Geschäftspraxis Türkei 2008 - Herfurth & Partner
Geschäftspraxis Türkei 2008 - Herfurth & Partner
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HERFURTH & PARTNER<br />
RECHTSANWÄLTE GBR<br />
HERFURTH & PARTNER<br />
RECHT INTERNATIONAL.<br />
<strong>Geschäftspraxis</strong><br />
in der <strong>Türkei</strong><br />
- 1 -
<strong>Geschäftspraxis</strong> in der <strong>Türkei</strong><br />
HERFURTH & PARTNER<br />
RECHTSANWÄLTE GBR<br />
<strong>Geschäftspraxis</strong><br />
in der <strong>Türkei</strong><br />
von<br />
Metin Demirkaya,<br />
Rechtsanwalt in Hannover<br />
Mai 2007<br />
__________________________________________________<br />
Herausgeber / Copyright by /<br />
<strong>Herfurth</strong> & <strong>Partner</strong><br />
Rechtsanwälte GbR<br />
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30159 Hannover<br />
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II
<strong>Geschäftspraxis</strong> in der <strong>Türkei</strong><br />
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Inhalt<br />
Einleitung 1<br />
A. Vertragsrecht und Rechtsverfolgung<br />
I. Vertragsgestaltung 3<br />
II. Rechtsverfolgung 5<br />
B. Vertriebsrecht<br />
I. Handelsvertreter 8<br />
II. Abgrenzung gegenüber ähnlichen Rechtsverhältnissen 11<br />
III. Pflichten des Handelsvertreters 12<br />
IV. Pflichten des Prinzipals 12<br />
V. Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses 12<br />
13<br />
C. Zollabwicklung<br />
I. Zollunion 15<br />
II. Einfuhr 15<br />
D. Tochterunternehmen<br />
I. Personengesellschaften 20<br />
II. Kapitalgesellschaften 22<br />
E. Wettbewerbsrecht<br />
I. Gesetzliche Grundlagen 26<br />
II. Wettbewerbswidriges Verhalten 26<br />
III. Befreiung von Verboten 27<br />
IV. Wettbewerbsbehörde 28<br />
V. Fazit 30<br />
F. Geistiges Eigentum<br />
I. Internationale Abkommen 31<br />
II. Begriff des geistigen Eigentums 32<br />
III. Urheberrecht 33<br />
IV. Patentrecht 33<br />
V. Markenrecht 34<br />
VI. Geschmacksmuster- und Gebrauchsmusterrecht 35<br />
VII. Handels- und Firmennamen 36<br />
III
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VII. Geographische Herkunftsbezeichnungen 36<br />
G. Immobilienrecht<br />
I. Erwerb durch Ausländer 37<br />
II. Regelungen zum Eigentumserwerb 38<br />
III. Grundbucheintragung 39<br />
IV. Besondere Erwerbsformen 40<br />
V. Verkaufsversprechen und Bauwerkvertrag 41<br />
VI. Formerfordernisse 41<br />
VII. Steuern und Abgaben 42<br />
VIII. Erbrechtliche Bestimmungen 42<br />
H. Steuern<br />
I. Ertragssteuern 43<br />
II. Verkehrssteuern 46<br />
III. Doppelbesteuerungsabkommen 49<br />
Anhang<br />
Titelübersicht Asien<br />
Caston Edition <strong>2008</strong><br />
IV
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Einleitung<br />
Die wirtschaftlichen Verbindungen zwischen der <strong>Türkei</strong> und Deutschland sind seit jeher<br />
stark. Deutschland ist wichtigster Handelspartner der <strong>Türkei</strong> weltweit. In kein anderes<br />
Land exportiert das südosteuropäische Land mehr. Doch spiegelt sich auch im Verhältnis<br />
der beiden Handelspartner die neue Entwicklung wieder, die das südosteuropäische<br />
Land in den letzten Jahren genommen hat. Zum einen hat das Importvolumen aus<br />
Deutschland ganz erheblich zugenommen. Nur Russland beliefert die <strong>Türkei</strong> in einem<br />
noch größeren Umfang mit Waren (Erdgas). Aber auch die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen<br />
im Land selber haben sich deutlich verbessert. In vielen wirtschaftlichen<br />
Sektoren gewinnt das Land zunehmend an Attraktivität und ist guter Standort für ausländische<br />
und deutsche Investoren.<br />
Investitionsstandort <strong>Türkei</strong><br />
Das Aufstreben der <strong>Türkei</strong> liegt auch in ihrem Willen zum Beitritt der Europäischen Union<br />
begründet. Seit 1999 hat das Land den offiziellen Status eines Beitrittskandidaten.<br />
Die finanzielle Förderung der seit 2001 bestehenden Beitrittspartnerschaften wird jährlich<br />
ausgeweitet. Bis 2013 soll die Heranführung an die wirtschaftlichen und rechtlichen<br />
EU-Standards sogar mit einem jährlichen Budget in Höhe von etwa einer Mrd. EUR gefördert<br />
werden. Ab 2007 wird die <strong>Türkei</strong> hierfür aus dem neu geschaffenen Förderinstrument<br />
IPA (Instrument for Pre-Accession) unterstützt. Die <strong>Türkei</strong> kann bereits jetzt<br />
auf Darlehen aus Mitteln der Europäischen Investitionsbank (EIB) zugreifen.<br />
Auch wenn abzusehen ist, dass der Beitrittsprozess nicht zügig verlaufen wird, können<br />
Investoren und Geschäftstätige bereits heute von den sich stetig verbessernden Standortbedingungen<br />
und Angleichungsbemühungen profitieren. So wurden in den letzten<br />
Jahren im Rahmen des „Programms zur Verbesserung des Investitions- und Arbeitsklimas“<br />
spürbare Maßnahmen ergriffen. Die Voraussetzungen für ausländische Direktinvestitionen<br />
wurden mit Verabschiedung des Investitionsgesetzes im Jahr 2003 erheblich<br />
verbessert.<br />
Waren Standortüberlegungen bislang insbesondere auf Unternehmen aus der Bekleidungs-<br />
und Automobilbranche beschränkt, beziehen mittlerweile auch Technologie-,<br />
Forschungs- und Energieunternehmen sowie Unternehmen aus der Medien- und IT-<br />
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Branche die <strong>Türkei</strong> als möglichen Standort in ihre Überlegungen mit ein. Auch in Verbindung<br />
mit Privatisierungsprojekten ergibt sich für ausländische Unternehmen ein umfangreiches<br />
Betätigungsumfeld.<br />
Wirtschaftliche Entwicklung<br />
Bis Ende August 2006 haben sich bereits 2.435 deutsche Firmen in der <strong>Türkei</strong> niedergelassen,<br />
die Hälfte davon innerhalb der vergangenen 3 Jahre. Allein im Großraum Istanbul<br />
haben sich mehr als 800 deutsche Unternehmen angesiedelt. Die Gründe hierfür<br />
sind vielfältig.<br />
So sind seit 2003 Ausländer Inländern gegenüber investitionsrechtlich gleichgestellt.<br />
Neben einem günstigen Lohnniveau, Freihandelszonen, Beihilfen für Investitionen in<br />
weniger entwickelten Gebieten der <strong>Türkei</strong> und einer demographisch gesunden Bevölkerungsstruktur<br />
sorgen nicht zuletzt 73 Mio. mögliche Konsumenten für ein gutes Investitionsklima.<br />
Auch die Prognosen zu den innertürkischen Wirtschaftsentwicklungen sind grundsätzlich<br />
positiv. Das Bruttoinlandsprodukt ist 2006 um etwa 6 Prozent gestiegen. In bestimmten<br />
Bereichen hingegen ist Vorsicht geboten. Für Lieferverträge etwa findet das<br />
UN-Kaufrecht keine Anwendung, da die <strong>Türkei</strong> das entsprechende Wiener Übereinkommen<br />
nicht unterzeichnet hat. Zu einem weiteren Problem entwickelt sich die steigende<br />
Anzahl von Produktfälschungen aus der <strong>Türkei</strong>.<br />
Rechtssystem<br />
Auch muss bei Gerichtsverfahren in der <strong>Türkei</strong> nach wie vor mit teilweise vollkommen<br />
unwirtschaftlichen Verfahrensdauern gerechnet werden. Im Übrigen sind neben den<br />
rechtlichen Bedingungen ebenfalls kulturelle Besonderheiten zu beachten. Ein nach<br />
westlichen Maßstäben geprägtes Geschäfts- und Freizeitleben ist allenfalls in den größeren<br />
Städten (insbesondere in Teilen Istanbuls) anzutreffen. Aber auch hier ist für die<br />
Entwicklung eines Geschäfts eine vertrauensvolle Verbindung zu einem türkischen<br />
<strong>Partner</strong> unabdingbare Voraussetzung für den Erfolg.<br />
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A. Vertragsrecht und Rechtsverfolgung<br />
Das türkische Recht ist weitgehend mit dem europäischen Recht identisch; das für den<br />
deutsch-türkischen Geschäftsverkehr relevante Schuldrecht wurde im Jahr 1926 aus<br />
dem Schweizerischen Obligationenrecht übernommen. Gleiches gilt für das Insolvenzund<br />
Zwangsvollstreckungsrecht. Auch die schweizerische Zivilprozessordnung wurde<br />
„importiert“. Lediglich das Handelsgesetzbuch ist eine Eigenleistung, das aber auch<br />
nach europäischem Vorbild gestaltet wurde.<br />
I. Vertragsgestaltung<br />
1. Vertragsfreiheit<br />
Die Parteien sind grundsätzlich frei darin, ob oder mit wem und wie sie einen Vertrag<br />
schließen. Es herrscht grundsätzlich Formfreiheit, von der es allerdings Ausnahmen<br />
gibt:<br />
Der alltägliche Kauf- und Lieferverkehr kann auch mündlich abgewickelt werden.<br />
Der Kauf eines Kfz müssen notariell beurkundet werden. Eine notarielle Beurkundung<br />
führt bei Immobilienkäufen zunächst zu einem Vorvertrag. Dieser verpflichtet den Verkäufer,<br />
mit dem Käufer vor dem Grundbuchamt den eigentlichen Kaufvertrag abzuschließen.<br />
Der Abschluss eines notariellen Vorvertrages bei der Veräußerung oder<br />
dem Erwerb von Immobilien ist nicht zwingend vorgeschrieben. Der Kaufvertrag kann<br />
auch direkt beim Grundbuchamt unter Aufsicht des Grundbuchbeamten geschlossen<br />
werden.<br />
2.. Allgemeine Geschäftsbedingungen<br />
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind nach türkischem Recht zulässig.<br />
Die Neufassung des Verbraucherschutzgesetzes enthält Regeln, die Fragen der AGB<br />
regeln. Damit besteht auch eine gesetzliche Grundlage nur für die Verbraucherrechtliche<br />
AGB’s. Zuvor hatte die Rechtssprechung bereits ähnliche Kriterien entwickelt; diese<br />
gelten immer noch bei Handelsgeschäften.<br />
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Auch in der <strong>Türkei</strong> ist eine Überraschungsklausel in den AGB nicht zulässig. Unzulässig<br />
ist auch der Missbrauch der Machtposition durch den Vertragspartner. Unklarheiten gehen<br />
zu lasten des Verwenders.<br />
Die AGB müssen vom Geschäftspartner des Verwenders ausdrücklich oder stillschweigend<br />
akzeptiert werden. Der Geschäftspartner muss sie verstehen können. Sie dürfen<br />
nicht in einer Sprache verfasst sein, die der Geschäftspartner nicht versteht.<br />
Sie dürfen auch nicht etwa mit der Rechnungsstellung vorgelegt werden. Das wäre zu<br />
spät. Sie können also nur dann Vertragsbestandteil werden, wenn der Geschäftspartner<br />
sie – rechtzeitig - versteht und akzeptiert. Legt jeder der Vertragspartner seine jeweiligen<br />
AGB vor, so gelten die sich nicht widersprechenden Klauseln.<br />
3. Gewährleistungsrechte<br />
Die <strong>Türkei</strong> gehört nicht dem Wiener Übereinkommen über Verträge über den Internationalen<br />
Warenverkauf vom 11. April 1980 an. Aus dem so genannten UN- Kaufrecht<br />
CISG können daher keine Rechte hergeleitet werden. Selbst den nicht gewerblichen<br />
Käufer trifft die Pflicht, die Kaufsache auf offensichtliche Mängel hin zu untersuchen und<br />
gegebenenfalls zu rügen.<br />
Grundsätzlich kann der Käufer den Kauf bei Mangelhaftigkeit durch Wandlung rückgängig<br />
machen oder den Kaufpreis mindern. Bei vertretbaren Sachen besteht zudem ein<br />
Anspruch auf Ersatzlieferung.<br />
Für Mangelfolgeschäden haftet der Verkäufer nur, soweit ihn ein Verschulden trifft. Die<br />
Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre für die Verbraucherprodukte. Bei Arglist verlängert<br />
sich die Frist zur Geltendmachung möglicher Ansprüche auf zehn Jahre.<br />
Bei Handelsgeschäften muss die Ware nach Erhalt spätestens nach zwei Tagen untersucht<br />
und mögliche Mängel dem Verkäufer angezeigt werden. Bei versteckten Mängeln<br />
liegt diese Frist bei acht Tagen. Die Verjährungsfrist für die Geltendmachung von Gewährleistungen<br />
bzw. Mängeln beträgt bei Handelsgeschäften sechs Monate.<br />
IV
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4. Eigentumsvorbehalt<br />
Die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts ist nur in engen Grenzen wirksam. Während<br />
dieser in Deutschland mündlich oder schriftlich vereinbart werden kann, ist er in<br />
der <strong>Türkei</strong> nur wirksam, wenn er in einem notariellen Register eingetragen worden ist.<br />
Der in den AGB des deutschen Käufers oder Lieferanten enthaltene Eigentumsvorbehalt<br />
geht daher ins Leere, wenn der zugrunde liegende Liefervertrag dem türkischen<br />
Recht unterliegen sollte.<br />
Anstelle des Eigentumsvorbehalts ist auch die Bestellung eines Sicherungspfandrechts<br />
möglich. Auch dieses wird durch eine notariell gefertigte Pfandrechtsurkunde errichtet<br />
und ist in das Pfandrechtsregister einzutragen. Zu beachten ist, dass der Verkäufer<br />
nach türkischem Recht trotz Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts nur unzureichend<br />
gegen den lastenfreien Erwerb gutgläubiger dritter geschützt ist.<br />
II.<br />
Rechtsverfolgung<br />
Das ausländische Urteil bedarf eines inländischen Vollstreckungsurteils. Soweit es sich<br />
um eine zivilgerichtliche Entscheidung handelt und das Urteil im Ausland bereits rechtskräftig<br />
ist, kann das entsprechende Vollstreckungsverfahren in der <strong>Türkei</strong> zügig durchlaufen<br />
werden. Weitere Voraussetzung ist, dass das ausländische Urteil nicht gegen<br />
zwingendes türkisches Recht verstößt. Weiterhin gilt das Gegenseitigkeitsprinzip; das<br />
ausländische Urteil kann also nur dann vollstreckt werden, wenn auch ein türkisches Urteil<br />
im Ausland entsprechend vollstreckbar wäre. Schließlich darf der Verfahrensgegenstand<br />
nicht in die ausschließliche Zuständigkeit eines türkischen Gerichts fallen. Bei<br />
der bloßen Anerkennung des ausländischen Urteils gilt das Gegenseitigkeitsprinzip<br />
nicht.<br />
1. Gerichtswesen<br />
In zivil- und handelsrechtlichen Streitigkeiten ist die Zivilkammer die Eingangsinstanz.<br />
Gegen Urteile der Zivilkammern ist die Kassation zum Kassationshof (Yargitay) gegeben,<br />
vergleichbar mit der deutschen Revision. Verweist der Kassationshof die ihm vorgelegte<br />
Entscheidung der Zivilkammer zurück und beharrt die Zivilkammer auf dem alten<br />
Urteil, kommt es erneut zu einem Verfahren beim Kassationshof, diesmal allerdings<br />
vor dem „Großen Senat“. Danach kann das Urteil rechtskräftig werden. Seit April 2005<br />
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ist ein Gesetz in Kraft, mit dem Regionalgerichte als Berufungsinstanz zwischen Eingangsinstanz<br />
und Kassationshof geschaltet sind. Die Umsetzung soll aber erst im Frühjahr<br />
2007 erfolgen. Problematisch ist nach wie vor die lange Verfahrensdauer. Den Gerichten<br />
sind die so genannten Vollstreckungsämter zugeordnet, die für die Vollstreckung<br />
der Urteile zuständig sind. Die Vollstreckung erfolgt in Form der Sachpfändung, Immobilienpfändung,<br />
Zwangsversteigerung und Forderungspfändung. Die vorläufige Anspruchssicherung<br />
ist möglich durch das Arrest- oder einstweilige Verfügungsverfahren.<br />
Die Streitbeilegung ist nach türkischem Recht auch im Wege der Schiedsgerichtsbarkeit<br />
möglich.<br />
2. Beauftragung von Rechtsanwälten<br />
Inzwischen sind in vielen Kanzleien in Großstädten wie Istanbul Rechtsanwälte mit<br />
Deutschkenntnissen tätig. Die Beauftragung eines nach Möglichkeit zweisprachigen<br />
und mit der <strong>Geschäftspraxis</strong> beider Länder vertrauten Anwalts bei grenzüberschreitenden<br />
Fällen ist sinnvoll. Bei Investitionsvorhaben und unternehmensrechtlichen Fragestellungen<br />
sollte viel Sorgfalt auf die Auswahl einer Kanzlei vor Ort gelegt werden. Insbesondere<br />
Kanzleien, die mit anderen europäischen Kanzleien in einem Verbund zusammenarbeiten,<br />
bieten sich hierfür an. Bei Fragen kann der Geschäftssuchende so<br />
regelmäßig auch Rücksprache mit der <strong>Partner</strong>kanzlei seines Heimatlandes halten. Eine<br />
Liste von Anwälten kann u.a. bei der AHK oder der Deutschen Botschaft in Istanbul angefordert<br />
werden.<br />
3. Kosten<br />
Wichtig ist zudem eine verständliche Kostenstruktur. Die Anwaltskosten haben sich inzwischen<br />
denen in Deutschland angenährt und gar teilweise überholt. Selbst die gesetzliche<br />
Gebührenordnung sieht Gebühren vor, die den Gebühren nach der deutschen<br />
Gebührenordnung nicht nachstehen. Üblich ist in der <strong>Türkei</strong>, Pauschalhonorare zu vereinbaren,<br />
nicht selten mit Erfolgsbeteiligung. Bei Vereinbarungen dieser Art sollten die<br />
Anwaltshonorare brutto genannt werden, d.h. einschließlich der türkischen Mehrwertsteuer<br />
und der Einkommenssteuer.<br />
Grundsätzlich sollte sich der Mandant möglichst auch genau über die sonstigen Kosten<br />
informieren. Die Verfahrenskosten, die bis zum Ende der Zwangsvollstreckung anfallen<br />
können sind zum Teil erheblich und übersteigen die Kosten nach deutschem Recht oft-<br />
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mals. Auch müssen selbst bei Obsiegen die Kosten des Verfahrens unter Umständen<br />
vom Kläger selbst getragen werden.<br />
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B. Vertriebsrecht<br />
Auch in der türkischen Rechtssprache wird zwischen dem Handelsvertreter (acente)<br />
und anderen Vertretungsformen wie dem Prokuristen (ticari mümessil) oder Handlungsbevollmächtigten<br />
(ticari vekil) unterschieden. Die entscheidenden Abgrenzungskriterien<br />
sind dabei die Selbständigkeit und die Kaufmannseigenschaft des Handelsvertreters.<br />
I. Handelsvertreter<br />
Der Handelsvertreter kann in unterschiedlichen Formen auftreten. Die häufigste Variante<br />
ist der Verkaufs- und Vertriebsvertreter. Der Versicherungsvertreter und sein Untervertreter<br />
(tali acente) aus der Versicherungsbranche gewinnen an Bedeutung. Das<br />
hängt damit zusammen, dass sich auch in der <strong>Türkei</strong> das Versicherungswesen allmählich<br />
etabliert. Für den Versicherungsvertreter gelten Bestimmungen aus dem Versicherungskontrollgesetz.<br />
Sogenannte Agenten der Vermittlungsgesellschaften (araci kurum)<br />
an der Börse bilden eine weitere Handelsvertreterform. Für diese gelten ebenfalls besondere<br />
Regeln.<br />
Zu erwähnen sind nicht zuletzt die Reiseagenturen (seyahat acentalari). Ihre Zahl ist mit<br />
der wachsenden Tourismusbranche im Lande deutlich angestiegen. Als Reiseveranstalter<br />
schließen diese im eigenen Namen und für eigene Rechnung Reiseverträge mit<br />
Kunden ab. Damit geht der Begriff der Reiseagentur über den des Handelsvertreters<br />
weit hinaus. Auch für die gelten deshalb eigene Regelungen.<br />
1. Merkmale des Handelsvertreterverhältnisses<br />
Das Handelsvertreterverhältnis in der <strong>Türkei</strong> ähnelt dem deutschen Handelsvertreterverhältnis;<br />
zu beachten sind allerdings einzelne Besonderheiten. Das grundlegende<br />
Merkmal des Handelsvertreters ist die Selbständigkeit des Vertreters.<br />
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Selbständigkeit<br />
Der Handelsvertreter betreibt ein eigenes Handelsgeschäft. Er ist an Weisungen des<br />
Prinzipals nicht in dem Maße gebunden wie der Prokurist. Der Prinzipal ist dabei der<br />
den Handelsvertreter beauftragende Unternehmer.<br />
Die Selbständigkeit des Handelsvertreters äußert sich insbesondere darin, dass dieser<br />
seine Arbeitszeit selbst bestimmen und seine Tätigkeit selbst gestalten kann. Üblicherweise<br />
wird für die Tätigkeit des Handelsvertreters als Gegenleistung eine Provision vereinbart.<br />
Die Vermittlung von Vertragsschlüssen sind die typischen Aufgaben, die dieser<br />
im Rahmen des Handelsvertreterverhältnisses im Gegenzug wahrnimmt. Grundlage<br />
hierfür ist der Handelsvertretervertrag. Ein weiteres Indiz für die Selbständigkeit des<br />
Handelsvertreters ist die Provisionsvereinbarung. In dem Handelsvertretervertrag kann<br />
im Einzelnen bestimmt werden, ob und inwieweit der Handelsvertreter sich an Weisungen<br />
des Prinzipals zu halten hat. Der Inhalt und die Natur des Vertretervertrages sind<br />
letztlich entscheidend für die Zuordnung. Der Abschluss eines solchen Vertrages (acentalik<br />
sözlesmesi) ist gesetzlich zwingend vorgeschrieben. Nicht vorgeschrieben hingegen<br />
ist grundsätzlich die Form des Vertrages.<br />
Zwingend erforderlich hingegen ist die schriftliche Form, wenn der Handelsvertreter ermächtigt<br />
werden soll, Verträge zu schließen. Darüber hinaus muss der Handelsvertreter<br />
die Eintragung der Ermächtigung in das Handelsregister veranlassen.<br />
Dauerhaftigkeit<br />
Ein weiteres konstitutives Merkmal ist die Dauerhaftigkeit des Handelsvertreterverhältnisses.<br />
Der Handelsvertreter wird auf der Grundlage und im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses<br />
eigener Natur tätig. Seiner Tätigkeit liegt nicht ein einzelner Auftrag<br />
zugrunde und er wird nicht aufgrund eines einzelnen Auftrags tätig. Allerdings findet<br />
nach der Rechtsprechung das Handelsvertreterrecht auch auf den Vertreter Anwendung,<br />
der lediglich ein einzelnes Geschäft tätigt, soweit es sich bei dem Beauftragenden<br />
um ein ausländisches Unternehmen handelt.<br />
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Kaufmannseigenschaft<br />
Der Begriff des Kaufmanns ist in den Vorschriften des türkischen HGB definiert: „ Kaufmann<br />
ist demnach, wer auch nur zum Teil ein Handelsgeschäft im eigenen Namen betreibt“.<br />
Ob der Handelsvertreter automatisch unter diesen Begriff fällt, ist nicht ganz geklärt.<br />
Durch seine Tätigkeit handelt er jedenfalls in der Regel gewerbsmäßig. Er hat zudem<br />
die Eintragung des Geschäfts im Handelsregister zu veranlassen. Schließlich<br />
muss auch er die Pflichten eines ordentlichen Kaufmannes einhalten; in diesem Zusammenhang<br />
zu erwähnen ist etwa die Buchführungspflicht. All das spricht jedenfalls<br />
dafür, den Begriff des Kaufmanns auch auf den Handelsvertreter anzuwenden.<br />
Die Kaufmannseigenschaft des Prinzipals ist weitere Voraussetzung für das Vorliegen<br />
eines Handelsvertreterverhältnisses. Gefälligkeitsverhältnisse unterfallen daher in jedem<br />
Fall nicht den Regeln des Handelsvertreterrechts.<br />
Vermittlungstätigkeit<br />
Der Handelsvertreter stellt für den Prinzipal die Beziehungen zum Kunden her und wird<br />
damit vermittelnd tätig. Er ist befugt, rechtswirksame Erklärungen wie Kündigungen,<br />
Mängelrügen und Ähnliches abzugeben und entgegenzunehmen. Er kann aber auch im<br />
Namen und für Rechnung des Prinzipals Verträge schließen. Er ist dann insoweit bevollmächtigter<br />
Stellvertreter des Prinzipals. Die Bevollmächtigung ist nur wirksam, wenn<br />
sie schriftlich erteilt wurde. Dagegen begründet die Eintragung der Bevollmächtigung in<br />
das Handelsregister nur die gesetzliche Vermutung der ordnungsgemäßen Erteilung.<br />
Hat der Prinzipal Kenntnis von der Überschreitung der Befugnisse durch den Bevollmächtigten,<br />
so muss er unverzüglich dem Dritten gegenüber einem möglichen Vertragschluss<br />
widersprechen, wenn er an diesen nicht gebunden werden möchte.<br />
Auch ist eine Tätigkeit für mehrere Prinzipale denkbar. Allerdings geht das türkische<br />
Handelsgesetzbuch von einem Einfirmenvertreter aus. Daher muss der Prinzipal seinem<br />
Handelsvertreter vertraglich die Mehrfachvertretung ausdrücklich gestatten.<br />
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II.<br />
Abgrenzung gegenüber ähnlichen Rechtsverhältnissen<br />
1. Maklervertrag<br />
Auch der Maklervertrag ist ausdrücklich im türkischen Recht geregelt. Regelungen zum<br />
Handelsmakler befinden sich zudem in den handelsrechtlichen Vorschriften. Auch dieser<br />
wird selbständig und gewerbsmäßig tätig. Er wird in der Regel für zwei Seiten in<br />
Bezug auf ein einzelnes Geschäft tätig. Eine Vergütung erhält er nur dann, wenn es<br />
zum Vertragsschluss kommt. Im Gegensatz zum Handelsvertreter werden seine Aufwendungen<br />
nicht ersetzt. Bei der Vertragsgestaltung sind die Parteien relativ frei. Zum<br />
Vertragsschluss, zu Erfüllungshandlungen und zum Forderungseinzug ist der Makler<br />
nicht befugt.<br />
2. Kommissionsgeschäft<br />
Auch das Kommissionsgeschäft ist rechtlich geregelt. Auf den im Transportwesen tätigen<br />
Kommissionär sind die handelsrechtlichen Vorschriften anwendbar. Für den Vertretenen<br />
wird der Kommissionär aber in der Regel für dessen Rechnung, aber im eigenen<br />
Namen tätig. Entscheidendes Kriterium, das ihn vom Handelsvertreter unterscheidet, ist<br />
das Merkmal der Dauerhaftigkeit. Das Kommissionsgeschäft ist auf ein bestimmtes Geschäft<br />
zwischen dem Vertretenen und dem Kunden gerichtet. Ihm fehlt also die für das<br />
Handelsvertreterverhältnis typische Dauerhaftigkeit.<br />
3. Auftragsverhältnis<br />
Dem gesetzlich geregelten Auftragsverhältnis zufolge müssen weder der Auftraggeber<br />
noch der Auftragnehmer Kaufmannseigenschaft besitzen. Der Auftrag beschränkt sich<br />
auf ein zeitlich begrenztes Geschäft.<br />
4. Gebundener Vertreter<br />
Vom Handelsvertreter abzugrenzen sind der Prokurist, der Handlungsbevollmächtigte<br />
sowie der Handlungsreisende. Bezeichnend für diese Vertretungsformen ist die enge<br />
XI
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Bindung an den Unternehmer, die Weisungsgebundenheit, der sie unterliegen und<br />
schließlich die fehlende Selbständigkeit. Die Vergütung mit einem erfolgsabhängigen<br />
Gehalt oder Werklohn gilt als Indiz für ein Vertretungsverhältnis der erwähnten Art.<br />
III.<br />
Gerichtsstand<br />
Eine wichtige Folge der Qualifikation als Handelsvertreter ergibt sich für den Prinzipal.<br />
Hiernach entsteht in Bezug auf den durch Vermittlung des Handelsvertreters abgeschlossenen<br />
Vertrag eine gesetzliche Prozessstandschaft des Handelsvertreters. Verbunden<br />
damit ist die weitere Folge, dass sich für Klagen gegen den Prinzipal ein Gerichtsstand<br />
am Sitz des Handelsvertreters ergibt, sofern letzterer mit beklagt wird.<br />
IV.<br />
Pflichten des Handelsvertreters<br />
Der Handelsvertreter hat die Geschäfte des Prinzipals mit der Sorgfalt eines ordentlichen<br />
Kaufmanns zu führen. Er ist zur Vertraulichkeit verpflichtet und unterliegt einem<br />
Wettbewerbsverbot. Seine Pflichten hat er persönlich zu erbringen. Er darf aber Erfüllungsgehilfen<br />
einsetzen und haftet für Vorsatz und Fahrlässigkeit. Vermögenswerte,<br />
soweit ihm vom Prinzipal anvertraut, sind pfleglich zu behandeln. Ihm obliegen umfassende<br />
Informationspflichten. Zur Treue ist er dem Prinzipal gegenüber ebenfalls verpflichtet.<br />
Er hat alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, die dem Schutz der Interessen<br />
des Prinzipals dienen. Den Weisungen des Prinzipals, soweit solche vertraglich<br />
vereinbart, hat er Folge zu leisten. Im Übrigen kann vertraglich insbesondere im Hinblick<br />
auf das Wettbewerbsverbot abweichendes vereinbart werden.<br />
V. Pflichten des Prinzipals<br />
Hauptverpflichtung des Prinzipals ist die Bezahlung der vereinbarten Provision an den<br />
Handelsvertreter. Er ist zudem zur vertraulichen Behandlung erlangter Informationen<br />
verpflichtet. Die Höhe der Provision kann vertraglich vereinbart werden. Mangels vertraglicher<br />
Vereinbarung gelten für die Provisionshöhe die regionalen Handelsbräuche.<br />
Auch eine gerichtlich veranlaßte Festlegung, die nach Billigkeit zu geschehen hat, ist<br />
möglich. Fällig wird die Provision in der Regel jeweils zum Quartalsende oder zum Ende<br />
des Kalenderjahres. Vertraglich kann die Zahlung einer Inkassoprovision, einer Ab-<br />
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schlussprovision oder monatlicher Abschläge vereinbart werden. Der Provisionsanspruch<br />
entsteht in der Regel auch dann, wenn ein Vertrag zwischen dem Prinzipal und<br />
dem Dritten auch ohne Zutun des Handelsvertreters zustande gekommen ist.<br />
Der Prinzipal ist auch verpflichtet, dem Handelsvertreter auch dessen außergewöhnliche<br />
Auslagen zu erstatten. Letzterem steht wegen Verletzung von Pflichten mit Bezug<br />
auf die Provisionspflicht ein Zurückbehaltungsrecht zu.<br />
VI.<br />
Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses<br />
Das Handelsvertreterverhältnis endet mit dem Tod, Entmündigung oder Konkurs einer<br />
des Handelsvertreters oder des Prinzipals. Es kann gewöhnlich auch durch Kündigung<br />
beendet werden.<br />
1. Ordentliche Kündigung<br />
Jede Vertragspartei kann das Handelsvertreterverhältnis mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist<br />
zum Monatsende kündigen. Die Kündigung muss durch notarielles Schreiben,<br />
Telegramm oder Einschreiben mit Rückschein zugestellt werden. Das ordentliche<br />
Kündigungsrecht entfällt, wenn der Handelsvertretervertrag befristet ist.<br />
2. Außerordentliche Kündigung<br />
Die außerordentliche Kündigung setzt das Vorliegen eines „ berechtigten Grundes“ voraus.<br />
Sie ist bei Vorliegen eines solchen Grundes jederzeit möglich und verschuldensunabhängig.<br />
Objektive Umstände, die die Vertragserfüllung erschweren, können ebenfalls<br />
einen berechtigten Grund darstellen und zur Kündigung berechtigen.Ein berechtigter<br />
Grund wird in der Regel dann angenommen, wenn mit der Erfüllung des Handelsvertretervertrages<br />
dauerhafte Schwierigkeiten verbunden und das Vertrauensverhältnis<br />
gestört ist. Mangelt es einer außerordentlich erklärten fristlosen Kündigung an einem<br />
wichtigen Grund, entfaltet die Kündigung als ordentliche ihre Wirkung.<br />
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3. Ausgleichszahlung<br />
Schuldhaft begangene Pflichtverletzungen können nach den allgemeinen Vertragsgrundsätzen<br />
Schadensersatzansprüche zur Folge haben. Ansprüche dieser Art können<br />
unter Umständen auch an die Beendigung des Handelsvertretervertrages selbst anknüpfen.<br />
Entschädigungsansprüche können dann entstehen, wenn sich nach der fristlosen<br />
Kündigung ergibt, dass es am wichtigen Grund für die Kündigung gefehlt hat.<br />
Dem aus dem Handelsvertreterverhältnis schuldlos ausscheidenden Handelsvertreter<br />
wird in der Regel eine Ausgleichszahlung gewährt.<br />
XIV
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C. Zollabwicklung<br />
Die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) hat 1963 mit der <strong>Türkei</strong> das so genannte<br />
"Abkommen von Ankara" zur Gründung einer Assoziation geschlossen. Das Abkommen<br />
enthält in Art. 28 bereits eine Beitrittsperspektive: "Sobald das Funktionieren<br />
des Abkommens es in Aussicht zu nehmen gestattet, dass die <strong>Türkei</strong> die Verpflichtungen<br />
aus dem Vertrag zur Gründung der Gemeinschaft vollständig übernimmt, werden<br />
die Vertragsparteien die Möglichkeit eines Beitritts der <strong>Türkei</strong> zur Gemeinschaft prüfen."<br />
Mit Beschluss des Assoziationsrates EG-<strong>Türkei</strong> vom Dezember 1995 wurde auf der<br />
Grundlage des Assoziationsabkommens mit der <strong>Türkei</strong> eine Zollunion begründet.<br />
I. Zollunion<br />
Die Mitgliedschaft in der Zollunion hat zur Folge, dass im Verhältnis zu den angrenzenden<br />
Nicht-EU-Staaten Iran, Irak, Syrien und Georgien der gemeinsame Zolltarif der EU<br />
gilt. Der Zolltarif beinhaltet Listen von Waren, deren Einfuhr in die <strong>Türkei</strong> dem EU-<br />
Zollregime unterliegt.<br />
Nach Abschluss des Zollverfahrens können die aus diesen Staaten eingeführten Produkte<br />
nach den EU-Regelungen vertrieben werden. Trotz der weitgehenden Liberalisierung<br />
treten regelmäßig Störungen bei der Zollabwicklung auf, bei der die Ausfertigung<br />
von Dokumenten etc. verzögert wird. Das Vorgehen der türkischen Standardisierungsbehörde<br />
(TSE) etwa wird von betroffenen europäischen Unternehmen oftmals als überzogen<br />
empfunden.<br />
II.<br />
Einfuhr<br />
1. Einfuhrumsatzsteuer<br />
Waren oder Warengruppen, auf die keine Zölle erhoben werden, werden in einschlägigen<br />
Runderlassen aufgelistet. Abgabenfrei erfolgt die Einfuhr aber dennoch nicht.<br />
An erster Stelle ist die Einfuhrumsatzsteuer zu erwähnen. Diese Steuerart wird für verschiedene<br />
Warengruppen in sehr unterschiedlicher Höhe erhoben. Außerdem wechselt<br />
sie relativ häufig. Die Sätze liegen standardmäßig zwischen 1 %, 8 % und 18 %. Bei<br />
XV
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Luxusgütern wird kann ein Satz bis zu einer Höhe von 20 % erhoben werden. Zu beachten<br />
sind ferner einige Sonderabgaben.<br />
2. Einfuhrdokumente<br />
Die erforderlichen Einfuhrdokumente lassen sich in zwei Gruppen unterteilen: Allgemeine<br />
Dokumente sind solche, die bei jeder Einfuhr benötigt werden, Zusatzdokumente<br />
beziehen sich auf die jeweiligen Warengruppen und ergeben sich daraus. Für jede Ware<br />
muss die Positionsnummer für den Zolltarif geprüft werden. Durch diese wird bestimmt,<br />
welche besonderen Anforderungen zu beachten sind.<br />
3. Ausgewählte Warengruppen<br />
Besonderheiten sind bei den so genannten ausgewählten Warengruppen zu beachten.<br />
Für bestimmte Warengruppen sind Prüfzeugnisse erforderlich, die grundsätzlich vom<br />
jeweiligen türkischen Ministerium ausgestellt werden. Das Ministerium für Landwirtschaft<br />
und Dorfwesen (Tarm ve Köy işleri Bakanlığı) ist etwa zuständig für die Ausstellung<br />
von Prüfungszeugnissen für Lebensmittel. Für die Ausstellung von Prüfungszeugnissen<br />
für elektrische Geräte ist das Handelsministerium (Sanayi ve Ticaret Bakanlığı)<br />
zuständige Behörde. Darüber hinaus hat der Zoll bei der Einfuhr bestimmter Warengruppen<br />
die Möglichkeit, Laboruntersuchungen der einzuführenden Waren anzuordnen,<br />
soweit er dies für erforderlich hält. Eine grundsätzliche Laboranalyse ist für den Import<br />
von Waren nicht vorgeschrieben.<br />
Bei der Einfuhr von tierischen Lebensmittelprodukten wie Eiern, Milch, Fleisch, Wurst<br />
etc. ist zusätzlich ein Gesundheitszertifikat erforderlich, das vom türkischen Gesundheitsministerium<br />
(Sağlık Bakanlığı) ausgestellt wird. Zu dem wird eine Unbedenklichkeitsbescheinigung<br />
einer deutschen Kontrollbehörde gefordert, welche der türkischen<br />
Kontrollbehörde entspricht.<br />
Der Import von Alkoholika ist mit hohen Sonderverbrauchssteuern (Özel Tüketim Vergisi<br />
/ ÖTV) verbunden. Die Einfuhr von gebrauchten Produkten, Waren und Maschinen ist<br />
grundsätzlich zulässig. Allerdings dürfen sie nur eingeführt werden, wenn sie nicht älter<br />
als 10 Jahre sind. Außerdem müssen sie in der Maschinenliste im Anhang zum türkischen<br />
Importregime aufgeführt sein. Die Dokumente, die für gebrauchte Waren erforderlich<br />
sind, bestimmen sich nach der Zolltarifnummer. Es sind die gleichen Dokumente<br />
vorzulegen wie für Neuwaren auch.<br />
XVI
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Eine vorübergehende Einfuhr solcher Maschinen, die nicht in den Listen des Anhangs<br />
zum Importregime enthalten sind, ist dennoch möglich. Entscheidend ist das Herstellungsdatum.<br />
Personenkraftwagen etwa dürfen vorübergehend für den Zeitraum von 6<br />
Monaten eingeführt werden. Eine Verlängerung dieser Frist ist in gewissen Ausnahmefällen<br />
möglich. Gebrauchte Kfz können übrigens nur für den Eigengebrauch eingeführt<br />
werden. Sobald der Zoll am Alter einer einzuführenden Maschine zweifelt, ist dieser berechtigt,<br />
vom türkischen Institut für Standards (TSE) ein Sachverständigengutachten<br />
einholen. Die Runderlasse mit dem Warenlisten-Anhang werden regelmäßig erneuert.<br />
Die Liste ist über die Internetseite der türkischen Zollbehörde verfügbar. Auch von der<br />
AHK Istanbul kann sie in deutscher Sprache - allerdings kostenpflichtig - bezogen werden.<br />
Ohnehin sollte sich der Importeur bei Zollschwierigkeiten an die AHK Istanbul<br />
wenden, die einen fachkundigen Zollagenten benennen kann.<br />
4. Mustervorschriften / CARNET ATA-VERFAHREN / Zertifizierungsnachweise<br />
Das CARNET ATA als weltweit angewandtes Verfahren zur vorübergehenden Einfuhr,<br />
wird häufig bei Waren und Produkten angewandt, die zu Ausstellungszwecken auf<br />
Messen eingeführt werden. Es setzt voraus, dass alle auf dem CARNET aufgeführten<br />
Waren auch wieder ausgeführt werden. Die Kosten, die für die Ein- und Ausfuhr der<br />
Waren verwendet werden, sind teilweise sehr hoch und können so den Warenwert ü-<br />
berschreiten. Das Zollamt ist für Waren bis zu einem Wert von 60.000 USD zuständig.<br />
Für Waren mit einem Wert über 60.000 USD ist die Zollhauptverwaltung in Ankara zuständig.<br />
Auch für die Rückfuhr der Waren ist eine Genehmigung erforderlich. Falls hierfür<br />
Zollgebühren entrichtet worden sind, werden sie nicht zurückerstattet. Bei der Einfuhr<br />
von Waren, die DIN- oder ISO-Normen entsprechen, muss dem türkischen TSE ein<br />
Testmuster vorgelegt werden. Dieses Verfahren ist zumeist zeitaufwändig und kostenintensiv.<br />
Außerdem müssen die Dokumente aus Deutschland ins Türkische übersetzt<br />
werden.Für bestimmte Waren wie Kinderspielzeuge oder bestimmte medizinische Geräte<br />
werden eine CE-Kennzeichnung oder eine Konformitätserklärung verlangt. Die CE-<br />
Kennzeichnung kann bei der Einfuhr vom Zoll überprüft werden. Der Grund hierfür ist<br />
die Tatsache, dass die <strong>Türkei</strong> bereits viele EG-Richtlinien in nationales Recht umgesetzt<br />
hat.<br />
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5. Kontrolle<br />
Vor dem Versand der Waren sollte auf jeden Fall geprüft werden, ob besondere Dokumente<br />
notwendig sind. Denn liegt die Ware bereits am Zoll und sind weitere Unterlagen<br />
notwendig, bedeutet dies für den Importeur unnötigen Zeitverlust.<br />
Es ist darauf zu achten, dass nicht alle Waren bei allen Zollstellen abgefertigt werden<br />
können. Für bestimmte Waren sind bestimmte Einfuhrzollstellen zuständig. Auch dies<br />
ist den Listen zu entnehmen, die dem Importregime beiliegen. Importeure in der <strong>Türkei</strong><br />
benötigen für die Wareneinfuhr eine entsprechende Lizenz. Ohne eine solche Lizenz ist<br />
die Einfuhr nicht möglich. Die Einfuhr von alkoholischen Getränken ist darüber hinaus<br />
nur Importeuren mit einer „A-Lizenz“ möglich.<br />
XVIII
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D. Tochterunternehmen<br />
Oftmals erst nach mehreren Jahren des geschäftlichen Kontakts ins Ausland reift der<br />
Entschluss zur Gründung eines eigenständigen Unternehmens im Ausland. Es gibt aber<br />
ebenfalls Erwägungen, die die umgehende Gründung eines selbständigen Unternehmens<br />
vor Ort erforderlich machen.<br />
Nach dem Vertrieb über selbständige <strong>Partner</strong> vor Ort stellt die Einrichtung eines Verbindungsbüros<br />
(bağlantı bürosu) den kleinsten Schritt in den türkischen Markt ohne eigene<br />
Rechtspersönlichkeit dar. Ein solches Büro darf keine eigenständigen Einnahmen<br />
haben. Als weiterer Schritt ist die Gründung einer unselbständigen Niederlassung<br />
(bağımlı şube) denkbar, allerdings kaum zu empfehlen. Neben steuerlichen Nachteilen<br />
kann durch eine solche Niederlassung das Mutterunternehmen bereits am Sitz der Niederlassung<br />
verklagt werden, auch wenn eine solche Niederlassung keine eigenständige<br />
Rechtspersönlichkeit hat.<br />
Als Gesellschaftsformen mit eigener Rechtspersönlichkeit eignen sich für den Investoren<br />
vor allem die Kapitalgesellschaften der Aktiengesellschaft und – insbesondere in<br />
den letzten Jahren mit steigender Beliebtheit - die Gesellschaften mit beschränkter Haftung.<br />
Aber auch die Personengesellschaften werden im Folgenden aufgeführt. Falls der<br />
Investor die Erschließung weiterer Märkte in Vorderasien plant, ist ihm in jedem Fall die<br />
Gründung eines eigenständigen Unternehmens in der <strong>Türkei</strong> zu empfehlen.<br />
Die im türkischen Handelsgesetzbuch (HGB) abschließend geregelten Gesellschaftsformen<br />
sind nach Personengesellschaften (Şahıs Şirketleri) und Kapitalgesellschaften<br />
(Sermaye Şirketleri) zu unterscheiden. Die Form der Ein-Personen-Gesellschaft, beispielsweise<br />
in Gestalt der Ein-Mann-GmbH, kennt das türkische Recht nicht.<br />
Auch im türkischen Recht gilt grundsätzlich die freie Wahl der Gesellschaftsform. Allerdings<br />
ist nicht für jeden Zweck jede Gesellschaftsform zulässig. So dürfen z.B. Banken<br />
und Versicherungen nur in Form von Aktiengesellschaften errichtet werden. Die sog.<br />
Außenhandelsgesellschaften, die im Außenhandel besondere Aufgaben wahrnehmen,<br />
sowie Finanz- und Factoring-Gesellschaften dürfen nur in Form von Kapitalgesellschaften<br />
gegründet werden.<br />
Alle Handelsgesellschaften besitzen Kaufmannseigenschaft. Deshalb sind sie eintragungspflichtig.<br />
Erst mit der Eintragung im Handelsregister erwerben sie die Rechtspersönlichkeit.<br />
Neben der Eintragung ist die Gründung nebst Gesellschaftsvertrag im Han-<br />
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delsregisterblatt (Ticaret Sicili Gazetesi) bekannt zu machen. Gesellschaftsverträge bedürfen<br />
der Schriftform. Sämtliche Gesellschafter müssen den Gesellschaftsvertrag unterschreiben.<br />
Die Unterschriften müssen notariell beglaubigt werden.<br />
I. Personengesellschaften<br />
1. Kollektivgesellschaft (Kollektif Sirket)<br />
Die Kollektivgesellschaft ist eine Personengesellschaft. Der Gesellschaftsvertrag muss<br />
Angaben zur Person der Gründer, der Firma mit Angabe der Rechtsform, Gesellschaftszweck,<br />
Einlagen und Vertretungsbefugnissen enthalten. Zwei Wochen nach der<br />
Beglaubigung der Unterschriften unter dem Gesellschaftsvertrag hat die Eintragung in<br />
das Handelsregister zu erfolgen, durch die die Gesellschaft Rechtspersönlichkeit erlangt.<br />
Im Anschluss an die Eintragung erfolgt zwingend die Bekanntmachung im Handelsregisterblatt<br />
(Ticaret Sicili Gazetesi), die allerdings nur deklaratorische Bedeutung<br />
hat.<br />
Änderungen des Gesellschaftsvertrages bedürfen der Zustimmung aller Gesellschafter.<br />
Von dieser zwingenden Regel sind Abweichungen nicht möglich. Durch diese Regelung<br />
wird die Handlungsfähigkeit der Gesellschaft erheblich erschwert. Deshalb hat die Bedeutung<br />
dieser im türkischen Handelsverkehr einst verbreiteten Gesellschaftsform in<br />
den letzten Jahren abgenommen.<br />
Die im Gesellschaftsvertrag bestimmten Einlagen haben die Gesellschafter jeweils zu<br />
erbringen. Diese können in Form von Sachen, Rechten oder sonstigen bestimmbaren<br />
Leistungen erfolgen. Sogar der „gute Ruf“ kann als Einlage eingebracht werden, sofern<br />
er einen wirtschaftlichen Wert aufweist. Ein Mindestkapital ist zwar nicht vorgesehen,<br />
jedoch müssen die Einlagen derart eingebracht werden, dass durch sie der ordnungsgemäße<br />
Betrieb der Gesellschaft gewährleistet wird.<br />
Jeder Gesellschafter hat gleichen Anteil an Gewinn und Verlust, sofern im Vertrag<br />
nichts Abweichendes vereinbart ist. Die Gesellschafter unterliegen einem Wettbewerbsverbot.<br />
Jeder Gesellschafter darf im Namen und für Rechnung der Kollektivgesellschaft ohne<br />
Zustimmung der Mitgesellschafter Geschäfte abschließen, sofern im Gesellschaftsvertrag<br />
nichts Gegenteiliges vereinbart ist. Die Zustimmung der anderen Gesellschafter ist<br />
dazu nicht erforderlich. Selbst wenn die anderen Gesellschafter ausdrücklich wider-<br />
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sprechen, hat das keine Wirkung. Allerdings kann durch Mehrheitsbeschluss die Geschäftsführungsbefugnis<br />
abgeändert werden. Darüber hinaus können im Gesellschaftsvertrag<br />
Regelungen unter Ausschluss der Einzelgeschäftsführung zur gemeinschaftlichen<br />
Geschäftsführung getroffen werden. Bei Gefahr im Verzug ist ein derartiger Ausschluss<br />
nicht möglich.<br />
Die Gesellschafterversammlung muss einstimmig über Angelegenheiten befinden, die<br />
zu erheblichen Verbindlichkeiten der Kollektivgesellschaft führen können. Die Geschäftsführung<br />
kann einzelnen Gesellschaftern aus „wichtigem Grund“ per Gerichtsbeschluss<br />
entzogen werden. Entscheidungen mit der möglichen Folge von erheblichen<br />
Verbindlichkeiten für die Gesellschaft werden von der Gesellschafterversammlung einstimmig<br />
getroffen. Vorrangig haftet das Gesellschaftsvermögen, subsidiär haften die<br />
Gesellschafter gesamtschuldnerisch mit ihrem gesamten Privatvermögen.<br />
Die Gesellschaft endet z.B. durch Auflösung, Tod oder Ausscheiden eines Gesellschafters<br />
wegen Kündigung, Konkurs, Entmündigung oder Konkurs der Gesellschaft. Mit der<br />
Beendigung ist das Vermögen der Gesellschaft durch Liquidation abzuwickeln. Zunächst<br />
sind die Verbindlichkeiten zu befriedigen. Reicht das Gesellschaftsvermögen<br />
hierfür nicht aus, haften die Gesellschafter mit ihrem privaten Vermögen. Überschüssiges<br />
Gesellschaftsvermögen wird nach dem Gewinnverteilungsschlüssel an die Gesellschafter<br />
verteilt. Mit dem Abschluss des Liquidationsverfahrens wird die Kollektivgesellschaft<br />
im Handelsregister gelöscht.<br />
2. Kommanditgesellschaft (Komandit Sirket)<br />
Die Kommanditgesellschaft muss aus mindestens einem mit seinem Privatvermögen<br />
haftenden Komplementär und einem lediglich mit seiner Einlage haftenden Kommanditisten<br />
bestehen. Während die Kommanditisten auch juristische Personen sein können,<br />
müssen Komplementäre natürliche Personen sein. Aus diesem Grunde ist die Bildung<br />
einer „GmbH & Co. KG“ in der <strong>Türkei</strong> nicht möglich. Der Gesellschaftsvertrag muss Angaben<br />
zur Person der Gründer, zur Firma mit Angabe der Rechtsform, dem Gesellschaftszweck,<br />
den Einlagen und der Vertretungsbefugnis enthalten. Die Eintragung<br />
muss innerhalb von zwei Wochen nach der Beglaubigung der Unterschriften erfolgen.<br />
Anschließend muss die Bekanntmachung im türkischen Handelsregisterblatt erfolgen.<br />
Der Komplementär hat die im Vertrag bestimmte Einlage zu erbringen. Die Einlageform<br />
ist ähnlich gestaltet wie bei der Kollektivgesellschaft. Auch hier ist die Erbringung in<br />
XXI
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Form des „guten Rufes“ möglich.<br />
Die Einlagen der Kommanditisten hingegen dürfen nicht in Form von Arbeitskraft oder<br />
dem „guten Ruf“ erfolgen. Ein Mindestkapital ist nicht vorgesehen. Jeder Gesellschafter<br />
hat gleichen Anteil an Gewinn und Verlust. Kommanditisten hingegen dürfen am Verlust<br />
nicht über ihre Einlage hinaus beteiligt werden. Lediglich für Komplementäre gilt ein<br />
Wettbewerbsverbot. Für Geschäftsführung und Vertretung nach außen hin gelten weitgehend<br />
die Bestimmungen über die Kollektivgesellschaft, allerdings nur für Komplementäre.<br />
Kommanditisten sind an Geschäftsführung und Vertretung nicht beteiligt, können<br />
hierzu aber im Vertrag bevollmächtigt werden. Für Rechtsgeschäfte aus der Vertretung<br />
oder Geschäftsführung haftet die Kollektivgesellschaft zunächst mit dem Gesellschaftsvermögen.<br />
Die Komplementäre haften hingegen subsidiär und gesamtschuldnerisch<br />
mit ihrem Privatvermögen für sämtliche Schulden der Kommanditgesellschaft. Der<br />
Kommanditist haftet in der Höhe seiner Einlage, wenn nicht sein Name in der Firma<br />
enthalten ist, oder er gegenüber einem gutgläubigen Dritten als Prokurist oder Handelsbevollmächtigter<br />
im Namen der Kommanditgesellschaft ohne Kennzeichnung dieser Eigenschaft<br />
gehandelt hat. Tod oder Entmündigung eines Komplementärs führen nur<br />
dann zur Auflösung, wenn dies im Gesellschaftsvertrag bestimmt ist. Das Ausscheiden<br />
eines Kommanditisten hat für den Bestand der Gesellschaft keine Bedeutung. Im Übrigen<br />
gelten für die Auflösung und Liquidation im Wesentlichen die Bestimmungen zur<br />
Kollektivgesellschaft.<br />
II.<br />
Kapitalgesellschaften<br />
1. Aktiengesellschaft (Anonim Sirketi)<br />
Die Aktiengesellschaft muss aus mindestens fünf natürlichen oder juristischen Personen<br />
bestehen. Ihre Errichtung erfolgt durch schriftlichen Gesellschaftsvertrag. Es ist ein<br />
in Aktien aufgeteiltes Stammkapital einzuzahlen. Die Aktiengesellschaft ist verpflichtet,<br />
Rücklagen zu bilden, da sie eine Firma führt.<br />
Es gibt zwei Gründungsformen: Die Einheitsgründung und die Stufengründung. Der<br />
Gesellschaftsvertrag muss einen Hinweis enthalten, um welche Gründungsform es sich<br />
handelt. Im Übrigen müssen Angaben beispielsweise zu dem Gesellschaftszweck, Firma,<br />
Sitz, Art und Höhe sowie Art und Weise der Einzahlung des Kapitals enthalten sein.<br />
Das Kapital ist sofort bereitzustellen. Von der Gemeinde wird die Betriebs- und Gewerbeerlaubnis<br />
eingeholt. Die Bekanntmachung der Gründung ist im Handelsregisterblatt<br />
XXII
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zu beantragen.<br />
Bei der Stufengründung übernehmen die Gesellschafter nur einen Teil der Aktien, den<br />
Rest übernehmen Außenstehende. Bei der Einheitsgründung ist die Satzung dem Kapitalmarktausschuss<br />
zur Genehmigung vorzulegen. 10 % des Kapitals werden auf ein<br />
Sparkonto eingezahlt. Anschließend erfolgen die Eintragung im Handelsregister sowie<br />
die Registrierung beim Kapitalmarktausschuss. Es ist ein Prospekt anzulegen, dessen<br />
Inhalt zuvor vom Kapitalmarktausschuss bestimmt wurde. Der Prospekt ist innerhalb<br />
von 15 Tagen nach der Eintragung der Aktien beim Kapitalmarktausschuss in das Handelsregister<br />
einzutragen und bekannt zu machen.<br />
Die Firma muss den Gegenstand des Unternehmens bezeichnen und die Gesellschaftsform<br />
angeben.<br />
Der Gesellschafterstatus wird durch Zeichnung oder Erwerb von Aktien erworben. Der<br />
Ausfall eines der fünf Gesellschafter hat ihre Liquidation zur Folge. Die Holding-Form<br />
vereint eine Vielzahl von Tätigkeitsbereichen in verschiedenen Gesellschaften unter einem<br />
Dach. Die Holding ist an einer Vielzahl von Tochtergesellschaften beherrschend<br />
beteiligt. Auch Ausländer können Gesellschafter sein.<br />
Das Mindestkapital beträgt 50.000.- YTL. Das Stammkapital ist innerhalb vom drei Monaten<br />
nach der Gründung mit einem Viertel einzuzahlen, der Rest innerhalb von drei<br />
Jahren einzulegen. Für das Handeln und Unterlassen der Gesellschaft haftet nur das<br />
Gesellschaftsvermögen und nicht die Gesellschafter persönlich. Nach außen hin vertritt<br />
der Vorstand die Gesellschaft, er führt die Geschäfte und wird von der Hauptversammlung<br />
für drei Jahre gewählt. Mitglieder des Vorstandes müssen Aktionäre sein. Die Satzung<br />
kann vorsehen, dass die Durchführung von Aufgaben des Vorstandes auf Geschäftsführer<br />
übertragen wird. Die Geschäftsführer werden im Handelsregister eingetragen.<br />
Die Geschäftsführung unterliegt den Weisungen des Vorstandes. Die grundlegenden<br />
Entscheidungen zur Unternehmenspolitik fallen in der Hauptversammlung. Die<br />
Hauptversammlung bestellt den Vorstand und den Revisor bzw. den Aufsichtsrat. Der<br />
Revisor oder Aufsichtsrat hat die Geschäfte der Aktiengesellschaft, insbesondere die<br />
Tätigkeit des Vorstandes zu überwachen. Dazu gehört die Kontrolle der Buchführung<br />
und der Finanzen. Gibt es nur einen Revisor, so muss dieser die türkische Staatsangehörigkeit<br />
haben, anderenfalls müssen mehr als die Hälfte der Aufsichtsratsmitglieder die<br />
türkische Staatsangehörigkeit besitzen.<br />
Je nach den Auflösungsgründen, die das Gesetz vorsieht, kann die Auflösung auf Antrag<br />
des Handelsministeriums, eines Aktionärs oder von Gesellschaftsgläubigern durch<br />
Gerichtsbeschluss erfolgen. Die Auflösung ist im Handelsregister einzutragen. Nach der<br />
Auflösung erfolgt die Liquidation. Nach Abschluss des Liquidationsverfahrens wird die<br />
Aktiengesellschaft im Handelsregister gelöscht.<br />
XXIII
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2. Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Limited Sirket)<br />
Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Limited Şirket) hat vor allem nach der Reform<br />
im Jahre 1995 an Bedeutung gewonnen und gehört nunmehr auch in der <strong>Türkei</strong> zu<br />
den bevorzugten Gesellschaftsformen, derer sich vorwiegend der Mittelstand bedient.<br />
Für sie gelten zunächst die wesentlichen Grundsätze, die auch auf andere Handelsgesellschaften<br />
angewendet werden.<br />
Sie hat Kaufmannseigenschaft und eine eigene Rechtspersönlichkeit, die mit der Eintragung<br />
im Handelsregister entsteht. Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung besteht<br />
aus mindestens zwei natürlichen oder juristischen Personen. Die Unterschriften der<br />
Gründungsmitglieder im Gesellschaftsvertrag sind notariell zu beglaubigen. Das<br />
Stammkapital muss mindestens 5.000.- YTL. betragen. Es kann in Geld und in Sachleistungen<br />
eingebracht werden. Ein Viertel des Stammkapitals ist innerhalb drei Monaten<br />
nach der Gründung, der Rest innerhalb von drei Jahren einzuzahlen. Die Gesellschaft<br />
mit beschränkter Haftung führt eine Firma und ist verpflichtet, Rücklagen zu bilden.<br />
Im Gesellschaftsvertrag müssen Angaben zu den notariell beglaubigten Unterschriften,<br />
Gesellschaftszweck, Firma, Sitz, Art, Höhe und Einzahlung des Kapitals, Dauer der Gesellschaft,<br />
Geschäftsführung sowie Gewinn- und Verlustbeteiligung enthalten sein. Von<br />
der Gemeinde ist die Gewerbeerlaubnis einzuholen. Des Weiteren ist die Bekanntmachung<br />
der Gründung im Handelsregisterblatt zu beantragen. Die Anzahl der Gesellschafter<br />
muss mindestens zwei und darf höchstens 50 betragen. Eine Ein-Mann-<br />
Gesellschaft, wie es das deutsche Recht ermöglicht, ist nicht zulässig. Fällt bei nur zwei<br />
Gesellschaftern ein Gesellschafter aus, so ist die Gesellschaft zu liquidieren. Die Gesellschafter<br />
dürfen alle Ausländer sein. Bei der Bağ-Kur, einer Sozialversicherung für<br />
Selbständige, sind die Gesellschafter pflichtversichert. Die Haftung ist auf das Gesellschaftsvermögen<br />
beschränkt. Kann die öffentliche Hand eine Forderung bei der Gesellschaft<br />
nicht beitreiben, darf sie gleichwohl gegen die Gesellschafter vorgehen. Die Haftung<br />
ist dann allerdings in der Summe auf die Zahlung eines erneuten Betrages in der<br />
Höhe des ursprünglichen Einlagebetrages beschränkt. Hauptorgan ist die Gesellschafterversammlung.<br />
Sie trifft die wesentlichen unternehmerischen Entscheidungen und bestellt<br />
den Geschäftsführer. Nach außen hin wird die Gesellschaft mit beschränkter Haftung<br />
durch ihre Geschäftsführer vertreten. Die Beendigung der Gesellschaft kann bereits<br />
im Gesellschaftsvertrag, etwa für den Fall des Ablaufs einer bestimmten Zeit, vorgesehen<br />
sein. Die klassischen Fälle der Beendigung sind beispielsweise die Auflösung<br />
XXIV
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durch Gesellschafterbeschluss, durch Konkurseröffnung und Gerichtsurteil. Nach der<br />
Auflösung findet auch hier die Liquidation statt. Nach Abschluss des Liquidationsverfahrens<br />
wird die Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Handelsregister gelöscht.<br />
3. Kommanditgesellschaft auf Aktien (Sermayesi paylara bölünmüs Sirket)<br />
Bei dieser Gesellschaftsform ist das Kapital in Anteile aufgeteilt. Die Anteile der Kommanditisten<br />
sind frei veräußerlich, allerdings nicht börsenfähig. Dies macht den entscheidenden<br />
Unterschied zur Kommanditgesellschaft aus. Die Gründung erfolgt durch<br />
mindestens fünf Gesellschafter, von denen mindestens ein Gesellschafter Komplementär<br />
sein muss. Als Organ verfügt die Kommanditgesellschaft auf Aktien über eine<br />
Hauptversammlung, bestehend aus den Kommanditisten. Die Bestimmungen zur Aktiengesellschaft<br />
finden auf die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnisse, die übrigens<br />
auch hier nur den Komplementären zustehen, weitgehend Anwendung.<br />
XXV
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E. Wettbewerbsrecht<br />
Das türkische Wettbewerbsgesetz ist mit den wettbewerbsrechtlichen Vorschriften vieler<br />
Europäischer Staaten vergleichbar. Zur Integration der europäischen Wettbewerbsprinzipien<br />
in das nationale Recht hat sich die <strong>Türkei</strong> gegenüber der EU bereits 1964 verpflichtet.<br />
Ein neues Rahmengesetzt zum Wettbewerbsrecht, das die Wettbewerbsbehörde bereits<br />
genehmigt hat, ist in Vorbereitung. Ziel und Zweck der bestehenden Vorschriften<br />
ist es, wettbewerbswidrige Vereinbarungen, Abkommen und ihre Anwendungen auf<br />
dem Markt für Waren und Dienstleistungen zu verhindern, die den Wettbewerb stören,<br />
verhindern oder einschränken.<br />
Missbräuche durch marktbeherrschende Monopolstellungen von Unternehmen sollen<br />
verhindert werden. Schließlich sollen Fusionen und Übernahmen zur Herstellung oder<br />
Stärkung einer marktbeherrschenden Stellung verhindert werden, die den Wettbewerb<br />
einschränken oder sonst beeinträchtigen können.<br />
I. Gesetzliche Grundlagen<br />
Am 13.Dezember 1994 ist das türkische Wettbewerbsgesetz mit der Gesetzesnummer<br />
4054 ( Rekabetin Korunması Hakkında Kanun, Kanun numarası 4054 ) in Kraft getreten.<br />
Die Grundprinzipien aus dem Ratsbeschluss zur Gründung der Zollunion vom 6.<br />
März 1995 sowie dem Gründungsvertrag der Gemeinschaft von Rom liegen dem türkischen<br />
Wettbewerbsgesetz zu Grunde.<br />
Einige Vorschriften des Wettbewerbsgesetzes sind zuletzt durch das Gesetzt Nr. 5388,<br />
in Kraft seit Juli 2005, geändert worden.<br />
II.<br />
Wettbewerbswidriges Verhalten<br />
Das Wettbewerbsgesetz verbietet Vereinbarungen oder Absprachen zwischen Unternehmen<br />
sowie Entscheidungen oder Handlungen zwischen Unternehmensgruppen, mit<br />
dem Ziel der mittelbaren oder unmittelbaren Verhinderung, Störung oder Einschränkung<br />
des Wettbewerbs auf dem Markt für Waren oder Dienstleistungen. Verboten sind auch<br />
XXVI
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Vereinbarungen und Abkommen, von denen eine solche Wirkung ausgeht oder ausgehen<br />
kann.<br />
Das Gesetz nennt im Einzelnen folgende wettbewerbswidrige Verbotstatbestände:<br />
<br />
Preisabsprachen bei Kauf oder Verkauf von Waren und Dienstleistungen sowie<br />
die Festlegung von Kauf- oder Verkaufbedingungen jeglicher Art,<br />
<br />
Aufteilung oder Beherrschung des Marktes für Waren oder Dienstleistungen,<br />
seiner Ressourcen und Mechanismen,<br />
<br />
mengenmäßige Festlegung von Angebot und Nachfrage für Waren oder<br />
Dienstleistungen außerhalb des Marktes sowie ihrer Kontrolle,<br />
<br />
Marktaktivitäten der Konkurrenzunternehmen dürfen nicht erschwert,<br />
eingeschränkt, durch Boykott oder Maßnahmen anderer Art vom Markt<br />
verdrängt oder ein neuer Markteintritt verhindert werden.<br />
<br />
der Kauf von Waren oder Dienstleistungen darf nicht in vertragswidriger<br />
Weise oder wider den geltenden Handelsbräuchen an einen Anschlusskauf von<br />
Waren oder Dienstleistungen geknüpft werden.<br />
Wettbewerbswidrig und damit verboten ist auch der Missbrauch einer beherrschenden<br />
Marktposition. So dürfen Unternehmen ihre beherrschende Marktstellung über Waren<br />
oder Dienstleistungen nicht und auch nicht im Zusammenwirken mit anderen durch<br />
Vereinbarungen oder gemeinsames Vorgehen zu wettbewerbswidrigen Zwecken missbrauchen.<br />
Gesetzwidrig sind auch Fusionen oder Übernahmen mit dem Ziel, eine beherrschende<br />
Marktstellung weiter auszubauen oder herzustellen. Eine Person oder ein<br />
Unternehmen darf daher grundsätzlich nicht das gesamte Vermögen oder die gesamten<br />
Anteile eines anderen Unternehmens übernehmen.<br />
III.<br />
Befreiungen von Verboten<br />
Unter bestimmten Voraussetzungen können Unternehmen von den vorerwähnten<br />
Verboten befreit werden. So sind Absprachen oder Vereinbarungen zwischen Unternehmen<br />
erlaubt, wenn<br />
XXVII
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<br />
<br />
<br />
sie den Verbrauchern zu Gute kommen oder,<br />
auf den Wettbewerb des wesentlichen Marktteils der Wettbewerb keine<br />
Auswirkung haben oder<br />
sie die Produktion von Waren oder das Angebot von Dienstleistungen betreffen,<br />
die eine neue Entwicklungen oder Verbesserungen auf dem Gebiet der<br />
Wirtschaft oder der Technik bedeuten.<br />
Die Erteilung der Befreiung kann mit Auflagen oder Bedingungen verknüpft werden.<br />
IV.<br />
Wettbewerbsbehörde<br />
Der Wettbewerbrat als eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist eine unabhängige<br />
Wettbewerbsbehörde mit Sitz in Ankara. Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben<br />
handelt sie autonom und ist im Verhältnis zu anderen Behörden oder Institutionen nicht<br />
weisungsgebunden.<br />
Sie hat die Aufgabe, für einen freien und ungestörten Wettbewerb auf dem Markt für<br />
Waren oder Dienstleistungen zu sorgen. Sie überwacht die Anwendung des Wettbewerbsgesetzes<br />
und nimmt die ihr darin zugewiesene Aufgaben wahr.<br />
1. Organe der Wettbewerbsbehörde<br />
Organe der Behörde sind der Wettbewerbsausschuss, das Präsidium und die unteren<br />
Diensteinheiten. Der Wettbewerbsausschuss besteht aus sieben Mitgliedern. Zwei der<br />
Mitglieder führen den Vorsitz.<br />
2. Aufgaben des Wettbewerbsausschusses<br />
Der Wettbewerbsausschuss untersucht und ermittelt auf Antrag oder von Amts wegen<br />
Wettbewerbsverstöße nach diesem Gesetz.. Soweit gesetzliche Verstöße festgestellt<br />
werden, kann der Ausschuss geeignete Maßnahmen Ergreifen (Geldbuße u.a.).<br />
Zum weiteren Aufgabenbereich gehören die Bewertung von Freistellungsanträgen,<br />
Ausstellen von Freistellungsbescheinigungen sowie die Erstellung sonstiger Nachweis-<br />
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urkunden. Eine Freistellungsbescheinigung kann jederzeit zurückgenommen werden,<br />
sobald im Nachhinein gegen das Wettbewerbsgesetz verstoßen wird.<br />
Stellt der Ausschuss ein wettbewerbswidriges Verhalten fest, teilt er den beteiligten Unternehmen<br />
oder Unternehmensgruppen die Entscheidung mit, welche Maßnahmen zu<br />
ergreifen sind, um den rechtmäßigen Zustand wiederherzustellen und welche Verhaltensweisen<br />
künftig zu unterlassen sind.<br />
3. Aufgaben des Vorsitzes<br />
Für die Leitung der Behörde verantwortlich ist der erste Vorsitzende. Er vertritt die Behörde<br />
nach außen und überwacht unter anderem die Befolgung der Ausschussentscheidungen.<br />
4. Untere Dienstbehörden und Wettbewerbsexperten<br />
Die unteren Dienstbehörden schließlich sind unterteilt in Dienstbehörden, Auskunftsund<br />
Informationsbehörden sowie Hilfsbehörden. Daneben gibt es eine Anzahl von Experten,<br />
die ebenfalls der Wettbewerbsbehörde unterstehen. Die Bezeichnung „Experten<br />
für den Wettbewerb“ verleiht ihnen die Wettbewerbsbehörde selbst. Vorher müssen sie<br />
der Behörde ihre Qualifikation nachweisen. Dann entscheidet die Behörde über ihre<br />
Eignung.<br />
5. Mitteilungspflichten gegenüber Ausschuss<br />
Vereinbarungen über Fusionen oder Übernahmen sind dem Ausschuss mitzuteilen.<br />
Nach der Mitteilung veranlasst der Ausschuss innerhalb von 15 Tagen eine Voruntersuchung.<br />
Am Ende beschließt der Ausschuss entweder, die Fusion oder Übernahme zu<br />
gestatten oder die Hauptuntersuchung einzuleiten. Im letzten Falle teilt der Ausschuss<br />
den Beteiligten schriftlich mit, dass das Fusions- oder Übernahmevorhaben bis zu einer<br />
endgültigen Entscheidung auszusetzen ist. Das Vorhaben kann dann vorerst nicht realisiert<br />
werden. Erfolgt über eine mitteilungspflichtige Übernahme oder Fusion keine Mitteilung<br />
leitet der Ausschuss von sich aus eine Untersuchung der Übernahme- und Fusionsvorgänge<br />
ein. Nach Abschluss der Untersuchungen genehmigt er die Vorgänge,<br />
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soweit sie den gesetzlichen Vorgaben entsprechen. Wegen der unterbliebenen Mitteilung<br />
verhängt der Ausschuss jedoch in jedem Fall eine Geldbuße. Stellt der Ausschuss<br />
aber fest, dass die Übernahme oder Fusion nicht rechtmäßig sind, verhängt er gegen<br />
die Parteien Geldbußen und gibt ihnen zugleich auf, das Fusions- oder Übernahmeverfahren<br />
zu beenden. Sämtliches Vermögen oder Anteile im Zusammenhang mit der gesetzwidrigen<br />
Übernahme oder Fusion sind auf die früheren Eigentümer zurück zu übertragen,<br />
wenn dies möglich ist. Im Übrigen ist der der Ausschuss im Rahmen seiner Aufgabenwahrnehmung<br />
berechtigt, von jeder Behörde, Institution, Unternehmen oder Unternehmensgruppe<br />
die Informationen zu verlangen, die er für erforderlich erachtet. Die<br />
Adressaten sind zur Mitteilung der geforderten Informationen im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten<br />
und innerhalb der gesetzten Fristen verpflichtet.<br />
6. Untersuchungsverfahren des Ausschusses<br />
Wird der Wettbewerbsbehörde ein wettbewerbswidriges Verhalten angezeigt, angetragen<br />
oder erhält sie sonst Kenntnis davon, entscheidet der Ausschuss, ob eine direkte<br />
Untersuchung oder zunächst nur eine Voruntersuchung einzuleiten ist. Die Voruntersuchung<br />
ergibt, ob Anlass zur Einleitung einer direkten Untersuchung besteht. Im Falle<br />
der Zurückweisung der Anträge oder Anzeigen kann jede Partei, die nachweist, unmittelbar<br />
oder mittelbar in ihren Interessen betroffen zu sein, die Gerichte anrufen. Entscheidet<br />
die Behörde sich für eine Untersuchung, bildet sie zunächst einen Untersuchungsausschuss<br />
und teilt dies den Parteien schriftlich innerhalb von 15 Tagen mit und<br />
fordert die Parteien auf, ihre Einwände innerhalb von 30 Tagen geltend zu machen. Die<br />
eingeleitete Untersuchung ist innerhalb von 6 Monaten abzuschließen. Diese Frist kann<br />
erforderlichenfalls um weitere sechs Monate verlängert werden. Zu dem Ergebnis des<br />
Untersuchungsberichts können sich die Parteien, denen Gesetzesverstöße vorgehalten<br />
werden, innerhalb eines Monats schriftlich Stellung nehmen. Der Ausschuss fällt die<br />
Entscheidung in einer nicht öffentlichen Abstimmung. Der Beschluss wird in Abschrift<br />
den Parteien zur Kenntnisnahme zugestellt. Die Entscheidung kann verschiedene Maßnahmen<br />
oder Geldbußen beinhalten. Gegen diese Entscheidung können die betroffenen<br />
Parteien sich an das oberste türkische Verwaltungsgericht (Danıştay) wenden. Dies<br />
hat aber keine aufschiebende Wirkung. Die Geldstrafe ist von der jeweiligen Partei innerhalb<br />
von drei Monaten nach Zustellung der Entscheidung zu zahlen.<br />
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F. Geistiges Eigentum<br />
Zu einer gesetzlichen Grundlegung des Schutzes geistigen Eigentums kam es aber erst<br />
mit der Zollunion in der EU im Jahre 1995. Das Parlament hat in kurzer Zeit ein neues<br />
Kartellrecht eingeführt. Auf der Grundlage dieses Gesetzes sind entsprechende Aufsichtsbehörden<br />
errichtet worden. Darüber hinaus hat der Gesetzgeber aufgrund eines<br />
Ermächtigungsgesetzes mehrere Rechtsverordnungen mit Gesetzeskraft zum Patentrecht<br />
und Gebrauchsmusterrecht (Gesetzesnummer 551), zum Geschmacksmuster<br />
(Gesetzesnummer 554), zum Schutz von geographischen Herkunftsbezeichnungen und<br />
zum Markenrecht (Gesetzesnummer 556) erlassen. Das neu eingeführte Gesetzeswerk<br />
ersetzt vollständig die früheren gesetzlichen Regelungen.<br />
Im Jahre 1986 ist das Gesetz über Geistes- und Kunstwerke (Gesetzesnummer 4110)<br />
in Kraft getreten. Dem folgte im Jahre 1995 die Einführung des Gesetzes über Film-,<br />
Video- und Musikwerke mit der Ausführungsverordnung über verwandte Schutzrechte.<br />
Ein neues Urhebergesetz ist im Jahre 2004 in Kraft getreten. Ein weiteres Gesetz zum<br />
Schutze biotechnologischer Erfindungen ist noch in Vorbereitung und dürfte demnächst<br />
verabschiedet werden.<br />
I. Internationale Abkommen zum IP<br />
Sofern die Heimatstaaten der betroffenen Ausländer den entsprechenden Abkommen<br />
beigetreten sind oder aber ihrerseits türkischen Staatsangehörigen entsprechenden<br />
Schutz gewähren (Gegenseitigkeitsprinzip), ist die Gleichstellung von Ausländern mit<br />
Inländern gewährleistet. In den vorerwähnten Rechtsverordnungen mit Gesetzeskraft<br />
verweist Art. 4 jeweils auf die unmittelbare Geltung internationaler Abkommen. Aus Art.<br />
90 der türkischen Verfassung ergibt sich zudem der Grundsatz, dass „ordnungsgemäß<br />
in Kraft gesetzte völkerrechtliche Verträge“ Gesetzeskraft haben und mit ihrer Ratifikation<br />
unmittelbarer Bestandteil der türkischen Rechtsordnung werden. Mit der Umsetzung<br />
durch Ministerratsbeschluss erlangen sie dann ihre unmittelbare Anwendbarkeit mit der<br />
Folge, dass der Einzelne hieraus auch Rechte herleiten kann.<br />
Die <strong>Türkei</strong> ist inzwischen folgenden internationalen Abkommen zum Schutze von Immaterialgüterrechten<br />
beigetreten:<br />
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<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
Mit Wirkung vom 1. Januar 1996: Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutze<br />
des gewerblichen Eigentums,<br />
Mit Wirkung vom 1. Januar 1996: Vertrag über die internationale<br />
Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens sowie das<br />
Nizzaer Abkommen über die Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für<br />
die Eintragung von Marken,<br />
Mit Wirkung vom 1. Januar 1996: Wiener Abkommen über die internationale<br />
Klassifikation der Bildkunde von Marken sowie das das Straßburger<br />
Übereinkommen über die internationale Patentklassifikation,<br />
Mit Wirkung vom 30. November 1998: Budapester Vertrag über die<br />
internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die<br />
Zwecke von Patentverfahren sowie das Abkommen von Locarno zur Errichtung<br />
einer internationalen Klassifikation für gewerbliche Muster und Modelle,<br />
Mit Wirkung vom 1. Januar 1999: Madrider Markenabkommen und<br />
Protokoll 1989,<br />
Mit Wirkung vom 1. November 2000: Europäisches Patentübereinkommen,<br />
Mit Wirkung 1. Januar 2005: Haager Musterabkommen über die<br />
internationale Eintragung gewerblicher Muster und Modelle sowie<br />
Genfer Markenrechtsvertrag.<br />
II.<br />
Begriff des geistigen Eigentums<br />
Der türkische Begriff des geistigen Eigentums (fikri mülkiyet) ist dem englischen „intellectual<br />
property“ entlehnt. Für diesen Begriff werden im Türkischen verschiedene Varianten<br />
verwendet; sie umschreiben aber alle im Kern den Gegenstand des Immaterialgüterrechts.<br />
Das türkische Patentinstitut<br />
Das Patentinstitut ist die wichtigste Einrichtung für den Bereich des Schutzes geistigen<br />
Eigentums. Seinen Sitz hat das Institut in Ankara. Es ist zuständig für die Erteilung sowie<br />
Eintragung und Veröffentlichung von Patenten und von allen sonstigen gewerblichen<br />
Schutzrechten. Es führt zudem die Aufsicht über das Schutzwesen. Hinsicht der<br />
Aufsicht und der Erteilung verfügt das Institut über umfassende Befugnisse. Für den<br />
Schutz von Urheberrechten Kunst, Literatur, Film etc.) ist das türkische Kulturministeri-<br />
XXXII
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um zuständig. In Patent- und Markensachen hat sich ein eigener Berufszweig etablier.<br />
Tätig sind in diesem Zweig die sog. Patent- oder Markenagenten (patent vekili, marka<br />
vekili). Die Ausübungszulassung erteilt wiederum das Patentinstitut. Die Zulassung ist<br />
eingeschränkt. Ausgeübt werden kann der Beruf nur durch türkische Staatsangehörige,<br />
die sich ständig in der <strong>Türkei</strong> aufhalten, eine Hochschulausbildung absolviert und eine<br />
Zusatzausbildung mit Abschlussprüfung unter Aufsicht des Patentamtes abgeschlossen<br />
haben. Die Zulassung kann auch an juristische Personen erteilt werden.<br />
III.<br />
Urheberrecht<br />
In seiner heutigen Fassung ist das Urhebergesetz im Wesentlichen an die Bedürfnissen<br />
des Urheberschutzes im Bereich der Medien und Informationstechnologie angepasst.<br />
Es trägt auch internationalen Anforderungen Rechnung und entspricht dem internationalen<br />
Standard.<br />
Die Schutzfrist ist von zwanzig auf siebzig Jahre erhöht worden. Wirksam begründete<br />
Nutzungsrechte überdauern das Schutzrecht. Zu ihnen gehören das Bearbeitungsrecht,<br />
Vervielfältigungsrecht, Verbreitungsrecht, Ausführungsrecht sowie das Senderecht.<br />
Verwandte Schutzrechte sind im Urhebergesetz geregelt. Diese knüpfen an das Nutzungs-<br />
und Urheberpersönlichkeitsrecht des Urhebers an. Das hat zur Folge, dass deren<br />
Ausübung der Genehmigung des Urhebers bedarf. Die Schutzfrist von 70 Jahren<br />
gilt auch hier.<br />
IV.<br />
Patentrecht<br />
Das türkische Patentrecht lehnt sich weitgehend an das europäische Patentübereinkommen,<br />
Gemeinschaftspatentübereinkommen und das spanische Patentgesetz an. In<br />
der Rechtsverordnung Nr. 551, die die Grundlage für den Patentschutz bildet, sind auch<br />
die Arbeitnehmererfindungen und das Gebrauchsmusterrecht geregelt. Geschützt werden<br />
Erfindungen, die die Merkmale „Neuheit“, „erfinderische Tätigkeit“ und „gewerbliche<br />
Verwertbarkeit“ erfüllen. Nicht schutzfähig sind dagegen Entdeckungen, Theorien, Methoden<br />
der Mathematik, Pläne, Regeln, Verfahren, Spiele oder Geschäftstätigkeiten.<br />
Nicht patentfähig sind ebenfalls Computerprogramme oder medizinische Diagnoseverfahren.<br />
Ebenso ist auch das Klonen nicht patentfähig. Für pharmazeutische Erzeugnisse<br />
und Verfahren in der Human- und Veterinärmedizin gilt der Schutz uneingeschränkt.<br />
Der Erteilung eines Patentes kann eine Vorprüfung vorangehen. Sie kann aber auch<br />
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ohne Vorprüfung erfolgen. Nach erfolgter Vorprüfung bleibt das Patent allerdings 20<br />
Jahre geschützt. Ohne Vorprüfung währt der Schutz nur sieben Jahre. Ohne Vorprüfung<br />
erfolgt die Erteilung, wenn die Patentrecherche erfolgt ist und sich der Antragsteller<br />
nicht für ein bestimmtes Erteilungsverfahren entscheidet. Die erste Stufe des Antragverfahrens<br />
schließt mit der Bekanntmachung der Anmeldung im Bulletin des Patentinstituts.<br />
Als nächster Schritt wird ein Prüfungsbericht verfasst, mit dem die Patentfähigkeit<br />
festgestellt wird. Die Eintragung erfolgt ohne Vorprüfung, wenn sich der Antragsteller<br />
nicht äußert. Anderenfalls wird eine Neuheitsprüfung an einer anerkannten internationalen<br />
Institution durchgeführt. Das Verfahren endet mit der Bekanntmachung im Patentblatt.<br />
Wird ein Patent ohne Vorprüfung erteilt, so kann während der siebenjährigen<br />
Schutzdauer die Prüfung nachgeholt und der Schutz auf 20 Jahre erhöht werden. Der<br />
Schutz verfällt aber, wenn der Inhaber das Patent innerhalb von drei Jahren nicht verwertet.<br />
Die Verwertung erfolgt zumeist über den Abschluss von Lizenzvereinbarungen.<br />
Der Rechtsweg steht dem Inhaber wegen Patentverletzungen offen. Der Betroffene<br />
kann Unterlassungs-, Beseitigungs- und Schadensersatzansprüche geltend machen.<br />
Dem Gericht stehen hierbei erhebliche Ermessensspielräume zu; so darf das Gericht<br />
den vom Betroffenen geltend gemachten ausgefallenen Gewinn über das Nachgewiesene<br />
hinaus aufstocken. Auch ein Missbrauch, der zu einer Schädigung des „guten<br />
Rufs“ führt, berechtigt zur Geltendmachung einer Entschädigung.<br />
Auch der Lizenznehmer kann Patentverletzungen geltend machen. Zulässig ist auch die<br />
negative Feststellungsklage, die „jeder Interessierte“ gegen den Patentinhaber erheben<br />
kann.<br />
V. Markenrecht<br />
Der Begriff der Marke ist weit gefasst. Er umfasst nicht nur die Handelsmarke, sondern<br />
auch Dienstleistungsmarken, Sammelmarken und Garantiemarken. Nach dem Gesetz<br />
setzt der Begriff der Marke voraus, dass diese zur Unterscheidung im Geschäftsverkehr<br />
dient und zeichnerisch erfassbar sein muss. Dieser Definition zufolge umfasst der Begriff<br />
Marke Firmenbezeichnungen, Namen, Wörter, Buchstaben, Ziffern und Formen.<br />
Auch Formen der Verpackung oder die Formgebung für eine Ware können als Marke<br />
angemeldet werden.<br />
Die Schutzfrist beträgt dann zehn Jahre. Diese ist beliebig verlängerbar. Der Antrag auf<br />
Verlängerung ist jeweils sechs Monate vor Ablauf zu stellen. Wird diese Frist versäumt,<br />
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ist innerhalb von weiteren sechs Monaten nach Ablauf der Schutzfrist die Erneuerung<br />
zu beantragen. Anderenfalls verfällt der Schutz. Die Marke verfällt auch, soweit sie drei<br />
Jahre nicht genutzt wurde. Die Verfallsfrist kann auf fünf Jahre verlängert werden.Die<br />
Klassifizierung von Marken erfolgt in Anlehnung an die Grundsätze internationaler Abkommen<br />
(z. B. das Nizza-Abkommen von 1957).<br />
Die Anmeldung wird im Markenblatt bekannt gegeben. Nach der Bekanntgabe haben<br />
Dritte drei Monate Zeit, Widerspruch zu erheben oder sonstige Einwände geltend zu<br />
machen.<br />
Die Rechtsschutzmöglichkeiten hier entsprechen weitgehend den Möglichkeiten im Patentrecht.<br />
VI.<br />
Geschmacksmusterrecht und Gebrauchsmusterrecht<br />
Rechtlichen Schutz erfahren Geschmacksmuster über ihre Eintragung. Andere nicht<br />
eingetragene Geschmacksmuster hingegen fallen unter den Schutz wettbewerbsrechtlicher<br />
Bestimmungen im Handelsgesetzbuch. Eintragungsfähig sind Geschmacksmuster,<br />
wenn sie neu sind und unterscheidungsfähige Eigenarten aufweisen. Vom Schutz ausgeschlossen<br />
sind informationstechnologische Topographien und Halbleitererzeugnisse.<br />
Erfüllt ein Gegenstand gleichzeitig auch die Anforderungen für ein anderes Schutzrecht,<br />
so kommt der Inhaber auch in den Genuss dieser Rechte. Er kann sie auch eintragen<br />
lassen.<br />
Nach der Anmeldung folgt die Veröffentlichung. Dritte können dann innerhalb von sechs<br />
Monaten mit schriftlicher Begründung widersprechen. Die Schutzfrist beträgt fünf Jahre<br />
und ist bis zu vier Mal um weitere fünf Jahre - damit maximal bis zu 25 Jahren - erneuerbar.<br />
Geschmacksmuster sind übertragbar, vererbbar und verpfändbar. Die Rechtsschutzmöglichkeiten<br />
entsprechen den Möglichkeiten nach dem Patentrecht. Von einigen<br />
besonderen Verfahrensrechten abgesehen gelten beim Gebrauchsmusterrecht die<br />
Bestimmungen zum Patentrecht. Die Schutzdauer beträgt zehn Jahre. Die Erteilung erfolgt<br />
ohne Prüfungsbericht und damit ohne Vorprüfung.<br />
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VII.<br />
Handels- und Firmennamen<br />
Für Handels- und Firmennamen gilt der Schutz des Handelsgesetzbuches (Art. 54 ff.<br />
HGB). Wenn diese Namen aber markenfähig sind, bestehen die Schutzrechte nebeneinander.<br />
Ihnen kommt die Schutzwirkung durch die Eintragung zu Gute. Die Eintragung<br />
erfolgt im Markenregister und im Handelsregister. Die Rechtsschutzmöglichkeiten<br />
ergeben sich ebenfalls aus den vorgenannten Bestimmungen des Handelsgesetzbuches.<br />
Fehlt die Eintragung, genießt der Name den wettbewerbsrechtlichen Schutz aus<br />
dem Handelsgesetzbuch.<br />
VIII.<br />
Geographische Herkunftsbezeichnungen<br />
Geschützt sind hier Ursprungsbezeichnungen. Wesentliche Merkmale sind die Herkunft<br />
der Ware aus der betreffenden Region und die geographische Bezeichnung. Die<br />
Schutzwirkung entsteht mit der Eintragung. Die hier bestehenden Rechtschutzmöglichkeiten<br />
entsprechen im Wesentlichen den zuvor aufgeführten Möglichkeiten.<br />
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G. Immobilien<br />
Der Erwerb von Immobilien durch Ausländer ist erleichtert worden. Dank den jüngsten<br />
Reformen sind gewisse Restriktionen für Ausländer entfallen. Entfallen ist u.a. das Verbot<br />
für Ausländer, in Dorfbereichen Grundstücke zu erwerben. Die grundsätzliche<br />
Gleichstellung von in– und ausländischen juristischen und natürlichen Personen kennt<br />
Ausnahmen jetzt nur noch dahingehend, dass es für den Erwerb von Grundflächen von<br />
mehr als 30 ha. weiterhin einer Zustimmung des Ministerrats bedarf. Davon sind gesetzliche<br />
Erben des Ausländers ausgenommen. Für militärische Sperr- und Sicherheitszonen<br />
ist allerdings der Erwerb nach wie vor beschränkt.<br />
Die sachenrechtlichen Vorschriften des türkischen Zivilgesetzbuches bilden zunächst<br />
die Grundlage des türkischen Grundstücksrechts.<br />
Für den Kauf von Ferienhäusern ist das Gesetz über das Stockwerkseigentum wichtig.<br />
Es enthält Vorschriften zum Zeiteigentum.<br />
Praktische Bedeutung hat ferner das Gesetz über die Genossenschaften. Das hängt<br />
damit zusammen, dass in der <strong>Türkei</strong> manche Wohnungs- und Ferienhausprojekte üblicherweise<br />
unter der Regie einer Baugenossenschaft realisiert werden.<br />
Zu beachten ist schließlich das Grundbuchgesetz, das die Grundlage für die Tätigkeit<br />
der Grundbuchverwaltung mit der Generaldirektion für das Grundbuch- und Katasterwesen<br />
(Tapu ve Kadastro Genel Müdürlügü) in Ankara bildet.<br />
I. Erwerb durch Ausländer<br />
Das türkische Grundbuchgesetz (Kanun Nr. 2644) vom 22.11.1934, das inzwischen<br />
mehrfach reformiert worden ist, ermöglicht Ausländern in der <strong>Türkei</strong> Immobilien zu erwerben.<br />
In Übereinstimmung mit dieser Regelung können Staatsangehörige der Länder,<br />
die türkischen Staatsangehörigen auf der Grundlage des „Gegenseitigkeitsprinzips“<br />
das Recht einräumen, in ihrem Land Immobilien zu kaufen, von inzwischen nur noch<br />
ganz wenigen Ausnahmen abgesehen, in der <strong>Türkei</strong> Immobilien zu erwerben. Im<br />
deutsch- türkischen Verhältnis ist das Gegenseitigkeitsprinzip verbürgt, so dass Bundesbürger<br />
in der <strong>Türkei</strong> und umgekehrt türkische Staatsbürger in Deutschland grundsätzlich<br />
Immobilien erwerben dürfen.<br />
Ausländer, die sich in der Zeit vor den Reformen in Dorfbereichen mit Hilfskonstrukten<br />
wie beispielsweise einem langfristigen Mietvertrag beholfen haben, können sich nun-<br />
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mehr das betreffende Grundstück übertragen lassen. Voraussetzung dafür ist allerdings,<br />
dass es nicht in einer militärischen Sicherheitszone belegen ist.<br />
II.<br />
Eigentumserwerb<br />
Die Eigentumsübertragung mittels schuldrechtlicher Verpflichtungsverträge ist der klassische<br />
Fall des Erwerbs von Grundeigentum.<br />
Der Eigentumserwerb an Grundstücken erfolgt im Wege der Eintragung des neuen Erwerbers<br />
als Eigentümer in das Grundbuch. Grundlage dieser Eintragung sind gegenseitige<br />
Verpflichtungserklärungen. Die Verpflichtungserklärungen, über die eine öffentliche<br />
Urkunde zu errichten ist, sind vor dem Grundbuchbeamten abzugeben. Diese Urkunde<br />
ist der eigentliche dem Rechtsgeschäft zugrundeliegende „Kaufvertrag“. Zuvor wird in<br />
der Regel das sog. Grundstückskaufversprechen nach seiner notariellen Beurkundung<br />
abgegeben. Es sollte aber jedenfalls durch eine Vormerkung im Grundbuch dokumentiert<br />
werden. Unterbleibt diese Dokumentation, kann es dem gutgläubigen Erwerb durch<br />
Dritte nicht entgegengehalten werden.<br />
Für den Erwerb einer Immobilie ist ein Kaufvertrag (taşınmaz satış sözleşmesi) zwischen<br />
den Parteien, dem Eigentümer oder dessen bevollmächtigtem Vertreter als Verkäufer<br />
und dem Käufer erforderlich. Im Hinblick auf die hierbei zu beachtenden Formalitäten<br />
bestehen keine Unterschiede zu ausländischen Vertragspartnern.<br />
Im Kaufvertrag ist vor allem der genaue Kaufpreis anzugeben. Dieser bildet die Bemessungsgrundlage<br />
für die Höhe der anfallenden Gebühren und Steuern, welche die Vertragspartner<br />
zu entrichten haben.<br />
Wie bereits oben erwähnt, genügt es nicht, einen Kaufvertrag beim Notar abzuschließen,<br />
wie es in Deutschland üblich ist. Ein Kaufvertrag, der lediglich vor einem türkischen<br />
Notar geschlossen worden ist, kann in ein Verkaufsversprechen und damit einen<br />
Vorvertrag umgewandelt werden.<br />
Das Immobilien- Verkaufsversprechen kann den Kaufvertrag nicht ersetzten, was nicht<br />
selten irrtümlich angenommen wird. Er ist lediglich ein Vorvertrag. Ein Vertrag also, der<br />
vor dem Abschluss des eigentlichen Kaufvertrages abgeschlossen wird und bei dem<br />
sich die Parteien gegenseitig verpflichten, einen Immobilienkaufvertrag abzuschließen.<br />
Überflüssig wäre ein Vorvertrag in Fällen, in denen sich Käufer und Verkäufer über den<br />
Erwerb einig sind und es nur noch um die Abwicklungsmodalitäten gehen kann. Sinnvoll<br />
hingegen kann ein solcher Vorvertrag beim Erwerb von Stockwerkseigentum vor Erstel-<br />
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lung des Bauwerkes sein. Denn er sichert den Anspruch des Käufers auf Abschluss des<br />
Kaufvertrages. Verweigert der Verkäufer trotz des Vorvertrages nach Fertigstellung den<br />
Verkauf der Immobilie, so ist der Käufer aufgrund des Vorvertrages berechtigt, vom<br />
Verkäufer den Abschluss des Kaufvertrages zu verlangen. Diesen Anspruch kann er<br />
notfalls gerichtlich geltend machen. Durch das dann ergehende Urteil erwirbt der Käufer<br />
Eigentum an der betreffenden Immobilie.<br />
Das türkische Recht verlangt, dass der Kaufvertrag vor dem Grundbuchbeamten in Anwesenheit<br />
beider Vertragsparteien geschlossen wird.<br />
Nicht zwingend ist, dass Verkäufer oder Käufer persönlich beim Vertragsschluss vor<br />
dem Grundbuchbeamten anwesend sind. Es ist durchaus möglich, dass sich beide Seiten<br />
durch Erteilung einer entsprechenden Vollmacht vertreten lassen. Die Vollmacht<br />
selbst sollte allerdings möglichst genau umschreiben, welche Tätigkeiten von ihr erfasst<br />
sein sollen.<br />
Ein Ausländer, der sich in der <strong>Türkei</strong> beim Erwerb eines Grundstücks vertreten lassen<br />
will, muss die Vollmacht bei türkischen Vertretungen im Herkunftsstaat des Ausländers<br />
(Konsulate, Botschaft) öffentlich beurkunden lassen (sog. Legalisierung). Wird die Vollmacht<br />
von einem ausländischen Notar beurkundet, muss sie in beglaubigt übersetzter<br />
Form vorgelegt werden. Außerdem muss die Unterschrift des Notars bei der türkischen<br />
Vertretung, dem türkischen Generalkonsulat beglaubigt oder bei den jeweils zuständigen<br />
Gerichten mit einer Apostille versehen werden.<br />
Wird ein vor einem türkischen Notar geschlossener Kaufvertrag in ein Immobilien-<br />
Verkaufsversprechen umgewandelt, behält er als Vorvertrag seine Gültigkeit.<br />
III.<br />
Grundbucheintragung<br />
Das Grundbuch in der <strong>Türkei</strong> genießt öffentlichen Glauben. Was im Grundbuch nicht<br />
eingetragen ist, braucht der Käufer nicht gegen sich gelten zu lassen.<br />
Der Eintragung in das Grundbuch, die Voraussetzung für die Übertragung des Eigentums<br />
ist, geht in der Regel eine schriftlich zu erfolgende Anmeldung voraus. Diese ist<br />
von dem Noch- Eigentümer zu veranlassen. Zuständig ist das Grundbuchamt, bei dem<br />
das Grundstück registriert ist. In der Praxis wird zunehmend bereits in der öffentlichen<br />
Vertragsurkunde die Anmeldung beantragt, um auf diese Weise Zeit zu sparen und das<br />
Prozedere abzukürzen. Die Anmeldung ist schriftlich, mit einem Datum versehen und<br />
unterschrieben bei dem Grundbuchamt einzureichen. Das zuständige Grundbuchamt,<br />
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bei dem die Registrierung erfolgt, überprüft über die zentrale Behörde, ob das entsprechende<br />
Objekt an einen Ausländer übertragen werden darf. Nach der Eintragung erhält<br />
der neue Eigentümer einen Grundbuchauszug (Tapu Senedi) als Eigentumsnachweis.<br />
Über zwei Dinge sollte sich der Käufer vor dem Kauf sich bei dem Grundbuchamt erkundigen:<br />
ob das Grundstück mit Rechten Dritter belastet ist und ob das zu erwerbende<br />
Objekt mit Baugenehmigung errichtet wurde.<br />
IV.<br />
Besondere Erwerbsformen<br />
Als besondere Erwerbsformen von Immobilien sind der Erwerb von Stockwerkseigentum<br />
(Kat Mülkiyeti) und Zeiteigentum (Devre Mülk) zu nennen.<br />
Das Stockwerkseigentum ist mit dem deutschen Wohnungseigentum vergleichbar. Es<br />
umfasst das Sondereigentum an einem Grundstücksteil, z. B. einer Etage, verbunden<br />
mit dem Miteigentum am Gesamtgrundstück, an den Gemeinschaftsanlagen und Räumen.<br />
Der Erwerb von Stockwerkseigentum ist im Anschluss an eine Teilungsanordnung<br />
durch das Grundbuch möglich und vollzieht sich in zwei Stufen. Der Käufer erwirbt vor<br />
Fertigstellung und Abnahme der Wohneinheiten einen ideellen Anteil an der Anlage und<br />
wird Miteigentümer am gesamten Grundstück zu einem bestimmten Anteil. Nach der<br />
Fertigstellung schließen Käufer und Verkäufer einen Grundstückskaufvertrag, der den<br />
Grundstücksanteil (Arsa Payi) in der dinglichen Form des Stockwerkeigentums umfasst.<br />
Dies jedoch erst, wenn das Grundstück als Stockwerkseigentum eingetragen worden<br />
ist. Nach Abschluss des Kaufvertrages wird das Stockwerkseigentum im Grundbuch<br />
eingetragen.<br />
Nach der den genehmigten Plänen entsprechenden späteren Fertigstellung des Gesamtbauwerks<br />
kann die Eintragung als Stockwerkseigentum erfolgen.<br />
Beim Zeiteigentum sind die Wohn- und Nutzungsrechte zeitlich begrenzt. Im übrigen<br />
gelten die Bestimmungen über das Stockwerkseigentum entsprechend. Hier erwirbt der<br />
ausländische Käufer einen Zeitanteil an einem Gebäude oder einer Wohnung, bemessen<br />
in der Regel nach Wochen oder Monaten. Der Käufer kann einen Mindestzeitanteil<br />
von zwei Wochen erwerben, die darüber hinaus liegende Zeit unterliegt der Vereinbarung<br />
zwischen Verkäufer und Käufer. Der dem Käufer übertragene Zeitanteil wird wie<br />
jedes Eigentum in das Grundbuch eingetragen und kann mit Dienstbarkeiten und Hypotheken<br />
belastet werden.<br />
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V. Verkaufsversprechen und Bauwerkvertrag<br />
Vom Kaufvertrag sind das Immobilien-Verkaufsversprechen (Taşınmaz satış vaadı) und<br />
der Bauwerkvertrag (Đnşaat Sözleşmesı) zu unterscheiden.<br />
Das Immobilien-Verkaufsversprechen ist kein Kaufvertrag im üblichen Sinn, wofür er irrtümlich<br />
oft gehalten wird, sondern lediglich ein Vorvertrag. Der Vorvertrag wird in der<br />
Regel vor dem Abschluss des zugrundeliegenden Kaufvertrages geschlossen. Darin<br />
verpflichten sich die Vertragsparteien gegenseitig, einen Immobilienkaufvertrag zu<br />
schließen.<br />
Das Immobilien-Verkaufsversprechen sollte bereits Angaben zu dem zu erwerbenden<br />
Grundstück und gegebenenfalls zu dessen baurechtlicher Lage enthalten. Der Vorvertrag<br />
ist dann überflüssig, wenn die Vertragsparteien sich soweit einig sind und sofort auf<br />
der Grundlage dieser Einigung den Kaufvertrag schließen wollen.<br />
Beim Stockwerkseigentumserwerb sichert der Vorvertrag bereits vor der Erstellung des<br />
Bauwerks den Anspruch des Käufers auf Abschluss eines Kaufvertrages. In Fällen, in<br />
denen der Verkäufer plötzlich den Verkauf seiner Immobilie verweigert, kann der Käufer<br />
auf der Grundlage des Vorvertrages den Verkauf gerichtlich erzwingen lassen.<br />
Die im Grundbuch eingetragene Vormerkung verhindert zwar nicht die Weiterveräußerung<br />
der Immobilie an Dritte, gibt aber dem Käufer das Recht, auch von Dritten die Ü-<br />
bertragung der erworbenen Immobilie zu verlangen.<br />
Der Bauwerkvertrag hingegen, der die Bauleistung zum Gegenstand hat, ist vor allem<br />
dann Bestandteil beim Kauf einer Immobilie, wenn der Bauträger bzw. der Verkäufer<br />
seinerseits Bauleistungen zu erbringen haben. In diesem Vertrag sollten keine kaufvertraglichen<br />
Regelungen bezüglich des Grundstückes enthalten sein, sondern lediglich<br />
Angaben über das Grundstück und seine Lage, auf dem das Bauwerk errichtet werden<br />
soll. Wenn der Kaufpreis in irgendeiner Weise erwähnt ist, sollte differenziert werden<br />
zwischen dem Kaufpreis für das Grundstück und der Vergütung für die Bauleistung. In<br />
den Bauwerksvertragsteil sollten lediglich die Vereinbarungen aufgenommen werden,<br />
die ausschließlich die Bauleistung betreffen.<br />
VI.<br />
Formerfordernisse<br />
Die im türkischen Recht geltenden Formvorschriften, die beim Erwerb von Immobilien<br />
zu beachten sind, unterscheiden sich zum Teil grundlegend von den Formerfordernissen<br />
in Deutschland.<br />
XLI
<strong>Geschäftspraxis</strong> in der <strong>Türkei</strong><br />
HERFURTH & PARTNER<br />
RECHTSANWÄLTE GBR<br />
Der Vorvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der notariellen Beurkundung. Sind alle<br />
Formalitäten abgeschlossen, wird nur noch die abschließende Übertragung vorgenommen.<br />
Öffentlich vor dem Grundbuchamt (Tapu Dairesi) zu beurkunden ist auch ein Vertrag,<br />
der sowohl Verpflichtungen zur Übertragung von Eigentum und Zahlung eines auf<br />
das Grundstück bezogenen Kaufpreises als auch bauvertragliche Bestimmungen enthält.<br />
Dabei sollte beachtet werden, dass die Personalien und vor allem Unterschriften<br />
der Vertragsparteien in dem Vorvertrag enthalten sind.<br />
Erfolgt der Abschluss von Kaufverträgen auf der Grundlage von Vollmachten, was in<br />
der Praxis durchaus vorkommt, sollte der Umfang - um den Käufer nicht dem Belieben<br />
des Vermittlers oder des Verkäufers auszuliefern - möglichst genau umschrieben werden.<br />
VII.<br />
Steuern und Abgaben<br />
Die wichtigsten von den Vertragsparteien zu tragende Nebenkosten sind die Grunderwerbssteuer<br />
und die Grundbuchgebühren. Bei einer Eigentumsübertragung fallen diese<br />
Gebühren auf beiden Seiten der Vertragspartner an. Die Grundsteuer beträgt für eine<br />
Eigentumswohnung in einem normalen Gebiet 1 Promille pro Jahr und ist alle vier Jahre<br />
fällig. Verschiedene Ausnahmen und Befreiungen sind für die ersten Jahre und für touristische<br />
Gelände vorgesehen.<br />
VIII.<br />
Erbrechtliche Bestimmungen<br />
Im Todesfall geht die Immobilie auf die Erben über. Die Erben des Ausländers erhalten<br />
von dem Nachlassgericht ihres Landes einen Erbschein. Der Ausländer erhält durch<br />
Vorlage des Gerichtsbeschlusses beim türkischen Gericht eine Vollstreckungserklärung.<br />
Gestützt auf diese Vollstreckungserklärung geht der Nachlass auf die Erben über.<br />
Die Erben, denen die Immobilie übertragen wurde, erklären ihre Erbschaft und sind damit<br />
verbunden erbschaftssteuerpflichtig.<br />
XLII
<strong>Geschäftspraxis</strong> in der <strong>Türkei</strong><br />
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H. Steuern<br />
Das deutsche und das türkische Steuer- und Abgabensystem besitzen eine hervorstechende<br />
Gemeinsamkeit: ihre ebenso komplizierte wie uneinheitliche Struktur. Ähnlich<br />
wie in Deutschland werden jährlich zahlreiche Verordnungen und Erlasse verabschiedet.<br />
Die in Deutschland bekannten Steuerarten der Einkommenssteuer, Grundsteuer,<br />
Mehrwertsteuer und Körperschaftssteuer werden auch in der <strong>Türkei</strong> erhoben. Darüber<br />
hinaus werden Stempelsteuer, Anzeigesteuer, Reklamesteuer, Kommunikationssteuer,<br />
Umwelt- und Fondsabgaben erhoben. Die Gewerbesteuer gibt es nicht. Statt der<br />
Grunderwerbssteuer wird die Grundbuchgebühr erhoben.<br />
Das Gesetz über das Steuerverfahrensrecht (Vergi Usul Kanunu) regelt das türkische<br />
Verfahren für sämtliche Steuerrechtsgebiete. Es umfasst in der Regel sämtliche Steuerarten.<br />
Die einzelnen Steuergesetze sowie internationalen Abkommen, wie z.B. Doppelbesteuerungsabkommen,<br />
enthalten durchaus abweichende Ausnahmen.<br />
Als räumlicher Anwendungsbereich gilt das gesamte Staatsgebiet des Landes. Hierzu<br />
zählen zwar auch die Freihandelszonen. Für diese gelten aber zugunsten der Steuerpflichtigen<br />
verschiedene gesetzliche Ausnahmen.<br />
Die Vollstreckung ist nicht Gegenstand des Steuer-Verfahrensgesetzes. Vollstreckungsvorschriften,<br />
die Steuern und Abgaben betreffen, sind im „Gesetz über das Vollstreckungsverfahren<br />
von öffentlich-rechtlichen Forderungen“ geregelt.<br />
Die Steuern sind in drei Hauptbereiche unterteilt. Dies sind die persönlichen Steuern,<br />
die Verkehrssteuern und die Objektsteuern.<br />
I. Ertragssteuern<br />
Die an die Person anknüpfenden Steuern sind die Einkommenssteuer, die Körperschaftssteuer<br />
sowie die Erbschaftssteuer.<br />
XLIII
<strong>Geschäftspraxis</strong> in der <strong>Türkei</strong><br />
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1. Einkommenssteuer<br />
Grundlage für die Besteuerung von Einkommen ist das türkische Einkommenssteuergesetz<br />
(Gelir Vergisi Kanunu). Danach haben natürliche Personen mit Wohnsitz in der<br />
<strong>Türkei</strong> jegliches Einkommen zu versteuern. Dies gilt gleichermaßen für im In- und Ausland<br />
erzieltes Einkommen. Ausgenommen sind hiervon Personen, die sich zu geschäftlichen,<br />
zur Forschungs- oder ähnlichen Zwecken vorübergehend im Land aufhalten.<br />
Gleichwohl hat auch dieser Personenkreis ihr im Inland erzieltes Einkommen zu versteuern.<br />
Dieser Besteuerung unterliegen folgende Einkunftsarten von natürlichen Personen:<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
Land- und forstwirtschaftliche Einkünfte<br />
Gewerbliche Einkünfte<br />
Einkünfte aus nicht selbständiger Tätigkeit<br />
Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit<br />
Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen (Vermietungen, Verpachtungen)<br />
Einkünfte aus beweglichem vermögen<br />
Sonstige Einkünfte<br />
Der Einkommenssteuer liegt eine progressive Staffelung zu Grunde; der Mindestsatz<br />
liegt bei 15, der Höchstsatz bei 35 % (ab einem Jahresabkommen von 43.000 YTL).<br />
Möglich ist die Zahlung der Steuer in Raten. Stundungen sind möglich und werden im<br />
Einzelfall unter Vorliegen bestimmter Voraussetzungen gewährt. Zu beachten ist, dass<br />
Zahlungsversäumnisse sehr hohe Säumniszuschläge zur Folge haben. Eine Art Steuervorauszahlung<br />
stellt die sog. „Stopaj“ dar. Sie wird am Ende des Steuerjahres auf die<br />
tatsächlich abzuführende Einkommenssteuer angerechnet.<br />
Zwischen der <strong>Türkei</strong> und Deutschland gilt das Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung<br />
auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 16.<br />
April 1985 (DBA).<br />
2. Lohnsteuer<br />
Der Lohnsteuersatz bewegt sich, je nach Höhe des zu veranschlagenden Jahreseinkommens,<br />
zwischen 15 und 35 %. Die Progression entsteht erst mit der nächsten Stufe.<br />
XLIV
<strong>Geschäftspraxis</strong> in der <strong>Türkei</strong><br />
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Eine Besonderheit gilt für Lohneinkünfte von Angestellten von Unternehmen, die in<br />
Freihandelszonen tätig sind; als eines der vielen Steuervergünstigungen sind diese Einkünfte<br />
durch das Gesetz betreffend die Freihandelszonen bis zum 31.Dezember <strong>2008</strong><br />
von der Lohnsteuer befreit. Eine Verrechnung der Einkommen mit Verlusten innerhalb<br />
derselben Einkunftsart ist möglich. Die Verrechnung innerhalb verschiedener Einkommensarten<br />
ist beschränkt auf Verluste aus gewerblicher, selbständiger und landwirtschaftlicher<br />
Tätigkeit. Verlustvorträge sind bis zu einem Zeitraum von fünf Jahren gestattet.<br />
3. Körperschaftssteuer<br />
Gesetzliche Grundlage der Körperschaftssteuer ist das türkische Körperschaftssteuergesetz<br />
(Kurumlar Vergisi Kanunu). Der Effektive Steuersatz lag ehemals bei 33 %, bestehend<br />
aus dem gesetzlichen Steuersatz von 30 %, der mit einem Zuschlag von 10 %<br />
belegt wird. Der Körperschaftssteuersatz wurde im Juni 2006 auf 20 % gesenkt, und<br />
zwar mit Rückwirkung zum 01. Januar 2006.<br />
Besteuert werden Gewinne von juristischen Personen und damit von Kapitalgesellschaften.<br />
Es handelt sich um Gewinne, die nach handelsrechtlichen Gewinnermittlungen<br />
erzielt und als solche ausgewiesen werden. Auch hier ist ein Verlustvortrag von fünf<br />
Jahren möglich.<br />
Bei Unternehmensinsolvenz gilt eine Besonderheit: die Gesellschafter haften für Steueraußenstände<br />
jeweils im Verhältnis ihres Anteils. Von besonderer Bedeutung ist die<br />
Körperschaftssteuer für ausländische Investoren, sofern sie die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft<br />
gewählt haben. Nach dem Welteinkommensprinzip haben Unternehmen<br />
mit Sitz in der <strong>Türkei</strong> ihre Weltweit erzielten Gewinne zu versteuern. Unternehmen hingegen<br />
ohne Sitz in der <strong>Türkei</strong> haben lediglich die innerhalb des Landes erzielten Gewinne<br />
zu versteuern.<br />
4. Erbschaftssteuer<br />
Die Erbschaftssteuer ist im Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz (Verasaret<br />
ve Đntikal Vergisi Kanunu) geregelt. Diese Steuerart hat den Erwerb von Todes wegen<br />
zum Gegenstand. In der <strong>Türkei</strong> befindliches Nachlassvermögen und Auslandsvermögen<br />
werden gleichermaßen erfasst. Der Erwerber des im Ausland befindlichen Nachlassvermögens<br />
muss die türkische Staatsangehörigkeit besitzen.<br />
XLV
<strong>Geschäftspraxis</strong> in der <strong>Türkei</strong><br />
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Der Erbschaftssteuersatz liegt zwischen einem und 10 Prozent. Bei verwaltetem geldwerten<br />
Nachlassvermögen können die Erben von den Banken Auszahlungen oder die<br />
Herausgabe von Wertpapieren nur verlangen, wenn sie als Berechtigte eine Bescheinigung<br />
über die Zahlung der Steuer vorlegen. Möglich ist auch, dass ersatzweise von<br />
dem auszuzahlenden Betrag 5 Prozent einbehalten und unverzüglich an die Finanzbehörde<br />
weitergereicht werden. Das zuständige örtliche Finanzamt kann vom zuständigen<br />
Gericht die Anordnung einer Buchführung über den Nachlass verlangen. Das Gericht<br />
kann eine solche Anordnung treffen.<br />
II.<br />
Verkehrssteuern<br />
Die Verkehrssteuern umfassen Steuerarten wie Umsatzsteuer, die es auch im deutschen<br />
Steuersystem gibt, darüber hinaus aber auch Steuern, die es in Deutschland<br />
nicht gibt. Diese sind die Sonderverbrauchssteuer, die Vergnügungs- und Werbungssteuer,<br />
die Steuer für Bank- und Versicherungsleistungen, die Kommunikationssteuer<br />
sowie die Stempelsteuer.<br />
1. Umsatzsteuer<br />
Die Umsatzsteuer (Katma Deger Vergisi) hat die Besteuerung des Endverbrauchs zum<br />
Gegenstand. Sie wird auf jeder Produktionsstufe bzw. Dienstleistungsstufe erhoben.<br />
Den Unternehmen kommt auch in der <strong>Türkei</strong> das Vorsteuerabzugsrecht zugute. Der<br />
Vorsteuerabzug führt lediglich zu einer Gutschrift auf dem Steuerkonto des Steuerpflichtigen.<br />
Sie führt nicht zu einem Auszahlungsanspruch bezüglich der gezahlten Umsatzsteuer<br />
gegenüber Der Finanzbehörde. Die Gutschrift wird am Ende des Jahres mit der<br />
an die Finanzbehörde gezahlten oder noch zu zahlenden Umsatzsteuer verrechnet.<br />
Der Regelsteuersatz liegt bei der Mehrwert- bzw. Umsatzsteuer bei 18 %. Unterschieden<br />
wird zwischen dem niedrigsten und dem ermäßigten Steuersatz. Grundnahrungsmittel,<br />
medizinische Güter, Eintrittskarten für kulturelle Veranstaltungen wir Theater,<br />
Oper werden nach dem ermäßigten Steuersatz von 8 % besteuert. Landwirtschaftliche<br />
Produkte und andere Güter wie Zeitungen, Zeitschriften und Publikationen ähnlicher Art<br />
werden mit dem niedrigsten Steuersatz von 1 % besteuert. Ausfuhrumsätze können<br />
zum Zwecke der Förderung des türkischen Exportes von der Umsatzsteuer befreit werden.<br />
Hiervon können auch ausländische Unternehmen profitieren. Für die Möglichkeit<br />
der Umsatzsteuerbefreiung müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein. Die Lieferung<br />
XLVI
<strong>Geschäftspraxis</strong> in der <strong>Türkei</strong><br />
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der Ware bzw. Erbringung einer Dienstleistung muss an einen Kunden im Ausland erfolgen<br />
und der Gegenstand der Lieferung muss aus dem türkischen Zollgebiet erfolgen.<br />
Die Möglichkeit der Umsatzsteuerbefreiung steht auch Zweigniederlassungen türkischer<br />
Unternehmen im Ausland zu. Erforderlich ist allerdings, dass sie dort im eigenen Namen<br />
Geschäfte abschließen. Befreiungen von der Umsatzsteuer sind vereinzelt auch<br />
bei Einfuhren möglich.<br />
2. Besondere Steuerarten<br />
Sonderverbrauchssteuer<br />
Die Sonderverbrauchssteuer (Özel Tüketim Vergisi) wird bei bestimmten Gütern zusätzlich<br />
zu der Mehrwert- und Umsatzsteuer erhoben. Steuerpflichtig sind Importeure, Hersteller<br />
oder Verkäufer. Ihr Gegenstand ist die einmalige Besteuerung bestimmter Warengruppen.<br />
Diese vier Warengruppen werden in vier verschiedenen Listen festgelegt<br />
und täglich aktualisiert. Auch für diese Warengruppe besteht bei Ausfuhren die Möglichkeit<br />
der Steuerbefreiung. Die Lieferung muss an einen Abnehmer oder Kunden im<br />
Ausland erfolgen und die Ware muss das Zollgebiet der <strong>Türkei</strong> verlassen.<br />
Vergnügungs- und Werbungssteuer<br />
Grundlage für beide Steuerarten ist das Gesetz über die Einnahmen der Gemeinden<br />
(Belediye Gelirleri Kanunu).<br />
Vergnügungssteuer (Eglence Vergisi) entsteht bei öffentlichen Darbietungen wie Bühnenspiele,<br />
Sportveranstaltungen, Spiel- und Wettkämpfen und ähnlichen Veranstaltungen<br />
im Gemeindegebiet. Von der Gemeinde selbst wird die Steuer erhoben. Steuerpflichtig<br />
ist der Veranstalter oder Betreiber der steuerpflichtigen Vergnügung. Körperschaften<br />
des öffentlichen Rechts, Bestimmte gemeinnützige Vereine, Bildungseinrichtungen<br />
sowie Erholungs- und Vergnügungseinrichtungen für Militärangehörige sind von<br />
der Steuerpflicht befreit. Bemessungsgrundlage für den Hebesatz ist das vereinnahmte<br />
Entgelt. Die Anzeige- und Werbungssteuer (Ilan ve Reklam Vergisi) hat Bekanntmachungen,<br />
Anzeigen sowie Werbemaßnahmen jeglicher Art zum Gegenstand. Auch diese<br />
Steuer erhebt die Gemeinde. Steuerpflichtig sind Personen, die die Anzeige oder die<br />
Werbemaßnahme selbst oder durch Dritte durchführen. Anders ist es bei dritten Personen,<br />
die die steuerpflichtige Tätigkeit im Auftrag der steuerpflichtigen Person gewerblich<br />
XLVII
<strong>Geschäftspraxis</strong> in der <strong>Türkei</strong><br />
HERFURTH & PARTNER<br />
RECHTSANWÄLTE GBR<br />
ausführen. In diesem Fall werden sie selbst zu Steuerschuldnern. Je nach der Art der<br />
Anzeige und der Werbung gelten unterschiedliche Bemessungsgrundlagen. Die Höhe<br />
variiert zwischen bestimmten Mindest- und Höchstgrenzen. Das Gesetz sieht allerdings<br />
u.a. für folgende Tätigkeiten Befreiungen vor:<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
Anzeige- und Werbemaßnahmen der Radio- und Fernsehanstalten<br />
Anzeigen und sonstige Werbung in Zeitungen, Zeitschriften und Büchern<br />
Anzeigen und Werbung auf Verpackungsmaterial von Unternehmen<br />
Unbeleuchtete Firmenschilder von Betriebsstätten natürlicher und juristischer<br />
Personen<br />
Anzeigen und Werbung von Körperschaften des öffentlichen Rechts, der<br />
Gebietskörperschaften<br />
Werbemaßnahmen im Zusammenhang mit Tourismus<br />
Steuer für Leistungen von Banken und Versicherungen<br />
Diese Steuerart (Banka ve Sigorta Muameleleri Vergisi) hat Dienstleistungen und mit<br />
diesen verbundene Entgelte von Bankinstituten, Finanzdienstleistern und Versicherungsgesellschaften<br />
zum Gegenstand. Nach dem Gesetz beträgt der Steuersatz 15<br />
Prozent. Der Ministerrat ist aber befugt, diesen deutlich herabzusetzen.<br />
Stempelsteuer<br />
Dieser Steuerart (Damga Vergisi) unterliegt die amtliche Beglaubigung von Urkunden<br />
und Dokumenten. Die Höhe ist entweder als bestimmter Geldbetrag festgelegt oder sie<br />
variiert zwischen 1,5 und 7,5 Promille des auf dem Dokument oder der Urkunde angegebenen<br />
Wertes. Die Sätze unterliegen auch hier ständigen Änderungen. Der ersten<br />
Liste im Anhang zum Stempelsteuergesetz ist zu entnehmen, welche Dokumente dieser<br />
Steuer unterliegen. In der zweiten Liste sind jene Dokumente enthalten, für die die<br />
Steuerbefreiung gilt.<br />
XLVIII
<strong>Geschäftspraxis</strong> in der <strong>Türkei</strong><br />
HERFURTH & PARTNER<br />
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Objektsteuern<br />
Das Immobiliensteuergesetz (Emlak Vergisi Kanunu) ist die Grundlage dieser Steuerart.<br />
Die Steuerart umfasst die Gebäudesteuer (Bina Vergisi) und die Grundsteuer (Arazi<br />
Vergisi). Diese Steuereinnahmen fließen in die Kassen der Gemeinden.Beim Kauf und<br />
Verkauf von Immobilien wird in Höhe von 3 Prozent eine Grundbuchabgabe erhoben.<br />
Bemessungsgrundlage ist der Kaufpreis des Objektes. Der Kaufpreis wird in der Regel<br />
in der Kaufurkunde ausgewiesen, die vor dem Grundbuchamt zu errichten ist. Die<br />
Grundbuchabgabe wird je zur Hälfte vom Veräußerer und Erwerber getragen. Fällig<br />
wird die Abgabe, sobald das Kaufgeschäft abgeschlossen ist.<br />
III. Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)<br />
Zwischen der <strong>Türkei</strong> und Deutschland besteht ein Doppelbesteuerungsabkommen vom<br />
16.04.1985. Zweck dieses Abkommens ist die Vermeidung der Doppelbesteuerung von<br />
Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind, auf<br />
dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen. Es gilt also nur für Einkommens-<br />
und Körperschaftssteuer, nicht jedoch für Erbschafts- oder Umsatzsteuer.<br />
Fazit<br />
Auch wenn die <strong>Türkei</strong> nicht unmittelbar vor dem Beiztritt zur EU steht: In naher Zukunft<br />
werden die Beitrittsverhandlungen erfolgreich sein und die <strong>Türkei</strong> damit noch näher an<br />
Europa heranrücken. Schon jetzt hat die <strong>Türkei</strong> in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht<br />
die Voraussetzungen geschaffen, die sowohl den Erfolg ausländischer Direktinvestitionen<br />
als auch den weiteren Ausbau von Handelsaktivitäten ermöglichen und unterstützen.<br />
Gerade im Hinblick auf die <strong>Türkei</strong> gilt aber auch: Die Begleitung des Vorhabens<br />
durch eine erfahrene und zweisprachige Beratung ist unabdingbare Voraussetzung<br />
für die erfolgreiche Geschäftsentwicklung in der <strong>Türkei</strong>.<br />
XLIX
<strong>Geschäftspraxis</strong> in der <strong>Türkei</strong><br />
HERFURTH & PARTNER<br />
RECHTSANWÄLTE GBR<br />
L
<strong>Geschäftspraxis</strong> in der <strong>Türkei</strong><br />
HERFURTH & PARTNER<br />
RECHTSANWÄLTE GBR<br />
Autoren<br />
„<strong>Geschäftspraxis</strong> in der <strong>Türkei</strong>“ ist ein Zusammenschnitt einzelner Compacts, die die<br />
Kanzlei <strong>Herfurth</strong> & <strong>Partner</strong> über ihren Caston-Verlag in regelmäßigen Abständen herausgibt.<br />
Verfasst wurden sie von Metin Demirkaya, Rechtsanwalt bei <strong>Herfurth</strong> & <strong>Partner</strong>,<br />
in Kooperation mit der ALLIURIS- <strong>Partner</strong>kanzlei Yamaner & Yamaner aus Istanbul.<br />
Metin Demirkaya betreut seit vielen Jahren das Länderreferat <strong>Türkei</strong> und begleitet<br />
Unternehmen bei ihren Vorhaben in der <strong>Türkei</strong>, aber auch türkische Unternehmen bei<br />
Ihren Tätigkeiten in Deutschland.<br />
LI
<strong>Geschäftspraxis</strong> in der <strong>Türkei</strong><br />
HERFURTH & PARTNER<br />
RECHTSANWÄLTE GBR<br />
Anhang<br />
Titelübersicht Asien Neuerscheinungen<br />
Caston Edition <strong>2008</strong><br />
LII
<strong>Geschäftspraxis</strong> in der <strong>Türkei</strong><br />
HERFURTH & PARTNER<br />
RECHTSANWÄLTE GBR<br />
Titelübersicht Asien Neuerscheinungen<br />
Herausgeber und Redaktion : Rechtsanwälte <strong>Herfurth</strong> & <strong>Partner</strong>, Hannover/ München /<br />
Brüssel ( www.herfurth.de)<br />
Jahr Seiten Sprache Titel Autor<br />
CA Compacts <strong>2008</strong> 8 deu <strong>Geschäftspraxis</strong> in Indien Berger<br />
<strong>2008</strong> 4 en Doing Business in Vietnam Berger<br />
<strong>2008</strong> 4 deu <strong>Geschäftspraxis</strong> in Vietnam Berger<br />
<strong>2008</strong> 4 en Doing Business in Japan Berger<br />
<strong>2008</strong> 4 deu <strong>Geschäftspraxis</strong> in Japan Berger<br />
<strong>2008</strong> 4 deu Tochterunternehmen in Russland Getman<br />
<strong>2008</strong> 4 deu Personal und Arbeit in Russland Getman<br />
<strong>2008</strong> 6 en Doing Business in Malaysia Berger<br />
2007 4 deu Unternehmensführung in China Lin<br />
2007 4 deu Technologieschutz in China Sekara<br />
2006 4 deu Investitionen in China Lin<br />
2006 4 deu <strong>Geschäftspraxis</strong> in Kasachstan Sekara<br />
2006 8 deu <strong>Geschäftspraxis</strong> in der Ukraine Getman<br />
2006 4 deu GmbH in Russland Nickel<br />
2006 4 deu Aktiegesellschaft in Russland Getman<br />
2006 8 deu Investitionen in Indien Dohrman<br />
Script <strong>2008</strong> 48 deu <strong>Geschäftspraxis</strong> in Russland Getman<br />
<strong>2008</strong> 44 deu <strong>Geschäftspraxis</strong> in Indien Berger<br />
<strong>2008</strong> 64 deu <strong>Geschäftspraxis</strong> in China Lin/Sekara<br />
2006 54 deu <strong>Geschäftspraxis</strong> in der <strong>Türkei</strong> Demirkaya<br />
GP Nds <strong>2008</strong> 126 en My Business in Niedersachsen Kilimnik/Neddermeyer<br />
<strong>2008</strong> 94 chin My Business in Niedersachsen Lin/Neddermeyer<br />
2006 74 jap My Business in Niedersachsen Neddermeyer<br />
LIII
<strong>Geschäftspraxis</strong> in der <strong>Türkei</strong><br />
HERFURTH & PARTNER<br />
RECHTSANWÄLTE GBR<br />
CASTON INTERNATIONAL LAW & BUSINESS INFORMATION<br />
EDITION <strong>2008</strong><br />
LIV
<strong>Geschäftspraxis</strong> in der <strong>Türkei</strong><br />
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fax +49 - 511 - 307 56-60<br />
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LV
<strong>Geschäftspraxis</strong> in der <strong>Türkei</strong><br />
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CASTON ist seit bald 20 Jahren als unabhängiger<br />
Informationsdienst in den Bereichen Recht<br />
und Wirtschaft im In- und Ausland tätig. Unsere<br />
Tätigkeit erstreckt sich dabei auf die Versorgung<br />
von Banken, Kammern, Versicherungen und<br />
Verbänden mit redaktionellen Leistungen. Unser<br />
Redaktionsteam besteht aus einem erfahrenen<br />
internationalen Team von Juristen und verfolgt<br />
und publiziert für Sie aktuelle Nachrichten und<br />
kompakte Themen zur Unterstützung Ihrer nationalen<br />
und internationalen Geschäftstätigkeit.<br />
Dazu sichten wir täglich eine Fülle von Informationen<br />
aus weltweiten Veröffentlichungen, von<br />
Korrespondenten und aus der laufenden Praxis.<br />
Dabei werden die wichtigsten Aspekte im Ergebnis<br />
für Sie kurz zusammengefasst.<br />
CASTON ist neben der Erbringung redaktioneller<br />
Leistungen an der Entwicklung verschiedener<br />
Datenbank-Systeme für Kanzleien und Wirtschaftsunternehmen<br />
beteiligt.<br />
<br />
<br />
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CASTON NEWSBANK<br />
CASTON REPORT<br />
CASTON COMPACT<br />
LVI
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CASTON REPORT<br />
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CASTON REPORT sind Berichte als Buch oder<br />
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wie nationale Vorschriften zum Auslandsgeschäft,<br />
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in Deutschland. Aber auch die Entwicklungen<br />
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<strong>Geschäftspraxis</strong> in Europa<br />
Immobilienerwerb in Europa<br />
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Unternehmenskauf<br />
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Das Neue Wettbewerbsrecht<br />
In der Reihe sind z.B. folgende Aufsätze erschienen:<br />
Immobilienrecht in den USA<br />
Parallelimporte in die EU<br />
Fernabsatz in der EU<br />
Sonderwirtschaftszonen in Polen<br />
Vergleichende Werbung in der EU<br />
Die volle Titelliste finden Sie auf den folgenden<br />
Seiten.<br />
Die volle Titelliste finden Sie auf den folgenden<br />
Seiten.<br />
LVII
<strong>Geschäftspraxis</strong> in der <strong>Türkei</strong><br />
HERFURTH & PARTNER<br />
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<strong>Geschäftspraxis</strong> in der <strong>Türkei</strong><br />
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und so den vollen Text. Erhalten.<br />
Diese veröffentlichten Meldungen sind Kurzmeldungen<br />
oder kompakte Fachaufsätze, die Sie<br />
meist kostenfrei und ohne Registrierung abrufen<br />
können. Längere Beiträge sind kostenpflichtig. Sie<br />
können diese abrufen, wenn Sie sich registriert<br />
haben.<br />
Der Bestand der Publikationen wächst ständig an.<br />
Täglich wertet ein erfahrenes internationales Team<br />
von Juristen aktuelle Themen aus zahlreichen<br />
Quellen aus und publiziert diese im Internet.<br />
Archiv<br />
Darüber ordnet Caston die Meldungen thematisch<br />
zu verschiedenen Rubriken. Derzeit könne Sie wählen<br />
zwischen den Bereichen International, Unternehmen,<br />
Finanzen, Steuern, Marketing und Betrieb.<br />
Diese Rubriken enthalten wiederum zahlreiche Unterrubriken.<br />
Die Redaktion veröffentlicht aber auch eigene<br />
Beiträge, wobei diese aus der internationalen Beratungspraxis<br />
der Autoren oder von weltweiten<br />
Korrespondenten stammen. Das Redaktionsteam<br />
bereitet die Meldungen dabei so auf, dass Sie die<br />
für die wirtschaftliche und rechtliche Praxis relevanten<br />
Aspekte leicht und schnell erfassen können.<br />
Caston.info verfolgt die Philosophie, den<br />
Leser unkompliziert und ohne Barrieren auf die<br />
Website einzuladen. So haben SIe mit Caston.info<br />
LIX
<strong>Geschäftspraxis</strong> in der <strong>Türkei</strong><br />
HERFURTH & PARTNER<br />
RECHTSANWÄLTE GBR<br />
Sie haben aber auch die Möglichkeit, nach den<br />
Beiträgen über Volltextrecherche sowohl in deutscher<br />
als auch in englischer Sprache suchen. Dabei<br />
stehen Ihnen zusätzliche Instrumente zur Optimierung<br />
der Recherche zur Verfügung. Der Leser<br />
kann eine länderspezifische Auswahl der Beiträge<br />
vornehmen - beispielsweise ist es möglich, Beiträge<br />
über Unternehmensgründungen in Argentinien<br />
in englischer Sprache anzusehen. Die Suchkritierien<br />
kann der Leser dabei frei definieren.<br />
Bei ausgewählten Artikeln gelangen Sie über direkte<br />
Links zu weiteren vertiefenden Hinweisen. Die<br />
Redaktion wählt diese nach speziellen Kriterien<br />
aus, um ein umfassendes und detailliertes Informationsangebot<br />
zu gewährleisten. So gelangt der interessierte<br />
Leser von einem Beitrag über Möglichkeiten,<br />
an Informationen aus Mittel- und Osteuropa<br />
über die CAIB Investmentbank (Bank Austria<br />
Group) zu gelangen, direkt auf die zur CAIB gehörende<br />
Internetplattform caibon.com.<br />
Books<br />
Unter dieser Rubrik finden Sie eigene Fachpublikationen<br />
des Caston-Redaktionsteams zu Spezialthemen.<br />
Diese Veröffentlichungen der Caston-<br />
Redaktion werden inhaltlich mit einer Kurztextversion<br />
vorgestellt und können bei Caston bestellt<br />
werden.<br />
Das Verzeichnis Books weist auf fachlich einschlägige<br />
Literatur aus dem Büchermarkt hin. Die<br />
Besprechungen nimmt die Caston-Redaktion teilweise<br />
selbst vor, um bei der Beschreibung des<br />
Inhalts die besonderen Bedürfnisse der Nutzer zu<br />
berücksichtigen. Auch haben die Nutzer von<br />
Caston.info hier unmittelbar die Möglichkeit, Bücherlieferungen<br />
in Auftrag zu geben. Die Realisierung<br />
dieser Bestellungen erfolgt in direkter Zusammenarbeit<br />
mit einem namhaften Online-<br />
Bookshop.<br />
Links<br />
Das Linkverzeichnis enthält Links zu weiterführenden<br />
Informationen und verwandten aktuellen Themengebieten,<br />
wie beispielsweise der neueren<br />
Entwicklung des Online-Rechts.<br />
Eine eigenständige Redaktion verwaltet dieses<br />
Verzeichnis und überprüft die empfohlenen Websites<br />
vorher bezüglich ihres Informationsgehalts, um<br />
so eine sichere Informationsauswahl gewährleisten<br />
zu können.<br />
Focus<br />
Eine besondere Rubrik stellt Caston Focus dar.<br />
Fragen zu Recht und Wirtschaft kann der Leser<br />
unmittelbar an die Caston-Redaktion richten, die<br />
diese dann im direkten Dialog beantwortet. Registrierten<br />
Nutzern steht künftig my caston zur<br />
Verfügung. Ein Nutzer kann sich unter dieser Rubrik<br />
ein persönliches Archiv anlegen. Kostenpflichtige<br />
Beiträge müssen so nur einmal abgerufen und<br />
können bei Bedarf immer wieder kostenfrei aufgerufen<br />
werden. Des weiteren kann hier der Kontostand<br />
abgerufen sowie Adressänderungen eingetragen<br />
werden.<br />
LX
<strong>Geschäftspraxis</strong> in der <strong>Türkei</strong><br />
HERFURTH & PARTNER<br />
RECHTSANWÄLTE GBR<br />
CASTON REPORT<br />
CASTON REPORT<br />
<strong>Geschäftspraxis</strong> in Europa<br />
RA Ulrich <strong>Herfurth</strong> ( Hrsg )<br />
3. Aufl., 1997, 360 S.<br />
Rechtliche Rahmenbedingungen für Unternehmen:<br />
Verträge, Vertriebspartner, Unternehmensformen,<br />
Wettbewerb & Werbung, Marken & Patente, Personal,<br />
Darstellung für alle Länder der EU, Norwegen und Schweiz<br />
35,00 EUR<br />
CASTON SCRIPT<br />
<strong>Geschäftspraxis</strong> in Deutschland<br />
RA Ulrich <strong>Herfurth</strong> ( Hrsg )<br />
4. Aufl., 2007, 140 S.<br />
Rechtliche Rahmenbedingungen für Unternehmen:<br />
Verträge, Vertriebspartner, Unternehmensformen,<br />
Wettbewerb & Werbung, Marken & Patente, Personal,<br />
Immobilien, Steuern, Finanzierung & Fördermittel<br />
20,00 EUR<br />
CASTON SCRIPT<br />
Doing Business in Germany<br />
RA Ulrich <strong>Herfurth</strong>, Kenneth S. Kilimnik, LL.M.Attorney at Law<br />
5. Aufl., 2007, 150 S., englisch<br />
Rechtliche Rahmenbedingungen für Unternehmen:<br />
Verträge, Vertriebspartner, Unternehmensformen,<br />
Wettbewerb & Werbung, Marken & Patente, Personal,<br />
Immobilien, Steuern, Finanzierung & Fördermittel<br />
20,00 EUR<br />
LXI
<strong>Geschäftspraxis</strong> in der <strong>Türkei</strong><br />
HERFURTH & PARTNER<br />
RECHTSANWÄLTE GBR<br />
CASTON SCRIPT<br />
<strong>Geschäftspraxis</strong> in Russland<br />
RA Tatiana Getman<br />
1. Aufl., <strong>2008</strong>, 60 S.<br />
Rechtliche Rahmenbedingungen für Unternehmen in Russland:<br />
Verträge, Vertriebspartner, Unternehmensformen,<br />
Personal, Rechtsverfolgung, Immobilienerwerb durch Ausländer,<br />
Steuern<br />
25,00 EUR<br />
CASTON REPORT<br />
Doing Business in India<br />
Adeline Maler Berger,<br />
(Advocate/Singapore and Solicitor/England)<br />
1. Aufl., <strong>2008</strong>, 60 S.<br />
Rechtliche Rahmenbedingungen für Unternehmen in Indien:<br />
Verträge, Investitionsrecht, Unternehmensformen,<br />
Personal, Immobilienerwerb durch Ausländer, Steuern<br />
20,00 EUR<br />
CASTON SCRIPT<br />
<strong>Geschäftspraxis</strong> in China<br />
RA Peh-Wen Lin<br />
1. Aufl., 2007, 80 S.<br />
Rechtliche Rahmenbedingungen für Unternehmen in China:<br />
Verträge, Investitionsrecht, Unternehmensformen, Unternehmenskultur,<br />
Personal, Immobilienerwerb durch Ausländer, Steuern<br />
15,00 EUR<br />
LXII
<strong>Geschäftspraxis</strong> in der <strong>Türkei</strong><br />
HERFURTH & PARTNER<br />
RECHTSANWÄLTE GBR<br />
CASTON SCRIPT<br />
<strong>Geschäftspraxis</strong> in der <strong>Türkei</strong><br />
RA Metin Demirkaya<br />
1. Aufl., 2007, 80 S.<br />
Rechtliche Rahmenbedingungen für Unternehmen in der <strong>Türkei</strong>:<br />
Verträge, Rechtsverfolgung, Unternehmensformen, Unternehmenskultur,<br />
Personal, Immobilienerwerb durch Ausländer, Steuern<br />
15,00 EUR<br />
Immobilienerwerb<br />
in den EU-Beitrittsländern<br />
CASTON SCRIPT<br />
Immobilienerwerb in den EU-Beitrittsländern<br />
RA Ulrich <strong>Herfurth</strong>, RAin Angelika <strong>Herfurth</strong> ,<br />
2004, 120 S.<br />
Rechtliche Rahmenbedingungen für Erwerb und Besitz von<br />
Immobilien: Erwerb durch Ausländer, Eigentumsformen, Kaufverträge,<br />
Vorverträge, Belastungen, Finanzierung, Baurecht,<br />
Steuern, Darstellung für alle Beitrittsländer der EU sowie die<br />
<strong>Türkei</strong><br />
30,00 EUR<br />
CASTON REPORT<br />
Immobilienerwerb in Europa<br />
RA Ulrich <strong>Herfurth</strong> ( Hrsg ), RAin Heike Thürnagel (Red ),<br />
1998, 240 S.<br />
Rechtliche Rahmenbedingungen für Erwerb und Besitz von<br />
Immobilien in Europa: Eigentumsformen, Kaufverträge,<br />
Vorverträge, Belastungen, Finanzierung, Baurecht, Steuern,<br />
Darstellung für alle Länder der EU, Norwegen und Schweiz<br />
30,00 EUR<br />
LXIII
<strong>Geschäftspraxis</strong> in der <strong>Türkei</strong><br />
HERFURTH & PARTNER<br />
RECHTSANWÄLTE GBR<br />
CASTON SCRIPT<br />
Unternehmenskauf<br />
RA Ulrich <strong>Herfurth</strong>, unter Mitarbeit von Heinz Kottik, StB<br />
2. Auflage 2007, 70 S. A4<br />
Hinweise für Käufer und Verkäufer: Unternehmensprüfung,<br />
Due Diligence, Verhandlungsführung, Letter of Intent,<br />
Erwerbsmodelle, Steuern, Kaufpreis, Kaufverträge, Closing,<br />
Integrationsprojekt<br />
Begleitmaterial zur Konferenz von <strong>Herfurth</strong> & <strong>Partner</strong><br />
10,00 EUR<br />
CASTON SCRIPT<br />
Unternehmensnachfolge<br />
RA Ulrich <strong>Herfurth</strong>, RAin Angelika <strong>Herfurth</strong>, Heinz Kottik, StB<br />
<strong>Herfurth</strong> / Kottik, 2001, 25 S., A4<br />
Hinweise für den Generationswechsel im Unternehmen:<br />
Management, geregelte Übergabe, erbrechtliche Gestaltung,<br />
Familienrecht, Steuerrecht, Erbschaft- und Ertragssteuer,<br />
Testamentsvollstreckung, Unternehmertestament<br />
Begleitmaterial zur Konferenz von <strong>Herfurth</strong> & <strong>Partner</strong><br />
10,00 EUR<br />
CASTON SCRIPT<br />
Kredit-Rating<br />
RA Ulrich <strong>Herfurth</strong> ( Hrsg )<br />
2001, 52 S., A4<br />
Struktur und Auswirkungen des Kreditrating für den<br />
Mittelstand aus verschiedenen Blickwinkeln.<br />
unter Mitwirkung von Dresdner Bank, DZ Bank<br />
Advisory, Ernst & Young, Hermes Rating<br />
Begleitmaterial zur Konferenz von <strong>Herfurth</strong> & <strong>Partner</strong><br />
10,00 EUR<br />
LXIV
<strong>Geschäftspraxis</strong> in der <strong>Türkei</strong><br />
HERFURTH & PARTNER<br />
RECHTSANWÄLTE GBR<br />
CASTON SCRIPT<br />
Legal Controlling<br />
RA Ulrich <strong>Herfurth</strong>, RAin Regina Thums<br />
2001, 32 S., A4<br />
Methoden und Instrumente des rechtlichen Managements im<br />
Unternehmen: Hinweise zur strukturierten Zusammenarbeit /<br />
Recht, Datenbanken, Vorgehensweise, Bewertungsmethoden,<br />
Vertragsrating, Legal Knowledge Management<br />
Begleitmaterial zur Konferenz von <strong>Herfurth</strong> & <strong>Partner</strong><br />
10,00 EUR<br />
CASTON SCRIPT<br />
Corporate Governance in der AG<br />
RA Dr. jur. Konstadinos Massuras<br />
2002, 24 S. A4, Stichwortmanuskipt<br />
Rechte und Pflichten von Vorstand und Aufsichtsrat in der AG,<br />
Strukturen der Aktiengesellschaft, Konzepte und Diskussionsstand<br />
in Deutschland<br />
Begleitmaterial zur Konferenz von <strong>Herfurth</strong> & <strong>Partner</strong><br />
5,00 EUR<br />
CASTON SCRIPT<br />
Haftung in der Kapitalgesellschaft<br />
RA Dr. jur. Konstadinos Massuras<br />
2002, 17 S. A4, Stichwortmanuskipt<br />
Zivilrechtliche und strafrechtliche Verantwortlichkeit von<br />
Organen in Kapitalgesellschaften gegenüber Gesellschaftern,<br />
Dritten, Kapitalmarkt, Fiskus und öffentlicher Verwaltung,<br />
Insolvenzhaftung,<br />
Begleitmaterial zur Konferenz von <strong>Herfurth</strong> & <strong>Partner</strong><br />
5,00 EUR<br />
LXV
<strong>Geschäftspraxis</strong> in der <strong>Türkei</strong><br />
HERFURTH & PARTNER<br />
RECHTSANWÄLTE GBR<br />
Broschüre des Landes Niedersachsen<br />
Mein Unternehmen in Niedersachsen<br />
(englisch )<br />
2006, ca. 120 Seiten<br />
Rechtliche Rahmenbedingungen und praktische Hinweise zur<br />
Unternehmensgründung in Niedersachsen<br />
Sibyll Hollunder-Reese, MBL;<br />
Philipp Neddermeyer;<br />
Kenneth S. Kilimnik, LL.M.<br />
0,00 EUR<br />
Broschüre des Landes Niedersachsen<br />
Mein Unternehmen in Niedersachsen<br />
(spanisch )<br />
2006, ca. 120 Seiten<br />
Rechtliche Rahmenbedingungen und praktische Hinweise zur<br />
Unternehmensgründung in Niedersachsen<br />
Sibyll Hollunder-Reese, MBL;<br />
Philipp Neddermeyer;<br />
Rosa Verarde, LL.M., M.LL.P<br />
0,00 EUR<br />
Broschüre des Landes Niedersachsen<br />
Mein Unternehmen in Niedersachsen<br />
(französisch )<br />
Erscheinung in 2007, ca. 120 Seiten<br />
Rechtliche Rahmenbedingungen und praktische Hinweise zur<br />
Unternehmensgründung in Niedersachsen<br />
Sibyll Hollunder-Reese, MBL;<br />
Philipp Neddermeyer;<br />
Maimiti Cohen-Solal<br />
0,00 EUR<br />
LXVI
<strong>Geschäftspraxis</strong> in der <strong>Türkei</strong><br />
HERFURTH & PARTNER<br />
RECHTSANWÄLTE GBR<br />
Broschüre des Landes Niedersachsen<br />
Mein Unternehmen in Niedersachsen<br />
(portugiesisch )<br />
2006, ca. 50 Seiten<br />
Rechtliche Rahmenbedingungen und praktische Hinweise zur<br />
Unternehmensgründung in Niedersachsen, Kurzversion<br />
Sibyll Hollunder-Reese, MBL;<br />
Reinald Koch;<br />
Philipp Neddermeyer<br />
0,00 EUR<br />
Broschüre des Landes Niedersachsen<br />
Mein Unternehmen in Niedersachsen<br />
( polnisch )<br />
2005, ca. 120 S<br />
Rechtliche Rahmenbedingungen und praktische Hinweise zur<br />
Unternehmensgründung in Niedersachsen<br />
Sibyll Hollunder-Reese, MBL;<br />
Kornelia Katarcyna Winnicka;<br />
Thomas Gabriel<br />
0,00 EUR<br />
Broschüre des Landes Niedersachsen<br />
Mein Unternehmen in Niedersachsen<br />
(russisch )<br />
2006, ca. 120 Seiten<br />
Rechtliche Rahmenbedingungen und praktische Hinweise zur<br />
Unternehmensgründung in Niedersachsen<br />
Sibyll Hollunder-Reese, MBL;<br />
Michail Chidekel, LL.M.;<br />
Philipp Neddermeyer;<br />
Tatiana Getman; Anja Nickel<br />
0,00 EUR<br />
LXVII
<strong>Geschäftspraxis</strong> in der <strong>Türkei</strong><br />
HERFURTH & PARTNER<br />
RECHTSANWÄLTE GBR<br />
Broschüre des Landes Niedersachsen<br />
Mein Unternehmen in Niedersachsen<br />
(chinesisch)<br />
2007, ca. 80 Seiten<br />
Rechtliche Rahmenbedingungen und praktische Hinweise zur<br />
Unternehmensgründung in Niedersachsen<br />
Sibyll Hollunder-Reese, MBL;<br />
Philipp Neddermeyer;<br />
Peh-Wen Lin,<br />
0,00 EUR<br />
Broschüre des Landes Niedersachsen<br />
Mein Unternehmen in Niedersachsen<br />
( japanisch )<br />
2007, ca. 80 Seiten)<br />
Rechtliche Rahmenbedingungen und praktische Hinweise zur<br />
Unternehmensgründung in Niedersachsen<br />
Sibyll Hollunder-Reese, MBL;<br />
Philipp Neddermeyer;<br />
Übersetzung:<br />
0,00 EUR<br />
Broschüre des Landes Niedersachsen<br />
Mein Unternehmen in Niedersachsen<br />
(arabisch )<br />
2007, ca. 80 Seiten<br />
Rechtliche Rahmenbedingungen und praktische Hinweise zur<br />
Unternehmensgründung in Niedersachsen, Kurzversion<br />
Sibyll Hollunder-Reese, MBL;<br />
Philipp Neddermeyer;<br />
Übersetzung Dr. Medimagh<br />
0,00 EUR<br />
LXVIII
<strong>Geschäftspraxis</strong> in der <strong>Türkei</strong><br />
HERFURTH & PARTNER<br />
RECHTSANWÄLTE GBR<br />
Die im folgenden gelisteten Titel sind durch CASTON in der Zeit seit 1988 veröffentlicht<br />
( www.caston.info )<br />
COMPACT Aufsätze im Newsletterformat 4 bis 8 Seiten , A 4<br />
SCRIPT Skripten & Dokumentationen 20 bis 100 Seiten, A 4<br />
REPORT Broschüren & Bücher 100 bis 360 Seiten, Buchformat<br />
Wirtschaftsrecht in Deutschland<br />
2007-10 251 11 de Unternehmen Unlauterer Wettbewerb U. <strong>Herfurth</strong>/Sekara<br />
2007-09 250 11 de Unternehmen Vertriebspartner U. <strong>Herfurth</strong><br />
2004-07 194 10 de Unternehmen<br />
Neue Regeln gegen unlauteren Wettbewerb<br />
Delp<br />
2007-02 244 11 de Unternehmen<br />
Unternehmenskauf - Garantien und Haftung<br />
U. <strong>Herfurth</strong><br />
2007-02 243 11 de Unternehmen Unternehmenskauf - Kaufpreisgestaltung U. <strong>Herfurth</strong><br />
2007-02 242 11 de Unternehmen Unternehmenskauf - Die Übergabe U. <strong>Herfurth</strong><br />
2007-02 241 11 de Unternehmen Unternehmenskaufverträge U. <strong>Herfurth</strong><br />
2007-02 240 11 de Unternehmen Unternehmenskauf - Due Diligence U. <strong>Herfurth</strong><br />
2007-02 239 11 de Unternehmen Besteuerung beim Unternehmenskauf U. <strong>Herfurth</strong><br />
2007-02 238 11 de Unternehmen Unternehmenskauf - Die Vorbereitung U. <strong>Herfurth</strong><br />
2006-09 231 11 rus Unternehmen Die GmbH Getman<br />
2006-09 231 11 es Unternehmen Die GmbH Velarde<br />
2006-08 230 11 de Unternehmen Das neue Kartellrecht Böttcher<br />
Genussrechte als Finanzierungsinstrument<br />
2006-03 220 11 de Unternehmen<br />
<strong>Herfurth</strong>/Holl.-Reese<br />
2006-03 219 11 de Unternehmen Stille Beteiligungen <strong>Herfurth</strong>/Holl.-Reese<br />
2004-05 192 11 de Unternehmen Gesellschafterhaftung in der GmbH Hollunder-Reese<br />
2003-10 185 11 de Unternehmen Unternehmensnachfolge <strong>Herfurth</strong><br />
2002-01 164 11 de Unternehmen Haftung in der Insolvenz Thums<br />
2001-09 156 11 de Unternehmen Kapitalgesellschaften in Deutschland <strong>Herfurth</strong> / Thums<br />
2001-09 155 11 de Unternehmen Personengesellschaften in Deutschland <strong>Herfurth</strong> / Thums<br />
2001-09 154 11 de Unternehmen Niederlassung in Deutschland <strong>Herfurth</strong> / Thums<br />
2001-07 148 11 de Unternehmen Unternehmensnachfolge <strong>Herfurth</strong><br />
2001-06 147 11 de Unternehmen Legal Controlling <strong>Herfurth</strong> / Thums<br />
2001-11 Script 11 de Unternehmen Legal Controlling <strong>Herfurth</strong> / Thums<br />
2001-09 Script 11 de Unternehmen Unternehmenskauf <strong>Herfurth</strong> / Kottik<br />
2001-04 Script 11 de Unternehmen Unternehmensnachfolge <strong>Herfurth</strong> / Kottik<br />
2001-04 Script 11 de Unternehmen Legal Controlling mit Cosmos <strong>Herfurth</strong> / Thums<br />
LXIX
<strong>Geschäftspraxis</strong> in der <strong>Türkei</strong><br />
HERFURTH & PARTNER<br />
RECHTSANWÄLTE GBR<br />
2000-08 Script 11 de Unternehmen Rechte und Pflichten in der AG Massuras<br />
2006-03 218 12 de Finanzierung Eigenkapitalgeber in Niedersachsen U. <strong>Herfurth</strong><br />
2006-03 216 12 de Finanzierung Kapitalmarkt in Niedersachsen U. <strong>Herfurth</strong><br />
2001-10 162 12 de Finanzierung Rating <strong>Herfurth</strong><br />
Finanzierung und Fördermittel in Deutschland<br />
2001-09 161 12 de Finanzierung<br />
Kottik / Holst<br />
2002-12 175 13 de Steuern Besteuerung von Auslandsimmobilien A. <strong>Herfurth</strong><br />
2002-12 175 13 en Steuern Besteuerung von Auslandsimmobilien A. <strong>Herfurth</strong><br />
2001-09 150 13 de Steuern Unternehmensbesteuerung <strong>Herfurth</strong> / Kottik<br />
<strong>2008</strong>-03 256 14 de Marketing & Vertrieb Fairer Wettbewerb und verbotene Werbung Delp<br />
2007-11 252 14 de Marketing & Vertrieb Websites und Haftung für Inhalte Neddermeyer<br />
2005-08 208 14 de Marketing & Vertrieb Copyright - Rechte des Urhebers Delp<br />
2002-09 172 14 de Marketing & Vertrieb Das neue Urhebervertragsrecht Dohrmann<br />
2001-12 163 14 de Marketing & Vertrieb Werbung im Internet <strong>Herfurth</strong><br />
2001-09 158 14 de Marketing & Vertrieb Wettbewerb und Werbung in Deutschland Thürnagel<br />
2001-09 157 14 de Marketing & Vertrieb Gewerblicher Rechtsschutz in Deutschland <strong>Herfurth</strong><br />
2001-09 153 14 de Marketing & Vertrieb Vertriebspartner Deutschland Heuer<br />
2001-09 152 14 de Marketing & Vertrieb Vertragspraxis in Deutschland <strong>Herfurth</strong>, Heuer<br />
1996-09 93 14 de Marketing & Vertrieb Nutzungsbedingungen im Internet Clausen-Muradian<br />
2006-07 229 15 de Betrieb & Produkte Arbeitnehmererfindung Koch<br />
2006-01 214 15 de Betrieb & Produkte Technologietransfer Koch<br />
2006-01 213 15 de Betrieb & Produkte Aktuelle Entwicklungen im Energierecht Böttcher<br />
2005-11 211 15 de Betrieb & Produkte Design und Designschutz Heuer/ Sekara<br />
2005-10 210 15 de Betrieb & Produkte Gewerblicher Rechtschutz Sekara<br />
2005-06 206 15 de Betrieb & Produkte Recht und Biotechnologie II Neddermeyer<br />
2005-03 203 15 de Betrieb und Produkte Recht und Biotechnologie I Neddermeyer<br />
2005-03 203 15 en Betrieb und Produkte Biotechnology Regulatory Issues Kilimnik/Neddermeyer<br />
2003-03 178 15 de Betrieb & Produkte Designschutz in Europa Heuer<br />
2001-09 160 15 de Betrieb & Produkte Immobilien in Deutschland <strong>Herfurth</strong><br />
2001-09 159 15 de Betrieb & Produkte Personal und Arbeit in Deutschland Beckert<br />
1998-12 120 15 de Betrieb & Produkte Rechtliche Aspekte der Millennium-Krise Heuer<br />
LXX
<strong>Geschäftspraxis</strong> in der <strong>Türkei</strong><br />
HERFURTH & PARTNER<br />
RECHTSANWÄLTE GBR<br />
Europäische Union<br />
1997-04 100 21 de Strukturen der EU Europa im internationalen Wettbewerb <strong>Herfurth</strong><br />
1995-02 74 21 de Strukturen der EU Neue Strukturen der Europäischen Union <strong>Herfurth</strong><br />
1994-04 64 21 de Strukturen der EU Auswirkungen des GATT-Abkommens Kilimnik<br />
1992-10 46 21 de Strukturen der EU Neue Vorschriften im Binnenmarkt <strong>Herfurth</strong><br />
1992-09 45 21 de Strukturen der EU Die Verwirklichung des Binnenmarktes <strong>Herfurth</strong><br />
1992-07 43 21 de Strukturen der EU Das industriepoltische Konzept der EG Frees<br />
1992-02 38 21 de Strukturen der EU Das Konzept von Maastricht Brenner<br />
1991-06 30 21 de Strukturen der EU Wirtschaftsförderung in der EG Sabathil<br />
1990-11 23 21 de Strukturen der EU Europa im Gatt-System <strong>Herfurth</strong><br />
1990-04 16 21 de Strukturen der EU Sozialraum Europa <strong>Herfurth</strong><br />
1989-10 10 21 de Strukturen der EU Die Organe der EG Lawaczek<br />
1989-09 9 21 de Strukturen der EU Binnenmarkt - eine Zwischenbilanz <strong>Herfurth</strong><br />
1989-06 6 21 de Strukturen der EU Wirtschaftsförderung in Europa <strong>Herfurth</strong><br />
1989-03 3 21 de Strukturen der EU Forschungsförderung in der EG <strong>Herfurth</strong><br />
2002-03 166 22 de Wirtschaftsrecht i.d. EU Das neue europäische Insolvenzrecht Rott<br />
2000-09 139 22 de Wirtschaftsrecht i.d. EU Einheitliches Kaufrecht in Europa Heuer<br />
1997-06 102 22 de Wirtschaftsrecht i.d. EU Umstellung auf den Euro Thürnagel<br />
Internationales Geschäft<br />
<strong>2008</strong>-01 254 31 de Internationaler Handel Forderungsdurchsetzung in Europa Delp<br />
2007-01 237 31 de Internationaler Handel Eigentumsvorbehalt in Europa Delp<br />
2006-11 235 31 de Internationaler Handel Der Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte Kubitz<br />
2005-04 204 31 de Internationaler Handel Streitigkeiten im Auslandsgeschäft Delp<br />
2004-10 197 31 de Internationaler Handel Das UN-Kaufrecht Rott<br />
2000-06 137 31 de Internationaler Handel eCommerce in Europa <strong>Herfurth</strong><br />
2000-03 135 31 de Internationaler Handel Zahlungsverzug in Europa Klein / Thürnagel<br />
2000-01 133 31 de Internationaler Handel Die neuen Incoterms 2000 Heuer<br />
1999-05 125 31 de Internationaler Handel Fernabsatz in der EU Heuer<br />
1999-04 124 31 de Internationaler Handel Parallelimporte in die EU Rey/Thürnagel<br />
1999-02 122 31 de Internationaler Handel Europäisches Zivilprozeßrecht Massuras<br />
1998-09 117 31 de Internationaler Handel Europäische und deutsche Gütertransporte Heuer<br />
LXXI
<strong>Geschäftspraxis</strong> in der <strong>Türkei</strong><br />
HERFURTH & PARTNER<br />
RECHTSANWÄLTE GBR<br />
1998-01 109 31 de Internationaler Handel Einheitliches Kaufrecht für Europa Maaß<br />
1997-08 104 31 de Internationaler Handel UNCITRAL-Schiedsrecht in Deutschland Knipraht<br />
1997-07 103 31 de Internationaler Handel Fristen im Auslandsgeschäft Maaß<br />
1997-02 98 31 de Internationaler Handel Internationales Privatrecht <strong>Herfurth</strong><br />
1996-08 92 31 de Internationaler Handel Internationale Online-Dienste Clausen-Muradian<br />
1996-06 90 31 de Internationaler Handel CMR-Haftung bei Auslandstransporten von der Wroge<br />
1995-01 73 31 de Internationaler Handel Fabrikationsrisiken im Export <strong>Herfurth</strong><br />
1994-08 68 31 de Internationaler Handel Abschluß von Auslandsverträgen <strong>Herfurth</strong><br />
1993-12 60 31 de Internationaler Handel Absicherung von Exportgeschäften <strong>Herfurth</strong><br />
1993-11 59 31 de Internationaler Handel Zahlungsverkehr mit Akkreditiven <strong>Herfurth</strong><br />
1993-08 56 31 de Internationaler Handel Prozeßkosten in Europa <strong>Herfurth</strong><br />
1993-06 54 31 de Internationaler Handel Das Ausfuhrverfahren 1993 Krumland<br />
1993-05 53 31 de Internationaler Handel Internationales Factoring <strong>Herfurth</strong><br />
1993-02 50 31 de Internationaler Handel Forderungseinzug in Europa <strong>Herfurth</strong><br />
1991-12 36 31 de Internationaler Handel Die neuen Incoterms 1990 <strong>Herfurth</strong><br />
1991-11 35 31 de Internationaler Handel Internationaler Rechtsverkehr Debring<br />
1991-09 33 31 de Internationaler Handel Eigentumsvorbehalt in der EG Debring<br />
1991-02 26 31 de Internationaler Handel Zahlungsverkehr in der EG Debring<br />
1990-08 20 31 de Internationaler Handel Internationale Schiedsgerichte <strong>Herfurth</strong><br />
1990-06 18 31 de Internationaler Handel Das neue UN-Kaufrecht in Europa <strong>Herfurth</strong><br />
1989-02 2 31 de Internationaler Handel Franchising im Binnenmarkt <strong>Herfurth</strong><br />
2001-05 146 32 de Märkte im Ausland Neue Urheberrechtsrichtlinie Heuer / Dexheimer<br />
2000-02 134 32 de Märkte im Ausland Vertikale Vertriebsbindungen in Europa Thürnagel<br />
1999-01 121 32 de Märkte im Ausland Vergleichende Werbung in Europa <strong>Herfurth</strong><br />
1996-07 91 32 de Märkte im Ausland Vertriebsbindungen in Europa Hundt<br />
1996-05 89 32 de Märkte im Ausland Technologietransfer in Europa <strong>Herfurth</strong><br />
1996-01 85 32 de Märkte im Ausland Die Gemeinschaftsmarke im Binnenmarkt Oelfke<br />
1994-10 70 32 de Märkte im Ausland Europäisches Markenrecht in Deutschland Oelfke<br />
1994-03 63 32 de Märkte im Ausland Sicherung des Wettbewerbs in Europa <strong>Herfurth</strong><br />
1990-09 21 32 de Märkte im Ausland Lizenzverträge im Ausland <strong>Herfurth</strong><br />
1990-03 15 32 de Märkte im Ausland Gewerblicher Rechtsschutz in der EG <strong>Herfurth</strong><br />
1990-01 13 32 de Märkte im Ausland Wettbewerbsregeln in Europa <strong>Herfurth</strong><br />
1998-08 8 32 de Märkte im Ausland Handelsvertreter in der EG <strong>Herfurth</strong><br />
2002-08 171 33 de Investitionen im Ausland Auslandsfinanzierung der KfW Dohrmann<br />
2001-02 144 33 de Investitionen im Ausland Die europäische Aktiengesellschaft <strong>Herfurth</strong><br />
LXXII
<strong>Geschäftspraxis</strong> in der <strong>Türkei</strong><br />
HERFURTH & PARTNER<br />
RECHTSANWÄLTE GBR<br />
1998-10 118 33 de Investitionen im Ausland Entwicklungen im Fusionskontrollrecht Thürnagel<br />
1998-06 114 33 de Investitionen im Ausland Unternehmensnachfolge in der EU <strong>Herfurth</strong><br />
1998-04 112 33 de Investitionen im Ausland Aktiengesellschaften in der EU <strong>Herfurth</strong><br />
1997-03 99 33 de Investitionen im Ausland Internationale Projektfinanzierung <strong>Herfurth</strong><br />
1996-12 96 33 de Investitionen im Ausland Internationales Unternehmensrecht <strong>Herfurth</strong><br />
1996-03 87 33 de Investitionen im Ausland Immobilienkauf im Ausland <strong>Herfurth</strong><br />
1995-07 79 33 de Investitionen im Ausland Gründung von Joint Ventures <strong>Herfurth</strong><br />
1994-05 65 33 de Investitionen im Ausland Leitung von Kapitalgesellschaften in der EU Beckert<br />
1994-01 61 33 de Investitionen im Ausland Garantien für Auslandsinvestitionen <strong>Herfurth</strong><br />
1990-07 19 33 de Investitionen im Ausland Europäischer Unternehmenskauf <strong>Herfurth</strong><br />
1989-11 11 33 de Investitionen im Ausland Europäische Kapitalgesellschaften <strong>Herfurth</strong><br />
1989-04 4 33 de Investitionen im Ausland Die EWIV <strong>Herfurth</strong><br />
Mittelständische Unternehmenskooperationen<br />
1989-01 1 33 de Investitionen im Ausland<br />
<strong>Herfurth</strong><br />
2000-11 141 34 de Steuern international Steuern im eCommerce Holst / Kottik<br />
1996-11 95 34 de Steuern international Internationale Verrechnungspreise Kottik<br />
1995-03 75 34 de Steuern international Vermeidung der Doppelbesteuerung <strong>Herfurth</strong><br />
1991-04 28 34 de Steuern international EG-Konzept zur Doppelbesteuerung Debring<br />
1990-10 22 34 de Steuern international Steuern in der EG <strong>Herfurth</strong><br />
2000-10 140 35 de Betrieb International Datenschutz im Internet Heuer<br />
1997-12 108 35 de Betrieb International Produktionsanlagen in Europa Heuer<br />
1996-10 94 35 de Betrieb International Europäische Abfallwirtschaft Heuer<br />
1996-04 88 35 de Betrieb International Verwendung des CE-Zeichens Petereit<br />
1995-12 84 35 de Betrieb International Zertifizierung von Maschinen Brendel<br />
1995-10 82 35 de Betrieb International Verbraucherschutz in Europa Le Guen<br />
1994-12 72 35 de Betrieb International Europäisches Umweltaudit Heuer<br />
1991-03 27 35 de Betrieb International Normenpolitik der EG Debring<br />
1991-09 25 35 de Betrieb International Umwelt unter EG-Recht Debring<br />
1989-12 12 35 de Betrieb International Europäische Produkthaftung Krantz<br />
2004-08 195 36 de Personal International Beschäftigung von Ausländern Dittmar<br />
2004-01 188 36 de Personal International Beschäftigung im Ausland Dittmar<br />
2003-02 177 36 de Personal International Arbeitsrecht in Russland Chidekel<br />
1997-01 97 36 de Personal International Datenschutz in Europa Heuer<br />
1994-11 71 36 de Personal International Berufstätigkeit von Ausländern Beckert<br />
1994-07 67 36 de Personal International Berufstätigkeit im Ausland Beckert<br />
LXXIII
<strong>Geschäftspraxis</strong> in der <strong>Türkei</strong><br />
HERFURTH & PARTNER<br />
RECHTSANWÄLTE GBR<br />
1992-12 48 36 de Personal International Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer Debring<br />
1991-07 31 36 de Personal International Betriebsrat - Europäische Modelle Schneider<br />
Recht im Ausland<br />
2005-02 202 41 de Westeuropa Die englische Limited Hollunder-Reese<br />
2004-11 198 41 de Westeuropa Time-Sharing in Spanien Martínez<br />
2004-04 191 41 de Westeuropa Kleine Kapitalgesellschaften in Europa Hollunder-Reese<br />
2003-07 182 41 de Westeuropa Die spanische GmbH Martínez<br />
2002-11 174 41 de Westeuropa Immobilien in Spanien Simó<br />
2002-05 168 41 de Westeuropa Neues Prozeßrecht in Spanien Martínez / Simo<br />
2001-03 145 41 de Westeuropa Die SAS in Frankreich Demarne<br />
1999-12 132 41 de Westeuropa Tochterunternehmen in der Schweiz <strong>Herfurth</strong>, Muheim<br />
1998-11 119 41 de Westeuropa Tochterunternehmen in Spanien Crisol Díaz<br />
1997-11 107 41 de Westeuropa Immobilienerwerb in Belgien Kocks / Thürnagel<br />
1997-05 101 41 de Westeuropa Immobilienerwerb in Italien Mannino<br />
1996-02 86 41 de Westeuropa Tochtergesellschaften in Österreich Schuppich<br />
1995-11 83 41 de Westeuropa <strong>Geschäftspraxis</strong> in Österreich Schuppich<br />
1995-09 81 41 de Westeuropa Das neue Handelsvertreterrecht in Belgien Kocks<br />
1995-08 80 41 de Westeuropa Tochterunternehmen in Frankreich Le Guen<br />
1995-04 76 41 de Westeuropa Grundstücksrecht in Griechenland Kokkalas<br />
1994-09 69 41 de Westeuropa Grundstücksrecht in Dänemark Könneker<br />
1994-06 66 41 de Westeuropa Grundstücksrecht in Spanien Soler / Jäger<br />
1994-02 62 41 de Westeuropa Grundstücksrecht in England Burke<br />
1993-07 55 41 de Westeuropa Grundstücksrecht in Frankreich Demarne<br />
1993-03 51 41 de Westeuropa Arbeitsrecht in Frankreich Demarne<br />
1992-01 37 41 de Westeuropa Handelsgesellschaften in Belgien Crombrugghe<br />
1991-10 34 41 de Westeuropa Vertragspraxis in Spanien Soler<br />
1991-08 32 41 de Westeuropa AG und GmbH in Portugal Felize<br />
1991-05 29 41 de Westeuropa Vertragspraxis in Italien Malottke<br />
1989-05 5 41 de Westeuropa Vertragspraxis in England Henshall<br />
1998 Report 41 de Westeuropa Immobilienerwerb in Europa <strong>Herfurth</strong> / Thürnagel<br />
1997 Report 41 de Westeuropa <strong>Geschäftspraxis</strong> in Europa <strong>Herfurth</strong> / Thürnagel<br />
<strong>2008</strong>-04 258 42 de Osteuropa Tochterunternehmen in Russland Getman<br />
LXXIV
<strong>Geschäftspraxis</strong> in der <strong>Türkei</strong><br />
HERFURTH & PARTNER<br />
RECHTSANWÄLTE GBR<br />
<strong>2008</strong>-02 255 42 de Osteuropa Personal und Arbeit in Russland Getman<br />
2007-06 248 42 de Osteuropa Gesellschaftsrecht in Polen Winnicka<br />
2006-09 232 42 de Osteuropa <strong>Geschäftspraxis</strong> in Rumänien Holl.-Reese/Plassmann<br />
2006-05 226 42 de Osteuropa Business Info Ukraine Getman<br />
2006-05 223 42 de Osteuropa Business Info Russland Getman<br />
2006-04 221 42 de Osteuropa Business Info Polen Winnicka<br />
2005-12 212 42 de Osteuropa Patentrecht in Russland Schulze<br />
2005-09 209 42 de Osteuropa Gesellschaften im Baltikum Neddermeyer<br />
2005-07 207 42 de Osteuropa Die Aktiengesellschaft in Russland Getmann<br />
2005-05 205 42 de Osteuropa Die GmbH in Russland Nickel<br />
2004-03 190 42 de Osteuropa Immobilienerwerb durch Ausländer in Polen Gabriel<br />
2004-02 189 42 de Osteuropa Immobilienerwerb in den EU-Beitrittsländern Demirkaya<br />
2003-05 180 42 de Osteuropa Gesellschafterhaftung in Polen Grycz<br />
2000-12 142 42 de Osteuropa Das neue Handelsrecht in Polen Gabriel<br />
2000-08 138 42 de Osteuropa Produkthaftung in Mittel- und Osteuropa Heuer<br />
1999-07 127 42 de Osteuropa Sonderwirtschaftszonen in Polen Gabriel<br />
1998-08 116 42 de Osteuropa Immobilienerwerb in Polen Franek<br />
1998-07 115 42 de Osteuropa Tochterunternehmen in Rumänien Klein<br />
1998-05 113 42 de Osteuropa Tochterunternehmen in Russland Chidekel<br />
1998-02 110 42 de Osteuropa Vertriebsrecht in der Tschechischen Thürnagel/Rampáková<br />
1997-10 106 42 de Osteuropa Tochterunternehmen in Polen <strong>Herfurth</strong> / Franek<br />
1993-10 58 42 de Osteuropa Zollpräferenzen mit Osteuropa Krumland<br />
1993-09 57 42 de Osteuropa Ausländische Investitionen in der Ukraine Sekleijtschuk<br />
1993-04 52 42 de Osteuropa Tochterunternehmen in Rumänien <strong>Herfurth</strong><br />
1922-08 44 42 de Osteuropa Investitionen in Rußland und Ukraine <strong>Herfurth</strong><br />
1992-06 42 42 de Osteuropa Tochtergesellschaften in Ungarn <strong>Herfurth</strong><br />
1992-05 41 42 de Osteuropa Tochtergesellschaften im Baltikum <strong>Herfurth</strong><br />
1992-04 40 42 de Osteuropa Tochterunternehmen in der CSFR <strong>Herfurth</strong> / Vostárek<br />
1992-03 39 42 de Osteuropa Tochterunternehmen in Polen <strong>Herfurth</strong><br />
1990-12 24 42 de Osteuropa Wirtschaftsrecht in der neuen Ländern <strong>Herfurth</strong><br />
1990-05 17 42 de Osteuropa Privatwirtschaft in der DDR <strong>Herfurth</strong><br />
Gemeinschaftsunternehmen in RGW<br />
1990-02 14 42 de Osteuropa<br />
- Staaten <strong>Herfurth</strong><br />
2002 Script 42 de Osteuropa <strong>Geschäftspraxis</strong> in Polen Gabriel<br />
1995 Report 42 de Osteuropa <strong>Geschäftspraxis</strong> in Polen <strong>Herfurth</strong> / Cordes<br />
1997 Report 42 de Osteuropa Investitionspartner Litauen <strong>Herfurth</strong><br />
LXXV
<strong>Geschäftspraxis</strong> in der <strong>Türkei</strong><br />
HERFURTH & PARTNER<br />
RECHTSANWÄLTE GBR<br />
2007-05 246 43 de Americas Markterschließung in den USA Kilimnik<br />
2007-04 245 43 de Americas <strong>Geschäftspraxis</strong> in Chile Velarde<br />
2006-12 236 43 de Americas <strong>Geschäftspraxis</strong> in Argentinien Velarde<br />
2006-06 228 43 de Americas Geschäftstätigkeit in Mexiko Velarde<br />
2006-05 227 43 de Americas Geschäftstätigkeit in Brasilien Teil 3 Koch<br />
2006-05 225 43 de Americas Geschäftstätigkeit in Brasilien Teil 2 Koch<br />
2005-05 224 43 de Americas Business Info Mexiko Velarde<br />
2006-05 222 43 de Americas Geschäftstätigkeit in Brasilien Teil 1 Koch<br />
2001-10 151 43 de Americas Tochterunternehmen in Argentinien Crisol<br />
2001-08 149 43 de Americas Niederlassung in den USA Kilimnik<br />
1999-10 130 43 de Americas Immobilienerwerb in den USA Kilimnik<br />
1995-06 78 43 de Americas Tochterunternehmen in den USA Kilimnik<br />
1993-01 49 43 de Americas Die neue Wirtschaftspolitik Americas Kilimnik<br />
Das Nordamerikanische Freihandelsabkommen<br />
1992-11 47 43 de Americas<br />
Kilimnik<br />
<strong>2008</strong>-04 260 44 deu Asien & Pazifik <strong>Geschäftspraxis</strong> in Indien Berger<br />
<strong>2008</strong>-04 260 44 deu Asien & Pazifik <strong>Geschäftspraxis</strong> in Japan Berger<br />
<strong>2008</strong>-04 260 44 en Asien & Pazifik Doing Business in Japan Berger<br />
<strong>2008</strong>-04 259 44 deu Asien & Pazifik <strong>Geschäftspraxis</strong> in Vietnam Berger<br />
<strong>2008</strong>-04 259 44 en Asien & Pazifik Doing Business in Vietnam Berger<br />
<strong>2008</strong>-03 257 44 en Asien & Pazifik Doing Business in Malaysia Berger<br />
2007-08 249 44 de Asien & Pazifik Unternehmensführung in China Lin<br />
2007-06 247 44 de Asien & Pazifik Technologie- und Designschutz in China Sekara<br />
2006-11 234 44 de Asien & Pazifik <strong>Geschäftspraxis</strong> in Kasachstan Sekara<br />
2006-10 233 44 de Asien & Pazifik Investitionen in China Lin<br />
2006-02 215 44 de Asien & Pazifik Investitionen in Indien Dohrmann<br />
2003-08 183 44 de Asien & Pazifik Ausländische Investitionen in China II Zheng<br />
2003-06 181 44 de Asien & Pazifik Ausländische Investitionen in China I Zheng<br />
2002-07 170 44 de Asien & Pazifik Investieren in Indien Dohrmann<br />
2002-04 167 44 de Asien & Pazifik Investitionen in Indonesien Soepringgo<br />
1997-09 105 44 de Asien & Pazifik Investitionsförderung in Singapur Beckert<br />
1995-05 77 44 de Asien & Pazifik Investitionen in China Cao-Teuber<br />
2001-11 Script 44 de Asien & Pazifik Investitionen in China Zheng<br />
2006-03 217 45 de Afrika & Nahost<br />
Schutz des geistigen Eigentums in der <strong>Türkei</strong><br />
Demirkaya<br />
2005-01 201 45 de Afrika & Nahost Das neue türkische Vergaberecht Demirkaya<br />
2004-12 199 45 de Afrika & Nahost Zwangsvollstreckungsrecht in der <strong>Türkei</strong> Demirkaya<br />
LXXVI
<strong>Geschäftspraxis</strong> in der <strong>Türkei</strong><br />
HERFURTH & PARTNER<br />
RECHTSANWÄLTE GBR<br />
2004-09 196 45 de Afrika & Nahost Die türkischen Handelsgesellschaften Demirkaya<br />
2004-06 193 45 de Afrika & Nahost Immobilienerwerb in der <strong>Türkei</strong> Demirkaya<br />
2003-12 187 45 de Afrika & Nahost Reform des türkischen Arbeitsrechts, II Demirkaya<br />
2003-11 186 45 de Afrika & Nahost Reform des türkischen Arbeitsrechts, I Demirkaya<br />
2003-09 184 45 de Afrika & Nahost Das neue Investitionsgesetz in der <strong>Türkei</strong> Demirkaya<br />
2003-04 179 45 de Afrika & Nahost Geschäftstätigkeit in der <strong>Türkei</strong> Demirkaya<br />
2003-01 176 45 de Afrika & Nahost Investieren in Südafrika Schmidt<br />
2003-01 176 45 en Afrika & Nahost Investieren in Südafrika Schmidt<br />
2002-10 173 45 de Afrika & Nahost Geschäftstätigkeit in den Emiraten Seifert<br />
2002-06 169 45 de Afrika & Nahost Investieren in Nigeria Olusanya<br />
2001-09 143 45 de Afrika & Nahost Investieren in Ägypten Shahid<br />
2000-04 136 45 de Afrika & Nahost Privatisierung in Ägypten Shahid<br />
1999-06 126 45 de Afrika & Nahost Investieren in Kamerun Stierand/Demarne<br />
1999-03 123 45 de Afrika & Nahost Investieren in Tunesien Demarne<br />
LXXVII
<strong>Geschäftspraxis</strong> in der <strong>Türkei</strong><br />
HERFURTH & PARTNER<br />
RECHTSANWÄLTE GBR<br />
HERFURTH & PARTNER<br />
Internationale Lösungen für große, mittlere und<br />
kleine Unternehmen stehen im Zentrum unserer<br />
Arbeit.<br />
Unsere überwiegend beratende Tätigkeit konzentriert<br />
sich auf die laufende Begleitung unternehmerischer<br />
Planungen, die Mitarbeit in Projektteams<br />
und auf strukturierte juristische Unternehmensdienste.<br />
Dabei bildet das internationale Geschäft einen<br />
besonderen Schwerpunkt unserer Beratung. In<br />
dieser Weise arbeiten wir für deutsche Unternehmen<br />
im Ausland und für ausländische Unternehmen<br />
Deutschland und Europa.<br />
Unsere Kanzlei in Hannover umfasst deutsche<br />
und ausländische Juristen; sie verfügen über<br />
Erfahrungen aus Unternehmen und wirtschaftsrechtlichen<br />
Kanzleien in Europa, den USA und<br />
Asien. Internationale Projekte können daher<br />
schnell und effizient betrieben werden. Darüber<br />
hinaus stehen mit unserer ALLIURIS GROUP<br />
europaweit knapp 200 Wirtschaftsanwälte zur<br />
Verfügung ( www.alliuris.org ).<br />
Unsere CASTON Informationsdienste zu Recht &<br />
Wirtschaft International dienen der rechtzeitigen<br />
Orientierung der Unternehmen über aktuelle Entwicklungen.<br />
Wir geben die Dienste im Internet<br />
heraus, aber auch in Zusammenarbeit mit Banken,<br />
Kammern, Verbänden und staatlichen Einrichtungen<br />
( www.caston.info ).<br />
Mit unserem EuroCash System zum internationalen<br />
Forderungsmanagement, insbesondere Clearing<br />
und Inkasso, unterstützen wir die Aktivitäten<br />
der Unternehmen in Europa und weltweit<br />
( www.eurocash.de ).<br />
HERFURTH & PARTNER wurde 1990 gegründet<br />
und ist als Gesellschaft bürgerlichen Rechts organisiert.<br />
Weitere Informationen über unsere Arbeit haben<br />
wir für Sie - auch in türkischer Sprache - im Internet<br />
bereitgestellt ( www.herfurth.de ).<br />
In den wichtigen Märkten der Welt arbeiten wir -<br />
häufig bereits seit vielen Jahren - mit bewährten<br />
<strong>Partner</strong>n zusammen, vor allem in Nordamerika<br />
und Südamerika, in Nahost, in Asien und im<br />
Pazifik-Raum.<br />
LXXVIII
<strong>Geschäftspraxis</strong> in der <strong>Türkei</strong><br />
HERFURTH & PARTNER<br />
RECHTSANWÄLTE GBR<br />
IMPRESSUM<br />
REDAKTION / HANNOVER<br />
HERAUSGEBER<br />
HERFURTH & PARTNER,<br />
Rechtsanwälte GBR International Lawyers<br />
Hannover . München . Göttingen . Brüssel<br />
Luisenstr. 5,<br />
D – 30159 Hannover<br />
Fon 0511-30756-0<br />
Fax 0511-30756-10<br />
Mail info@herfurth.de,<br />
Web www.herfurth.de<br />
Member of<br />
ALLIURIS INTERNATIONAL A.S.B.L.,<br />
Brüssel<br />
VERLAG<br />
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Law & Business Information<br />
Luisenstr. 5,<br />
D - 30159 Hannover,<br />
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Fax 0511 - 30756-60<br />
Mail info@caston.info;<br />
Web www.caston.info<br />
Alle Angaben erfolgen nach bestem Wissen; die Haftung<br />
ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.<br />
Wiedergabe, auch auszugsweise, nur mit<br />
Genehmigung der Herausgeber.<br />
Redaktion: Ulrich <strong>Herfurth</strong>, Rechtsanwalt, zugelassen<br />
in Hannover und Brüssel (verantw.), Sibyll Hollunder-<br />
Reese, M.B.L., Rechtsanwältin (D); Philipp Neddermeyer,<br />
Rechtsanwalt (D);<br />
unter Mitarbeit von Kenneth S. Kilimnik, LL.M., M.IUR.,<br />
Attorney at Law (USA); Angelika <strong>Herfurth</strong>, Rechtsanwältin<br />
(D); Jens-Uwe Heuer, Rechtsanwalt (D); Dr. jur.<br />
Konstadinos Massuras, Rechtsanwalt (D) und Dikigoros<br />
(GR); Thomas Gabriel, Rechtsanwalt (D); Carlota<br />
Simó del Cerro, LL.M., Abogada (ES); JUDr. Yvona<br />
Rampáková, Juristin (CR); Egbert Dittmar, Rechtsanwalt<br />
(D); Dr. Jona Aravind Dohrmann, Rechtsanwalt<br />
(D); Metin Demirkaya, Rechtsanwalt (D); Marc-André<br />
Delp, M.L.E., Rechtsanwalt (D); Reinald Koch,<br />
Rechtsanwalt (D); Tatiana Getman, Rechtsanwältin<br />
(D); Monika Sekara, Rechtsanwältin (D); Kornelia Katarzina<br />
Winnicka, Rechtsanwältin (D); Dr. jur. Wolf<br />
Christian Böttcher, Rechtsanwalt (D); .Adeline Maler<br />
Berger, Advocate and Solicitor (Singapur, England,<br />
Wales); Peh-Wen Lin, Rechtsanwältin (D), Maimiti<br />
Cohen-Solal, Attorney at Law (USA).<br />
KORRESPONDENTEN / AUSLAND<br />
u.a. Amsterdam, Athen, Brüssel, Budapest, Bukarest,<br />
Helsinki, Kiew, Kopenhagen, Lissabon, London, Luxemburg,<br />
Mailand, Madrid, Oslo, Paris, Prag, Stockholm,<br />
Warschau, Wien, Zürich, New York, Moskau,<br />
Peking, Tokio, Bombay, Bangkok, Shanghai, Singapur,<br />
Sydney, Tunis.<br />
Hannover, im April <strong>2008</strong><br />
LXXIX
<strong>Geschäftspraxis</strong> in der <strong>Türkei</strong><br />
HERFURTH & PARTNER<br />
RECHTSANWÄLTE GBR<br />
LXXX