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Beschwerde des | naturschutzbund nö | beim UVS

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- Auf Seite 4 Abs. 6 wird von „in der forstlichen Wissenschaft vermittelten<br />

Behandlungsempfehlungen“ gesprochen. Auch hier gibt es kein Zitat, die Aussage ist<br />

damit nicht nachvollziehbar.<br />

- Auf Seite 4 Ab. 7 steht „Die ebenfalls angezeigten Forstarbeiten mit schwerem Gerät<br />

sind wohl die wichtigste Tätigkeit eines Forstbetriebes, <strong>des</strong>sen primäres Ziel es sein<br />

muss, die ihm zur Verfügung stehenden Waldflächen so wirtschaftlich wie möglich zu<br />

nutzen.“ Eine solche Aussage steht aus unsere Sicht einem Gutachter nicht zu und<br />

geht weit über die gestellt Frage hinaus. Diese und ähnliche Formulierung im<br />

wiedergegebenen Gutachten sind tendenziös.<br />

- Es werden keine Untersuchungen über die Stellungnahme <strong>des</strong> Angezeigten hinaus<br />

gemacht und keine Begutachtung der zeitgemäßen Forstwirtschaft nachvollziehbar<br />

erbracht. Im Gutachten wird nur darauf verwiesen, dass lt. Vorbringen <strong>des</strong><br />

Forstbetriebes solche Maßnahmen seit Jahrzehnten durchgeführt werden. Es fehlt<br />

jede Stellungnahme, ob diese Maßnahmen noch heute zeitgemäß sind und aus<br />

welchen wissenschaftlichen Werken dies abzuleiten ist (Zitat + entsprechende Seite<br />

<strong>des</strong> Werkes).<br />

Interpretation <strong>des</strong> Begriffes „zeitgemäße nachhaltige Forstwirtschaft“<br />

NÖ Naturschutzgesetz 2000<br />

Im § 21 (3) NÖ Naturschutzgesetz 2000 findet sich folgende Definition <strong>des</strong> Begriffes<br />

„zeitgemäße nachhaltige Forstwirtschaft“: Als zeitgemäß und nachhaltig gilt eine landund<br />

forstwirtschaftliche Nutzung, wenn die Tätigkeiten in einem land- und<br />

forstwirtschaftlichen Betrieb der Hervorbringung oder Gewinnung pflanzlicher oder<br />

tierischer Produkte dienen und nach Verfahren organisiert sind, wie sie in einer<br />

bestimmten Gegend und zu einer bestimmten Zeit oder auf Grund überlieferter<br />

Erfahrungen üblich sind und die auf naturräumliche Voraussetzungen abgestimmte<br />

Nutzung in einem funktionierenden System dauerhaft Leistungen gewährleistet, ohne<br />

dass die Produktionsgrundlagen erschöpft und Natur und Landschaft ungebührlich<br />

belastet werden.<br />

Mit den gesetzten Maßnahmen wurde die Natur und Landschaft im betroffenen<br />

Abschnitt nicht nur ungebührlich belastet, sondern faktisch zerstört. Die<br />

Moorlebensräume im Freiwald sind ausgeprägt regionaltypische Erscheinungsformen<br />

der Natur. Folglich ist alles, was die natürlich ablaufenden Prozesse (samt den davon<br />

abhängigen Tieren und Pflanzen) in den Moorlebensräumen unterbindet oder gefährdet,<br />

als nicht nachhaltig anzusehen. Im konkreten Fall sind dies beispielsweise …<br />

• die Bildung von Torf durch die typische Besiedelung mit Sphagnum-Arten, die<br />

durch die Entwässerung der Moorböden und dem damit einhergehenden Absterben<br />

der Sphagnum-Arten unterbunden wird.<br />

• die an die Moorlebensräume gebundenen Arten, wie die Raufußhühner im<br />

Freiwald (UHL et al. 2000), zahlreiche Sphagnum-Arten, der Rundblättrige Sonnentau,<br />

die Zwerg-Birke etc., deren Reproduktions-„Prozess“ unterbunden wird.<br />

• der Prozess der Bindung von Kohlenstoff in Moorböden (NIEDERMAIR et al. 2011),<br />

der durch die Entwässerungsmaßnahmen ins Gegenteil umkehrt wird: durch den<br />

Mineralisierungsprozess <strong>des</strong> austrocknenden Moorbodens wird der gebundene<br />

Kohlenstoff als CO 2 an die Atmosphäre abgegeben. Allein dieser bedeutsame<br />

klimaschädliche Aspekt reicht bereits aus, um eine „ungebührliche Belastung“<br />

von Natur und Landschaft zu postulieren.<br />

• die Auflagerung von mineralischem Material auf Moorböden, die die Moorlebensräume<br />

in hohem Maße beeinträchtigen.<br />

• die Entnahme der letzten Alt- und Totholzbestände sowie der Nährgehölze der in<br />

den Moorlebensräumen beheimateten Arten (z.B. die gebietstypischen Schutzgüter<br />

Auerhuhn, Birkhuhn und Haselhuhn, Xylobionte Organismen), was die<br />

Reproduktions- und Lebens-„Prozesse“ der auf diese Habitatbestandteile angewiesenen<br />

Arten schwerstens beeinträchtigt.<br />

Forstgesetz 1975<br />

§ 1 Abs. 3 Forstgesetz 1975 idgF normiert: „Nachhaltige Waldbewirtschaftung im Sinne<br />

dieses Bun<strong>des</strong>gesetzes bedeutet die Pflege und Nutzung der Wälder auf eine Art und in<br />

einem Umfang, dass deren biologische Vielfalt, Produktivität, Regenerationsvermögen,<br />

Vitalität sowie Potenzial dauerhaft erhalten wird, um derzeit und in Zukunft ökologische,<br />

ökonomische und gesellschaftliche Funktionen auf lokaler, nationaler und globaler<br />

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