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Geschäftspraxis Türkei 2008 - Herfurth & Partner

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<strong>Geschäftspraxis</strong> in der <strong>Türkei</strong><br />

HERFURTH & PARTNER<br />

RECHTSANWÄLTE GBR<br />

urkunden. Eine Freistellungsbescheinigung kann jederzeit zurückgenommen werden,<br />

sobald im Nachhinein gegen das Wettbewerbsgesetz verstoßen wird.<br />

Stellt der Ausschuss ein wettbewerbswidriges Verhalten fest, teilt er den beteiligten Unternehmen<br />

oder Unternehmensgruppen die Entscheidung mit, welche Maßnahmen zu<br />

ergreifen sind, um den rechtmäßigen Zustand wiederherzustellen und welche Verhaltensweisen<br />

künftig zu unterlassen sind.<br />

3. Aufgaben des Vorsitzes<br />

Für die Leitung der Behörde verantwortlich ist der erste Vorsitzende. Er vertritt die Behörde<br />

nach außen und überwacht unter anderem die Befolgung der Ausschussentscheidungen.<br />

4. Untere Dienstbehörden und Wettbewerbsexperten<br />

Die unteren Dienstbehörden schließlich sind unterteilt in Dienstbehörden, Auskunftsund<br />

Informationsbehörden sowie Hilfsbehörden. Daneben gibt es eine Anzahl von Experten,<br />

die ebenfalls der Wettbewerbsbehörde unterstehen. Die Bezeichnung „Experten<br />

für den Wettbewerb“ verleiht ihnen die Wettbewerbsbehörde selbst. Vorher müssen sie<br />

der Behörde ihre Qualifikation nachweisen. Dann entscheidet die Behörde über ihre<br />

Eignung.<br />

5. Mitteilungspflichten gegenüber Ausschuss<br />

Vereinbarungen über Fusionen oder Übernahmen sind dem Ausschuss mitzuteilen.<br />

Nach der Mitteilung veranlasst der Ausschuss innerhalb von 15 Tagen eine Voruntersuchung.<br />

Am Ende beschließt der Ausschuss entweder, die Fusion oder Übernahme zu<br />

gestatten oder die Hauptuntersuchung einzuleiten. Im letzten Falle teilt der Ausschuss<br />

den Beteiligten schriftlich mit, dass das Fusions- oder Übernahmevorhaben bis zu einer<br />

endgültigen Entscheidung auszusetzen ist. Das Vorhaben kann dann vorerst nicht realisiert<br />

werden. Erfolgt über eine mitteilungspflichtige Übernahme oder Fusion keine Mitteilung<br />

leitet der Ausschuss von sich aus eine Untersuchung der Übernahme- und Fusionsvorgänge<br />

ein. Nach Abschluss der Untersuchungen genehmigt er die Vorgänge,<br />

XXIX

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