Beschwerde des | naturschutzbund nö | beim UVS
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- Auf Seite 4 Abs. 6 wird von „in der forstlichen Wissenschaft vermittelten<br />
Behandlungsempfehlungen“ gesprochen. Auch hier gibt es kein Zitat, die Aussage ist<br />
damit nicht nachvollziehbar.<br />
- Auf Seite 4 Ab. 7 steht „Die ebenfalls angezeigten Forstarbeiten mit schwerem Gerät<br />
sind wohl die wichtigste Tätigkeit eines Forstbetriebes, <strong>des</strong>sen primäres Ziel es sein<br />
muss, die ihm zur Verfügung stehenden Waldflächen so wirtschaftlich wie möglich zu<br />
nutzen.“ Eine solche Aussage steht aus unsere Sicht einem Gutachter nicht zu und<br />
geht weit über die gestellt Frage hinaus. Diese und ähnliche Formulierung im<br />
wiedergegebenen Gutachten sind tendenziös.<br />
- Es werden keine Untersuchungen über die Stellungnahme <strong>des</strong> Angezeigten hinaus<br />
gemacht und keine Begutachtung der zeitgemäßen Forstwirtschaft nachvollziehbar<br />
erbracht. Im Gutachten wird nur darauf verwiesen, dass lt. Vorbringen <strong>des</strong><br />
Forstbetriebes solche Maßnahmen seit Jahrzehnten durchgeführt werden. Es fehlt<br />
jede Stellungnahme, ob diese Maßnahmen noch heute zeitgemäß sind und aus<br />
welchen wissenschaftlichen Werken dies abzuleiten ist (Zitat + entsprechende Seite<br />
<strong>des</strong> Werkes).<br />
Interpretation <strong>des</strong> Begriffes „zeitgemäße nachhaltige Forstwirtschaft“<br />
NÖ Naturschutzgesetz 2000<br />
Im § 21 (3) NÖ Naturschutzgesetz 2000 findet sich folgende Definition <strong>des</strong> Begriffes<br />
„zeitgemäße nachhaltige Forstwirtschaft“: Als zeitgemäß und nachhaltig gilt eine landund<br />
forstwirtschaftliche Nutzung, wenn die Tätigkeiten in einem land- und<br />
forstwirtschaftlichen Betrieb der Hervorbringung oder Gewinnung pflanzlicher oder<br />
tierischer Produkte dienen und nach Verfahren organisiert sind, wie sie in einer<br />
bestimmten Gegend und zu einer bestimmten Zeit oder auf Grund überlieferter<br />
Erfahrungen üblich sind und die auf naturräumliche Voraussetzungen abgestimmte<br />
Nutzung in einem funktionierenden System dauerhaft Leistungen gewährleistet, ohne<br />
dass die Produktionsgrundlagen erschöpft und Natur und Landschaft ungebührlich<br />
belastet werden.<br />
Mit den gesetzten Maßnahmen wurde die Natur und Landschaft im betroffenen<br />
Abschnitt nicht nur ungebührlich belastet, sondern faktisch zerstört. Die<br />
Moorlebensräume im Freiwald sind ausgeprägt regionaltypische Erscheinungsformen<br />
der Natur. Folglich ist alles, was die natürlich ablaufenden Prozesse (samt den davon<br />
abhängigen Tieren und Pflanzen) in den Moorlebensräumen unterbindet oder gefährdet,<br />
als nicht nachhaltig anzusehen. Im konkreten Fall sind dies beispielsweise …<br />
• die Bildung von Torf durch die typische Besiedelung mit Sphagnum-Arten, die<br />
durch die Entwässerung der Moorböden und dem damit einhergehenden Absterben<br />
der Sphagnum-Arten unterbunden wird.<br />
• die an die Moorlebensräume gebundenen Arten, wie die Raufußhühner im<br />
Freiwald (UHL et al. 2000), zahlreiche Sphagnum-Arten, der Rundblättrige Sonnentau,<br />
die Zwerg-Birke etc., deren Reproduktions-„Prozess“ unterbunden wird.<br />
• der Prozess der Bindung von Kohlenstoff in Moorböden (NIEDERMAIR et al. 2011),<br />
der durch die Entwässerungsmaßnahmen ins Gegenteil umkehrt wird: durch den<br />
Mineralisierungsprozess <strong>des</strong> austrocknenden Moorbodens wird der gebundene<br />
Kohlenstoff als CO 2 an die Atmosphäre abgegeben. Allein dieser bedeutsame<br />
klimaschädliche Aspekt reicht bereits aus, um eine „ungebührliche Belastung“<br />
von Natur und Landschaft zu postulieren.<br />
• die Auflagerung von mineralischem Material auf Moorböden, die die Moorlebensräume<br />
in hohem Maße beeinträchtigen.<br />
• die Entnahme der letzten Alt- und Totholzbestände sowie der Nährgehölze der in<br />
den Moorlebensräumen beheimateten Arten (z.B. die gebietstypischen Schutzgüter<br />
Auerhuhn, Birkhuhn und Haselhuhn, Xylobionte Organismen), was die<br />
Reproduktions- und Lebens-„Prozesse“ der auf diese Habitatbestandteile angewiesenen<br />
Arten schwerstens beeinträchtigt.<br />
Forstgesetz 1975<br />
§ 1 Abs. 3 Forstgesetz 1975 idgF normiert: „Nachhaltige Waldbewirtschaftung im Sinne<br />
dieses Bun<strong>des</strong>gesetzes bedeutet die Pflege und Nutzung der Wälder auf eine Art und in<br />
einem Umfang, dass deren biologische Vielfalt, Produktivität, Regenerationsvermögen,<br />
Vitalität sowie Potenzial dauerhaft erhalten wird, um derzeit und in Zukunft ökologische,<br />
ökonomische und gesellschaftliche Funktionen auf lokaler, nationaler und globaler<br />
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