Tarifanhang 07/2013 - R+V Maklerportal
Tarifanhang 07/2013 - R+V Maklerportal
Tarifanhang 07/2013 - R+V Maklerportal
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Tarifierungsrichtlinien<br />
<strong>R+V</strong> Allgemeine Versicherung AG<br />
Stand 01.<strong>07</strong>.<strong>2013</strong> Seite 8<br />
12 Melkwagen und Milchsammel-Tankwagen sind Fahrzeuge mit Vorrichtungen zur mechanischen<br />
Milchentnahme, die der Beförderung von Milch von Weiden, Gehöften und landwirtschaftlichen<br />
Betrieben zu den Milchsammelstellen oder Molkereien der Einzugsgebiete dienen.<br />
13 Sonstige landwirtschaftliche Sonderfahrzeuge sind Fahrzeuge, die als Sonderfahrzeuge für die<br />
Land- und Forstwirtschaft zugelassen sind und ein grünes Kennzeichen führen.<br />
14 Milchtankwagen sind Fahrzeuge, die der Beförderung von Milch von Milchsammelstellen zu<br />
Molkereien, zwischen Molkereien oder von Molkereien zum Verteiler oder Verbraucher dienen.<br />
Sie gelten nicht als landwirtschaftliche Sonderfahrzeuge, sondern als Güterfahrzeuge.<br />
15 Arbeitsmaschinen sind selbstfahrende Kraftfahrzeuge und Anhänger, die nach ihrer Bauart und<br />
ihren besonderen mit dem Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen zur Leistung von Arbeit -<br />
nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern - bestimmt und geeignet sind und die zu einer<br />
vom Bundesminister für Verkehr bestimmten Art solcher Fahrzeuge gehören (z. B. Selbstlader,<br />
Stapler, Bagger, Greifer, Kran-Lkw sowie Räum- und Bergungsfahrzeuge, auch wenn sie zu<br />
Abschleppzwecken mit verwendet werden).<br />
16 Lieferwagen sind als Lastkraftwagen zugelassene Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen<br />
Gesamtmasse von bis zu 3,5 t.<br />
17 Lkw sind Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t.<br />
18 Zugmaschinen sind Kraftfahrzeuge, die ausschließlich oder überwiegend zum Ziehen von<br />
Anhängern oder Aufliegern gebaut sind, mit Ausnahme von landwirtschaftlichen Zugmaschinen.<br />
7. Regionalisierung<br />
1 Grundsatz<br />
Die Beiträge für Versicherungsverträge von Pkw, Taxen, Mietwagen und Lieferwagen richten sich<br />
in der Haftpflicht- und Kaskoversicherung unter anderem nach dem von der Zulassungsbehörde<br />
mitgeteilten Sitz des Halters. Für Krafträder/-roller (WKZ 003), Trikes (WKZ 030) und Quads (WKZ<br />
031) gilt dies nur in der Haftpflichtversicherung und Teilkasko.<br />
2 Regionen für landwirtschaftliche Zugmaschinen und Raupenschlepper<br />
Die Beiträge für Versicherungsverträge von landwirtschaftlichen Zugmaschinen und<br />
Raupenschleppern richten sich in der Haftpflichtversicherung und Teilkasko unter anderem nach<br />
dem von der Zulassungsbehörde mitgeteilten Sitz des Halters.<br />
3 Einwohnerdichte<br />
Die Beiträge für Versicherungsverträge von Pkw richten sich in der Haftpflichtversicherung und<br />
Teilkasko unter anderem nach der Einwohnerdichte des von der Zulassungsbehörde mitgeteilten<br />
Sitzes des Halters.<br />
8. Tarife für Landwirtschaft und Öffentlichen Dienst<br />
I. A-Tarif für die Landwirtschaft<br />
Die Beiträge gelten in der Haftpflicht- und Kaskoversicherung für Versicherungsverträge von Pkw<br />
mit<br />
a) landwirtschaftlichen Unternehmern in Sinne des § 123 I Nummer 1 SGB VII, sofern sie<br />
- Mitglieder einer landwirtschaftlichen Berufs- oder der Gartenbauberufsgenossenschaft<br />
sind und<br />
- einen landwirtschaftlichen Betrieb von mindestens 1/2 ha bzw. einen Gartenbaubetrieb<br />
von mindestens 2 ha haben und selbst bewirtschaften;<br />
b) Familienangehörigen landwirtschaftlicher Unternehmer gemäß a), sofern sie<br />
- mit diesem in häuslicher Gemeinschaft leben,<br />
- in dem landwirtschaftlichen oder Gartenbaubetrieb beschäftigt sind und<br />
- nicht anderweitig berufstätig sind;<br />
c) ehemaligen landwirtschaftlichen Unternehmern, sofern sie<br />
- die Voraussetzungen gemäß a) unmittelbar vor Übergabe des Betriebs erfüllt haben und<br />
- nicht anderweitig berufstätig sind;<br />
d) nicht berufstätigen Witwen/Witwern von Personen, die bei ihrem Tod die Voraussetzungen<br />
gemäß a) oder c) erfüllt haben.<br />
II. B-Tarif für den Öffentlichen Dienst<br />
1 Die Beiträge gelten in der Haftpflicht- und Kaskoversicherung für Versicherungsverträge von<br />
Kraftfahrzeugen mit<br />
a) Gebietskörperschaften, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts;<br />
b) juristischen Personen des Privatrechts,<br />
- wenn sie im Hauptzweck Aufgaben wahrnehmen, die sonst der öffentlichen Hand<br />
obliegen würden und<br />
TAR<strong>07</strong>13 Seite 9 von 22