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Tarifanhang 07/2013 - R+V Maklerportal

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Tarifierungsrichtlinien<br />

<strong>R+V</strong> Allgemeine Versicherung AG<br />

Stand 01.<strong>07</strong>.<strong>2013</strong> Seite 8<br />

12 Melkwagen und Milchsammel-Tankwagen sind Fahrzeuge mit Vorrichtungen zur mechanischen<br />

Milchentnahme, die der Beförderung von Milch von Weiden, Gehöften und landwirtschaftlichen<br />

Betrieben zu den Milchsammelstellen oder Molkereien der Einzugsgebiete dienen.<br />

13 Sonstige landwirtschaftliche Sonderfahrzeuge sind Fahrzeuge, die als Sonderfahrzeuge für die<br />

Land- und Forstwirtschaft zugelassen sind und ein grünes Kennzeichen führen.<br />

14 Milchtankwagen sind Fahrzeuge, die der Beförderung von Milch von Milchsammelstellen zu<br />

Molkereien, zwischen Molkereien oder von Molkereien zum Verteiler oder Verbraucher dienen.<br />

Sie gelten nicht als landwirtschaftliche Sonderfahrzeuge, sondern als Güterfahrzeuge.<br />

15 Arbeitsmaschinen sind selbstfahrende Kraftfahrzeuge und Anhänger, die nach ihrer Bauart und<br />

ihren besonderen mit dem Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen zur Leistung von Arbeit -<br />

nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern - bestimmt und geeignet sind und die zu einer<br />

vom Bundesminister für Verkehr bestimmten Art solcher Fahrzeuge gehören (z. B. Selbstlader,<br />

Stapler, Bagger, Greifer, Kran-Lkw sowie Räum- und Bergungsfahrzeuge, auch wenn sie zu<br />

Abschleppzwecken mit verwendet werden).<br />

16 Lieferwagen sind als Lastkraftwagen zugelassene Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen<br />

Gesamtmasse von bis zu 3,5 t.<br />

17 Lkw sind Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t.<br />

18 Zugmaschinen sind Kraftfahrzeuge, die ausschließlich oder überwiegend zum Ziehen von<br />

Anhängern oder Aufliegern gebaut sind, mit Ausnahme von landwirtschaftlichen Zugmaschinen.<br />

7. Regionalisierung<br />

1 Grundsatz<br />

Die Beiträge für Versicherungsverträge von Pkw, Taxen, Mietwagen und Lieferwagen richten sich<br />

in der Haftpflicht- und Kaskoversicherung unter anderem nach dem von der Zulassungsbehörde<br />

mitgeteilten Sitz des Halters. Für Krafträder/-roller (WKZ 003), Trikes (WKZ 030) und Quads (WKZ<br />

031) gilt dies nur in der Haftpflichtversicherung und Teilkasko.<br />

2 Regionen für landwirtschaftliche Zugmaschinen und Raupenschlepper<br />

Die Beiträge für Versicherungsverträge von landwirtschaftlichen Zugmaschinen und<br />

Raupenschleppern richten sich in der Haftpflichtversicherung und Teilkasko unter anderem nach<br />

dem von der Zulassungsbehörde mitgeteilten Sitz des Halters.<br />

3 Einwohnerdichte<br />

Die Beiträge für Versicherungsverträge von Pkw richten sich in der Haftpflichtversicherung und<br />

Teilkasko unter anderem nach der Einwohnerdichte des von der Zulassungsbehörde mitgeteilten<br />

Sitzes des Halters.<br />

8. Tarife für Landwirtschaft und Öffentlichen Dienst<br />

I. A-Tarif für die Landwirtschaft<br />

Die Beiträge gelten in der Haftpflicht- und Kaskoversicherung für Versicherungsverträge von Pkw<br />

mit<br />

a) landwirtschaftlichen Unternehmern in Sinne des § 123 I Nummer 1 SGB VII, sofern sie<br />

- Mitglieder einer landwirtschaftlichen Berufs- oder der Gartenbauberufsgenossenschaft<br />

sind und<br />

- einen landwirtschaftlichen Betrieb von mindestens 1/2 ha bzw. einen Gartenbaubetrieb<br />

von mindestens 2 ha haben und selbst bewirtschaften;<br />

b) Familienangehörigen landwirtschaftlicher Unternehmer gemäß a), sofern sie<br />

- mit diesem in häuslicher Gemeinschaft leben,<br />

- in dem landwirtschaftlichen oder Gartenbaubetrieb beschäftigt sind und<br />

- nicht anderweitig berufstätig sind;<br />

c) ehemaligen landwirtschaftlichen Unternehmern, sofern sie<br />

- die Voraussetzungen gemäß a) unmittelbar vor Übergabe des Betriebs erfüllt haben und<br />

- nicht anderweitig berufstätig sind;<br />

d) nicht berufstätigen Witwen/Witwern von Personen, die bei ihrem Tod die Voraussetzungen<br />

gemäß a) oder c) erfüllt haben.<br />

II. B-Tarif für den Öffentlichen Dienst<br />

1 Die Beiträge gelten in der Haftpflicht- und Kaskoversicherung für Versicherungsverträge von<br />

Kraftfahrzeugen mit<br />

a) Gebietskörperschaften, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts;<br />

b) juristischen Personen des Privatrechts,<br />

- wenn sie im Hauptzweck Aufgaben wahrnehmen, die sonst der öffentlichen Hand<br />

obliegen würden und<br />

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