Geschäftspraxis Türkei 2008 - Herfurth & Partner
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<strong>Geschäftspraxis</strong> in der <strong>Türkei</strong><br />
HERFURTH & PARTNER<br />
RECHTSANWÄLTE GBR<br />
urkunden. Eine Freistellungsbescheinigung kann jederzeit zurückgenommen werden,<br />
sobald im Nachhinein gegen das Wettbewerbsgesetz verstoßen wird.<br />
Stellt der Ausschuss ein wettbewerbswidriges Verhalten fest, teilt er den beteiligten Unternehmen<br />
oder Unternehmensgruppen die Entscheidung mit, welche Maßnahmen zu<br />
ergreifen sind, um den rechtmäßigen Zustand wiederherzustellen und welche Verhaltensweisen<br />
künftig zu unterlassen sind.<br />
3. Aufgaben des Vorsitzes<br />
Für die Leitung der Behörde verantwortlich ist der erste Vorsitzende. Er vertritt die Behörde<br />
nach außen und überwacht unter anderem die Befolgung der Ausschussentscheidungen.<br />
4. Untere Dienstbehörden und Wettbewerbsexperten<br />
Die unteren Dienstbehörden schließlich sind unterteilt in Dienstbehörden, Auskunftsund<br />
Informationsbehörden sowie Hilfsbehörden. Daneben gibt es eine Anzahl von Experten,<br />
die ebenfalls der Wettbewerbsbehörde unterstehen. Die Bezeichnung „Experten<br />
für den Wettbewerb“ verleiht ihnen die Wettbewerbsbehörde selbst. Vorher müssen sie<br />
der Behörde ihre Qualifikation nachweisen. Dann entscheidet die Behörde über ihre<br />
Eignung.<br />
5. Mitteilungspflichten gegenüber Ausschuss<br />
Vereinbarungen über Fusionen oder Übernahmen sind dem Ausschuss mitzuteilen.<br />
Nach der Mitteilung veranlasst der Ausschuss innerhalb von 15 Tagen eine Voruntersuchung.<br />
Am Ende beschließt der Ausschuss entweder, die Fusion oder Übernahme zu<br />
gestatten oder die Hauptuntersuchung einzuleiten. Im letzten Falle teilt der Ausschuss<br />
den Beteiligten schriftlich mit, dass das Fusions- oder Übernahmevorhaben bis zu einer<br />
endgültigen Entscheidung auszusetzen ist. Das Vorhaben kann dann vorerst nicht realisiert<br />
werden. Erfolgt über eine mitteilungspflichtige Übernahme oder Fusion keine Mitteilung<br />
leitet der Ausschuss von sich aus eine Untersuchung der Übernahme- und Fusionsvorgänge<br />
ein. Nach Abschluss der Untersuchungen genehmigt er die Vorgänge,<br />
XXIX