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Beschwerde des | naturschutzbund nö | beim UVS

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Anhang zur<br />

Umweltbeschwerde an den Unabhängigen Verwaltungssenat NÖ zur Mitteilung<br />

der BH Gmünd zu GDW3-1318/001 vom 6.11.2013<br />

1. Definition einer zeitgemäßen und nachhaltigen Forstwirtschaft<br />

1.1 NÖ NSchG 2000<br />

§ 1 Abs. 1 NÖ NSchG 2000 definiert „Nachhaltigkeit“: „Der Naturschutz hat zum Ziel, die Natur in allen<br />

ihren Erscheinungsformen so zu erhalten, zu pflegen oder wiederherzustellen, dass […] die Nachhaltigkeit<br />

der natürlich ablaufenden Prozesse regionstypisch gesichert und entwickelt werden“.<br />

Die Moorlebensräume im Freiwald sind ausgeprägt regionaltypische Erscheinungsformen der Natur.<br />

Folglich ist alles, was die natürlich ablaufenden Prozesse in den Moorlebensräumen unterbindet, als<br />

nicht nachhaltig anzusehen. Im konkreten Fall sind dies beispielsweise …<br />

• die Bildung von Torf durch die typische Besiedelung mit Sphagnum-Arten, die durch die Entwässerung<br />

der Moorböden und dem damit einhergehenden Absterben der Sphagnum-Arten unterbunden<br />

wird.<br />

• die an die Moorlebensräume gebundenen Arten, wie die Raufußhühner im Freiwald (UHL et al.<br />

2000), zahlreiche Sphagnum-Arten, der Rundblättrige Sonnentau, die Zwerg-Birke etc., deren Reproduktions-„Prozess“<br />

unterbunden wird.<br />

• der Prozess der Bindung von Kohlenstoff in Moorböden (NIEDERMAIR et al. 2011), der durch die<br />

Entwässerungsmaßnahmen ins Gegenteil umkehrt wird: durch den Mineralisierungsprozess <strong>des</strong><br />

austrocknenden Moorbodens wird der gebundene Kohlenstoff als CO 2 an die Atmosphäre abgegeben.<br />

• die Auflagerung von mineralischem Material auf Moorböden, die die Moorlebensräume in hohem<br />

Maße beeinträchtigen.<br />

• die Entnahme der letzten Alt- und Totholzbestände sowie der Nährgehölze der in den Moorlebensräumen<br />

beheimateten Arten (z.B. die gebietstypischen Schutzgüter Auerhuhn, Birkhuhn und Haselhuhn),<br />

was die Reproduktions- und Lebens-„Prozesse“ der auf diese Habitatbestandteile angewiesenen<br />

Arten erheblich beeinträchtigt.<br />

1.2 Forstgesetz 1975<br />

§ 1 Abs. 3 Forstgesetz 1975 idgF normiert: „Nachhaltige Waldbewirtschaftung im Sinne dieses Bun<strong>des</strong>gesetzes<br />

bedeutet die Pflege und Nutzung der Wälder auf eine Art und in einem Umfang, dass deren<br />

biologische Vielfalt, Produktivität, Regenerationsvermögen, Vitalität sowie Potenzial dauerhaft erhalten<br />

wird, um derzeit und in Zukunft ökologische, ökonomische und gesellschaftliche Funktionen auf lokaler,<br />

nationaler und globaler Ebene, ohne andere Ökosysteme zu schädigen, zu erfüllen. [...]“.<br />

Folglich kann eine Forstwirtschaft, die – wie hier im konkreten Fall – darauf ausgerichtet ist, die Moorlebensräume<br />

erheblich zu schädigen und die biologische Vielfalt – also die Artenvielfalt, die genetische<br />

Vielfalt und die Vielfalt der Ökosysteme entsprechend der CBD – dauerhaft zu schädigen, nicht als<br />

nachhaltig eingestuft werden.<br />

Ziel <strong>des</strong> Forstgesetzes ist die Sicherstellung einer nachhaltigen Waldbewirtschaftung (§ 1 Abs. 2 Z. 3),<br />

weshalb die gegenständliche Mitteilung der Bezirkshauptmannschaft Gmünd an sich schon eine Missachtung<br />

der gesetzlichen Grundlagen darstellt.<br />

Weiter ist, da die konkreten Fälle sämtlich in Natura 2000-Gebieten situiert sind, § 32a Abs. 1 Forstgesetz<br />

1975 zu betrachten: „Als Wälder mit besonderem Lebensraum (Biotopschutzwälder) gelten [...]<br />

Waldflächen, die in Naturschutzgebieten oder durch Gesetz, Verordnung oder Bescheid festgelegten<br />

Schutzgebieten nach der Richtlinie 92/43/EWG <strong>des</strong> Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume<br />

sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. Nr. L 206 vom 22. Juli 1992, S 7) oder der Richtlinie<br />

79/409/EWG <strong>des</strong> Rates über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. Nr. L 103 vom 25. April<br />

1979, S 1) liegen.“.<br />

Ist die Waldbewirtschaftung generell so zu gestalten, dass die biologische Vielfalt dauerhaft erhalten<br />

und Ökosysteme nicht geschädigt werden, so gilt dies in besonderem Maße für Biotopschutzwälder, wie<br />

Mariannengasse 32/2/16 | 1090 Wien | TEL/FAX: +43 1 402 93 94 | noe@<strong>naturschutzbund</strong>.at | www.noe-<strong>naturschutzbund</strong>.at<br />

Bankverbindung RLB Nö Wien 32000 | Kto.Nr. 480.590 | IBAN AT61 3200 0000 0048 0590 | BIC RLNWATWW<br />

Für steuerbegünstigte Spenden PSK 60000 | Kto.Nr. 7532980 | Kennwort Niederösterreich, ZVR: 983533411 Seite 1

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