlassvermögens<br />

muss die türkische Staatsangehörigkeit besitzen.<br />

XLV


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Der Erbschaftssteuersatz liegt zwischen einem und 10 Prozent. Bei verwaltetem geldwerten<br />

Nachlassvermögen können die Erben von den Banken Auszahlungen oder die<br />

Herausgabe von Wertpapieren nur verlangen, wenn sie als Berechtigte eine Bescheinigung<br />

über die Zahlung der Steuer vorlegen. Möglich ist auch, dass ersatzweise von<br />

dem auszuzahlenden Betrag 5 Prozent einbehalten und unverzüglich an die Finanzbehörde<br />

weitergereicht werden. Das zuständige örtliche Finanzamt kann vom zuständigen<br />

Gericht die Anordnung einer Buchführung über den Nachlass verlangen. Das Gericht<br />

kann eine solche Anordnung treffen.<br />

II.<br />

Verkehrssteuern<br />

Die Verkehrssteuern umfassen Steuerarten wie Umsatzsteuer, die es auch im deutschen<br />

Steuersystem gibt, darüber hinaus aber auch Steuern, die es in Deutschland<br />

nicht gibt. Diese sind die Sonderverbrauchssteuer, die Vergnügungs- und Werbungssteuer,<br />

die Steuer für Bank- und Versicherungsleistungen, die Kommunikationssteuer<br />

sowie die Stempelsteuer.<br />

1. Umsatzsteuer<br />

Die Umsatzsteuer (Katma Deger Vergisi) hat die Besteuerung des Endverbrauchs zum<br />

Gegenstand. Sie wird auf jeder Produktionsstufe bzw. Dienstleistungsstufe erhoben.<br />

Den Unternehmen kommt auch in der <strong>Türkei</strong> das Vorsteuerabzugsrecht zugute. Der<br />

Vorsteuerabzug führt lediglich zu einer Gutschrift auf dem Steuerkonto des Steuerpflichtigen.<br />

Sie führt nicht zu einem Auszahlungsanspruch bezüglich der gezahlten Umsatzsteuer<br />

gegenüber Der Finanzbehörde. Die Gutschrift wird am Ende des Jahres mit der<br />

an die Finanzbehörde gezahlten oder noch zu zahlenden Umsatzsteuer verrechnet.<br />

Der Regelsteuersatz liegt bei der Mehrwert- bzw. Umsatzsteuer bei 18 %. Unterschieden<br />

wird zwischen dem niedrigsten und dem ermäßigten Steuersatz. Grundnahrungsmittel,<br />

medizinische Güter, Eintrittskarten für kulturelle Veranstaltungen wir Theater,<br />

Oper werden nach dem ermäßigten Steuersatz von 8 % besteuert. Landwirtschaftliche<br />

Produkte und andere Güter wie Zeitungen, Zeitschriften und Publikationen ähnlicher Art<br />

werden mit dem niedrigsten Steuersatz von 1 % besteuert. Ausfuhrumsätze können<br />

zum Zwecke der Förderung des türkischen Exportes von der Umsatzsteuer befreit werden.<br />

Hiervon können auch ausländische Unternehmen profitieren. Für die Möglichkeit<br />

der Umsatzsteuerbefreiung müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein. Die Lieferung<br />

XLVI


<strong>Geschäftspraxis</strong> in der <strong>Türkei</strong><br />

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der Ware bzw. Erbringung einer Dienstleistung muss an einen Kunden im Ausland erfolgen<br />

und der Gegenstand der Lieferung muss aus dem türkischen Zollgebiet erfolgen.<br />

Die Möglichkeit der Umsatzsteuerbefreiung steht auch Zweigniederlassungen türkischer<br />

Unternehmen im Ausland zu. Erforderlich ist allerdings, dass sie dort im eigenen Namen<br />

Geschäfte abschließen. Befreiungen von der Umsatzsteuer sind vereinzelt auch<br />

bei Einfuhren möglich.<br />

2. Besondere Steuerarten<br />

Sonderverbrauchssteuer<br />

Die Sonderverbrauchssteuer (Özel Tüketim Vergisi) wird bei bestimmten Gütern zusätzlich<br />

zu der Mehrwert- und Umsatzsteuer erhoben. Steuerpflichtig sind Importeure, Hersteller<br />

oder Verkäufer. Ihr Gegenstand ist die einmalige Besteuerung bestimmter Warengruppen.<br />

Diese vier Warengruppen werden in vier verschiedenen Listen festgelegt<br />

und täglich aktualisiert. Auch für diese Warengruppe besteht bei Ausfuhren die Möglichkeit<br />

der Steuerbefreiung. Die Lieferung muss an einen Abnehmer oder Kunden im<br />

Ausland erfolgen und die Ware muss das Zollgebiet der <strong>Türkei</strong> verlassen.<br />

Vergnügungs- und Werbungssteuer<br />

Grundlage für beide Steuerarten ist das Gesetz über die Einnahmen der Gemeinden<br />

(Belediye Gelirleri Kanunu).<br />

Vergnügungssteuer (Eglence Vergisi) entsteht bei öffentlichen Darbietungen wie Bühnenspiele,<br />

Sportveranstaltungen, Spiel- und Wettkämpfen und ähnlichen Veranstaltungen<br />

im Gemeindegebiet. Von der Gemeinde selbst wird die Steuer erhoben. Steuerpflichtig<br />

ist der Veranstalter oder Betreiber der steuerpflichtigen Vergnügung. Körperschaften<br />

des öffentlichen Rechts, Bestimmte gemeinnützige Vereine, Bildungseinrichtungen<br />

sowie Erholungs- und Vergnügungseinrichtungen für Militärangehörige sind von<br />

der Steuerpflicht befreit. Bemessungsgrundlage für den Hebesatz ist das vereinnahmte<br />

Entgelt. Die Anzeige- und Werbungssteuer (Ilan ve Reklam Vergisi) hat Bekanntmachungen,<br />

Anzeigen sowie Werbemaßnahmen jeglicher Art zum Gegenstand. Auch diese<br />

Steuer erhebt die Gemeinde. Steuerpflichtig sind Personen, die die Anzeige oder die<br />

Werbemaßnahme selbst oder durch Dritte durchführen. Anders ist es bei dritten Personen,<br />

die die steuerpflichtige Tätigkeit im Auftrag der steuerpflichtigen Person gewerblich<br />

XLVII


<strong>Geschäftspraxis</strong> in der <strong>Türkei</strong><br />

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ausführen. In diesem Fall werden sie selbst zu Steuerschuldnern. Je nach der Art der<br />

Anzeige und der Werbung gelten unterschiedliche Bemessungsgrundlagen. Die Höhe<br />

variiert zwischen bestimmten Mindest- und Höchstgrenzen. Das Gesetz sieht allerdings<br />

u.a. für folgende Tätigkeiten Befreiungen vor:<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

Anzeige- und Werbemaßnahmen der Radio- und Fernsehanstalten<br />

Anzeigen und sonstige Werbung in Zeitungen, Zeitschriften und Büchern<br />

Anzeigen und Werbung auf Verpackungsmaterial von Unternehmen<br />

Unbeleuchtete Firmenschilder von Betriebsstätten natürlicher und juristischer<br />

Personen<br />

Anzeigen und Werbung von Körperschaften des öffentlichen Rechts, der<br />

Gebietskörperschaften<br />

Werbemaßnahmen im Zusammenhang mit Tourismus<br />

Steuer für Leistungen von Banken und Versicherungen<br />

Diese Steuerart (Banka ve Sigorta Muameleleri Vergisi) hat Dienstleistungen und mit<br />

diesen verbundene Entgelte von Bankinstituten, Finanzdienstleistern und Versicherungsgesellschaften<br />

zum Gegenstand. Nach dem Gesetz beträgt der Steuersatz 15<br />

Prozent. Der Ministerrat ist aber befugt, diesen deutlich herabzusetzen.<br />

Stempelsteuer<br />

Dieser Steuerart (Damga Vergisi) unterliegt die amtliche Beglaubigung von Urkunden<br />

und Dokumenten. Die Höhe ist entweder als bestimmter Geldbetrag festgelegt oder sie<br />

variiert zwischen 1,5 und 7,5 Promille des auf dem Dokument oder der Urkunde angegebenen<br />

Wertes. Die Sätze unterliegen auch hier ständigen Änderungen. Der ersten<br />

Liste im Anhang zum Stempelsteuergesetz ist zu entnehmen, welche Dokumente dieser<br />

Steuer unterliegen. In der zweiten Liste sind jene Dokumente enthalten, für die die<br />

Steuerbefreiung gilt.<br />

XLVIII


<strong>Geschäftspraxis</strong> in der <strong>Türkei</strong><br />

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Objektsteuern<br />

Das Immobiliensteuergesetz (Emlak Vergisi Kanunu) ist die Grundlage dieser Steuerart.<br />

Die Steuerart umfasst die Gebäudesteuer (Bina Vergisi) und die Grundsteuer (Arazi<br />

Vergisi). Diese Steuereinnahmen fließen in die Kassen der Gemeinden.Beim Kauf und<br />

Verkauf von Immobilien wird in Höhe von 3 Prozent eine Grundbuchabgabe erhoben.<br />

Bemessungsgrundlage ist der Kaufpreis des Objektes. Der Kaufpreis wird in der Regel<br />

in der Kaufurkunde ausgewiesen, die vor dem Grundbuchamt zu errichten ist. Die<br />

Grundbuchabgabe wird je zur Hälfte vom Veräußerer und Erwerber getragen. Fällig<br />

wird die Abgabe, sobald das Kaufgeschäft abgeschlossen ist.<br />

III. Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)<br />

Zwischen der <strong>Türkei</strong> und Deutschland besteht ein Doppelbesteuerungsabkommen vom<br />

16.04.1985. Zweck dieses Abkommens ist die Vermeidung der Doppelbesteuerung von<br />

Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind, auf<br />

dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen. Es gilt also nur für Einkommens-<br />

und Körperschaftssteuer, nicht jedoch für Erbschafts- oder Umsatzsteuer.<br />

Fazit<br />

Auch wenn die <strong>Türkei</strong> nicht unmittelbar vor dem Beiztritt zur EU steht: In naher Zukunft<br />

werden die Beitrittsverhandlungen erfolgreich sein und die <strong>Türkei</strong> damit noch näher an<br />

Europa heranrücken. Schon jetzt hat die <strong>Türkei</strong> in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht<br />

die Voraussetzungen geschaffen, die sowohl den Erfolg ausländischer Direktinvestitionen<br />

als auch den weiteren Ausbau von Handelsaktivitäten ermöglichen und unterstützen.<br />

Gerade im Hinblick auf die <strong>Türkei</strong> gilt aber auch: Die Begleitung des Vorhabens<br />

durch eine erfahrene und zweisprachige Beratung ist unabdingbare Voraussetzung<br />

für die erfolgreiche Geschäftsentwicklung in der <strong>Türkei</strong>.<br />

XLIX


<strong>Geschäftspraxis</strong> in der <strong>Türkei</strong><br />

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L


<strong>Geschäftspraxis</strong> in der <strong>Türkei</strong><br />

HERFURTH & PARTNER<br />

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Autoren<br />

„<strong>Geschäftspraxis</strong> in der <strong>Türkei</strong>“ ist ein Zusammenschnitt einzelner Compacts, die die<br />

Kanzlei <strong>Herfurth</strong> & <strong>Partner</strong> über ihren Caston-Verlag in regelmäßigen Abständen herausgibt.<br />

Verfasst wurden sie von Metin Demirkaya, Rechtsanwalt bei <strong>Herfurth</strong> & <strong>Partner</strong>,<br />

in Kooperation mit der ALLIURIS- <strong>Partner</strong>kanzlei Yamaner & Yamaner aus Istanbul.<br />

Metin Demirkaya betreut seit vielen Jahren das Länderreferat <strong>Türkei</strong> und begleitet<br />

Unternehmen bei ihren Vorhaben in der <strong>Türkei</strong>, aber auch türkische Unternehmen bei<br />

Ihren Tätigkeiten in Deutschland.<br />

LI


<strong>Geschäftspraxis</strong> in der <strong>Türkei</strong><br />

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Anhang<br />

Titelübersicht Asien Neuerscheinungen<br />

Caston Edition <strong>2008</strong><br />

LII


<strong>Geschäftspraxis</strong> in der <strong>Türkei</strong><br />

HERFURTH & PARTNER<br />

RECHTSANWÄLTE GBR<br />

Titelübersicht Asien Neuerscheinungen<br />

Herausgeber und Redaktion : Rechtsanwälte <strong>Herfurth</strong> & <strong>Partner</strong>, Hannover/ München /<br />

Brüssel ( www.herfurth.de)<br />

Jahr Seiten Sprache Titel Autor<br />

CA Compacts <strong>2008</strong> 8 deu <strong>Geschäftspraxis</strong> in Indien Berger<br />

<strong>2008</strong> 4 en Doing Business in Vietnam Berger<br />

<strong>2008</strong> 4 deu <strong>Geschäftspraxis</strong> in Vietnam Berger<br />

<strong>2008</strong> 4 en Doing Business in Japan Berger<br />

<strong>2008</strong> 4 deu <strong>Geschäftspraxis</strong> in Japan Berger<br />

<strong>2008</strong> 4 deu Tochterunternehmen in Russland Getman<br />

<strong>2008</strong> 4 deu Personal und Arbeit in Russland Getman<br />

<strong>2008</strong> 6 en Doing Business in Malaysia Berger<br />

2007 4 deu Unternehmensführung in China Lin<br />

2007 4 deu Technologieschutz in China Sekara<br />

2006 4 deu Investitionen in China Lin<br />

2006 4 deu <strong>Geschäftspraxis</strong> in Kasachstan Sekara<br />

2006 8 deu <strong>Geschäftspraxis</strong> in der Ukraine Getman<br />

2006 4 deu GmbH in Russland Nickel<br />

2006 4 deu Aktiegesellschaft in Russland Getman<br />

2006 8 deu Investitionen in Indien Dohrman<br />

Script <strong>2008</strong> 48 deu <strong>Geschäftspraxis</strong> in Russland Getman<br />

<strong>2008</strong> 44 deu <strong>Geschäftspraxis</strong> in Indien Berger<br />

<strong>2008</strong> 64 deu <strong>Geschäftspraxis</strong> in China Lin/Sekara<br />

2006 54 deu <strong>Geschäftspraxis</strong> in der <strong>Türkei</strong> Demirkaya<br />

GP Nds <strong>2008</strong> 126 en My Business in Niedersachsen Kilimnik/Neddermeyer<br />

<strong>2008</strong> 94 chin My Business in Niedersachsen Lin/Neddermeyer<br />

2006 74 jap My Business in Niedersachsen Neddermeyer<br />

LIII


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CASTON INTERNATIONAL LAW & BUSINESS INFORMATION<br />

EDITION <strong>2008</strong><br />

LIV


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Luisenstr. 5, 30159 Hannover<br />

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fax +49 - 511 - 307 56-60<br />

mail info@caston.info<br />

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Hannover München Göttingen Brüssel<br />

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ALLIURIS INTERNATIONAL<br />

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Tätigkeit erstreckt sich dabei auf die Versorgung<br />

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Redaktionsteam besteht aus einem erfahrenen<br />

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CASTON ist neben der Erbringung redaktioneller<br />

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Seiten.<br />

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Seiten.<br />

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und so den vollen Text. Erhalten.<br />

Diese veröffentlichten Meldungen sind Kurzmeldungen<br />

oder kompakte Fachaufsätze, die Sie<br />

meist kostenfrei und ohne Registrierung abrufen<br />

können. Längere Beiträge sind kostenpflichtig. Sie<br />

können diese abrufen, wenn Sie sich registriert<br />

haben.<br />

Der Bestand der Publikationen wächst ständig an.<br />

Täglich wertet ein erfahrenes internationales Team<br />

von Juristen aktuelle Themen aus zahlreichen<br />

Quellen aus und publiziert diese im Internet.<br />

Archiv<br />

Darüber ordnet Caston die Meldungen thematisch<br />

zu verschiedenen Rubriken. Derzeit könne Sie wählen<br />

zwischen den Bereichen International, Unternehmen,<br />

Finanzen, Steuern, Marketing und Betrieb.<br />

Diese Rubriken enthalten wiederum zahlreiche Unterrubriken.<br />

Die Redaktion veröffentlicht aber auch eigene<br />

Beiträge, wobei diese aus der internationalen Beratungspraxis<br />

der Autoren oder von weltweiten<br />

Korrespondenten stammen. Das Redaktionsteam<br />

bereitet die Meldungen dabei so auf, dass Sie die<br />

für die wirtschaftliche und rechtliche Praxis relevanten<br />

Aspekte leicht und schnell erfassen können.<br />

Caston.info verfolgt die Philosophie, den<br />

Leser unkompliziert und ohne Barrieren auf die<br />

Website einzuladen. So haben SIe mit Caston.info<br />

LIX


<strong>Geschäftspraxis</strong> in der <strong>Türkei</strong><br />

HERFURTH & PARTNER<br />

RECHTSANWÄLTE GBR<br />

Sie haben aber auch die Möglichkeit, nach den<br />

Beiträgen über Volltextrecherche sowohl in deutscher<br />

als auch in englischer Sprache suchen. Dabei<br />

stehen Ihnen zusätzliche Instrumente zur Optimierung<br />

der Recherche zur Verfügung. Der Leser<br />

kann eine länderspezifische Auswahl der Beiträge<br />

vornehmen - beispielsweise ist es möglich, Beiträge<br />

über Unternehmensgründungen in Argentinien<br />

in englischer Sprache anzusehen. Die Suchkritierien<br />

kann der Leser dabei frei definieren.<br />

Bei ausgewählten Artikeln gelangen Sie über direkte<br />

Links zu weiteren vertiefenden Hinweisen. Die<br />

Redaktion wählt diese nach speziellen Kriterien<br />

aus, um ein umfassendes und detailliertes Informationsangebot<br />

zu gewährleisten. So gelangt der interessierte<br />

Leser von einem Beitrag über Möglichkeiten,<br />

an Informationen aus Mittel- und Osteuropa<br />

über die CAIB Investmentbank (Bank Austria<br />

Group) zu gelangen, direkt auf die zur CAIB gehörende<br />

Internetplattform caibon.com.<br />

Books<br />

Unter dieser Rubrik finden Sie eigene Fachpublikationen<br />

des Caston-Redaktionsteams zu Spezialthemen.<br />

Diese Veröffentlichungen der Caston-<br />

Redaktion werden inhaltlich mit einer Kurztextversion<br />

vorgestellt und können bei Caston bestellt<br />

werden.<br />

Das Verzeichnis Books weist auf fachlich einschlägige<br />

Literatur aus dem Büchermarkt hin. Die<br />

Besprechungen nimmt die Caston-Redaktion teilweise<br />

selbst vor, um bei der Beschreibung des<br />

Inhalts die besonderen Bedürfnisse der Nutzer zu<br />

berücksichtigen. Auch haben die Nutzer von<br />

Caston.info hier unmittelbar die Möglichkeit, Bücherlieferungen<br />

in Auftrag zu geben. Die Realisierung<br />

dieser Bestellungen erfolgt in direkter Zusammenarbeit<br />

mit einem namhaften Online-<br />

Bookshop.<br />

Links<br />

Das Linkverzeichnis enthält Links zu weiterführenden<br />

Informationen und verwandten aktuellen Themengebieten,<br />

wie beispielsweise der neueren<br />

Entwicklung des Online-Rechts.<br />

Eine eigenständige Redaktion verwaltet dieses<br />

Verzeichnis und überprüft die empfohlenen Websites<br />

vorher bezüglich ihres Informationsgehalts, um<br />

so eine sichere Informationsauswahl gewährleisten<br />

zu können.<br />

Focus<br />

Eine besondere Rubrik stellt Caston Focus dar.<br />

Fragen zu Recht und Wirtschaft kann der Leser<br />

unmittelbar an die Caston-Redaktion richten, die<br />

diese dann im direkten Dialog beantwortet. Registrierten<br />

Nutzern steht künftig my caston zur<br />

Verfügung. Ein Nutzer kann sich unter dieser Rubrik<br />

ein persönliches Archiv anlegen. Kostenpflichtige<br />

Beiträge müssen so nur einmal abgerufen und<br />

können bei Bedarf immer wieder kostenfrei aufgerufen<br />

werden. Des weiteren kann hier der Kontostand<br />

abgerufen sowie Adressänderungen eingetragen<br />

werden.<br />

LX


<strong>Geschäftspraxis</strong> in der <strong>Türkei</strong><br />

HERFURTH & PARTNER<br />

RECHTSANWÄLTE GBR<br />

CASTON REPORT<br />

CASTON REPORT<br />

<strong>Geschäftspraxis</strong> in Europa<br />

RA Ulrich <strong>Herfurth</strong> ( Hrsg )<br />

3. Aufl., 1997, 360 S.<br />

Rechtliche Rahmenbedingungen für Unternehmen:<br />

Verträge, Vertriebspartner, Unternehmensformen,<br />

Wettbewerb & Werbung, Marken & Patente, Personal,<br />

Darstellung für alle Länder der EU, Norwegen und Schweiz<br />

35,00 EUR<br />

CASTON SCRIPT<br />

<strong>Geschäftspraxis</strong> in Deutschland<br />

RA Ulrich <strong>Herfurth</strong> ( Hrsg )<br />

4. Aufl., 2007, 140 S.<br />

Rechtliche Rahmenbedingungen für Unternehmen:<br />

Verträge, Vertriebspartner, Unternehmensformen,<br />

Wettbewerb & Werbung, Marken & Patente, Personal,<br />

Immobilien, Steuern, Finanzierung & Fördermittel<br />

20,00 EUR<br />

CASTON SCRIPT<br />

Doing Business in Germany<br />

RA Ulrich <strong>Herfurth</strong>, Kenneth S. Kilimnik, LL.M.Attorney at Law<br />

5. Aufl., 2007, 150 S., englisch<br />

Rechtliche Rahmenbedingungen für Unternehmen:<br />

Verträge, Vertriebspartner, Unternehmensformen,<br />

Wettbewerb & Werbung, Marken & Patente, Personal,<br />

Immobilien, Steuern, Finanzierung & Fördermittel<br />

20,00 EUR<br />

LXI


<strong>Geschäftspraxis</strong> in der <strong>Türkei</strong><br />

HERFURTH & PARTNER<br />

RECHTSANWÄLTE GBR<br />

CASTON SCRIPT<br />

<strong>Geschäftspraxis</strong> in Russland<br />

RA Tatiana Getman<br />

1. Aufl., <strong>2008</strong>, 60 S.<br />

Rechtliche Rahmenbedingungen für Unternehmen in Russland:<br />

Verträge, Vertriebspartner, Unternehmensformen,<br />

Personal, Rechtsverfolgung, Immobilienerwerb durch Ausländer,<br />

Steuern<br />

25,00 EUR<br />

CASTON REPORT<br />

Doing Business in India<br />

Adeline Maler Berger,<br />

(Advocate/Singapore and Solicitor/England)<br />

1. Aufl., <strong>2008</strong>, 60 S.<br />

Rechtliche Rahmenbedingungen für Unternehmen in Indien:<br />

Verträge, Investitionsrecht, Unternehmensformen,<br />

Personal, Immobilienerwerb durch Ausländer, Steuern<br />

20,00 EUR<br />

CASTON SCRIPT<br />

<strong>Geschäftspraxis</strong> in China<br />

RA Peh-Wen Lin<br />

1. Aufl., 2007, 80 S.<br />

Rechtliche Rahmenbedingungen für Unternehmen in China:<br />

Verträge, Investitionsrecht, Unternehmensformen, Unternehmenskultur,<br />

Personal, Immobilienerwerb durch Ausländer, Steuern<br />

15,00 EUR<br />

LXII


<strong>Geschäftspraxis</strong> in der <strong>Türkei</strong><br />

HERFURTH & PARTNER<br />

RECHTSANWÄLTE GBR<br />

CASTON SCRIPT<br />

<strong>Geschäftspraxis</strong> in der <strong>Türkei</strong><br />

RA Metin Demirkaya<br />

1. Aufl., 2007, 80 S.<br />

Rechtliche Rahmenbedingungen für Unternehmen in der <strong>Türkei</strong>:<br />

Verträge, Rechtsverfolgung, Unternehmensformen, Unternehmenskultur,<br />

Personal, Immobilienerwerb durch Ausländer, Steuern<br />

15,00 EUR<br />

Immobilienerwerb<br />

in den EU-Beitrittsländern<br />

CASTON SCRIPT<br />

Immobilienerwerb in den EU-Beitrittsländern<br />

RA Ulrich <strong>Herfurth</strong>, RAin Angelika <strong>Herfurth</strong> ,<br />

2004, 120 S.<br />

Rechtliche Rahmenbedingungen für Erwerb und Besitz von<br />

Immobilien: Erwerb durch Ausländer, Eigentumsformen, Kaufverträge,<br />

Vorverträge, Belastungen, Finanzierung, Baurecht,<br />

Steuern, Darstellung für alle Beitrittsländer der EU sowie die<br />

<strong>Türkei</strong><br />

30,00 EUR<br />

CASTON REPORT<br />

Immobilienerwerb in Europa<br />

RA Ulrich <strong>Herfurth</strong> ( Hrsg ), RAin Heike Thürnagel (Red ),<br />

1998, 240 S.<br />

Rechtliche Rahmenbedingungen für Erwerb und Besitz von<br />

Immobilien in Europa: Eigentumsformen, Kaufverträge,<br />

Vorverträge, Belastungen, Finanzierung, Baurecht, Steuern,<br />

Darstellung für alle Länder der EU, Norwegen und Schweiz<br />

30,00 EUR<br />

LXIII


<strong>Geschäftspraxis</strong> in der <strong>Türkei</strong><br />

HERFURTH & PARTNER<br />

RECHTSANWÄLTE GBR<br />

CASTON SCRIPT<br />

Unternehmenskauf<br />

RA Ulrich <strong>Herfurth</strong>, unter Mitarbeit von Heinz Kottik, StB<br />

2. Auflage 2007, 70 S. A4<br />

Hinweise für Käufer und Verkäufer: Unternehmensprüfung,<br />

Due Diligence, Verhandlungsführung, Letter of Intent,<br />

Erwerbsmodelle, Steuern, Kaufpreis, Kaufverträge, Closing,<br />

Integrationsprojekt<br />

Begleitmaterial zur Konferenz von <strong>Herfurth</strong> & <strong>Partner</strong><br />

10,00 EUR<br />

CASTON SCRIPT<br />

Unternehmensnachfolge<br />

RA Ulrich <strong>Herfurth</strong>, RAin Angelika <strong>Herfurth</strong>, Heinz Kottik, StB<br />

<strong>Herfurth</strong> / Kottik, 2001, 25 S., A4<br />

Hinweise für den Generationswechsel im Unternehmen:<br />

Management, geregelte Übergabe, erbrechtliche Gestaltung,<br />

Familienrecht, Steuerrecht, Erbschaft- und Ertragssteuer,<br />

Testamentsvollstreckung, Unternehmertestament<br />

Begleitmaterial zur Konferenz von <strong>Herfurth</strong> & <strong>Partner</strong><br />

10,00 EUR<br />

CASTON SCRIPT<br />

Kredit-Rating<br />

RA Ulrich <strong>Herfurth</strong> ( Hrsg )<br />

2001, 52 S., A4<br />

Struktur und Auswirkungen des Kreditrating für den<br />

Mittelstand aus verschiedenen Blickwinkeln.<br />

unter Mitwirkung von Dresdner Bank, DZ Bank<br />

Advisory, Ernst & Young, Hermes Rating<br />

Begleitmaterial zur Konferenz von <strong>Herfurth</strong> & <strong>Partner</strong><br />

10,00 EUR<br />

LXIV


<strong>Geschäftspraxis</strong> in der <strong>Türkei</strong><br />

HERFURTH & PARTNER<br />

RECHTSANWÄLTE GBR<br />

CASTON SCRIPT<br />

Legal Controlling<br />

RA Ulrich <strong>Herfurth</strong>, RAin Regina Thums<br />

2001, 32 S., A4<br />

Methoden und Instrumente des rechtlichen Managements im<br />

Unternehmen: Hinweise zur strukturierten Zusammenarbeit /<br />

Recht, Datenbanken, Vorgehensweise, Bewertungsmethoden,<br />

Vertragsrating, Legal Knowledge Management<br />

Begleitmaterial zur Konferenz von <strong>Herfurth</strong> & <strong>Partner</strong><br />

10,00 EUR<br />

CASTON SCRIPT<br />

Corporate Governance in der AG<br />

RA Dr. jur. Konstadinos Massuras<br />

2002, 24 S. A4, Stichwortmanuskipt<br />

Rechte und Pflichten von Vorstand und Aufsichtsrat in der AG,<br />

Strukturen der Aktiengesellschaft, Konzepte und Diskussionsstand<br />

in Deutschland<br />

Begleitmaterial zur Konferenz von <strong>Herfurth</strong> & <strong>Partner</strong><br />

5,00 EUR<br />

CASTON SCRIPT<br />

Haftung in der Kapitalgesellschaft<br />

RA Dr. jur. Konstadinos Massuras<br />

2002, 17 S. A4, Stichwortmanuskipt<br />

Zivilrechtliche und strafrechtliche Verantwortlichkeit von<br />

Organen in Kapitalgesellschaften gegenüber Gesellschaftern,<br />

Dritten, Kapitalmarkt, Fiskus und öffentlicher Verwaltung,<br />

Insolvenzhaftung,<br />

Begleitmaterial zur Konferenz von <strong>Herfurth</strong> & <strong>Partner</strong><br />

5,00 EUR<br />

LXV


<strong>Geschäftspraxis</strong> in der <strong>Türkei</strong><br />

HERFURTH & PARTNER<br />

RECHTSANWÄLTE GBR<br />

Broschüre des Landes Niedersachsen<br />

Mein Unternehmen in Niedersachsen<br />

(englisch )<br />

2006, ca. 120 Seiten<br />

Rechtliche Rahmenbedingungen und praktische Hinweise zur<br />

Unternehmensgründung in Niedersachsen<br />

Sibyll Hollunder-Reese, MBL;<br />

Philipp Neddermeyer;<br />

Kenneth S. Kilimnik, LL.M.<br />

0,00 EUR<br />

Broschüre des Landes Niedersachsen<br />

Mein Unternehmen in Niedersachsen<br />

(spanisch )<br />

2006, ca. 120 Seiten<br />

Rechtliche Rahmenbedingungen und praktische Hinweise zur<br />

Unternehmensgründung in Niedersachsen<br />

Sibyll Hollunder-Reese, MBL;<br />

Philipp Neddermeyer;<br />

Rosa Verarde, LL.M., M.LL.P<br />

0,00 EUR<br />

Broschüre des Landes Niedersachsen<br />

Mein Unternehmen in Niedersachsen<br />

(französisch )<br />

Erscheinung in 2007, ca. 120 Seiten<br />

Rechtliche Rahmenbedingungen und praktische Hinweise zur<br />

Unternehmensgründung in Niedersachsen<br />

Sibyll Hollunder-Reese, MBL;<br />

Philipp Neddermeyer;<br />

Maimiti Cohen-Solal<br />

0,00 EUR<br />

LXVI


<strong>Geschäftspraxis</strong> in der <strong>Türkei</strong><br />

HERFURTH & PARTNER<br />

RECHTSANWÄLTE GBR<br />

Broschüre des Landes Niedersachsen<br />

Mein Unternehmen in Niedersachsen<br />

(portugiesisch )<br />

2006, ca. 50 Seiten<br />

Rechtliche Rahmenbedingungen und praktische Hinweise zur<br />

Unternehmensgründung in Niedersachsen, Kurzversion<br />

Sibyll Hollunder-Reese, MBL;<br />

Reinald Koch;<br />

Philipp Neddermeyer<br />

0,00 EUR<br />

Broschüre des Landes Niedersachsen<br />

Mein Unternehmen in Niedersachsen<br />

( polnisch )<br />

2005, ca. 120 S<br />

Rechtliche Rahmenbedingungen und praktische Hinweise zur<br />

Unternehmensgründung in Niedersachsen<br />

Sibyll Hollunder-Reese, MBL;<br />

Kornelia Katarcyna Winnicka;<br />

Thomas Gabriel<br />

0,00 EUR<br />

Broschüre des Landes Niedersachsen<br />

Mein Unternehmen in Niedersachsen<br />

(russisch )<br />

2006, ca. 120 Seiten<br />

Rechtliche Rahmenbedingungen und praktische Hinweise zur<br />

Unternehmensgründung in Niedersachsen<br />

Sibyll Hollunder-Reese, MBL;<br />

Michail Chidekel, LL.M.;<br />

Philipp Neddermeyer;<br />

Tatiana Getman; Anja Nickel<br />

0,00 EUR<br />

LXVII


<strong>Geschäftspraxis</strong> in der <strong>Türkei</strong><br />

HERFURTH & PARTNER<br />

RECHTSANWÄLTE GBR<br />

Broschüre des Landes Niedersachsen<br />

Mein Unternehmen in Niedersachsen<br />

(chinesisch)<br />

2007, ca. 80 Seiten<br />

Rechtliche Rahmenbedingungen und praktische Hinweise zur<br />

Unternehmensgründung in Niedersachsen<br />

Sibyll Hollunder-Reese, MBL;<br />

Philipp Neddermeyer;<br />

Peh-Wen Lin,<br />

0,00 EUR<br />

Broschüre des Landes Niedersachsen<br />

Mein Unternehmen in Niedersachsen<br />

( japanisch )<br />

2007, ca. 80 Seiten)<br />

Rechtliche Rahmenbedingungen und praktische Hinweise zur<br />

Unternehmensgründung in Niedersachsen<br />

Sibyll Hollunder-Reese, MBL;<br />

Philipp Neddermeyer;<br />

Übersetzung:<br />

0,00 EUR<br />

Broschüre des Landes Niedersachsen<br />

Mein Unternehmen in Niedersachsen<br />

(arabisch )<br />

2007, ca. 80 Seiten<br />

Rechtliche Rahmenbedingungen und praktische Hinweise zur<br />

Unternehmensgründung in Niedersachsen, Kurzversion<br />

Sibyll Hollunder-Reese, MBL;<br />

Philipp Neddermeyer;<br />

Übersetzung Dr. Medimagh<br />

0,00 EUR<br />

LXVIII


<strong>Geschäftspraxis</strong> in der <strong>Türkei</strong><br />

HERFURTH & PARTNER<br />

RECHTSANWÄLTE GBR<br />

Die im folgenden gelisteten Titel sind durch CASTON in der Zeit seit 1988 veröffentlicht<br />

( www.caston.info )<br />

COMPACT Aufsätze im Newsletterformat 4 bis 8 Seiten , A 4<br />

SCRIPT Skripten & Dokumentationen 20 bis 100 Seiten, A 4<br />

REPORT Broschüren & Bücher 100 bis 360 Seiten, Buchformat<br />

Wirtschaftsrecht in Deutschland<br />

2007-10 251 11 de Unternehmen Unlauterer Wettbewerb U. <strong>Herfurth</strong>/Sekara<br />

2007-09 250 11 de Unternehmen Vertriebspartner U. <strong>Herfurth</strong><br />

2004-07 194 10 de Unternehmen<br />

Neue Regeln gegen unlauteren Wettbewerb<br />

Delp<br />

2007-02 244 11 de Unternehmen<br />

Unternehmenskauf - Garantien und Haftung<br />

U. <strong>Herfurth</strong><br />

2007-02 243 11 de Unternehmen Unternehmenskauf - Kaufpreisgestaltung U. <strong>Herfurth</strong><br />

2007-02 242 11 de Unternehmen Unternehmenskauf - Die Übergabe U. <strong>Herfurth</strong><br />

2007-02 241 11 de Unternehmen Unternehmenskaufverträge U. <strong>Herfurth</strong><br />

2007-02 240 11 de Unternehmen Unternehmenskauf - Due Diligence U. <strong>Herfurth</strong><br />

2007-02 239 11 de Unternehmen Besteuerung beim Unternehmenskauf U. <strong>Herfurth</strong><br />

2007-02 238 11 de Unternehmen Unternehmenskauf - Die Vorbereitung U. <strong>Herfurth</strong><br />

2006-09 231 11 rus Unternehmen Die GmbH Getman<br />

2006-09 231 11 es Unternehmen Die GmbH Velarde<br />

2006-08 230 11 de Unternehmen Das neue Kartellrecht Böttcher<br />

Genussrechte als Finanzierungsinstrument<br />

2006-03 220 11 de Unternehmen<br />

<strong>Herfurth</strong>/Holl.-Reese<br />

2006-03 219 11 de Unternehmen Stille Beteiligungen <strong>Herfurth</strong>/Holl.-Reese<br />

2004-05 192 11 de Unternehmen Gesellschafterhaftung in der GmbH Hollunder-Reese<br />

2003-10 185 11 de Unternehmen Unternehmensnachfolge <strong>Herfurth</strong><br />

2002-01 164 11 de Unternehmen Haftung in der Insolvenz Thums<br />

2001-09 156 11 de Unternehmen Kapitalgesellschaften in Deutschland <strong>Herfurth</strong> / Thums<br />

2001-09 155 11 de Unternehmen Personengesellschaften in Deutschland <strong>Herfurth</strong> / Thums<br />

2001-09 154 11 de Unternehmen Niederlassung in Deutschland <strong>Herfurth</strong> / Thums<br />

2001-07 148 11 de Unternehmen Unternehmensnachfolge <strong>Herfurth</strong><br />

2001-06 147 11 de Unternehmen Legal Controlling <strong>Herfurth</strong> / Thums<br />

2001-11 Script 11 de Unternehmen Legal Controlling <strong>Herfurth</strong> / Thums<br />

2001-09 Script 11 de Unternehmen Unternehmenskauf <strong>Herfurth</strong> / Kottik<br />

2001-04 Script 11 de Unternehmen Unternehmensnachfolge <strong>Herfurth</strong> / Kottik<br />

2001-04 Script 11 de Unternehmen Legal Controlling mit Cosmos <strong>Herfurth</strong> / Thums<br />

LXIX


<strong>Geschäftspraxis</strong> in der <strong>Türkei</strong><br />

HERFURTH & PARTNER<br />

RECHTSANWÄLTE GBR<br />

2000-08 Script 11 de Unternehmen Rechte und Pflichten in der AG Massuras<br />

2006-03 218 12 de Finanzierung Eigenkapitalgeber in Niedersachsen U. <strong>Herfurth</strong><br />

2006-03 216 12 de Finanzierung Kapitalmarkt in Niedersachsen U. <strong>Herfurth</strong><br />

2001-10 162 12 de Finanzierung Rating <strong>Herfurth</strong><br />

Finanzierung und Fördermittel in Deutschland<br />

2001-09 161 12 de Finanzierung<br />

Kottik / Holst<br />

2002-12 175 13 de Steuern Besteuerung von Auslandsimmobilien A. <strong>Herfurth</strong><br />

2002-12 175 13 en Steuern Besteuerung von Auslandsimmobilien A. <strong>Herfurth</strong><br />

2001-09 150 13 de Steuern Unternehmensbesteuerung <strong>Herfurth</strong> / Kottik<br />

<strong>2008</strong>-03 256 14 de Marketing & Vertrieb Fairer Wettbewerb und verbotene Werbung Delp<br />

2007-11 252 14 de Marketing & Vertrieb Websites und Haftung für Inhalte Neddermeyer<br />

2005-08 208 14 de Marketing & Vertrieb Copyright - Rechte des Urhebers Delp<br />

2002-09 172 14 de Marketing & Vertrieb Das neue Urhebervertragsrecht Dohrmann<br />

2001-12 163 14 de Marketing & Vertrieb Werbung im Internet <strong>Herfurth</strong><br />

2001-09 158 14 de Marketing & Vertrieb Wettbewerb und Werbung in Deutschland Thürnagel<br />

2001-09 157 14 de Marketing & Vertrieb Gewerblicher Rechtsschutz in Deutschland <strong>Herfurth</strong><br />

2001-09 153 14 de Marketing & Vertrieb Vertriebspartner Deutschland Heuer<br />

2001-09 152 14 de Marketing & Vertrieb Vertragspraxis in Deutschland <strong>Herfurth</strong>, Heuer<br />

1996-09 93 14 de Marketing & Vertrieb Nutzungsbedingungen im Internet Clausen-Muradian<br />

2006-07 229 15 de Betrieb & Produkte Arbeitnehmererfindung Koch<br />

2006-01 214 15 de Betrieb & Produkte Technologietransfer Koch<br />

2006-01 213 15 de Betrieb & Produkte Aktuelle Entwicklungen im Energierecht Böttcher<br />

2005-11 211 15 de Betrieb & Produkte Design und Designschutz Heuer/ Sekara<br />

2005-10 210 15 de Betrieb & Produkte Gewerblicher Rechtschutz Sekara<br />

2005-06 206 15 de Betrieb & Produkte Recht und Biotechnologie II Neddermeyer<br />

2005-03 203 15 de Betrieb und Produkte Recht und Biotechnologie I Neddermeyer<br />

2005-03 203 15 en Betrieb und Produkte Biotechnology Regulatory Issues Kilimnik/Neddermeyer<br />

2003-03 178 15 de Betrieb & Produkte Designschutz in Europa Heuer<br />

2001-09 160 15 de Betrieb & Produkte Immobilien in Deutschland <strong>Herfurth</strong><br />

2001-09 159 15 de Betrieb & Produkte Personal und Arbeit in Deutschland Beckert<br />

1998-12 120 15 de Betrieb & Produkte Rechtliche Aspekte der Millennium-Krise Heuer<br />

LXX


<strong>Geschäftspraxis</strong> in der <strong>Türkei</strong><br />

HERFURTH & PARTNER<br />

RECHTSANWÄLTE GBR<br />

Europäische Union<br />

1997-04 100 21 de Strukturen der EU Europa im internationalen Wettbewerb <strong>Herfurth</strong><br />

1995-02 74 21 de Strukturen der EU Neue Strukturen der Europäischen Union <strong>Herfurth</strong><br />

1994-04 64 21 de Strukturen der EU Auswirkungen des GATT-Abkommens Kilimnik<br />

1992-10 46 21 de Strukturen der EU Neue Vorschriften im Binnenmarkt <strong>Herfurth</strong><br />

1992-09 45 21 de Strukturen der EU Die Verwirklichung des Binnenmarktes <strong>Herfurth</strong><br />

1992-07 43 21 de Strukturen der EU Das industriepoltische Konzept der EG Frees<br />

1992-02 38 21 de Strukturen der EU Das Konzept von Maastricht Brenner<br />

1991-06 30 21 de Strukturen der EU Wirtschaftsförderung in der EG Sabathil<br />

1990-11 23 21 de Strukturen der EU Europa im Gatt-System <strong>Herfurth</strong><br />

1990-04 16 21 de Strukturen der EU Sozialraum Europa <strong>Herfurth</strong><br />

1989-10 10 21 de Strukturen der EU Die Organe der EG Lawaczek<br />

1989-09 9 21 de Strukturen der EU Binnenmarkt - eine Zwischenbilanz <strong>Herfurth</strong><br />

1989-06 6 21 de Strukturen der EU Wirtschaftsförderung in Europa <strong>Herfurth</strong><br />

1989-03 3 21 de Strukturen der EU Forschungsförderung in der EG <strong>Herfurth</strong><br />

2002-03 166 22 de Wirtschaftsrecht i.d. EU Das neue europäische Insolvenzrecht Rott<br />

2000-09 139 22 de Wirtschaftsrecht i.d. EU Einheitliches Kaufrecht in Europa Heuer<br />

1997-06 102 22 de Wirtschaftsrecht i.d. EU Umstellung auf den Euro Thürnagel<br />

Internationales Geschäft<br />

<strong>2008</strong>-01 254 31 de Internationaler Handel Forderungsdurchsetzung in Europa Delp<br />

2007-01 237 31 de Internationaler Handel Eigentumsvorbehalt in Europa Delp<br />

2006-11 235 31 de Internationaler Handel Der Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte Kubitz<br />

2005-04 204 31 de Internationaler Handel Streitigkeiten im Auslandsgeschäft Delp<br />

2004-10 197 31 de Internationaler Handel Das UN-Kaufrecht Rott<br />

2000-06 137 31 de Internationaler Handel eCommerce in Europa <strong>Herfurth</strong><br />

2000-03 135 31 de Internationaler Handel Zahlungsverzug in Europa Klein / Thürnagel<br />

2000-01 133 31 de Internationaler Handel Die neuen Incoterms 2000 Heuer<br />

1999-05 125 31 de Internationaler Handel Fernabsatz in der EU Heuer<br />

1999-04 124 31 de Internationaler Handel Parallelimporte in die EU Rey/Thürnagel<br />

1999-02 122 31 de Internationaler Handel Europäisches Zivilprozeßrecht Massuras<br />

1998-09 117 31 de Internationaler Handel Europäische und deutsche Gütertransporte Heuer<br />

LXXI


<strong>Geschäftspraxis</strong> in der <strong>Türkei</strong><br />

HERFURTH & PARTNER<br />

RECHTSANWÄLTE GBR<br />

1998-01 109 31 de Internationaler Handel Einheitliches Kaufrecht für Europa Maaß<br />

1997-08 104 31 de Internationaler Handel UNCITRAL-Schiedsrecht in Deutschland Knipraht<br />

1997-07 103 31 de Internationaler Handel Fristen im Auslandsgeschäft Maaß<br />

1997-02 98 31 de Internationaler Handel Internationales Privatrecht <strong>Herfurth</strong><br />

1996-08 92 31 de Internationaler Handel Internationale Online-Dienste Clausen-Muradian<br />

1996-06 90 31 de Internationaler Handel CMR-Haftung bei Auslandstransporten von der Wroge<br />

1995-01 73 31 de Internationaler Handel Fabrikationsrisiken im Export <strong>Herfurth</strong><br />

1994-08 68 31 de Internationaler Handel Abschluß von Auslandsverträgen <strong>Herfurth</strong><br />

1993-12 60 31 de Internationaler Handel Absicherung von Exportgeschäften <strong>Herfurth</strong><br />

1993-11 59 31 de Internationaler Handel Zahlungsverkehr mit Akkreditiven <strong>Herfurth</strong><br />

1993-08 56 31 de Internationaler Handel Prozeßkosten in Europa <strong>Herfurth</strong><br />

1993-06 54 31 de Internationaler Handel Das Ausfuhrverfahren 1993 Krumland<br />

1993-05 53 31 de Internationaler Handel Internationales Factoring <strong>Herfurth</strong><br />

1993-02 50 31 de Internationaler Handel Forderungseinzug in Europa <strong>Herfurth</strong><br />

1991-12 36 31 de Internationaler Handel Die neuen Incoterms 1990 <strong>Herfurth</strong><br />

1991-11 35 31 de Internationaler Handel Internationaler Rechtsverkehr Debring<br />

1991-09 33 31 de Internationaler Handel Eigentumsvorbehalt in der EG Debring<br />

1991-02 26 31 de Internationaler Handel Zahlungsverkehr in der EG Debring<br />

1990-08 20 31 de Internationaler Handel Internationale Schiedsgerichte <strong>Herfurth</strong><br />

1990-06 18 31 de Internationaler Handel Das neue UN-Kaufrecht in Europa <strong>Herfurth</strong><br />

1989-02 2 31 de Internationaler Handel Franchising im Binnenmarkt <strong>Herfurth</strong><br />

2001-05 146 32 de Märkte im Ausland Neue Urheberrechtsrichtlinie Heuer / Dexheimer<br />

2000-02 134 32 de Märkte im Ausland Vertikale Vertriebsbindungen in Europa Thürnagel<br />

1999-01 121 32 de Märkte im Ausland Vergleichende Werbung in Europa <strong>Herfurth</strong><br />

1996-07 91 32 de Märkte im Ausland Vertriebsbindungen in Europa Hundt<br />

1996-05 89 32 de Märkte im Ausland Technologietransfer in Europa <strong>Herfurth</strong><br />

1996-01 85 32 de Märkte im Ausland Die Gemeinschaftsmarke im Binnenmarkt Oelfke<br />

1994-10 70 32 de Märkte im Ausland Europäisches Markenrecht in Deutschland Oelfke<br />

1994-03 63 32 de Märkte im Ausland Sicherung des Wettbewerbs in Europa <strong>Herfurth</strong><br />

1990-09 21 32 de Märkte im Ausland Lizenzverträge im Ausland <strong>Herfurth</strong><br />

1990-03 15 32 de Märkte im Ausland Gewerblicher Rechtsschutz in der EG <strong>Herfurth</strong><br />

1990-01 13 32 de Märkte im Ausland Wettbewerbsregeln in Europa <strong>Herfurth</strong><br />

1998-08 8 32 de Märkte im Ausland Handelsvertreter in der EG <strong>Herfurth</strong><br />

2002-08 171 33 de Investitionen im Ausland Auslandsfinanzierung der KfW Dohrmann<br />

2001-02 144 33 de Investitionen im Ausland Die europäische Aktiengesellschaft <strong>Herfurth</strong><br />

LXXII


<strong>Geschäftspraxis</strong> in der <strong>Türkei</strong><br />

HERFURTH & PARTNER<br />

RECHTSANWÄLTE GBR<br />

1998-10 118 33 de Investitionen im Ausland Entwicklungen im Fusionskontrollrecht Thürnagel<br />

1998-06 114 33 de Investitionen im Ausland Unternehmensnachfolge in der EU <strong>Herfurth</strong><br />

1998-04 112 33 de Investitionen im Ausland Aktiengesellschaften in der EU <strong>Herfurth</strong><br />

1997-03 99 33 de Investitionen im Ausland Internationale Projektfinanzierung <strong>Herfurth</strong><br />

1996-12 96 33 de Investitionen im Ausland Internationales Unternehmensrecht <strong>Herfurth</strong><br />

1996-03 87 33 de Investitionen im Ausland Immobilienkauf im Ausland <strong>Herfurth</strong><br />

1995-07 79 33 de Investitionen im Ausland Gründung von Joint Ventures <strong>Herfurth</strong><br />

1994-05 65 33 de Investitionen im Ausland Leitung von Kapitalgesellschaften in der EU Beckert<br />

1994-01 61 33 de Investitionen im Ausland Garantien für Auslandsinvestitionen <strong>Herfurth</strong><br />

1990-07 19 33 de Investitionen im Ausland Europäischer Unternehmenskauf <strong>Herfurth</strong><br />

1989-11 11 33 de Investitionen im Ausland Europäische Kapitalgesellschaften <strong>Herfurth</strong><br />

1989-04 4 33 de Investitionen im Ausland Die EWIV <strong>Herfurth</strong><br />

Mittelständische Unternehmenskooperationen<br />

1989-01 1 33 de Investitionen im Ausland<br />

<strong>Herfurth</strong><br />

2000-11 141 34 de Steuern international Steuern im eCommerce Holst / Kottik<br />

1996-11 95 34 de Steuern international Internationale Verrechnungspreise Kottik<br />

1995-03 75 34 de Steuern international Vermeidung der Doppelbesteuerung <strong>Herfurth</strong><br />

1991-04 28 34 de Steuern international EG-Konzept zur Doppelbesteuerung Debring<br />

1990-10 22 34 de Steuern international Steuern in der EG <strong>Herfurth</strong><br />

2000-10 140 35 de Betrieb International Datenschutz im Internet Heuer<br />

1997-12 108 35 de Betrieb International Produktionsanlagen in Europa Heuer<br />

1996-10 94 35 de Betrieb International Europäische Abfallwirtschaft Heuer<br />

1996-04 88 35 de Betrieb International Verwendung des CE-Zeichens Petereit<br />

1995-12 84 35 de Betrieb International Zertifizierung von Maschinen Brendel<br />

1995-10 82 35 de Betrieb International Verbraucherschutz in Europa Le Guen<br />

1994-12 72 35 de Betrieb International Europäisches Umweltaudit Heuer<br />

1991-03 27 35 de Betrieb International Normenpolitik der EG Debring<br />

1991-09 25 35 de Betrieb International Umwelt unter EG-Recht Debring<br />

1989-12 12 35 de Betrieb International Europäische Produkthaftung Krantz<br />

2004-08 195 36 de Personal International Beschäftigung von Ausländern Dittmar<br />

2004-01 188 36 de Personal International Beschäftigung im Ausland Dittmar<br />

2003-02 177 36 de Personal International Arbeitsrecht in Russland Chidekel<br />

1997-01 97 36 de Personal International Datenschutz in Europa Heuer<br />

1994-11 71 36 de Personal International Berufstätigkeit von Ausländern Beckert<br />

1994-07 67 36 de Personal International Berufstätigkeit im Ausland Beckert<br />

LXXIII


<strong>Geschäftspraxis</strong> in der <strong>Türkei</strong><br />

HERFURTH & PARTNER<br />

RECHTSANWÄLTE GBR<br />

1992-12 48 36 de Personal International Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer Debring<br />

1991-07 31 36 de Personal International Betriebsrat - Europäische Modelle Schneider<br />

Recht im Ausland<br />

2005-02 202 41 de Westeuropa Die englische Limited Hollunder-Reese<br />

2004-11 198 41 de Westeuropa Time-Sharing in Spanien Martínez<br />

2004-04 191 41 de Westeuropa Kleine Kapitalgesellschaften in Europa Hollunder-Reese<br />

2003-07 182 41 de Westeuropa Die spanische GmbH Martínez<br />

2002-11 174 41 de Westeuropa Immobilien in Spanien Simó<br />

2002-05 168 41 de Westeuropa Neues Prozeßrecht in Spanien Martínez / Simo<br />

2001-03 145 41 de Westeuropa Die SAS in Frankreich Demarne<br />

1999-12 132 41 de Westeuropa Tochterunternehmen in der Schweiz <strong>Herfurth</strong>, Muheim<br />

1998-11 119 41 de Westeuropa Tochterunternehmen in Spanien Crisol Díaz<br />

1997-11 107 41 de Westeuropa Immobilienerwerb in Belgien Kocks / Thürnagel<br />

1997-05 101 41 de Westeuropa Immobilienerwerb in Italien Mannino<br />

1996-02 86 41 de Westeuropa Tochtergesellschaften in Österreich Schuppich<br />

1995-11 83 41 de Westeuropa <strong>Geschäftspraxis</strong> in Österreich Schuppich<br />

1995-09 81 41 de Westeuropa Das neue Handelsvertreterrecht in Belgien Kocks<br />

1995-08 80 41 de Westeuropa Tochterunternehmen in Frankreich Le Guen<br />

1995-04 76 41 de Westeuropa Grundstücksrecht in Griechenland Kokkalas<br />

1994-09 69 41 de Westeuropa Grundstücksrecht in Dänemark Könneker<br />

1994-06 66 41 de Westeuropa Grundstücksrecht in Spanien Soler / Jäger<br />

1994-02 62 41 de Westeuropa Grundstücksrecht in England Burke<br />

1993-07 55 41 de Westeuropa Grundstücksrecht in Frankreich Demarne<br />

1993-03 51 41 de Westeuropa Arbeitsrecht in Frankreich Demarne<br />

1992-01 37 41 de Westeuropa Handelsgesellschaften in Belgien Crombrugghe<br />

1991-10 34 41 de Westeuropa Vertragspraxis in Spanien Soler<br />

1991-08 32 41 de Westeuropa AG und GmbH in Portugal Felize<br />

1991-05 29 41 de Westeuropa Vertragspraxis in Italien Malottke<br />

1989-05 5 41 de Westeuropa Vertragspraxis in England Henshall<br />

1998 Report 41 de Westeuropa Immobilienerwerb in Europa <strong>Herfurth</strong> / Thürnagel<br />

1997 Report 41 de Westeuropa <strong>Geschäftspraxis</strong> in Europa <strong>Herfurth</strong> / Thürnagel<br />

<strong>2008</strong>-04 258 42 de Osteuropa Tochterunternehmen in Russland Getman<br />

LXXIV


<strong>Geschäftspraxis</strong> in der <strong>Türkei</strong><br />

HERFURTH & PARTNER<br />

RECHTSANWÄLTE GBR<br />

<strong>2008</strong>-02 255 42 de Osteuropa Personal und Arbeit in Russland Getman<br />

2007-06 248 42 de Osteuropa Gesellschaftsrecht in Polen Winnicka<br />

2006-09 232 42 de Osteuropa <strong>Geschäftspraxis</strong> in Rumänien Holl.-Reese/Plassmann<br />

2006-05 226 42 de Osteuropa Business Info Ukraine Getman<br />

2006-05 223 42 de Osteuropa Business Info Russland Getman<br />

2006-04 221 42 de Osteuropa Business Info Polen Winnicka<br />

2005-12 212 42 de Osteuropa Patentrecht in Russland Schulze<br />

2005-09 209 42 de Osteuropa Gesellschaften im Baltikum Neddermeyer<br />

2005-07 207 42 de Osteuropa Die Aktiengesellschaft in Russland Getmann<br />

2005-05 205 42 de Osteuropa Die GmbH in Russland Nickel<br />

2004-03 190 42 de Osteuropa Immobilienerwerb durch Ausländer in Polen Gabriel<br />

2004-02 189 42 de Osteuropa Immobilienerwerb in den EU-Beitrittsländern Demirkaya<br />

2003-05 180 42 de Osteuropa Gesellschafterhaftung in Polen Grycz<br />

2000-12 142 42 de Osteuropa Das neue Handelsrecht in Polen Gabriel<br />

2000-08 138 42 de Osteuropa Produkthaftung in Mittel- und Osteuropa Heuer<br />

1999-07 127 42 de Osteuropa Sonderwirtschaftszonen in Polen Gabriel<br />

1998-08 116 42 de Osteuropa Immobilienerwerb in Polen Franek<br />

1998-07 115 42 de Osteuropa Tochterunternehmen in Rumänien Klein<br />

1998-05 113 42 de Osteuropa Tochterunternehmen in Russland Chidekel<br />

1998-02 110 42 de Osteuropa Vertriebsrecht in der Tschechischen Thürnagel/Rampáková<br />

1997-10 106 42 de Osteuropa Tochterunternehmen in Polen <strong>Herfurth</strong> / Franek<br />

1993-10 58 42 de Osteuropa Zollpräferenzen mit Osteuropa Krumland<br />

1993-09 57 42 de Osteuropa Ausländische Investitionen in der Ukraine Sekleijtschuk<br />

1993-04 52 42 de Osteuropa Tochterunternehmen in Rumänien <strong>Herfurth</strong><br />

1922-08 44 42 de Osteuropa Investitionen in Rußland und Ukraine <strong>Herfurth</strong><br />

1992-06 42 42 de Osteuropa Tochtergesellschaften in Ungarn <strong>Herfurth</strong><br />

1992-05 41 42 de Osteuropa Tochtergesellschaften im Baltikum <strong>Herfurth</strong><br />

1992-04 40 42 de Osteuropa Tochterunternehmen in der CSFR <strong>Herfurth</strong> / Vostárek<br />

1992-03 39 42 de Osteuropa Tochterunternehmen in Polen <strong>Herfurth</strong><br />

1990-12 24 42 de Osteuropa Wirtschaftsrecht in der neuen Ländern <strong>Herfurth</strong><br />

1990-05 17 42 de Osteuropa Privatwirtschaft in der DDR <strong>Herfurth</strong><br />

Gemeinschaftsunternehmen in RGW<br />

1990-02 14 42 de Osteuropa<br />

- Staaten <strong>Herfurth</strong><br />

2002 Script 42 de Osteuropa <strong>Geschäftspraxis</strong> in Polen Gabriel<br />

1995 Report 42 de Osteuropa <strong>Geschäftspraxis</strong> in Polen <strong>Herfurth</strong> / Cordes<br />

1997 Report 42 de Osteuropa Investitionspartner Litauen <strong>Herfurth</strong><br />

LXXV


<strong>Geschäftspraxis</strong> in der <strong>Türkei</strong><br />

HERFURTH & PARTNER<br />

RECHTSANWÄLTE GBR<br />

2007-05 246 43 de Americas Markterschließung in den USA Kilimnik<br />

2007-04 245 43 de Americas <strong>Geschäftspraxis</strong> in Chile Velarde<br />

2006-12 236 43 de Americas <strong>Geschäftspraxis</strong> in Argentinien Velarde<br />

2006-06 228 43 de Americas Geschäftstätigkeit in Mexiko Velarde<br />

2006-05 227 43 de Americas Geschäftstätigkeit in Brasilien Teil 3 Koch<br />

2006-05 225 43 de Americas Geschäftstätigkeit in Brasilien Teil 2 Koch<br />

2005-05 224 43 de Americas Business Info Mexiko Velarde<br />

2006-05 222 43 de Americas Geschäftstätigkeit in Brasilien Teil 1 Koch<br />

2001-10 151 43 de Americas Tochterunternehmen in Argentinien Crisol<br />

2001-08 149 43 de Americas Niederlassung in den USA Kilimnik<br />

1999-10 130 43 de Americas Immobilienerwerb in den USA Kilimnik<br />

1995-06 78 43 de Americas Tochterunternehmen in den USA Kilimnik<br />

1993-01 49 43 de Americas Die neue Wirtschaftspolitik Americas Kilimnik<br />

Das Nordamerikanische Freihandelsabkommen<br />

1992-11 47 43 de Americas<br />

Kilimnik<br />

<strong>2008</strong>-04 260 44 deu Asien & Pazifik <strong>Geschäftspraxis</strong> in Indien Berger<br />

<strong>2008</strong>-04 260 44 deu Asien & Pazifik <strong>Geschäftspraxis</strong> in Japan Berger<br />

<strong>2008</strong>-04 260 44 en Asien & Pazifik Doing Business in Japan Berger<br />

<strong>2008</strong>-04 259 44 deu Asien & Pazifik <strong>Geschäftspraxis</strong> in Vietnam Berger<br />

<strong>2008</strong>-04 259 44 en Asien & Pazifik Doing Business in Vietnam Berger<br />

<strong>2008</strong>-03 257 44 en Asien & Pazifik Doing Business in Malaysia Berger<br />

2007-08 249 44 de Asien & Pazifik Unternehmensführung in China Lin<br />

2007-06 247 44 de Asien & Pazifik Technologie- und Designschutz in China Sekara<br />

2006-11 234 44 de Asien & Pazifik <strong>Geschäftspraxis</strong> in Kasachstan Sekara<br />

2006-10 233 44 de Asien & Pazifik Investitionen in China Lin<br />

2006-02 215 44 de Asien & Pazifik Investitionen in Indien Dohrmann<br />

2003-08 183 44 de Asien & Pazifik Ausländische Investitionen in China II Zheng<br />

2003-06 181 44 de Asien & Pazifik Ausländische Investitionen in China I Zheng<br />

2002-07 170 44 de Asien & Pazifik Investieren in Indien Dohrmann<br />

2002-04 167 44 de Asien & Pazifik Investitionen in Indonesien Soepringgo<br />

1997-09 105 44 de Asien & Pazifik Investitionsförderung in Singapur Beckert<br />

1995-05 77 44 de Asien & Pazifik Investitionen in China Cao-Teuber<br />

2001-11 Script 44 de Asien & Pazifik Investitionen in China Zheng<br />

2006-03 217 45 de Afrika & Nahost<br />

Schutz des geistigen Eigentums in der <strong>Türkei</strong><br />

Demirkaya<br />

2005-01 201 45 de Afrika & Nahost Das neue türkische Vergaberecht Demirkaya<br />

2004-12 199 45 de Afrika & Nahost Zwangsvollstreckungsrecht in der <strong>Türkei</strong> Demirkaya<br />

LXXVI


<strong>Geschäftspraxis</strong> in der <strong>Türkei</strong><br />

HERFURTH & PARTNER<br />

RECHTSANWÄLTE GBR<br />

2004-09 196 45 de Afrika & Nahost Die türkischen Handelsgesellschaften Demirkaya<br />

2004-06 193 45 de Afrika & Nahost Immobilienerwerb in der <strong>Türkei</strong> Demirkaya<br />

2003-12 187 45 de Afrika & Nahost Reform des türkischen Arbeitsrechts, II Demirkaya<br />

2003-11 186 45 de Afrika & Nahost Reform des türkischen Arbeitsrechts, I Demirkaya<br />

2003-09 184 45 de Afrika & Nahost Das neue Investitionsgesetz in der <strong>Türkei</strong> Demirkaya<br />

2003-04 179 45 de Afrika & Nahost Geschäftstätigkeit in der <strong>Türkei</strong> Demirkaya<br />

2003-01 176 45 de Afrika & Nahost Investieren in Südafrika Schmidt<br />

2003-01 176 45 en Afrika & Nahost Investieren in Südafrika Schmidt<br />

2002-10 173 45 de Afrika & Nahost Geschäftstätigkeit in den Emiraten Seifert<br />

2002-06 169 45 de Afrika & Nahost Investieren in Nigeria Olusanya<br />

2001-09 143 45 de Afrika & Nahost Investieren in Ägypten Shahid<br />

2000-04 136 45 de Afrika & Nahost Privatisierung in Ägypten Shahid<br />

1999-06 126 45 de Afrika & Nahost Investieren in Kamerun Stierand/Demarne<br />

1999-03 123 45 de Afrika & Nahost Investieren in Tunesien Demarne<br />

LXXVII


<strong>Geschäftspraxis</strong> in der <strong>Türkei</strong><br />

HERFURTH & PARTNER<br />

RECHTSANWÄLTE GBR<br />

HERFURTH & PARTNER<br />

Internationale Lösungen für große, mittlere und<br />

kleine Unternehmen stehen im Zentrum unserer<br />

Arbeit.<br />

Unsere überwiegend beratende Tätigkeit konzentriert<br />

sich auf die laufende Begleitung unternehmerischer<br />

Planungen, die Mitarbeit in Projektteams<br />

und auf strukturierte juristische Unternehmensdienste.<br />

Dabei bildet das internationale Geschäft einen<br />

besonderen Schwerpunkt unserer Beratung. In<br />

dieser Weise arbeiten wir für deutsche Unternehmen<br />

im Ausland und für ausländische Unternehmen<br />

Deutschland und Europa.<br />

Unsere Kanzlei in Hannover umfasst deutsche<br />

und ausländische Juristen; sie verfügen über<br />

Erfahrungen aus Unternehmen und wirtschaftsrechtlichen<br />

Kanzleien in Europa, den USA und<br />

Asien. Internationale Projekte können daher<br />

schnell und effizient betrieben werden. Darüber<br />

hinaus stehen mit unserer ALLIURIS GROUP<br />

europaweit knapp 200 Wirtschaftsanwälte zur<br />

Verfügung ( www.alliuris.org ).<br />

Unsere CASTON Informationsdienste zu Recht &<br />

Wirtschaft International dienen der rechtzeitigen<br />

Orientierung der Unternehmen über aktuelle Entwicklungen.<br />

Wir geben die Dienste im Internet<br />

heraus, aber auch in Zusammenarbeit mit Banken,<br />

Kammern, Verbänden und staatlichen Einrichtungen<br />

( www.caston.info ).<br />

Mit unserem EuroCash System zum internationalen<br />

Forderungsmanagement, insbesondere Clearing<br />

und Inkasso, unterstützen wir die Aktivitäten<br />

der Unternehmen in Europa und weltweit<br />

( www.eurocash.de ).<br />

HERFURTH & PARTNER wurde 1990 gegründet<br />

und ist als Gesellschaft bürgerlichen Rechts organisiert.<br />

Weitere Informationen über unsere Arbeit haben<br />

wir für Sie - auch in türkischer Sprache - im Internet<br />

bereitgestellt ( www.herfurth.de ).<br />

In den wichtigen Märkten der Welt arbeiten wir -<br />

häufig bereits seit vielen Jahren - mit bewährten<br />

<strong>Partner</strong>n zusammen, vor allem in Nordamerika<br />

und Südamerika, in Nahost, in Asien und im<br />

Pazifik-Raum.<br />

LXXVIII


<strong>Geschäftspraxis</strong> in der <strong>Türkei</strong><br />

HERFURTH & PARTNER<br />

RECHTSANWÄLTE GBR<br />

IMPRESSUM<br />

REDAKTION / HANNOVER<br />

HERAUSGEBER<br />

HERFURTH & PARTNER,<br />

Rechtsanwälte GBR International Lawyers<br />

Hannover . München . Göttingen . Brüssel<br />

Luisenstr. 5,<br />

D – 30159 Hannover<br />

Fon 0511-30756-0<br />

Fax 0511-30756-10<br />

Mail info@herfurth.de,<br />

Web www.herfurth.de<br />

Member of<br />

ALLIURIS INTERNATIONAL A.S.B.L.,<br />

Brüssel<br />

VERLAG<br />

CASTON GmbH,<br />

Law & Business Information<br />

Luisenstr. 5,<br />

D - 30159 Hannover,<br />

Fon 0511 - 30756-50,<br />

Fax 0511 - 30756-60<br />

Mail info@caston.info;<br />

Web www.caston.info<br />

Alle Angaben erfolgen nach bestem Wissen; die Haftung<br />

ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.<br />

Wiedergabe, auch auszugsweise, nur mit<br />

Genehmigung der Herausgeber.<br />

Redaktion: Ulrich <strong>Herfurth</strong>, Rechtsanwalt, zugelassen<br />

in Hannover und Brüssel (verantw.), Sibyll Hollunder-<br />

Reese, M.B.L., Rechtsanwältin (D); Philipp Neddermeyer,<br />

Rechtsanwalt (D);<br />

unter Mitarbeit von Kenneth S. Kilimnik, LL.M., M.IUR.,<br />

Attorney at Law (USA); Angelika <strong>Herfurth</strong>, Rechtsanwältin<br />

(D); Jens-Uwe Heuer, Rechtsanwalt (D); Dr. jur.<br />

Konstadinos Massuras, Rechtsanwalt (D) und Dikigoros<br />

(GR); Thomas Gabriel, Rechtsanwalt (D); Carlota<br />

Simó del Cerro, LL.M., Abogada (ES); JUDr. Yvona<br />

Rampáková, Juristin (CR); Egbert Dittmar, Rechtsanwalt<br />

(D); Dr. Jona Aravind Dohrmann, Rechtsanwalt<br />

(D); Metin Demirkaya, Rechtsanwalt (D); Marc-André<br />

Delp, M.L.E., Rechtsanwalt (D); Reinald Koch,<br />

Rechtsanwalt (D); Tatiana Getman, Rechtsanwältin<br />

(D); Monika Sekara, Rechtsanwältin (D); Kornelia Katarzina<br />

Winnicka, Rechtsanwältin (D); Dr. jur. Wolf<br />

Christian Böttcher, Rechtsanwalt (D); .Adeline Maler<br />

Berger, Advocate and Solicitor (Singapur, England,<br />

Wales); Peh-Wen Lin, Rechtsanwältin (D), Maimiti<br />

Cohen-Solal, Attorney at Law (USA).<br />

KORRESPONDENTEN / AUSLAND<br />

u.a. Amsterdam, Athen, Brüssel, Budapest, Bukarest,<br />

Helsinki, Kiew, Kopenhagen, Lissabon, London, Luxemburg,<br />

Mailand, Madrid, Oslo, Paris, Prag, Stockholm,<br />

Warschau, Wien, Zürich, New York, Moskau,<br />

Peking, Tokio, Bombay, Bangkok, Shanghai, Singapur,<br />

Sydney, Tunis.<br />

Hannover, im April <strong>2008</strong><br />

LXXIX


<strong>Geschäftspraxis</strong> in der <strong>Türkei</strong><br />

HERFURTH & PARTNER<br />

RECHTSANWÄLTE GBR<br />

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