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Beschwerde des | naturschutzbund nö | beim UVS

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auf den Schutz bzw. die Wiederherstellung von Ökosystemen und Ökosystemleistungen sowie eine<br />

nachhaltigere Land- und Forstwirtschaft.<br />

In Zeiten länger werdender Roter Listen und einem beängstigenden Verlust an Biodiversität, wobei die<br />

Erkenntnisse, die bereits seit 1979 zu normativen Festlegungen führten (Berner Konvention, EU-<br />

Vogelschutzrichtlinie), keine Verbesserungen der Situation erbringen, weil die nationalen Behörden, wie<br />

im aktuellen Fall, mit allen Mitteln eine Anwendung geltenden Rechts unterbinden, kann einzig die umgehende<br />

Wiederherstellung der Lebensräume als zeitgemäß angesehen werden.<br />

Dass in Bezug auf die Moorlebensräume Wiederherstellungen und nicht Entwässerungen zeitgemäß<br />

sind, zeigt das schon seit Jahren andauernde Engagement der Österreichischen Bun<strong>des</strong>forste (siehe<br />

beispielsweise WWF Österreich (Hrsg. 2003): Aktiv für Moore – Schutz und Renaturierung österreichischer<br />

Moore, Projekt-Broschüre zu den Renaturierungsprojekten in Kooperation mit den ÖBf, 28 S.,<br />

Download: http://www.bun<strong>des</strong>tforste.at/uploads/tx_pdforder/Moorbroschuere-fin.pdf).<br />

Wenn der größte Forstbetrieb Österreichs Renaturierungen von Moorlebensräumen vornimmt, zeigt<br />

dies deutlich, wie eine zeitgemäße Forstbewirtschaftung zu betreiben ist. Mehr als 13 Jahre nach Beginn<br />

der Renaturierungsmaßnahmen können Behörden und Amtssachverständige zerstörerische Eingriffe<br />

in die europaweit zu den gefährdetsten Lebensräumen zählenden Moore keinesfalls als zeitgemäß<br />

deklarieren.<br />

2. Gemeinschaftsrechtswidrige Umsetzung der Umwelthaftungsrichtlinie im NÖ<br />

Umwelthaftungsgesetz<br />

§ 4 Z. 1 NÖ UHG definiert den Begriff Umweltschaden, nämlich die Schädigung von geschützten Arten<br />

und natürlichen Lebensräumen (lit. a) sowie <strong>des</strong> Bodens (lit. b) und legt fest, dass negative Auswirkungen<br />

durch die im Gesetz näher definierte Tätigkeiten, die zuvor bewilligt wurden, nicht zu berücksichtigen<br />

sind. Im letzten Absatz <strong>des</strong> § 4 Z. 1 NÖ UHG ist normiert: „Als genehmigt gilt auch die zeitgemäße<br />

und nachhaltige land- und forstwirtschaftliche Nutzung von Liegenschaften“.<br />

Folglich nimmt der Gesetzgeber sämtliche negativen Auswirkungen, die durch eine „zeitgemäße“ und<br />

„nachhaltige“ Land- und Forstwirtschaft entstehen, generell aus der Umwelthaftung. In Anhang 2 NÖ<br />

UHG bekräftigt der Gesetzgeber weiter, dass nachteilige Auswirkungen, die im Rahmen zeitgemäßer<br />

und nachhaltiger land- und forstwirtschaftlicher Nutzung von Liegenschaften als normal anzusehen sind,<br />

nicht als erheblich einzustufen sind.<br />

Eine Definition, was unter einer zeitgemäßen und nachhaltigen Land- und Forstwirtschaft im Sinne dieses<br />

Gesetzes zu verstehen ist, unterließ der Gesetzgeber und ermöglicht den Behörden und Sachverständigen<br />

eine willkürliche Einschätzung.<br />

Wie aus dem in der gegenständlichen Mitteilung wiedergegebenen Gutachten <strong>des</strong> Sachverständigen<br />

sowie aus der Behördenentscheidung zu entnehmen ist, wird selbst die Entwässerung von prioritär zu<br />

schützenden Moorlebensräumen, die Auflagerung von mineralischem Material auf Moorböden sowie die<br />

exzessive Entnahme von für die Schutzgüter essentiellen Altholz, Totholz und Nährgehölze, Balz- und<br />

Schlafbäume, Bäume mit Deckung im Bodenbereich etc. (als Brut- und Aufzuchtstätten sowie Nahrungsgrundlage)<br />

in Natura 2000-Gebieten als „nachhaltig“ und „zeitgemäß“ eingeordnet.<br />

Folglich beabsichtigt der Gesetzgeber, nachteilige Auswirkungen auf die geschützten Arten und Lebensräume<br />

durch eine wie auch immer geartete land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit als normal anzusehen<br />

sowie als nicht erheblich einzustufen und somit generell land- und forstwirtschaftlich tätige Betriebe von<br />

der Umwelthaftung zu befreien.<br />

Ausnahmeregelungen für bestimmte Berufsgruppen sieht die Umwelthaftungsrichtlinie jedoch nicht vor.<br />

Vielmehr definiert Artikel 3 Abs. 1, dass die Richtlinie für alle beruflichen Tätigkeiten Gültigkeit hat. Somit<br />

sind Regelungen, die bestimmte berufliche Tätigkeiten von der Umwelthaftung ausschließen, gemeinschaftsrechtswidrig.<br />

Die rechtswidrige Umsetzung <strong>des</strong> Gemeinschaftsrechts in der niederösterreichischen Gesetzgebung<br />

wiegt umso schwerer, als der Gesetzgeber die beiden beruflichen Tätigkeiten – nämlich die Land- und<br />

Forstwirtschaft – privilegiert, die für den größten Teil <strong>des</strong> Biodiversitätsverlusts verantwortlich sind und<br />

die den überwiegenden Teil <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> nutzen (EU-weit rund 72 % der Landfläche).<br />

In einer ähnlich gelagerten gemeinschaftrechtswidrigen Umsetzung in Deutschland – dort war in Bezug<br />

auf die FFH-Richtlinie im Bun<strong>des</strong>naturschutzgesetz eine ordnungsgemäße land-, forst- und fischereiwirtschaftliche<br />

Bodennutzung generell nicht als Eingriff in Natur und Landschaft anzusehen –, kam es<br />

zu einer Verurteilung durch den EuGH (Urteil in der Rechtssache C-98/03).<br />

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