Geschäftspraxis Türkei 2008 - Herfurth & Partner
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<strong>Geschäftspraxis</strong> in der <strong>Türkei</strong><br />
HERFURTH & PARTNER<br />
RECHTSANWÄLTE GBR<br />
Auch in der <strong>Türkei</strong> ist eine Überraschungsklausel in den AGB nicht zulässig. Unzulässig<br />
ist auch der Missbrauch der Machtposition durch den Vertragspartner. Unklarheiten gehen<br />
zu lasten des Verwenders.<br />
Die AGB müssen vom Geschäftspartner des Verwenders ausdrücklich oder stillschweigend<br />
akzeptiert werden. Der Geschäftspartner muss sie verstehen können. Sie dürfen<br />
nicht in einer Sprache verfasst sein, die der Geschäftspartner nicht versteht.<br />
Sie dürfen auch nicht etwa mit der Rechnungsstellung vorgelegt werden. Das wäre zu<br />
spät. Sie können also nur dann Vertragsbestandteil werden, wenn der Geschäftspartner<br />
sie – rechtzeitig - versteht und akzeptiert. Legt jeder der Vertragspartner seine jeweiligen<br />
AGB vor, so gelten die sich nicht widersprechenden Klauseln.<br />
3. Gewährleistungsrechte<br />
Die <strong>Türkei</strong> gehört nicht dem Wiener Übereinkommen über Verträge über den Internationalen<br />
Warenverkauf vom 11. April 1980 an. Aus dem so genannten UN- Kaufrecht<br />
CISG können daher keine Rechte hergeleitet werden. Selbst den nicht gewerblichen<br />
Käufer trifft die Pflicht, die Kaufsache auf offensichtliche Mängel hin zu untersuchen und<br />
gegebenenfalls zu rügen.<br />
Grundsätzlich kann der Käufer den Kauf bei Mangelhaftigkeit durch Wandlung rückgängig<br />
machen oder den Kaufpreis mindern. Bei vertretbaren Sachen besteht zudem ein<br />
Anspruch auf Ersatzlieferung.<br />
Für Mangelfolgeschäden haftet der Verkäufer nur, soweit ihn ein Verschulden trifft. Die<br />
Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre für die Verbraucherprodukte. Bei Arglist verlängert<br />
sich die Frist zur Geltendmachung möglicher Ansprüche auf zehn Jahre.<br />
Bei Handelsgeschäften muss die Ware nach Erhalt spätestens nach zwei Tagen untersucht<br />
und mögliche Mängel dem Verkäufer angezeigt werden. Bei versteckten Mängeln<br />
liegt diese Frist bei acht Tagen. Die Verjährungsfrist für die Geltendmachung von Gewährleistungen<br />
bzw. Mängeln beträgt bei Handelsgeschäften sechs Monate.<br />
IV