Beschwerde des | naturschutzbund nö | beim UVS
Beschwerde des | naturschutzbund nö | beim UVS
Beschwerde des | naturschutzbund nö | beim UVS
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
sie in den konkreten Fällen durch Verordnung als FFH- und/oder Vogelschutzgebiete entsprechend der<br />
Richtlinien 92/43/EWG und 79/409/EWG gegeben sind.<br />
Die gegenständliche Mitteilung der BH Gmünd lässt außer Acht, dass bereits § 1 <strong>des</strong> Forstgesetzes<br />
1975 festschreibt, dass eine nachhaltige Forstwirtschaft nur gegeben sein kann, wenn diese „ohne andere<br />
Ökosysteme zu schädigen“ durchgeführt wird. Die Entwässerung von Moorlebensräumen – die,<br />
wie sie hier als lebende Hochmoore und Moorwälder gegeben sind, überdies auch noch prioritär zu<br />
schützen sind (FFH-Richtlinie, Lebensraumtypen 7110 und 91D0) –, die Auflagerung von mineralischem<br />
Material auf Moorböden, die Entnahmen von Altholz, Totholz und Nährgehölzen schädigt in hohem Maße<br />
andere Ökosysteme, weshalb sich die Behörde schon in ihrer Grundannahme auf eine tatsachenund<br />
rechtswidrige Behauptung stützt.<br />
1.3. Ministerkonferenz zum Schutz der Wälder in Europa<br />
Die Ministerkonferenz zum Schutz der Wälder in Europa definiert als nachhaltige Waldbewirtschaftung:<br />
„Die Betreuung und Nutzung von Wäldern und Waldflächen auf eine Weise und in einem Ausmaß, das<br />
deren biologische Vielfalt, Produktivität, Verjüngungsfähigkeit und Vitalität erhält sowie deren Potenzial,<br />
jetzt und in Zukunft die entsprechenden ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen Funktionen auf lokaler,<br />
nationaler und globaler Ebene zu erfüllen, ohne anderen Ökosystemen Schaden zuzufügen.“<br />
(Beschluss bei der 2. Konferenz 1993 in Helsinki, siehe auch MAYER P. (2012): Rio +20 und der Wald,<br />
BFW Praxistag 2012, 17 S.).<br />
Annähernd wörtlich ist der Beschluss der Ministerkonferenz in § 1 Abs. 3 Forstgesetz 1975 zu finden.<br />
Die Erläuterungen dazu siehe Kapitel 1.2.<br />
1.4. Weltkommission für Umwelt und Entwicklung sowie Konferenz der Vereinten Nationen<br />
über Umwelt und Entwicklung<br />
Der Begriff „Nachhaltigkeit“, wie er heute verwendet wird, wurde von der 1983 von den Vereinten Nationen<br />
eingesetzten „Weltkommission für Umwelt und Entwicklung“ maßgeblich geprägt und erstmals bei<br />
der „Konferenz der Vereinten Nationen über Umwelt und Entwicklung“ (Rio de Janeiro, 1992) normativ<br />
als Leitprinzip für die Staatengemeinschaft und die Politik anerkannt.<br />
In der „Rio-Deklaration“ ist als ein Grundsatz festgeschrieben, dass es bei einer nachhaltigen Entwicklung<br />
darum geht, „die Gesundheit und die Unversehrtheit <strong>des</strong> Ökosystems der Erde zu erhalten, zu<br />
schützen und wiederzustellen“.<br />
1.5. Die Biodiversitätsstrategie der EU bis 2020<br />
Die aktuell gültige Biodiversitätsstrategie der EU definiert 6 Ziele, um den weiteren Verlust der biologischen<br />
Vielfalt und die Verbesserung <strong>des</strong> Zustands der europäischen Arten, Lebensräume, Ökosysteme<br />
und Ökosystemleistungen zu erreichen (Annahme durch die EU-Kommission am 03. Mai 2011).<br />
Eines der Ziele ist eine nachhaltigere Land- und Forstwirtschaft (Ziel 3). Somit wird auch hier der Begriff<br />
„nachhaltig“ für eine Forstwirtschaft genutzt, die geeignet ist, den anhaltenden Verlust an biologischer<br />
Vielfalt zu stoppen und den Zustand der europäischen Arten, Lebensräume, Ökosysteme und Ökosystemleistungen<br />
zu verbessern.<br />
Das Entwässern von Moorlebensräumen, das Auflagern von mineralischem Material auf Moorböden<br />
sowie die Entnahme von Altholz, Totholz und Nährgehölzen der Schutzgüter im gegenständlichen SPA<br />
kann nicht als eine nachhaltige Forstwirtschaft angesehen werden, da die Maßnahmen geeignet sind,<br />
einen weiteren Verlust an biologischer Vielfalt hervorzurufen und den Zustand der europäischen Arten,<br />
Lebensräume, Ökosysteme und Ökosystemleistungen weiter zu verschlechtern.<br />
1.6. Zeitgemäße Bewirtschaftung<br />
Mit dem Begriff „zeitgemäß“ wird definiert, dass eine Bewirtschaftung entsprechend der heutigen Zeit<br />
erfolgt. Eine Bewertung, ob eine Bewirtschaftung als zeitgemäß einzustufen ist, kann ausschließlich auf<br />
Basis aktueller wissenschaftlicher Erkenntnisse und der aktuellen rechtlichen Rahmenbedingungen erfolgen.<br />
Wie bereits in Kapitel 1.2 und 1.3 dargelegt, hat eine zeitgemäße Waldbewirtschaftung die biologische<br />
Vielfalt und die Ökosysteme in vollem Umfang zu erhalten. Somit kann eine auf Zerstörung der Ökosysteme<br />
und der biologischen Vielfalt ausgerichtete Forstwirtschaft auch nicht zeitgemäß sein.<br />
Weiter definiert in maßgeblicher Weise die aktuelle europäische Politik eine zeitgemäße Bewirtschaftung.<br />
Die Biodiversitätsstrategie der EU bis 2020 (am 03. Mai 2011 durch die EU-Kommission angenommen)<br />
konzentriert sich unter anderem auf die vollständige Umsetzung <strong>des</strong> EU-Naturschutzrechts,<br />
Mariannengasse 32/2/16 | 1090 Wien | TEL/FAX: +43 1 402 93 94 | noe@<strong>naturschutzbund</strong>.at | www.noe-<strong>naturschutzbund</strong>.at<br />
Bankverbindung RLB Nö Wien 32000 | Kto.Nr. 480.590 | IBAN AT61 3200 0000 0048 0590 | BIC RLNWATWW<br />
Für steuerbegünstigte Spenden PSK 60000 | Kto.Nr. 7532980 | Kennwort Niederösterreich, ZVR: 983533411 Seite 2