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Gesamtplan gemäß § 58 SGB XII - Bezirk Oberbayern

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1. Der ärztliche Bericht<br />

- 7 -<br />

Der ärztliche Bericht, in der Regel der eines Facharztes, beinhaltet die Diagnose und die Auswirkungen<br />

der Behinderung. Hier wird die Zugehörigkeit der nachfragenden Person zum Personenkreis<br />

des <strong>§</strong>53 <strong>SGB</strong> <strong>XII</strong> dokumentiert.<br />

Da der Anspruch auf Eingliederungshilfe, deren Kosten der Sozialhilfeträger übernehmen soll,<br />

von der Zuordnung zum anspruchsberechtigten Personenkreis abhängt, obliegt dem Arzt die<br />

grundlegende Feststellung einer bestehenden oder drohenden Behinderung (z.B. indem er sie<br />

von Krankheit, auch chronischer, abgrenzt).<br />

Hieraus resultiert die Entscheidung der Verwaltung zum Vorliegen einer drohenden oder eingetretenen<br />

Behinderung (<strong>§</strong> 53 <strong>SGB</strong> <strong>XII</strong>).<br />

Für die nachfragende Person (bzw. deren gesetzlicher Betreuer) ist der Arztbericht mit der<br />

Feststellung der wesentlichen Behinderung der Beginn einer professionellen planvollen Hilfe.<br />

Neben der Diagnose werden im Arztbericht weitere Fragen gestellt, die alle im Zusammenhang<br />

mit medizinischen Feststellungen stehen.<br />

So ist es z.B. wichtig, dass ein Arzt mitteilt, ob neben der festgestellten Behinderung weitere, für<br />

die Hilfeplanung zu berücksichtigende Erkrankungen oder Einschränkungen bestehen.<br />

Aussagen zum geeigneten Hilfeangebot oder zu den dort erforderlichen Maßnahmen werden im<br />

Arztbericht nicht abgefragt, sondern sind dem Sozialbericht vorbehalten.<br />

Stand: 24. November 2009 - AG <strong>Gesamtplan</strong> für seelisch behinderte Menschen, Verband der Bayer. <strong>Bezirk</strong>e

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